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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.08.2025 IV.2025.62 (SVG.2025.189)

5 agosto 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,077 parole·~20 min·3

Riassunto

Beschwerdeabweisung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. August 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.62

Verfügung vom 5. Mai 2025

Beschwerdeabweisung

Tatsachen

I.        

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2011 als RAD-Ärztin für die IV-Stelle B____ tätig, als sie sich am 6. Juli 2014 bei einem Sturz aus ca. 1m Höhe ein Trauma der HWS zuzog (Bericht Prof. Dr. C____, IV-Akte 6, S. 12; vgl. auch Erhebungsblatt der Unfallversicherung für die Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen, IV-Akte 24.30) und deswegen Schmerzen in beiden Armen und entlang der Wirbelsäule bis ins Gesäss verspürte (IV-Akte 6, S. 12). In der Folge führte sie eine konservative Behandlung durch.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 5), rutschte sie am 30. Oktober 2014 in der Badewanne aus und zog sich eine Kontusion der BWS zu. Die Beschwerdegegnerin holte Berichte der behandelnden Ärzte und einen IK-Kontoauszug ein (IV-Akte 11, S. 2). Im Auftrag der Unfallversicherung war die Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2014 bis 9. Oktober 2014 in der D____ hospitalisiert, wo eine interdisziplinäre Begutachtung stattfand (Bericht vom 13.10.2014, IV-Akte 23).

Vom 4. April 2016 bis 12. August 2016 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining bei E____ (Mitteilungen, IV-Akten 49, 60 und 70). Zudem sprach ihr die Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016 bis 30. November 2016 einen Arbeitsversuch in der Hausarztpraxis ihres Ehemannes zu (Mitteilungen, IV-Akten 78, 82 und 86). Am 2. Dezember 2016 nahm der RAD zum Fall Stellung (IV-Akte 91). Am 30. November 2016 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Anstellungsvertrag für eine 100% Tätigkeit in der [...]praxis ihres Ehemannes (Arbeitsvertrag, IV-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin für die Dauer vom 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017 Einarbeitungszuschüsse (IV-Akte 107).

Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen per 21. Februar 2016 ein (IV-Akte 57.12, S. 17 ff.; vgl. auch IV-Akte 120). Zur Begründung führt sie aus, die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und hinsichtlich der psychischen Beschwerden bestehe mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen kein Anspruch auf weitere Geldleistungen.

Mit Verfügung vom 4. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund der unklaren medizinischen Situation ab und stellte in Aussicht, einen allfälligen Rentenanspruch zu prüfen (IV-Akte 126). Auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 142) wurde die Beschwerdeführerin im Januar 2019 durch das F____ polydisziplinär (Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie) begutachtet. Das Gutachten wurde am 5. April 2019 erstattet (IV-Akte 161). Dazu nahm der Leiter des RAD Stellung (IV-Akte 164). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. August 2019, dass sie beabsichtige der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen und ab dem 1. März 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (IV-Akte 169). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 173 und 175).

Der RAD-Psychiater setzte sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander und beurteilte das psychiatrische Teilgutachten als nicht beweiskräftig, weshalb er vorschlug, ein neues fachpsychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen (IV-Akte 179). Am 23. Januar 2020 fand eine IRRR-Sitzung mit dem Leiter RAD Basel, dem RAD-Psychiater, der Teamleiterin Rente und dem Leiter des Rechtsdienstes statt (IV-Akte 180). Dabei wurde u.a. entschieden, dass der RAD gezielte Rückfragen an das ZMB zu formulieren habe. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2020 eine Rückfrage an das F____ (IV-Akte 182), welche mit Schreiben vom 16. Juni 2020 vom F____ beantwortet wurde (IV-Akte 184). Hierzu äusserte sich der RAD-Psychiater am 24. Juli 2020 (IV-Akte 187). Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen zu ihrer damals beabsichtigten Tätigkeit als [...]chirurgin (IV-Akte 188). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 vernehmen und sandte der Beschwerdegegnerin verschiedene Einsatzverträge zu (IV-Akte 193). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest (IV-Akte 197).

Die von der Beschwerdeführerin daraufhin erhobene Beschwerde hiess die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 25. Oktober 2022 gut und hob die Verfügung vom 1. Dezember 2021 auf (Verfahren IV.2022.8; IV-Akte 225). Die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole sowie erwerbliche Abklärungen vornehme und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide (a.a.O.).

In der Folge empfahl der RAD ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie (Stellungnahme vom 8.2.2023, IV-Akte 229). Am 30. Oktober 2023 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 243). Das Gutachten der durch Zufallsprinzip ermittelten G____ wurde am 7. November 2023 erstattet (IV-Akte 244). Hierzu äusserte sich der RAD und formulierte Rückfragen (IV-Akte 252), wozu der Rechtsvertreter und der Ehemann Stellung nahmen (E-Mail Dr. Biaggi vom 4.3.2024, IV-Akte 255 und Schreiben des Ehemannes an den Rechtsvertreter vom 20.2.2024, IV-Akte 255, S. 3 f.). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. März 2024 Rückfragen (IV-Akte 256). Der psychiatrische Teilgutachter beantwortete diese mit Stellungnahme vom 20. März 2024 (IV-Akte 257). Anschliessend äusserte sich der RAD am 18. April 2024 (IV-Akte 261) und verfasste am 7. Mai 2024 eine Aktennotiz (IV-Akte 267). Am 18. Juni 2024 gingen die Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend einen Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021 ein (vgl. IV-Akte 271).

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin verfasste am 28. Juni 2024 eine Stellungnahme (IV-Akte 273). Zudem beantragte die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht bei der H____ betreffend die beiden Unfälle der Beschwerdeführerin am 9. August 2023 und 18. Februar 2024 (IV-Akte 274). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. September 2024 mit, dass sie beabsichtige, ihr vom 1. Juli 2015 eine ganze Rente zuzusprechen, wobei ab März 2017 kein Rentenanspruch mehr bestehe (IV-Akte 277). Zur Begründung brachte sie vor, dass dem individuellen Konto entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 eine Tätigkeit aufgenommen habe und dabei einen Monatslohn von CHF 14'300.00 erzielt habe (IV-Akte 277, S. 3). Ab Januar 2017 bis Dezember 2023 habe sie jeweils nachweislich ein Einkommen zwischen CHF 160'800.00 und CHF 176'999.00 erzielt. Vor diesem Hintergrund bestehe unabhängig von einer gesundheitlichen Einschränkung keine Erwerbseinbusse (mehr) (a.a.O.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 15. Oktober 2024 Einwand (IV-Akte 281). Mit E-Mail vom 27. November 2024 meldete sich die Taggeldversicherung I____ bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 288). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 5. Mai 2025 am Vorbescheid fest (IV-Akte 293, S. 3 ff.).

II.       

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 5. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente mindestens ab Januar 2024 zu bezahlen.

2.    Eventualiter sei der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch ein Ge-richtsgutachten abzuklären.

3.    Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

4.    Unter o/e Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Mit Replik vom 2. Juli 2025 wird an den in der Beschwerde gestellten Begehren festgehalten, unter o/e Kostenfolge.

III.     

Am 28. Mai 2025 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Am 5. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialver-sicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Grund für die Leistungsablehnung liege im rentenausschliessenden Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin. Aufgrund der fehlenden Erwerbseinbusse bestehe unabhängig von einer möglichen gesundheitlichen Einschränkung kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Beschwerdeantwort, Rz. 1.1).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht auf (die ihrer Ansicht nach beweiskräftige) Beurteilung durch die G____ abgestellt (Beschwerde, Rz. 9). Zudem beanstandet sie den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich (Beschwerde, Rz. 14).

2.3.          Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025 (IV-Akte 293, S. 3 ff.) zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.          Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.          3.3.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.          3.4.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.5.          Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Be-stimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali-deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.6.          Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Validenund Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Ein-spracheentscheid zu berücksichtigen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden, womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin hat die Ablehnung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin mit einem rentenausschliessenden Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin begründet. Aufgrund der fehlenden Erwerbseinbusse bestehe unabhängig von einer möglichen gesundheitlichen Einschränkung kein Rentenanspruch (IV-Akte 293).

4.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Valideneinkommen sei gemäss IK-Auszug mit durchschnittlich CHF 169'800.00 festzulegen (Beschwerde, Rz. 14). Selbst wenn nicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf das Gutachten der G____ auszugehen wäre, wäre aus rein somatischen Gründen die Tätigkeit als operative [...]chirurgin, mit welcher die Beschwerdeführerin in eigener Praxis ein deutlich höheres und steigendes Einkommen hätte erzielen können, nicht mehr möglich und das Invalideneinkommen wäre aufgrund der Tabellenlöhne festzulegen. Es ergäbe sich bereits aufgrund dieses Erwerbsvergleichs ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Beschwerde, Rz. 14 am Ende). Diesen Ausführungen kann vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.

4.3.          Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit als RAD Ärztin bei der IV-Stelle im B____ tätig gewesen ist. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergearbeitet, weshalb auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen und von einem Valideneinkommen von CHF 151'167.00 (für 2015) auszugehen ist, wie dies in der angefochtenen Verfügung vermerkt wurde (IV-Akte 293, S. 6). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich diese bereits vor dem Unfall 2014 als [...]chirurgin selbstständig gemacht habe, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihre Selbstständigkeit erst nach dem Unfall aufgenommen hat. Deshalb ist das nach dem Unfall erzielte Einkommen als Invalideneinkommen und nicht als Valideneinkommen zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdeführerin vor (und/oder nach) dem Unfall je ein Einkommen von nur annähernd CHF 697'000.00 habe generieren können, wird vorliegend nicht ausreichend belegt und ergibt sich aus den vorhanden Unterlagen nicht. Insoweit die Beschwerdeführerin auf die BASS-Studie verweist, kann darauf gemäss Bundesgericht nicht abgestellt werden (BGE 148 V 174 E. 9). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin als selbstständige Ärztin und nicht als angestellte RAD-Ärztin tätig wäre, der nach der LSE ermittelte Lohn CHF 159'965.40 betragen und damit nur unwesentlich weniger betragen würde, als der in der Verfügung angenommene Lohn als RAD-Ärztin (IV-Akte 273 Ziff. 3).

4.4.          Bei der Frage nach der Höhe des Invalideneinkommens muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig von einer möglichen gesundheitlichen Einschränkung - aufgrund ihrer Beteiligung an mehreren Firmen (einer Holding) und ihrer mehreren Anstellungen in verschiedenen Arztpraxen - ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzielen vermag. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.5.          Wie sich aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin ergibt, erzielte diese im Jahr 2023 und damit während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit ein Einkommen von CHF 169'800.00 (IV-Akte 260, S. 3). Dabei handelt es sich um das Invalideneinkommen, da die Beschwerdeführerin dieses Einkommen nachweislich nach Eintritt des angeblichen Gesundheitsschadens resp. des Unfalles 2014 erzielt hat. Dieses Einkommen ist auch in den Vorjahren 2022, 2021 und 2020 in etwa gleicher Höhe ausgewiesen, wobei früher noch der grössere Anteil in der [...]praxis des Ehemannes erzielt worden ist. Der IK-Auszug weist ausserdem für das Jahr 2024 ein Einkommen von CHF 157'301.00 auf (IV-Akte 301, S. 3). Dieses wurde im Umfang von CHF 65’934.00 in der [...]praxis in J____ und im Betrage von CHF 91'367.00 in der Praxis in K____ erwirtschaftet (a.a.O.). Da auf dem genannten Einkommen die entsprechenden Sozialabgaben entrichtet wurden, ist dieses (entgegen den Vorbringen in Replik Rz. 5) auch nicht als Soziallohn zu berücksichtigen (vgl. bereits die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 273 Ziff. 3.2. mit Verweis auf KSIR Rz. 07/23). Damit ist dieses Einkommen in der Summe höher als das Einkommen damals als Ärztin beim RAD im B____ erzielt wurde. Weitere Angaben in den Akten weisen auf einen Verdienst in ähnlicher Höhe hin. So wurde gegenüber der Taggeldversicherung Helsana für ein 100% Pensum ein versicherter Verdienst von CHF 192'000.00 resp. CHF 16'000.00 monatlich angegeben (IV-Akte 274, S. 30 und S. 38 und IV-Akte 302). Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei im Zusammenhang mit einem Autounfall deklariert, als Ärztin in J____ und K____ zu arbeiten und dabei ein Einkommen von CHF 180’000.00 zu erzielen (IV-Akte 271, S. 22).

4.6.          Anlässlich der Hauptverhandlung des ersten Verfahrens, welche am 25. Oktober 2022 stattgefunden hat, hatte die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sie plane ihre Praxis in K____ per Ende 2022 aufzugeben (IV-Akte 250, S. 5). Allerdings ist die Praxis weiterhin im Handelsregister eingetragen und die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2023 und 2024 damit ein Einkommen erzielt, wie die IK-Auszüge ausweisen (IV-Akten 260 und 301). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Handelsregister, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin für zwei weitere Arztpraxen eingetragen ist (IV-Akten 251, 264 und 265).

4.7.          Auch wenn es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin in der Praxis in K____ keine [...]chirurgischen Leistungen im engeren Sinne erbringt, ermöglicht ihr die Tätigkeit dort mit der Praxis einen Gewinn von rund CHF 80'000 resp. 90'000 zu generieren. Vor diesem Hintergrund wäre vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin die genannten Einkommen als Versicherungsmedizinerin mit Gutachten oder sonstigen medizinischen Stellungnahmen erwirtschaftet, zumal sie bereits vor dem Unfall als RAD-Ärztin und damit nicht als Operateurin tätig gewesen ist.

4.8.          Nach dem Gesagten resultiert ab März 2017 bei einem Valideneinkommen von CHF 151’167.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 160'800.00 ein IV-Grad von 0%. Das gilt im Übrigen natürlich auch, wenn für beide Einkommen auf die LSE-Tabelle abgestellt wird, da in diesem Fall das Valideneinkommen dem lnvalideneinkommen entspricht, was ebenfalls einen IV-Grad von 0% ergibt. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass sich der geltend gemachte Gesundheitsschaden offensichtlich nicht erwerblich ausgewirkt hat.

4.9.          Abschliessend sei vermerkt, das selbst wenn die Beschwerdeführerin in den drei Arztpraxen (zwei Aktiengesellschaften, wo die Beschwerdeführerin als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu Zweien zeichnungsberechtigt ist, IV-Akten 264 und 265) sowie eine GmbH in K____, wobei die Beschwerdeführerin dort als geschäftsführende Gesellschafterin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist, IV-Akte 251) keinerlei Arbeitsleistungen geleistet hätte, haben diese Praxen offensichtlich genug Gewinn abgeworfen, um der Beschwerdeführerin einen rentenausschliessendes Einkommen zu ermöglichen, der ihr zuzurechnen ist. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist nämlich nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein Versicherter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nehmen kann, und damit als Selbstständigerwerbender mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat, ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteil 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1). Dies ist Vorliegend bei den AG’s und der GmbH der Fall, sodass auch die erwirtschafteten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft anzurechnen sind (8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E 4.3). Denn dass erwirtschaftete Gewinne zur Hauptsache der Arbeit von Angestellten zuzuschreiben sind, ändert angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse nichts daran, dass dieser der AG/der GmbH und damit dem Selbstständigerwerbenden zuzurechnen sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.1.). Auch liegt es in der Natur der Sache, dass der Arbeitgeber, der das unternehmerische Risiko trägt, von einem allfälligen, aus der Arbeit seiner Angestellten resultierenden Gewinns profitiert, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, Rz. 1.5 mit Hinweis auf vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E 4.4.1. m.H.).

5.                

5.1.          Bei der vorstehend ausgeführten erwerblichen Ausgangslage ist (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, Beschwerde, Rz. 13) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen unterlassen und eine Verfügung erlassen hat. Entsprechend erübrigt sich vorliegend auch die Einholung des beantragten Gerichtgutachtens.

5.2.          Trotz der in der Verfügung genannten Begründung bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zahlreiche Einwände medizinischer Art vor, auf welche nachfolgend einzugehen ist.

5.3.          Dabei ist vorgängig darauf hinzuweisen, dass die als fehlend monierte Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 28. Juni 2024 als IV-Akte 273, nach den Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft datierend vom 19. Juni 2024 (IV-Akte 271) zu finden sind. Da die vollständigen Akten der Beschwerdeführerin ohnehin nochmals zugestellt worden sind, konnte sie dazu im Rahmen der Replik Stellung nehmen.

5.4.          Die Beschwerdeführerin hält fest, dass das Gutachten der G____ die Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfülle und ihm damit volle Beweiskraft zukomme (Beschwerde, Rz. 9). Insbesondere habe auch der RAD nach Eingang der Rückmeldungen der G____ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr in Zweifel gezogen (a.a.O.). Seine einzigen Zweifel hätten sich noch auf die bislang stattgehabte Behandlung bei Dr. L____ bezogen, den man leider nicht mehr habe fragen können. Solange keine Therapie stattgefunden habe, was der Fall sei, sei keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorhanden. Die Beschwerdebeklagte hätte eine ganze Invalidenrente zusprechen und ggf. eine Schadenminderungsauflage erteilen müssen. Die Verfügung sei somit aufzuheben und der Beschwerdeführerin direkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (a.a.O.).

5.5.          Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Beschwerdegegnerin habe durch aktenwidrige Nachfragen an die G____ versucht, deren Schlussfolgerungen zu ändern (Beschwerde, Rz. 11). Die entsprechende Kritik des Unterzeichneten vom 21. Februar 2024 sei der G____ nicht mitgeteilt worden. Die G____ habe am 20. März 2024 der Beschwerdegegnerin in Unkenntnis der Ausführungen des Unterzeichneten ihre Antworten zugeschickt. Sie habe darin festgehalten, dass es aus gutachterlicher Sicht undenkbar sei, dass die Beschwerdeführerin eine eigenständige [...]chirurgische Praxis führe und aufgebaut habe. Dies sei am ehesten durch deren Ehemann abgewickelt worden. Genau so war es und sei durch den Ehemann auch ausdrücklich so bestätigt worden. Der Aufbau der Praxis in K____ sei ein Versuch gewesen, für die Beschwerdeführerin einen Ort zu schaffen, an dem sie sich wohl fühle, in der ihr naheliegenden Sprache Französisch kommunizieren könne und wurde die Hoffnung gehegt worden, dass sie dadurch wieder arbeiten könnte. Dem sei aber nicht so gewesen. Die Gutachter hätten in einer seltenen Deutlichkeit bestätigt, dass es aus gesundheitlichen Gründen undenkbar sei, dass die Beschwerdeführerin eine Praxis führe und als [...]chirurgin arbeite. Letzteres sei übrigens schon aus somatischen Gründen ausgeschlossen. Nicht untypisch für eine leistungsorientierte Person wie die Beschwerdeführerin dürfte sein, dass sie selber Mühe habe, dies zu akzeptieren (a.a.O.).

5.6.          Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 12) hat die G____ die Vorgaben des Gerichts nicht umgesetzt. Im Urteil vom 25. Oktober 2022 war festgestellt worden, dass anhand des damaligen Gutachtens der ZMB vom 5. April 2019 resp. der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2020 keine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden könne (Erwägung 5.3). Weiter wurde explizit darauf hingewiesen, dass bei der Befragung verschiedene Bereiche unklar geblieben seien (z.B. die Frage nach Freizeitaktivitäten etc.). Insbesondere hätte von der psychiatrischen Teilgutachterin nicht eruiert werden können, ob die Beschwerdeführerin ihre fachlichen Kompetenzen in der [...]praxis des Ehemannes tatsächlich einsetzen könne ("Ob sie jedoch tatsächlich als Ärztin tätig ist, bleibt sowohl aus ihren eigenen Angaben wie auch aus den Akten nicht ersichtlich", vgl. Erwägung 5.4.2.). Schliesslich wurde auch vermerkt, dass in der Vergangenheit zwischen der Behandlung der Beschwerdeführerin und ihren familiären Beziehungen offensichtlich Verflechtungen bestanden haben (vgl. Erwägung 5.4.3.). Daraus ergibt sich klarerweise, dass die Abklärung der erwerblichen Situation nicht alleine der Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführerin in der Replik, Ziff. 5 vorbringen lässt, sondern von den Gutachtern zu erheben gewesen wäre, worin die derzeit ausgeübte Erwerbstätigkeit besteht und wie sich der Arbeitsalltag gestaltet.

5.7.          Auch im nunmehr vorliegenden Gutachten der G____ fehlt es an einer sorgfältigen beruflichen Anamnese sowie an Ausführungen zum beruflichen Alltag der Beschwerdeführerin, wie sie für ein beweiskräftiges Gutachten rechtsprechungsgemäss erforderlich sind (vgl. E. 3.3.2 und 3.4.1.). Vorliegend haben die Gutachter die konkreten Umstände der Arbeitstätigkeit nicht erfahren, weil weder die Beschwerdeführerin noch die Gutachter diese Thematik angesprochen haben. (vgl.  E. 3.3.2 vorstehend). So wird der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre eigene Praxis in K____ führt im Gutachten nicht ausreichend thematisiert. Entsprechend unverständlich ist, wie es der Versicherten seit Jahren mit ihren angeblich schweren kognitiven Einschränkungen möglich sein soll, mehrmals pro Woche mit dem Auto nach K____ und wieder zurückzufahren. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das zweite Gutachten wie bereits das erste Gutachten nicht erklärt, in welchem Umfang und in welcher Regelmässigkeit die Beschwerdeführerin für ihre eigene Praxis und jene ihres Ehemannes arbeitet. Diese Frage ist jedoch entscheid, da die Beschwerdeführerin gleichzeitig behauptet, sie könne gar nicht arbeiten.

5.8.          Ferner konnten die Gutachter auch die berechtigten Rückfragen des RAD nicht nachvollziehbar beantworten. So hat der RAD berechtigterweise die Frage aufgeworfen, wie bei einer seit 2014 gutachterlich festgestellten erheblichen psychiatrischen Erkrankung eine neue Aufgleisung einer eigenständigen Praxis als [...]chirurgin in K____ möglich gewesen sei. Offensichtlich gehe der gesamte Komplex der selbständigen Tätigkeit in der Anamnese der Versicherten fehl (IV-Akte 252, S. 2). Hierzu gab der Ehemann später in einem Schreiben an den Rechtsvertreter an, dass die Praxis in K____ von ihm aufgebaut worden sei, da er aufgrund seines Ausbildungs-und Berufsweges dazu die Kompetenz habe (Schreiben des Ehemannes an den Rechtsvertreter vom 20.2.2024, IV-Akte 255, S. 3). Die Idee dahinter sei gewesen, dass seine Frau in gewohnter kultureller Umgebung - sie habe rund 10 Jahre in M____ praktiziert - eine bessere Wiedereingliederungsmöglichkeit finde, da sich ihr Zustand durch die Arbeit in J____ eher verschlechterte als verbesserte, aber ihr die Arbeit mit Patienten doch auch Spass gemacht habe (a.a.O.). Die sog. Praxis in K____ bestehe aus einem Zimmer. Der Umsatz werde u.a. z.B. durch Fixkosten wie Miete deutlich relativiert. Zudem profitiere die Praxis von der Infrastruktur in J____ und N____ (a.a.O.). Insgesamt sei derselbe Lohn wie als RAD-Ärztin, den die O____ seiner Ehefrau ausbezahle nur durch Querfinanzierung durch ihn als Ehemann möglich (a.a.O., IV-Akte 255, S. 4). Die Ausführungen von Kollege P____ seine zudem insofern nicht nachvollziehbar, da Frau Dr. A____ mit rund 10-jähriger [...]chirurgischer Tätigkeit an der [...]klinik M____ zu einer der renommierteren [...]chirurginnen in [...] gehöre und bei guter Gesundheit eigentlich einen massiv höheren Praxisumsatz machen sollte (a.a.O.). Hierzu ist festzustellen, dass die Ausführungen des Ehemannes, wonach er die Praxis in K____ aufgebaut habe, vorliegend nicht nachvollzogen werden kann. Nicht nur fehlt dem Ehemann der Beschwerdeführerin hierfür fachliche Qualifikation als [...]chirurg, sondern wohl auch die Zeit, da er bereits zwei Praxen in der Region betreibt.

5.9.          Weiter führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass er seit Eintritt seiner Ehefrau in die Praxis in J____ seinen Lohn halbiert habe, um die Tätigkeit seiner Ehefrau in J____ ab 12/2016 finanzieren zu können und eine Wiedereingliederung zu ermöglichen; rein unternehmerisch hätte er wohl diese Patienten auch noch selbst behandeln können (vgl. Schreiben Ehemann an Rechtsvertreter vom 20.2.2024, IV-Akte 255). Auch diese Schlussfolgerung ist vorliegend nicht nachvollziehbar und vermag die fehlende berufliche Anamnese im Gutachten der G____ ohnehin nicht zu ersetzen.

5.10.       Im Ergebnis erweist sich das Gutachten der G____ aufgrund der fehlenden Ausführungen zum beruflichen Alltag der Beschwerdeführerin als unvollständig und insgesamt nicht schlüssig, weshalb es nicht beweiskräftig ist und darauf nicht abgestellt werden kann. An dieser Schlussfolgerung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, bereits die somatischen Leiden würden für sich allein genommen die Tätigkeit als Neurochirurgin unmöglich machen (Rz. 12), da auch dieser Einwand die offenen Fragen und Widersprüche nicht zu klären vermag.

6.                

6.1.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 

6.2.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.62 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.08.2025 IV.2025.62 (SVG.2025.189) — Swissrulings