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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2026 IV.2025.57 (SVG.2026.59)

17 febbraio 2026·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,430 parole·~17 min·4

Riassunto

IVG

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Februar 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

[...]vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel   

    Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.57

Verfügung vom 3. April 2025

Voraussetzungen für Neuanmeldung bei bereits verweigertem IV-Rentenanspruch; Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer anspruchsbeeinflussenden Veränderung des Gesundheitszustandes

Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin, geboren am [...] 1974, Mutter von zwei Töchtern (geboren 2002 und 2008), reiste im [...] 2006 von der [...] in die Schweiz ein. Ihr Gesuch vom 20. August 2013 (Eingang 22. August 2013; IV-Akte 2) um Ausrichtung von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Mai 2017 ab (IV-Akte 83). Diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Oktober 2018 letztinstanzlich bestätigt (IV-Akte 109). Auf das zweite Leistungsbegehren vom 7. Juni 2023 (Eingang 12. Juni 2023; IV-Akte 117) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 nicht ein (IV-Akte 127). Mit Gesuch vom 16. Februar 2024 (Eingang 23. Februar 2024) beantragte sie erneut eine Neubeurteilung ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (IV-Akte 128).

b)        Mit Schreiben vom 12. März 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf ein neues Gesuch könne sie nur eintreten, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft machen könne, dass sich gegenüber der gesundheitlichen Situation seit der Verfügung vom 4. Oktober 2023 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Sie forderte bei ihr zudem einen ärztlichen Bericht ein, welcher diese Veränderung bestätigt sowie ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt und zur Art der Verschlechterung beinhaltet (IV-Akte 130).

c)        Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten (IV-Akte 131). Zur Begründung machte sie geltend, die Beschwerdeführerin habe auf die Aufforderung nicht reagiert und keine medizinischen Unterlagen eingereicht, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen.

d)        Mit Einwand vom 31. August 2024 (Eingang 2. September 2024) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie halte an ihrem Gesuch um Ausrichtung einer ganzen IV-Rente fest. Zudem beantragte sie die Einholung eines aktuellen Arztberichtes bei ihrem Psychiater über ihren Gesundheitszustand (IV-Akte 140).

e)        Mit Stellungnahme vom 12. September 2024 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, es lägen keine eindeutigen Hinweise vor, dass eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem polydisziplinären Gutachten vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 65) eingetreten sei (IV-Akte 141).

f)         Trotz zweimaliger Mahnung im Januar 2025 und Februar 2025 reichte der behandelnde Psychiater (recte: praktischer Arzt) die am 20. November 2024 erstmals angeforderten Berichte nicht ein (IV-Akten 145 bis 147).

g)        Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (IV-Akte 149).

II.        

a)        Gegen die Verfügung vom 3. April 2025 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, am 19. Mai 2025 (Eingang 20. Mai 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2025. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklärungen durchzuführen sowie den Invaliditätsgrad neu zu berechnen.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2025 (Eingang 12. August 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Mit Replik vom 22. Oktober 2025 hält die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, an ihren Anträgen fest.

d)        Mit Duplik vom 7. November 2025 (Eingang 11. November 2025) hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest.

III.      

a)        Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, bewilligt.

b)        Am 17. Februar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.        Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte gestützt auf die zumindest glaubhaft gemachte Verschlechterung sowohl des somatischen als auch psychischen Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren eintreten und weitere Abklärungen durchführen müssen (Beschwerde, Seite 7). Sie verweist hierzu auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B____ vom 7. August 2024 (IV-Akte 137), des Hausarztes Dr. C____ vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 156) und 29. August 2024 (IV-Akte 140) sowie des D____ (Dr. E____) vom 14. Dezember 2023 (IV-Akte 140).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Arztbericht von Dr. B____ sei ungeeignet, eine gesundheitliche Veränderung von gewisser Dauer glaubhaft zu machen. Es würden keine neuen Beschwerden oder eine Zunahme der Beschwerden geltend gemacht. Zudem liege kein psychopathologischer Befund vor. Aufgrund der eingereichten Arztbefunde bestünden auch aus somatischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Mai 2017 (Beschwerdeantwort).

2.3.        Die Beschwerdeführerin hält dagegen, für die Glaubhaftmachung der relevanten Verschlechterung von gewisser Dauer genüge der Arztbericht von Dr. B____. Zudem würden auch weitere Arztberichte die Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem massgeblichen Referenzzeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens vom 9. Juni 2016 glaubhaft machen (Replik). 

2.4.        Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. April 2025 (IV-Akte 149) auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Ausrichtung einer vollen IV-Rente nicht eingetreten ist.

3.                  

3.1.        Wurde ein Rentenanspruch wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Bundesgerichtsentscheid, BGE 130 V 71, E. 2.2 mit Hinweisen). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108, E. 5.3.1; BGE 109 V 119, E. 3b). Die massgebliche Tatsachenänderung muss dabei bereits mit dem Gesuch der Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden – eine nachträgliche Geltendmachung ist nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 64, E. 5.2.5). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64, E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Vielmehr kommt der versicherten Person bei der Glaubhaftmachung einer Verschlechterung ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (BGE 130 V 64, E. 5.2.5).

3.2.        Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1). Insbesondere kann ein Statuswechsel eine Neuprüfung mit sich bringen, sofern er hinreichend glaubhaft gemacht wird (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom 6. September 2017, E. 4.2 und 9C_895/2011 vom 16. Januar 2012, E. 3.2). Allerdings muss insgesamt eine Sachverhaltsänderung im Raum stehen, die sich auf den Rentenanspruch auszuwirken vermag (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV).

3.3.        Was den für das Glaubhaftmachen einer anspruchsbeeinflussenden Veränderung des Gesundheitszustandes oder dessen erwerbliche Auswirkungen massgebenden Vergleichszeitraum betrifft, hält BGE 130 V 71 für das Neuanmeldungsverfahren fest, dass von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung oder Rentenablehnung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat (E. 3.2.3). War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen. Wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich (BGE 130 V 71, E. 3.2.3 mit Verweis auf E. 3.2.2; siehe auch BGE 133 V 108, E. 4.2).  

3.4.        Nach Eingang eines Gesuches hat die Verwaltung zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 119, E. 3b). Bei der Prüfung der Glaubhaftmachung hat die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (BGE 130 V 64, E. 6.2). Dementsprechend sind an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 119, E. 3b). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den die Richter grundsätzlich zu respektieren haben. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, E. 3.1).

3.5.        Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64, E. 5.2.5). Die analoge Anwendung der Grundsätze von Art. 73 IVV auf das Verfahren nach Art. 87 Abs. 3 IVV rechtfertigt sich sowohl unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101) als auch deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch ist, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet ist. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64, E. 5.2.5).

3.6.        An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020, E. 3.4). Vielmehr genügt es, dass für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen (BGE 144 V 427, E. 3.3.). Dennoch darf auch von einem solchen Bericht verlangt werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber davon auszugehen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2019 vom 14. Mai 2019, E. 4.2).

3.7.        Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person zu prüfen. Namentlich ist abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person sowie deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Die Statusfrage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, E. 2.3; BGE 141 V 15, E. 3.1).

4.                  

4.1.        Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Neuanmeldungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2024 (Eingang 23. Februar 2024; IV-Akte 128). Referenzzeitpunkt zur Überprüfung, ob darin bzw. in den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde, bildet die rechtskräftige Verfügung vom 15. Mai 2017 (IV-Akte 83), da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte. Die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2023 (IV-Akte 127) ist bezüglich Referenzzeitpunkt indessen unbeachtlich.

4.2.                    

4.2.1.  Zu prüfen ist des Weiteren, welcher Sachverhalt und welche Arztberichte der vorliegenden Überprüfung zu Grunde zu legen sind. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Gesuch um Neuanmeldung vom 16. Februar 2024 (Eingang 23. Februar 2024; IV-Akte 128) – soweit aus den Akten ersichtlich –, keine Unterlagen und ärztliche Berichte beigelegt. Sie wurde von der Beschwerdegegnerin daher mit Schreiben vom 12. März 2024 darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes einen ärztlichen Bericht einzureichen habe, welcher einerseits bestätige, dass aus medizinischer Sicht eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sowie andererseits ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt und zur Art der Verschlechterung beinhalte (IV-Akte 130). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei unmissverständlich fest, sie könne nicht auf das Gesuch eintreten, sofern innerhalb der angegebenen Frist vom 20. April 2024 keine oder nur unzureichende ärztliche Unterlagen eingereicht würden. Da die Beschwerdeführerin in der Folge nicht reagiert hatte, teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7. Juni 2024 (IV-Akte 131) mit, auf das Gesuch werde nicht eingetreten. Mit Einschreiben vom 12. Juli 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2024 inkl. ärztlichen Bericht von Dr. C____ vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 133) und gewährte ihr eine Nachfrist zur Verbesserung bis zum 31. Juli 2024 (IV-Akten 134 und 136). Da die Beschwerdeführerin die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte, gewährte ihr die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Juli 2024 eine letztmalige Frist bis zum 31. August 2024 (IV-Akte 136). Beide Schreiben wiesen explizit darauf hin, dass bei fehlender oder nicht ausreichender Begründung die Einwände nicht berücksichtigt werden könnten.

4.2.2.  Am 14. August 2024 ging bei der Beschwerdegegnerin eine ärztliche Bestätigung, ausgestellt durch Dr. B____, vom 7. August 2024 ein (IV-Akte 137). Mit Eingabe vom 31. August 2024 (Eingang 2. September 2024) reichte die Beschwerdeführerin schliesslich ihren Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin sowie verschiedene ärztliche Berichte ein (ärztlicher Bericht von Dr. C____ vom 29. August 2024, ärztlicher Bericht der Notfallstation des D____ vom 31. Mai 2024, ärztlicher Bericht der kardialen und thorakalen Diagnostik des F____ vom 16. Januar 2024, ärztlicher Bericht der Notfallstation des D____ vom 14. Dezember 2023, ärztlicher Bericht von G____ vom 28. Juli 2023; alles IV-Akte 140). Sie stellte zudem das Gesuch, es sei bei ihrem behandelnden Psychiater Dr. B____ ein aktueller Bericht über ihren Gesundheitszustand einzuholen (IV-Akte 140, Einwand, Seite 2). Mit Schreiben vom 2. April 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, trotz Anfrage vom 20. November 2024 (IV-Akte 145) und zweifacher Mahnung im Januar und Februar 2025 (IV-Akten 146 und 147) habe der von der Beschwerdeführerin angegebene Arzt keinen Arztbericht zugesendet. Sie werde daher nun die entsprechende Verfügung gestützt auf den bisherigen Sachverhalt erlassen (IV-Akte 148).

4.2.3.  Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist vorliegend gestützt auf die Erwägungen in Ziffer 3.5 nicht zu beanstanden. Sie hat ihrem Entscheid korrekterweise nach mehrfacher Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen an die Beschwerdeführerin und nach Aufforderung sowie zweifacher Mahnung des behandelnden Arztes Dr. B____ betr. aktuellen Arztbericht denjenigen Sachverhalt und diejenigen Arztberichte zu Grunde gelegt, welche sich zum Zeitpunkt ihres Entscheides präsentierten. Dabei handelt es sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2025 (Eingang 20. Mai 2025) im Wesentlichen um die unter Ziffer 4.2.2 vorgenannten Arztberichte. Die Beschwerdegegnerin war bei dieser Ausgangslage nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen.

4.3.                    

4.3.1.   Zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Mai 2017, welche sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre H____-Gutachten vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 65) stützt, und der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 3. April 2025 (IV-Akte 149) liegen beinahe acht Jahre, somit eine recht lange Zeitdauer. Dementsprechend sind nach dem vorangehend in Ziffer 3.4. Gesagten an die Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 119, E. 3b). Dies gilt, wie unter Ziffer 3.6 ausgeführt worden ist, grundsätzlich ebenfalls für die Berichte der behandelnden Ärzte zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung. Dabei darf indessen nicht verkannt werden, dass für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands doch immerhin gewisse Anhaltspunkte vorhanden sein müssen. So muss ein ärztlicher Bericht insbesondere nachvollziehbar aufzeigen, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Dies gelingt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, im vorliegenden Fall nicht.

4.3.2.   Mit ärztlicher Bestätigung vom 7. August 2024 (IV-Akte 137) hält Dr. B____, praktischer Arzt, fest, dass sich die Beschwerdeführerin bei Vorliegen eines chronisch verlaufenden und komplexen, von einem depressiven Erleben geleiteten Krankheitsbildes, das den Alltag schwerwiegend beeinträchtigt, seit dem 24. August 2012 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung befindet. Er führt dabei aus, dass aus der Sicht seines Fachgebietes die Beschwerdeführerin über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge. Ob und aufgrund welcher Befunde er zur allfälligen Einschätzung einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gelangt und ab welchem Zeitpunkt diese Verschlechterung erfolgt sein soll, wird aus dieser Bestätigung in keiner Weise ersichtlich. Er enthält weder konkrete Diagnosen noch eine (nachvollziehbare) Begründung. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unterschied zur ärztlichen Bestätigung des gleichen Arztes vom 13. Juni 2013 (IV-Akte 12) nichts. Darin hatte er der Beschwerdeführerin wegen einer schwergradig ausgeprägten depressiven Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiert. Die Höhe der Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge vom H____-Gutachten vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 65) indessen nicht bestätigt. Vielmehr ging das H____-Gutachten entgegen der Auffassung des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin ab Gutachtenszeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50% aus. Die Erkrankung wird sowohl von der Beschwerdeführerin, ihrem behandelnden Arzt als auch dem Gutachter der H____ als chronisch verlaufend beschrieben. Konkret attestierte ihr das Gutachten des H____ vom 9. Juni 2016 eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, eine generalisierte Angststörung und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50% für alle körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten. Wie die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des RAD vom 12. September 2024 (IV-Akte 141) daher zu Recht ausführt, ist die ärztliche Bestätigung von Dr. B____ vom 7. August 2024 nicht geeignet, eine erhebliche gesundheitliche Veränderung von gewisser Dauer glaubhaft zu machen. Sie hält insbesondere keine neuen Beschwerden oder eine Zunahme der Beschwerden fest und es liegt auch kein psychopathologischer Befund vor. Dr. B____ macht zudem auch zum Schweregrad der depressiven Störung keine nachvollziehbare Aussage. Der blosse Hinweis des behandelnden Arztes aber, dass die Beschwerdeführerin über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge, genügt den vorgenannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung – selbst bei nicht allzu hohen Hürden – keineswegs. Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass der behandelnde Arzt durchaus zwischen der Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit und einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit zu differenzieren vermag, wie die beiden ins Recht geführten Bestätigungen dieses Arztes belegen (vgl. IV-Akten 12 und 137). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die aktuelle Bestätigung von Dr. B____ im besten Fall bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes darstellt. Sie taugt somit nicht dazu, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.

4.3.3.   In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin, welche auf den Bericht des RAD vom 21. Juli 2025 referenziert (IV-Akte 160), ist davon auszugehen, dass auch in somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen. Zwar attestiert Dr. C____ in seinen Berichten vom 8. Juli 2024 sowie vom 29. August 2024 (IV-Akten 133 und 140) mit Blick auf diverse (auch psychiatrische) Diagnosen sowie aufgrund einer ‘auszugehenden Chronifizierung’, dass langfristig auch in einer Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe. Dabei führt er indessen nicht aus, welche konkreten Diagnosen und Befunde aus welchen konkreten Gründen ab welchem Zeitpunkt zu einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes und damit neu zu einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit in einem Ausmass von über 50% führen. Vielmehr scheint er verschiedene Diagnosen aus unterschiedlichen ärztlichen Berichten in der vorliegend relevanten Zeitspanne zusammenzutragen und zu wiederholen. Beispielhaft geht Dr. C____ in seinen Berichten etwa weiterhin von einer seronegativen Spondylarthritis aus, obwohl eine solche im rheumatologischen Gutachten (siehe H____-Gutachten vom 9. Juni 2016; IV-Akte 65) nicht bestätigt werden konnte. Auch bezüglich der persistierenden Knieschmerzen sowie den Schmerzen im Rücken liegt ein ärztlicher Bericht der Notfallstation des D____ vom 14. Dezember 2023 vor: es wird keinerlei Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 140). Schliesslich ergeben sich auch aus dem Schulter-MRI von G____ vom 28. Juli 2023 (IV-Akte 140) keine Hinweise auf eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bzw. auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Somit erfüllen auch die beiden ärztlichen Berichte von Dr. C____ die in Ziffer 3.6 dargelegten bundesgerichtlichen Anforderungen an Berichte von behandelnden Ärzten nicht – selbst bei nicht allzu strengen Voraussetzungen. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die beiden stringent begründeten und nachvollziehbaren RAD-Berichte (IV-Akten 123 und 160) davon auszugehen, dass nach wie vor eine grosse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und den durch Ärzte und fachgerechten Untersuchungen objektivierbaren Befunden besteht. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Vergleich zwischen den zwölf von Dr. C____ gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin aufgeführten Diagnosen mit denjenigen Beschwerden, welche bereits im H____-Gutachten vom 9. Juni 2026 (IV-Akte 65) abgehandelt worden sind, den nachvollziehbaren Schluss des RAD vom 21. Juli 2025 (IV-Akte 160) bestätigt, dass auch somatisch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegen.

5.                  

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.        Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Rechtsvertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% aus der Gerichtskasse zu sprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

           2.        Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

             3.      Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% auf Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                  Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                         lic. iur. B. Pongracz Leimer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.57 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2026 IV.2025.57 (SVG.2026.59) — Swissrulings