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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.03.2026 IV.2025.89 (SVG.2026.82)

24 marzo 2026·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,935 parole·~25 min·1

Riassunto

IVG

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. März 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]   

            Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.89

Verfügung vom 23. Juni 2025

Neuanmeldung

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1973, arbeitete von Juli 1989 bis Juni 2000 als uniformierte Postbeamtin (vgl. IV-Akte 46, S. 2). Seit Mai 2012 (vgl. u.a. das Arbeitszeugnis; IV-Akte 150, S. 5) war sie im Rahmen einer Teilzeitanstellung für die B____ AG tätig (vgl. IV-Akte 15, S. 1 ff.). Ab dem 10. Mai 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin ausserdem stundenweise für die C____ GmbH (vgl. IV-Akte 13, S. 2 ff.).

b)       Am 24. November 2015 stürzte die Beschwerdeführerin zu Hause eine Treppe hinunter und stiess sich den Kopf an. Es wurde im Wesentlichen eine Commotio cerebri diagnostiziert. Eine durchgeführte MRT-Abklärung des Kopfes zeigte keine organischen Schäden (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 11). Im Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen anhaltender Beschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 8). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. Bericht des Pneumologen Dr. D____ vom 4. Juni 2016 [IV-Akte 14]; Berichte des Neurologen Dr. E____ vom 21. Juli 2016 [IV-Akte 18] und vom 21. Dezember 2016 [IV-Akte 30]; Bericht F____klinik [...] vom 9. Januar 2017 [IV-Akte 31]). Ausserdem erfolgte ein Beizug der Akten der Unfallversicherung (vgl. IV-Akte 22, S. 2 ff.), welche – gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes (vgl. IV-Akte 22, S. 30) – ab dem 16. August 2016 keine Leistungen mehr erbrachte (vgl. IV-Akte 22, S. 3-5). Am 7. April 2017 erfolgte schliesslich eine Haushaltsabklärung (vgl. IV-Akte 33). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 35) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. September 2017 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 36). Am 20. Oktober 2017 wurde eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 42). In der Folge wurden berufliche Massnahmen in die Wege geleitet. Namentlich absolvierte die Beschwerdeführerin ab dem 4. Juni 2018 (bis zum 28. Februar 2019) ein Belastbarkeitstraining in Form eines Praktikums im Alterszentrum G____ (vgl. u.a. IV-Akte 68, IV-Akte 86, S. 4 f. und IV-Akte 150, S. 4). Aufgrund dieser Tätigkeit war die Beschwerdeführerin bei der H____ unfallversichert.

c)        Am 19. Juli 2018 rutschte die Beschwerdeführerin aus und verletzte sich erneut am Kopf (vgl. IV-Akte 79; IV-Akte 108.31). Die H____ erbrachte als nunmehr zuständige Unfallversicherung entsprechende Leistungen. Ab dem 1. März 2019 war die Beschwerdeführerin – auf Veranlassung der IV-Stelle – als Praktikantin (60%-Pensum) im I____ tätig (IV-Akte 150, S. 2 f.). Ende August 2019 schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab (vgl. IV-Akte 129). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 stellte die H____ ihre Leistungen per 27. Oktober 2019 ein (vgl. IV-Akte 143.11).

d)       Die IV-Stelle traf nach Abschluss der Frühintervention weitere Abklärungen. In medizinischer Hinsicht wurden namentlich der Bericht der J____Klinik vom 12. März 2020 (IV-Akte 134) sowie die SUVA-Akten (IV-Akte 143.1 bis IV-Akte 143.20) angefordert. In erwerblicher Hinsicht wurde der ausgefüllte Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. April 2020 eingeholt (vgl. IV-Akte 137).

e)       Am 27. Mai 2020 erlitt die Beschwerdeführerin offenbar einen weiteren Sturz, nunmehr mit dem Fahrrad (vgl. IV-Akte 140). Im Juli 2020 (Ende des Praktikums im I____) schloss sie die einjährige Basisausbildung Fachfrau Alltagsgestaltung und Aktivierung ab (vgl. IV-Akte 150, S. 1). Am 15. Februar 2021 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 145), insbesondere auch zum zwischenzeitlich beigezogenen Bericht von Dr. E____ vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 140). Daraufhin verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 146) – mit Verfügung vom 17. Mai 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt, wobei in beiden Teilbereichen keine Einschränkung vorliege (vgl. IV-Akte 147).

f)        Im Februar 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Langzeitfolgen eines Infektes (seit 27. September 2022) erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 148). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 153) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 13. Juni 2023 nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung länger andauernd wesentlich verändert hätten (vgl. IV-Akte 154).

g)       Im Dezember 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 161). Sie liess der IV-Stelle den Bericht der Neurologie K____ vom 30. Oktober 2024 zukommen (vgl. IV-Akte 163). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 16. Januar 2025 (IV-Akte 166) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2025 ein Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht (vgl. IV-Akte 167). Diese zeigte sich damit nicht einverstanden. In der Folge liess L____ [...] der IV-Stelle am 28. Januar 2025 zahlreiche eigene Berichte und Fremdakten die Beschwerdeführerin betreffend zukommen (vgl. IV-Akte 168). Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits den Bericht der Neurologie K____ vom 13. Dezember 2024 ein (vgl. IV-Akte 170, S. 2 f.).

h)       Der RAD vermochte gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung zu erkennen. Allerdings erachtete er die Einholung weiterer Berichte der behandelnden Ärzte für angezeigt (vgl. IV-Akte 172). Daraufhin forderte die IV-Stelle Dr. D____ zur Berichterstattung auf (Bericht vom 1. März 2025; IV-Akte 176, S. 1 ff.). Ebenfalls zur Berichterstattung aufgefordert wurde die M____klinik [...] (vgl. die Eingabe vom 10. März 2025 [IV-Akte 178, S. 2 ff.] und den Bericht vom 14. Mai 2025 [IV-Akte 182, S. 2 ff.]). Am 19. Juni 2025 äusserte sich der RAD erneut und hielt an seiner bisherigen Einschätzung fest (vgl. IV-Akte 184). Daraufhin trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2025 auf die Neuanmeldung vom Dezember 2024 nicht ein (vgl. IV-Akte 185).

II.        

a)       Am 22. Juli 2025 (Datum der Abgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2025 erhoben. Die von ihr bei der IV-Stelle Basel-Stadt eingereichte Eingabe wurde samt Beilage (Bericht N____ Physiotherapie vom 16. Juli 2025) zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht übermittelt.

b)       Am 13. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses. Am 26. August 2026 liess sie dem Gericht weitere medizinische Unterlagen zukommen (Bericht Dr. D____ vom 29. Juni 2025; Verlaufsbericht M____ [...] vom 13. August 2025; Bericht O____ vom 20. Juli 2025; Bericht Prof. Dr. P____ vom 31. März 2025; Bericht Dr. Q____ vom 4. Juli 2025).

c)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

d)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. August 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

e)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. September 2025 an ihrer Beschwerde fest.

III.      

Am 24. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Beurteilungen der sie behandelnden Ärzte müsse zweifelsohne von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Diese Ansicht erachtet die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des RAD als unzutreffend (vgl. insb. die Duplik; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juni 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

3.              

3.1.        3.1.1.  Eine Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (auf Rente, Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) ist nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.2.). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 64, 68 E. 5.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.2.). Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit Hinweisen).

3.1.2.  Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 und 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.1).

3.1.3.  Bei der Überprüfung der Nichteintretensverfügung im Beschwerdeverfahren hat das kantonale Gericht auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung beim Erlass der Verfügung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.3.).

3.1.4.  Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.2.). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die Verwaltung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2023 vom 2. Mai 2024 E. 3.3).

3.1.5.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2).

3.2.        3.2.1.  Der Verfügung vom 17. Mai 2021, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war (IV-Akte 147), lag in medizinischer Hinsicht die Stellungnahme des RAD vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 145) zugrunde. Dr. R____ (RAD) hatte sich insbesondere mit dem Bericht von Dr. E____ vom 21. Oktober 2020 auseinandergesetzt. Der behandelnde Neurologe hatte als Befund ein chronisches rezidivierendes Cervikalsyndrom erwähnt und dargetan, mit einem Residualzustand in Form von Schmerzen und Beschwerden nach wiederholten Traumatisierungen der HWS müsse gerechnet werden. […] Als Mitarbeiterin der B____ sei die Patientin bleibend vollständig arbeitsunfähig. Als Aktivierungstherapeutin könne die Arbeitsfähigkeit zurzeit auf etwa 60-70 % eingeschätzt werden (vgl. IV-Akte 140). Diesbezüglich hatte Dr. R____ klargestellt, der gesamte Verlauf zeige, dass die Versicherte auch nach dem letzten Sturz am 27. Mai 2020 keine Verletzungszeichen an der HWS gehabt habe. Folglich könne allenfalls für drei Monate eine Einschränkung angenommen werden. Die Versicherte habe im August 2020 ihre Abschlussprüfung zur Aktivierungstherapeutin bestanden. Spätestens seit August 2020 sei somit keinerlei Einschränkung mehr in der Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin oder in einer anderen leichten bis mittelschweren Arbeit anzunehmen. Die Einschätzung von Dr. E____ (Bericht vom 21. Oktober 2020), es bestehe leidensangepasst nur eine Arbeitsfähigkeit von 60-70 %, sei durch neurologische Befunde nicht belegt. Somit sei die Versicherte seit dem 31. Juli 2016 voll arbeitsfähig, nur unterbrochen durch die Rekonvaleszenzen für höchstens drei Monate nach den Stürzen vom 19. Juli 2018 und vom 27. Mai 2020 und für drei Monate durch die Parotitis 2019 (siehe dazu den Bericht der J____Klinik; IV-Akte 139).

3.2.2.  Bis zur rentenablehnenden Verfügung vom 17. Mai 2021 (IV-Akte 147) war daher im Wesentlichen nur die HWS-Problematik ein Thema gewesen. Im Februar 2023 hatte sich die Beschwerdeführerin dann wegen (seit dem 27. September 2022 bestehenden) Langzeitfolgen eines Infektes erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (vgl. IV-Akte 148). Sie hatte dabei eine notfallmässige Behandlung vom Oktober 2022 im S____spital [...] angegeben. Zudem hatte sie eine einmalige kardiologische Untersuchung vom Dezember 2022 und die hausärztliche resp. pneumologische Betreuung bei Dr. D____ seit September 2022 erwähnt (vgl. IV-Akte 148). Von ihr eingereicht worden waren diverse nicht näher begründete Atteste von Dr. D____, mit welchen ihr ab dem 27. September 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. IV-Akte 149, S. 2 ff.). Die wenig aussagekräftige Aktenlage hatte dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 153) – mit Verfügung vom 13. Juni 2023 auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war. Zur Begründung war im Wesentlichen angeführt worden, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung länger andauernd wesentlich verändert hätten (vgl. IV-Akte 154).

3.3.        Im Dezember 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Akte 161). In diesem Zusammenhang liess sie der IV-Stelle zahlreiche ärztliche Unterlagen zukommen. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um Berichte der Neurologie K____ (Prof. Dr. P____), Berichte von L____ [...] (Dr. Q____), Berichte der M____klinik [...] (Prof. Dr. T____) und Berichte von Dr. D____.

3.4.        3.4.1.  In den Berichten der Neurologie K____ (vom 30. Oktober 2024 [IV-Akte 163], vom 13. Dezember 2024 [IV-Akte 170, S. 2 f.] und vom 2. Juli 2025 [IV-Akte 186, S. 1 ff.]) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen angeführt: (1.) Status nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma nach Treppensturz 2015 mit/bei anamnestisch mit anschliessender nahezu dreijähriger Bettruhe und neuropsychologischer Störung; (2.) Status nach Stolpersturz am 12. August 2024 mit Kontusion Kopf/Stirn links mit/bei: MRI Schädel vom 27. September 2024 (altersentsprechende, unauffällige Darstellung des Neurokraniums, insbesondere kein Hinweis auf abgelaufene shearing injuries bei Status nach Sturz, keine Defekte, keine Blutungsresiduen); (3.) chronischer Schwankschwindel, deutlich aggraviert seit dem Sturz vom August 2024 mit/bei: DD Otolithen-Dysfunktion; (4.) Status nach zweimaliger Covid-19-lnfektion (März 2022 und September 2022); (5.) Long-Covid-Syndrom (siehe Bericht der Long-Covid-Sprechstunde vom 17. Mai 2023 = IV-Akte 168, S. 8); (6.) Small-Fiber-Polyneuropathie mit/bei: anhaltenden myalgiformen neuropathischen Schmerzen im Bereich der Extremitäten, Hautbiopsie vom 25. September 2024: Anzahl intraepidermaler Nervenfasern (Unterschenkel links): 91 pro mm2, Beurteilung: leicht verminderte Zahl intraepidermaler Nervenfasern, Befund vereinbar mit einer "Small-Fiber Neuropathie" (bzw. mit einer Affektion der kleinkalibrigen Nervenfasern im Rahmen einer Polyneuropathie); (7.) chronische zervikonuchale Schmerzsymptomatik (MRT HWS vom 19. Juni 2024 und MRT LWS vom 19. Juni 2024; siehe den ausführlichen Befund U____ [= IV-Akte 168, S. 9 f.; IV-Akte 176, S. 23]).

3.4.2.  Im Bericht der Neurologie K____ vom 30. Oktober 2024 (Prof. Dr. P____) wurde – gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – insbesondere dargetan, nach dem neuerlichen Sturz im August 2024 im häuslichen Umfeld sei anfangs wiederholt Drehschwindel aufgetreten, teils positionsabhängig. Aktuell lägen eine leichtgradige Gangunsicherheit und ein Dauerbenommenheitsschwindel vor. Weiterhin bestünden seit 2022 brennende Missempfindungen im Bereich der Füsse und der distalen Extremitäten, teils auch die Hände betreffend. Mit den im Jahr 2022 beginnenden neuropathischen Schmerzen habe die Patientin wiederholt auch ein Stolpern bemerkt. Darüber hinaus erleide sie seit 2022 vermehrte Wadenkrämpfe (vgl. S. 1 f. des Berichtes vom 30. Oktober 2024; IV-Akte 163, S. 1 f.). In der Gesamtbeurteilung wurde – Bezug nehmend auf die im Raum stehenden Diagnosen – festgehalten, was die auswärtig vermutete Small-Fiber-Polyneuropathie angehe, so sei eine Hautbiopsie durchgeführt worden, die eine leicht reduzierte Dichte der intraepidermalen Nervenfasern gezeigt habe. Labordiagnostisch sollten mögliche erworbene Ursachen ausgeschlossen werden, sofern dies nicht bereits erfolgt sei. Was die Gangunsicherheit und den Schwankschwindel angehe, so habe die weiterführende Diagnostik eine Otolithen-Dysfunktion gezeigt […]. Die Ätiologie der Otolithen-Dysfunktion bleibe unklar, jedoch könnte ein Zusammenhang mit dem Kontusionstrauma und Stolpersturz im August 2024 bestehen. Eine vestibuläre Physiotherapie werde zur Behandlung empfohlen. In Bezug auf die Kopfschmerzen habe die ergänzende Kernspintomographie des Schädels keine Hinweise auf shearing injuries oder Blutungsresiduen nach dem Sturz gezeigt. Die Kopfschmerzen könnten als posttraumatische Kopfschmerzen klassifiziert werden, wobei auch eine Migräne-Komponente in Betracht gezogen werden könnte, die sich möglicherweise nach dem Trauma vermehrt zeige. Betreffend Gangunsicherheit und posturale Reflexe habe die klinisch-neurologische Untersuchung unauffällige posturale Reflexe und eine erhaltene zentrale Okulomotorik gezeigt. Die Gangunsicherheit könne am ehesten mit einer peripher-vestibulären Störung der Otolithen zusammenhängen. Differentialdiagnostisch sollten Drop Attacks (möglicherweise unklarer Ätiologie) in Erwägung gezogen werden. Falls erneute Symptome aufträten, wäre eine kernspintomographische Untersuchung im "Menière-Protokoll" (inklusive 4-Stunden-Darstellung der Cochlea nach Kontrastmittelgabe zur Abklärung eines endolymphatischen Hydrops) angezeigt.

3.4.3.  Im Bericht der Neurologie K____ vom 13. Dezember 2024 (IV-Akte 170, S. 2 f.) wurden im Wesentlichen dieselben Diagnosen erwähnt wie im früheren Bericht (vgl. S. 1 des Berichtes). In Bezug auf die Gesamtbeurteilung wurde denn auch explizit auf den vorangegangenen Bericht verwiesen (vgl. S. 2 des Berichtes). Im darauffolgenden Bericht der Neurologie K____ vom 31. März 2025 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. August 2025) wurde festgehalten, bei komplexer neurologischer und schmerzmedizinischer Vorgeschichte mit Status nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma sowie chronischem Schwankschwindel, migräniformen Kopfschmerzen, Small-Fiber-Polyneuropathie und Long-Covid-Syndrom zeige sich aus neurologischer Sicht aktuell ein positiver Therapieverlauf (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht der Neurologie K____ vom 2. Juli 2025 (IV-Akte 186, S. 1 f.) wurde dann aber dargetan, bei der Patientin mit komplexem somatischem und neuropsychologischem Beschwerdebild stehe ein multifaktorielles chronisches Schmerz- und Fatigue-Syndrom im Vordergrund. Zentral seien die fortbestehenden funktionellen Einschränkungen im Alltag sowie die ausgeprägte Einschränkung der Mobilität bei bestehender Small-Fiber-Polyneuropathie, chronischer zervikogener Schmerzsymptomatik und verschlechterter Belastbarkeit seit dem Sturzereignis im August 2024. Die damals zusätzlich getriggerte vestibuläre Problematik mit chronischem Schwankschwindel sowie das Long-Covid-Syndrom mit anhaltender Fatigue, Konzentrationsminderung und erhöhter Reizanfälligkeit führten weiterhin zu erheblicher Einschränkung der Lebensqualität. Ein Ketamin-Therapieversuch sei ohne nachhaltigen Nutzen geblieben und aufgrund ausgeprägter Nebenwirkungen (u. a. Tachykardie, Kreislaufproblematik) nach drei Zyklen beendet worden. Aktuell befinde sich die Patientin in einer Gabapentin-Aufdosierungsphase, wobei die analgetische Wirksamkeit noch nicht abschliessend beurteilbar sei. Die begleitende Medikation mit Saroten in niedriger Dosis sei nach kurzzeitiger Pausierung aufgrund von verstärkter Kopfschmerzsymptomatik wieder aufgenommen worden. Aktuell bestehe weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Funktion, mit praktisch aufgehobener Alltagsmobilität. Die Patientin sei auf Dritthilfe (Taxi, häusliche Unterstützung) angewiesen. Ihre Selbstständigkeit sei deutlich eingeschränkt. Angesichts des komplexen und stabil persistierenden Beschwerdebildes erscheine eine erneute Abklärung in einer spezialisierten Fatigue- oder Long-Covid-Sprechstunde (z. B. V____ [...], bereits 2022/23) sinnvoll. Eine aktuelle Re-Evaluation unter Einbezug einer neuropsychologischen Testung und einer funktionellen Standortbestimmung sei sinnvoll (vgl. S. 2 des Berichtes).

3.5.        3.5.1.  Im Bericht von L____ [...] (Dr. Q____) vom 20. August 2024 (IV-Akte 168, S. 38 ff.) wurde in der ausführlichen Diagnoseliste im Wesentlichen Folgendes festgehalten: (1.) rezidivierende Stürze unklarer Aetiologie, DD: vestibulär? im Rahmen von Long-Covid? lumbospondylogen?, Status nach Sturz am 12. August 2024 mit Kontusion Kopf/Stirn links, HWS, Schulter rechts, thorakolumbaler Übergang rechts, klinisch keine Fraktur, Status nach Sturz am 31. Juli 2024 bei giving-way mit Kontusion Knie links; (2.) Long-Covid-Syndrom (Infekte März 2022 und September 2022) mit (a.) Chronic Fatigue-Syndrom, Myalgien, Belastungsintoleranz, DD Fibromyalgiesyndrom bei positiver Familienanamnese (Mutter, Grossmutter mütterlicherseits), (b.) subjektiv Polyneuropathie-Symptome, (c.) EMG mit Verdacht auf Small-Fiber-Polyneuropathie, (d.) neurologisches Konsilium vom 12. März 2024: keine Hinweise für eine Neuroborreliose, keine Efferenz-Störung der oberen/unteren Extremitäten, Verdacht auf funktionelle Komponente, DD: postinfektiös nach Covid-lnfektionen, […], (e.) Labor vom 4. Juni 2024: normale Entzündungswerte […]; (3.) chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom […]; (4.) Status nach chronischer Schmerzsymptomatik zervikal rechts Level II 2019/2020 […]; (5.) leichte bis mittelgradige Schwerhörigkeit rechts mit/bei asymmetrischer Hörschwelle; (6.) chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom […]; (7.) Verdacht auf restless legs; (8.) Verdacht auf Impingement-Syndrom Schulter rechts; (9.) beginnende Fingerpolyarthrose Typ Heberden […]; (10.) beginnende Pangonarthrose rechts bei Status nach zwei operativen Eingriffen und CPPD  […]; (11.) wahrscheinlich multifaktoriell bedingte Gangstörung, DD: lumbospondylogen, Pangonarthrose, neurologisch bei Long-Covid-Syndrom respektive Status nach Schädelhirntrauma?; (12.) Status nach Schädelhirntrauma November 2015 (Treppensturz), Status nach rezidivierenden Kopfkontusionen, anhand der Anamnese Verdacht auf neuropsychologische Störung, DD: im Rahmen des Long-Covid-Syndroms, Status nach dreijähriger Bettruhe (2015-2018) aufgrund des Schädelhirntraumas (vgl. S. 1 ff. des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht vom 20. August 2024 angeführt, in Bezug auf die verschiedenen Schmerzzustände am Bewegungsapparat (HWS, LWS, Kniegelenke beidseits, Schulter rechts) zeige sich klinisch und fokussiert sonografisch aktuell mit der bestehenden Medikation keine entzündliche Aktivität. Trotzdem klage die Patientin über Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, so dass bei ihr doch eine Fibromyalgie vorliegen könnte. Diesbezüglich bestehe eine positive Familienanamnese. Im Vordergrund stünden aktuell die rezidivierenden Stürze, welche nicht ganz zu erklären sind. Einerseits sei es am 31. Juli 2024 zu einem Sturz gekommen wegen eines giving-way, was im Rahmen der aktivierten Facettengelenksarthrosen L5/S1 beidseits linksbetont geschehen sein könnte. Am 12. August 2024 sei es aus dem Stand heraus ohne Synkope zu einem Sturz mit Kontusion des Kopfes/Stirne links, HWS, Schulter rechts gekommen. Dieses Sturzereignis sei nicht zu erklären. Anhand der Anamnese bestünden keine Hinweise für ein kardiologisches Problem. Generell zeige die Patientin eine multifaktoriell bedingte Gangstörung, welche eventuell neben den Beschwerden am Bewegungsapparat auch im Rahmen des Long-Covid-Syndroms respektive bei Status nach Schädelhirntrauma interpretiert werden könne (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.5.2.  Im Bericht von L____ [...] vom 29. Oktober 2024 (IV-Akte 168, S. 20 ff.) wurde schliesslich – nach erfolgter Abklärung der Beschwerdeführerin in der Neurologie K____ – neu in der Diagnoseliste festgehalten: Gangunsicherheit und Schwankschwindel bei Otolithen-Dysfunktion; Small-Fiber-Polyneuropathie, bioptisch gesichert, Erstdiagnose Oktober 2024 (vgl. S. 1 des Berichtes). Ergänzend wurde darauf hingewiesen, die Patientin sei in der Zwischenzeit vom Neurologen Prof. Dr. P____ untersucht worden. Es sei eine MRI-Abklärung des Kopfes erfolgt. Hier habe sich eine altersentsprechende Darstellung des Neurokraniums gezeigt. Als einziger pathologischer Befund sei ein etwas grenzwertiger Tiefstand der Kleinhirntonsillen, aber ohne Deformation/Kompression festgestellt worden. Anhand einer Biopsie am Bein sei die Diagnose einer Small-Fiber-Polyneuropathie erfolgt. Prof. P____ habe der Patientin bei depressiver Stimmungslage Saroten 10 mg abends verschrieben, mit geplantem Übergang auf 25 mg abends (vgl. S. 3 des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht festgehalten, im Vordergrund stünden aktuell neben den neurologischen Diagnosen und neben den subjektiv vorhandenen Knöchelödemen (aktuell nicht beobachtet bei Stützstrümpfen!) auch ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, bei subjektiv zunehmender Schwäche in den Beinen. Klinisch seien keine sicheren neurologischen Ausfälle feststellbar gewesen. Vielmehr bestehe eine gewisse Minderinnervation. Interessanterweise sei von zwei Praxisassistentinnen beobachtet worden, dass die Patientin vor der Konsultation beinahe normal zur Anmeldung und zum WC habe laufen können. Sobald sie für die Untersuchung aufgerufen worden sei, habe die Patientin ein ganz anderes Gangbild präsentiert, verlangsamt, schlurfend, unsicher. Somit bestehe anhand dieser Beobachtung in der Praxis trotz der aktuell neuen neurologneurologischen Aspekte eine gewisse Aggravation durch die Patientin (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.5.3.  Im darauffolgenden Bericht von L____ [...] vom 15. Januar 2025 (IV-Akte 168, S. 25 ff.) wurde in der Diagnoseliste – in leichter Abweichung zum vorherigen Bericht – festgehalten: (1.) Gangunsicherheit und Schwankschwindel bei Otolithen-Dysfunktion bei multifaktoriell bedingter Gangstörung, DD: lumbospondylogen, Pangonarthrose, neurologisch bei Long-Covid-Syndrom respektive Status nach Schädelhirntrauma? Im Rahmen der Small-Fiber Polyneuropathie? Somatoforme Schmerzstörung?; (2.) Status nach erneuter Parotitis rechts Dezember 2024 mit Antibiose (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Bericht L____ [...] vom 16. April 2025 (IV-Akte 181, S. 3 ff.) wurden schliesslich auch von der Neurologie K____ gestellte Diagnosen aufgenommen, so namentlich der Status nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma nach Treppensturz 2015 (vgl. S. 1 des Berichtes). Die Patientin leidet weiter unter einem chronischen Schmerzsyndrom, aktuell v.a. im Bereich der Beine, verbunden mit einer Gangstörung. Die Ursache dafür ist multifaktoriell bedingt bei Status nach schwerem Schädelhirn-Trauma, Long-Covid-Syndrom, neu-diagnostizierter Small-Fiber-Polyneuropathie und bei medial- und retropatellar-betonter mässiger Gonarthrose beidseits, rechtsbetont bei CPPD (vgl. S. 4 des Berichtes). Im Wesentlichen gleich berichtet wurde mit Bericht L____ [...] vom 4. Juli 2025 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. August 2025). Aus rheumatologischer Sicht zeige sich in Bezug auf die Polyarthrose unter der bestehenden Medikation ein stabiler Verlauf. Klinisch, labormässig und fokussiert sonografisch zeigten sich keine entzündlichen Aktivitäten. Im Vordergrund stehe eher die neurologische Symptomatik (Long-Covid, Status nach schwerem Schädelhirntrauma, Small-Fiber Polyneuropathie) und die chronische Schmerzsymptomatik resp. psychische Situation (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.6.        Im Bericht von Prof. Dr. T____ ([...]) vom 17. Januar 2025 (IV-Akte 178, S. 2 ff.) wurden grundsätzlich die bereits bekannten Diagnosen (insb. gemäss Bericht von L____ [...]) erwähnt (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Des Weiteren wurde dargetan, die Patientin sei am meisten durch ihre rezidivierenden Stürze und den Schwindel geplagt. Schmerzmedizinisch stünden die Schmerzen im Bereich der beiden unteren Extremitäten neben anderen Schmerzlokalisationen klar im Vordergrund (vgl. S. 5 des Berichtes). Dieselben Diagnosen finden sich auch im Bericht vom 19. Februar 2025 (IV-Akte 175, S. 1 ff). Im Bericht vom 14. Mai 2025 (IV-Akte 182, S. 2 ff.) wurde ausgeführt, die Schmerzen seien – gemäss Aussagen der Patientin – von elektrisierender, brennender, stechender und pochender Qualität. Die Schmerzintensität sei unabhängig, egal ob sie laufe, liege, sitze oder stehe. Beim Bergauflaufen oder beim Treppensteigen würden die Schmerzen allerdings zunehmen. Kompressionsstrümpfe sowie das regelmässige Abliegen, ebenfalls Taping und die regelmässige Anwendung von Flectorpflastern würden die Schmerzen lindern. Umgekehrt würden Lärm, Wartezeiten an einem fremden Ort sowie das Unterwegssein zur Schmerzintensivierung führen. Der Life Impact sei enorm, indem die Patientin praktisch nur noch zu Hause sei. Wenn, so sei sie nur mit dem Taxi unterwegs, da sie aufgrund ihres Schwindels den öffentlichen Verkehr nicht benutzen könne. So sei sie auch zunehmend isoliert, obwohl sie noch soziale Kontakte habe. Die Tagesstruktur scheine erstaunlicherweise erhalten zu sein, indem die Patientin morgens um 6.30 Uhr aufstehe, mit dem Hund nach draussen gehe, Einkäufe selber tätige und auch den Haushalt in ihrer 2,5 Zimmerwohnung selber erledige. In den letzten vier bis sechs Wochen seien die Schmerzen besser geworden, der Tagesablauf sei bezüglich Schmerzintensität undulierend (vgl. S. 2 des Berichtes). Aktuell sei geplant, einmal pro Monat sogenannte Lidocain/Ketamin Schmerzinfusionen durchzuführen. Nach ca. 3-4 durchgeführten Infusionen finde eine erneute Beurteilung bezüglich der Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Methode statt. Stetig werde psychosomatisch an einer Schmerzedukation der Patientin gearbeitet. Allenfalls wären im Verlauf noch Kalziumblocker (Gabapentinoid) auszuprobieren (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.7.        Dr. D____, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Bericht vom 20. März 2024 (IV-Akte 176, S. 10 ff.) an, die Patientin zeige nach einem schweren Covid-lnfekt ein anhaltendes Long-Covid-Syndrom mit Schmerzen, Belastungsintoleranz, Charakter von Myalgien und Neuropathien und eine Chronic-Fatigue (vgl. S. 1 des Berichtes). Im zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 1. März 2025 (IV-Akte 176, S. 1 ff.) hielt Dr. D____ folgende Diagnosen fest: (1.) Long-Covid-Syndrom mit Chronic Fatigue-Syndrom; (2.) Small-Fiber-Neuropathie; (3.) chronisches cerviko-cephales Syndrom (vgl. S. 2 des Berichtes). W____ (O____) hielt im Bericht vom 2. Dezember 2024 (IV-Akte 168, S. 2 ff.) fest, nach der langjährigen Odyssee, die 2016 mit dem Sturz verbunden mit einem Schädelhirntrauma begonnen habe, stelle sich aus seiner Sicht nun das Vollbild eines ME/CFS dar. Man spreche von einer massiven Erschöpfung gepaart mit einer Vielzahl an weiteren Symptomen. Im Bericht der N____ Physiotherapie vom 16. Juli 2025 (IV-Akte 187, S. 2 ff.) wurden – in Anlehnung an die Berichte der behandelnden Ärzte – folgende Diagnosen festgehalten: (1.) Status nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma nach Treppensturz 2015 mit/bei (2.) Status nach Stolpersturz am 12. August 2024 mit Kontusion Kopf/Stirn links; (3.) chronischer Schwankschwindel, deutlich aggraviert seit dem Sturz vom August 2024; (4.) Status nach zweimaliger Covid-19-lnfektion (03/2022 und 09/2022); (5.) Long-Covid-Syndrom mit ausgeprägter Fatique; (6.) Small-Fiber-Polyneuropathie mit/bei: (7.) chronischer zervikonuchaler Schmerzsymptomatik und (8.) Rheuma/Arthrose (vgl. S. 1 des Berichtes).

3.8.        Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2025 (IV-Akte 184) – sich im Wesentlichen mit den Beurteilungen von Prof. Dr. T____ sowie von Dr. Q____ auseinandersetzend – fest, Dr. Q____ könne die geklagten Beschwerden der Versicherten nicht auf eine rheumatologische Ursache zurückführen und es lägen deutliche Hinweise auf Verdeutlichung vor. Auch die mitgelieferten Laborbefunde seien unauffällig. Prof. Dr. T____ sei der Ansicht, dass der von der Versicherten berichtete Schwankschwindel (der aber in den umfangreichen HNO-ärztlichen und neurologischen Untersuchungen bisher nicht habe nachgewiesen werden können) sowie die beginnende leichte Small-Fiber-Polyneuropathie (leicht verminderte Zahl intraepidermaler Nervenfasern in der Hautbiopsie vom 25. September 2024) einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Das sei aber in keiner Weise nachvollziehbar. Prof. Dr. T____ selber beschreibe, dass die Tagesstruktur der Patientin "erstaunlicherweise" erhalten sei, indem diese um 6:30 aufstehe, mit dem Hund nach draussen gehe, Einkäufe selber tätige und auch den Haushalt ihrer 2,5 Zimmerwohnung erledige. Zusammenfassend zeigten die Alltagsaktivitäten der Versicherten deutlich, dass keine höhergradige Einschränkung bestehe. Die polyneuropathischen Beschwerden aufgrund der leichten Small-Fiber-Polyneuropathie seien durchaus nachvollziehbar. Diese könnten aber nachweislich medikamentös abgemildert werden. Dabei seien die medikamentösen Optionen noch nicht ausgeschöpft (geplanter weiterer Ausbau der Ketamin-Therapie und neu Neurodol). Die polyneuropathische Symptomatik schränke die Arbeitsfähigkeit qualitativ in dem Sinne ein, dass Gehen auf unebenem Grund und bei Dunkelheit vermieden werden sollte. Treppensteigen sollte nur erfolgen, wenn ein Handlauf vorhanden sei, an dem sich die Versicherte stützen könne, falls sie wieder mit dem Fussgelenk umknicke. Das Umknicken im Fussgelenk könne durch Schuhe mit hinreichend hohem Schaft verhindert werden, die über dem Sprunggelenk genügend Halt bieten würden. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass leidensangepasst volle Arbeitsfähigkeit bestehe und dass diese auch zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei stabil. Es bedürfe keiner weiteren medizinischen Abklärungen.

3.9.        Der Ansicht des RAD und der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie dargetan wurde, war die Verneinung des Rentenanspruches (Verfügung vom 17. Mai 2021; IV-Akte 147) im Wesentlichen wegen einer HWS-Problematik ohne relevantes organisches Korrelat erfolgt (vgl. u.a. den Bericht des RAD vom 15. Februar 2021 [IV-Akte 145]; Erwägung 3.2.1. hiervor). Gestützt auf die in den Erwägungen 3.4.-3.7. hiervor erwähnten ausführlichen medizinischen Unterlagen der behandelnden medizinischen Fachpersonen erscheint nunmehr – entgegen der Auffassung des RAD (insb. Stellungnahme vom 19. Juni 2025) und der Beschwerdegegnerin (insb. Beschwerdeantwort) – eine zwischenzeitlich eingetretene relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hinreichend glaubhaft gemacht. So gibt es für das Vorhandensein der behaupteten massgebenden Verschlechterung wenigstens gewisse Anhaltspunkte (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung 3.1.2. hiervor). Zunächst fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass neue (organische) Diagnosen gestellt wurden, so insbesondere eine Small-Fiber-Polyneuropathie und eine Otolithen-Dysfunktion. Gemäss den vorliegenden Berichten scheint sich die Schmerzsituation insgesamt deutlich verschlechtert zu haben, indem jetzt nicht mehr primär nur der Nacken, sondern der ganze Körper betroffen ist. Auch steht neu ein Long-Covid-Syndrom mit möglicherweise damit in Verbindung stehenden (weiteren) Beeinträchtigungen (insb. einer Fatigue) im Raum. Zwar scheinen gewisse Widersprüchlichkeiten gegeben zu sein. Diese sprechen aber nicht per se gegen eine relevante Beeinträchtigung, zumal auch ein relevantes psychisches Leiden nicht ausgeschlossen werden kann. Generell lässt sich eine verstärkte psychische Komponente nicht mehr ohne Weiteres verneinen. So wurde im Bericht von L____ [...] vom 15. Januar 2025 (IV-Akte 168, S. 25 ff.) die Frage nach dem Vorliegen einer (relevanten) somatoformen Schmerzstörung gestellt. Im – nur kurze Zeit nach Verfügungserlass erstellten – Bericht von L____ [...] vom 4. Juli 2025 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. August 2025) wurden ebenfalls nochmals die chronische Schmerzsymptomatik und die psychische Situation der Beschwerdeführerin betont (vgl. S. 4 des Berichtes). Zwar stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4.). Dies trifft vorliegend zu.

3.10.     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine zwischenzeitlich eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin insgesamt glaubhaft erscheint. Damit ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juni 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom Dezember 2024 eingetreten. Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, vertiefte Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen und hernach über deren Rentenanspruch zu entscheiden. Sinnvoll erscheint in Anbetracht der komplexen medizinischen Situation eine polydisziplinäre Begutachtung, beinhaltend insbesondere die Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie.

4.              

4.1.        Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 23. Juni 2025 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintritt, entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Rentenanspruch tätigt und hernach darüber entscheidet.

4.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 23. Juni 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintritt, entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Rentenanspruch tätigt und anschliessend darüber entscheidet.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführerin –         Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.89 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.03.2026 IV.2025.89 (SVG.2026.82) — Swissrulings