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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.08.2025 IV.2024.90 (SVG.2025.159)

18 agosto 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,505 parole·~23 min·4

Riassunto

Reduktion der Invalidenrente nach einer Begutachtung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. August 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                   Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.90

Verfügung vom 27. August 2024

Reduktion der Invalidenrente nach einer Begutachtung

Tatsachen

I.         

a)             Der 1966 geborene Beschwerdeführer hat die italienische Staatsangehörigkeit, ein Diplom als Vermessungsingenieur aus Italien (vgl. Akte 4 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.) sowie nach eigenen Angaben einen italienischen Abschluss als Bauzeichner (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 42, S. 3). Gemäss seinem Lebenslauf war er seit 1987 als Animateur, Reiseführer und Kellner tätig (IV-Akte 42, S. 2). Seit Februar 2010 lebt er in der Schweiz (vgl. Anmeldung vom 7. Januar 2015, IV-Akte 2). Von November 2010 bis Dezember 2013 arbeitete er als Mitarbeiter in der Produktion für die Firma C____ AG (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. Januar 2014, IV-Akte 4, S. 1). Im Januar 2015 meldete er sich wegen eines Bronchialkarzinoms bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung vom 7. Januar 2015, IV-Akte 2). Per 1. Oktober 2015 trat der Beschwerdeführer eine neue Anstellung als Mitarbeiter im Aussendienst in einem Pensum von 50 % bei der D____ AG an (vgl. Arbeitsvertrag vom 21. September 2015; IV-Akte 21). Mit Vorbescheid vom 30. November 2015 und Verfügung vom 26. Februar 2016 (IV-Akten 25 und 28) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. November 2015 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2015 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu.

b)             Mit Mitteilung vom 28. Dezember 2016 (IV-Akte 48) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein individuelles Coaching zu. Im Jahr 2017 übernahm sie zudem die Kosten für eine Ausbildung für den berufsmässigen Personentransport (BPT-Ausbildung) im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme (vgl. Mitteilung vom 29. Mai 2017, IV-Akte 55) und verlängerte das Coaching (Mitteilung vom 4. Juli 2017, IV-Akte 58). Mit Vorbescheid vom 13. November 2017 (IV-Akte 64) und Verfügung vom 16. Januar 2018 (IV-Akte 67) schloss sie die Frühintervention nach dem Erfolgreichen Abschluss der BPT-Ausbildung ab und verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

c)             Ab dem 8. Januar 2018 war der Beschwerdeführer als Chauffeur, in einem Pensum von 30 %, bei der E____ AG in [...], tätig (vgl. Anmeldung für Erwachsene, vom 19. März 2021, IV-Akte 74, S. 6, sowie Kündigungsschreiben vom 27. Januar 2020, IV-Akte Akte 80.69). Am 31. Mai 2019 stürzte der Beschwerdeführer beim Inlineskaten und zog sich eine Humerusfraktur am linken Arm zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 19. Juni 2019, IV-Akte 80.132, sowie z.B. Bericht der Orthopädie und Traumatologie des F____spitals [...] vom 4. Juni 2019, IV-Akte 80.138). Der Beschwerdeführer wurde bis zum 19. April unfallbedingt krankgeschrieben (vgl. z.B. ärztliche Zeugnisse des F____spitals [...] vom 11. Oktober 2019 und vom 12. März 2020, IV-Akten 80.95 und 80.69, sowie Bericht von Prof. Dr. med. G____ der Orthopädie und Traumatologie des F____spitals [...] vom 18. März 2020, IV-Akte 80.70). Die H____ erbrachte als obligatorische Unfallversicherung ein Taggeld und Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 24. Juni 2019, IV-Akte 80.130). Die E____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Januar 2020 per 31. März 2020 (IV-Akte 80.69).

d)             Mit einem am 19. März 2021 unterschriebenen Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wendete sich der Beschwerdeführer wegen seines Unfalls an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 74). Diese leitete in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung, welche via SuisseMED@P per Zufallsprinzip an die I____ (nachfolgend: Gutachterstelle I____) vergeben wurde (vgl. E-Mail vom 10. September 2022, IV-Akte 101). Das Gutachten vom 9. Januar 2023, wurde unter Beteiligung der Allgemeinen Inneren Medizin, der Psychiatrie und Psychotherapie, der Rheumatologie und der Pneumologie erstellt (IV-Akte 116). Die Gutachter schlossen darin im Wesentlichen auf eine verbesserte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % seit April 2020 (vgl. IV-Akte 116, S. 11). Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter (vgl. IV-Akte 122), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. März 2024 mit, dass sie gedenke, seine Invalidenrente aufgrund eines Verbesserten Invaliditätsgrads von 49 % zu reduzieren (IV-Akte 143). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (vgl. die Schreiben vom 22. April 2024, vom 21. Mai 2024 und vom 21. Juni 2024, IV-Akten 146, 149 und 152). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 27. August 2024 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 160).

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 27. September 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. August 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab März 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____ zu gewähren.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2024 (Postaufgabe 12. November 2024) auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 20. Januar 2025 und Duplik vom 29. Januar 2025 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. März 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

V.       

Am 18. August 2025 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin reduzierte die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2024 von einer halben auf eine Viertelsrente. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung der Gutachterstelle I____ ab (vgl. Gutachten vom 9. Januar 2023 und Stellungnahme vom 15. März 2024, IV-Akten 116 und 122). Beim Einkommensvergleich nahm sie einen Abzug von 15 % vor. Eine Erhöhung des Abzugs verneint sie. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erachtet sie als verwertbar.

2.2.            Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Zum einen hätten die Gutachter Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht rückwirkend und aufgrund sogenannter üblicher adaptiver Prozesse angenommen. Zum andern gehe aus dem Gutachten selbst hervor, dass eine erneute Spiroergometrie notwendig sei, um die Arbeitsfähigkeit genauer abzuklären. Im Weiteren sei der beim Einkommensvergleich gewährte Abzug von 15 % vom statistischen Lohn ungenügend und müsse auf 20 % erhöht werden. Schliesslich sei die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit auszuschliessen. Die genannten Verweistätigkeiten wären allesamt in einem Arbeitsumfeld auszuüben, welches es gemäss pneumologischer Beurteilung zu vermeiden gelte, da sich respiratorische Infekte beim Beschwerdeführer gravierender auf sein Befinden auswirken würden. Auch das Vorhandensein von entsprechenden Nischenarbeitsplätzen zieht der Beschwerdeführer in Zweifel.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers korrekt festgelegt hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob sie die Rente zu Recht per 1. Oktober 2024 von einer halben Rente auf eine Viertelsrente reduziert hat.

3.                  

3.1.            Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Für Rentenbezüger und –bezügerinnen, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten des revidierten IVG per 1. Januar 2022 entstanden ist und die das 55. Altersjahr vor dem 1. Januar 2022 vollendet haben gilt gemäss lit. c der Übergangsbestimmung zur Änderung (des IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) «das bisherige Recht». Da diese Bestimmung auf den 1966 geborenen Beschwerdeführer zutrifft, sind vorliegend – unabhängig von der Frage, ob eine allfällige Veränderung vor oder nach dem 1. Januar 2022 eingetreten ist – die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG aufweist. Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60 %, eine halbe Rente, eine solche von mindestens 50 % und eine Viertelsrente eine von mindestens 40 %.

3.3.            Eine Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteile des Bundesgerichts sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2. mit Hinweisen).

3.4.            Die IV-Stelle kann im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATGS) insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG und Art. 44 ATSG). Damit ein medizinisches Gutachten beweistauglich ist, muss es die vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen erfüllen (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a; beim Vorliegen psychischer Erkrankungen vgl. zudem BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

4.                  

4.1.            4.1.1   Die Gutachter der Gutachterstelle I____ nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten (unter Beteiligung von Allgemeiner Innerer Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Pneumologie; vgl. IV-Akte 116, S. 6) vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 116) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein NSCLC (Nichtkleinzelliges Lungenkarzinom; vgl. https://www.pschyrembel.de/NSCLC/Z03U4/doc/) in fortgesetzter Kurativsituation (ICD-10 34.8; gemeint sein muss C34.8), ein mögliches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0), ein chronisches subacromiales Impingement links (ICD-10 M75.9) und eine Epocondylopathia humeri radialis links (ICD-10 M77.0). Sodann führten sie ein nichtobstruktives Lungenemphysem (ICD-10 J43.9), eine Polyallergie «gemäss Unterlagen» (ICD-10 T78.4), einen Status nach chronischer Hepatitis (ICD-10 B17.1) sowie eine mögliche chronische Rhinosinusitis (ICD-10 J32) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 116, S. 9 f.).

In ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus pneumologischer Sicht beeinflussten das nicht kleinzellige Lungenkarzinom in fortgesetzter Kurativsituation und ein mögliches Asthma bronchiale die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der persistierenden restriktiven Ventilationsstörung leichten Grades könne aus pneumologischer Sicht eine um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Aus rheumatologischer Sicht schränkten das chronische subacromiale Impingement links und die Epicondylopathia humeri radialis links die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers qualitativ ein. In der angestammten Tätigkeit und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten könne aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt bestehe somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten (IV-Akte 116, S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass die verminderte Arbeitsfähigkeit einzig durch die pneumologischen Einschränkungen begründet sei. Aus rheumatologischer Sicht bestünden in erster Linie qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer und aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit fünf bis sechs Stunden am Tag anwesend sein. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Insgesamt schlossen sie auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Bezüglich des zeitlichen Verlaufs erklärten sie, die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne – nach der gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin von 2016 vorangehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % und einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2019, seit April 2020 angenommen werden (IV-Akte 116, S. 10 f.). Dieselbe Arbeitsfähigkeit mit demselben zeitlichen Verlauf attestierten sie dem Beschwerdeführer auch für eine angepasste Tätigkeit. Dazu hielten sie fest, als angepasste Tätigkeiten gälten solche, welche körperlich leicht und mehrheitlich in Schulterneutralstellung durchführbar seien. Dabei sollten Kälte-, Feuchtigkeits- und Staubexposition ebenso vermieden werden wie der berufliche Kontakt zu Kindern oder anderen Personen mit gehäuften Atemwegsinfekten (IV-Akte 116, S. 11). Aus dem rheumatologischen Teilgutachten ergibt sich ferner, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Schulbusfahrer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sofern er Lasten nur körpernahe Heben und Tragen müsse, nicht aber körperfremd. Überdies sollte er repetitive Überkopfbewegungen mit dem linken dominanten Arm vermeiden (IV-Akte 116, S. 46).

4.1.2   Der RAD bat die Gutachterstelle mit einem Schreiben vom 13. Februar 2023 (IV-Akte 119; vgl. auch die Aktennotiz vom 13. Februar 2023, IV-Akte 118) um eine Begründung der relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von nunmehr 60 % ab April 2020 im Vergleich zum Vorzustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Februar 2016 (IV-Akte 28), bei welcher seit September 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen worden war. Daraufhin erklärten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 (IV-Akte 122, S. 2), es sei üblich, dass nach Karzinomerkrankungen mit konsekutiven Behandlungen (wie Operationen, Chemotherapien oder Radiotherapien) initial erhebliche Beeinträchtigungen bestünden, die im Laufe der Wochen, Monate und auch Jahre zunehmend remittierten. Wenn beim Beschwerdeführer nicht ein Status nach Pneumektomie mit Restriktion vorhanden wäre, hätte sich die Arbeitsfähigkeit im Verlauf noch deutlich mehr erhöht. Die Verbesserung sei somit durch die adaptiven Prozesse, welche seit 2016 aufgetreten seien (das Lungenkarzinom sei erst 2015 behandelt worden und die Verfügung sei kurz danach ergangen), zu erklären. Es bestehe weiterhin eine limitierende irreversible Lungenrestriktion.

4.2.            4.2.1   Das Gutachten der Gutachterstelle I____ vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 116) wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Insofern erfüllt es die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Auch die weiteren Voraussetzungen, das Gutachten müsse für die streitigen Belange umfassend sein und auf allseitigen Untersuchungen beruhen, sind erfüllt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend macht, der pneumologische Teilgutachter habe in Ziff. 8.2 (vgl. IV-Akte 116, S. 54) festgehalten, es brauche eine erneute Spiroergometrie, um die Arbeitsfähigkeit weiter abzuklären, ändert nichts an der Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen. Es ist zutreffend, dass der pneumologische Gutachter diese Aussage tätigte. Unter Ziff. 7. seines Teilgutachtens hielt er dazu fest, dass es eine Wiederholung der präoperativ bereits durchgeführten Spiroergometrie brauche, wenn man die ventilatorischen Reserven des Beschwerdeführers noch genauer einschätzen wolle (vgl. IV-Akte 116, S. 54). Der Gutachter war jedoch offensichtlich in der Lage, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Er konstatierte, dass beim Beschwerdeführer eine restriktive Ventilationsstörung leichten Grades bestehe. Im Kontext mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben mit gehäufter respiratorische Infektneigung ergebe sich aus pneumologischer Sicht eine Einschränkung von 40 % «gemäss American Medical Association assessment of pulmonary dysfunction» (vgl. Ziff. 8.1. des Gutachtens; IV-Akte 116, S. 54). Er hielt es offenbar nicht für zwingend notwendig, eine (erneute) Spiroergometrie zu veranlassen, um sich schlüssig zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern zu können. Ferner kann als unbestritten gelten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des nichtkleinzelligen Lungenkarzinoms und (vermutlich) aufgrund eines Asthma bronchiale respiratorisch eingeschränkt ist. Überdies ist anzunehmen, dass eine Spiroergometrie lediglich eine Momentaufnahme darstellen würde und keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht hätte.

4.2.2   Bezüglich der vom Bundesgericht bei psychiatrischen Gutachten verlangten Prüfung der Standardindikatoren BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) hielt der RAD-Arzt Dr. med. J____ in seinem Bericht vom 28. März 2023 fest, diese sei im Gutachten «nicht Punkt für Punkt abgearbeitet worden», es seien aber alle wesentlichen Standardindikatoren ausreichend erfasst und diskutiert worden (vgl. IV-Akte 123, S. 7). Diese Schlussfolgerung ist zu Recht unumstritten. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den erwähnten Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist folglich grundsätzlich beweistauglich (vgl. E. 3.4.).

4.3.            Neben dem bereits diskutierten Vorbringen bezüglich der Notwendigkeit einer Spiroergometrie (vgl. E. 4.2.1), kritisiert der Beschwerdeführer das Gutachten jedoch in Bezug auf den zeitlichen Aspekt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Er macht geltend, in Fällen, in welchen eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mit sog. «üblichen» adaptiven Prozessen begründet werde, verbiete sich eine rückwirkende Beurteilung der begutachtenden Ärzte. Seiner Auffassung nach hätte zwingend ein Verlaufsbericht beim behandelnden Facharzt eingeholt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen auf die fortgesetzt abnehmende Leistungsfähigkeit in den vergangenen Jahren und ein gehäuftes Krankheitsgefühl, sowie begleitende episodisch zunehmende Erschöpfung und Fatigue hingewiesen habe (Beschwerde, Ziff. 9. und Replik, Ziff. 1.).

4.4.            Die Gutachter äusserten sich in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 (IV-Akte 122) explizit zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1.2). Ihre Ausführungen erscheinen plausibel. Gleichwohl ist die Frage, ob es – insbesondere infolge Ermangelung von echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgrund der Lungenproblematik – angemessen gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit von neu 60 % im Zweifel erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zu konstatieren, gerechtfertigt. Letztlich kann diese Frage jedoch – wie sich im Folgenden zeigen wird – offenbleiben. Abgesehen von dem oben diskutierten Vorbringen bezüglich der Spiroergometrie bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Argumente gegen Plausibilität einer Arbeitsfähigkeit von 60 % vor. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, welche Zweifel am polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle I____ vom 9. Januar 2023 wecken und dessen Beweistauglichkeit in Frage stellen würden. Spätestens für den Zeitraum ab der Begutachtung (die Untersuchungen fanden am 31. Oktober 2022 und am 9. Dezember 2022 statt; vgl. IV-Akte 116, S. 6) ist die gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2024 sodann nicht rückwirkend, sondern pro futuro, ab dem 1. Oktober 2024 herabgesetzt. Dies hat sie im Einklang mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV getan. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an herabgesetzt. Folglich ist im Ergebnis nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer bereits im April 2020 zu 60 % arbeitsfähig gewesen wäre oder auf welches Untersuchungsdatum für die Festlegung der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit abzustellen wäre. Sein Vorbringen, die Gutachter hätten seine Arbeitsfähigkeit zu Unrecht rückwirkend beurteilt, vermag nichts an der Beweistauglichkeit des Gutachtens zu ändern und somit auch nichts am Ausgang dieses Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Prüfung des Rentenanspruchs zu Recht auf das Gutachten der Gutachterstelle I____ abgestellt und durfte von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % – jedenfalls spätestens ab dem für die Herabsetzung der Rente massgebenden Zeitpunkts – ausgehen. Es bleibt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar bzw. sie habe den Abzug vom Tabellenlohn zu gering beziffert.

5.                  

5.1.            Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2., 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 und 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1.). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische und abstrakte Grösse (vgl. BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2. und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.). Er umfasst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). Es kann daher nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1., 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1., 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 und 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 je mit Hinweisen, sowie Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 16 N 27).

5.2.            Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Beschwerdegegnerin genannten Verweistätigkeiten wären allesamt in einem Arbeitsumfeld auszuüben, welches es gemäss pneumologischer Beurteilung (vgl. dazu E. 4.1.1) zu vermeiden gelte, da sich respiratorische Infekte beim Beschwerdeführer gravierender auf sein Befinden auswirken könnten. Insbesondere lasse «sich vernünftigerweise nicht klären», ob Personen, mit welchen der Beschwerdeführer in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Kontakt habe, unter häufigen Atemwegsinfekten litten. Ein entsprechendes Risiko sei daher nicht auszuschliessen. Dass er bei nicht optimalen Bedingungen respiratorische Schwierigkeiten und Mühe mit Sprechen gehabt habe, habe auch anlässlich des Standortgespräches bei der Arbeitsvermittlung vom 14. August 2023 (vgl. IV-Akte 133) festgestellt werden müssen. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin habe darauf hingewiesen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasse, welche auch dem Beschwerdeführer zumutbar wären. Konkrete Nischenarbeitsplätze, welche dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen könnten, habe sie jedoch nicht bezeichnet. Im Vergleich zur Erstverfügung seien zusätzliche medizinisch begründete Einschränkungen und damit Anforderungen an eine Verweistätigkeit hinzugekommen, welche eine wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit ausschliessen würden (Beschwerde, Ziff. 10.) Die Beschwerdegegnerin verweise (in ihrer Beschwerdeantwort, Ziff. 6.) darauf, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung (Diplom als Bauzeichner und Tourismusstudium in Italien) sowie über vertiefte Fremdsprachenkenntnisse verfüge und ausserdem in Italien und in der Schweiz bis anhin in verschiedensten Tätigkeiten (Animateur und Reiseführer in Italien, Kellner, Gerätemonteur, Verkäufer und Chauffeur in der Schweiz) ausgeübt habe. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich jedoch um solche, welche gemäss ärztlich formuliertem Anforderungsprofil vermieden werden sollten, da sie regelmässigen Kontakt mit anderen Personen mit sich brächten (Replik, Ziff. 2.).

5.3.            Wie unter E. 4.1.1 festgehalten, erklärten die Gutachter der Gutachterstelle I____, der Beschwerdeführer sollte keine berufliche Tätigkeit ausüben, bei welcher er Kälte, Feuchtigkeit oder Staub exponiert wäre. Auch der berufliche Kontakt zu Kindern oder anderen Personen mit gehäuften Atemwegsinfekten sollte er vermeiden. Abgesehen von einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % nannten sie keine weiteren Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit. Insbesondere schlossen sie den grundsätzlichen Kontakt zu anderen Menschen nicht generell aus. Zudem nannte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2024 nebst der Tätigkeit als Chauffeur weitere denkbare Tätigkeiten wie Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache Lager-, Reinigungs- und Montagearbeiten (vgl. IV-Akte 160, S. 4). Überdies dürfte auch eine Tätigkeit als Kurierfahrer eine denkbare Tätigkeit für den Beschwerdeführer als ehemaligen Schulbuschauffeur darstellen. Die Beschwerdegegnerin verweist zudem zu Recht auf die Ausbildungen, die Sprachkenntnisse und die vielseitigen Arbeitserfahrungen des Beschwerdeführers (vgl. Lebenslauf inkl. Beilagen, IV-Akten 42). Diese dürften das Spektrum an Tätigkeiten (seien es Nischentätigkeiten oder nicht), welche ihm auch mit den von den Gutachtern formulierten Einschränkungen offenstehen, erweitern. Dabei kann offenbleiben, ob eine oder mehrere der Tätigkeiten, in welchen er Arbeitserfahrung aufweist, aufgrund seiner Einschränkungen noch ausüben könnte. Die Argumente des Beschwerdeführers, weshalb er keine zumutbare Tätigkeit, auch nicht in einem Nischenarbeitsplatz, mehr finden sollte, sind insgesamt nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seine Restarbeits- bzw. Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar ist.

6.                  

6.1.            Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzugs. Die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Vergleichseinkommen kritisiert er zu Recht nicht. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Abzug im Vergleich zur Erstverfügung von 2016 bei 15 % belassen habe, obwohl in rheumatologischer Hinsicht Diagnosen hinzugetreten seien. Ferner sei gemäss der interdisziplinären Beurteilung eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement neu hinzugekommen. Dies habe die Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht berücksichtigt. Dass letzteres – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – bereits bei der attestierten Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt sei, treffe nicht zu. Die Angabe der Gutachterstelle I____ zur möglichen maximalen Präsenz sei mit fünf bis sechs Stunden pro Tag unpräzis. Während der Pausenbedarf einen Einfluss auf die konkrete Arbeitszeit habe, beurteile das Rendement die mögliche Intensität, mit welcher gearbeitet werden könne. Bei einer täglichen Präsenz von fünf Stunden und erhöhtem Pausenbedarf werde kein Pensum von 60 % erreicht. Ob dies mit einer täglichen Präsenz von sechs Stunden der Fall sei, hänge davon ab, in welcher Anzahl und in welcher Dauer aus medizinscher Sicht Pausen eingelegt werden müssten. Dazu äussere sich das Gutachten nicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 8. und Replik, Ziff. 3.).

6.2.            Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2024 aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers einen Abzug von 15 % vor (vgl. IV-Akte 160, S. 5). Sie weist darauf hin, dass der erhöhte Pausenbedarf des Beschwerdeführers bereits bei der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 60 % berücksichtigt sei und deshalb nicht auch beim Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt werden dürfe. Die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zur Verfügung von 2016 um 10 % erhöht. Die zusätzlichen rheumatologischen Diagnosen wirkten sich gemäss den Gutachtern in erster Linie in qualitativer Hinsicht aus, was durch den Abzug von 15 % hinreichend berücksichtigt werde. Aus dem Umstand, dass sich die Gutachter bei der Angabe der maximalen Präsenz nicht exakt festgelegt hätten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich dabei um eine Schätzung handle, die einen gewissen Ermessensspielraum beinhalte.

6.3.            Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25 % gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b; vgl. auch BGE 150 V 410, 421 E. 9.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3.; vgl. auch BGE 146 V 16, 20 E. 4.1).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 V 16, 20 E. 4.2). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2013 vom 15. Januar 2013 E. 3.1.2.).

6.4.            Die Gutachter der Gutachterstelle I____ gingen von einer maximalen Präsenz des Beschwerdeführers während fünf bis sechs Stunden pro Tag aus (vgl. E. 4.1.1). Auf die Frage, ob während dieser Anwesenheitszeit auch eine Einschränkung der Leistung in einer solchen Tätigkeit bestehe, antworteten sie, es bestehe «eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement». Anschliessend schätzten sie die Gesamtarbeitsfähigkeit auf 60 % (vgl. IV-Akte 116, S. 11). Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche, welches die Arbeitszeit ist, welche die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich zu Recht als Grundlage genommen hat, (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“), ergibt eine Anwesenheit von 5.004 Stunden ein Pensum vom 60 %. Bei einer Anwesenheit von sechs Stunden würde ein Pensum von rund 71 % resultieren. Mit ihrer Schätzung, der Beschwerdeführer könne insgesamt in einem Pensum von 60 % arbeiten, lagen sie daher im Bereich einer Anwesenheit von 5 Stunden. Dies entspricht der von ihnen genannten Mindestanzahl Stunden, während welchen der Beschwerdeführer bei einer Erwerbstätigkeit anwesend sein könnte. Überdies ergeben sich aus ihren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit keine weiteren Hinweise, weshalb die Arbeitsfähigkeit ausser aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eingeschränkt sein sollte. Sie hielten klar fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht in erster Linie qualitativ eingeschränkt sei (Tragen und Heben von Lasten in Körpernähe, keine Überkopfbewegungen mit dem linken dominanten Arm, Schulterneutralstellung; vgl. E. 4.1.1). Die quantitative Einschränkung von 40 % ergibt sich somit im Wesentlichen aus pneumologischen Gründen (vgl. dazu auch die Ausführungen des pneumologischen Gutachters, IV-Akte 116, S. 54). Es ist daher – im Einklang mit der Beschwerdegegnerin – davon auszugehen, dass die Gutachter den erhöhten Pausenbedarf in ihrer Beurteilung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt haben.

6.5.            Dass aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers (namentlich des verminderten Rendements) zudem ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten. Der erhöhte Pausenbedarf darf jedoch nicht auch bei diesem Abzug berücksichtigt werden, da es ansonsten zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung desselben kommen würde (vgl. dazu BGE 146 V 16, 20 E. 4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1.). Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Abzug von 15 % erscheint im vorliegenden Fall nicht unangemessen, sodass das Gericht keine Veranlassung hat, in diesem Punkt in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Der leidensbedingte Abzug ist nicht zu beanstanden. Es bleibt somit beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 49 %.

6.6.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers – namentlich basierend auf dem polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle I____ vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 116) zu Recht per 2024 neu auf 49 % festgelegt und die Rente des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2024 auf eine Viertelsrente herabgesetzt.

7.                  

7.1.            In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.1.               Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

7.2.               Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde ist abzuweisen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.90 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.08.2025 IV.2024.90 (SVG.2025.159) — Swissrulings