Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2025 IV.2024.84 (SVG.2025.34)

15 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,952 parole·~20 min·3

Riassunto

Verhältnis Hilflosenentschädigung UV und Hilflosenentschädigung IV; Abklärungspflicht

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,

Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin, [...]

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.84

Verfügung vom 15. August 2024

Verhältnis Hilflosenentschädigung UV und Hilflosenentschädigung IV; Abklärungspflicht

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1966, arbeitete seit dem 22. Oktober 2018 als Reinigungsfrau Teilzeit im Stundenlohn für die C____ GmbH (vgl. den Vertrag vom 17./19. Oktober 2018; IV-Akte 36). Ausserdem war sie seit dem 22. Februar 2019 im Rahmen einer (bis zum 31. Dezember 2019) befristeten Anstellung in einem 65%-Pensum als Raumpflegerin bei der D____ AG angestellt (vgl. IV-Akte 104.24, S. 2) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. April 2019 löste die D____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen Nichteignung per 9. April 2019 auf (vgl. IV-Akte 10.101).

b)       Am 3. April 2019 rutschte die Beschwerdeführerin während der Arbeit für die D____ AG aus und stürzte dabei auf die rechte Seite. Sie zog sich dabei insbesondere eine Verletzung am rechten Arm (Ellbogen/Schulter, Hand) zu (vgl. u.a. die Schadenmeldung UVG; IV-Akte 6.51). Diesbezüglich anerkannte die SUVA eine Leistungspflicht und richtete Taggelder aus resp. kam für die Heilbehandlung auf (vgl. die Schreiben vom 16. Mai 2019 und Schreiben vom 1. Juli 2019; IV-Akte 6.50 und IV-Akte 6.24). In Bezug auf die ebenfalls geltend gemachten Kopf-, HWS- und Kniebeschwerden rechts (vgl. u.a. die Schadenmeldung; IV-Akte 6.51) verneinte die SUVA hingegen die Unfallkausalität (vgl. das Schreiben vom 7. Januar 2020; IV-Akte 10.5).

c)       Im September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). In der Zeit vom 16. Januar 2020 bis zum 6. Februar 2020 weilte sie in der E____klinik [...] (vgl. den Austrittsbericht vom 10. März 2020; IV-Akte 18, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 beendete die F____ GmbH das Arbeitsverhältnis mit ihr per 31. Juli 2020 (IV-Akte 97, S. 140). Mit Schreiben vom 5. August 2020 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass man den Rentenanspruch prüfe (vgl. IV-Akte 28). In der Folge wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 23. Dezember 2020; IV-Akte 35). Auch wurden laufend die SUVA-Akten beigezogen.

d)       In der Zeit vom 16. Dezember 2021 bis zum 7. Januar 2022 hielt sich die Beschwerdeführerin nochmals in der E____klinik [...] auf (vgl. den Austrittsbericht vom 25. Januar 2022; IV-Akte 64.41, S. 2 ff.). Am 11. Februar 2022 erstattete der Kreisarzt eine ärztliche Beurteilung (IV-Akte 64.34). Des Weiteren nahm er eine Schätzung des Integritätsschadens vor (vgl. IV-Akte 64.35). Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 teilte die SUVA der Beschwerdeführerin mit, man werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2022 einstellen (vgl. IV-Akte 47, S. 2 f.). Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 sprach sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint (vgl. IV-Akte 48, S. 2 ff.). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. IV-Akte 64.15; siehe auch die ergänzende Begründung [IV-Akte 64.13]) mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 festgehalten (vgl. IV-Akte 59). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2023 (Verfahren UV 2023 9) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie – in Anbetracht der widersprüchlichen Aktenlage (insb. in Bezug auf das Vorliegen eines Complex Regional Pain Syndrome [CRPS]) weitere medizinische Abklärungen treffe. Das Gericht erachtete eine bidisziplinäre "neurologisch-orthopädische/chirurgische Begutachtung" als erforderlich. Eine Begutachtung in den Disziplinen Anästhesie und Psychiatrie erschien ihm hingegen im unfallversicherungsrechtlichen Kontext als nicht notwendig.

e)       Die IV-Stelle traf mit Blick auf die Rentenprüfung immer wieder eigene Abklärungen und zog gleichzeitig auch die SUVA-Akten bei. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. G____ vom 25. Januar 2023 [IV-Akte 68]; Bericht Praxis H____ vom 10. Januar 2023 [IV-Akte 70]; Bericht Dr. I____ vom 13. November 2023 [IV-Akte 96, S. 2 ff.]; Bericht Dr. J____ vom 15. November 2023 [IV-Akte 85]).

f)        Am 5. Dezember 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an. In Bezug auf die gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie an: "ausgeprägtes CRPS mit massiver Schwellung des gesamten rechten Arms" (vgl. IV-Akte 89). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2023 teilte die IV-Stelle ihr mit, man gedenke, das Leistungsgesuch abzuweisen, da die Unfallversicherung zuständig sei; denn die Hilflosigkeit gehe auf den Unfall vom April 2019 zurück (vgl. IV-Akte 91). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2024 Einwand (vgl. IV-Akte 98). Gleichzeitig liess sie der SUVA zu Handen der mit der Begutachtung beauftragten Experten folgende Zusatzfragen zukommen: Besteht bei der Versicherten eine Hilflosigkeit? 2. Falls ja, in welchem Umfang besteht diese? 3. Falls ja: Ist die Hilflosigkeit auf den Unfall vom April 2019 zurückzuführen? (vgl. IV-Akte 98, S. 10). Diese Fragen wurden ohne Weiterungen an die Gutachtenspersonen weitergeleitet (vgl. IV-Akte 100, S. 6). Am 22. Mai 2024 erstatteten Dr. K____ und Dr. L____ der SUVA das in Auftrag gegebene bidisziplinäre (neurologisch-chirurgische) Gutachten (vgl. IV-Akte 104.39).

g)       In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl. insb. IV-Akte 104.21, S. 2 f.; IV-Akte 104.19; IV-Akte 104.18). Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 eine Rente gestützt auf Erwerbsunfähigkeitsgrad von 19 % und eine Integritätsentschädigung von 50 % zu. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde hingegen verneint (vgl. IV-Akte 102, S. 2 ff.). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. September 2024 Einsprache (vgl. implizit IV-Akte 112, S. 2).

h)       Die IV-Stelle verneinte – in Bestätigung des Vorbescheides – mit Verfügung vom 15. August 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung, da die Unfallversicherung zuständig sei; denn laut bidisziplinärem Gutachten vom 22. Mai 2024 sei die Hilflosigkeit auf den Unfall vom April 2019 zurückzuführen (vgl. IV-Akte 108).

II.        

a)       Am 13. September 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 15. August 2024 aufzuheben und es seien ihr die Leistungen nach IVG, namentlich eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. August 2024 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin Folgendes: Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des zuständigen Unfallversicherers über die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu sistieren.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren macht sie in Bezug auf den Sistierungsantrag geltend, eine Sistierung des Verfahrens sei nicht zwingend. Sollten sich während des Einspracheverfahrens bei der SUVA erhebliche neue Tatsachen oder bisher unbekannte Beweismittel ergeben, die gegen eine unfallbedingte Hilflosigkeit sprächen, könne die Verfügung vom 15. August 2024 in prozessuale Revision gezogen werden.

c)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Oktober 2024 wird die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf die aufgeworfene Frage der prozessualen Revision zu beachten gelte, dass die Zuständigkeit beim Gericht liege, sollte dieses über die betroffene Verfügung ein materielles Urteil erlassen haben.

d)       Innert Frist wird keine Replik eingereicht.

e)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw B____, Rechtsanwältin, als Vertreterin bewilligt.

III.      

Am 15. Januar 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.        Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens angeht (vgl. die Beschwerde), so gilt es zu beachten, die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als Grund für eine Sistierung anzusehen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2020 E. 3.2). Wie im Folgenden gezeigt wird, hängt das vorliegende IV-Verfahren jedoch nicht vom Ausgang des UV-Verfahrens ab, womit eine Verfahrenssistierung nicht erforderlich erscheint.

2.              

2.1.        Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. August 2024 (IV-Akte 108) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung abgelehnt hat.

2.2.        Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die pauschale Verneinung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung verletze den Untersuchungsgrundsatz. Die Sache sei daher zur näheren Sachverhaltsprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. die Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, eine allfällige Hilflosigkeit sei ausschliesslich auf die Folgen des Unfalles vom 3. April 2019 zurückzuführen. Daher habe man zu Recht eine Leistungspflicht verneint (vgl. die Beschwerdeantwort).

3.              

3.1.        Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Die Bemessung der Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Unfallversicherung (UV) richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien (BGE 150 V 334, 338 E. 5.).

3.2.        Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).

3.3.        3.3.1.  Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.3.2.  Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1). Die Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).

3.4.        3.4.1.  Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

3.4.2.  Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter sind zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege. Wenn diese Versorgung nicht gewährleistet ist, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (vgl. Rz 2085 ff. KSH).

3.5.        Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Entstehung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung ist rechtsprechungsgemäss die einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vorauszusetzen (BGE 144 V 361, 367 E. 6.2.9). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der UV entsteht gemäss Art. 37 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die UV (UVV; SR 832.202) ebenfalls am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

3.6.        3.6.1.  Gemäss Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) werden Hilflosenentschädigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: a. von der Militärversicherung (MV) oder UV; b. von der IV oder der AHV.

3.6.2.  Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge besteht kein Raum für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung durch die Invalidenversicherung, wenn die Hilflosigkeit ausschliesslich auf einen (nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] versicherten) Unfall zurückzuführen ist. Dies gilt selbst für eine provisorische Zusprache einer Hilflosenentschädigung (BGE 146 V 129, 135 E. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_281/2014 vom 1. Juli 2014 E. 5 [SVR 2014 IV Nr. 36 S. 128]). Die Anspruchsprüfung obliegt in diesem Fall der UV (oder der MV) und nicht der IV (Rz 12003 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH] mit Verweis auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_281/2014 vom 1. Juli 2014).

3.6.3.  Was das Verhältnis zwischen IV und UV im Falle einer Hilflosigkeit wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung angeht, so wird in der Literatur die Auffassung vertreten, es liege mangels sachlicher Kongruenz kein Anwendungsfall der Prioritätenordnung gemäss Art. 66 Abs. 3 ATSG vor. Mangels Leistungspflicht der UV werde bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen die IV auch bei rein unfallbedingter Beeinträchtigung leistungspflichtig (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, N 36 zu Art. 66). Gemäss Berhard Studhalter liegt diesfalls gar kein Koordinationsfall vor (vgl. Studhalter, Ausgewählte IV-Leistungen nach Inkrafttreten der WE IV samt einigen Koordinationsaspekten, 3. Tagung zum Koordinationsrecht 2022, in: HAVE, S. 1 ff., S. 29).

3.6.4.  Richtet die UV Leistungen aus, so hat das Bundesgericht klargestellt, dass bei einem Anspruch auf Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit durch die UV keine Kumulation mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung der IV erfolgen kann. Die in Art. 66 Abs. 3 ATSG statuierte absolute Prioritätenordnung greife ohne Weiteres (BGE 150 V 334, 339 E. 6.3.).

3.6.5.  Offengelassen hat das Bundesgericht bislang – soweit ersichtlich – die Frage, ob bei einem Anspruch auf Entschädigung wegen leichter oder mittlerer Hilflosigkeit durch den Unfallversicherer (wegen Einschränkungen in den allgemeinen Lebensverrichtungen) eine Kumulation mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades der IV wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung erfolgen kann (BGE 150 V 334, 339 E. 6.4.). Ueli Kieser scheint davon auszugehen, dass dies aufgrund der fehlenden sachlichen Kongruenz möglich sei (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 35 zu Art. 66 ATSG). Allerdings weist dieser Autor – Bezug nehmend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. August 2017 – darauf hin, dass die Leistungspflicht der IV bei fehlender Leistungspflicht der UV gegeben sei (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 36 zu Art. 66 ATSG). Diesfalls handelt es sich aber gar nicht um einen Koordinationsfall (vgl. Studhalter, a.a.O., S. 29).

3.7.        3.7.1.  In Fällen, wo nicht ausschliesslich Unfallfolgen die Hilflosigkeit begründen, gilt das Folgende: Gemäss Art. 42 Abs. 6 IVG regelt der Bundesrat die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. In Art. 39k der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird Folgendes festgehalten: "Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und entsteht später Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der IV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer" (Abs. 1). "Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die IV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte" (Abs. 2).

3.7.2.  In Rz 12004 KSH wird statuiert, dass bei nur teilweise unfallbedingter Hilflosigkeit die UV der versicherten Person die Hilflosenentschädigung entrichtet, wobei die UV Anspruch auf jenen Teil der Hilflosenentschädigung der IV oder AHV hat, den diese Versicherungen ausrichten müssten, wenn die versicherte Person nicht verunfallt wäre (Art. 42 Abs. 6 IVG; KSHE). Zur Differenzierung, welche Hilfeleistungen aufgrund eines Unfalls (Zuständigkeit UV, MV) notwendig sind bzw. welche auf eine zusätzlich eingetretene Erkrankung, ist der RAD bei Bedarf heranzuziehen. Gemäss Rz 12006 KSH regelt das Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit (KSHE, Stand Januar 2004) das Verfahren sowie die Aufgaben der Ausgleichskassen und der IV-Stellen in Fällen mit zumindest teilweise unfallbedingter Hilflosigkeit.

3.7.3.  Gemäss Art. 38 Abs. 5 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) kann der Versicherer für eine Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.

3.7.4.  Wie in der Rechtslehre ausgeführt wird, hat der Unfallversicherer somit auch dann die ganze Leistung zu erbringen, wenn die Hilflosigkeit nur teilweise Folge eines versicherten Unfalls ist (vgl. Berhard Studhalter, Ausgewählte IV-Leistungen nach Inkrafttreten der WE IV samt einigen Koordinationsaspekten, 3. Tagung zum Koordinationsrecht 2022, in: HAVE, S. 1 ff., S. 28 f.; Ueli Kieser, a.a.O., N 42 zu Art. 66). Die IV schuldet die Ausgleichszahlung sowohl bei einer vorbestehenden Hilflosenentschädigung der IV und einer zeitlich später entstehenden Hilflosenentschädigung der UV (welche dann die Hilflosenentschädihgung der IV ablöst) als auch im umgekehrten Fall, in dem eine vorbestehende Hilflosenentschädigug der UV später aus unfallfremden Gründen erhöht wird (vgl. Berhard Studhalter, a.a.O., S. 29, mit Verweis auf Art. 39k Abs. 1 und 2 IVV).

3.8.        3.8.1.  Zusammenfassend gilt somit Folgendes: Ist die Hilflosigkeit ausschliesslich unfallbedingt, hat die versicherte Person grundsätzlich nur Anspruch gegenüber der UV (vgl. Erwägung 3.6.2. hiervor). Gemäss Rechtslehre ist ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung auch beim Vorliegen reiner Unfallfolgen nicht ausgeschlossen (vgl. Erwägungen 3.6.3. und 3.6.5. hiervor). Das Bundesgericht hat diesbezüglich einzig klargestellt, dass ein Anspruch gegenüber der IV wegen des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung ausgeschlossen ist, wenn der Unfallversicherer eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausrichtet (vgl. Erwägung 3.6.4. hiervor).

3.8.2.  Ist die Hilflosigkeit nicht nur durch den Unfall bedingt, so erbringt der Unfallversicherer die ganze Leistung. Die IV schuldet dem Unfallversicherer eine Ausgleichszahlung (vgl. Erwägungen 3.7.1.-3.7.4. hiervor).

3.8.3.  Die IV trifft eine (eigenständige) Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG, wenn nicht von Vornherein feststeht, dass keine unfallfremden Beeinträchtigungen eine Hilflosigkeit herbeizuführen vermögen (vgl. insb. Rz 12003 KSH e contrario).

3.9.        3.9.1. In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung machte die Beschwerdeführerin eine Hilflosigkeit in allen massgebenden Bereichen an (vgl. IV-Akte 89). Anlässlich der bidisziplinären Begutachtung (neurologisch-chirurgisches Gutachten vom 22. Mai 2024; IV-Akte 104.39) wies sie erneut darauf hin, die Tochter richte die Tabletten, ebenso das Essen. Die Tochter helfe auch beim Anziehen und beim Duschen. Nach dem Mittagessen gehe sie ein- bis zweimal pro Woche im Quartier spazieren, wobei sie einen Rollator mitnehme, den sie nur mit dem linken Arm schiebe. Die Toilettenbesuche würden auch mit Hilfe der Tochter erfolgen (vgl. S. 17 des Gutachtens). Im Vorfeld der Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne sich nicht alleine aus- und anziehen, nicht alleine Duschen, nicht alleine aus dem Bett kommen usw. (vgl. IV-Akte 104.38, S. 2).

3.9.2.  Die Gutachter kamen zum Schluss, es liege ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität vor, welches formal die diagnostischen Kriterien eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS Typ I) erfülle. Dieses sei unfallkausal (vgl. S. 30 und S. 32 des Gutachtens). Unfallbedingt bestehe eine funktionelle Einarmigkeit (vgl. S. 33 oben des Gutachtens; siehe auch S. 25 des Gutachtens). Unfallbedingt noch zumutbar sei der Explorandin eine sehr leichte, wechselbelastende körperliche Tätigkeit, welche einhändig links zu verrichten sei. Ausgeschlossen sei eine Arbeit mit Absturzgefahr. Erforderlich sei ein seltenes bis höchstens gelegentliches Tragen sehr leichter Lasten von weniger als drei Kilogramm auf der Ebene. Ausgeschlossen seien auch Tätigkeiten in gebückter Haltung oder in Zwangshaltung und Überkopfarbeiten (vgl. S. 32 des Gutachtens).

3.9.3.  Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, man sehe überdies eine Schmerzausweitung über die rechte obere Extremität hinaus. Es zeige sich hier das Bild eines sensiblen, rechtsseitigen Hemisyndroms, welches kein strukturell-objektivierbares neurologisches Korrelat finde und allenfalls als Ausdruck einer zentralen Schmerzsensibilisierung oder als funktionelle Störung aufgefasst werden könne. Versicherungsmedizinisch sei ein überwiegend wahrscheinlicher Unfallzusammenhang diesbezüglich nicht anzunehmen (vgl. S. 31 des Gutachtens). Ausserdem wurde dargetan, bezüglich des anlässlich des Sturzes am ebenfalls kontusionierten rechten Kniegelenks sei eine unfallkausale Strukturläsion ausgeschlossen und eine Gonarthrose rechts ausgewiesen worden, führend retropatellär und etwas weniger medial betont. Der Innenmeniskus rechts weise eine degenerative Horizontalläsion auf im Sinne einer Texturstörung; die Horizontalläsion erreiche die Meniskus-Oberfläche nicht. Die Patella (Kniescheibe) sei bildgebend lateralisiert. Die Trochlea sei flach und weise praktisch keine Vertiefung auf. Die klinische Untersuchung bestätigte eine druckschmerzhafte Patella. Die in der klinischen Untersuchung eingeschränkte Flexion von 80º könne nicht erklärt werden. Sitzend am Tisch habe die Explorandin eine Flexion von mindestens 90º aufgewiesen (vgl. S. 25 des Gutachtens).

3.9.4.  Die Frage, ob eine Hilflosigkeit gegeben sei, wurde von den Gutachtern bejaht. Es wurde ausgeführt, die Explorandin sei aufgrund der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen. So sei sie beim An- und Auskleiden auf die Hilfe Dritter angewiesen. Auch sei sie beim Essen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Nahrung müsse zubereitet und geschnitten werden, da sie dies mit einer Hand nicht durchführen könne. Auch könne sie das Essen mit der gesunden linken Hand selbständig zum Mund führen. Auch bei der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Baden/Duschen) sei die Explorandin auf die Hilfe Dritter angewiesen und ebenso bei der Verrichtung der Notdurft. Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie Positionswechsel führe die Explorandin selbständig durch. Ebenso sei sie in der Fortbewegung selbständig (vgl. S. 33 des Gutachtens).

3.10.     Bereits gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Mai 2024 scheint das Vorliegen von unfallfremden Beeinträchtigungen, die im vorliegenden Zusammenhang relevant sein könnten, nicht per se als ausgeschlossen. Zu erwähnen sind diesbezüglich insbesondere die gutachterlich beschriebene Hemisymptomatik und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilfebedarf beim Aufstehen und Abliegen (IV-Akte 89 S. 3). Im Übrigen lassen sich auch gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte massgebende unfallfremde Leiden nicht per se verneinen. Namentlich führte Dr. I____ im Bericht vom 13. November 2023 (IV-Akte 96, S. 2 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: (1.) schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2; (2.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren […], ICD-10 F45.41 (vgl. IV-Akte 96, S. 5).

3.11.        Die erwähnten (medizinischen) Hinweise können versicherungsmedizinisch nicht ohne weiteres als anspruchsbegründend betrachtet werden, jedoch hätte bei dieser Ausgangslage die Beschwerdegegnerin nicht auf eine (eigene) Abklärung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin verzichten dürfen (vgl. Erwägung 3.8.3. hiervor). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge Anspruch gegenüber der nachrangigen IV erhoben werden kann, wenn die Leistungsvoraussetzungen der vorrangingen UV (noch) nicht erfüllt sind (BGE 124 V 166, 173 E. 5.b zit. Ueli Kieser, a.a.O. N 47 zu Art. 66 ATSG). Dies spricht vorliegend ebenfalls für eine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin, auch wenn der vorliegende Fall anders gelagert ist als derjenige, welcher der zitierten Rechtsprechung zugrundelag. Vorliegend anerkennt die UV die Leistungsvoraussetzungen im Grundsatz, erachtet aber den von den Gutachtern anerkannten Hilfebedarf als nicht anspruchsbegründend. Dagegen ist ein Einspracheverfahren hängig, so dass seitens UV (noch) kein rechtskräftiger Leistungsentscheid in Bezug auf die Hilflosenentschädigung vorliegt. Dabei kann offengelassen werden, ob nach rechtskräftiger Anspruchsablehnung durch die UV eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die von der UV beurteilte Hilflosigkeit greifen kann.  

3.12.     Soweit die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. August 2024 – ohne vorherige Abklärungen getroffen zu haben – eine Leistungspflicht verneint, ist ihr daher eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorzuwerfen.

4.              

4.1.        Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 15. August 2024 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zweckdienliche Abklärungen in Bezug auf die Frage der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vornimmt und hernach erneut über deren Anspruch auf Hilflosenentschädigung entscheidet.

4.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3.        Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Da nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden hat, lässt sich praxisgemäss ein Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 15. August 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung entscheidet.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.84 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2025 IV.2024.84 (SVG.2025.34) — Swissrulings