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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2025 IV.2025.1 (SVG.2026.7)

14 novembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,878 parole·~29 min·3

Riassunto

Abweichen von gutachterlicher Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht geschützt. Gutheissung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel   

                                                   Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.1

Verfügung vom 2. Dezember 2024

Abweichen von gutachterlicher Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht geschützt. Gutheissung.

Tatsachen

I.         

a)       Der 1974 geborene Beschwerdeführer arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 von Juli 2007 bis September 2008 als Gipser (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 15. Januar 2009, IV-Akte 8). Im November 2008 meldete er sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen an. Als Grund der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung gab er «Bandscheibe Vorfall (operiert)» infolge eines Verhebetraumas (vgl. Bericht des B____ vom 25. November 2008, IV-Akte 6 S. 7) an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche (vgl. IV-Akte 8) und medizinische Abklärungen, im Rahmen derer sie unter anderem die Akten der zuständigen Krankentaggeld-Versicherung (IV-Akten 7, 9, 10) beizog. Mit Verfügung vom 18. November 2009 (IV-Akte 13) lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei ab Februar 2009 wieder in jeder Hilfstätigkeit vollschichtig arbeitsfähig und habe im März 2009 wieder eine Tätigkeit als Gipser aufgenommen.

b)       Mit Gesuch vom 3. Januar 2012 (IV-Akte 14) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er «Bandscheibenvorfall beidseitig» an. Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und führte ein Abklärungsverfahren durch. Im August 2012 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 31. August 2012, IV-Akte 45). Mit Verfügung vom 12. März 2014 (IV-Akte 90) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2013 befristet eine halbe Rente und vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2013 eine Viertelsrente zu.

c)       Am 7. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 91). Er gab an, als Gipser Vorarbeiter bei der C____ angestellt zu sein und seit dem 30. November 2019 unter Rückenschmerzen zu leiden. Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsbegehren ein und leitete wiederum ein Abklärungsverfahren ein. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2021 (IV-Akte 111) stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht sein Gesuch abzuweisen, da ihm leidensangepasste Arbeiten ganztägig möglich seien. Vertreten durch den Advokaten E. Züblin liess sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid vernehmen (vgl. dessen Eingaben vom 12. Februar 2021, IV-Akte 122 und vom 10. März 2021, IV-Akte 127). Daraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung an (vgl. Schreiben vom 29. November 2022, IV-Akte 181). Am 24. Mai 2023 erging das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der D____ (IV-Akte 196) und am 1. März 2024 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle (IV-Akte 221). Mit Vorbescheid vom 13. August 2024 (IV-Akte 244) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin wiederum in Aussicht, sein Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 16% abzuweisen. Mit Eingabe vom 11. September 2024 (IV-Akte 245) liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem RAD (vgl. dessen Stellungnahme vom 23. Oktober 2024, IV-Akte 249) und ihrem Rechtsdienst unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahme vom 29. November 2024), erging am 2. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.        

Weiterhin vertreten durch den Advokaten E. Züblin erhebt der Beschwerdeführer am 2. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2024. Darin ersucht er um deren Aufhebung und um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60% ab dem 1. Februar 2021.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 6. März 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 20. März 2025.

Der Beschwerdeführer weist mit Eingabe vom 21. Mai 2025 auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2024 vom 18. März 2025 hin und beantragt für den Fall der fehlenden Beweiskraft des D____-Gutachtens die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 2. Juli 2025 findet eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Der Entscheid durch die Kammer des Gerichts wird auf dem Zirkularweg gefällt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101). Für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei deren Inkrafttreten das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherigen Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Übergangsbestimmungen zur WEIV, BBL 2020 5560, Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], RZ 2004).

2.                  

2.1.            Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser aus rheumatologischen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hingegen bestehen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit diskrepante Standpunkte. Während der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der D____ der Ansicht ist, eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm nur noch im Umfang von 40% (vgl. IV-Akte 196 S. 134) möglich, weicht die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung von der gutachterlichen Beurteilung ab und legt dem Einkommensvergleich eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten zugrunde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, aufgrund der leichtgradigen psychiatrischen Befunde und der vorhandenen Inkonsistenzen sei eine Arbeitsunfähigkeit mit dem Gutachten nicht ausgewiesen (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 14. Juni 2024, IV-Akte 242 S. 4, Beschwerdeantwort S. 4).

2.2.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach in erster Linie die Frage, ob das D____-Gutachten eine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist.

3.                  

3.1.            3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2.            3.2.1. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert ein strukturiertes Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog. Indikatorenrechtsprechung BGE 143 V 418).

3.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen der (freien) Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung (im Beschwerdefall das Gericht) im Lichte von BGE 141 V 281 und der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile. Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist in Erinnerung zu rufen und es gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Demnach besteht einerseits das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzuweichen bzw. ihr im Hinblick auf Art. 8 ATSG nicht zu folgen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2024.00539 vom 25. Februar 2025, E. 1.6 mit Hinweis auf BGE 148 V 49 E. 6.2.1 und BGE 145 V 361 E. 4.3).

3.2.3. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2024.00539 vom 25. Februar 2025, E. 1.6 mit Hinweis auf BGE 148 V 49 E. 6.2.1 und BGE 145 V 361 E. 4.3).

4.                  

4.1.            4.1.1. Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2020 mit dem Hinweis auf seit November 2019 wieder aufgetretene Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an.

4.1.2. Die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen sprachen von einem am 20. November 2019 stattgefundenen Verhebetrauma, das erneut zu starken Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in das rechte Bein, begleitet von Sensibilitätsstörungen, analog zu den Vorbeschwerden in den Jahren 2008 bis 2013 geführt habe. Zudem wurde von Schmerzen in Bereich der Leiste und neu im Arm rechtsseitig berichtet. Die ausstrahlenden Rückenschmerzen wurden am ehesten als zu einem neuropathischen Schmerzsyndrom passend eingeordnet, wobei Hinweise für eine Schmerzausweitung erwähnt wurden, da sich im MRI (12/2019 [IV-Akte 96 S. 9] und 6/2020 [IV-Akte 96 S. 7]) kein eindeutig passendes Korrelat gefunden hatte. Eine auffällige Verdickung der Nervenwurzel S1 rechtsseitig wurde als vorbestehende postoperative Irritation eingestuft. Erwähnt wurde ferner eine Leistenhernie rechts, die kurz darauf, am 31. August 2020, im E____ operativ entfernt (vgl. Bericht vom 31. August 2020, IV-Akte 96 S. 2) wurde (vgl. Bericht der F____, Dr. med. G____, vom 3. Juli 2020, IV-Akte 96 S. 4 ff.). Eine MSUS-Sonographie ergab am 26. November 2020 eine Karpaltunnelsyndrom rechts (vgl. Bericht der F____, Dr. med. G____ und Dr. med. H____ vom 28. November 2020, IV-Akte 139 S. 15), wobei Dr. med. I____ anlässlich einer neurologischen Untersuchung vom 9. Dezember 2020 elektrophysiologisch kein Karpaltunnelsyndrom rechts nachweisen konnte und die geklagten Beschwerden am ehesten einer Polyneuropathia diabetica zuordnete. Die ausstrahlenden Rückenschmerzen sah er durchaus im Kontext eines Wurzelsyndroms S1 rechts, wobei er festhielt, mangels Kenntnis der Vorgeschichte und der aktuellen MRIs lasse sich nicht beurteilen, ob dies durch eine Entzündung der Wurzel S1, durch eine Wurzel-Kompression oder im Sinne eines Residualbefundes bei St. nach lumbaler Bandscheibenoperation zu erklären sei (vgl. Bericht vom 9. Dezember 2020, IV-Akte 137).

4.1.3. Zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellte der Rheumatologe Dr. med. J____ am 27. November 2020 eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 144 S. 41 ff.), die vom behandelnden Arzt zuvor vom 29. November 2019 bis zum 20. Dezember 2019 und vom 10. Januar 2020 bis zum 30. November 2020 mit 100% beziffert worden war. Ihm gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, die Schmerzen im Rücken und im rechten Bein hätten sich seit November 2019 intensiviert. Dr. med. J____ erachtete das Lumbovertebralsyndrom mit einer Überlagerung durch ein somatisch nicht stützbares, weit ausgebreitetes Schmerzsyndrom auf der rechten Körperseite und einer ebensolchen Sensibilitätsstörung insofern als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als dass der Beschwerdeführer die Arbeit als Gipser oder im Sicherheitsdienst nicht ausüben könne. Für eine wirbelsäulenadaptierte, wechselbelastende, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit schätzte er die Leistungsfähigkeit auf einen Umfang von 80%, empfahl jedoch eine neurologisch-psychiatrische Abklärung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere in Anbetracht der Schmerzstörung. Die Überweisung an einen weiteren Facharzt zwecks Optimierung der Therapie erachtete Dr. med. J____ nicht als angezeigt, vielmehr hielt er fest, der Beschwerdeführer stehe in der F____ in kompetenter Behandlung (vgl. IV-Akte 144 S. 47 ff.).

4.1.4. Der RAD hielt daraufhin am 14. Dezember 2020 (IV-Akte 104) fest, dem Beschwerdeführer sollte die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit ganztags möglich sein, weitere medizinische oder therapeutische Massnahmen seien zur Unterstützung der Eingliederung nicht nötig, worauf die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 12. Januar 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid erhoben und die Durchführung einer rheumatologisch, neurologisch und psychiatrischen Begutachtung beantrag hatte (Eingabe vom 12. Februar 2021, IV-Akte 122), gingen weitere Arztberichte ein.

4.1.5. Darunter ein Bericht der F____ datierend vom 30. Dezember 2020 (IV-Akte 139 S. 10 ff.), aus dem hervorgeht, dass ein am 22. Dezember 2020 durchgeführtes MRI der LWS (IV-Akte 149 S. 40) eine Kontrastmittelanreicherung im Bereich der verdickten Wurzel S1 aufgezeigt hatte und eine Sonographie des rechten Schultergelenks (vom 7. Januar 2021, IV-Akte 139 S. 13) den Verdacht auf eine Frozen Shoulder ergeben hatte, die im Zusammenhang mit der Diabetes Erkrankung zu stehen scheint. Im Auftrag der F____ wurden am 20. Januar 2021 (IV-Akte 149 S. 29), und am 15. März 2021 (IV-Akte 149 S. 25) sodann weitere Bildgebungen der HWS und der rechten Schulter durchgeführt, die insgesamt nur diskrete Veränderungen zu Tage förderten. Im Hinblick auf einen stationären Aufenthalt in der F____ äusserte sich die hausinterne Psychologin M.Sc. K____ zum psychischen Aspekt und hielt fest, aus ihrer Sicht sei bei Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) die Indikation für eine multimodale stationäre Schmerztherapie gegeben (vgl. Bericht vom 11. Februar 2021, IV-Akte 139 S. 8 f.). Nach erfolgtem stationärem Aufenthalt berichtete die Psychologin (vgl. Bericht vom 11. August 2021, IV-Akte 147) von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer mittelgradig bis schwer ausgeprägten depressiven Episode (F32.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer leide unter posttraumatischen und körperlichen Symptomen wie Schreckhaftigkeit, geringer Belastbarkeit, Müdigkeit und depressiver Symptomatik, die sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aufgrund von Ohnmachtsgefühlen und unsicherer sozialer und finanzieller Situation sei die Symptomatik zunehmend. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, die angestammte Tätigkeit auszuüben. Eine Arbeit ohne körperliche Belastung sei im Umfang von circa zwei Stunden täglich möglich. Vorbehältlich Compliance und adäquater therapeutischer Intervention sei eine Verminderung der Einschränkungen erreichbar, wobei sie zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognose abgeben könne.

In Bezug auf die somatischen Aspekte wurde nach durchgeführter stationärer multimodaler Schmerzkomplextherapie berichtet, der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt deutlich dekonditioniert gezeigt mit immobilisierenden Schmerzen im LWS-Bereich und der rechten Schulter mit brachialer Ausstrahlung ohne gravierende motorische Defizite. Nebst physiotherapeutischen Massnahmen, Ausarbeitung eines Heimprogramms und psychologischer Unterstützung wurde die vorbestehende analgetische und antiinflammatorische Therapie mit Targin® und Irfen® unverändert weitergeführt. Zudem wurde eine schmerzdistanzierte Therapie mit Duloxetin® installiert. Eine Infiltration der Wurzel S1 oder der Schulter lehnte der Beschwerdeführer offenbar ab. Insgesamt konnte der Schmerzzustand nur mässig verbessert werden (vgl. den Austrittsbericht vom 6. August 2021, IV-Akte 149 S. 10 ff.). Im Rahmen eines poststationären Follow-ups berichtete der Beschwerdeführer von einer nur unwesentlichen Verbesserung, insgesamt seien die Schmerzen im Bein derzeit von den Schulter-Arm-Schmerzen rechts überlagert. Klinisch zeigte sich das typische Bild einer Frozen Shoulder. Von einer Cortisonbehandlung wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Diabeteserkrankung abgesehen. Als Therapieoption wurde die Möglichkeit einer Blockade des N. suprascapularis aufgeworfen (vgl. Bericht vom 2. September 2021, IV-Akte 148). Einen Monat später berichteten die Behandler von einem erfolglosen homöopathischen Behandlungsversuch der Schulterbeschwerden und den psychiatrischen Einflussfaktoren, die sie nebst der metabolischen Situation bei Diabetes mellitus als Hinderungsgrund für eine Schmerzdistanzierung und das fehlende Ansprechen auf eine Therapie sahen. Mit Hilfe der Endokrinologie am B____ solle versucht werden, die metabolische Situation zu verbessern (vgl. Bericht der F____ vom 7. Oktober 2021, IV-Akte 169). Anlässlich der entsprechenden Konsultation im B____ wurden als Folge des Diabetes mellitus Typ 2 eine Cheiropathie festgestellt, mit dem Beschwerdeführer Lifestyle-Modifikationen besprochen und eine neue Medikation mit Lantus® gestartet. Der Beschwerdeführer wurde instruiert, täglich morgens Blutzuckermessungen vorzunehmen und es wurde ihm nahegelegt eine Augenkontrolle durchzuführen (vgl. Bericht B____ vom 24. November 2021, IV-Akte 175 S. 9 f.). Im Rahmen der entsprechenden Untersuchung konnte dann eine beginnende diabetische Fundusveränderung L>R festgestellt werden (vgl. Bericht L____ vom 4. April 2021, IV-Akte 175 S. 5f.). Von Seiten der Schmerzbehandlung wurde im weiteren Verlauf ein Versuch mit Cannabis Produkten unternommen (vgl. Bericht F____ vom 2. Februar 2022, IV-Akte 169 S. 5 f.) und schliesslich im April 2022 eine Therapie mit dem bewilligungspflichtigen Dronabinol® 2.5% aufgenommen (vgl. Attest vom 27. April 2022, IV-Akte 175 S. 17 und Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] vom 20. April 2022, IV-Akte 175 S. 13f.).

4.2.            4.2.1. Am 24. November 2022 empfahl der RAD zur Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 178). Das entsprechende Gutachten der D____ (IV-Akte 196) erging am 24. Mai 2023:

4.2.2. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens, Dr. med. M____, berichtet der Beschwerdeführer von einem Ende November 2019 erneut erlittenen Verhebetrauma, von den dadurch wieder aufgetretenen, ins rechte Bein ausstrahlenden Kreuzschmerzen, den Behandlungsversuchen in der F____, zuletzt mit Dronabinol®, das er wegen Nebenwirkungen habe absetzen müssen (zur aktuellen Medikation vgl. die Auflistung auf S. 32 des Gutachtens). Die Ärzte seien nun der Meinung, er sei austherapiert. Seit 2020 leide er zudem zunehmend unter rechtsseitigen Schulterschmerzen und einem Brennen in beiden Händen. Ferner verspüre er schon seit längerer Zeit unberechenbar und wechselseitig auftretende Knieschmerzen beidseits sowie Schmerzen auf der Fussinnenseite rechts verbunden mit Muskelkrämpfen in Sohle und Wade. Bezüglich des Diabetes mellitus befinde er sich regelmässiger Kontrolle im B____. Sein Schlaf sei gestört und die ständigen Rückenschmerzen würden ihn zermürben (vgl. IV-Akte 196 S. 22 f.). Abgesehen von zwei täglichen Spaziergängen und der Wahrung von Arzt- und Therapieterminen schildert der Beschwerdeführer einen passiven Alltag, wobei er angibt, gelegentlich E-Bike und regelmässig Auto zu fahren, so auch für die Begutachtung nach Zürich (vgl. IV-Akte 196 S. 30 f.). Der Gutachter nimmt in der Verhaltensbeobachtung ein auffälliges Schmerzgebaren und eine deutliche, schmerzbedingte Selbstlimitierung des Beschwerdeführers wahr (IV-Akte 196 S. 33 f.), und hält fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anamneseerhebung ohne erkennbare Zeichen einer Schmerzäusserung oder eines Schonverhaltens über 90 Minuten ruhig sitzen bleiben können, was bei festgestellter Radikulopathie eine gewisse Inkonsistenz darstelle. Als möglichen Hinweis auf eine gestörte Therapiecompliance und -adhärenz sieht er ferner den Umstand, dass in der Urinuntersuchung keine Opiate (Morphinderivate) festgestellt werden konnten, obwohl der Beschwerdeführer angab, zur Schmerzbekämpfung täglich Targin® zu benötigen. Dennoch kommt der Gutachter zum Schluss, in der Zusammenschau der verschiedenen Informationsebenen würden sich von rheumatologischer Seite trotz einiger Inkonsistenzen keine sicheren Hinweise für eine Aggravation finden (vgl. Gutachten S. 52 f.).

Nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers, Würdigung der Aktenlage und Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität stellt der rheumatologische Gutachter daraufhin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.) ein failed back surgery syndrom FBSS (M96.1) mit chronifiziertem Lumbovertebralsyndrom und radikulärem Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts (M54.16) bei Status nach Fenestration und Diskektomie LWK 5/ SWK 1 rechts am 25. April 2008 mit residuell bei umgebendem Narbengewebe deutlich und atypisch sowie asymmetrisch verdickter und signalalterierter Nervenwurzel S1 rechts mit Kontrastmittelaufnahme (MRT LWS 13. Oktober 2008, 27. September 2011, 24. Dezember 2019 und 21. Dezember 2020), mit Osteochondrose L5/S1 und geringgradiger Osteochondrose L2/3 mit linksseitiger extraforaminaler Bandscheibenextrusion und randständiger Kontrastmittelaufnahme (MRI LWS 21. Dezember 2020) sowie 2.) eine Frozen Shoulder rechts, primär (idiopathisch) (M75.0) mit/bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II. Ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom, ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit Halbseitensymptomatik rechts ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat sowie den Diabetes mellitus Typ II und den schmerzhaften Residualzustand nach Leistenhernien-Operation rechts stuft der Gutachter als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (vgl. IV-Akte 196 S. 53 f.). Zusammengefasst finde sich beim Beschwerdeführer für die angegebenen Beschwerden ein neurologisch bestätigtes lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts bei kernspintomographisch wiederholt festgestellter Verdickung und Signalalteration der Nervenwurzel S1 rechts, wobei das Ausmass der angegebenen Beschwerden, Funktionseinschränkungen und Behinderungen durch die klinischen und bildgebenden Befunde nicht hinreichend bzw. plausibel erklärte werden könnten. Letztlich sei es - wie so oft beim FBSS - vorliegend die Summe der Gewebeverletzungen mit reaktiven, schmerzhaften Überlastungen von Muskeln, Bändern und Gelenken sowie das anhaltende Schonverhalten mit entsprechender Dekonditionierung, welche zur Diagnose eines FBSS führen würden, dies zusätzlich auf dem Boden einer präoperativ ungünstigen Risikokonstellation und bei bildgebend und neurologisch nachgewiesener Radikulopathie. Von rheumatologischer Seite vermute er eine nicht unerhebliche Schmerzverarbeitungsstörung möglicherweise in Zusammenhang stehend mit den Kriegserlebnissen und der zuletzt körperlich zu belastenden Arbeit als Gipser-Vorarbeiter. Unzweifelhaft leide der Beschwerdeführer sodann seit Ende 2020 an einer auch von orthopädischer Seite bestätigten Frozen Shoulder rechts, wobei sich diese im Übergang von Phase 2 zu Phase 3 befinde (vgl. Gutachten S. 61 f.).

Er hält fest, eine rein rheumatologische Betrachtungsweise des Leistungsprofils werde der Sachlage nicht gerecht. Nebst der mehrfach dargestellten Nervenwurzelverdickung S1 mit neurologisch festgestelltem Ausfallsyndrom habe der Beschwerdeführer bei therapierefraktärem Verlauf eine deutliche Überlagerungssymptomatik mit einem organisch nicht hinreichend begründbaren, multilokulären Schmerzsyndrom mit sensibler Halbseitensymptomatik rechts entwickelt, das sich seiner Ansicht nach weder qualitativ noch quantitativ in somatische und nicht somatische Anteile auffächern lasse. Vielmehr stelle sich in Anbetracht der durchgemachten Kriegserlebnisse und der aktenkundigen psychiatrischen Diagnosen die Frage nach einer Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. IV-Akte 196 S. 63). Aus rheumatologischer Sicht führt der Gutachter bezüglich Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Segmentsdegeneration im unteren LWS-Bereich und der Radikulopathie S1 für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten und Tätigkeiten in rückenbelastender Position nicht mehr einsetzbar. Hinzu komme eine Einschränkung durch die Schulterproblematik, die keine Tätigkeiten mit dem rechten Arm über der Schulterhorizontalen zulasse. In der angestammten Tätigkeit sieht der Gutachter folglich keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Verweistätigkeit bestehen seines Erachtens partielle Einschränkungen qualitativer und quantitativer Art. Eine angepasste Arbeit könne dem Beschwerdeführer fünf Stunden täglich zugemutet werden, wobei er einen erhöhten Pausenbedarf und schmerzbedingt ein langsameres Arbeitstempo habe, was ein um 20% vermindertes Rendement und damit eine Arbeitsfähigkeit von 50% ergebe. Diese bestehe so seit dem 9. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 196 S. 67 f.).

4.2.3. Gegenüber der Verfasserin des psychiatrischen Teilgutachtens, Dr. med. N____, berichtet der Beschwerdeführer, mit den Schmerzen seien nach und nach alte Wunden wieder aufgekommen. Er schlafe nachts schlecht, träume fast jede Nacht, dass er sterbe oder verwundet werde. Alpträume aufgrund seiner Zeit als Scharfschütze im Krieg habe er schon immer gehabt. Seit der Schmerzproblematik (seit November 2019) seien diese stärker geworden. Früher habe er die Alpträume durch die Arbeit unter Kontrolle halten können. Die Schmerzen seien der Hauptgrund dafür, dass es ihm heute schlechter gehe. Er sei viel gereizter und impulsiver, habe Angst die Kontrolle zu verlieren und keine Kraft mehr, sich zu wehren (vgl. IV-Akte 196 S. 72). Die Psychopharmaka hätten ihn müde gemacht und insgesamt habe die psychotherapeutische Begleitung in der F____ nur wenig an seiner Symptomatik geändert (vgl. IV-Akte 196 S. 76). Die psychiatrische Gutachterin schliesst in Würdigung der Akten und der von ihr erhobenen Befunde darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der körperlichen Beschwerden und den daraus erlebten Beeinträchtigungen zunächst ein länger anhaltendes ängstlich-depressives Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung entwickelt hat, das in Anbetracht der Dauer inzwischen so nicht mehr diagnostiziert werden könne. Vielmehr erfülle der Beschwerdeführer inzwischen die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), wobei auch der Diabetes mellitus Typ II als mitverursachender Faktor in Betracht gezogen werden müsse. Die aktuellen Symptome wie eine kaum auslenkbare, gedrückte Stimmung, eine erhöhte Reizbarkeit und Ärger seien häufig typische Zeichen bei Männern mit Depressionen. Als weiter vorhandene Hauptkriterien erwähnt die Gutachterin vermindertes Interesse und verminderten Antrieb. Das Vorliegen der Nebenkriterien Zukunftsängste, Schlafstörungen, Verminderung von Konzentration und ein Gefühl der Wertlosigkeit spreche für eine mittelgradige Ausprägung der depressiven Episode. Ebenso seien die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) erfüllt (vgl. IV-Akte 196 S. 85 f.). Das chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom sei seit mindestens sechs Monaten vorhanden und somatische Faktoren identifiziert. Mit hoher Wahrscheinlichkeit müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung im Laufe der Zeit aufgrund psychischer Faktoren verändert habe. Der Beschwerdeführer neige zu maladaptiven Kognitionen wie katastrophisierendem Denken, gedanklicher Einengung auf sein Schmerzerleben und die Zuschreibung der Ursachen auf rein körperliche Faktoren (vgl. IV-Akte 196 S. 86). Die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sieht die Gutachterin zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht als erfüllt an, erachtet es aber dennoch als wahrscheinlich, dass die belastenden Ereignisse einen Einfluss auf die aktuelle Schmerzwahrnehmung haben. Gesamthaft hält sie fest, dass bisher psychiatrisch/psychotherapeutischerseits nur eine unzureichende Therapie des depressiven Syndroms erfolgt sei und empfiehlt, die entsprechende Behandlung zu intensivieren, um zumindest eine weitere Chronifizierung zu vermeiden (vgl. IV-Akte 196 S. 88). Nach Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (vgl. IV-Akte 196 S. 89 ff.) kommt die Gutachterin zu Schluss, der Beschwerdeführer sei in der Lage, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit während fünf Stunden täglich auszuüben. Dabei bestehe eine um 10% eingeschränkte Leistungsfähigkeit infolge des erhöhten Pausenbedarfs bei erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, sodass aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% resultiere und dies seit August 2021. Zuvor habe ab Juli 2020 eine Einschränkung von 30% bestanden. Die angestammte Tätigkeit mit psychisch leichter Belastung wird von der Gutachterin als optimal angepasste Arbeit erachtet, sodass sie in einer Verweistätigkeit keine abweichende Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit und Verlauf vornimmt (vgl. IV-Akte 196 S. 92 f.).

4.2.4. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kommen die Begutachtenden zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. In einer einfachen Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit gesamthaft 40%. Dies ergebe sich aufgrund einer interdisziplinär angemessenen Erhöhung der einzelnen Arbeitsunfähigkeiten, da die funktionellen Einschränkungen nicht deckungsgleich seien. Die Arbeitsfähigkeit von 40% gelte seit der letzten Wiederanmeldung vom 11. August 2020 (vgl. IV-Akte 196 S. 134, 136).

4.3.            4.3.1. Der RAD entnimmt dem Gutachten verschiedene Hinweise auf Inkonsistenzen und erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine höhere Arbeitsunfähigkeit von 60% resultieren soll. Er regt an, bei der Psychiaterin Dr. med. O____, bei der der Beschwerdeführer mittlerweile in Behandlung steht, einen Bericht einzuholen und Rückfragen an die Begutachtenden bezüglich der Widersprüche zu stellen (vgl. Stellungnahme RAD vom 7. August 2023, IV-Akte 200).

4.3.2. Dr. med. O____, die den Beschwerdeführer seit dem 23. April 2023 alle drei Wochen für eine Konsultation sieht, berichtet daraufhin am 12. Oktober 2023 (IV-Akte 212) beim Beschwerdeführer lägen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.) eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) ED 04/23, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), der V.a. eine tiefgreifende Entwicklungsstörung: Autismusspektrumstörung (F84.0) ED 04/23, und eine nicht organisch bedingte Insomnie (F51.0) vor. Die rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung (F33.1) ED 04/23 erachtet sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Medikation bestehe nicht, der Beschwerdeführer habe die von ihr empfohlenen Medikamente wieder abgesetzt, da sie ihm Übelkeit verursacht hätten. In Belastbarkeit, Konzentration und Ausdauer sei der Beschwerdeführer mittelschwer eingeschränkt und könne eine seiner Situation angepasste Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt während drei Stunden täglich ausüben. Im Verlauf könne das Pensum schrittweise erhöht werden. Die Prognose erachtet die behandelnde Psychiaterin als günstig, sofern eine Wiedereingliederung über den zweiten Arbeitsmarkt erfolge.

4.3.3. Auf Nachfrage des RAD (vgl. Aktennotiz vom 14. Februar 2024, IV-Akte 218) äusserte sich die D____ ausführlich dazu (vgl. Ergänzung 1. März 2024, IV-Akte 221), wie sich in Anbetracht der Teilarbeitsfähigkeiten von je 50% rheumatisch und psychiatrisch gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40% ergibt. Die Begutachtenden betonen, es sei in ihrem Gutachten nicht von leichten, sondern von mittelschweren funktionellen Einschränkungen die Rede. Insgesamt sei interdisziplinär eine angemessene Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, da sich die funktionellen Einschränkungen teilweise überschneiden, jedoch bei bestehender Multimorbidität nicht deckungsgleich seien. In Bezug auf die von ihnen erwähnten Inkonsistenzen wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um erhebliche Diskrepanzen im Sinne einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung handle. Vielmehr seien die Diskrepanzen als bewusstseinsfernes Geschehen im Rahmen der depressiven Störung mit kognitiven Verzerrungen und negativen Gedanken zu sehen.

4.3.4. Der RAD bleibt mit Stellungnahme vom 21. März 2024 (IV-Akte 222) bei seiner Beurteilung, wonach auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens aufgrund der Inkonsistenzen, der geringgradig ausgeprägten Befunde und aufgrund der Tatsache, dass sich eine Addition der fachspezifisch erhobenen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen nicht nachvollziehbar begründen lasse, nicht abgestellt werden könne.

4.3.5. Auf die mit Vorbescheid vom 13. August 2024 (IV-Akte 244) in Aussicht gestellte Leistungsabweisung auf der Basis einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit reagiert der Beschwerdeführer mit Einwand vom 11. September 2024 (IV-Akte 245) und kritisiert das Vorgehen der Beschwerdegegnerin.

4.3.6. Der RAD-Facharzt für Psychiatrie verwehrt sich in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 gegen den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin infolge eines von ihr als qualitativ unzureichend bewerteten Gutachtens ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen hat. Er hält entgegen, es sei eine differenzierte fachliche Beurteilung der gutachterlich festgestellten Sachverhalte erfolgt und auf dieser Basis eine fundierte versicherungsmedizinische Beurteilung vorgenommen worden. Sinngemäss wird ausgeführt, das im Gutachten skizzierte Aktivitätsniveau und der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Homeoffice-Tätigkeit als Bauleiter angenommen habe, sei nicht vereinbar mit den gutachterlich attestierten mittelgradigen Einschränkungen. Wohl bestehe aufgrund der rheumatologisch bedingten Limitierungen eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei anhand der gutachterlichen Feststellungen eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch nicht ausgewiesen, womit für eine an die somatisch bedingten Einschränkungen leidensadaptierte Tätigkeit auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit erkannt wird. Was die Medikamentencompliance betrifft, gesteht der RAD zu, dass das Medikament Targin® in dem vom Gutachter veranlassten Opiattest nicht, respektive nicht zuverlässig detektiert werden konnte. Weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er nehme dieses Medikament ein, damit nicht widerlegt sei. Der Gutachter habe das Labormessergebnis vielmehr falsch interpretiert, wodurch man diesbezüglich bislang von einer falschen Prämisse ausgegangen sei (vgl. IV-Akte 249 S. 3 f.).

4.4.            4.4.1. Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten erfüllt zunächst in formeller Hinsicht die praxisgemäss bestehenden Anforderungen für eine volle Beweiswertigkeit. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Die Gutachter haben ihre Schlussfolgerungen - insbesondere mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2024 - einlässlich begründet.

4.4.2. Strittig ist, ob ihre Schlussfolgerungen auch inhaltlich zu überzeugen vermögen. Zentrale Frage ist in diesem Zusammenhang, ob die Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit noch im Umfang von 40% ausüben kann, unter dem Aspekt der Konsistenz zu überzeugen vermag. Es steht ausser Frage, dass gewisse Inkonsistenzen vorhanden sind. So erscheint es beispielsweise fragwürdig, wie der Beschwerdeführer trotz Angabe von erheblichen Schmerzen und der Einnahme starker Schmerzmittel (Opioiden), zwar labormässig nicht verifiziert, mittellange Strecken selbst mit dem Auto zurücklegen kann. Ferner geht aus den Berichten hervor, dass bezüglich der psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Therapie Optimierungspotenzial vorhanden wäre (vgl. IV-Akte 196 S. 88, IV-Akte 212 S. 3). Als weitere Inkonsistenz erwähnt die Beschwerdegegnerin die Tatsache, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine 10%ige Home-Office-Tätigkeit als Bauleiter gefunden habe (vgl. IV-Akte 242 Ziff. 3.4.; Bestätigung der P____ vom 5. Juni 2024, IV-Akte 241). Jedoch erreichen die erwähnten Inkonsistenzen das Ausmass einer Aggravation (vgl. IV-Akte 196 S. 109) und damit eines Ausschlussgrundes nicht. Damit ist grundsätzlich eine Prüfung der Indikatoren vorzunehmen (vgl. dazu BGE 143 V 418 E. 8.2).

Entscheidend ist, dass sich die Gutachter vorliegend eingehend und unter Einhaltung der normativen Vorgaben mit den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren funktionellen Auswirkungen befasst haben, in dem sie einen Bogen geschlagen haben (vgl. vorne E. 3.2.3.) und zu den festgestellten Inkonsistenzen ausführlich Stellung genommen haben (vgl. insbesondere IV-Akte 196 S. 109 - 114). Von der Beschwerdegegnerin nochmals mit den Inkonsistenzen konfrontiert, haben die Gutachter erneut verdeutlicht, dass im Rahmen der Prüfung mittels Indikatorenmodell tatsächlich Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Verhalten, beziehungsweise der Anamnese aufgetreten sind, die jedoch nicht in Sinne einer bewusstseinsnahen Verdeutlichung zu sehen sind, sondern im Rahmen der depressiven Störung mit kognitiven Verzerrungen und negativen Gedanken und insoweit bewusstseinsfern. Daher ergeben sich nebst den somatischen Funktionseinschränkungen durchaus mittelgradige Funktionseinschränkungen aus der depressiven Schmerzsymptomatik und der chronischen Schmerzstörung. Dabei handelt es sich nicht um leichte Befunde. Die Gutachter sind sich der Inkonsistenzen bewusst und erklären ihre Einschätzung der Funktionsfähigkeit mit dem biopsychosozialen Krankheitsmodell, das basierend auf medizinischer Evidenz berücksichtigt, dass eine Wechselwirkung zwischen biologischen, psychologischen und sozialen Faktoren besteht. Der schmerzhafte Zustand könne sich vor diesem Hintergrund verselbständigen und zu einer eigenständigen Krankheit führen (vgl. IV-Akte 221, S. 3 ff.). Die Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern abgeleitet aus dem Saldo aller Ressourcen und Hemmnisse, entsprechend den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 und der seither ergangenen Urteile (vgl. oben E. 3.2.2.). Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb von der ärztlichen Folgenabschätzung abzuweichen wäre, zumal die Beurteilung der Funktionsfähigkeit auf einer eingehenden Untersuchung beruht und im Wesentlichen mit den Beurteilungen anderer medizinischer Fachpersonen gemäss Vorberichten im Einklang steht. Wenn der RAD daraufhin zwar festhält, die wesentlichen Kriterien seien im Gutachten mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft worden, um dann daraus den Schluss zu ziehen, auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne dennoch nicht abgestellt werden (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2024, IV-Akte 222 S. 3 f.), so vermag dies keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu wecken, auch nicht vor dem Hintergrund der in sehr reduzierten Pensum ausgeübten Tätigkeit bei der P____. Gestützt auf das D____-Gutachten ist vielmehr von mittelgradigen funktionellen Einschränkungen auszugehen. Warum die rheumatologisch und psychiatrisch festgelegte Arbeitsunfähigkeit von je 50% gesamthaft interdisziplinär auf 60% erhöht wurde, wird in der ergänzenden Stellungnahme ebenfalls nochmals nachvollziehbar erläutert (vgl. IV-Akte 221 S. 6) und erscheint plausibel. In Anbetracht der Aktenlage, der gutachterlich erhobenen mittelgradigen Einschränkungen und der durchgeführten Indikatorenprüfung ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Die Gutachter bewegen sich mit einer Arbeitsfähigkeit von 40% in leidensangepasster Tätigkeit ab August 2020 im Bereich des ihnen zustehenden Ermessens. Es sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin keine triftigen Gründe vorhanden, um von der lege artis erstellten medizinischen Schätzung abzuweichen und der attestierten Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit zu verweigern. Aufgrund der Aktenlage besteht hinreichend Klarheit über die Arbeitsfähigkeit, sodass keine weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht erforderlich sind.

5.                  

5.1.            In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.2.            5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese unbestrittenen statistischen Durchschnittszahlen kann grundsätzlich abgestellt werden. Demnach ist von einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'354.-auszugehen. Unter Zugrundelegung eines verwertbaren Pensums von 40% ergibt sich auf dieser Basis bei der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 66%. Für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs besteht nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen keine Veranlassung, da den leidensbedingten Einschränkungen mit der gutachterlich festgestellten Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 60% ausreichend Rechnung getragen wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Februar 2021 (vgl. die angefochtene Verfügung) Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente.

5.2.2. Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von weniger als 50% vorliegt - 20% abzuziehen. Es ist per 1. Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2025, Ziff. 9.2., Rz. 9201, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023, AS 2023 635), was zu einem Invaliditätsgrad von 73% und ab dem 1. Januar 2024 zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt.

6.                  

6.1.            Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verfügung vom 2. Dezember 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2021 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2024 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, sodass nichts gegen die Festsetzung der üblichen Pauschale spricht.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Dezember 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2021 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2024 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2025 IV.2025.1 (SVG.2026.7) — Swissrulings