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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2025 IV.2024.94 (SVG.2025.123)

9 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,990 parole·~20 min·1

Riassunto

IVG Zu Unrecht Glaubhaftmachung von gesundheitlicher Verschlechterung im Rahmen von Neuanmeldung verneint; Gutheissung der Beschwerde

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli     

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.94

Verfügung vom 19. September 2024

Zu Unrecht Glaubhaftmachung von gesundheitlicher Verschlechterung im Rahmen von Neuanmeldung verneint; Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

I.         

a)       Der 1981 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 1994 in die Schweiz ein (vgl. Gesuch, IV-Akte 2, S. 1) und besuchte im Schuljahr 1995/1996 das 9. Schuljahr der [...]schule [...] (Schulzeugnis, IV-Akte 4). Er übte von 1999 bis 2019 verschiedene einfache Tätigkeiten für unterschiedliche Arbeitgeberinnen aus und war zwischen den häufigen Stellenwechseln immer wieder arbeitslos (vgl. IK-Auszug vom 14. Juli 2023, IV-Akte 105). Der Beschwerdeführer leidet seit 2010 an psychischen Problemen und musste sich mehrfach in den [...] in stationäre Behandlung begeben (vgl. Austrittsberichte [...] vom 18. Dezember 2010 [IV-Akte 49, S. 2 ff.], vom 28. März 2011 [IV-Akte 49, S. 5 ff.], vom 8. August 2017 [IV-Akte 49, S. 8 ff.], vom 22. Oktober 2019 [IV-Akte 49, S. 12 ff.], vom 28. Oktober 2020 [IV-Akte 49, S. 29 ff.], vom 10. November 2020 [IV-Akte 49, S. 25 ff.] und vom 3. Februar 2021 [IV-Akte 49, S. 36 ff.]). Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der [...] diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; vgl. Bericht vom 3. Februar 2021, IV-Akte 49, S. 36 ff.). Die behandelnde Psychiaterin med. pract. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 12. April 2021 fest, der Beschwerdeführer leide an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und dieser sei zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 50).

b)       Am 22. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen zum erwerblichen (vgl. IK-Auszug vom 9. September 2019, IV-Akte 9; vgl. Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 11) und medizinischen (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 10, S. 5 ff.; Austrittsbericht [...]spital [...] vom 25. Juli 2019, IV-Akte 10, S. 7 ff.; Bericht [...]spital [...] vom 6. März 2019, IV-Akte 10, S. 9 ff.; Abschlussbericht [...] vom 8. August 2017, IV-Akte 10, S. 11 ff.; Austrittsbericht [...] vom 28. März 2011, IV-Akte 10, S. 15 ff.; vgl. Gesprächsnotiz pract. med. [...] vom 18. Dezember 2019, IV-Akte 15) Sachverhalt und schloss die Frühintervention mit Mitteilung vom 26. Februar 2020 ab (IV-Akte 17). Als Begründung gab sie an, es seien dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich (vgl. Abschlussbericht Frühintervention, IV-Akte 16).

c)       Die Beschwerdegegnerin gab am 14. Februar 2022 (vgl. IV-Akte 78) beim E____ (nachfolgend: E____) ein bidisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie) in Auftrag, welches am 30. Mai 2022 erstattet wurde (vgl. Gutachten E____, IV-Akte 83). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung zum bidisziplinären Gutachten des E____ nahm (vgl. Bericht vom 14. Juni 2022, IV-Akte 86), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Juni 2022 (IV-Akte 87) und anschliessender Verfügung vom 25. Oktober 2022 mit, dass aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 100).

d)       Am 21. März 2024 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 106). Diese teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Juli 2024 mit, dass sie in Aussicht stelle, mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 100) nicht auf dessen Gesuch einzutreten (IV-Akte 114). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 Einwand (IV-Akte 116), infolge derer der behandelnde Psychiater pract. med. F____ einen Arztbericht bei der Beschwerdegegnerin einreichte (vgl. Bericht vom 16. August 2024, IV-Akte 118). Nachdem die Beschwerdegegnerin den RAD um Stellungnahme zum Bericht von pract. med. F____ bat (vgl. Bericht RAD vom 13. September 2024), teilte sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 mit, dass auf das Leistungsbegehren betreffend Rentenanspruch nicht eingetreten werde (IV-Akte 122).

II.        

a)       Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)        Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2024 aufzuheben.

2)        Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten auf das Leistungsbegehren vom 21. März 2024 einzutreten, wozu die Sache zur weiteren Abklärung und Berechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.

3)        Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren zu bewilligen.

4)        Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 17. Januar 2025 respektive Duplik vom 11. Februar 2025 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

d)       Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung durch B____, Advokat, Basel, bewilligt.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 9. April 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die rein formalistische Argumentation, wonach kein medizinischer Bericht innert der Fristverlängerung im Einwandverfahren eingegangen sei, vermöge den Nichteintretensentscheid nicht zu begründen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Bericht von pract. med. F____ vom 16. August 2024 trotz verspäteter Einreichung vor Erlass der Verfügung dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet und diesen bei ihrem Nichteintretensentscheid mitberücksichtigt (Beschwerde, Rz. 10; Replik, Rz. 3). Überdies seien die von pract. med. F____ festgehaltenen neuen Diagnosen (Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt; [ICD-10 F42.2]; Generalisierte Angststörung [ICD-10 F42.2]; Hypochondrische Störung [ICD-10 F45.2]; vgl. IV-Akte 118, S. 2) mit der entsprechend beschriebenen Symptomatik bereits ausreichend, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als glaubhaft im Sinne der entsprechenden Rechtsprechung erscheinen zu lassen (Beschwerde, Rz. 11-16; Replik, Rz. 4-8).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den ausserhalb der gesetzten Frist eingereichten Arztbericht zwar ihrem Regional Ärztlichen Dienst vorgelegt und dessen Stellungnahme in der Verfügung vom 19. September 2024 unter dem Titel «Ihre Reaktion auf unseren Vorbescheid» erwähnt. Jedoch habe sie nicht näher ausgeführt, inwieweit die Stellungnahme des RAD für ihren Entscheid, am Nichteintreten festzuhalten, massgebend gewesen sei. Letztlich habe sie ihr Nichteintreten weiterhin damit begründet, dass in der angesetzten Frist keine Arztberichte eingereicht worden seien (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 8 und Rz. 13; Duplik, S. 1). Zudem sei der Ansicht des RAD zu folgen, wonach sich aus dem Bericht von pract. med. F____ vom 16. August 2024 keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung ergeben würden. Damit sei eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden (BA, Rz. 9-13; Duplik, S. 1 f.).

2.3.            Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu befinden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 100) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 21. März 2024 eingetreten ist.

3.                  

3.1.            Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198 E. 4b). Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119 E. 3b).

3.2.            Die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) finden bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug, wie sie hier vorliegt, analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Daher ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3).

3.3.            Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1). Wenn eine versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung einen neuen Leistungsanspruch geltend macht und keine aktuellen Arztberichte einreicht, hat die Verwaltung keine weiteren Abklärungen zu treffen und kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs einen Nichteintretensentscheid erlassen (vgl. Marco Weiss, Die Neuanmeldung in der IV, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 1/2023, S. 14). Der Untersuchungsgrundsatz greift mit anderen Worten bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person nicht (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 30 N 126; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz vielmehr erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2. mit Hinweisen).

3.4.            Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.1 und 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2).

3.5.            An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Dennoch darf auch von einem solchen Bericht verlangt werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber davon auszugehen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.1 und 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 4.2). Damit genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2 und 8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2).

3.6.            Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.

3.7.            Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Kommt die Verwaltung auf die von ihr gesetzte Frist zur Einreichung von Beweismitteln zurück, sind die nachträglich eingereichten und im Verwaltungsverfahren miteinbezogenen Arztberichte im Beschwerdefall auch im kantonalen sowie im letztinstanzlichen Prozess zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1.2).

4.                  

4.1.            4.1.1. Nachfolgend ist die für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren vom 21. März 2024 eingetreten ist, die massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.

4.1.2.  Im Rahmen der erstmaligen Überprüfung einer Rentenberechtigung wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2022 allgemeininternistisch und rheumatologisch beim E____ begutachtet (vgl. Gutachten E____ vom 30. Mai 2022, IV-Akte 83). Die beiden Gutachter Dr. med. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und einem mittelschweren Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G47.3). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche sämtliche Tätigkeiten umfasse, welche nicht in sturzgefährdeter Höhe oder an gefährlichen Maschinen ausgeübt werden müssten, sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 60 % arbeitsfähig. Sowohl in der bisherigen wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei rein psychiatrisch bedingt. Aufgrund der bisher unbehandelten Schlafapnoe bestehe zusätzlich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten in sturzgefährdeter Höhe oder an gefährlichen Maschinen durch den Exploranden nicht ausgeübt werden könnten, solange das Schlafapnoesyndrom nicht adäquat behandelt sei (vgl. IV-Akte 83, S. 9 f.).

4.1.3.  Dr. med. H____ hielt im psychiatrischen Teilgutachten des E____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) fest. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung aus gegenwärtiger Sicht ungünstig. Im Sinne ebenfalls notwendiger soziorehabilitativer Massnahmen seien berufliche Massnahmen zu empfehlen und zumutbar, aber unter einer adäquaten Behandlung (IV-Akte 83, S. 33 f.). Eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wäre notwendig, wobei es vor allem auch darum gehen solle, dem deutlich ausgeprägten Vermeidungsverhalten entgegenzuwirken. Durch eine solche Behandlung könne die bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit erhalten und sogar bis gänzlich verbessert werden. Unter einer adäquaten Behandlung könnten auch berufliche Massnahmen erfolgen. Ob beim Exploranden die dazu notwendige Motivation erreicht werden könne, sei im heutigen Untersuchungsgespräch ungewiss geblieben. Eine Verlaufsbegutachtung unter adäquater Behandlung könne nach zirka einem Jahr erfolgen (IV-Akte 83, S. 35 f.).

4.1.4.  Pract. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 16. August 2024 unter den neu festgestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche seit März 2024 bestehen würden, fest, der Beschwerdeführer leide an Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie einer hypochondrischen Störung (ICD-10 F45.2). Als Differentialdiagnosen, bestehend ab Mai 2024, führte pract. med. F____ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwanghaften, infantilen und hypochondrischen Zügen (ICD-10 F61) sowie einen Verdacht auf eine hirnorganische Störung mit genetischer Komponente bei familiärer Häufung schwerer psychischer Störungen an. Die Prognose des Beschwerdeführers, welcher seit 28. November 2023 bei ihm in Behandlung stehe, sei aus dem bisherigen Verlauf betrachtet eher schlecht. Der Krankheitsverlauf sei seit Anfang 2024 chronisch-progredient und liesse sich trotz leitliniengerechter Behandlung nicht nachhaltig verbessern. Bei dem Beschwerdeführer bestünden persönlichkeitsstrukturell deutliche Hinweise auf eine ängstlich-vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstruktur. Die Wirksamkeit der Psychotherapie sei von der stark vordergründigen Angst- und Depressionssymptomatik sowie durch das Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers sehr erschwert. Zuletzt sei hauptsächlich eine ambulante Begleitung möglich. Zum Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung gab pract. med. F____ an, der Beschwerdeführer würde u. a. zweiwöchentliche Gesprächstermine wahrnehmen (IV-Akte 118).

4.2.            Die Beschwerdegegnerin stellt sich aus formeller Sicht in Rz. 8 ihrer Beschwerdeantwort im wesentlichen Standpunkt, sie habe den ausserhalb der gesetzten Frist (vgl. IV-Akte 117) eingereichten Arztbericht zwar ihrem RAD vorgelegt und dessen Stellungnahme in der Verfügung vom 19. September 2024 unter dem Titel «Ihre Reaktion auf unseren Vorbescheid» erwähnt. Jedoch habe sie nicht näher ausgeführt, inwieweit die Stellungnahme des RAD für ihren Entscheid, am Nichteintreten festzuhalten, massgebend gewesen sei. Letztlich habe sie ihr Nichteintreten weiterhin damit begründet, dass in der angesetzten Frist keine Arztberichte eingereicht worden seien. Insoweit habe sie den eingereichten Arztbericht oder die Stellungnahme ihres RAD bei ihrem Entscheid nicht effektiv berücksichtigt. Ausserhalb der Frist eingereichte verspätete Arztberichte seien für die Frage des Eintretens erst dann miteinzubeziehen, wenn sie dem RAD vorgelegt und beim Entscheid berücksichtigt würden (vgl. E. 2.2. hiervor). Dem formellen Einwand der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Diese hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2024 (IV-Akte 117) eine zusätzliche Frist bis 6. September 2024 zur Einreichung des von ihm mit Mail vom 31. Juli 2024 (IV-Akte 115) in Aussicht gestellten Berichts gesetzt. Mit Mail vom 17. August 2024 hat pract. med. F____ der Beschwerdegegnerin seinen Bericht vom 16. August 2024 innert der Frist bis 6. September 2024 zukommen lassen, zu welchem der RAD mit Bericht vom 13. September 2024 Stellung genommen hat (IV-Akte 120). In Rz. 5 der Beschwerdeantwort führt sie überdies aus, dass ein Psychiater des RAD zum Bericht von pract. med. F____ Stellung genommen hatte und sie «gestützt darauf» am 11. September 2024 (recte: 19. September 2024) an ihrem Nichteintretensentscheid festhielt. Damit bringt die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck, dass sie den Bericht von pract. med. F____ respektive die Stellungnahme des RAD – entgegen ihrer späteren nicht nachvollziehbaren Sichtweise – doch bei ihrer Nichteintretensverfügung berücksichtigte, was angesichts der fristgerechten Einreichung auch richtig war. Damit ist der nachträglich eingereichte und im Verwaltungsverfahren miteinbezogene Arztbericht von pract. med. F____ im vorliegenden Beschwerdefall zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1.2; vgl. E. 3.7. hiervor).

4.3.            4.3.1. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage wendet die Beschwerdegegnerin des Weiteren zur Hauptsache ein, es würden sich aus dem Bericht von pract. med. F____ vom 16. August 2024 keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des im umfassenden Gutachtens des E____ vom 30. Mai 2022 beschriebenen sowie den im Jahr 2022 aktenkundigen Berichten der behandelnden Psychiaterin und der [...] dargestellten Gesundheitszustands ergeben. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der von pract. med. F____ neu ab März 2024 diagnostizierten generalisierten Angststörung (BA, Rz. 10) und der hypochondrischen Störung (BA, Rz. 11). Zudem seien die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erfahren habe, er werde aus der Schweiz ausgewiesen, falls er keine Erwerbstätigkeit aufnehme sowie der Umstand, dass sich seine Frau scheiden lassen wolle und seine Kinder keinen Kontakt mehr zu ihm hätten (vgl. Bericht pract. med. F____, IV-Akte 118, S. 3 f.), psychosoziale Aspekte. Deren unmittelbare Auswirkungen seien bei der Bestimmung der Invalidität auszuklammern (BA, Rz. 13). Damit sei eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden (vgl. E. 2.2. hiervor).

4.3.2.  Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Argumentation hinsichtlich des dokumentierten medizinischen Sachverhalts nicht (näher) auf die von pract. med. F____ dokumentierten zunehmenden Zwangsgedanken und zwanghaften Verhaltensweisen des Beschwerdeführers eingeht, die seit März 2024 vorliegen. So leidet der Beschwerdeführer unter Zwangshandlungen wie dem mehrfachen Kontrollieren der Steckdosen, elektrischen Geräten und des Türschlosses, weshalb die bekannten Diagnosen ergänzt und neu bewertet werden mussten (IV-Akte 118, S. 3). Zwar hält die Beschwerdegegnerin richtigerweise fest, dass bei der Bestimmung der Invalidität die unmittelbaren Auswirkungen von psychosoziale Aspekte auszuklammern seien (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Es bleibt jedoch nicht vollends geklärt, ob die von pract. med. F____ diagnostizierten Zwangsgedanken und Zwangshandlungen ausschliesslich auf die seit Frühjahr 2024 bestehenden Probleme (drohender Landesverweisung, Scheidung, Kontaktabbruch zu Kindern; vgl. E. 4.3.1. hiervor) zurückzuführen sind, zumal diese offenbar persistieren. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Zwangsgedanken und zwanghaften Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der Invalidität ohne weitere Abklärungen auszuklammern seien, kann daher nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar ist des Weiteren die nicht weiter begründete versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. med. I____ vom RAD, wonach sich die Zwangsgedanken und Zwangshandlungen nicht im psychopathologischen Befund widerspiegeln würden (Bericht vom 13. September 2024, IV-Akte 120, S. 4). Da die von pract. med. F____ beschriebenen Zwangsgedanken und Zwangshandlungen – soweit ersichtlich – nicht in den bis August 2024 bestehenden medizinischen Akten dokumentiert worden waren, kann, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet wird, im Übrigen nicht die Rede davon sein, es handle sich bei diesen um eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens (vgl. E. 3.5. hiervor). Damit bestehen, im Lichte des Berichts vom pract. med. F____ vom 16. August 2024, zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich der IV-relevante Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 100) verändert hat (vgl. E. 3.4.-3.5. hiervor).

4.3.3.  Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit Oktober 2022 ist insbesondere glaubhaft gemacht, wenn man die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. H____ zum Verlauf und den Heilungschancen des Beschwerdeführers betrachtet. Dr. med. H____ hatte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 30. Mai 2022 festgehalten, dass die Prognose des Beschwerdeführers, welcher seit 2010 unter einer Panikstörung und hypochondrischen Störung leide (vgl. Aktenauszug Gutachten des E____, IV-Akte 83, S. 15-18; Bericht [...] vom 28. März 2011, IV-Akte 10, S. 15 ff.), aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung aus gegenwärtiger Sicht ungünstig sei. Er hielt zudem fest, dass die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wäre notwendig, wobei es vor allem auch darum gehen solle, dem deutlich ausgeprägten Vermeidungsverhalten entgegenzuwirken. Durch eine solche Behandlung könnte die bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit erhalten und sogar bis gänzlich verbessert werden. Unter einer adäquaten Behandlung könnten auch berufliche Massnahmen erfolgen. Ob beim Exploranden die dazu notwendige Motivation erreicht werden könne, bleibe im Untersuchungsgespräch ungewiss. Eine Verlaufsbegutachtung unter adäquater Behandlung könne nach zirka einem Jahr erfolgen. Auch pract. med. F____ ging von einem chronisch-progredienten Krankheitsverlauf ab März 2024 aus und führte an, im Langzeitverlauf habe man häufig invalidisierende Verläufe gefunden (IV-Akte 118, S. 3 f.). Die Einschätzung von Dr. med. H____ verdeutlicht, dass bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im Frühjahr 2022 von einem chronifizierten Leiden des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte, wobei eine adäquate Behandlung nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters zu einem Erhalt oder sogar bis zu einer gänzlichen Verbesserung der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann (IV-Akte 83, S. 36). Hinsichtlich der von Dr. med. H____ eingeschätzten Therapiemöglichkeiten und –chancen ist vorliegend jedoch darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass diese mit den zweiwöchentlichen Gesprächsterminen bei pract. med. F____, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit November 2023 in Behandlung befindet (vgl. IV-Akte 118, S. 2), noch nicht ausgeschöpft sind. Zusammenfassend ist auch mit Blick auf die Chronifizierung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses seit über 13 Jahren bestehenden psychischen Problemen des Beschwerdeführers und der nicht vollständig ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten glaubhaft gemacht, dass sich der IV-relevante Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 25.Oktober 2022 verändert hat.

4.4.            Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung vom 21. März 2024 gelungen ist, eine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht nicht mit Verfügung vom 19. September 2024 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Hinsichtlich einer Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass bei näherer Betrachtung des im Einkommensvergleich der letzten Verfügung vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 100) eingesetzten Valideneinkommens auffällt, dass dessen Bestimmung anhand des Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs «Gastronomie» erfolgt war (Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamts für Statistik 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56 [Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie], Kompetenzniveau 1). Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von 60 % im Juli 2019 (IV-Akte 83 S. 10), neben der Gastronomie, unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten aus diversen Wirtschaftszweigen nachgegangen war, so u. a. während seiner längsten Anstellung als Mitarbeiter in der Abfallentsorgung (vgl. Teilgutachten Dr. med. H____, IV-Akte 83, S. 29; IV-Akte 21, S. 4), als Hilfsgipser, als Getränkelieferant/Lagerist/Chauffeur, als Mitarbeiter Gartenunterhalt, als Unterhaltsreiniger, als Mitarbeiter in der Wagenreinigung für die [...] oder als Officemitarbeiter in einem Restaurant (Teilgutachten Dr. med. G____, IV-Akte 83, S. 22; vgl. auch IK-Auszug vom 14. Juli 2023, IV-Akte 105). Darüber hinaus erwirtschaftete er bei der letzten Stelle bei [...] einen sehr tiefen Lohn (vgl IK-Auszug, IV-Akte 105, S. 2), und es liegen diesbezüglich keine weiteren Angaben vor (vgl. Schreiben vom 1. Juli 2020, IV-Akte 29).

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutgeheissen wird. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. März 2024 zur materiellen Prüfung der Leistungen einzutreten.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.            Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2024 aufgehoben und die Sache die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Der Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.94 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2025 IV.2024.94 (SVG.2025.123) — Swissrulings