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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2025 IV.2025.88 (SVG.2026.34)

10 dicembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,661 parole·~13 min·2

Riassunto

IVG Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 (unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw H. Imre

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatur Armesto, Hauptstrassse 31, Postfach 169, 5070 Frick

                                                 Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.88

Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 (unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren)

Tatsachen

I.         

Die 1985 in [...] geborene Beschwerdeführerin war seit September 2012 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2). Anfangs Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (vgl. IV-Akte 8). Von September bis Dezember 2016 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der B____ in [...] als Raumpflegerin (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. IV-Akte 7, S. 2).

Am 29. Januar 2021 kam es aufgrund einer Bauchwandhernie zu einer Operation der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht vom 1. Februar 2021, IV-Akte 13, S. 18). Am 23. November 2021 meldete sie sich wegen fortgeschrittener Atemwegserkrankung Asthma bronchiale mit COPD, St. n. Hernie und Rektusdiastase, psychischer Belastungssituation sowie depressiver Verstimmung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Am 3. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Narbenkorrektur und Halterungsfadenentfernung des IPOM-Netzes erneut operiert (vgl. Bericht vom 4. Mai 2022, IV-Akte 32, S. 2 f.). Bereits am 1. November 2022 stand wegen eines Narbenhernienrezidivs die nächste Operation an (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 44, S. 3). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2022 gewährte ihr die Beschwerdegegnerin die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Eingliederungsfachperson (vgl. IV-Akte 41). Nachfolgend erfolgte am 23. März 2023 eine diagnostische Laparoskopie, die wegen chronischer Bauchwandschmerzen und einer Rezidivhernie angezeigt war (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 53, S. 6 f.).

Unterdessen unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier zur Beurteilung ihrem regionalen ärztlichen Dienst [RAD] und stellte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 11. September 2023 die Abweisung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen in Aussicht (vgl. IV-Akten 55, 63 und 65, S. 1 f.). Dies begründete sie mit einer vom RAD festgestellten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. IV-Akte 65, S. 2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 bestätigte die IV-Stelle die Abweisung und verwies hinsichtlich der Rente auf eine separate Verfügungseröffnung (vgl. IV-Akte 69, S. 1). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 76). Dabei wurde ihr für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. IV-Akte 81). Mit Urteil IV.2023.119 vom 19. Dezember 2024 hiess das Gericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 24. Oktober 2023 auf (IV-Akte 94, S. 2 ff.). Zudem verpflichtete das Gericht die Beschwerdegegnerin, für die Beurteilung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen weitere Abklärungen vorzunehmen sowie eine Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Dabei sei zumindest auf die pneumologischen und schmerzbezogenen Problematiken einzugehen (vgl. IV-Akte 94, S. 2 ff., insb. E. 5.9.).

Kurz nach Urteilseröffnung im Mai 2025 (IV-Akte 94, S. 1) ersuchte die Beschwerdeführerin bzw. deren Advokatin mit Schreiben vom 16. Mai 2025 um Ausrichtung der Parteientschädigung und Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (vgl. IV-Akte 95). Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin die Verbeiständung im Abklärungsverfahren infolge fehlender sachlicher Gebotenheit ab (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2).

II.        

Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 und ersucht um deren Aufhebung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Am 13. August 2025 reicht die Beschwerdeführerin fristgerecht die Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe sowie die Verfügung zum Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kostenerlasses beim hiesigen Gericht ein (vgl. Kostenerlassbeilagen 1 und 2).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 22. August 2025 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Monica Armesto für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerdeführerin hält mit der Replik vom 15. Oktober 2025 an ihrer Beschwerde fest und legt dem Gericht eine IncaMail vom 8. August 2025 und eine E-Mail vom 12. August 2025 an die Sozialhilfe Basel-Stadt vor (vgl. Replikbeilagen [RB] 1 und 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 28. Oktober 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Dezember 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch für Zwischenverfügungen (vgl. Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024, Art. 56 N 18). Zwischenentscheide im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sind grundsätzlich nur unter der Voraussetzung anfechtbar, dass den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Forster Peter, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 56 N 7; BGE 132 V 93, 106 E. 6.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung droht der versicherten Person in aller Regel ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn in einem kantonalen Rückweisungsentscheid für die Dauer der Wiederaufnahme des Administrativverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis).

1.3.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sei aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände geboten. Sie weist darauf hin, dass die gesundheitlichen Beschwerden eine gewisse Komplexität aufweisen, weshalb von keiner durchschnittlichen Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung auszugehen sei. Zudem würde die lange Verfahrensdauer und die mangelnden juristischen, medizinischen und sprachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung untermauern. Folglich lasse der vorliegende Fall weder eine Vertretung durch Fachleute sozialer Institutionen noch durch unentgeltliche Rechtsberatungsstellen zu (vgl. Beschwerde).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet hingegen ein, eine unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren sei nicht geboten. Zur Begründung führt sie aus, der vorliegende Fall weise keine aussergewöhnliche Komplexität auf. Zudem könne die Beschwerdeführerin das Fehlen einer Fachdisziplin in Bezug auf die Begutachtung in Rücksprache mit ihren behandelnden Ärzten auch ohne Rechtsvertretung vorbringen. Dafür seien keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich. Des Weiteren sei von der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie sich an die Sozialhilfe wende, zumal diese über einen Rechtsdienst verfüge und Beratungen anbiete. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrsche und somit ihre Interessen eigenständig wahrnehmen könne. Im Wesentlichen sei die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit des Beizugs der Rechtsvertretung nicht erfüllt und damit bestehe kein Anspruch auf Rechtsverbeiständung im Abklärungsverfahren. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f.).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren zu Recht abgelehnt hat.

3.                  

3.1.            Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit und die sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Unter Beachtung dieser kumulativ erforderlichen Voraussetzungen besteht bei besonderen Verhältnissen schon vor Einleitung des Vorbescheidverfahrens Anspruch auf unentgeltlichen Verbeiständung. Dabei gilt bei der sachlichen Gebotenheit ein strenger Massstab (vgl. Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, Art. 57a N 8 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 162; Bollinger Susanne, Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG mit weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2025, Art. 37 ATSG N 7).

3.2.            Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG) nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Dabei können schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen. Zu berücksichtigen sind ferner die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1; BGE 125 V 32, 35 E. 4b mit Hinweisen). Ferner muss die Verbeiständung durch Verbandsvertretende, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1; BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.            Gemäss Rechtsprechung kann es für die Erforderlichkeit der Vertretung sprechen, wenn das Gericht die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückweist, und der Versicherte bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren durch den nach wie vor gleichen Rechtsbeistand vertreten war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.4; 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.2). Jedoch ist zu betonen, dass nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu begründen vermag. Vielmehr braucht es zusätzliche, besondere Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.1). Dabei wird ein strenger Massstab angewandt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 3.3 mit Hinweis). Auch kann eine lange Verfahrensdauer die Einschaltung einer anwaltlichen Vertretung gebieten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2; 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E 2.2). Schliesslich ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG den konkreten subjektiven Verhältnissen, der fachlichen Kompetenz und den Fähigkeiten der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4; 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.2; 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.2). Jedoch sind mangelnde Sprachkenntnisse für sich allein nicht ausreichend, um die anwaltliche Vertretung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Abklärungsverfahren ergebe sich aus mehreren Umständen. Sie habe keine Berufsausbildung abgeschlossen, verfüge über keine Rechtskenntnisse und beherrsche die deutsche Sprache nicht ausreichend. Ihre Interessen seien bereits im vorangegangenen Verfahren durch dieselbe Rechtsvertreterin wahrgenommen worden. Zudem habe sich das Verfahren über einen längeren Zeitraum hingezogen. Des Weiteren sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Veranlassung eines zumindest bi- oder polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen worden. Unklar seien zudem die Ursache und Diagnose der vorliegenden Schmerzproblematik. Diesbezüglich stelle sich die Frage, welche medizinischen Fachdisziplinen im Gutachten einzubeziehen seien. Hinzu trete, dass die im Bauchbereich durchgeführten Operationen und die hieraus resultierenden Vernarbungen die Diagnosestellung einer Endometriose erschweren, was die Komplexität unterstreiche.

4.2.            Im vorliegenden Fall einer Erstanmeldung präsentiert sich die medizinische Aktenlage als verhältnismässig gut überschaubar. Insbesondere hebt sie sich nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen ab. Die vorliegenden Fragestellungen sowie die Anzahl involvierter Fachdisziplinen sind vergleichbar mit anderen erstinstanzlichen Verfahren, für die nach strenger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtsvertretung erforderlich ist. Ausserdem präsentiert sich der Aktenumfang mit 105 Dokumenten und 375 Seiten als überschaubar. Es zeigt sich das übliche Bild der Sachverhaltsabklärung mit Berichten von Behandlern und Beurteilungen des RAD. Zwar bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass das hiesige Gericht mit der Rückweisung die IV-Stelle dazu verpflichtet, weitergehende Abklärungen vorzunehmen und eine Begutachtung zumindest in Bezug auf pneumologische sowie schmerzbezogene Problematiken einzuholen. Dennoch gilt es, auch im Falle eines Rückweisungsentscheides zur weiteren Begutachtung, den Ausnahmecharakter der unentgeltlichen Verbeiständung zu beachten. Wie in E. 3.3. dargelegt, begründet die Anordnung eines medizinischen Gutachtens nach gerichtlicher Rückweisung im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht ohne Weiteres den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dies würde der Konzeption des Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung entgegenstehen. Vielmehr sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG die konkreten subjektiven Verhältnisse, die fachlichen Kompetenzen und die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3). Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spricht und sie zur Geltendmachung einer fehlenden Fachdisziplin keine besonderen juristischen Kenntnisse bedarf (vgl. Beschwerde Ziff. 11, S. 6 und Replik S. 2). Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer Fachdisziplin in Bezug auf die Begutachtung in Rücksprache mit ihren behandelnden Ärzten auch ohne Rechtsvertretung vorbringen könne. Des Weiteren wird die Beschwerdeführerin seit Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Wie bereits in E. 3.2. dargelegt, können Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltliche Rechtsberatungsstellen die Interessensvertretung wahrnehmen. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Rechtsdienst der Sozialhilfe Basel-Stadt Klientinnen im erstinstanzlichen, namentlich Vorbescheidverfahren vertritt (siehe Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2025.16 vom 4. September 2025, IV.2024.89 vom 20. Januar 2025 E.1.4, IV.2024.110 vom 4. Juni 2025 sowie IV.2024.92 vom 28. Januar 2025). Weshalb eine gehörige Vertretung durch den Rechtsdienst der Sozialhilfe ausser Betracht fällt, wird in der Beschwerde- und Replikschrift nicht hinreichend begründet. Zwar ersuchte die Advokatin der Beschwerdeführerin am 8. und 12. August 2025 bei der Sozialhilfe Basel-Stadt unter anderem um Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im Abklärungsverfahren für den Fall einer Abweisung der Beschwerde (vgl. RB 1 und 2). Diese Kontaktaufnahme erfolgte jedoch zum Zeitpunkt des vorliegenden hängigen Beschwerdeverfahrens. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführerin die eigene Interessenwahrung zuzumuten und die anwaltliche Vertretung im Abklärungsverfahren daher entbehrlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin im Abklärungsverfahren die Begleitung durch den Rechtsdienst der Sozialhilfe grundsätzlich offensteht.

4.3.            Demzufolge ergibt sich aus der vorliegenden Rückweisung in Anbetracht der strengen Praxis des Bundesgerichts noch keine Komplexität des Falls. Eine längere unbegründete Untätigkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin, die auf eine Verschleppung des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin hinweisen liesse, ist im vorliegenden ebensowenig erkennbar. Folglich sprechen diese Umstände, insbesondere die Rechtsvertretung im vorangegangenen Verfahren, die Rückweisung zur weiteren Abklärung und Begutachtung sowie die Verfahrensdauer nicht überwiegend für die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Abklärungsverfahren. Insgesamt gibt es somit keine überwiegenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin dem Verfahren nicht oder nur in unterdurchschnittlicher Weise folgen könnte bzw. sich im Verfahren nicht auch ohne Rechtsvertretung zurechtfinden würde, zumal es gemäss der Rechtsprechung ein strengerer Massstab für den Beizug der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Abklärungsverfahren als im Vorbescheidverfahren gilt.

5.                  

5.1.            Damit ist die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit des Beizugs der unentgeltlichen Verbeiständung im Abklärungsverfahren zu verneinen. Hiernach erübrigt es sich, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren zu prüfen.

5.2.            Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren zu Recht abgewiesen.

6.                  

6.1.            Die gegen die Verfügung vom 12. Juni 2025 (vgl. IV-Akte 97) erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2.            Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a/1b) 

6.3.            Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren hat. Damit rechtfertigt sich ein gegenüber durchschnittlichen IV-Fällen reduziertes Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.

6.4.            Bezüglich einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Urteil ans Bundesgericht ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide zulässig ist, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) – nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Ob diese vorliegend erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt ausdrücklich unter diesem Vorbehalt. 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 162.00 (8.1%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw H. Imre

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.88 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2025 IV.2025.88 (SVG.2026.34) — Swissrulings