Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durchB____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.41
Verfügung vom 24. Februar 2025
Beweiswert Gutachten
Tatsachen
I.
a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer betrieb zuletzt bis September 2009 als Selbständigerwerbender das Restaurant [...], Basel (vgl. IV-Akte 34 S. 2 und 7). Im August 2003 (IV-Akte 1) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt am 9. November 2004 (IV-Akte 17) die Ablehnung des Leistungsbegehrens, da das Wartejahr nicht erfüllt sei.
Im März 2009 (IV-Akte 18) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Einholung medizinischer und erwerblicher Auskünfte veranlasste die IV-Stelle am 1. Dezember 2011 (IV-Akte 43) eine psychiatrische Begutachtung. Im Gutachten der C____ vom 7. Mai 2012 diagnostizierten Prof. Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3; IV-Akte 47, S. 15). RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie FMH, empfahl in der Folge eine neurologische Begutachtung mit neuropsychologischer Testung (Stellungnahme des RAD vom 17. Januar 2013, IV-Akte 50). Im neuropsychologischen Fachgutachten vom 14. Februar 2014 (IV-Akte 54) erhob lic. phil. G____ eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung (S. 54 des Gutachtens). Die Gutachter der C____ nahmen dazu am 15. September 2014 (IV-Akte 63) Stellung. Nach einer weiteren Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F____ am 11. November 2014 (IV-Akte 64) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 (IV-Akte 67) mit, dass ihm die Invalidenrente ausdrücklich nur mit der Auflage gewährt werde, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung von sechs Wochen zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2014 (IV-Akte 68) kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer an, ihm ab November 2009 unter der Auflage von Schadenminderungsmassnahmen eine ganze Rente zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war vom 15. Mai 2015 bis 18. Juni 2015 in stationärer Behandlung in der H____ (IV-Akte 78). Am 24. Juni 2015 (IV-Akte 76) verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend eine ganze Rente.
b) Am 4. Mai 2016 (IV-Akte 80) leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein. RAD-Arzt Dr. med. I____ empfahl eine Rentenrevision in zwei Jahren (Stellungnahme vom 28. März 2017; IV-Akte 87). Mit Mitteilung vom 3. April 2017 (IV-Akte 88) bestätigte die IV-Stelle die unveränderte Ausrichtung der Invalidenrente. Am 16. September 2020 (IV-Akte 95) leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein, die sie mit Mitteilung vom 7. Dezember 2020 (IV-Akte 99) abschloss, und richtete die Rente weiterhin unverändert aus.
c) Die IV-Stelle leitete am 2. November 2022 (IV-Akte 104) eine weitere Revision der Invalidenrente ein. Nach Einholung jeweils eines Verlaufsberichts beim behandelnden Psychiater und beim Hausarzt (IV-Akte 108 und 115), die beide einen unveränderten Gesundheitszustand feststellten, empfahl RAD-Arzt Dr. med. J____ am 17. Oktober 2023 (IV-Akte 117) die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. K____. Dieser diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2024 (IV-Akte 127) eine leichtgradige depressive Episode im Rahmen einer chronifiziert verlaufenden rezidivierenden affektiven Störung (ICD-10 F33.0; S. 43 des Gutachtens). Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (S. 51 und 54 des Gutachtens). Dr. med. L____ nahm am 21. September 2024 (IV-Akte 136) ausführlich Stellung zum Gutachten. Diese wurde dem RAD vorgelegt (Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 1. Oktober 2024, IV-Akte 139). Im Vorbescheid vom 4. Dezember 2024 (IV-Akte 144) kündigte die IV-Stelle aufgrund einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von nunmehr 28 % die Aufhebung der Rente an. Im Zuge des Einwandverfahrens holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 19. Februar 2025 (IV-Akte 157) ein. Am 24. Februar 2025 (IV-Akte 159) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
Mit Beschwerde vom 26. März 2025 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin, die Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2025 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder ein gerichtliches Gutachten einzuholen, alles unter o/e-Kostenfolge. Zusätzlich beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 19. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2025 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.
IV.
Am 24. Juni 2025 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der psychiatrische Gutachter Dr. med. K____ habe früher bei der M____ AG gearbeitet, weshalb dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. Es rechtfertige sich daher, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungen zu vergleichen. In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen. Zusätzlich verweist er auch auf ein strafrechtliches Verfahren gegen Dr. med. K____. Im Weiteren bemängelt er das Gutachten in inhaltlicher Hinsicht.
2.2. Die IV-Stelle verweist insbesondere auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 19. Februar 2025 (IV-Akte 157). Zusätzlich weist sie darauf hin, dass die bundesgerichtlichen Prüfungskriterien ausdrücklich nur für Gutachten der M____ gelten würden. Ein solches liege hier nicht vor. Dr. med. K____ verfüge nach wie vor - unabhängig von einem Strafverfahren - über eine Bewilligung vom Bundesamt für Sozialversicherungen und könne als Gutachter für die IV-Stelle tätig werden. Die Begutachtung sei veranlasst worden, weil den Akten nicht nachvollziehbar entnommen werden könne, weshalb beim Beschwerdeführer seit über 10 Jahren unverändert eine schwere Depression bestehe (IV-Akte 111). Der Beschwerdeführer habe selber eine Verbesserung angegeben, indem er ausgeführt habe, dass im Vergleich zu früher keine Unselbständigkeit mehr bestehe: Er könne zusammen mit der Ehefrau oder auch alleine den ganzen Haushalt erledigen. Er gehe spazieren, trinke Kaffee und benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Im Sommer sei er vier Wochen in der Türkei im Urlaub gewesen (IV-Akte 127, S. 26 und S. 33). Er führe eine gute Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Töchtern, er sehe sie regelmässig. Er würde auch ab und zu den alevitischen Kulturverein besuchen (IV-Akte 127, S. 33). Ein derartiges Aktivitätsniveau sei mit einer schweren Depression nicht vereinbar, mit einer schweren Depression müssten ihm alltägliche soziale Aktivitäten unmöglich sein. Eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit werde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, sondern es sei im Rahmen der Standardindikatorenprüfung berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer trotz angeblich seit rund zehn Jahren bestehender schwerer Depression nicht adäquat behandeln lasse. Ebenfalls bestünden aufgrund des toxischen Medikamentenspiegels Zweifel an der regelmässigen und korrekten Einnahme der verordneten Antidepressiva. Eine Intensivierung der Therapie wäre bei erheblichem Leidensdruck (bei jahrelanger schwerer Depression) zu erwarten gewesen. Daher werde von einem geringen Leidensdruck ausgegangen, welcher ebenfalls gegen eine schwerwiegende psychiatrische Störung und gravierende Einschränkungen im Alltag spreche.
2.3. Umstritten ist somit der Beweiswert des Gutachtens vom 22. April 2024 (IV-Akte 127).
3.
3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4), vorliegend ist das die Verfügung vom 24. Juni 2015 (IV-Akte 76).
3.3. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1. Dr. med. K____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2024 (IV-Akte 127) eine leichtgradige depressive Episode im Rahmen einer chronifiziert verlaufenden rezidivierenden affektiven Störung (ICD-10 F33.0; S. 43 des Gutachtens). Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (S. 51 und 54 des Gutachtens).
In der medizinischen Beurteilung fasste der Gutachter zusammen, der Beschwerdeführer habe eine psychische Belastung geschildert, er höre Stimmen, könne nicht gut schlafen und werde nervös. Er habe viele Probleme. In der vertiefenden Exploration seien eine Freudlosigkeit, eine innere Unruhe im Sinne einer Rastlosigkeit, eine Empfindlichkeit, Dünnhäutigkeit und Reizbarkeit, ein Gefühl innerer Leere und Gefühllosigkeit, eine Grübelneigung, das Auftreten lebensmüder Gedanken im Sinne eines Sinnlosigkeitsgefühls genannt worden, konkrete Suizidgedanken seien verneint worden. Weiter würden ein Konzentrationsdefizit und eine Antriebsstörung berichtet. Der Beschwerdeführer schildere das Hören von Stimmen, ein eindeutiges akustisches halluzinatorisches Erleben sei jedoch nicht sicher zu erfragen. Ein wahnhaftes Erleben oder Ich-Störungen seien dabei ebenfalls nicht zu erfragen. Ausweislich des hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befundes seien diskrepant zum Beschwerdevortrag eher leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägte Beeinträchtigung von Stimmung, Antrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu beobachten, formal einem leichtgradig ausgeprägten depressiven Syndrom entsprechend. Diesbezüglich sei ein rezidivierender beziehungsweise phasenhafter Verlauf nicht herauszuarbeiten. Phasen von Remission sowie manische oder hypomanische Affekt-auslenkungen seien nicht zu erfragen.
Die Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers sei belastet gewesen, insbesondere durch Abwesenheit der Eltern, Gewalterleben durch den Grossvater, Arbeitsbelastung schon als Kind sowie nur kurzer Schulbesuch. Dann sei ihm jedoch eine ausreichende psychosoziale Entwicklung inklusive Integration in den Arbeitsprozess mit insgesamt zehnjähriger Selbständigkeit als Restaurantbesitzer gelungen. Berichtet werde dann die Entwicklung einer psychiatrischen Störung etwa seit dem Jahr 2009. Auslösend werde hier eine sehr hohe Arbeitsbelastung sowie Konflikte im Rahmen der Berufstätigkeit als Restaurantbesitzer berichtet, konkret genannt würden rassistische Beleidigungen. Im Vordergrund stünden eine starke Irritabilität, Reizbarkeit und Aggressivität. Berichtet werde ein nicht phasenhafter durchgängiger Verlauf ohne Phasen von Remission.
In der Zusammenschau von Anamnese und Befund sei das Vorliegen einer nicht phasenhaft verlaufenden affektiven Störung wahrscheinlich, zum Untersuchungszeitpunkt sei ein leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ICD-10-konform zu attestieren. Eine psychiatrische Komorbidität sei nicht zu erkennen, eine Angst- oder Zwangsstörung, eine Suchterkrankung oder Traumafolgestörung sei bei Fehlen der Diagnosekriterien nicht zu diagnostizieren. Auch eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Zwar sei eine belastete Kindheit und Jugend herauszuarbeiten, folgend sei ihm jedoch eine zumindest befriedigende psychosoziale Entwicklung inklusive beruflicher Selbstständigkeit und Gründung einer Familie gelungen. In diesem Kontext werde auch eine intakte familiäre Einbindung deutlich. Der Beginn einer psychiatrischen Störung werde eindeutig definiert, somit sei eine bis in die Kindheit und Jugend zurückliegende erhebliche und überdauernde psychiatrische Störung, wie sie für eine Persönlichkeitsstörung zu fordern gewesen wäre, nicht belegt. Auch eine psychotische Störung liege nicht vor. Zwar werde ein paranoides Erleben im Sinne einer vermehrten Irritabilität, Durchlässigkeit und Übernachhaltigkeit im Rahmen der affektiven Störung deutlich, auch werden Sinnestäuschungen berichtet, die jedoch eher im Sinne von akustischen Illusionen beziehungsweise Verbalisierung eigener Gedanken zu konzeptionalisieren sei, tatsächlich halluzinatorisches Erleben sei nicht sicher zu erfragen.
Vor dem Hintergrund der zu erkennenden eher leicht- bis mittelgradigen Störungsbefunde sowie der zu erfragenden vor allem familiären, aber auch sozialen Einbindung, Alltagsselbstständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung inklusive des Nutzens öffentlicher Verkehrsmittel sei aus Sicht dieses Gutachters derzeit eine allenfalls leichtgradige funktionelle Beeinträchtigung zu erkennen und belegt. Resultierend könne eine um etwa 20 % geminderte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der affektiven und vegetativen Störungsbefunde und der Antriebsminderung im Sinne einer verminderten und eines resultierend verminderten Rendements attestiert werden.
Es sei ein positiver Behandlungserfolg der medikamentösen Behandlung wahrscheinlich. Zu empfehlen sei nunmehr eine Intensivierung einer psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Stärkung von Selbstwirksamkeitserleben und sozialer Teilhabe und den Abbau von Insuffizienzerleben, Vermeidungsverhalten und negativen Selbstkonzepten. Die Prognose sei vor dem Hintergrund des jahrzehntelangen Verlaufs einer anamnestisch und aktenkundig belegten affektiven Störung sowie des eher nicht phasenhaften Verlaufs bezüglich einer weiteren Besserung als eher ungünstig zu bezeichnen. Die jetzt zu attestierende Minderung der Arbeitsfähigkeit könne als fixiert betrachtet werden. Eine Fortführung der Therapie sei eher im Sinne der weiteren Stabilisierung zu konzeptionalisieren.
Im Weiteren listet der Gutachter den bisherigen Verlauf der psychischen Erkrankung anhand der dokumentierten Arztberichte und Gutachten auf. Der Gutachter fährt fort, zum Untersuchungszeitpunkt sei dagegen und deutlich diskrepant zu den Vorbewertungen keine schwergradige Depressivität zu erkennen. Hier sei eine zwischenzeitliche Befundbesserung wahrscheinlich. Der Zeitpunkt der Besserung könne vor dem Hintergrund fehlender Befundberichte nicht zeitlich eingegrenzt werden, sodass die jetzige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt gelte. Auf die deutliche Diskrepanz zu den Vorbewertungen sei hingewiesen. Es fänden sich jedoch Hinweise auf Diskrepanzen zwischen dem Beschwerdevortrag und den anhand des hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befundes zu objektivierenden Störungsbefunden, in den zurückliegenden Befundberichten fänden sich zusätzlich auch Hinweise auf eine nicht-authentische Beschwerdepräsentation (auffällige Beschwerdevalidierung im Rahmen einer testpsychologischen Untersuchung).
Unter Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, dass sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung sowie den ausweislich des hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befundes zu erkennenden Störungsbefunden finde, insbesondere Antrieb, affektive Schwingungsfähigkeit und Stimmung betreffend. Dazu fänden sich auch aktenkundig Hinweise auf einen nicht authentischen Beschwerdevortrag (auffällige Symptomvalidierung im Rahmen einer zurückliegenden testpsychologischen Untersuchung), sodass in der Zusammenschau auf den Beschwerdevortrag und die Darstellung der funktionellen Beeinträchtigung durch den Beschwerdeführer nicht ausreichend abgestellt werden könne. Vor dem Hintergrund der zu beobachtenden Befundtatsache sei lediglich die Attestierung eines leichten depressiven Syndroms schlüssig und ICD-10-konform möglich.
Unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte der Gutachter neben diversen Wiederholungen aus, dass vor dem Hintergrund der zu erkennenden eher leicht- bis mittelgradigen Störungsbefunde sowie der zu erfragenden vor allem familiären, aber auch sozialen Einbindung, Alltagsselbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung inklusive des Nutzens öffentlicher Verkehrsmittel derzeit eine allenfalls leichtgradige funktionelle Beeinträchtigung zu erkennen und belegt sei. Resultierend könne eine um etwa 20 % geminderte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der affektiven und vegetativen Störungsbefunde und der Antriebsminderung im Sinne einer verminderten Belastbarkeit und eines resultierend verminderten Rendements attestiert werden.
4.2. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K____ weist diverse Mängel auf. So hat der Gutachter den Beschwerdeführer beispielsweise nicht zu seinem Tagesablauf befragt. Der Gutachter hat dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Begutachtung einen Fragebogen zum Ausfüllen zugesandt. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen üblichen Tagesablauf zu schildern. Der Beschwerdeführer gab an: «Kaffee trinken, rausgehen, zu Hause sein» (IV-Akte 127 S. 25). Einerseits hätte der Gutachter den Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Anamnese hierzu befragen müssen, andererseits ist die Verwendung von solchen Fragebögen zur Anamneseerhebung im Rahmen der Begutachtung ohnehin fragwürdig, da die Befragung zum Tagesablauf detailliert und repräsentativ sein soll und Teil einer persönlichen Untersuchung durch den Gutachter ist (vgl. Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (abrufbar unter www.sgvp.ch/leitlinien/). Soweit die IV-Stelle daher gestützt auf diesen Fragebogen auf eine Verbesserung des Aktivitätenniveaus des Beschwerdeführers hinweist, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Das Aktivitätenniveau hat sich im Übrigen im Vergleich zur vorangehenden Begutachtung nicht verändert (vgl. neuropsychologisches Gutachten vom 14. Februar 2014, IV-Akte 54 S. 15: Vereinzelt mache er Spaziergänge und teils schaue er fern oder er gehe im Restaurant des Cousins einen Kaffee trinken. Letzteres komme aber nicht oft vor, weil er die Leute in der Regel meide. Ansonsten habe er keine Aktivitäten und sei einfach zu Hause).
4.3. Es fällt zudem auf, dass sich das Gutachten insgesamt sehr wiederholend präsentiert. Die ohnehin bereits kurz gehaltene Beurteilung wird mehrmals wiedergegeben, was dem Gutachten einen repetitiven Charakter verleiht. Es fehlt damit auch an einer eigenständigen Begründung zu einzelnen Unterpunkten, wie z.B. Punkt 6.2., Seite 42, Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität.
4.4. Im Weiteren ist zu kritisieren, dass der Gutachter Bezug auf die testpsychologische Untersuchung und einer auffälligen Beschwerdevalidierung nimmt und dies als Begründung für seine Schlussfolgerung heranzieht, dass sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung sowie dem mittels AMDP erhobenen psychiatrischen Befundes finde, insbesondere Antrieb, affektive Schwingungsfähigkeit und Stimmung betreffend. Die im neuropsychologischen Gutachten angeführte Begründung erwähnt er zwar kurz, lässt diese in seiner Beurteilung und damit in der Herleitung der Diagnose jedoch unberücksichtigt.
4.5. Lic. phil. G____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hatte im neuropsychologischen Gutachten vom 14. Februar 2014 (IV-Akte 54) eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung bei rezidivierender depressiver Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3) und eine Symptomverdeutlichung diagnostiziert. Er hatte ausgeführt, dass sich in der neuropsychologischen Testung Minderleistungen in allen geprüften kognitiven Bereichen objektivieren liessen und in den Verhaltensbeobachtungen eine deutliche Verlangsamung erkennbar sei. Zudem seien die Arbeitsplanung und die Fehlerkontrolle vermindert. Die allgemeine Aktiviertheit sei zwar gegeben, doch sei die Belastbarkeit vermindert und die Ermüdung erhöht (S. 22 des neuropsych. Gutachtens). Unter Validität (S. 23 des Gutachtens) hatte er ausgeführt, das Antwortverhalten im angewandten Beschwerdevalidierungstest sei unauffällig, im expliziten Beschwerdevalidierungstest sei das Fehlverhalten auffällig, indem der Cut-off Wert überschritten worden sei. Bei der Anamnese und der Testung habe der Beschwerdeführer zwar kooperativ und bemüht mitgearbeitet, doch habe sich die Leistungsbereitschaft wegen der erhöhten Ermüdung und des reduzierten Antriebs als vermindert erwiesen. Aufgrund der Eigenangaben sowie der Verhaltensbeobachtungen hätten sich Hinweise auf eine klinisch relevante emotionale Störung ergeben, die mit den Testbefunden interferiere. Es liege eine auffällige krankheitswertige psychiatrische Störung vor, welche die kognitiven Defizite und das Verhalten in der Testsituation begründen könne. Die Kriterien A, B und C seien zwar teilweise erfüllt, nicht aber das Kriterium D. Die Inkonsistenzen und Diskrepanzen seien also hauptsächlich vor dem Hintergrund der anamnestisch bekannten krankheitswertigen psychischen Störung zu werten. Eine bewusste Aggravation sei eher unwahrscheinlich, doch sei von einer unbewussten Symptomverdeutlichung im Rahmen einer Selbstlimitierung und einer psychiatrischen Störung auszugehen. Aufgrund der wahrscheinlichen Symptomverdeutlichung sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nicht zweifelsfrei gegeben. Es sei nicht sicher beurteilbar, inwiefern die festgestellten Schweregrade der Defizite das effektive Leistungsvermögen wiedergeben.
4.6. Lic. phil. G____ nimmt in seiner Beurteilung Bezug auf eine verminderte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdung und begründet seine Einschätzung auch mit Verhaltensbeobachtungen, die Hinweise auf eine klinisch relevante Störung gegeben hätten und verweist schliesslich auf eine auffällige krankheitswertige psychiatrische Störung, welche die kognitiven Defizite und das Verhalten in der Testsituation begründen könne. Er erachtet daher die Inkonsistenzen und Diskrepanzen also hauptsächlich vor dem Hintergrund der bisherigen krankheitswertigen psychischen Störung und hält eine bewusste Aggravation für eher unwahrscheinlich. Die unbewusste Symptomverdeutlichung erklärt er im Rahmen einer Selbstlimitierung und einer psychiatrischen Störung. Aufgrund der wahrscheinlichen Symptomverdeutlichung hielt lic. phil. G____ die Validität der neuropsychologischen Befunde nicht als zweifelsfrei gegeben. Für ihn war daher nicht sicher beurteilbar, inwiefern die festgestellten Schweregrade der Defizite das effektive Leistungsvermögen wiedergeben. Daher sah er die Befunde insgesamt einer nicht quantifizierbaren neuropsychologischen Störung entsprechend und führte dies zurück auf die rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und eine Symptomverdeutlichung. Als weitere Ursache zog er auch die bildungsbedingte kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten in Betracht (ICD-10 F81.3), er nahm also auf verschiedene Ursachen Bezug. Der Neuropsychologe kam zum Schluss, dass aufgrund der wahrscheinlichen Symptomverdeutlichung und der nicht gegebenen Validität die Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden könne und sich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt primär über die psychiatrische Symptomatik definiere. Zum Testergebnis hatte auch die zuvor begutachtende C____ am 15. September 2014 (IV-Akte 63) Stellung genommen, wobei die Dres. med. D____ und E____ auf die zum Zeitpunkt der Begutachtung schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen hingewiesen haben und keinen Anlass für eine neuerliche Begutachtung sahen.
4.7. Von dieser ausführlichen und differenziert abgefassten Beurteilung auf «Hinweise auf einen nicht authentischen Beschwerdevortrag» in den Akten zu schliessen, wobei offensichtlich die neuropsychologische Begutachtung gemeint ist, ohne auf die Ausführungen von lic. phil. G____ in dessen Gutachten einzugehen, lässt jegliche Schlüssigkeit und nachvollziehbare Herleitung der Diagnose vermissen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen). Das neuropsychologische Gutachten aus dem Jahr 2014 wurde damals nochmals den begutachtenden Fachärzten der Psychiatrie vorgelegt, die dazu am 15. September 2014 Stellung genommen haben. Das bedeutet, auch aus dieser Sicht gibt es am neuropsychologischen Gutachten nichts zu bemängeln.
4.8. Demzufolge hat Dr. med. K____ die Angaben des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen und dadurch bezogen auf dessen Angaben in der Anamneseerhebung jeweils einen zu optimistischen Schluss bezüglich einer Besserung der psychischen Symptomatik gegenüber der letzten Begutachtung im Jahr 2014 gezogen, ohne dies aber näher zu begründen (siehe auch die von Dr. med. L____ angeführten Beispiele, IV-Akte 136 S. 3 letzter Absatz) oder eine vertiefte Befragung zur Symptomintensität zu führen. Zwar schliesst er die Besserung aus dem Aktivitätenniveau und der sozialen Einbindung, aber immerhin ist zu erwähnen, dass auch bei einer medizinischen Begutachtung die subjektiven Angaben der zu begutachtenden Person den Ausgangspunkt bilden; und die Rechtsprechung stets betont hat, einem Gutachten komme nur dann hoher Beweiswert zu, wenn es auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt (BGE134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil 8C_795/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 3.2). Das ist hier schlicht nicht der Fall. Beklagt hat der Beschwerdeführer beispielsweise, dass er sich durchgängig lustlos und freudlos fühle (Gutachten S. 33) oder dass ihm das Leben nichts bedeute (vgl. Tonaufnahme bei Minute 11:10). Der Gutachter ging auch nicht auf die Diskrepanzen zwischen seinem AMDP-Befund und den in der Anamnese erhobenen Angaben des Beschwerdeführers ein, ebenso wenig wie auf die Diskrepanz zwischen der vom Behandler diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, und der von ihm diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode. Damit werden relevante Schilderungen des Beschwerdeführers in der abschliessenden Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt und berücksichtigt. Der Erklärungsansatz des Gutachters, die psychiatrische Symptomatik habe sich zurückgebildet, wirkt - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.3) eine ganze Rente bezog - äusserst kurz gehalten und damit oberflächlich. Auch fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Vorbefunden.
4.9. Des Weiteren zeigt auch das Abhören der Tonaufnahme Mängel in der Begutachtung auf. Der Gutachter stellt zwar Fragen, und zwar ausgesprochen direkt, fragt sodann aber wenig bis gar nicht nach. So fragt er einzelne Symptome ab, er fragt also beispielsweise, ob er eine Anspannung oder innere Leere spüre, ob er Angst habe, oder ob es Situationen gebe, in denen er sich mal freuen könne, geht sodann aber auf die durchwegs bejahenden Antworten des Beschwerdeführers kaum noch weiter ein. Es fehlt eine vertiefte Befragung und die Exploration bleibt daher sehr vage und an der Oberfläche, über die Ausprägung einzelner Symptome erhält man kein differenzierteres Bild mehr. Das Fehlen einer vertiefenden Befragung zeigt sich auch deutlich, wenn man das aktuelle Gutachten mit dem neuropsychologischen Gutachten vom 14. Februar 2014 vergleicht, das aufgrund der anamnestischen Angaben eine ungleich grössere Fülle an Informationen enthält (siehe IV-Akte 54).
4.10. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch die Feststellung des Gutachters, es sei ein positiver Behandlungserfolg der medikamentösen Behandlung wahrscheinlich (Gutachten S. 39). Die im Zuge des Gutachtens veranlasste Bestimmung des Medikamentenspiegels ergab einen massiv erhöhten Wert von Quetiapin (Resultat von 2730 bei einem Referenzbereich von 260-1310 nmol/l), auch Norquetiapin lag weit über dem Referenzbereich (Resultat von 1187 bei einem Referenzbereich von 339-848 nmol/l). Eine Diskussion der Resultate im Gutachten sowie eine Nachfrage zur Medikamentencompliance anlässlich der Exploration blieb aus. Der Gutachter fragte den Beschwerdeführer lediglich, ob er das Medikament vertrage, was dieser bejahte, und ob er eine Wirkung merke. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass es ihn beruhige. Das Gutachten ist daher auch in diesem Punkt mangelhaft.
4.11. Im Verlaufsbericht vom 11. Januar 2023 (IV-Akte 108) hielt Dr. med. L____ einen unveränderten Gesundheitszustand fest, ebenso wie der behandelnde Hausarzt Dr. med. N____ mit Verlaufsbericht vom 23. September 2023 (IV-Akte 115). In einem weiteren Bericht vom 21. September 2024 (IV-Akte 136) bekräftigte Dr. med. L____ gestützt auf eine aktuelle Untersuchung, dass sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers gegenüber der vorangehenden Begutachtung in seiner Ausprägung und dem Schweregrad nicht verändert habe. Am 10. Oktober 2024 bestätigte Dr. med. N____, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer schweren Depression leide, weshalb Wiedereingliederungsmassnahmen zu diesem Zeitpunkt kontraproduktiv seien und auch nicht erfolgreich sein würden (IV-Akten 143). Aufgrund der dargestellten Mängel im Gutachten ist es nicht ausreichend, lediglich auf das Rollenverständnis des Behandlers zu verweisen, wie dies RAD-Arzt Dr. med. J____ in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 (IV-Akte 139) getan hat.
4.12. Zusammenfassend erweist sich das Gutachten in mehreren Punkten als mangelhaft, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann.
5.
5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 24. Februar 2025 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme einer neuerlichen psychiatrischen Begutachtung zurückzuweisen ist.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
5.3. Des Weiteren hat die IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: