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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2025 IV.2024.81 (SVG.2025.138)

3 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,599 parole·~23 min·2

Riassunto

Beweiswert Gutachten (Bundesgerichtsurteil 8C_556/2025 vom 10.12.2025)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.81

Verfügung vom 5. Juli 2024

Beweiswert Gutachten

Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer arbeitete in der Schweiz als Regisseur, Filmemacher und Journalist (siehe Lebenslauf IV-Akte 27, S. 2 ff.). Nach einem Autounfall im Jahr 1999 litt der Beschwerdeführer an diversen Beschwerden, insbesondere klagte er über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schwindel. Am 15. Juli 2001 rutschte er in der Badewanne aus und schlug mit dem Kopf auf, was zu einer Exazerbation der Beschwerden führte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. med. C____ vom 23. April 2013, IV-Akte 45). Ab dem 15. Juli 2011 wurde ihm von seinem Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (IV-Akten 8 und 14).  

Im September 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 3). Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) gewährte ihm in der Folge berufliche Massnahmen (Mitteilung vom 5. November 2012, IV-Akte 34). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 77).

In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen medizinischer Natur. Nachdem die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert wurden (IV-Akten 79, 83, 90, 93, 97) und der RAD Stellung genommen hatte (IV-Akte 98), liess die IV-Stelle ein externes Gutachten bei der D____ GmbH, [...], erstellen (Gutachten vom 15. Juni 2016, IV-Akte 128). Mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte die D____ eine unklare subjektive Visusabnahme links und eine Dakryostenose links mit Epiphora und Konjunktivitis (IV-Akte 128, S. 23). Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit (Filmemacher) von 80 % und in einer Verweistätigkeit von 100 % attestiert (IV-Akte 128, S. 24 f.). Die ophthalmologischen Beschwerden haben gemäss der retrospektiven Bewertung der Arbeitsfähigkeit bereits 2012 bestanden (IV-Akte 128, S. 24).

Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (IV-Akte 138). Nach Einwänden des Beschwerdeführers (IV-Akte 142 und 144) holte die IV-Stelle bei der D____ GmbH, [...], ergänzende Stellungnahmen ein (IV-Akten 151 und 153). In der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Januar 2018 eine dem Vorbescheid vom 8. Februar 2017 entsprechende Verfügung (IV-Akte 156). Diese Verfügung blieb unangefochten. 

b) Mit Schreiben vom 23. März 2018 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen (IV-Akte 157). Mit Vorbescheid vom 26. April 2018 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab (IV-Akte 158). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwände am 29. Juni 2018 (IV-Akte 163), mit Verfügung vom 8. Februar 2019 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung ab (IV-Akte 173). Mit Urteil vom 3. September 2019 bestätigte das SVG Basel-Stadt diesen Entscheid (IV.2019.55).

c) Am 18. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 193), die IV-Stelle trat jedoch mit Verfügung vom 31. August 2021 (IV-Akte 206) auf das Gesuch nicht ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien wurde die Beschwerde mit Urteil vom 6. Dezember 2021 (IV.2021.159) gutgeheissen und zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf leistete die IV-Stelle auch Kostengutsprachen für Arbeitsvermittlung, ein individuelles Coaching, einen Einarbeitungszuschuss sowie einen Arbeitsversuch (IV-Akten 244, 252 und 268).

Zur medizinischen Abklärung gab die IV-Stelle Basel-Stadt unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips die polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie, Neurologie und Neuropsychologie bei der E____ AG [...] in Auftrag (IV-Akte 341). Dem Beschwerdeführer wurde in der Konsensbeurteilung vom 4. Februar 2024 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (IV-Stelle 341, S. 12 f.). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte neuropsychologische Störung mit unklarer Ätiologie (ICD-10 F06.7), ein chronisches und manifestiertes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) sowie rezidivierende Zervikobrachialgien (ICD-10 M53.1), linksbetont bei Status nach mehrfachen HWS-Distorsionen (ICD-10 S13.10) bei degenerativen HWS-Veränderungen (ICD-10 M47.22) mit vor allem Blockwirbel C5/6 (ICD-10 M43.22) diagnostiziert.

Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2024 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 346). Die IV-Stelle stützte sich dabei auf das Gutachten der E____ AG [...]. Das Wartejahr gelte als nicht erfüllt, da keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe (IV-Akte 348).

Gegen den Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2024 Einwände (IV-Akte 351). Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin Rückfragen an die E____ AG (Stellungnahme vom 23. April 2024, IV-Akte 355; Stellungnahme vom 24. Juni 2024, IV-Akte 363). Zusätzlich setzte sich der RAD in seinen Stellungnahmen vom 18. April 2024 (IV-Akte 353) und vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 366) mit den Einwänden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Arztbericht von Dr. med. F____ (IV-Akte 357, S. 2 ff.) auseinander. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 365).

II.       

Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw B____, Advokatin, am 9. September 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

Die IV-Stelle schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 4. Dezember 2024 an seinen Anträgen fest.

III.     

Am 3. April 2025 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten der E____ AG vom 8. Februar 2024 (IV-Akte 341) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2016 70 % in angestammter und 100 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist.

2.2.          Der Beschwerdeführer rügt den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der E____ AG. Er bemängelt zunächst, es hätte ein ophthalmologisches Teilgutachten erstellt werden müssen. Im vorangehenden Gutachten, erstellt durch die D____ im Jahr 2016, sei ihm aufgrund einer ophthalmologischen Diagnose in angestammter Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine erneute Begutachtung sei angezeigt gewesen. Im Weiteren sei die neurologische Gutachterin nicht ausreichend auf die divergierende Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. F____ (vgl. Bericht vom 30. September 2021, IV-Akte 232, S. 7 ff.) eingegangen. Auch hätten sich die Gutachterinnen und Gutachter nicht ausreichend mit seinen erheblichen Schlafstörungen auseinandergesetzt. Da er nur zwischen 11 und 15 Uhr leistungsfähig sei, erscheine eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht plausibel. Aufgrund seiner Müdigkeit habe die neuropsychologische Untersuchung nach zwei Stunden abgebrochen werden müssen. Zufolge des frühzeitigen Abbruchs hätte ein neuer Termin angesetzt werden müssen, um die Untersuchung zu beenden. Das sei nicht passiert. Demnach basiere das neuropsychologische Gutachten auf einer unvollständigen Untersuchung. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass sich ein Mitglied der E____ AG Geschäftsleitung, Dr. med. G____, ihm gegenüber befremdend verhalten habe, weshalb die Grundlage eines neutralen Gutachtens nicht mehr gegeben sei. Zusätzlich habe Dr. med. G____ trotz Unkenntnis des Sachverhalts selbst in einem kurzen Schreiben Stellung zum Bericht von Dr. med. F____ vom 18. April 2024 genommen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.

2.3.          Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem polydisziplinären Gutachten der E____ AG vom 8. Februar 2024 komme Beweiswert zu und der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. In Bezug auf die Rüge des Fehlens einer ophthalmologischen Untersuchung verweist die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD vom 18. April 2024 sowie auf Art. 44 Abs. 5 ATSG, wonach die Fachdisziplinen abschliessend festgelegt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Fachdisziplinen zu rügen. Die Stellungnahme des behandelnden Neurologen Dr. med. F____ vom 18. April 2024 enthalte keine neuen objektiven Befunde, die nicht von den Gutachtern erkannt worden wären. Seine Kritik am Gutachten sei teilweise fachfremd. Die Schlafstörungen seien thematisiert worden. Aus psychiatrischer Sicht, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Mini-ICF-APP ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle verweist in Bezug auf das Verhalten des Leiters der E____ AG, Dr. med. G____, auf das Schreiben vom 1. Mai 2024, in welchem dieser zu den Vorwürfen bereits vollumfänglich Stellung genommen habe (IV-Akte 356). Schliesslich sei auf die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers bei der neurologischen Begutachtung hinzuweisen. Es erscheine befremdend, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, er wolle den Fragebogen nach Hause geschickt bekommen. Die Frage nach dem beantragten leidensbedingten Abzug in Höhe von 15 % könne offenbleiben, da die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 IVG mit einer Einschränkung von 30 % in der angestammten Tätigkeit und einer solchen von 0 % in einer angepassten Tätigkeit nicht erfüllt sei.

2.4.          Der Beschwerdeführer bringt replikweise vor, dass auch Dr. med. F____ festgestellt habe, dass eine zweistündige neuropsychologische Untersuchung sehr kurz sei. Zudem habe die neuropsychologische Gutachterin leichte bis mittelschwere kognitive Einschränkungen festgestellt, allerdings nur eine leichte neuropsychologische Störung als Diagnose aufgeführt. Auch müsse bei der interdisziplinären Bewertung zumindest eine Teiladdition der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer und aus neurologischer Sicht seien beide Folgen der verlangsamten Arbeitsweise und des erhöhten Pausenbedarfs. Sie basieren allerdings auf unterschiedlichen Einschränkungen und Beschwerden. Deshalb könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeiten ineinander aufgehen. Der Beschwerdeführer bestreitet die mangelhafte Kooperation während der neurologischen Untersuchung. Sein Verhalten sei von den Gutachterinnen und Gutachtern auch stets positiv beurteilt worden. Er habe befürchtet, dass er nicht genügend Zeit haben werde, den Fragebogen auszufüllen, weshalb er ihn nach Hause habe nehmen wollen.

2.5.          Umstritten ist somit der Beweiswert des Gutachtens vom 8. Februar 2024.

3.                

3.1.          Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 

3.2.          Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 

3.3.          Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 

3.4.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 8. Februar 2019 (IV-Akte 173), welche mit Urteil vom 3. September 2019 rechtskräftig wurde (IV.2019.55), den Referenzzeitpunkt.

3.5.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.                

4.1.          Die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich gemäss polydisziplinärem Gutachten der E____ AG vom 8. Februar 2024 (IV-Akte 341) wie nachfolgend dargestellt.

4.2.          Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine leichte neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie (ICD-10 F06.7), chronisches und manifestiertes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) und rezidivierende Zervikobrachialgien (ICD-10 M53.1), linksbetont bei Stand nach mehrfachen HWS-Distorsionen (ICD-10 S13.10) bei degenerativen HWS-Veränderungen (ICD-10 M47.22) mit vor allem Blockwirbel C5/6 (ICD-10 M43.22). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind eine arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit (ICD-10 I11.91) ohne Hinweise auf eine hämodynamisch relevante koronare Herzkrankheit (kardiologische Abklärung 2021), Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.90), gemischte Hyperlipidämie (ICD-10 E78.2), Adipositas Grad 1, BMI 32.8 kg/m2 (ICD-10 E66.00), Zustand nach Contusio capitis 1999, 2011 und 2019 (ICD-10 S00.95), intermittierend auftretende morgendliche Hypästhesien beider Hände unklarer Genese (ICD-10 R20.1), Verdacht auf Polyneuropathie, ggf. diabetogen bedingt (ICD-10 G63.2), muskuläre Dysbalance im Rückenbereich (ICD-10 M62.88) und rezidivierende rechtsbetonte Lumboischialgien aktuell ohne neurologische Ausfälle (ICD-1 M54.4; IV-Akte 341, S. 9).

4.3.          In der Konsensbeurteilung wurde der Beschwerdeführer als verträglich, kontaktfreudig und offen beschrieben. Es lägen keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung vor (IV-Akte 341, S. 10). Aus rein psychiatrischer Sicht liege keine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, der Fähigkeit zur Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit vor. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer teilweise verlangsamt oder müsse zwischendurch Pausen einlegen. Zudem sei er ablenkbarer als andere Männer seines Alters. Bei sehr komplexen Planungsaufgaben könne er überfordert sein. Bei der alltäglichen Planung und Selbstständigkeit bestünden keine Schwierigkeiten. Teilweise könne es auch sein, dass er Informationen zwar gut speichere, langfristig aber unmittelbar nicht abrufen könne und bei intakter Wiedererkennung von externalen Gedächtnishilfen profitieren könne. Eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, ohne häufige Rotation der HWS und des Oberkörpers und ohne Überkopfarbeiten (IV-Akte 341, S. 10).

4.4.          Die leichten quantitativen Einschränkungen beziehungsweise Leistungseinbussen aus orthopädischer und neuropsychologischer Sicht würden sich nicht addieren oder gar multiplizieren. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfähig. Der zeitliche Verlauf sei aufgrund fehlender neuropsychologischer Untersuchungen nicht vollständig nachvollziehbar. Zumindest seien 2002 die kognitiven Einschränkungen grösser gewesen als aktuell, sodass es zwischenzeitlich zu einer Stabilisierung oder Verbesserung gekommen sei (IV-Akte 341, S. 11). Eine optimal angepasste Tätigkeit müsse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, Pausen einzulegen. Er brauche eine gute Reizabschirmung und die Aufgaben sollten nicht allzu komplex mit hohen Anforderungen an die Planungsfähigkeit sein. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig gewesen seit der letzten medizinischen Begutachtung im Juni 2016 (IV-Akte 341, S. 12; vgl. Gutachten der D____, IV-Akte 128).

4.5.          Die internistische Gutachterin, Dr. med. H____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 341, S. 35). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit (ICD-10 111.91) ohne Hinweise auf eine hämodynamisch relevante koronare Herzkrankheit (kardiologische Abklärung 2021), Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.90), gemischte Hyperlipidämie (ICD-10 E78.2) und Adipositas Grad 1, BMI 32.8 kg/m2 (ICD-10 E66.00; IV-Akte 341, S. 36).

4.6.          In psychiatrischer Hinsicht wurde von Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnose mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Er attestierte dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 341, S. 48 ff.).

4.7.          Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, konnte gemäss orthopädisch-traumatologischem Teilgutachten mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Zervikobrachialgien (ICD-10 M53.1), linksbetont bei Stand nach mehrfachen HWS-Distorsionen (ICD-10 S13.10) bei degenerativen HWS-Veränderungen (ICD-10 M47.22) v.a. Blockwirbel C5/6 (ICD-10 M43.22; IV-Akte 341, S. 60) diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter eine muskuläre Dysbalance im Rückenbereich (ICD-10 M62.88) und rezidivierende Lumboischialgien rechtsbetont aktuell ohne neurologische Ausfälle (ICD-10 M54.4). Neurologische Ausfälle fänden sich weder an den oberen, noch an den unteren Extremitäten (IV-Akte 341, S. 60). Die angestammte Tätigkeit als Redakteur, eigenständiger Filmemacher und vor allem die aktuelle Tätigkeit als Gestalter einer Onlinezeitung werde als eine sitzende Computerarbeit beschrieben. Diese Arbeit sei dem Leiden optimal angepasst und könne aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs noch in einem 80%igen Pensum erfolgen (IV-Akte 341, S. 61). Eine angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten körperlichen Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, ohne häufige Rotation der HWS und des Oberkörpers und ohne Überkopfarbeiten. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 341, S. 62).

4.8.          Die neurologische Gutachterin, Dr. med. K____, Fachärztin für Neurologie, wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer ihre Fragen nur widerwillig und unvollständig beantwortet habe. Dieser Umstand habe die Gutachtenerstellung erheblich erschwert (IV-Akte 341, S. 69). Der Beschwerdeführer habe sich aggressiv verhalten und mehrmals auf seine Rechtsanwältin verwiesen, welche ihm geraten habe, Fragen nur per schriftlichem Fragebogen von zu Hause aus zu beantworten (IV-Akte 341, S. 70). Die Gutachterin diagnostizierte mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ein chronisches und manifestiertes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) und eine leichte neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7; IV-Akte 341, S. 77). Ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach Kontusio capitis 1999, 2011 und 2019 (ICD-10 S00.95), intermittierend auftretende morgendliche Hypästhesien beider Hände unklarer Genese (ICD-10 R20.1) und Verdacht auf Polyneuropathie; ggf. diabetogen bedingt (ICD-10 G63.2; IV-Akte 341, S. 78). Aus isoliert neurologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen. Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Erkenntnisse verfüge der Beschwerdeführer über eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit, in welcher er 100 % arbeitsfähig wäre, müsste ihm die Möglichkeit geben, regelmässig Pausen zu machen, eine gute Reizabschirmung müsste möglich sein und die Aufgaben dürften nicht zu komplex sein mit einer hohen Anforderung an die Ausdauer und Planungsfähigkeit (IV-Akte 341, S. 78).

4.9.          Im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung diagnostizierte lic. phil. L____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7). Aufgrund der Diagnose bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (IV-Akte 341, S. 93). Voll arbeitsfähig sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, welche ihm die Möglichkeit, Pausen zu machen, gebe, bei welcher eine gute Reizabschirmung möglich sei und bei welcher er keine zu komplexen Aufgaben mit hohen Anforderungen an die Ausdauer und die Planungsfähigkeit erfüllen müsse (IV-Akte 341, S. 93 f.).

5.               Zu untersuchen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ AG vom 8. Februar 2024 (IV-Akte 341) abgestellt werden kann.

5.1.          Nicht nachvollziehbar sei gemäss Beschwerdeführer, weshalb trotz bekannten ophthalmologischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ein Teilgutachten in der Fachdisziplin Ophthalmologie verzichtet wurde. Im vorangehenden Gutachten der D____ vom 15. Juni 2016 (IV-Akte 128) ist der Beschwerdeführer ophthalmologisch begutachtet worden. Nach einem Unfall vom 17. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer auch eine deutliche subjektive langsam zunehmende Sehverschlechterung links festgestellt. Verblieben sei eine dauernde Reizung des linken Auges, das immer träne und ein unscharfes Bild erzeuge. Der Beschwerdeführer sollte sich nach dem Trauma im Sommer 2011 daran gewöhnt haben, mehr nur mit dem rechten Auge zu schauen. Selbst bei vollständigem funktionellem Verlust eines Auges bilde sich wieder eine Art räumlichen Sehens aus und nach vier Monaten dürfe wieder Auto gefahren werden, es genüge den Anforderungen. Als Diagnose mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit diagnostizierte die Gutachterin Dr. med. M____, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, eine unklare subjektive Visusabnahme links, als Differentialdiagnose eine Amblyopie bei Mikrostrabismus convergens, und eine Dacryostenose links mit Epiphora und Konjunktivitis. Die linksseitige Dacrystenose sollte operativ behoben werden und das Filmen sollte dann wieder möglich sein. Mit der richtigen Korrektur sollte auch die Bildschirmarbeit wieder möglich sein. In seiner angestammten Tätigkeit als Filmemacher sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig, in einer angepassten zu 100 %. Der Beschwerdeführer hat keine Verschlechterung der Beschwerden geltend gemacht. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 18. April 2024 (IV-Akte 343) ebenfalls ausgeführt, dass keine Verschlechterung erkennbar sei. Daher durfte von einer ophthalmologischen Begutachtung abgesehen werden. Die bei der vorangehenden Begutachtung festgestellten Arbeitsunfähigkeiten sind nicht höher als jene in diesem Gutachten festgestellten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich in einer Konsensbeurteilung eine höhere Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der ophtalmologischen Beschwerden ergeben hätte.

5.2.          Der Beschwerdeführer kritisiert, das neuropsychologische Teilgutachten sei nicht korrekt erhoben worden, da die Untersuchungen schliesslich abgebrochen worden seien und das Gutachten daher unvollständig sei. Die zweistündige neuropsychologische Untersuchung sei damit auch sehr kurz ausgefallen. Die neuropsychologische Untersuchung hätte zu einem anderen Zeitpunkt fortgesetzt werden müssen.

5.3.          Lic. phil. L____ nahm in das neuropsychologische Gutachten vom 28. November 2023 (IV-Akte 341 S. 83) eine detaillierte Anamnese auf und befragte den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beschwerden (IV-Akte 341 S. 87 f.). Auch hat sie die zunehmende Müdigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung festgehalten (IV-Akte 341 S. 89). Die Neuropsychologin testete die kognitiven Funktionen, die Exekutivfunktionen, die Gedächtnisleistungen und die visuell-räumlichen und visuokonstruktiven Fähigkeiten. Zusammenfassend hielt sie fest, beim Beschwerdeführer zeigte sich in der Aufmerksamkeitsprüfung durchgängig eine mittelschwer verlangsamte Reaktion mit deutlichen Leistungsschwankungen, während die qualitative Leistung sowohl bei der allgemeinen Informationsverarbeitung als auch bei den höheren Aufmerksamkeitsfunktionen durchschnittlich ausgefallen seien. Im exekutiven Bereich seien deutliche Schwierigkeiten selbst bei einer komplexeren Planungsaufgabe zu finden, bei der visuell-räumliche Aspekte berücksichtigt werden müssen. Bei einer einfachen Planungsaufgabe habe der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten. Daneben bestehe eine unauffällige kognitive Flexibilität und Interferenzfestigkeit. Bei letzterer falle wiederum eine Verlangsamung der Geschwindigkeit auf. Im verbal-mnestischen Bereich zeige sich durchgängig eine unauffällige Merkfähigkeit und ein intaktes Arbeitsgedächtnis. Sowohl beim verbalen als auch dem Textgedächtnis sei eine regelrechte Speicherung zu finden. Beim verbalen Gedächtnis komme es zu einer leichten Abrufstörung, während das Wiedererkennen intakt sei. Das Textgedächtnis falle im langfristigen Abruf normgerecht aus. Beim visuellen Gedächtnis zeige sich dagegen ebenfalls eine leicht unterdurchschnittliche Leistung. Die visuokonstruktiven Funktionen seien dagegen unauffällig. Insgesamt seien daher formal leichte bis mittelschwere kognitive Einschränkungen, fast ausschliesslich die Aufmerksamkeitsfunktionen bezogen mit Verdeutlichungstendenz festzustellen.

In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung seien Einschränkungen in der Ausdauer festzustellen bei zusätzlich leichten Einschränkungen in den höheren Aufmerksamkeitsfunktionen sowie im exekutiven Bereich sowie zusätzlich eine modulationsunabhängige leichte Abrufstörung bei intakter Wiedererkennung. Die langsame Reaktion in den Aufmerksamkeitstests sei klinisch in dem Ausmass nicht zu beobachten und widerspiegle sich auch nicht in den Schilderungen zum Alltag (IV-Akte 341 S. 92).

Aufgrund der Einschränkungen könne es sein, dass der Beschwerdeführer teilweise verlangsamt sei oder zwischendurch Pausen einlegen müsse. Bei sehr komplexen Planungsaufgaben könne es sein, dass er überfordert sei. Bei der alltäglichen Planung und Selbständigkeit bestünden keine Schwierigkeiten. Teilweise könne es auch sein, dass er Informationen zwar gut speichere, langfristig aber unmittelbar nicht abrufen könne und bei intakter Wiedererkennung von externalen Gedächtnishilfen profitiere.

5.4.          Die Neuropsychologin konnte offenbar mehrere Testungen mit dem Beschwerdeführer durchführen. Diese ergaben ein etwas heterogenes Bild; in der Mehrzahl der Untertest erzielte er durchschnittliche Ergebnisse (vgl. Auflistung der Testergebnisse, IV-Akte 341 S. 90). Sie ist differenziert und ausführlich auf seine Beschwerden eingegangen und hat Einschränkungen festgestellt und diese nachvollziehbar anhand der Testergebnisse hergeleitet und begründet. Auch wenn sie möglicherweise nicht alle Tests durchführen hat können, die sie ursprünglich geplant hatte, sind die vorliegenden Testungen ausreichend als Grundlage für die Beurteilung. Der Beweiswert des neuropsychologischen Gutachtens ist daher nicht zu beanstanden.

5.5.          Im Weiteren sei gemäss dem Beschwerdeführer der Bericht vom 30. September 2021 (IV-Akte 232, S. 7 ff.) des behandelnden Arztes, Dr. med. F____, Facharzt Neurologie, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dieser habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt. Dr. med. F____ habe ein beidseitiges Cervicalsyndrom diagnostiziert (IV-Akte 232, S. 10).

5.6.          Die neurologische Gutachterin Dr. med. K____ geht auf diesen Bericht im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens ein (IV-Akte 341, S. 76). Sie stellte fest, dass in der neurologischen Untersuchung von Dr. med. F____ kein höhergradiges Defizit beschrieben worden sei. Anlässlich der anamnestischen Erhebung hätten sich gemäss Dr. med. K____ keine direkten Hinweise auf kognitive Defizite ergeben. Dr. med. F____ habe eine Befunderhebung und eine sehr ausführliche Anamneseerhebung dargelegt mit abschliessender Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 50 %. Dr. med. K____ kann diese Einschätzung aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehen bei vorwiegend myofazialer Genese der zervikozephalen Kopfschmerzen (IV-Akte 341, S. 76). Der Gutachter Dr. med. J____ diagnostizierte im orthopädischen Teilgutachten, rezidivierende Zervikobrachialgien linksbetont als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, konnte aber keine neurologischen Ausfälle der Extremitäten feststellen. Demzufolge ist im Gutachten auf die von Dr. med. F____ genannten Beschwerden eingegangen worden. Auf Begehren des Beschwerdeführers antwortete die E____ AG zusätzlich auf Fragen zu den Arztberichten von Dr. med. F____ vom 30. September 2021 (IV-Akte 232, S. 7 ff.) und vom 18. April 2024 (IV-Akte 357). Die Gutachterstelle positionierte sich mit Schreiben vom 24. Juni 2024 (IV-Akte 363) wie folgt: Dr. med. F____ führe ausführlich die subjektive Symptomatik des Beschwerdeführers aus und werte diese als objektiv gesichert. Dabei würde Dr. med. F____ keine Beschwerdenvalidierung durchführen. Sämtliche aufgeführte medizinische Sachverhalte seien im E____ AG Gutachten erkannt, bewertet und beurteilt worden. In der Gesamtschau würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die von der bisherigen Beurteilung des Sachverhaltes abweichen lassen könnten (IV-Akte 363). Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass dem nachträglich eingereichten Bericht vom 18. April 2024 keine nicht bisher schon bekannten respektive bewerteten und beurteilten medizinische Sachverhalte zu entnehmen sind. Es ist demnach auch vertretbar, dass die Arztberichte von Dr. med. F____ nicht nochmals den einzelnen Gutachtern zur Beurteilung vorgelegt wurden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.

5.7.          Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nur von 11 bis 15 Uhr leistungsfähig (und verweist hierzu auch auf S. 44 des Gutachtens, IV-Akte 341). Anschliessend sei er sehr müde. Er leide an Schlafstörungen. Unter diesem Aspekt sei nicht plausibel vertretbar, dass er in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei. Dieses Vorbringen vermögen nicht, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen zu lassen. Aus anderen Passagen des Gutachtens geht ein anderer Tagesablauf und ein bedeutend höheres Aktivitätsniveau hervor (vgl. IV-Akte 341, S. 32, 44, 56, 69, 88). Der Beschwerdeführer gibt sogar an, nach dem Nachtessen noch Recherchen und Weiterbildungen in den digitalen Medien zu machen (IV-Akte 341, S. 32). Schlafen würde er im Verlauf vom Tag nie (IV-Akte 341, S. 69). So kann aus diesen Angaben des Beschwerdeführers auf ein erheblich höheres Aktivitätsniveau als vorgebracht geschlossen werden. Auch anlässlich des Standortgespräches vom 1. Februar 2023 hat er angegeben, in der ersten Zeit (bezogen auf seine Tätigkeit bei TurkMedia, einer Onlinezeitschrift) 100 % gearbeitet zu haben, obwohl er zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei (IV-Akte 278, S. 1). Schliesslich ist im neuropsychologischen Gutachten ebenfalls auf den Aspekt der Müdigkeit eingegangen worden.

5.8.          Nicht plausibel sei gemäss dem Beschwerdeführer die 100%ige Arbeitsfähigkeit aus einem weiteren Grund. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer und aus neuropsychologischer Sicht seien beide Folgen der verlangsamten Arbeitsweise und des erhöhten Pausenbedarfs (vgl. IV-Akte 341, S. 50 und 62), würden allerdings auf unterschiedlichen Einschränkungen und Beschwerden beruhen. Deshalb könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeiten ineinander aufgehen würden und es sei zumindest eine Teiladdition vorzunehmen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Gutachter die Gesamtarbeitsunfähigkeit ausführlicher begründet hätten (vgl. IV-Akte 341, S. 11). Entscheidend ist jedoch, dass die Gutachter ihre Einschätzung in Kenntnis der gesamten Aktenlage und nach gut dokumentierter eingehender Erhebung eigener Befunde abgaben. Die Arbeitspausen sind für beide Beschwerdenbereiche gleichermassen entlastend. Das Gutachten enthält überdies eine ausführliche Konsensbesprechung (vgl. IV-Akte 341, S. 7 ff.). Gestützt darauf sowie aus einer Gesamtsicht heraus ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit und von 100 % in einer Verweistätigkeit nachvollziehbar und überzeugend.

5.9.          Das vom Beschwerdeführer angesprochene befremdliche Verhalten von Dr. med. G____ spricht nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Es kann offenbleiben, wie sich der Facharzt verhalten hat, da er weder federführender Sachverständiger noch Fachgutachter war. Er war damit inhaltlich am Gutachten nicht beteiligt. Massgebend ist, dass das Gutachten die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt. Das ist vorliegend der Fall.

5.10.       Der Beschwerdeführer kritisierte des Weiteren, dass der Arztbericht von Dr. med. F____ den betreffenden Fachgutachtern nicht vorgelegt wurde. Da die medizinische Gesamtverantwortung bei Dr. med. G____ liegt, ist er ebenfalls legitimiert zum Bericht von Dr. med. F____ Stellung zu nehmen (vgl. IV-Akte 363). Zudem hat noch ein weiteres Mitglied der Geschäftsleitung die Stellungnahme signiert (vgl. IV-Akte 363, S. 3).

5.11.       Zusammenfassend kommt dem Gutachten der E____ AG vom 8. Februar 2024 Beweiswert zu. Die Erstellung des Gutachtens ist in Kenntnis der umfangreichen medizinischen Vorakten erfolgt. Eine umfassende und vollständige Anamnese, unter anderem mit dem aktuellen Tagesablauf ist erhoben worden, in welcher auch die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers zum jetzigen Leiden und zu den aktuellen Beschwerden berücksichtigt wurden. Es sprechen weder aus formeller noch materieller Sicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise der Gutachter. Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2024 erweist sich damit als korrekt.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). 

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.81 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2025 IV.2024.81 (SVG.2025.138) — Swissrulings