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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2024 IV.2024.80 (SVG.2025.77)

28 novembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,303 parole·~17 min·2

Riassunto

IVG Bidisziplinäres Gutachten entspricht nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische Expertisen; Statusfrage; Gutheissung der Beschwerde

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.80

Verfügung vom 1. Juli 2024

Bidisziplinäres Gutachten entspricht nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische Expertisen; Statusfrage; Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

I.         

a)                Am 16. Januar 1995 meldete sich die im Jahr 1965 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1, S. 34). Von Juni 1985 bis März 1995 war sie als Betriebsmitarbeiterin bei der C____ AG tätig. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wurde abschlägig beantwortet (vgl. IV-Akte 1, S. 1).

b)                Am 18. März 1999 meldete sich die Beschwerdeführerin ein zweites Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5). Mit Verfügung vom 24. Mai 1999 (IV-Akte 9) lehnte die Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch zunächst ab, sprach der Beschwerdeführerin in der Folge jedoch auf Beschwerde hin (vgl. Urteil vom 13. April 2000 der kantonale Rekurskommission für Ausgleichskassen und IV-Stellen IV-Akte 19) und Einholung eines Gutachtens beim D____ (IV-Akte 25) mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 (IV-Akte 26) im Rahmen der Einkommensvergleichsmethode bei einem Invaliditätsgrad von 52% ab dem 1. Januar 2000 eine halbe Rente zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 28. Juli 2014, IV-Akte 67; psychiatrisches Gutachten vom 8. Juli 2014, IV-Akte 66) und stellte mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (IV-Akte 87) die Rente der Beschwerdeführerin per ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der Verfügung kommenden Monates ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)                 Am 2. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin (IV-Akte 95) erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug an. Zwischenzeitlich hatte sie wieder zu arbeiten begonnen und war teilzeitlich bei der E____ AG als Reinigungsfrau tätig (vgl. IK-Auszug per 29. Juni 2020, IV-Akte 100). Während der Arbeit erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall, bei welchem sie die Treppe hinunterstürzte und auf den Rücken fiel (vgl. Unfallmeldung vom 8. November 2019, Suva-Akte 3). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall per 10. Mai 2020 ab (vgl. Schreiben der Suva vom 22. April 2020, Suva-Akte 56).

d)                Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt und lehnte mit Verfügung vom 21. April 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 112). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. September 2021 gut (IV.2021.89) und wies die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.

e)                Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 13. Januar 2023, IV-Akte 148) und gab eine bidsiziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. med. F____, Facharzt für Rheumatologie FMH, und G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (IV-Akte 156; psychiatrisches Gutachten vom 17. Juli 2023, IV-Akte 159; rheumatologisches Gutachten vom 18. April 2023; IV-Akte 160). Im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung legten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auf 50% fest, wobei für den Zeitraum von drei Monaten nach dem Unfallereignis am 5. November 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde.

f)                  Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 164) mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (IV-Akte 181) unter Anwendung der gemischten Methode (50% Erwerb und 50% Haushalt) einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32%, respektive 37% ab.

II.        

a)                Mit Beschwerde vom 3. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juli 2024 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie zu veranlassen und ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dass das Gericht die Tonbandaufnahmen der gutachterlichen Exploration vom 14. Juni 2023 der Dres. med. F____ und G____ anhört. Ferner wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin, verlangt. Alles unter o/e Kostenfolge.

b)                Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung und zu den Einschränkungen im Haushalt.

III.      

a)                Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Oktober 2024 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung vorgelegt.

b)                Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Beurteilung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts.

c)                 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Oktober 2024 wird in Abänderung der Verfügung vom 21. Oktober 2024 der Fall der Kammer zur Beurteilung vorgelegt.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28. November 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.  

1.3.            Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.  

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G____ und F____ könne nicht abgestellt werden. Hinzu komme, dass die Invaliditätsbemessung nicht anhand der gemischten Methode, sondern vielmehr aufgrund der Einkommensvergleichsmethode vorzunehmen sei. Schliesslich sei die Wartefrist nicht korrekt berechnet worden. Insgesamt rechtfertige es sich daher weitere Abklärungen vorzunehmen und danach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass auf das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden kann. Ferner ist auch sie der Auffassung, dass in Bezug auf den Status weitere Abklärungen vorzunehmen sind. Sie beantragt daher die Rückweisung.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hatte.

3.                  

3.1.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

3.2.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).  

3.3.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).  

3.4.            3.4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Verfügung vom 1. Juli 2024 in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. med. G____ und F____.

3.4.2.    Dr. med. G____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (F45.41), eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung (F33.1) und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und histrionischen Zügen (Z73.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, in einer angepassten Tätigkeit, in welcher sie keine Verantwortung übernehmen müsse, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 159, S. 8 und 10).

3.4.3.  Dr. med. F____ attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein cervikoradikuläres Schmerz- und möglicherweise sensomotorisches Ausfallssyndrom C6 und C7 links bei schwerer fortgeschrittener Osteochondrose mit Uncovertebralarthrose sowie Spondylose und medianer Discushernie bis Discusextrusion mit Myelonkompression nach dorsal C5/C6 und begleitender Foraminalstenose C7 links mit Kompression der Wurzel links (MRT HWS vom 26. Mai 2023 [...], IV-Akte 160, S. 21). Als Reinigungsmitarbeiterin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 10kg bis auf Höhe der Horizontalen, keinen repetitiven Tätigkeiten mit der linken oberen Extremität, keinen Überkopftätigkeiten mit der linken oberen Extremität sowie keinen Stoss- und Ziehbewegungen ausgehend von beiden oberen Extremitäten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei ab Beginn der HWS-Pathologie anzunehmen., entsprechend seit dem Zeitpunkt der durchgeführten Bildgebung mittels MRT der HWS vom 26. Mai 2023. Im Vorfeld habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden bis zum Unfallereignis vom 5. November 2019. Danach sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche körperliche Tätigkeiten insgesamt für drei Monate gegeben und dann wieder von einer möglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der MRT-Untersuchung der HWS auszugehen (a.a.O., S. 26). 

3.4.5.  Anlässlich der bidisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass sowohl aus psychiatrischer wie auch aus rheumatologischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Gesamtarbeitsfähigkeit vorliege. Betreffend einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe sowohl aus psychiatrischer wie auch aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit mit wieder primärem Beginn aus psychiatrischer Sicht ab Mai 2020 (IV-Akte 160, S. 34 ff.).

3.5.            3.5.1. Wie die Parteien zu Recht einhellig der Meinung sind, entspricht das bidisziplinäre Gutachten nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische Expertisen.

3.5.2.       Wie seitens des RAD in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung festgehalten wurde, erfolgte zwar eine Prüfung der Standardindikatoren. Diese blieb jedoch oberflächlich und definierte die einzelnen Prüfitems nicht genau. Zudem weist die psychiatrische Anamnese Lücken auf. So bleibt offen, seit wann die Beschwerdeführerin behandelt wird, ob die Psychotherapie optimiert wurde und welche psychotherapeutischen Verfahren mit welchem Ergebnis bis jetzt zum Einsatz kamen. In Bezug auf die pharmakologische Therapie liess der Gutachter den Medikamentenspiegel zwar eigenständig messen, unterliess es aber in der Folge, im Rahmen seines Gutachtens hierauf Bezug zu nehmen (vgl. Beurteilung RAD, Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Oktober 2024, IV-Akte 188).

3.5.3.       Weiter ist zu bemerken, dass seitens des rheumatologischen Gutachters bei der Beschwerdeführerin unter anderem ein cervikoradikuläres Schmerz- und möglicherweise sensomotorisches Ausfallssyndrom C6 und C7 links, diagnostiziert wurde. Der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie FMH, veranlasste daher eine neurologische Untersuchung (vgl. Bericht Schmerzklinik [...] vom 30. Mai 2024, IV-Akte 184, S. 34 ff.). Hierbei wurde festgestellt, dass eine genaue Ursache der Beschwerden unklar sei und weitere diagnostische Schritte folgen sollten. Vor diesem Hintergrund drängt es sich daher auf, neben der neu durchzuführenden psychiatrischen Begutachtung zudem eine – bisher nicht erfolgte – neurologische Begutachtung durchzuführen. Angesichts des Umstandes, dass der RAD-Arzt, Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitive Medizin FMH, anlässlich seiner Beurteilung vom 3. Oktober 2024 (IV-Akte 186, S. 8) eine Verschlechterung der degenerativen Befunde im Bereich des Bewegungsapparates weiterhin als möglich ansieht, rechtfertigt sich ebenfalls erneut eine orthopädische Begutachtung durchzuführen. Die Voraussetzungen für ein Gerichtsgutachten sind vorliegend nicht erfüllt.

4.                  

4.1.             Umstritten ist zwischen den Parteien weiter die Statusfrage. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht hat.  

4.2.            4.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.2.       Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).  

4.2.3.           Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).    

4.2.4.       Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).    

4.3.            4.3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die im Jahr 1985 eingereiste Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 1985 bis zum 31. März 1995 (letzter effektiver Arbeitstag am 22. September 1994) bei der C____ AG in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen war (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 27. Januar 1995, IV-Akte 1, S. 18 ff.). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte infolge der Erkrankung der Beschwerdeführerin (vgl. Kündigung vom 23. Dezember 1994, IV-Akte 1, S. 21). Die Beschwerdeführerin ging somit während zehn Jahren einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, wobei sie in den Jahren 1988 und 1989 Mutter zweier Kinder wurde (vgl. Anmeldung vom 16. Januar 1995, IV-Akte 1, S. 29). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der Einkommensvergleichsmethode und sprach ihr mit Verfügung vom 4. April 2002 (IV-Akte 33) eine halbe Rente zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2006 und 2010 erfolgten eine unveränderte Rentenzusprache, ohne dass ein Statuswechsel in Betracht gezogen worden wäre (IV-Akten 43, 48). Nach Aufhebung der Invalidenrente im Jahr 2015 (IV-Akte 87), meldete sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 95). Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin per 22. September 2022 (IV-Akte 142) ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach Rentenaufhebung von Januar 2016 bis und mit April 2020 wieder einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 - 40% nachging (vgl. hierzu auch Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2023, IV-Akte 148).

4.3.2.       Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. Januar 2023 (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2023, IV-Akte 148) gab die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit an, dass sie weiterhin im angestammten Arbeitspensum arbeiten würde, wobei sie an ihre letzte Tätigkeit anknüpfte. Gemäss Bestätigung vom 12. Januar 2023 (IV-Akte 149) gab die Beschwerdeführerin an, im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von drei bis vier Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Abklärungsperson hielt fest, dass aufgrund der konkreten Einkommenszahlen von einer 50%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei.

4.3.3.       Auf dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit vom 3. Oktober 2022 im Umfang von acht bis achteinhalb Stunden täglich nachgehen würde (vgl. IV-Akte 145, S. 4). Diese Angabe ist vorliegend als Aussage der ersten Stunde anzusehen und nicht diejenige anlässlich der Haushaltsabklärung, welche ohne Beisein einer Dolmetscherperson erfolgte. Dies erscheint umso entscheidender, als der psychiatrische Gutachter feststellte, die Beschwerdeführerin sei der hiesigen Sprache nur ungenügend mächtig (IV-Akte 159, S. 6).

4.3.4.       Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der soeben dargestellten Beweismaxime nahelegen würden. So geht zunächst aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1) klar hervor, dass diese – vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung - stets in einem Vollzeitpensum gearbeitet hatte. Dies auch nach der Geburt ihrer beiden Kinder in den Jahren 1988 und 1989. So ging auch die Beschwerdegegnerin vorgängig stets von einer vollen Erwerbstätigkeit aus und ermittelte den Invaliditätsgrad anhand der Einkommensvergleichsmethode. Wieso nun von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden müsste, zumal die beiden Kinder der Beschwerdeführerin mittlerweile beide volljährig sind und keiner Betreuung mehr bedürfen, ist nicht nachvollziehbar. Die eingangs erwähnte Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung bezüglich eines Pensums im Gesundheitsfall zwischen drei bis vier Stunden täglich, ist wohl eher dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutungshoheit einer theoretischen Erwerbstätigkeit mit ihren ungenügenden Deutschkenntnissen nicht erfassen konnte. Vielmehr ist die im Fragebogen getätigte Erstaussage unter Würdigung der vorab dargestellten Erwerbsbiographie zu bewerten und dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit und entsprechendem arbeitsmarktlichem Angebot einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde. Hinzu kommt, dass die teilzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stets aufgrund des beeinträchtigten Gesundheitszustands und der damit verbundenen (subjektiv empfundenen) Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit (vgl. u.a. Bericht Dr. med. I____ vom 20. November 2020, IV-Akte 108) zu würdigen ist. Bei der Frage nach dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist ferner die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dass die ungelernte Beschwerdeführerin stets im Niedriglohnsegment tätig war, bestärkt die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbtätigkeit nachgehen würde.

4.3.5.       In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen Verhältnisse voll erwerbstätig wäre. Ihre Angaben gemäss dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit (IV-Akte 145) erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in Zweifel zu ziehen. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre und es ist der Invaliditätsgrad demnach mittels Einkommensvergleich zu ermitteln.

4.4.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt erneut abzuklären und namentlich ein polydisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie zu veranlassen hat. Danach ist erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Angesichts des Status der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige erübrigt sich die Durchführung einer erneuten Haushaltsabklärung. Weiterungen in Bezug auf das Wartejahr erübrigen sich angesichts der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

5.                  

5.1.            Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche eine polydisziplinäre Begutachtung im Sinne der Erwägungen zu veranlassen hat. Hiernach ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin anhand der Einkommensvergleichsmethode neu zu berechnen.

5.2.            Die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.3.            Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen – bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. In vorliegendem Fall ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer (8.1%) gerechtfertigt ist.  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung (Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hiernach hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin anhand der Einkommensvergleichsmethode neu zu berechnen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.80 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2024 IV.2024.80 (SVG.2025.77) — Swissrulings