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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.10.2025 IV.2025.66 (SVG.2025.198)

21 ottobre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,809 parole·~24 min·3

Riassunto

Wartejahr nicht erfüllt; kein Rentenanspruch

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Patrick Frey, Advokat, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.66

Verfügung vom 15. April 2025

Wartejahr nicht erfüllt; kein Rentenanspruch

Tatsachen

I.        

a)           Die 1982 im [...] geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der Schweiz (Anmeldung vom 10. Dezember 2020, IV-Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Zuletzt arbeitete sie seit 2006 bei der B____ als Produktionsmitarbeiterin während 37.5 Stunden pro Woche (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Februar 2021, IV-Akte 24) und ab dem 21. Juli 2015 bei der C____ als Reinigungsmitarbeiterin (Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. August 2022, IV-Akte 81). Die C____ kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Januar 2020 per 31. März 2020 aufgrund eines Auftragsverlusts (IV-Akte 81, S. 8 f.).

b)           Am 21. Januar 2015 unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer Schwerhörigkeit (vgl. z.B. Bericht von Prof. Dr. med. D____ der HNO-Klinik des E____spital [...], vom 10. Dezember 2014, IV-Akte 114, S. 15 f.) einer Operation des rechten Ohrs (vgl. Operationsbericht vom 21. Januar 2015, IV-Akte 71.52). Mit Gesuch vom 2. November 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für eine Prothese im rechten Ohr (IV-Akte 2). Mit Mitteilung vom 14. Januar 2016 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Gutsprache für eine Hörgerätepauschale (IV-Akte 10).

c)            Ab dem 31. Juli 2020 attestierten ihr zunächst eine Hausärztin sowie ab dem 8. August 2020 ihr behandelnder Psychiater Dr. med. F____, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. div. Arztzeugnisse, IV-Akte 71.51, S. 3 ff., IV-Akte 77, S. 2 ff. und IV-Akte 82, S. 2 ff.). Die Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin erbrachte ihr ab dem 3. August 2020 ein Taggeld (vgl. Taggeldabrechnungen, IV-Akte 74, S. 6 bis 19).

d)           Mit einer Schadenmeldung vom 11. November 2020 (IV-Akte 71.51, S. 2) beantragte die Beschwerdeführerin bei ihrer Unfallversicherung eine Prüfung, ob ihre Schwerhörigkeit als Berufskrankheit zu qualifizieren sei. Die Unfallversicherung verneinte das Vorliegen einer Berufskrankheit (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2021, IV-Akte 71.17, S. 2 f.).

e)           Mit einer Anmeldung vom 10. Dezember 2020 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2021) beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Leistungserbringung in Form von beruflicher Integration bzw. einer Rente (IV-Akte 14). Wenig später, im Februar 2021, erstellte Dr. med. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Manuelle Medizin SAMM, im Auftrag der Krankentaggeldversicherung ein psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 25, S. 2 ff.). Die Frühintervention in Form von Beratung und Unterstützung (vgl. Mitteilung vom 9. April 2021, IV-Akte 35) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Februar 2022 (IV-Akte 56) aufgrund der vollumfänglichen Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab. Die Krankentaggeldversicherung stellte ihre Leistungen ab dem 16. März 2022 ein (vgl. Schreiben vom 1. März 2022, IV-Akte 74, S. 22), nachdem sie eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst hatte (vgl. dessen Bericht vom 19. Februar 2022, IV-Akte 58).

f)             Anlässlich einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten Haushaltsabklärung am 14. Februar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall seit der Geburt ihres Sohnes im Oktober 2021 nicht mehr erwerbstätig wäre (vgl. Bericht vom 15. März 2023 IV-Akte 94, sowie Bestätigung Erwerbstätigkeit vom 14. Februar 2023, IV-Akte 91). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr keine Invalidenrente zuspreche (IV-Akte 101). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2024, vertreten durch lic. iur. Patrick Frey, Advokat, Einwand (IV-Akte 104). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Berichte (IV-Akten 111, 113, 114) sowie eine abschliessende Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 10. April 2025, IV-Akte 125) ein. In einer Verfügung vom 15. April 2025 hielt sie an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (IV-Akte 127).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 27. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 15. April 2025 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, unter Berücksichtigung der laufenden medizinischen Abklärungen den Anspruch auf eine Rente zu prüfen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 2. September 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. Oktober 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Zur Begründung gibt sie an, der Umstand, dass sie aufgrund eines Zerwürfnisses mit dem Vorgesetzten nicht mehr an den letzten Arbeitsplatz habe zurückkehren können und dies auch nicht zumutbar gewesen wäre, sei invaliditätsfremd und nicht zu berücksichtigen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich unter Berücksichtigung der eingeholten medizinischen Unterlagen ab Mai 2021 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Wäscherei, wie auch für eine den Erfahrungen der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe in einer Umgebung ohne starke Lärmexposition eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gemäss ihren eigenen Angaben wäre die Beschwerdeführerin ab der Geburt ihres Sohnes im Oktober 2021 bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hätte sich vollumfänglich um ihren Sohn gekümmert. Der Status habe ab Oktober 2021 von 100 % Erwerbstätigkeit zu 100 % Hausfrau gewechselt. Im Haushalt habe sich bei der entsprechenden Abklärung nur eine geringe Einschränkung von 5 % ergeben. Sie habe das Wartejahr nicht erfüllt. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, weist sie zurück.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Rentenanspruch ungenügend abgeklärt. Die von ihrem Rechtsvertreter im Schreiben vom 29. Februar 2024 beantragten Beweise (Einholung weiterer psychiatrischer, gynäkologischer, hals-nasen-ohrenärztlicher [nachfolgend: HNO-ärztliche] und orthopädischer Berichte) seien für den Sachverhalt relevant. Aus der Verfügung ergebe sich jedoch nicht, welche Beweise erhoben worden und welche Schlüsse daraus gezogen worden seien. Da sich die Beschwerdegegnerin überdies nicht ernsthaft mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihren Entscheid nicht sorgfältig begründet habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt hat.

3.                

3.1.          Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, ist vorweg zu beurteilen. Wie unter E. 2.2. festgehalten, kritisiert die Beschwerdeführerin eine fehlende Auseinandersetzung mit ihren Einwänden bzw. die Beschwerdegegnerin habe die angefochtene Verfügung nicht sorgfältig begründet. Die Verfügung entspreche inhaltlich dem Vorbescheid, ergänzt mit dem Vermerk, wonach am Entscheid festgehalten werde (Beschwerde, S. 5 f. und Replik, S. 4).

3.2.          Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Diese Begründungspflicht ist ein Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 49 N 66). Dafür muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Beruht der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung, greift er in ein verfassungsmässiges Recht ein oder sind komplexe Fragen zu beantworten, sind erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 49 N 65 und BGE 124 V 180, 181 E. 1a).

3.3.          Im Verfahren bei der IV wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel durch das Vorbescheidverfahren Rechnung getragen (Art. 57a IVG; vgl. dazu BGE 134 V 97, 106 f. E. 2.7 und E. 2.8.1). Die IV-Stelle muss beim Vorliegen einer Stellungnahme zum Vorbescheid in der Verfügung auf diese eingehen (BGE 124 V 180, 183 E. 2b), hat jedoch selbst dann, wenn sie von einem rentenzusprechenden Vorbescheid abweichen will, nicht zwingend nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (Urteile 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 und 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2, je mit Hinweis auf das Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5 sowie Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 57a N 3).

3.4.          Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen formeller Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).

3.5.          Wie von der Beschwerdeführerin selbst erwähnt (vgl. Replik, S. 4), verwies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2025 auf die Stellungnahme des RAD vom 10. April 2025 (IV-Akte 119). Sie erklärte, der RAD habe sich mit den aufgrund der Einwände zusätzlich eingeholten ärztlichen Berichten sowie den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Er halte an seiner früheren Einschätzung fest. Deshalb seien gemäss RAD und Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen angezeigt (IV-Akte 127, S. 2). Damit legte die Beschwerdegegnerin zumindest kurz dar, auf welcher Basis sie ihre Verfügung abstützte – nämlich auf der Beurteilung des RAD. Dies ist für die Begründung der Verfügung genügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2). Es ist zu beachten, dass die Verfügungen der Invalidenversicherung immer knapp und standardisiert sind. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu verlangen, um sich – wie z.B. im vorliegenden Fall – die in der Verfügung erwähnten Grundlagen anzuschauen. Dies gehört zum üblichen Standard eines IV-Verfahrens. Es fehlte somit auch vorliegend nicht an der Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Im Übrigen könnte, selbst wenn von einer ungenügenden Begründung auszugehen wäre, nicht von einem schwerwiegenden, eine Rückweisung rechtfertigenden Mangel ausgegangen werden. Eine allfällige Gehörsverletzung würde im Gerichtsverfahren geheilt werden (vgl. E. 3.4.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2019.67 vom 19. November 2019 E. 3.4.).

Da im Lichte dieser Ausführungen keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorliegt, ist im Folgenden auf die materiellen Aspekte des vorliegenden Falles einzugehen.

4.                

4.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt zudem rechtsprechungsgemäss auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen, d.h. angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt, ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E. 6.3.1 mit Hinweisen, BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1 und BGE 131 V 9, 11 E. 1.). Vorliegend finden somit grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Sofern im Folgenden eine zwischenzeitlich abgeänderte Bestimmung in einer bestimmten Fassung von Relevanz ist, wird dies im Folgenden entsprechend vermerkt.

4.2.          Die Invalidenversicherung erbringt Leistungen im Falle einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG infolge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG). Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.3.       4.3.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b; seit 1. Januar 2022 sinngemäss explizit in Art. 43 Abs. 1bis ATSG festgehalten). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54 und 55 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).

4.3.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.4.          Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle den RAD beiziehen (Art. 59 Abs. 2bis aIVG bzw. Art. 54a Abs. 2 IVG). Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis aIVG bzw. Art. 54a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). Der RAD kann die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei die Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen (Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257 E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht selber medizinische Befunde, sondern fassen den medizinischen Sachverhalt zusammen, würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht und äussern sich dazu, ob zusätzliche Untersuchungen vorzunehmen sind (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 54a Rz 2 bzw. 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 59 Rz 3, sowie Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a Rz 3 bzw. 3. Auflage Art. 59 N 4, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert) nicht denselben Beweiswert wie ärztliche Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a Rz 2 bzw. 3. Auflage Art. 59 Rz 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a Rz 4 2 bzw. 3. Auflage Art. 59 Rz 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.                

5.1.          Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte in gynäkologischer, in HNO-ärztlicher, in orthopädischer sowie in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen durchführen müssen. Dazu führt sie aus, eine viszeralchirurgische Abklärung mache eine gynäkologische Untersuchung nicht überflüssig. Betreffend die Hörproblematik seien neue Messungen durchgeführt worden, welche das Ausmass der Verschlechterung dokumentierten. Der Schluss des RAD, dass die Hörproblematik die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nicht daran gehindert habe, in der Wäscherei zu arbeiten, sei befremdlich. Das Risiko der damit verbundenen Kopfschmerzen und Schwindel und das daraus entstehende Unfallrisiko sei nicht geklärt worden. Auf eine Abklärung der Rückenbeschwerden sei ganz verzichtet worden. Eine Überprüfung des Zusammenhangs zwischen psychischen Problemen und Arbeitsfähigkeit sei unter Hinweis auf erfolglose Mahnungen des Psychiaters ebenfalls nicht durchgeführt worden.

5.2.          Wie aus der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2025 hervorgeht (IV-Akte 127, S. 2), stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin I____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), vom 10. April 2025 (IV-Akte 125) ab. Die RAD-Ärztin ging auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bereiche ein und diskutierte sie.

Hinsichtlich der geltend gemachten gynäkologischen Beschwerden erklärte sie, schwangerschaftsbedingte Nausea und Hyperemesis (sehr starkes Erbrechen; vgl. https://www.pschyrembel.de/Hyperemesis/K0A8L/doc/; zuletzt eingesehen am 24. Oktober 2025), seien vorübergehende und daher nicht IV-relevante Beschwerden (IV-Akte 125, S. 2).

Bezüglich der von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemachten abdominalen Beschwerden seien keine wesentlichen Pathologien zu erkennen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest in einer körperlich leichten Tätigkeit stark und dauerhaft einschränken würden. Zudem seien weitere Abklärungen durch Dr. med. J____, K____, erfolgt, wo auch das Vorliegen einer Leistenhernie links ausgeschlossen werden und somit eine Behandlung habe ausgeschlossen werden können. Bezüglich der dokumentierten Rektusdiastase sei aus chirurgischer Sicht eine deutliche Verbesserung durch Physiotherapie zu erzielen, was aus den Berichten von Dr. med. J____ vom 25. Januar 2024 und vom 7. März 2024 (vgl. IV-Akte 111, S. 7 f. und IV-Akte 113, S. 10 f.) hervorgehe. Die Befunde des MRI des Beckens und der Sonographie der Leiste zum Ausschluss einer Hernie seien in denselben Berichten diskutiert worden. Die behandelnde Gynäkologin habe der Beschwerdeführerin eine gute Prognose in ihrem Bericht vom 14. März 2024 (IV-Akte 111, S. 2 ff.) attestiert und sei – unter der Berücksichtigung, dass keine schweren Lasten gehoben werden sollten – davon ausgegangen, dass eine Arbeitsfähigkeit durchaus möglich sei. Weitere gynäkologische Abklärungen seien nicht notwendig (IV-Akte 125, S. 2).

Hinsichtlich des Gehörs nahm die RAD-Ärztin Bezug auf den Bericht von Dr. med. et med. dent. L____, Facharzt FMH für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, Hals-, Kiefer-, und Gesichtschirurgie, Fachzahnarzt SSO für Oralchirurgie, vom 24. Januar 2024 (IV-Akte 104, S. 26), gemäss welchem die Beschwerdeführerin rechts einen 100%igen und links einen 12%igen Hörverlust erlitten habe. Sie merkte an, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren auch mit der bestehenden hochgradigen Hörminderung von damals 80 % ohne grosse Probleme in der angestammten Tätigkeit in der Wäscherei gearbeitet habe. Sie verwies darauf, dass das zuletzt (von M____ im RAD-Bericht vom 18. September 2023, IV-Akte 100) definierte Belastungsprofil Tätigkeiten mit Lärmexposition über 85 dB berücksichtige. Von HNO-ärztlicher Seite sei keine (weitere) Einschränkung definiert worden (dazu verwies sie auf den Bericht von Dr. med. N____, E____spital [...], vom 22. Juni 2021, IV-Akte 51; IV-Akte 125, S. 2 f.).

Bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden hielt die RAD-Ärztin fest, Dr. med. O____, Facharzt für Allgemeine Medizin, habe in seinem Bericht vom 14. März 2023 (IV-Akte 95) chronifizierte, belastungsabhängige Rückenschmerzen unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Gemäss Aktenverzeichnis habe sich diesbezüglich nie ein Facharzt geäussert. Die Beschwerdeführer habe bezüglich der Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) offensichtlich nie zusätzliche fachärztliche Konsultationen in Anspruch genommen, was nicht auf einen hohen Leidensdruck schliessen lasse. Der Rechtsvertreter sei mehrfach angemahnt worden, Berichte bezüglich eventuell stattgefundener orthopädischer Konsultationen nachzureichen, was dieser nicht getan habe. Aus diesen Gründen sei aus RAD-Sicht keine orthopädische Untersuchung angezeigt. I____ verwies hierzu darauf, dass Dr. med. H____ in seiner psychiatrischen Beurteilung festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungsraum ohne äusserlich sichtbare Behinderungen betreten und am Ende der Untersuchung wieder verlassen habe (vgl. IV-Akte 58, S. 8; IV-Akte 125, S. 3).

Was schliesslich die psychiatrische Situation anbelangt, erklärte die RAD-Ärztin, dass von Dr. med. F____ auch nach wiederholten Mahnungen, zuletzt am 6. März 2024 (vgl. das entsprechende Schreiben der IV, IV-Akte 108), kein Bericht vorliege. Er habe der Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. Dezember 2023 bis zum 31. März 2024 attestiert. Dazu verwies die RAD-Ärztin wiederum auf den RAD-Bericht von Dr. med. M____ vom 18. September 2023 (IV-Akte 100).

5.3.          5.3.1   Die Ausführungen der RAD-Ärztin I____ sind – mitunter aufgrund der von ihr zitierten Berichte – nachvollziehbar. Was zunächst die Gynäkologie betrifft, so listete die behandelnde Gynäkologin, Dr. med. P____, Fachärztin FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, in ihrem aktuellsten Bericht vom 14. März 2024 die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. IV-Akte 111, S. 2). Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine (IV-Akte 111, S. 3). Im Weiteren äusserte sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie hielt lediglich fest, dass es bei einer dem Leiden angepassten Tätigkeit auf die Tätigkeit selbst ankomme, um zu beurteilen, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin deren Ausübung zumutbar sei. Die Eingliederungsprognose erachtete sie als gut. Ferner wies sie darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin vom K____ bezüglich einer Operation einer Leistenhernie sowie einer allfälligen Korrektur der Rektusdiastase abgeklärt werde (IV-Akte 111, S. 4 f.). Die beiden von Dr. med. P____ genannten Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit vom 19. April 2021 bis zum 1. Mai 2021 und vom 1. Juli 2021 bis zum 17. Oktober 2021 liegen beide im Zeitraum ihrer Schwangerschaft (vgl. dazu die Bestätigung der Schwangerschaft durch Dr. med. P____ vom 26. Februar 2021, IV-Akte 36). Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert Invalidität als die voraussichtlich bleibende  oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Schwangerschaftsbeschwerden, im Sinne von Beschwerden, die während und aufgrund der Schwangerschaft bestehen, erfüllen diese Definition naturgemäss grundsätzlich nicht, da die Schwangerschaft in jedem Fall endet. Sie haben daher keine IV-Relevanz.

5.3.2   Bezüglich der abdominalen Beschwerden berichtete PD Dr. med. Q____, FMH Radiologie, R____ Spital, am 5. Oktober 2023 über ein MRI des Beckens (IV-Akte 111, S. 9). Dr. med. J____ sprach danach im Bericht vom 25. Januar 2024 von einem Verdacht auf eine symptomatische Leistenhernie links von einer Rektusiastase und einer Beckenbodenschwäche mit Urininkontinenz. Sie hielt fest, dass es sich um typische persistierende postpartale Beschwerden handle. Dabei sei bezüglich der Beckenbodenschwäche mit Urininkontinenz eine deutliche Besserung mit physiotherapeutischen Massnahmen zu erzielen (IV-Akte 111, S. 7). Nach einer Sonographie schloss sie eine Inguinal- oder Narbenhernie aus. Als Procedere nannte sie eine Physiotherapie mit langfristigem Durchführen der Übungen und gegebenenfalls eine lokale Infiltration des Schmerzpunktes. Aus chirurgischer Sicht schloss sie die ambulante Behandlung daraufhin ab (vgl. Bericht vom 7. März 2024, IV-Akte 113, S. 10 f.). In einem nicht datierten Formularbericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 26. März 2024, IV-Akte 113) gab Dr. med. J____ an, dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht in ihrer Behandlung befinde und sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (IV-Akte 113, S. 3). Da sich auch aus den übrigen Berichten betreffend die abdominalen Beschwerden der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit ergibt, ist davon auszugehen, dass weder aus gynäkologischer noch aus viszeralchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder im relevanten Zeitraum bestanden hat. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen in dieser Hinsicht.

5.4.          5.4.1   Auch hinsichtlich des Gehörs der Beschwerdeführerin findet sich in den Akten kein Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit. PD Dr. med. D____ bat die B____ um Zuweisung eines lärmarmen Arbeitsplatzes und erklärte, die Lärmbelastung sollte idealerweise zu keiner Zeit über 85 dB liegen (Schreiben vom 18. August 2020, IV-Akte 19, S. 15 f., und vom 10. September 2020, IV-Akte 71.51, S. 10 f.). Dass die Beschwerdeführerin nicht an lärmexponierten Stellen arbeiten solle/dürfe bzw. die Grenze von 85 dB nicht überschritten werden solle/dürfe, bestätigte Dr. med. N____, HNO Poliklinik des E____spitals [...], in seinem Bericht vom 22. Juni 2021. Im Weiteren machte er keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 51). Dr. med. L____ berichtete am 24. Januar 2024, also rund zweieinhalb Jahre später, es könne eine Zunahme des Hörverlustes festgestellt werden: seit 2014 auf dem rechten Ohr von 80.7 % auf aktuell 100 %, und auf dem linken Ohr von 1.5 % auf 12 % (IV-Akte 104, S. 26). Am 27. März 2024 erklärte er zudem, er habe kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt und es fänden gegenwärtig keine Behandlungen statt (IV-Akte 114, S. 1). Prof. Dr. med. D____ bestätigte eine Verschlechterung allerdings sprach er links von einer Taubheit von 29 % (vgl. Bericht vom 3. April 2024, IV-Akte 117, S. 3 f.). Aus seinen neueren Berichten geht zudem hervor, dass er die Beschwerdeführerin über die Versorgung mit möglichen Hörsystemen informiert habe. Von einer Arbeitsunfähigkeit sprach er nicht (a.a.O., sowie Bericht vom 31. März 2025, IV-Akte 123).

5.4.2   Aus den Berichten der behandelnden Ärzten ergibt sich somit kein Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beeinträchtigung des Gehörs. Die RAD-Ärztin wies zudem zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit der Operation am 21. Januar 2015 bis zu ihrer Krankschreibung ab dem 31. Juli 2020 (vgl. Tatsachen, I.b und I.c) – also während mehr als fünf Jahren – stets gearbeitet hat (vgl. E. 5.2.). Angesichts der Aktenlage sind auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen angezeigt.

5.5.          Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückenbeschwerden wurden von medizinischer Seite nur vom Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. O____, als Diagnose aufgeführt (vgl. Bericht vom 14. März 2023, IV-Akte 95, S. 1). Die RAD-Ärztin I____ hielt auch hier zu Recht fest, dass keine fachärztlichen Berichte vorliegen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung (vgl. die Schreiben vom 18. Dezember 2024, vom 28. Januar 2025 und vom 28. Februar 2024; IV-Akten 120 bis 122) keine weiteren, insbesondere keine fachärztlichen, Berichte betreffend die Rückenproblematik eingereicht habe. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine beeinträchtigenden Rückenbeschwerden hat. Andererseits wäre anzunehmen, dass sie sich in Behandlung begeben hätte. Auch diesbezüglich liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche weitere Abklärungen notwendig machen würden.

5.6.          5.6.1   Aus psychischen Gründen begab sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2020 bei Dr. med. F____ in Behandlung. Aus seinen Berichten vom 14. August 2020 (IV-Akte 71.51, S. 15 f.) und vom 19. Oktober 2020 (IV-Akte 12, S. 9 ff.) ergibt sich, dass Schwierigkeiten mit den Vorgesetzten für die psychischen Beschwerden ursächlich gewesen seien. Dr. med. F____ diagnostizierte (nebst der Hörbehinderung) eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1; IV-Akte 12, S. 9). Er attestierte der Beschwerdeführerin dabei ab dem 8. September 2020 eine «gänzliche Arbeitsunfähigkeit im gegebenen Arbeitsumfeld» (IV-Akte 12, S. 11). Unter anderem basierend darauf, riet der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung Dr. med. S____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, vom 22. Oktober 2020 (IV-Akte 12, S. 18 f.) den Arbeitsplatzkonflikt anzugehen und die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls mittels eines Gutachtens abzuklären. Der daraufhin von der Krankentaggeldversicherung beauftragte Dr. med. G____ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Februar 2021 (IV-Akte 25, S. 2 ff.) ein depressives Syndrom, prolongiert, aktuell leichte bis formal mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.00, F32.10); Differenzialdiagnose: Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1). Daneben gab er die von Dr. med. F____ genannten Diagnosen (s.o.) als Aktendiagnosen wieder (IV-Akte 25, S. 15). Die Arbeitsfähigkeit hielt er angesichts der erhobenen Anamnese, der Krankheitsentwicklung, der angegebenen Beschwerden sowie der objektiven und semiobjektiven Befunde höchstens leicht eingeschränkt (IV-Akte 25, S. 19). Eine angepasste Tätigkeit erachtete er als nicht notwendig. Die Abklärung der Arbeitsplatzproblematik stand aus seiner Sicht im Vordergrund (IV-Akte 25, S. 20). Die Prognose stufte er als günstig ein (IV-Akte 25, S. 20 f.). Über den weiteren Verlauf aus psychiatrischer Sicht bis zur Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers im Oktober 2021 liegen keine Unterlagen vor. Im Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin auf Veranlassung der Krankentaggeldversicherung hin von Dr. med. T____ psychiatrisch untersucht. In seiner «fachvertraulichen psychiatrische Untersuchung» vom 19. Februar 2022 (IV-Akte 58) nannte dieser keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine akzentuierte (dysphorisch/narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie einen Status nach depressiver Episode nach Wechsel des Vorgesetzten am Arbeitsplatz an (IV-Akte 58, S. 11). Ferner hielt er insbesondere fest, aufgrund der aktuellen Untersuchung liessen sich aus rein psychiatrischer Sicht keine relevanten Beeinträchtigungen des Fähigkeitsniveaus gemäss dem Ratingbogen Mini-ICF-APP nachweisen. Es könnten auch keine relevanten Funktionseinschränkungen genannt werden, die zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führten (IV-Akte 68, S. 13). Aus psychiatrischer Sicht schloss Dr. med. H____ sodann auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (IV-Akte 58, S. 13). Von Seiten des behandelnden Dr. med. F____ liegen für den Zeitraum seit seinem letzten Bericht lediglich zwei Arztzeugnisse vom 23. Dezember 2023 (IV-Akte 104, S. 8) und vom 11. Juni 2024 (IV-Akte 117, S. 5) vor. Mit diesen attestierte er der Beschwerdeführerin zunächst seit dem 8. März 2020 bis zum 30. März 2024 und dann bis zum 30. September 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Trotz wiederholter Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 8. April 2021, IV-Akte 33, vom 8. Juni 2021, IV-Akte 48, vom 5. Juli 2021, IV-Akte 52, und vom 6. März 2024, IV-Akte 108) reichte er keinen Arztbericht mehr ein. Auch die Beschwerdeführerin selbst reichte weder bei der Beschwerdegegnerin noch beim Gericht einen psychiatrischen Bericht ein.

5.6.2   Aus den dem Gericht vorliegenden psychiatrischen Unterlagen lässt sich in erster Linie schliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche der Beschwerdeführerin ab Sommer 2020 aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde, arbeitsplatzbedingt war. Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit bei derselben Tätigkeit aber bei einem anderen Arbeitgeber ergeben sich daraus keine. Die von der Krankentaggeldversicherung veranlassten Begutachtungen bzw. Berichte von Dr. med. G____ und Dr. med. T____ haben nicht dieselbe Beweiskraft wie ein nach Art. 44 ATSG veranlasstes Gutachten. An ihre Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen. Schon beim Vorliegen von geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Es fehlt ihnen jedoch nicht grundsätzlich an Beweiskraft. Zudem ist nicht in jedem Fall zwingend eine medizinische Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.1). Vorliegend ergeben sich keine Hinweise aus den Akten, welche zu Zweifeln an den Beurteilungen dieser Ärzte führen müssten. Die unbegründeten Krankschreibungen durch Dr. med. F____ allein genügen dafür nicht. Auch diesbezüglich ist die Beurteilung der RAD-Ärztin I____ (vgl. E. 5.2.) nachvollziehbar und nicht in Frage zu stellen.

5.7.          Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung der RAD-Ärztin I____ (E. 5.2.) abgestellt. Im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen besteht kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4.). Hinsichtlich der Abklärung des medizinischen Sachverhalts sind folglich keine weiteren Abklärungen angezeigt.

5.8.          Was ferner den Zeitraum ab der Geburt des Sohnes im Oktober 2021 anbelangt, erfolgte am 14. Februar 2023 eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 15. März 2023, IV-Akte 94). Anlässlich dieser gab die Beschwerdeführerin an, dass sie niemanden zur Verfügung habe, der das Kind hüten könnte. Der Vater sei 80-jährig, die Mutter habe einen Hirnschlag gehabt. Von Seiten des Ehemannes würden alle in der Region [...] leben. Sie würde ihr Kind niemand Fremdem anvertrauen. Sie habe immer ein Kind gewollt und sei erst mit 39 schwanger geworden. Der Mann sei arbeitslos und stemple, finde dieser einen Job, könne er auch nicht hüten (IV-Akte 94, S. 2). Seit der Geburt ihres Sohnes würde sie deshalb nicht mehr arbeiten (vgl. Bestätigung Erwerbstätigkeit vom 14. Februar 2023, IV-Akte 91). Die Abklärungsperson hielt daraufhin fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt und zu 0 % berufstätig wäre (IV-Akte 94, S. 6). Im Haushalt schloss sie auf eine Einschränkung von 5 % (IV-Akte 94, S. 5). Diese Einschätzung im Haushalt wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bericht die Anforderungen für seine Beweistauglichkeit (vgl. dazu z.B. BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3) nicht erfüllt.

5.9.          Insgesamt ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.3.2) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 4.2.). Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht mit der Begründung verneint, das Wartejahr sei nicht erfüllt.

6.                

6.1.       Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.66 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.10.2025 IV.2025.66 (SVG.2025.198) — Swissrulings