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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2024 IV.2024.86 (SVG.2025.30)

5 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,875 parole·~19 min·2

Riassunto

IVG Statusfrage, Festlegung anhand des konkreten Finanzbedarfs

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.86

Verfügung vom 9. August 2024

Statusfrage, Festlegung anhand des konkreten Finanzbedarfs

Tatsachen

I.        

Die 1974 in Thailand geborene Beschwerdeführerin reiste 2004 in die Schweiz ein, gebar im August 2004 ein Kind und arbeitete zwischen 2005 und 2015 in wechselnden und kurzfristigen Arbeitsverhältnissen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 7). Seit März 2004 wird sie mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (IV-Akte 8). Am 28. September 2021 (bei der IV-Stelle Basel-Stadt eingegangen am 4. Oktober 2021; IV-Akte 2) meldete sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Im Rahmen einer ambulanten Therapie in den C____ wurde eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.10) diagnostiziert (Bericht vom 12. August 2019, IV-Akte 11 S. 8). Im Bericht der C____ vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 11 S. 2) wurde aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.10) und dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert.

Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 18. Mai 2022 im Rahmen einer Frühintervention ein Arbeitstraining vom 23. Mai 2022 bis 21. August 2022 zugesprochen (IV-Akte 32), mit dem Ziel, ein stabiles 70%-Pensum zu erreichen (Zielvereinbarung vom 27. Mai 2022, IV-Akte 47). Die Frühintervention wurde gestützt auf den Abschlussbericht vom 16. August 2022 (IV-Akte 63) mit Mitteilung vom 19. August 2022 abgeschlossen (IV-Akte 64).

Im Verlaufsbericht der C____ vom 14. September 2022 (IV-Akte 68) wurde aufgrund der bereits bekannten depressiven Episode und neu einer psychotischen Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Zeitraum 2. November 2020 bis 28. Januar 2021 und eine von 50 % ab 1. Mai 2022 attestiert.

Am 11. Januar 2023 fand eine Abklärung im Haushalt statt. Im entsprechenden Bericht vom 17. Januar 2023 (IV-Akte 72) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % arbeiten würde. Die Abklärungsperson errechnete gestützt auf die Bedarfsberechnung der Sozialhilfe einen Anteil Erwerbstätigkeit von 74 %. Im Haushalt erhob sie eine Einschränkung von 4 %.

Auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 8. Juni 2023, IV-Akte 85) wurde bei Dr. med. D____ eine psychiatrische Begutachtung veranlasst. Der Gutachter diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 26. Februar 2023 (IV-Akte 89) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1), psychische und andere Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien (ICD-10 F15.5), psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (Gutachten S. 16). In der ursprünglichen wie in der angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von sechs Stunden pro Tag möglich. Dabei könne höchstens eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen etwas vermehrten Kurzpausen begründet werden wegen Dekonditionierung bei langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (max. 10 %), wobei erwartet werden könne, dass bei zunehmender Gewöhnung an den Arbeitsprozess die Leistungsfähigkeit verbessert werden könne. Insgesamt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 70 % bezogen auf ein 100%-Pensum (Gutachten S. 20). Hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs verwies er auf die Berichte der C____ und nahm an, dass sich die aktuelle Arbeitsfähigkeit von maximal 70 % seit dem Bericht der C____ vom September 2022 entwickelt habe.

Der RAD erachtete in seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 das Gutachten als nachvollziehbar (IV-Akte 92). Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2023 (IV-Akte 93) die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022 und einer Rente in der Höhe von 30 % einer ganzen Invalidenrente vom 1. August 2022 bis 30. November 2022 in Aussicht. Ab 1. Dezember 2022 bestehe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 23 % kein Rentenanspruch mehr.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Einwände erheben (IV-Akte 98 und 100). Die IV-Stelle holte den Verlaufsbericht der C____ vom 11. März 2024 (IV-Akte 109) ein, worin eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. Mai 2022 bei einem besserungsfähigen Zustand attestiert wurde. Die Abklärungsperson Haushalt nahm am 14. März 2024 (IV-Akte 110) zur Statusfrage Stellung. Der RAD hielt dazu am 4. Juni 2024 (IV-Akte 118) fest, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht kategorisch bestritten sei, sondern im Rahmen eines Eingliederungsprozesses erzielt werden könne. Der Rechtsdienst der IV-Stelle führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (IV-Akte 120) unter anderem aus, dass nicht auf die Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung abgestellt werden könne, da die Beschwerdeführerin nie zu einem höheren Pensum gearbeitet habe. Am 9. August 2024 (IV-Akte 126) verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend.

II.       

In der Beschwerde vom 16. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2024 und die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. April 2022 und einer halben Rente vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2023, sowie die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter o/e-Kostenfolge. 

Die IV-Stelle schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 4. November 2024 an ihren Anträgen fest.

III.     

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2024 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.

IV.     

Am 5. Dezember 2024 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle ist in der Verfügung vom 12. August 2024 von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % ab September 2022 ausgegangen. Dabei hat sie einen Status von 74 % Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall angenommen.

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bei der Haushaltsabklärung vom 11. Januar 2023 klar ausgesagt, ohne gesundheitliche Probleme 100 % zu arbeiten. Dies sei jedoch von der Abklärungsperson bezweifelt worden, da sie noch nie in der Schweiz gearbeitet habe, obwohl es ihr zwischen 2009 und 2015 möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich nie über einen längeren Zeitraum in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Aus den Protokollen der Sozialhilfe sei jedoch ersichtlich, dass sie immer unermüdlich nach Arbeit gesucht und alles angenommen habe, was ihr angeboten worden sei, selbst wenn es sich um offensichtlich zweifelhafte Stellen gehandelt habe. Sie habe es auch mit der Selbstständigkeit versucht. Einer stabilen Erwerbstätigkeit in einem hohen Pensum seien über Jahre insbesondere die sehr schwierigen und konfliktbeladenen familiären Verhältnisse sowie das Fehlen einer adäquaten Wohnsituation im Wege gestanden. Inzwischen sei die Tochter volljährig, die Beschwerdeführerin lebe seit Anfang 2022 an ihrer aktuellen Adresse und es gebe auch keine Massnahmen der KESB mehr. Diese Lebensumstände hätten sich also erst in den letzten Jahren massgeblich und nachhaltig gebessert, sodass diese es ihr erst dann erlaubt hätten, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Auch würde die Beschwerdeführerin einen höheren Lebensstandard anstreben. Es sei daher von einer hypothetischen vollzeitigen Erwerbstätigkeit auszugehen und die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden.

2.3.          Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin vor, insgesamt sei der Bericht der C____ so zu verstehen, dass Integrationsmassnahmen erforderlich seien, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Leistungsfähigkeit von 70 % erreichen zu können. Der Gutachter scheine diese Auffassung zu teilen, denn er führt aus, dass sich die Verbesserung seit dem Bericht vom September 2022 entwickelt habe. Mangels weiterer Informationen zum Verlauf sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2023 massgeblich sei.

2.4.          Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dem IK-Auszug lasse sich keine durchgängige Erwerbstätigkeit entnehmen, sondern nur kürzere Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgeberinnen. Seit dem Jahr 2004 sei die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt worden. Für die Frage, in welchem Pensum eine Person gesund tätig wäre, seien in erster Linie nicht deren subjektive Angaben massgebend, sondern die objektiv feststellbaren, konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre. Die Beschwerdeführerin habe bisher nie Tätigkeiten in einem höheren Pensum ausgeübt. Aufgrund der Einträge im IK-Auszug sei grösstenteils von Pensen unter 50 % auszugehen. Da die Tochter von den Eltern ihres ehemaligen Ehemannes betreut worden sei, habe die Betreuung der Tochter einer Berufstätigkeit in einem höheren Pensum nicht entgegengestanden. Zwischen März 2010 und dem Jahr 2015 seien keine Schwierigkeiten mit der Wohnung aktenkundig. Dennoch sei es ihr in dieser Zeitspanne nicht gelungen, einer länger dauernden Tätigkeit in einem höheren Pensum nachzugehen. Die Protokolleinträge des Arbeitsintegrationszentrums im Jahr 2013 und 2014 würden den Wunsch der Beschwerdeführerin belegen, in einem höheren Pensum zu arbeiten. Aber die Frage, in welchem Pensum die versicherte Person gesund gearbeitet hätte, sei nicht anhand der subjektiven Wünsche zu beurteilen, sondern anhand der objektiv feststellbaren Lebensumstände der letzten Jahre. Indem die zuständige Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes von einem hypothetischen Pensum von 74 % ausgegangen sei, habe sie den Willen der Beschwerdeführerin, in einem höheren Pensum zu arbeiten, bereits angemessen berücksichtigt.

2.5.          Die Beschwerdeführerin weist replikweise darauf hin, die vorübergehende Fremdbetreuung der Tochter sei Folge ihrer Überforderung gewesen. Wenn sie nicht einmal in der Lage gewesen sei, sich um ihre Tochter zu kümmern, dürfte sie kaum über die Ressourcen verfügt haben, einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die fraglichen Umstände ergäben sich im Detail aus den Protokollen der Sozialhilfe.

2.6.          Umstritten ist somit die Statusfrage. Zu prüfen ist die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. Ferner ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen ist.

3.                

3.1.          Die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) ist sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 117 V 198 E. 3b).

3.2.          Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung unter sonst gleichen Umständen tun würde. Entscheidend ist nicht, in welchem Umfang von der versicherten Person im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, sondern in welchem sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4.          Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (Urteil 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 6.2.1 mit Hinweis). Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022, 8C_258/2022, E. 3.2.3. mit Hinweisen).

3.5.          Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

4.                       

4.1.          Das in der Schweiz lebende Kind der Beschwerdeführerin ist im August 2004 geboren (vgl. IV-Anmeldung, IV-Akte 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin arbeitete in den Jahren 2005 bis 2015 bei unterschiedlichen Arbeitgebern im Gastgewerbe. Ihr Einkommen war schwankend und sie arbeitete in diesen Jahren nicht durchgehend. Sie erzielte gemäss IK-Auszug (IV-Akte 7) folgende Einkommen: 2005: Fr. 8'213.00; 2006: Fr. 11'306.00; 2007: Fr. 11'213.00; 2008: Fr. 899.00; 2010: Fr. 6'159.00; 2011: Fr. 1'092.00; 2012: Fr. 3'848.00; 2013: Fr. 9'764.00; 2014: Fr. 4‘551.00; 2015: Fr. 689.00. Für die Jahre 2016 bis 2019 ist die Beschwerdeführerin im IK-Auszug als nichterwerbstätig aufgeführt.

4.2.          Die Fachperson Abklärungsdienst nahm am 14. März 2024 (IV-Akte 110) zu ihrer anlässlich der Abklärung Haushalt gemachten Einschätzung und Aufteilung in Erwerbstätigkeit von 74 % und Haushalt von 26 % Stellung (Abklärungsbericht Haushalt vom 16. November 2022, IV-Akte 72). Sie führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ab August 2019 zu 100 % arbeiten würde, also seitdem ihre Tochter nicht mehr die Schule besuche. Sehe man die Erwerbsbiographie an, sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nie gross in der Schweiz gearbeitet habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin 2009 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe die Tochter beim Ex-Mann gelassen, obwohl sie das Obhuts- und Sorgerecht gehabt habe. Die Schwiegermutter habe sich nach der Trennung vorwiegend um die Tochter gekümmert. Es wäre somit der Beschwerdeführerin schon damals möglich gewesen, Vollzeit zu arbeiten. Sie hätte daher zwischen dem Auszug im Jahr 2009 bis zum Unfalltod ihrer anderen Tochter im Jahr 2015 gut Vollzeit arbeiten können.

4.3.          Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum ein starker Indizwert zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1).

4.4.          Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat sich die Beschwerdeführerin nachweislich um Arbeit bemüht, als Küchenhilfe gearbeitet, verschiedene Arbeitsstellen angenommen und auch in prekären Lohnverhältnissen gearbeitet. Sie unternahm im Jahr 2009 den Versuch, sich selbständig zu machen, hat dies aber nicht mit Beständigkeit verfolgt (vgl. hierzu im Detail IV-Akte 8 S. 5 f.). Ab März 2010 ist eine persönlich sehr schwierige Situation dokumentiert (vgl. IV-Akte 8 S. 7 ff.). Die unterstützende Sozialhilfe hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin eine absolut unklare persönliche Situation habe, sie in dieser Situation nicht vermittelbar sei, zuerst müsse die persönliche Situation geregelt werden. Auch wenn eine persönlich schwierige Situation im Jahr 2010 aufgrund der Trennung vom Ehemann beschrieben wird, erklärt dies nicht den geringen Umfang der Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2015. Auch ist nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010, oder auch schon früher, aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen wäre. Arbeitsunfähigkeiten für diesen Zeitraum sind nicht nachgewiesen. Auch wenn es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass eine Mutter das Arbeitspensum mit zunehmenden Alter ihres Kindes erhöht, müssen Anhaltspunkte bestehen, dass sie dies auch getan hätte. Dies kann bei einer Arbeitstätigkeit in diesem geringen Ausmass nicht gesagt werden. Auch ist über die Jahre hinweg keine Steigerung des Arbeitspensums erkennbar. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangenen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Alters ihres in der Schweiz lebenden Kindes und der damit einhergehenden Pflichten zunächst in einem Teilzeitpensum hätte arbeiten können. Eine Teilzeittätigkeit ist belegt, aber lediglich in einem geringen Ausmass. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar auch in der Folge immer wieder um Arbeit bemüht, und war auch aufgrund ihrer fehlenden Berufsausbildung diesbezüglich zweifelsohne mit Schwierigkeiten konfrontiert, und hat auch immer wieder im Stundenlohn auf Abruf gearbeitet, dennoch erscheint die Annahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit nicht plausibel. Daran vermag auch der – schlussendlich gescheiterte – Versuch, sich selbständig zu machen (vgl. IV-Akte 8 S. 4 ff.) nichts zu ändern. Er belegt zwar ihren Wunsch, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, vermag aber nicht ausreichend zu begründen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Insbesondere sind keine Arbeitszeiten belegt, eine Anmeldung der Selbständigkeit bei der Ausgleichskasse erfolgte offensichtlich auch nicht. 

4.5.          Der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der Erwerbstätigkeit kann allein keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_287/2013, E. 4.1.), sondern es sind die gesamthaften Umstände in die Würdigung einzubeziehen. Wenn also die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig, so ist dies unter den vorliegenden Umständen, vor allem vor dem Hintergrund ihrer Erwerbsbiographie mit jeweils kurzen und tiefen Arbeitspensen, nicht glaubhaft. Mit der IV-Stelle ist einig darin zu gehen, dass der geringe Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2014 darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt weiterhin nicht hat Fuss fassen können. Im Vordergrund hierfür steht jedoch nicht eine gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern Sprachprobleme und eine schwierige Lebenssituation, mithin vorrangig psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. dazu auch Bericht der C____ vom 14. September 2022, IV-Akte 68 S. 3) und damit invaliditätsfremde Faktoren. Es fehlt insgesamt an ausreichenden äusseren Indizien (vgl. oben Erw. 3.3.), die für eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprechen.

4.6.          Die IV-Stelle hat aufgrund dieses ihres Erachtens gegebenen Widerspruchs zwischen der von der Versicherten geltend gemachten vollen Erwerbstätigkeit und der Erwerbsbiographie nicht einfach auf ein Teilzeitpensum geschlossen, sondern sie hat den Erwerbsstatus anhand des konkreten Finanzbedarfs festgelegt. Dies lag nahe, da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen arbeiten muss. Aufgrund der dargelegten Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass nicht genau ermittelt werden kann, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall tätig wäre. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich, auf den ermittelten Finanzbedarf abzustellen. Diesen Betrag hat die IV-Stelle den statistischen Zahlen gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE 2020, Jahreslohn inkl. Teuerung von Fr. 53'814.00) gegenübergestellt. Ausgehend von diesem Betrag schloss die IV-Stelle, die Beschwerdeführerin müsse rund 74 % eines vollen Arbeitspensums aufwenden, um den Finanzbedarf von Fr. 39’489.60 decken zu können. Sie sei somit im Gesundheitsfall, als zu 74 % Erwerbstätige und zu 26 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2023, IV-Akte 72 S. 6). 

4.7.          Im Grundsatz ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle nicht auf die Erklärungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage zu ihrem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall abgestellt, sondern eine Schätzung des Ausmasses der Erwerbstätigkeit anhand eines geschätzten Finanzbedarfs vorgenommen und gestützt darauf den erwerblichen Anteil ermittelt hat. Die Zahlen sind korrekt ermittelt worden. Es ist daher von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 76 % auszugehen.

5.                

5.1.          Zu prüfen ist im Weiteren, ab welchem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen ist.

5.2.          Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, insgesamt sei der Bericht der C____ so zu verstehen, dass Integrationsmassnahmen erforderlich seien, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Leistungsfähigkeit von 70 % erreichen zu können. Das psychiatrische Gutachten sei in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis zur Untersuchung anlässlich der Begutachtung nicht klar und deshalb könne die Einschätzung erst ab diesem Zeitpunkt gelten. Dass im September 2022 eine Möglichkeit gesehen werde, das Pensum auf 70 % zu erhöhen, bedeute nicht, dass dies damals schon erreicht worden wäre. Eine Stabilisierung sei keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle wendet dagegen ein, während des vorgängigen bis zum 21. August 2021 durchgeführten Arbeitstrainings habe die Beschwerdeführerin ein Pensum bis 70 % erreicht.

5.3.          Der psychiatrische Gutachter führte im Gutachten vom 26. Februar 2023 (IV-Akte 89) aus, in der ursprünglichen wie in der angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von sechs Stunden pro Tag möglich. Dabei könne höchstens eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen etwas vermehrten Kurzpausen begründet werden wegen Dekonditionierung bei langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (max. 10 %), wobei erwartet werden könne, dass bei zunehmender Gewöhnung an den Arbeitsprozess die Leistungsfähigkeit verbessert werden könne. Insgesamt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 70 % bezogen auf ein 100%-Pensum (Gutachten S. 20). Hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs verwies er auf die Berichte der C____ und nahm an, dass sich die aktuelle Arbeitsfähigkeit von maximal 70 % seit dem Bericht der C____ vom September 2022, in dem eine Leistungsfähigkeit von max. 70 % angegeben worden sei, entwickelt habe.

5.4.          Im Verlaufsbericht der C____ vom 14. September 2022 (IV-Akte 68) wurde aufgrund der bereits bekannten depressiven Episode und neu einer psychotischen Störung eine volle Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 2. November 2020 bis 28. Januar 2021 und eine von 50 % ab 1. Mai 2022 attestiert. Bezüglich des Arbeitsversuchs gingen die Ärzte der C____ davon aus, dass dieser wegen einer zu raschen Erhöhung des Pensums gescheitert und ein Arbeitspensum von 100 % derzeit nicht zumutbar sei. Die Prognose für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei positiv und es werde ein langsamer schrittweiser Aufbau der Arbeitsfähigkeit bis zu einem Pensum von maximal 70 % empfohlen. Sie hielten in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von max. sechs Stunden pro Tag bzw. von 70 % fest (IV-Akte 68 S. 5). Sie empfahlen Integrationsmassnahmen mit einer langsamen Steigerung des Pensums, und zwar eine Steigerung des Pensums alle 14 Tage um eine Stunde bis zu einem maximalen Pensum von 70 %. Sie gingen von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch Integrationsmassnahmen aus, da sich die Beschwerdeführerin beim letzten Arbeitsversuch deutlich stabilisiert habe und von der festen Tagesstruktur und dem Erleben von Selbstwirksamkeit profitiert habe. Bei einer Arbeitstätigkeit besonders zu beachten sei, dass sie keine Nachtschichten habe, dass das Pensum langsam gesteigert werde und dass sie Aussicht auf eine feste Anstellung mit Lohnzahlung habe.

5.5.          Die Beschwerdeführerin hat vom 23. Mai 2022 bis zum 16. August 2022 ein Arbeitstraining als Frühinterventionsmassnahme absolviert. Während dieser drei Monate konnte sie eine Pensumssteigerung von 50 % auf 70 % erreichen. Gemäss Abschlussbericht vom 16. August 2022 (IV-Akte 63) gelinge der Beschwerdeführerin die Einhaltung der Arbeitszeiten zum Teil und sie erscheine meist pünktlich zur Arbeit. Sie halte sich jedoch nicht an die Regel, dass man sich bei Krankheit oder Verhinderung rechtzeitig abmelden müsse. Es falle ihr schwer, von gewissen Köchen Anweisungen anzunehmen. Wenn sie vor Ort sei, dann erledige sie ihre Arbeit pflichtbewusst und fordere sich mit zusätzlichen Aufgaben. Sie arbeite im Betrieb gut mit. Die Leistungsfähigkeit von 70 % sei nicht konstant, da sie viele Fehltage habe. Ihr gefalle die Arbeit in der Küche. Ihr Fernbleiben aufgrund ihrer psychischen Gesundheit stehe dieser Freude im Moment im Weg und sie könne deshalb nicht als zuverlässige Arbeitnehmerin im Betrieb mitwirken. Die Massnahme werde abgebrochen, da sie sich nicht imstande fühle, ihr Arbeitspensum weiter zu steigern. Abschliessend wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe gut und fleissig mitgearbeitet und sei von den Kollegen auch geschätzt worden. Man könne sich aber nicht auf sie verlassen und es sei nie sicher, ob sie am Morgen erscheinen werde. Sie sehe sich aus persönlichen Gründen nicht im Stande, ein 100%-Pensum zu erreichen und möchte es auch nicht probieren.

5.6.          Der Bericht über das Arbeitstraining zeigt, dass die Beschwerdeführerin ein 70%-Pensum erreichen konnte, wenn auch nicht stabil. Auch wurde das Pensum ausgehend von 50 % langsam gesteigert. Es wäre zwar wichtig gewesen, das Pensum von 70 % entsprechend der Zielvereinbarung vom 27. Mai 2022 (IV-Akte 47) zu stabilisieren, anstatt es auf ein Vollzeitpensum zu erhöhen, das auch nicht der attestierten Arbeitsunfähigkeit entsprochen hatte. Trotzdem erweist sich die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % seit September 2022, d.h. ab dem Ende der Integrationsmassnahme, als nachvollziehbar, insbesondere auch mit Blick auf die Protokolle der geleisteten Arbeitszeit während der Massnahme (vgl. IV-Akte 63 S. 6-8). Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einem schrittweisen Aufbau der Arbeitsfähigkeit vor allem im Juli 2022 ein verlässliches 70%-Pensum absolviert hat. Im August 2022 hat sie sodann vorwiegend ihre Ferientage bezogen, war an drei Tagen krank und hat an den verbliebenen vier Arbeitstagen ebenfalls ein 70%-Pensum geleistet. Daher erweist sich die Annahme der IV-Stelle einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2022 als korrekt. Die Verfügung vom 9. August 2024 ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

6.                       

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates.

6.3.          Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihren Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.86 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2024 IV.2024.86 (SVG.2025.30) — Swissrulings