Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2025 IV.2025.4 (SVG.2025.187)

2 luglio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,261 parole·~31 min·2

Riassunto

Zu Recht Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode berechnet und Rentenanspruch verneint; Beschwerde abgewiesen

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli     

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel   

                                                 Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

B____

[...]   

                                                            Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.4

Verfügung vom 13. November 2024

Zu Recht Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode berechnet und Rentenanspruch verneint; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)       Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2022 wegen Kopf-, Arm- und Rückenschmerzen sowie einer depressiven Stimmungslage zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Sie ist seit 1999 als Reinigungsmitarbeiterin beim [...] des Kantons [...] in einem Pensum von 54 % tätig (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 21; vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 18, S. 2).

b)       Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen zum erwerblichen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 7; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 21; Lebenslauf, IV-Akte 23) und medizinischen (Bericht Dr. med. C____ vom 7. November 2022 und weitere Arztberichte, IV-Akte 11, S. 2 ff. sowie IV-Akte 22, S. 1 ff.) Sachverhalt und lud die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch im Rahmen der Frühintervention ein (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 18). Mit Mitteilung vom 9. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 19).

c)       Am 11. Juli 2023 liess die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im «Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt» einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen. Diese ergaben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 54 % berufstätig und zu 46 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 28; Fragebogen, IV-Akte 27, S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilte daraufhin mit Vorbescheid vom 5. September 2023 mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 29). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2023 (IV-Akte 30) respektive Stellungnahme vom 14. November 2023 (IV-Akte 34) Einwand.

d)       Die Beschwerdegegnerin liess am 26. März 2024 eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen. Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2024 wäre die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 81 % berufstätig und zu 19 % im Haushalt tätig, wobei die Einschränkung im Haushalt 9.8 % betrage (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 38). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme zum zumutbaren Pensum in einer Erwerbstätigkeit ein. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und meist sitzenden Tätigkeit ohne vermehrte Rotationen der Halswirbelsäule und ohne dauernde Kraftanwendung der rechten Hand eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) bestehe (IV-Akte 40, S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin daraufhin eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. Vorbescheid vom 9. August 2024, IV-Akte 41). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. September 2024 Einwand (IV-Akte 44). Am 13. November 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 46).

II.        

a)       Mit Beschwerde vom 25. November 2024 stellt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2024 aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2023 eine Invalidenrente in Höhe von 40 % einer ganzen Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs zurückzuweisen.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)       Am 18. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 teilt die beigeladene B____ mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Rechtsschriften der Parteien verzichtet.

d)       Mit Replik vom 22. April 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

e)       Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2025 wird dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, entsprochen.

f)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 27. Mai 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 2. Juli 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 13. November 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab infolge eines in Anwendung der gemischten Methode eruierten Invaliditätsgrads von 39 % (IV-Akte 46). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD vom 24. Juli 2024 (IV-Akte 40, S. 2), den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt (IV-Akte 27, S. 3 ff.) sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2024 (IV-Akte 38).

2.2.            Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode ermittelt. Sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig, womit der Invaliditätsgrad 46 % ergäbe (Beschwerde, Rz. 16; Replik, Rz. 3-6). Selbst wenn die Annahme einer Erwerbstätigkeit von 81 % haltbar wäre, könnte auf die Behauptung der Einschränkung von bloss 9.8 % im Haushalt nicht abgestellt werden. Diese Annahme berücksichtige namentlich nicht, was die Beschwerdeführerin bereits im Einwand vom 14. November 2023 erklärt habe: Weil die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer Arbeitsleistung mit einem Pensum von 54 % sich am absoluten Leistungslimit befinde, sei sie nicht in der Lage parallel noch Haushaltsarbeiten zu verrichten, weshalb bei ihr eine praktisch gänzliche Einschränkung im Haushalt vorliege, was zu einem Invaliditätsgrad von 56 % führe (Beschwerde, Rz. 17; Replik, Rz. 8). Dass sie sich mit der Arbeit in einem Pensum von 54 % am absoluten Leistungslimit respektive sogar darüber befinde, zeige auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder krankheitsbedingt gänzlich bei der Arbeit ausfalle. So sei sie zuletzt in der Zeit vom 21. August 2024 bis 18. September 2024 sowie vom 21. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 ganz arbeitsunfähig gewesen (Beschwerde, Rz. 18; Replik, Rz. 7).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin stellt sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2024 sei sowohl bezüglich der Aufteilung zwischen Haushalts- und Erwerbstätigkeit als auch hinsichtlich der ermittelten Einschränkungen im Haushalt schlüssig, womit auf diesen abgestellt werden könne (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9-14; Duplik, S. 1 f.).

2.4.            Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 13. November 2024 in Anwendung der gemischten Methode einen Rentenanspruch abgelehnt hat (IV-Akte 130).

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.            Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.4.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5.            Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.6.            3.6.1. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2024 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit Gesundheitsschaden in einem 54 %-Pensum tätig sein könnte, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird (vgl. Beschwerde, Rz. 18 und E. 2.2 hiervor). Diese machte anlässlich der Haushaltsabklärung 26. März 2024 im Wesentlichen geltend, es würden Schmerzen am rechten Handgelenk bestehen (CTS; vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 25. Januar 2019, E. 3.6.2. hiernach). Sie habe seit langem eine Schiene, welche sie in der Nacht trage, die Schmerzen hätten sich dennoch nicht gebessert. Sie äussere, dass das rechte Handgelenk vermutlich operiert werden müsse. Darüber hinaus berichtete sie von Schmerzen im Bereich von Nacken und Schulter. Sie habe Schmerzen an der ganzen Wirbelsäule (von der Halswirbelsäule bis zur Lendenwirbelsäule). Zur Kräftigung ihres Rückens absolviere sie Dehnübungen sowie leichte Kraftübungen. Diese führe sie sowohl im Rahmen der Therapie, als auch zuhause, durch. Ihre Arbeit bezeichnet sie als eine «grosse Therapie», dort müsse sie sich auch viel bewegen. Im Weiteren sagte sie aus, dass sie vor ca. 1.5 bis 2 Jahren unter Gleichgewichtsstörungen gelitten habe. Sie habe während längerer Zeit eine Therapie gemacht, was die Situation verbessert habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass während längerem Sitzen Schmerzen in den Beinen auftreten würden, welche sich bis zur Hüfte ziehen würden. Daher müsse sie auch in solchen Situationen immer wieder aufstehen, um sich die Beine zu vertreten. Im August 2023 habe sie einen Arbeitsunfall erlitten. Sie habe im Bereich des linken Knöchels einen Bänderriss erlitten, weswegen dieser unter Belastung, auch heute noch, anschwelle. Neu stehe eine Untersuchung in der Rheumatologie des E____-Spitals bevor. Dieser Termin sei angemeldet, die Beschwerdeführerin warte auf einen Termin. Sie wolle wissen, aus welchem Grund sie derart starke Schmerzen habe. Auf die psychische Verfassung angesprochen, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass diese ehemals schlecht gewesen sei. Mit Hilfe ihrer Familie habe sie dieses Tief jedoch überwinden können. In diesem Kontext habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass ihr Ehemann krank sei und sich wiederholt hat Operationen unterziehen müssen. Dies habe sie vor längerer Zeit psychisch sehr belastet (IV-Akte 38, S. 2). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Arbeitsfähigkeit von 54 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellten angenommen hat und auf dieser Grundlage den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin berechnet hat (vgl. E. 6.3.2-6.3.3). Nachfolgend ist die zur Beantwortung dieser Frage massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.

3.6.2.  Dr. med. D____, FMH Neurologie, führte in seinem Bericht vom 25. Januar 2019 an, die Beschwerdeführerin leide an einem mittelschweren Karpaltunnelsyndrom rechts und einem myotendinogenen Zervikobrachialsyndrom beidseitig rechtsbetont. In ihrer Beurteilung gab Dr. med. D____ an, die Patientin leide seit längerem unter rechtsseitigen Brachialgien, assoziiert mit intermittierenden Schwellungen im Bereich des rechten Handgelenkes sowie auf der Streckseite des Unterarmes. Daneben würde ein intermittierendes Einschlafgefühl beider Hände rechtsbetont und das Gefühl einer Kraftlosigkeit bestehen. Klinisch-neurologisch habe die Patientin ein verändertes Empfinden des gesamten rechten Armes angegeben. Reflexdifferenzen oder motorische Defizite würden sich keine eruieren lassen. Das Tinel-Zeichen über dem Retinaculum flexorum sei beidseitig negativ. Auffallend sei jedoch eine diffuse Druckdolenz über den Tenderpoints, was an eine Fibromyalgie denken lasse. Differenzialdiagnostisch komme eine leichte Epicondylitis humeri radialis sowie eine Tendovaginitis stenosans de Quervain infrage, wobei eine Fibromyalgie wahrscheinlicher erscheine. Bei Angabe eines Einschlafgefühls beider Hände rechtsbetont sei eine Elektroneurografie des N. medianus beidseitig durchgeführt worden. Auf der rechten Seite zeige sich ein mittelschweres Karpaltunnelsyndrom, auf der linken Seite sei die Neurografie normal resultiert. Ebenso komme der N. ulnaris normal zur Darstellung (IV-Akte 11, S. 19-21).

3.6.3.  Mit Bericht vom 23. Oktober 2020 gab Dr. med. F____ vom [...]spital [...] an, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom, einer arteriellen Hypertonie, einer GERD/Gastritis (ED 2010) sowie diversen Nebendiagnosen (Vitamin D-Mangel, leichter Eisenmangel, chronischer Nikotinabusus). Die erneute Zuweisung der Patientin sei durch die Kollegen der HNO aufgrund anamnestisch berichteter rezidivierender Schwellungen submental, Dysphagie und bekannter Sicca- Symptomatik erfolgt. Eine sonografisch vermutete pathologische Raumforderung in diesem Bereich habe sich in einem unauffälligen MRI der Halsweichteile nicht bestätigt. Eine gastroenterologische Abklärung ergebe jedoch der Befund einer Refluxösophagitis und ulzerierenden Entzündung des Antrums mit HP Nachweis als mögliches Korrelat der Dysphagie und des Globusgefühls. Eine entsprechende antibiotische Therapie beginne die Patientin morgen. In der heutigen Konsultation habe die Patientin über ein unverändertes Beschwerdebild im Rahmen der Fibromyalgie berichtet. In Zusammenschau mit der im Rahmen der letzten bei uns erfolgten Konsultationen erhobenen Befunde ergebe sich damit weiterhin kein Hinweis für eine entzündliche systemische Erkrankung als Ursache der Beschwerden (IV-Akte 11, S. 14 f.).

3.6.4.  Dr. med. G____, FMH Radiologie, führte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2022 an, bei der Beschwerdeführerin habe eine HWK 5/6 HWK 6/7: aktivierte Osteochondrose intervertebralis mit unverändert flachen Diskushernien, weiterhin ohne Neurokompression, eine moderate, nicht-aktivierte Facettengelenksarthrosean der unteren LWS und kein Anhalt für Olisthesis, Spinalkanalstenose oder Diskushernie mit Nervenkompression festgestellt werden können (IV-Akte 11, S. 7 f.).

3.6.5.  Dr. med. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 27. November 2022 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.00) und ein degeneratives HWS-Syndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie eine arterielle Hypertonie und eine gastroösophageale Refluxkrankheit. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von ca. vier Stunden zumutbar (IV-Akte 11, S. 2 ff.).

3.6.6.  In ihrem Bericht vom 5. März 2023 führte Dr. med. C____ an, die Versicherte leide an rezidivierenden, depressiven Episoden, einem Verdacht auf Fibromyalgie mit chronischem generalisiertem Schmerzsyndrom, einer aktivierten Osteochondrose intervertebralis mit myotendinogenem Zervikobrachialsyndrom, einem rezidivierendem Eisenmangel, einer St. n. HP pos Gastritis 10/20 sowie einer arteriellen Hypertonie. Aufgrund der ersten drei Diagnosen sei es der Patientin nicht möglich, mehr als 50 % zu arbeiten. Eine psychologisch/psychiatrische Begleitung werde aktuell nicht gewünscht seitens der Patientin. Wegen des Schmerzsyndroms sei die Patientin zuletzt im 2020 in Abklärung (siehe Bericht). Schmerzmittel würden nicht regelmässig eingenommen, eine antidepressive Medikation möchte die Patientin nicht. Aktuell sei die Patientin wieder in physiotherapeutischer Behandlung. Aktuell wird sie nur von ihr behandelt (IV-Akte 22, S. 1 f.).

3.6.7.  Dr. med. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom RAD hielt in seinem Bericht vom 24. Juli 2024 fest, in der Tätigkeit einer Reinigungsfrau sei das ausgeübte Pensum von 54 % aufgrund der vorliegenden Diagnosen ausgeschöpft. In der Tätigkeit einer Reinigungsfrau sei rein medizinisch kein höheres Pensum zumutbar, in einer adaptierten Tätigkeit wäre dies zu bejahen. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden und meist sitzenden Tätigkeit ohne vermehrte Rotationen der HWS und ohne dauernde Kraftanwendung der rechten Hand wäre eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20%) zumutbar (IV-Akte 40).

3.6.8.  Vorliegend sind in den medizinischen Akten, insbesondere den Berichten der behandelnden Hausärztin Dr. med. C____, keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafürsprechen würden, dass der Beschwerdeführerin die Anstellung als Reinigungsangestellte in einem Umfang von 54 % medizinisch nicht zumutbar wäre. Abgesehen von einer nicht weiter begründeten Beurteilung der behandelnden Hausärztin Dr. med. C____, die in ihrem Bericht vom 5. März 2023 von einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit resp. 50 % Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.6.6. hiervor; vgl. auch Bericht Dr. med. C____ vom 27. November 2022, E. 3.6.5. hiervor), sind in den Akten keine ärztlichen Einschätzungen, insbesondere keine nach dem Jahr 2022 erstellten fachärztlichen Berichte zu finden (vgl. IV-Akte 11 und 22), welche eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 % bescheinigen oder zumindest als nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Unklar bleibt vor allem die Invaliditätsrelevanz der von der Hausärztin diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episoden der Beschwerdeführerin, die sich gemäss dem Bericht von Dr. med. C____ vom 5. März 2023 aktuell keine psychologische/psychiatrische Begleitung wünsche und keine antidepressive Medikation einnehmen möchte (E. 3.6.6. hiervor). Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Verdachtsdiagnose Fibromyalgie mit chronisch generalisiertem Schmerzsyndrom weder behandeln lässt noch regelmässig Schmerzmittel einnimmt (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 5. März 2023, E. 3.6.6. hiervor). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, generell auf den tatsächlichen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Überdies ging Dr. med. C____ davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen – wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit – im Umfang von ca. vier Stunden zumutbar sei, was sich im Wesentlichen mit dem Pensum von 54 % deckt (Bericht vom 27. November 2022, IV-Akte 11, S. 5). In Bezug auf die Berichte von Dr. med. C____ ist mit Blick auf eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Schliesslich ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin während der Haushaltsabklärung gemachten Angaben keine Anhaltspunkte, wonach der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sein könnte, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 54% in der angestammten und nach wie vor ausgeübten Tätigkeit in der Reinigung ausgegangen ist. Dabei ist anzumerken, dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen des RAD bezüglich einer Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls plausibel erscheinen.

4.                  

4.1.        Zu prüfen ist als weiter, ob die Beschwerdegegnerin den für die Rentenfrage massgeblichen Invaliditätsgrad zu Recht in Anwendung der gemischten Methode ermittelt hat.

4.2.        Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21 E. 2.1).

4.3.        Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.4.        4.4.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).  

4.4.2.  Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

4.4.3.  Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (lit. b).

4.5.        4.5.1. Bei der erstmaligen Prüfung wie auch der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch – nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2). Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c).

4.5.2.  Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2).

4.6.            4.6.1. Die Beschwerdeführerin gab im «Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt» zum «Art und Umfang der Betreuung» an, sie betreue ihre Tochter mit Jahrgang 2014 und gleichzeitig brauche ihr Mann eine Teilbetreuung seit seiner Herzoperation. Er könne wie sie keine schweren Sachen mehr heben (IV-Akte 27. S. 7). Im Abklärungsgericht Haushalt vom 11. Juli 2023, welcher ausschliesslich gestützt auf die vorhandenen Akten erstellt wurde, wies die Abklärungsperson daraufhin, dass der Ehemann seit über sechs Jahren seine Arbeitsfähigkeit aus IV-fremden Gründen nicht verwerte und so der Versicherten im Haushalt zumutbarerweise in relevantem Ausmass unter die Arme greifen könnte. Es sei von keiner Einschränkung im Haushalt auszugehen (Einschränkung 0%). Die Abklärungsperson hielt weiter fest, es habe seit mindestens 2017 eine finanzielle Notwendigkeit bestanden, ein höheres Familieneinkommen zu erzielen. Im «Fragebogen Erwerbstätigkeit und Haushalt» sei die Frage nach Arbeitsbemühungen seitens der Versicherten nicht bejaht worden. Insofern erschliesse sich dem Abklärungsdienst nicht, aus welchem Grund die Versicherte, gerade nachdem sie von Sozialhilfe aufgefordert sein soll, in einem höheren Arbeitspensum zu arbeiten, dies tatsächlich auch getan hätte. Zudem müsse festgehalten werden, dass eine 50 % Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits attestiert worden sei, obschon die Versicherte weiterhin im Rahmen ihres angestammten 54%-Arbeitspensums erwerbstätig sei. Die medizinische Beurteilung erscheine somit diskrepant (IV-Akte 28, S. 2).

4.6.2.  Im Abklärungsbericht vom 3. April 2025, welcher aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin vor Ort stattfand, hielt die Abklärungsperson fest, der Ehemann habe alters- und sprachbedingt sowie aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit keine Arbeitsstelle gefunden, weswegen er sich nach Ausschöpfen der Arbeitslosengelder bei der Sozialhilfe angemeldet habe (IV-38, S. 2). Im Rahmen der Besprechung des Arbeitspensums habe die Versicherte angegeben, dass sie gerne mehr arbeiten würde, als sie es tatsächlich geleistet habe. Ihre gutbezahlte Arbeitsstelle, welche ihr grossen Spass zu bereiten scheine, zumindest sei dies den Äusserungen der Versicherten zu entnehmen, würde sie kaum für eine andere Arbeitsstelle aufgeben. Bei guter Gesundheit hätte sie versucht, diese Arbeit auszuweiten. Auf konkrete Frage, wie sie sich dies vorstelle, habe sie angegeben, dass sie versucht hätte, in einem dritten Kindergarten zu putzen. Ein konkretes Arbeitspensum habe die Versicherte nicht zu benennen vermocht, jedenfalls würde sie aufgrund der Kinderbetreuung ihrer Tochter und der Haushaltung keine 100 % arbeiten wollen. Da die Versicherte kein Arbeitspensum habe benennen können, habe sie auf das Ausfüllen der Bestätigung Erwerb verzichtet. Sie reinige an zwei unterschiedlichen Orten, einmal mit 10:15 Stunden und einmal mit 15:30 Stunden/Woche. Aufgrund der Schulferiensituation ergebe dies rechnerisch ein durchschnittliches Wochenarbeitspensum von 22.63 Stunden. Da die Versicherte kein konkretes Arbeitspensum habe angeben können, werde als zusätzliche Arbeitsstelle vom Mittelwert dieser beiden Anstellungen ausgegangen (11.32 Stunden). Somit ergebe sich aufgerundet ein Wochenarbeitspensum von 34 Stunden (81 %).

4.6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode ermittelt. Zu der Annahme, die Beschwerdeführerin würde auch ohne Gesundheitsschaden nur mit einem Pensum von 81 % arbeiten, gelange die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) nicht gestützt auf eine Bestätigung zum Erwerb der Beschwerdeführerin. Auf eine solche habe die Beschwerdegegnerin gemäss dem Abklärungsbericht vom 3. April 2024 bewusst verzichtet. Dabei übersehe die Beschwerdegegnerin jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Einwand zum ersten Vorbescheid mit Schreiben vom 14. November 2023 erklärt habe, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen aufgrund ihrer finanziellen Not mit einem Pensum von 100 % arbeiten würde. Wenn die Beschwerdeführerin nun tatsächlich im Rahmen der Abklärung vom 26. März 2024 erklärt habe, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht nur zwei Kindergärten, sondern drei Kindergärten reinigen, habe sie damit nicht im Widerspruch zur schriftlichen Deklaration vom 14. November 2023 erklärt, nicht 100 %, sondern lediglich 81 % arbeiten zu wollen. Wie der Abklärungsdienst im Bericht vom 3. April 2024 selbst ausgeführt habe, seien die Arbeitszeiten in den beiden Kindergärten, in welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen der derzeitigen Anstellung reinige, unterschiedlich. Entsprechend würde die Arbeit in einem dritten Kindergarten durchaus ein Arbeitspensum von 100 % begründen, welches die Beschwerdeführerin gemäss ihrer schriftlichen Erklärung vom 14. November 2023 bei Gesundheit anstreben würde. Die Berechnung von 81 % gestützt auf eine willkürliche Annahme, im dritten Kindergarten kämen nur 11.32 Stunden hinzu, sei nicht justiziabel, um den Erwerb festzulegen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (Beschwerde, Rz. 16). Aufgrund des Wunsches und der Notwendigkeit die Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen, hätte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit auf 100 % ausgebaut. Wäre dies mit der Übernahme der Reinigungsarbeit für einen weiteren Kindergarten nicht möglich, hätte sie weitere Reinigungsarbeiten übernommen, sich jedoch nicht mit 81 % begnügt. Für diese willkürliche Annahme würden die Indizien fehlen (Replik, Rz. 5).

4.7.            4.7.1. In Anbetracht der Aktenlage kann die Ansicht der Beschwerdeführerin, sie wäre ohne Invalidität zu 100 % erwerbstätig gewesen, nicht nachvollzogen werden. Vorderhand ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten Haushaltsabklärung am 2. Juli 2023 im «Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt» angegeben hatte, sie betreue ihre Tochter mit Jahrgang 2014 und gleichzeitig bräuchte ihr Mann eine Teilzeitbetreuung seit seiner Herzoperation (IV-Akte 27, S. 7), was eher gegen eine 100 %-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht. Zudem hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung vom 26. März 2024 gegenüber der Abklärungsperson ausdrücklich angegeben, sie würde bei guter Gesundheit aufgrund der Kinderbetreuung ihrer Tochter und der Haushaltung keine 100% arbeiten wollen, könnte sich aber vorstellen in einem dritten Kindergarten zu putzen. Dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung aufgrund der finanziellen Not zu 100 % arbeiten würde, machte die Beschwerdeführerin erst im Einwand vom 14. November 2023, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, geltend (IV-Akte 34, S. 1).

4.7.2.  Auch mit Blick auf die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin, welche vier Kinder (Jahrgänge 1988, 1992, 1998 und 2014) hat, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden in einem 100 %-Pensum arbeiten würde. So ist den im IK-Auszug vom 11. November 2022 erfassten Jahreseinkommen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vier Jahre vor der Geburt des jüngsten Kindes (2014) ihr Pensum in den Jahren 2010 (Jahreseinkommen Fr. 29'454.00) respektive 2011 (Jahreseinkommen Fr. 30'029.00), im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahren zwar erhöhte (vgl. Jahreseinkommen von Fr. 21'677.00 im 2009; Jahreseinkommen von Fr. 16'361.00 im 2008; vgl. IV-Akte 7, S. 5), jedoch nur auf das heutige Niveau, dies obschon ihr drittes Kind das 12. Altersjahr erreicht hatte und die beiden älteren Kinder bereits erwachsen waren. Auch mit Blick auf diesen Umstand ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, deren jüngste Tochter im Jahr 2024 das zehnte Altersjahr erreichte, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung kein Vollzeitpensum innehätte. Diesbezüglich ist überdies anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im «Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt» die Frage, ob sie sich vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit um Stellen beworben habe, nicht beantwortet hatte (IV-Akte 27, S. 5). Auch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum auch nicht ab 2016 erhöht hatte, obschon sich mit der IV-Anmeldung des Ehemannes im August 2016 ein finanzieller Engpass abzeichnete (vgl. Abklärungsbericht vom 11. Juli 2023, IV-Akte 28, S. 2). Dabei zeigen die Angaben, welche die Beschwerdeführerin im «Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt» am 2. Juli 2023 machte (IV-Akte 27, S. 3), dass dafür nicht gesundheitliche Gründe ursächlich waren, gab die Beschwerdeführerin doch an, dass die Beschwerden erst seit 2019 bestehen würden und im heutigen Ausmass seit 2020.

4.7.3.  Aufgrund der Akten ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden hinreichende Bemühungen unternommen hätte, ihre erwerblichen Möglichkeiten im Rahmen des gesundheitlich zumutbaren voll auszuschöpfen. Mangels konkreter Hinweise, welche – abgesehen von der finanziellen Bedürftigkeit der Familie der Beschwerdeführerin (vgl. Abklärungsbericht vom 11. Juli 2023, IV-Akte 28, S. 2) – für eine hypothetische Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum ohne Gesundheitsschaden sprechen würden, ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität nicht im Umfang von 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Zwar kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gefolgt werden, sie hätte bei guter Gesundheit die Reinigung eines dritten Kindergartens übernommen (vgl. E. 4.6.3. hiervor). Mangels anderweitiger Angaben über den wöchentlichen Stundenaufwand, welche die zusätzliche Reinigung eines dritten Kindergartens erzeugen würde, erscheint es jedoch naheliegend, dass die Abklärungsperson hierfür den Mittelwert der Stundenaufwände der beiden Kindergärten eingesetzt hat (Mittelwert 11:32h von 10:15h und 15:30h), welche die Beschwerdegegnerin bereits reinigt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. April 2024, IV-Akte 38, S. 3). Sie hat somit in nachvollziehbarer Weise ein gesamtes wöchentliches Pensum von (gerundet) 34 Stunden errechnet, was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ein Pensum von 81 % ergäbe. Die Beschwerdeführerin vermag im Übrigen nicht darzulegen, inwiefern der Aufwand für die Reinigung des dritten Kindergartens erheblich höher gewesen wäre, als jener im Zusammenhang mit den bereits ihr zustehenden Kindergärten. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode ermittelt (vgl. E. 6. hiernach).

5.                  

5.1.            Die Beschwerdegegnerin ging – wie in E. 4.7.1. bis 4.7.3. hiervor ausgeführt – zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns ab 1. April 2023 bei guter Gesundheit ihre Erwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte beim [...] des Kantons [...] in einem 81 %-Pensum nachgehen und sich in einem Umfang von 19 % um den Haushalt kümmern würde (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April, IV-Akte 38). Zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkung im Haushalt nahm sie am 26. März 2024 eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt vor und stellte in den Aufgabenbereichen «Ernährung» eine Behinderung von 3.5 % (Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung von 35 %), im Bereich «Wohnungsund Hauspflege» von 3 % (Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung von 30 %), im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» von 1 % (Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung 10 %), im Bereich «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» von 1.5 % (Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung 15 %) und im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» von 0.8 % (Einschränkung von 5 % bei einer Gewichtung 15 %). Im Bereich «Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» stellte sie keine Einschränkungen fest. Dies ergab im Aufgabenbereich eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 9.8 % (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2024, IV-Akte 38, S. 5-8).

5.2.            5.2.1. Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2).

5.2.2 Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1; BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1).

5.3.            Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, auf die Behauptung der Einschränkung von bloss 9.8 % im Haushalt könne nicht abgestellt werden. Diese Annahme berücksichtige namentlich nicht, was die Beschwerdeführerin bereits im Einwand vom 14. November 2023 erklärt habe: Weil die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer Arbeitsleistung mit einem Pensum von 54 % sich am absoluten Leistungslimit befinde, sei sie nicht in der Lage, parallel noch Haushaltsarbeiten zu verrichten, weshalb bei ihr eine praktisch gänzliche Einschränkung im Haushalt vorliege, was zu einem Invaliditätsgrad von 56 % führen würde (Beschwerde, Rz. 7). Die Einschränkungen in den Haushaltstätigkeitsfelder Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Pflege und Betreuung von Kindern würden auch unter Berücksichtigung eines Einkaufswägelchen, eines Reinigungssprays und der Hilfe der Familienangehörigen mindestens 50 % betragen, sodass im Haushalt eine Einschränkung von gesamthaft nur 9.8 % viel zu tief angesetzt sei und einzig darauf abziele, unter der Hürde von 40 % Invaliditätsgrad zu bleiben, zumal auch die willkürliche Berechnung des Pensums von 81 % aus ein und demselben Abklärungsbericht vom 3. April 2024 stamme (Replik, Rz. 8).

5.4.            Den schlüssigen und begründeten Ausführungen des Abklärungsdienstes kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden. Der Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen (siehe u. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2, vgl. auch E. 5.2.1 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Abklärungsbericht vom 3. April 2024 (IV-Akte 88) die Beweiskraft abzusprechen wäre. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen invaliditätsbedingten Einschränkungen sowie der prozentualen Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche rechtfertigen würde, liegen nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht. Zu beachten gilt es ausserdem, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 und 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2). In diesem Sinne wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, bei ihrem reduzierten Pensum im Umfang von 54 % die Besorgungen des Haushalts entsprechend aufzuteilen, um die erforderliche Erholungszeit beanspruchen zu können, welche die in gesundheitlicher Hinsicht nicht ideale Erwerbstätigkeit in der Reinigung nach sich zieht.

5.5.            Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der in Anwendung der gemischten Methode vorgenommenen Bemessung des Invaliditätsgrads im Aufgabenbereich im Umfang von 19 % von einer invaliditätsbedingten Einschränkung von 9.8 % ausgegangen ist.

6.                  

6.1.        Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen des Einkommensvergleiches per 1. April 2023 einem Valideneinkommen von Fr. 63'787.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 34'445.00 gegenüber und ermittelte auf diese Weise im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 39 % (vgl. IV-Akte 46).

6.2.            6.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde BGE 145 V 141 E. 5.2.1. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 297 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1.2). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a IVV).

6.2.2.  Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 63'787.00 entspricht dem auf ein 100 %-Pensum aufgerechnetes Einkommen von Fr. 34'445.00 (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. E. 6.2.1. hiervor), welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 bei ihrer Arbeitgeberin als Reinigungsangestellte erzielt hatte (vgl. Fragebogen Arbeitgeberin, IV-Akte 21, S. 5). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten.

6.3.            6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2).

6.3.2.  Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invalideneinkommens auf das Einkommen abgestellt, welches die Beschwerdegegnerin trotz der invaliditätsbedingten Einschränkungen in einem 54 %-Pensum bei ihrer Arbeitgeberin als Reinigungsangestellte im Jahr 2023 erzielt hatte (vgl. Fragebogen Arbeitgeberin, IV-Akte 21, S. 5). Dies ist ebenfalls, wie in E. 3.6.8. hiervor ausgeführt, nicht zu beanstanden.

6.3.3.  Damit hat die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht auf das Einkommen abgestellt, welches die Beschwerdegegnerin trotz der invaliditätsbedingten Einschränkungen in einem 54 %-Pensum bei ihrer Arbeitgeberin als Reinigungsangestellte im Jahr 2023 erzielt hatte. Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offengelassen werden, ob auf die an sich plausible Einschätzung des RAD vom 24. Juli 2024 (siehe E. 3.6.7. oben) abgestellt werden kann, wonach der Beschwerdeführerin eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und meist sitzenden Tätigkeit ohne vermehrte Rotationen der Halswirbelsäule und ohne dauernde Kraftanwendung der rechten Hand zumutbar sei. Wäre dies zu bejahen, hätte dies zur Folge gehabt, dass die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des Invalideneinkommens in einer entsprechenden Pensumhöhe von 80 % im Sinne der Schadenminderungspflicht basierend auf die Tabellenlöhne der LSE auf ein potentiell ausschöpfbares hypothetisches Einkommen hätte abstellen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2).

6.4.        Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin korrekterweise mit Verfügung vom 13. November 2024 zufolge eines Invaliditätsgrads von 39 % einen Rentenanspruch ab April 2023 abgelehnt hat.

7.                  

7.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.            Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.            7.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 3'000.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

7.3.2.  Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwei Rechtsschriften eingereicht hat, ist diesem ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 243.00) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird, Dr. Yves Waldmann, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.4 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2025 IV.2025.4 (SVG.2025.187) — Swissrulings