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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.02.2026 IV.2025.116 (SVG.2026.109)

11 febbraio 2026·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,228 parole·~16 min·3

Riassunto

Hilflosenentschädigung: relevanter zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Wartefrist ab Einleitung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Februar 2026

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. R. von Aarburg  und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

Güterstrasse 308, 4053 Basel  

vertreten durch B____, [...]   

                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.116

Verfügung vom 17. September 2025

Hilflosenentschädigung: relevanter zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Wartefrist ab Einleitung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen.

Tatsachen

I.          

a)       Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 2022 geboren. Mit Gesuch vom 18. Februar 2025 (Eingang 3. März 2025) beantragte er, vertreten durch die Kindsmutter, medizinische Massnahmen zur Behandlung einer hochgradigen (angeborenen) beidseitigen Hörbeeinträchtigung (IV-Akte 1). Mit Gesuch vom 21. März 2025 (Eingang 26. März 2025) beantragte er zudem eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer hochgradigen (angeborenen) beidseitigen Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt (IV-Akte 9). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des C____ (HNO-Klinik C____) Expertiseberichte ein (vgl. Expertisebericht vom 24. Dezember 2024 sowie Expertisebericht vom 6. März 2025 mit Verweis auf Hirnstammaudiometrie vom 13. Januar 2025, IV-Akte 6). Am 7. April 2025 erfolgte die beidseitige Cochlea-Implantation.

b)       Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025 nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin (Abklärungsdienst) zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung Stellung und hielt den Beginn der einjährigen Wartefrist gestützt auf den Expertisebericht der HNO-Klinik des C____ vom 6. März 2025, auf dieses Datum fest (IV-Akte 31).

c)       Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab mit der Begründung, das Wartejahr sei erst am 1. März 2026 erfüllt (IV-Akte 32).

d)       Am 16. September 2025 hielt der Abklärungsdienst mit Bezug auf die Einwände des Beschwerdeführers vom 14. August 2025 (IV-Akte 34) fest, das Wartejahr könne erst mit Beginn der audiopädagogischen Massnahmen per Ende Februar 2025 eröffnet werden. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung könne damit frühestens per Februar 2026 entstehen (IV-Akte 39).

e)       Mit Verfügung vom 17. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem ablehnenden Entscheid fest (IV-Akte 40).

II.        

a)       Gegen die Verfügung vom 17. September 2025 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch die Kindsmutter B____, am 14. Oktober 2025 (Postaufgabe 15. Oktober 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2025 sowie die Feststellung, dass das Wartejahr mit der Einleitung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen durch die Kindsmutter spätestens im Juni 2024 begonnen hat und spätestens im Juni 2025 vollendet war. Er reicht als Beilagen unter anderem ein Schreiben der HNO-Klinik C____ vom 23. September 2025 betreffend Zeitpunkt seines erhöhten Unterstützungsbedarfes sowie ein Schreiben des Audiopädagogischen Dienstes GSR (APD) betreffend Gebärdensprachekompetenz vor Beginn der therapeutischen Massnahmen vom 15. Oktober 2025 ein (vgl. Beilagen zur Beschwerde)

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

a)       Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

b)       Am 11. Februar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.               

2.1.        Die Kindsmutter des Beschwerdeführers macht geltend, die beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit habe nachweislich bereits seit Geburt bestanden. Auch die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers sei objektiv somit seit Geburt gegeben (Beschwerde, Seite 3). Sie reicht hierzu eine Bestätigung der HNO-Klinik C____ vom 23. September 2025 ein (Beilage zur Beschwerde). Die späte Diagnosestellung durch die HNO-Klinik C____ am 13. Januar 2025 (IV-Akte 6) sei Falschdiagnosen und Verzögerungen im Abklärungsprozess geschuldet (Beschwerde, Seiten 1 und 2; vgl. auch Beilagen zur Beschwerde). Die Kindsmutter des Beschwerdeführers führt weiter aus, sie sei gelernte Sozialpädagogin und habe bereits ab Juni 2024 gezielte pädagogische Massnahmen eingeleitet. Diese Eigeninitiative erfülle die Anforderungen einer pädagogisch-therapeutischen Intervention im Sinne der Rechtsprechung (Beschwerde, Seite 3). Sie verweist diesbezüglich auf das Schreiben des APD vom 15. Oktober 2025 (Beilage zur Beschwerde).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet ein, im Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH) vom 1. Januar 2022 äussere sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zum Anspruchsbeginn der Hilfslosenentschädigung bei Minderjährigen mit einer Hörschädigung. Der Anspruch beginne dabei in der Regel nach Ablauf eines Wartejahres ab Einleitung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen. Dabei betont die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes (BGE) vom 31. Juli 2014 (BGE 140 V 343 ff.), dass gemäss dieser Rechtsprechung die von den Eltern umgesetzten Massnahmen zwangsläufig mit der Intervention von Spezialisten für diese Art von Störungen beginnen müssen (Beschwerdeantwort, Seite 2, Ziffern 7 und 8). Es handle sich gemäss Bundesgericht beim im besagten Kreisschreiben festgelegten Kriterium der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen um ein objektives und präzises Kriterium, das eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung gewährleiste. Entscheidend sei als Stichtag für den Beginn der einjährigen Wartefrist somit die Begleitung und Beratung durch den APD, welche frühestens im Februar 2025 begonnen habe (Beschwerdeantwort, Seite 2, Ziffer 9). Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres erneut anmelden könne, damit der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Detail geprüft werden könne.

2.3.        Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17. September 2025 (IV-Akte 40) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung auf den von ihm bezeichneten Zeitpunkt (Juni 2025) verneint hat.

3.                   

3.1.        Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit kann schwer, mittel oder leicht sein (Art. 42 Abs. 2 IVG). Art. 42 Abs. 4 Satz 1 IVG legt fest, dass die Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt wird, in welchem vom Rentenbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Art. 42bis Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG). Art. 42bis IVG, der bestimmte Voraussetzungen für Minderjährige vorsieht, bestimmt in Abs. 3, dass bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Anspruch entsteht, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit besteht. Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Die Leistung wird nach Art. 48 Abs. 2 IVG für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (Bst. a) und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (Bst. b).

3.2.        Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG).

3.3.        Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Art. 37 IVV, der von der Bemessung der Hilflosigkeit handelt, bestimmt in seinem Abs. 3 Buchstabe d, dass die Hilflosigkeit leicht ist, wenn der Versicherte selbst mit Hilfsmitteln erheblicher und regelmässiger Dienstleistungen Dritter bedarf, falls er wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank dieser gesellschaftliche Kontakte mit seiner Umwelt pflegen kann. Art. 37 Abs. 4 IVV hält fest, dass bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ist.

3.4.        Kreisschreiben als Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Vollzugsorgane bzw. Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt indessen die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in einem Einzelfall ermöglichen und von diesen eine überzeugende Konkretisierung wiedergeben. Hingegen darf ein Kreisschreiben nicht über den von der höheren Norm, die es konkretisieren soll, festgesetzten Rahmen hinausgehen. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen somit keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442, E. 5.2).

3.5.        Das KSH befasst sich in Ziffer 3.3.1.2, Randziffer (Rz.) 3016 ff. mit Personen mit Hörschädigung. Danach haben Kinder mit schwerer Hörschädigung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (AHI-Praxis 1998, Seite 205; KSH, Rz. 3017). Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kinders zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlene Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen; KSH, Rz. 3018). Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt (KSH, Rz. 3019). Der Anspruch beginnt in der Regel nach Ablauf eines Wartejahres ab Einleitung der pädagogisch-therapeutischen Massnahme und endet im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person keiner aufwändigen Hilfe zur Kontaktpflege mehr bedarf, in der Regel bereits vor Abschluss der obligatorischen Schulzeit (KSH, Rz. 3022). In Fällen, in denen die entsprechenden Massnahmen bereits im ersten Lebensjahr eingeleitet werden, ist aufgrund von Art. 42bis Abs. 3 IVG keine Wartezeit einzuhalten (KSH, Rz. 3022).

3.6.            In einem Leitentscheid vom 31. Juli 2014 bestätigt das Bundesgericht die im KSH festgelegten Konkretisierungen von Art. 42 und 42bis IVG sowie Art. 37 IVV und hält fest, dass es sich dabei um Präzisierungen der grundlegenden Normen handle (BGE 104 V 343). Das Bundesgericht führt aus, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei schwer hörgeschädigten Kindern beginne in der Regel nach Ablauf eines Wartejahres seit der Einleitung der pädagogisch-therapeutischen Massnahme. Die im Kreisschreiben erwähnten Beispiele von Aufwendungen zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit schwer hörgeschädigter Kinder würden gemäss Bundesgericht gut aufzeigen, dass die zu treffenden Massnahmen zwar von den Eltern ergriffen würden, aber zwangsläufig mit dem Eingreifen von Spezialisten für diese Art von Störungen beginnen. In Anbetracht der erforderlichen Fachkenntnisse zur Erkennung der spezifischen, mit einer solchen Erkrankung verbundenen Bedürfnisse – die vor allem von den mit den eingesetzten Hilfsmitteln bewirkten Verbesserungen abhängen – und zur Bestimmung der Massnahmen, die konkret ergriffen werden müssten, um ihnen zu entsprechen, sei eine solche Argumentation keineswegs kritisierbar (BGE 104 V 343, E. 6.1). Das vom BSV berücksichtigte Kriterium sei zudem objektiv, genau und leicht zu definieren und gewährleiste eine einheitliche und gleiche Anwendung des Rechts, die gefährdet wäre, wenn man die Berücksichtigung informeller Elemente zuliesse (BGE 104 V 343, E. 6.1). Das Bundesgericht hebt in seinem Entscheid die entscheidende Rolle der Spezialisten hervor, welche diese für die Wiederherstellung der Hörfähigkeit spielten. In einem vom Bundesgericht in diesem Entscheid zitierten Fall habe die Mutter der versicherten Person Kurse in Gebärdensprache und ergänzter gesprochener Sprache nehmen müssen, um auf befriedigende Weise mit ihrer Tochter kommunizieren zu können. Unter sämtlichen Umständen erachtete es das Bundesgericht schliesslich als vollkommen angemessen, den Beginn der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen als grundsätzlich massgebenden Zeitpunkt für den Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung leichten Grades zu wählen. Im besagten Fall selbst war es nicht mehr möglich festzustellen, ob es den Eltern des Beschwerdeführers vor Einschaltung der Spezialisten gelungen war, diese Spezialisten vorübergehend zu ersetzen.

3.7.            Im soeben zitierten Leitentscheid BGE 104 V 343 befasste sich das Bundesgericht zudem mit den sehr besonderen Umständen des Falles (E. 6.2.2.). Es hielt fest, die getroffene Lösung erweise sich mit Blick auf Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als unverhältnismässige Härte für den Beschwerdeführer, die in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe, sodass davon abzuweichen sei. Im betreffenden Fall zeigten nicht nur die durchgeführten Untersuchungen des Gehörs die kongenitale schwere doppelseitige Schwerhörigkeit des Betroffenen nicht – obwohl es sich um eine als zuverlässig geltende Untersuchung handle –, sondern auch der Kinderarzt entdeckte trotz Hinweis der Eltern auf die fehlende Reaktion des Kindes auf die umgebenden Geräusche das Bestehen diese Behinderung nicht. Das Bundesgericht führte aus, ohne dieses unglückliche Zusammentreffen von Umständen, für welche der Beschwerdeführer und seine Eltern nicht verantwortlich gemacht werden könnten, hätten die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem ersten Geburtstag des Betroffenen begonnen. Es erachtete es daher ausnahmsweise als gerechtfertigt, den Fall so zu behandeln, wie wenn dies der Fall gewesen wäre, und sprach dem Beschwerdeführer den umstrittenen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu.       

3.8.            Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240, E. 8.1 mit Hinweisen).

4.                   

4.1.        Die Kindsmutter des Beschwerdeführers macht geltend, bereits unmittelbar nach der Geburt sei aufgefallen, dass er das Neugeborenen-Hörscreening nicht bestand. Mehrere Wiederholungsversuche beim Kinderarzt seien erfolglos geblieben oder konnten nicht abgeschlossen werden. Bei der 7-Monatskontrolle beim Kinderarzt habe sie die Feststellung geäussert, dass der Beschwerdeführer kaum auf akustische Reize reagiere. Der Kinderarzt habe daraufhin einen einfachen Test mit einem Glöckchen durchgeführt und die Bewegung des Beschwerdeführers fälschlicherweise als Hörreaktion interpretiert. Weiterführende Abklärungen seien daraufhin nicht erfolgt. Im weiteren Verlauf des ersten Lebensjahres habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht auf seinen Namen reagierte, keine Reaktion auf Geräusche oder Musik zeigte und eine auffallend hohe Lautstärke beim eigenen Spiel entwickelte. Im Rahmen der 1-Jahreskontrolle im Januar 2024 sei schliesslich eine Überweisung an den Hals-Nasen-Ohrenarzt (HNO) zur weiteren Abklärung des Hörvermögens des Beschwerdeführers erfolgt. Diese Abklärung im Februar 2024 habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Als auch nach weiteren zwei bis drei Monaten keine Sprachentwicklung erkennbar gewesen sei, habe die Kindsmutter, welche ausgebildete Sozialpädagogin ist, eigeninitiativ Massnahmen eingeleitet (Porta-Gebärden, visuelle Kommunikationshilfen, Symbolkarten). Im September 2024 habe sie erneut den Kinderarzt aufgesucht, worauf auf ihren Wunsch hin schliesslich eine Überweisung an den Audiopädagogischen Dienst (APD) sowie im Oktober 2024 an das C____ erfolgt sei. Aufgrund von Wartezeiten habe die Untersuchung am C____ erst am 23. Dezember 2024 stattfinden können. Die definitive Diagnose einer beidseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit sei erst im Januar 2025 gestellt worden (Beschwerde, Seiten 1 und 2). Dem Schreiben der HNO-Klinik C____ vom 23. September 2025 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine funktionelle Surditas beidseits besteht (Beschwerdebeilage). Der zuständige Leiter der Pädaudiologie, D____ geht – wie bereits in seinem Bericht vom 17. März 2025 (IV-Akte 12) festgehalten – von einem Geburtsgebrechen aus. Er hält unmissverständlich fest, dass der Beschwerdegegnerin dieser Umstand bekannt sein musste. Er bestätigt zudem, dass die Diagnose verzögert erfolgt sei und der erhöhte Unterstützungsbedarf im Alltag aufgrund der Höreinschränkung seit Geburt anzunehmen sei.

4.2.            Die Kindsmutter führt in ihrer Beschwerde aus, sie sei ausgebildete Sozialpädagogin und habe im Mai 2024, spätestens aber im Juni 2024 in Eigeninitiative gezielte pädagogische Massnahmen (Gebärden, visuelle Kommunikationsmittel) eingesetzt. Auch dem Audiopädagogischen Bericht vom 4. Mai 2025 (IV-Akte 41) ist zu entnehmen, dass das familiäre Umfeld, im Kern bestehend aus der Kindsmutter und der Schwester, wohlwollende Interaktionen, abgestimmt auf die angepasste Hör- und Sprechsituation des Beschwerdeführers anregen. Die Kindsmutter sei engagiert, sich im Bereich der Deutschschweizerischen Gebärdensprache (DSGS) weiterzubilden, sodass ein Kommunikationskanal entsteht, welcher stetig wachse. Die Mutter habe einen Ordner angelegt, mit dem die Familie die DSGS übe. Zu Beginn habe die Familie auf PORTA-Gebärden fokussiert, mittlerweile liege der Schwerpunkt auf der DSGS. Ganz allgemein hält der Audiopädagogische Bericht in mehreren Passagen sinngemäss fest, dass sich die Kindsmutter mit sehr grossem Engagement und Einfühlungsvermögen der Unterstützung des Beschwerdeführers widmet. In ihrem Schreiben zur Gebärdensprachkompetenz vor Beginn von therapeutischen Massnahmen vom 15. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage) führt die zuständige Audiopädagogin sodann aus, die audiopädagogische Begleitung durch die Fachstelle habe zwar erst im Februar 2025 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt des Erstkontaktes habe sich indessen gezeigt, dass die Kindsmutter bereits über Kenntnisse in der Gebärdensprache verfügt habe und diese aktiv in der Kommunikation mit ihrem Kind, dem Beschwerdeführer, eingesetzt habe. Sie führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt bereits eigenständig Gebärdensprache angewendet und nennt als konkrete Beispiele Grundbedürfnisse, Farben, Namen oder Tiere. Ihrer Auffassung nach habe die Gebärdensprache wesentlich dazu beigetragen, dass zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer schon vor Intervention einer Fachstelle eine Kommunikation möglich gewesen sei.

4.3.            In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist im Lichte der überzeugenden und von Fachexperten belegten Ausführungen vorliegend davon auszugehen, dass die Eigeninitiative der Mutter ab spätestens Juni 2024 entgegen dem im BGE 104 V 343 geschildeten Sachverhalt als relevanter zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Wartefrist ab Einleitung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen zu gelten hat. Nicht nur der Umstand, dass sie als ausgebildete Sozialpädagogin zumindest das notwendige fachliche Basiswissen im Umgang mit ihrem schwer hörgeschädigten Kind mitbringt, sondern insbesondere auch die Tatsache, dass nebst der Kindsmutter auch der Beschwerdeführer gemäss zuständiger Audiopädagogin im Februar 2025 (im Alter von 2 Jahren und 3 Monaten) nachweislich eigenständig die Gebärdensprache angewendet hat, untermauert diese Feststellung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der zuständige Leiter Pädaudiologie der HNO-Klinik C____ in seinem Schreiben vom 23. September 2025 festhält, dass der im Vergleich zu einem gesunden Kind erhöhte Unterstützungsbedarf – und damit die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers – bereits seit Geburt anzunehmen ist. Hätten die involvierten Ärzte (Kinderarzt und spezialisierter HNO), welche aufgrund des nicht bestandenen Neugeborenen-Screenings (inkl. Wiederholungsversuche) sowie mit Blick auf die repetitiv von der Kindsmutter betr. Hör- und Sprachentwicklung eingebrachten Auffälligkeiten mehr als alarmiert hätten gewesen sein müssen, rechtzeitig die korrekte Diagnose gestellt bzw. die notwendigen fachärztlichen Abklärungen bei einer spezialisierten Klinik eingeleitet, hätten die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur wesentlich früher, sondern sogar schon vor dem ersten Geburtstag des Betroffenen begonnen und er hätte somit gemäss Art. 42bis Abs. 3 IVG keine Wartefrist einhalten, sondern lediglich darlegen müssen, dass die Hilflosigkeit voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten besteht. Die Hilflosigkeit wird im vorliegenden Fall von der Beschwerdegegnerin wenigstens nicht bestritten. Selbst wenn vorliegend der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt würde, müsste die Beschwerde nur schon mit Blick auf die sehr besonderen Umstände nach Recht und Billigkeit gutgeheissen werden, weil ein abweisendes Ergebnis in diesem Fall in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde und zwingend davon abgewichen werden müsste.

4.4.            Aus dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach erst der Beginn der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen beim APD im Februar 2025 fristauslösend sein soll, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist der von der Kindsmutter des Beschwerdeführers angegebene und plausible Zeitpunkt von spätestens Juni 2024 als relevanter Zeitpunkt für den Beginn der Wartefrist im Sinne der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu betrachten. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer spätestens ab Juni 2025 Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades.      

5.                   

5.1.            Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab spätestens Juni 2025 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten.

5.2.            Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. September 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer spätestens ab Juni 2025 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten.

           Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                                   Die a.o. Gerichtsschreiberin                                                                       

Dr. G. Thomi                                                                    lic. iur. B. Pongracz Leimer                                                                       

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.116 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.02.2026 IV.2025.116 (SVG.2026.109) — Swissrulings