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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.07.2025 IV.2024.77 (SVG.2025.132)

10 luglio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,224 parole·~36 min·2

Riassunto

Long Covid - zu Unrecht auf psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung abgestellt; Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung; Beschwerde gutgeheissen

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.77

Verfügung vom 19. Juni 2024

Long Covid - zu Unrecht auf psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung abgestellt; Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

I.         

a)       Der 1977 geborene Beschwerdeführer hat von 1995 bis 1999 eine Lehre als Polygraf absolviert (vgl. Fähigkeitsausweis und Notenausweis, IV-Akte 4). Danach war er bis ins Jahr 2019 in diversen Betrieben tätig und arbeitete als Kartograf und Polygraf (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 12; Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte 29; vgl. Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 15. Mai 2023, IV-Akte 42, S. 3). Er arbeitete ab 2019 als selbständigerwerbender Polygraf in einem Pensum von ca. 70 % (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 27; IV-Anmeldung, IV-Akte 1, S. 8; vgl. Gutachten Dr. med. E____, IV-Akte 80, S. 10).

b)       Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte er ein Post-Covid-Syndrom (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt aus erwerblicher (IK-Auszug, IV-Akte 12; Steuerabrechnung 2017-2020, IV-Akte 13; Steuererklärungen 2017-2020, IV-Akte 20; Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte 29) und medizinischer (Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 20. Oktober 2022, IV-Akte 23; Bericht Dr. med. F____ vom 14. September 2022, IV-Akte 14; Bericht Dr. med. G____ vom 2. November 2022, IV-Akte 26; Bericht Dr. med. H____ und Dr. med. I____ vom 22. Juli 2022, IV-Akte 31; Bericht Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom 23. Januar 2023, IV-Akte 41; Bericht Dr. med. L____ vom 18. Januar 2023, IV-Akte 39; Berichte Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 15. Mai 2023, 14. Juli 2022 und 5. Juli 2022, IV-Akte 42) Sicht ab.

c)       Nach Durchführung der Frühintervention (vgl. Abschlussbericht vom 10. Juli 2023, IV-Akte 45) und Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), insbesondere zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Bericht Dr. med. M____ vom 19. Juni 2023, IV-Akte 44), stellte die Beschwerdegegnerin diesem mit Vorbescheid vom 17. Juli 2023 die Ablehnung seines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und einer Rente in Aussicht (IV-Akte 46). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2023 Einwand (IV-Akte 48).

d)       Die Beschwerdegegnerin legte dem RAD in der Folge die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers, insbesondere den Bericht von Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 26. September 2023, zur Stellungnahme vor. Dieser schlug eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung vor (vgl. Bericht Dr. med. M____ vom 30. Oktober 2023, IV-Akte 63). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 6. November 2023 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung geprüft werde (IV-Akte 66). Daraufhin fand eine neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers durch lic. phil. N____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. O____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Gutachten vom 10. Februar 2024, IV-Akte 78) sowie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 23. März 2024, IV-Akte 80) statt. Der RAD nahm hierzu am 15. April 2024 Stellung (IV-Akte 82). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Mai 2024 mit, dass sie gedenke, dessen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 83). Am 19. Juni 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 84).

II.        

a)       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 20. August 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Juni 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2.     Unter o/e Kostenfolge.

b)       Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. September 2024 an seiner Beschwerde fest.

d)       Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2024 wird die Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.

III.      

Da beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 7. November 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.     

Am 10. Juli 2025 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200).

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, es könne weder auf das neurologische Gutachten von lic. phil. N____ und lic. phil. O____ (IV-Akte 78) noch auf die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. E____ (IV-Akte 80) abgestellt werden (Beschwerde, Rz. 13 f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt, indem sie es unterlassen habe, auch weitere wesentliche Fachgebiete, wie insbesondere die Fachrichtung Neurologie, in die Begutachtung miteinzubeziehen (Beschwerde, Rz. 12; Replik, S. 3). Weder der RAD-Arzt noch die Gutachter hätten sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen Dr. med. C____ und pract. med. D____ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Daher werde die Ausrichtung der Leistungen gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte beantragt. Für den Fall, dass das Gericht gestützt auf die Berichte der Behandler noch keinen abschliessenden Entscheid fällen könne, werde eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgutachtens bei einer für das Krankheitsbild «Long Covid» ausgewiesenen Fachinstitution beantragt, um die Spruchreife im vorliegenden Fall herzustellen (Beschwerde, Rz. 20 f.).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, das neuropsychologische Gutachten und das psychiatrische Gutachten seien dahingehend beweiswertig, als sie die Beschwerden aufgrund der während der Untersuchungszeit erhobenen Befunde objektiv als nicht bestätigt beurteilten. Wie sich dem psychiatrischen Gutachten entnehmen lasse, sei es schwierig, den Schweregrad der Beschwerden einzuordnen. Es handle sich um subjektiv geklagte Beschwerden, die sich bei der Untersuchung objektiv nicht hätten erhärten lassen. Aus diesem Grund habe der Sachverständige eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen erachtet. Dies sei insoweit schlüssig, als sich Beschwerden wie die geklagten Konzentrationsstörungen sowohl bei der psychiatrischen als auch bei der neuropsychologischen Untersuchung nicht hätten erhärten lassen. Damit sei es schlüssig, dass sowohl die neuropsychologische Sachverständige als auch der psychiatrische Sachverständige eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen erachtet hätten (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 24).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 19. Juni 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.                  

3.1.        3.1.1.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.1.2.  Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.            Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).

3.4.            Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.5.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6.            3.6.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb).

3.6.2.  Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstandsund Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 93 E. 7.1; 120 V 357 E. 3b in fine mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1).

3.6.3. Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Massnahme (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] U 44/04 vom 26. November 2004 E. 4.2). Zudem kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 1P.204/1992 vom 21. Oktober 1992 E. 4a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2.2 mit Hinweis). Für die Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten oder der Expertin objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der sachverständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass Anhaltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens der abzuklärenden Person bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2; Urteil des EVG U 339/06 vom 6. März 2007 E. 3.2). Der Umstand, dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Patient nicht hergestellt werden konnte, lässt jedoch nicht auf Voreingenommenheit schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2).

3.7.            In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.8.            3.8.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4 IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).

3.8.2.  RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 und 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1). Konkrete und differenzierte Einwände eines behandelnden Facharztes sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung eines versicherungsinternen Arztes zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).

4.                  

4.1.            Die medizinische Aktenlage präsentiert sich vorliegend wie folgt:

4.2.            4.2.1. Dr. med. C____ und pract. med. D____ hielten in ihrem Bericht vom 14. Juli 2022 fest, der Beschwerdeführer leide an einem Post-Covid-Syndrom mit Belastungsintoleranz, Fatigue, kognitiven Einschränkungen, Sensibilitätsstörungen und links thorakalen Schmerzen, einen Verdacht auf eine virale exudative Pleuritis links sowie eine arterielle Hypertonie leichtgradig. Es hätten sich im physiotherapeutischen Screening reduzierte Werte in beiden Belastungstests ohne Hinweise auf pulmonale oder kardiale Limitation gezeigt. Im neuropsychologischen Screening hätten sich reduzierte Werte im MOCA-Test gezeigt, eine weiterführende neuropsychologische Untersuchung sei im Verlauf empfohlen. Der Fatigue Severity-Scale habe sich stark auffällig gezeigt. Es würden auch auffällige Werte bei HAOS-Depression vorliegen (IV-Akte 42, S. 5 f.). Mit Bericht vom 20. Oktober 2022 führten die beiden behandelnden Ärztinnen ferner an, die führende Symptomatik beim Beschwerdeführer sei die Fatigue, welche sowohl körperlich, als auch kognitiv ausgeprägt sei. Die kognitive Fatigue äussere sich in einem Gehirnnebel, Gedächtnisstörungen, erhöhter kognitiver Ermüdbarkeit und Gedächtnisstörungen. Ab Oktober 2022 betrage die zumutbare Arbeitsfähigkeit eine Stunde pro Tag. In einer angepassten Tätigkeit wären dem Beschwerdeführer maximal zwei Stunden täglich mit Pause zumutbar, dies an nicht aneinander folgenden Tagen (IV-Akte 23, S. 3).

4.2.2.  Mit Bericht vom 30. September 2022 führte Dr. med. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin, an, der Beschwerdeführer leide an einem Post-Covid-Syndrom mit Belastungsintoleranz, Fatigue, kognitiven Einschränkungen, Sensibilitätsstörungen und links thorakalen Schmerzen sowie einer Akutinfektion am 17. März 2022 als grippaler Infekt. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine virale exudative Pleuritis links, eine leichte arterielle Hypertonie, eine gastro-oesophageale RefIuxkrankheit mit/bei diskret klaffender Kardia. Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 14, S. 3 ff.).

4.2.3.  Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 2. November 2022 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide seit ca. März 2022 an einem Long-Covid-Syndrom und seit August 2022 an einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Die bisherige Tätigkeit als Polygraf sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm maximal während dreissig Minuten pro Tag möglich (IV-Akte 26, S. 5 ff.).

4.2.4.  Dr. med. J____ und Dr. med. K____ berichteten am 23. Januar 2023, der Beschwerdeführer habe sich bei subjektiver Verschlechterung der Sehkraft, Differenzialdiagnose im Rahmen von Long Covid, vorgestellt. Sie diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Meibomdrüsendysfunktion und Blepharitis mit konsekutiver Keratokonjunktivitis sicca mit Verdacht auf eine beginnende Presbyopie (IV-Akte 41, S. 2 f.).

4.2.5.  Dr. med. C____ und pract. med. D____ hielten in ihrem Bericht vom 15. Mai 2023 fest, der Beschwerdeführer sei vom 21. März 2022 bis 31. Dezember 2022 zu 100 % und vom 1. Januar 2023 bis auf Weiteres zu 90-95 % arbeitsunfähig. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten werde ein Post-Covid-Syndrom mit körperlicher und kognitiver Fatigue, neuropsychologischen Störungen (Gedächtnisstörungen, Wortfindungsstörungen, Reizfilterstörung, kognitiver Fatigue, MOCA Test 25/30 im Erstscreening und 26/30 im Verlauf) sowie eine depressive Episode im Rahmen des Post-Covid-Syndroms. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Umfang von einer Stunde pro Tag, im Verlauf im Umfang von maximal zwei Stunden täglich mit grösseren Pausen. In einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund der körperlichen und kognitiven Fatigue täglich eine Stunde (IV-Akte 42, S. 1 ff.).

4.2.6.  Dr. med. M____, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2023 an, es sei zur Erkrankung selbst und zum akuten Verlauf nach Infektion nichts bekannt und dokumentiert. Da in sämtlichen medizinischen Akten keinerlei schwerer Verlauf erwähnt werde, sei davon auszugehen, dass kein solcher bestanden habe. Die Behandlung in der [...] Basel sei abgeschlossen. Kontrollen würden nur vierteljährlich stattfinden. Die bisher durchgeführten Untersuchungen und Abklärungen hätten keinerlei objektivierten pathologischen Befund (Neurologie, Kardiologie, Pneumologie etc.) gezeigt. Die Problematik sei rein subjektiver Natur (kognitive Beeinträchtigungen), wobei eine fundierte Abklärung, obwohl angekündigt, offenbar nie stattgefunden habe. Ebenso finde keine psychiatrische Therapie und/oder Abklärung statt. Letztlich bleibe unklar, unter welchen nachvollziehbaren und reproduzierbaren Störungen und Funktionsbehinderungen der Versicherte leide. Es liege eine rein subjektive Symptomatik vor, die keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden darstelle. Aus den medizinischen Akten sei zudem zu entnehmen, dass der Versicherte bereits seit einigen Jahren somatische Probleme beklagen solle, für die sich nie eine fassbare Ursache habe finden lassen. Der Versicherte sei nach aktuellem Kenntnisstand als weitgehend altersentsprechend gesund einzustufen. Ein relevanter und klar ausgewiesener pathologischer Befund könne nicht benannt und im Dossier vorgefunden werden. Mit welchen harten medizinischen Fakten die durchgehende Arbeitsunfähigkeit begründet werde, sei nicht nachvollziehbar. Daher liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Frage der beruflichen Eingliederung entfalle. Dem Versicherten sei eine Erwerbstätigkeit vollschichtig zumutbar. Es seien keine Auflagen betreffend die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht angezeigt, da ein klarer fassbarer und nachgewiesener/objektivierter Gesundheitsschaden nicht vorliege. Integrationsmassnahmen seien vollschichtig zumutbar. Besondere Anforderungen an ein Zumutbarkeitsprofil würden aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht bestehen (IV-Akte 44).

4.2.7.  In ihrem Bericht vom 26. September 2023 nahmen Dr. med. C____ und pract. med. D____ Stellung zu den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. M____ vom 19. Juni 2023 und hielten im Wesentlichen fest, eine der Möglichkeiten der Objektivierung der Symptome seien eben die Belastungstests, welche durchgeführt worden seien und die reduzierte Ergebnisse gezeigt hätten. Möglich seien auch die standardisierten Fragebögen zur Fatigue und kognitive Tests wie MoCa-Test. Diese hätten bei dem Patienten pathologisch Ergebnisse gezeigt. AIl diese Kriterien seien beim Beschwerdeführer erfüllt. Die Entwicklung des Post-Covid-Syndroms sei unabhängig vom Verlauf der akuten Phase: betroffen seien sowohl Patienten nach einem Covid-acute respiratory distress syndrome (ARDS) mit intensivmedizinischer Behandlung als auch Patienten mit mildem oder gar asymptomatischem Verlauf. Es seien also nicht ausschliesslich pathologische Befunde im neurologischen Status, kardial, pulmonal, Bildgebung als Diagnosekriterien, sondern die Symptome, die nach der Covid-19-lnfektion auftreten und länger als drei Monate andauern und zu schweren Beeinträchtigungen des Tagesablaufs führen würden. Die saubere differentialdiagnostische Abklärung gehöre dazu, da das Post-Covid-Syndrom eine Ausschlussdiagnose sei. Deswegen sei es fehlerhaft, die normal erhobenen Befunde im MRI, Neurostatus etc. dazu zu benutzen, die Erkrankung als solche nicht anzuerkennen. AIle erhobenen Befunde und durchgeführten Tests seien erfolgt, um eine alternative und potentiell behandelbare Diagnose auszuschliessen (IV-Akte 60, S. 2 ff.).

4.2.8.  Lic. phil. N____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. O____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei eigenanamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe aufgrund der altersund ausbildungsentsprechenden kognitiven Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit leistungsmässig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine 3 ¼-stündige Untersuchung ausreichend. Die zeitliche mentale Belastbarkeit über einen längeren Zeitrahmen – Tages- und Wochenverlauf – habe nicht abschliessend beurteilt werden können. Gemäss eigenanamnestischen Angaben bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit im Tagesverlauf (IV-Akte 78, S. 7 f.).

4.2.9.  Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. März 2024 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher bezeichnete organische oder symptomatische psychische Störungen (ICD-10 F09) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen St. n. mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) fest. Hinsichtlich des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc. und der Diskussion von Heilungschancen führte Dr. med. E____ an, die bisherigen Behandlungen bei M. Sc. P____ und pract. med. G____ könne retrospektiv als adäquat betrachtet werden. Sie habe auch zu einem Erfolg insofern geführt, als dass sich die Depression seither vollständig zurückgebildet habe. Ebenfalls habe der Versicherte danach keine weitere psychiatrische/psychotherapeutische Hilfe mehr in Anspruch genommen nach Sistierung dieser Behandlung. Erst seit etwa einem Monat befinde er sich wieder in einer psychotherapeutischen Behandlung. Als Grund gebe er an, dass es für ihn schon immer in den Wintermonaten schwerer gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Verlaufs der bisherigen Behandlung, aber auch der weiter oben erwähnten Standardindikatoren könne aus rein psychiatrischer Sicht die Prognose insgesamt als nicht ungünstig beurteilt werden. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers führte Dr. med. E____ im Wesentlichen aus, es würden sich Ressourcen erkennen lassen. Diesbezüglich sei, trotz zeitlicher Limitierungen, insbesondere die psychosoziale Funktionsfähigkeit zu nennen. Es würden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nachweisen lassen. Es könne auch keine psychiatrische Komorbidität festgestellt werden. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-lCF-APP sei insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als geringgradig eingeschränkt zu beurteilen. Insbesondere seien die Durchhaltefähigkeit, aber auch die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und die Fähigkeit zum Einhalten von Regeln und Routinen als eingeschränkt zu betrachten. Die übrigen Items des Ratingbogens Mini-lCF-APP könnten als nicht relevant eingeschränkt betrachtet werden. Als Funktionseinschränkungen zu nennen seien die im Gutachten erwähnten Beschwerden, welche unter der Diagnose einer nicht näher bezeichneten organischen und symptomatischen psychischen Störung festgehalten werden müssten. Diese würden zu einer leicht verminderten psychophysischen Belastbarkeit und dadurch auch zu einer leicht verminderten Arbeitsfähigkeit führen. Dr. med. E____ kam daher zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit als Polygraf von August 2022 bis Frühling 2023 aus rein psychiatrischer Sicht eine 100 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Seit Frühling 2023 lasse sich lediglich noch eine 15 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Gleiches gelte für eine angepasste Tätigkeit, für die aus rein psychiatrischer Sicht keine speziellen Merkmale zu nennen seien (IV-Akte 80, S. 20 ff.).

4.2.10. Mit Bericht vom 15. April 2024 nahm Dr. med. M____ Stellung zu der neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ respektive Dr. med. E____ und führte aus, diese hätten keine wesentlichen und IV-relevanten Störungen zutage fördern können. Die neuropsychologische Testung habe keine wesentlichen Beeinträchtigungen ergeben. Relevante psychiatrische Diagnosen seien durchgehend verneint worden. Die geringe Arbeitsunfähigkeit, die dennoch attestiert werde, gehe ausschliesslich auf die subjektiven Angaben und Empfindungen des Versicherten zurück, wobei ein erkennbarer Leidensdruck verneint und Inkonsistenzen thematisiert worden seien. Eine erhebliche Störung gemäss Standardindikatoren liege nicht vor. Diese geringe Arbeitsunfähigkeit könne deshalb nicht anerkannt werden, da sie nicht auf objektivierten Einschränkungen fusse. In der Gesamtbetrachtung dieser gutachterlichen Angaben sei ein IV-relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Feststellungen des RAD und gestützt auf das Dossier würden sich somit in allen wesentlichen Fachgebieten keinerlei Pathologien darstellen lassen. Die bisherige RAD-Beurteilung, dass ein Gesundheitsschaden zu verneinen sei, bleibe deshalb unverändert. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, da alle notwendigen Abklärungen erfolgt seien. Die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit seien jedoch insoweit anzupassen, als dass ab Frühjahr 2023 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei, da jegliche relevante Pathologie psychiatrisch und neuropsychologisch verneint worden sei (IV-Akte 82, S. 3 ff).

4.2.11. Mit Bericht vom 7. August 2024 nahmen Dr. med. C____ und pract. med. D____ u. a. Stellung zu den Begutachtungen von Dr. med. E____ sowie lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ und hielten fest, es sei nach Einschätzung ihres psychologischen Dienstes anzumerken, dass in dem neuropsychologischen Gutachten das verbal-episodische Gedächtnis mit einem einfachen, relativ kurzen Testverfahren lediglich minimal untersucht worden sei. Zum psychiatrischen Gutachten sei anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie man auf eine maximale Präsenzzeit bei der Arbeit von sieben Stunden pro Tag komme (BB 4).

4.2.12. Dr. med. C____ und pract. med. D____ führten mit Bericht vom 31. Mai 2024 u. a. an, dass der Patient über eine fortbestehende körperliche und kognitive Fatigue berichte. Es würden weiterhin Episoden von Post-Exercise Malaise mit deutlicher Zunahme der Fatigue, auch ausgeprägtem Krankheitsgefühl mit Schmerzen in den Extremitäten und Armen bestehen. Der Auslöser sei meist klar. Der Patient kenne zwar das Energiemanagement, könne allerdings auf einige Aktivitäten nicht verzichten, da dies eine starke Einschränkung seiner Lebensqualität bedeutet. Die berufliche Betätigung müsse aufgrund der Zunahme der Fatigue, insbesondere kognitiver Fatigue wieder reduziert bzw. komplett wieder eingestellt werden (zuvor 10-15% im Rahmen seiner eigentlichen Tätigkeit als Polygraf; BB 6).

5.                  

5.1.            Die Beschwerdegegnerin bestreitet vorliegend nicht, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Covid-19-Virus angesteckt hatte. Ebenfalls nicht bestritten wird die von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten gestellte Diagnose des Post-Covid-Syndroms. Zwischen den Parteien umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer an einem IV-relevantem Gesundheitsschaden leidet, der zu einem Rentenanspruch berechtigen würde und ob die Beschwerdegegnerin auf das neurologische Gutachten von lic. phil. N____ und lic. phil. O____ vom 10. Februar 2024 (IV-Akte 78), die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. E____ vom 23. März 2024 (IV-Akte 80) sowie die Einschätzungen von Dr. med. M____ vom RAD vom 15. April 2024 (IV-Akte 82) abstellen durfte. Als Erstes ist die Beweiskraft der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E____ sowie der neurologischen Begutachtung von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ zu prüfen.

5.2.            5.2.1. Dr. med. E____ führt bei der medizinischen Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität aus, die Angaben des Beschwerdeführers könnten als nicht immer konsistent beurteilt werden. Beispielsweise habe er erwähnt, dass er wegen seiner Beschwerden zwanzig Stunden pro Tag am Liegen sei. Demgegenüber berichte er über einen Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, dass er die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne. Er räume zu Hause auf, er räume den Geschirrspüler aus, selten einmal würde er seinen eigenen Angaben zufolge auch staubsaugen. Zudem gehe er einkaufen. Am Abend koche er zusammen mit seiner Ehefrau eine warme Mahlzeit. Er treffe ab und zu auch einen Freund oder Nachbarn. Manchmal habe er auch einen Termin. Zudem lese er die Zeitung und informiere sich mit dem Hören von Nachrichten und Informationssendungen. Am Abend rede er mit seiner Ehefrau. Gemäss Dr. med. E____ sei als weitere Inkonsistenz die Tatsache zu nennen, dass der Versicherte bei der systematischen Befragung nach depressiven Beschwerden schildere, er leide unter einer sehr schlechten Konzentrationsfähigkeit. Dies lasse sich jedoch rein klinisch während der aktuellen Untersuchung nicht objektivieren. Der Versicherte beklage sich auch über eine erhebliche Schwierigkeit mit Lesen und am PC arbeiten zu können. Zu einem anderen Zeitpunkt der Untersuchung berichte er dann aber, dass er pro Tag insgesamt etwa 1.5 Stunden lese, Zeitungen, aber auch Bücher. Insgesamt sei von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen (IV-Akte 80, S. 15). Bei der Herleitung der Diagnosen respektive der Prüfung des Standardindikators «Konsistenz» wiederum hält Dr. med. E____ fest, die Angaben des Exploranden seien nicht immer konsistent. An dieser Stellte hält Dr. med. E____ ebenfalls fest, es müsse von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden (IV-Akte 80, S. 19). Dr. med. E____ kommt insbesondere gestützt auf seine Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau zum Schluss, dass sich aus rein psychiatrischer Sicht behandlungsanamnestisch kein relevanter Leidensdruck erkennen lasse (IV-Akte 80, S. 15).

5.2.2.  Vorliegend sind diverse Unstimmigkeiten in den Ausführungen von Dr. med. E____ zur Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau festzustellen. So belegt der Gutachter seinen Standpunkt, es sei von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen, u. a. mit dem Verweis darauf, der Beschwerdeführer berichte über eine erhebliche Schwierigkeit mit Lesen und der Arbeit am PC, zu einem anderen Zeitpunkt der Untersuchung habe er aber dann erzählt, er lese pro Tag insgesamt etwa 1.5 Stunden, Zeitungen, aber auch Bücher (IV-Akte 80, S. 15). Dr. med. E____ übersieht bei seinem Einwand, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Tagesablaufs berichtet hatte, er lese auch wieder die Zeitung, jedoch sei das Lesen von Büchern sehr anstrengend für ihn, weshalb er dies im Moment kaum noch mache (IV-Akte 80, S. 11; vgl. Tonbandaufnahme, ab 1:08:35). Auch die Ausführung des Gutachters, der Beschwerdeführer koche am Abend zusammen mit seiner Ehefrau eine warme Mahlzeit (IV-Akte 80, S. 15), entspricht nicht den Angaben des Beschwerdeführers, welche dieser zu seinem Tagesablauf gemacht hatte. Bei der Schilderung seines Tagesablaufs hatte der Beschwerdeführer berichtet, seine Ehefrau bereite am Abend die Mahlzeit zu und er könne nur begrenzt mithelfen, da er sonst beim Essen erschöpft sei (IV-Akte 80, S. 11; vgl. auch Tonbandaufnahme, ab ca. 14:50 und ab 1:09:40). Hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Tätigkeiten «Kochen» und «Lesen» ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Explorationsgesprächs im Rahmen der Befragung über seine Hobbies (Kapitel 3.2.7. Soziale Anamnese) lediglich in allgemeiner Weise ausgesagt hatte, er lese und koche gerne, ohne dabei jedoch befragt worden zu sein, ob und in welchem Umfang ihm dies aktuell genau möglich sei (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. 1:03:35). Die Schlussfolgerung des Gutachters, es sei von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen, ist mit Blick auf diese Unstimmigkeiten im Gutachten nicht nachvollziehbar.

5.2.3.  Im Weiteren ist festzustellen, dass sich weitere Schilderungen zum Aktivitätsverhalten des Beschwerdeführers, welche im psychiatrischen Gutachten dokumentiert sind, nicht mit den Angaben decken, welche dieser anlässlich des Explorationsgesprächs gemacht hatte. So führt der Gutachter zum Tagesablauf aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, er liege wegen seiner Beschwerden zwanzig Stunden pro Tag. Betreffend seinen Tagesablauf habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, er könne die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen. Er räume zu Hause auf, er räume den Geschirrspüler aus, selten einmal würde er, seinen eigenen Angaben zufolge, auch staubsaugen. Zudem gehe er einkaufen. Am Abend koche er zusammen mit seiner Ehefrau eine warme Mahlzeit, er treffe ab und zu auch einen Freund oder Nachbarn, manchmal hab er auch einen Termin. Zudem lese er die Zeitung und informiere sich mit dem Hören von Nachrichten und Informationssendungen. Am Abend rede er mit seiner Ehefrau (vgl. IV-Akte 80, S. 11 und S. 15). Zudem könne er seiner Arbeit als Polygraf während einer Stunde am Tag nachgehen (vgl. IV-Akte 80, S. 7; vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. 8:55). Die Beschwerdegegnerin schloss aus diesen Ausführungen, dass die Aktivitäten für eine zur Verfügung stehende Aktivitätszeit von vier Stunden pro Tag eher breit erscheinen würden. Insoweit erscheine es nachvollziehbar, dass der Sachverständige bezüglich des Standardindikators der gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen eine gewisse Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem Aktivitätsniveau vermerkt habe (vgl. BA, Rz. 23). Dem ist zu entgegenzuhalten, dass der Tonbandaufnahme des Explorationsgesprächs zwar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zum Ablauf eines normalen Tages (Kapitel 3.2.8; IV-Akte 80, S. 11) angegeben hatte, er könne neben den ca. zwanzig Stunden, die er täglich im Liegen verbringe (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. 13:10), Haushaltsarbeiten erledigen (Geschirrspüler ausräumen), einen Spaziergang machen, einkaufen, sich mit Freunden treffen, einen Podcast oder Musik hören sowie Zeitung lesen (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. ca. 1:05:20). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er jeden Tag sämtliche dieser Aktivitäten in einem Umfang von total ca. vier Stunden nachgeht (vgl. Tonbandaufnahme, ca. 1:05:20). Es leuchtet überdies nicht ein, wie die Beschwerdegegnerin aus ihrer Einschätzung, die zur Verfügung stehende Aktivitätszeit von vier Stunden pro Tag sei eher breit, schliessen konnte, es erscheine nachvollziehbar, dass der Sachverständige bezüglich des Standardindikators der gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen eine gewisse Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem Aktivitätsniveau vermerkt habe (BA, Rz. 23). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es sich bei den geschilderten Aktivitäten lediglich um Tätigkeiten des alltäglichen Lebens mit einer geringen kognitiven und physischen Intensität in den Bereichen der Haushaltsführung und Pflege sozialer Kontakte handelt.

5.2.4.  Schliesslich basiert – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt (Beschwerde, Rz. 14, S. 10) – die von Dr. med. E____ geschilderte Schlussfolgerung zu den Einschränkungen des Aktivitätsniveaus auf einer unvollständigen Berücksichtigung aller Tätigkeiten. So findet etwa die vom Beschwerdeführer anlässlich des Explorationsgesprächs gemachte Angabe, er sei früher Rennvelofahrer gewesen, könne aber wegen der schnelleren Erschöpfbarkeit nicht mehr Velo fahren (vgl. IV-Akte 80, S. 7, 8, 16; vgl. auch Tonbandaufnahme, ab ca. 17:00), weder Eingang in die Einschätzung der Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau (Gutachten, Kapitel 6.2, IV-Akte 80, S. 15) noch in die versicherungsmedizinische Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten (Gutachten, Kapitel 7, IV-Akte 80, S. 20).

5.2.5.  In Anbetracht der obgenannten Unstimmigkeiten und Unvollständigkeiten in den Ausführungen von Dr. med. E____ zur Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau reichen die ausgeführten Umstände nicht aus, um dem Indikator einer «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» ausschlaggebende Bedeutung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 E. 4.4.1 beizumessen. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen, es sei kein erheblicher oder schwerer Schweregrad der nach der Covid-Erkrankung aufgetretenen Beschwerden festzustellen (IV-Akte 80, S. 19) und der Beschwerdeführer sei zu 85 % respektive sieben Stunden am Tag arbeitsfähig (IV-Akte 80, S. 21), kann in diesem Sinne nicht nachvollzogen werden. Damit liegen konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E____ vor, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann (vgl. E. 3.6.1. hiervor).

5.2.6.  Gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung spricht ferner der zeitliche Horizont der Exploration. Wie die behandelnden Ärztinnen Dr. med. C____ und pract. med. D____ in ihrem Bericht vom 26. September 2023 unter Hinweis auf wissenschaftliche Publikationen zu den Auswirkungen von Long-Covid (vgl. F. Ceban et al., Fatigue and cognitive impairment in Post-COVID-19 Syndrome: A systematic review and meta-analysis, in: Brain, Behavior, and Immunity, Vol. 101, 3/2022, S. 93-135; T. Kubota et al., Neuropsychiatric aspects of long COVID: A comprehensive review, in: Psychiatry and Clinical Neurosciences, Vol. 77, 2/2023, S. 84-93) ausführen, würden Patienten mit dem Long-Covid-Syndrom an Belastungsintoleranz leiden, welche eine deutliche Zunahme der Fatigue und weiterer Symptome (Schmerzen, Sensibilitätsstörungen, Atemnot) nach vorangegangener mentaler, körperlicher oder emotionaler Belastung umfasse. Diese Verschlechterung (Post-Exercise Malaise) könne mehrere Tage dauern und beeinträchtige den Allgemeinzustand des Patienten drastisch. Auch bei normalen Befunden im Belastungstest könnten die Patienten tatsächlich punktuell normale Leistungen erbringen. Diese würden sich jedoch zeitverzögert (12 bis 24 Stunden) im Verlauf verschlechtern, was dem Untersucher dann entgehe (IV-Akte 60, S. 4). Dieser medizinische Standpunkt von Dr. med. C____ und pract. med. D____ deckt sich vorliegend mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, der anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung angegeben hatte, eine solche Untersuchung könne von der Belastbarkeit einmalig noch einigermassen gehen. Die Ermüdung respektive Erschöpfung würde sich dann erst 24 Stunden später richtig zeigen (IV-Akte 78, S. 4). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab der Beschwerdeführer wiederum an, er könne etwa eine Stunde etwas am Computer arbeiten und auch einen Fussballmatch am Fernseher schauen, doch wenn er zu viel mache, würde schlimmstenfalls drei Tage lang gar nichts mehr gehen (IV-Akte 80, S. 7; vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. 8:50). Betreffend seines Hobbies «Rennvelofahren» berichtete der Beschwerdeführer wiederum, er könne heute zwar schon noch Velo fahren, doch danach würde es ihn spätestens 24 Stunden später «zusammenlegen» (IV-Akte 80, S. 7). Überdies zeigten sich in spezifischen Selbstbeurteilungsfragebogen zur Erfassung der Fatigue-Problematik (WEIMuS) erhöhte Werte im Bereich der körperlichen (31/32 am 20. September 2022 und 26/32 am 23. Juni 2023) und kognitiven Ermüdbarkeit (17/36 am 20. September 2022 und 14/36 am 23. Juni 2023). In Anbetracht des Umstands, dass beim Long-Covid-Syndrom Ermüdungs- respektive Erschöpfungszustände wissenschaftlichen Studien respektive Erkenntnissen zufolge zeitverzögert auftreten können und mit Blick darauf, dass vorliegend der Beschwerdeführer von einer Latenz von 24 Stunden bis zur Verschlechterung der Symptomatik berichtet hatte, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die funktionellen Auswirkungen des Post-Covid-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechend über einen längeren Zeitrahmen abklären zu lassen. Da die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, die funktionellen Auswirkungen des Post-Covid-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitrahmen hinweg abzuklären, ist sie ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 3.3. hiervor) nicht in genügender Weise nachgekommen. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, der Beschwerdeführer würde nach der Ermittlung des Sachverhalts das Risiko für die Beweislosigkeit tragen (vgl. BA, Rz. 13).

5.2.7.  Im Übrigen kann die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens auch aufgrund der Arbeitsweise respektive Befragungsmethodik von Dr. med. E____ anlässlich der Untersuchung vom 1. Februar 2024 in Frage gestellt werden. Der Gutachter diktierte während des gesamten, beinahe eineinhalbstündigen Explorationsgesprächs die auf Schweizerdeutsch gegebenen Antworten des Beschwerdeführers und übersetzte diese simultan ins Hochdeutsch. Dabei begann Dr. med. E____ oftmals die Rückmeldung des Beschwerdeführers bereits zeitgleich zu diktieren, währenddem der Explorand noch antwortete. Der Gutachter fiel dem Beschwerdeführer damit regelmässig ins Wort. Diese Verhaltensweise wirkte sich störend auf den Gesprächsfluss sowie das Aussageverhalten des Exploranden aus und ist geeignet, ein angespanntes Verhältnis zwischen der sachverständigen und der zu explorierenden Person zu erzeugen. Damit lässt die Arbeitsweise respektive Befragungsmethodik des Gutachters Zweifel an dessen objektiver Unbefangenheit aufkommen (vgl. E. 3.6.2-3.6.3. hiervor).

5.3.            Wie der psychiatrische Gutachter (vgl. E. 4.2.9. hiervor) ziehen auch die neuropsychologischen Gutachterinnen (vgl. E. 4.2.8. hiervor) ihre Schlüsse zu den funktionellen Auswirkungen der Einschränkungen des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit aus einer einmaligen Exploration, ohne dass sie den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum untersucht hatten. Lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ halten zum zeitlichen Horizont ihrer Begutachtung entsprechend fest, die zeitliche mentale Belastbarkeit über einen längeren Zeitrahmen – Tages- und Wochenverlauf – könne nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss eigenanamnestischen Angaben bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit im Tagesverlauf (IV-Akte 78, S. 8) Da – wie zuvor gesehen (vgl. E. 5.2.6. hiervor) – beim Long-Covid-Syndrom Ermüdungs- respektive Erschöpfungszustände wissenschaftlichen Studien respektive Erkenntnissen zufolge zeitverzögert auftreten können und vorliegend der Beschwerdeführer von einer Latenz von 24 Stunden bis zur Verschlechterung der Symptomatik berichtet hatte, wäre es auch bei der neuropsychologischen Untersuchung angezeigt gewesen, die funktionellen Auswirkungen des Post-Covid-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinweg zu untersuchen. Damit bestehen auch konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat (vgl. E. 3.6.1. hiervor). Bei diesem Ergebnis ist es nicht erforderlich, auf die weitergehenden inhaltlichen und formellen Rügen des Beschwerdeführers zur neuropsychologischen Begutachtung (vgl. Beschwerde, Rz. 13) einzugehen.

5.4.            Schliesslich ist festzustellen, dass erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der bidisziplinären Konsensbeurteilung von Dr. med. E____ und lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ bestehen. Der bidisziplinären Konsensbeurteilung, welche im Gutachten von Dr. med. E____ aufgeführt wird, ist einzig zu entnehmen, dass aus rein neuropsychologischer Sicht keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könnten, weshalb als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werde (IV-Akte 80, S. 23). Eine weitergehende Begründung der Konsensbeurteilung ist weder im psychiatrischen Gutachten noch in der neuropsychologischen Begutachtung zu finden. Bei dieser Sachlage kann die gesamtheitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gänzlich nachvollzogen werden, zumal der psychiatrische Gutachter – anders als die neuropsychologischen Gutachterinnen (IV-Akte 78, S. 8) – Funktionseinschränkungen anerkannte, welche eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch angepassten Tätigkeit in Höhe von 85 % rechtfertigen würde (vgl. IV-Akte 80, S. 23).

5.5.            Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass vorliegend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E____ sowie das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ bestehen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf diese medizinischen Erhebungen abgestellt hat.

6.                  

6.1.            6.1.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, in allen wesentlichen Fachdisziplinen medizinische Abklärungen durchzuführen. Insbesondere die Fachrichtung Neurologie hätte in die Begutachtung miteinbezogen werden müssen (vgl. E. 2.1. hiervor).

6.1.2.  Vorliegend ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Covid-19-Infektion im März 2022 über unterschiedliche Symptome klagt, welche unterschiedlichen medizinischen Fachdisziplinen zuzuordnen sind und von seinen behandelnden Ärztinnen und Ärzte festgehalten wurden. So leide der Beschwerdeführer an einer körperlichen und kognitiven Fatigue (Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 14, S. 3), welche sich in einem Gehirnnebel, Gedächtnisstörungen, erhöhter kognitiver Ermüdbarkeit und Gedächtnisstörungen äussere (Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____, IV-Akte 23, S. 2; Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____, IV-Akte 60, S. 2; vgl. Bericht Dr. med. G____ und M.Sc. P____, IV-Akte 26, S. 5). Bei Anstrengungen würden sich beim Beschwerdeführer Zephalgien entwickeln (Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____, IV-Akte 42, S. 3). Zudem bestehe beim Beschwerdeführer eine leichte arterielle Hypertonie (Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 14, S. 3; Bericht Dr. med. Q____, IV-Akte 55, S. 11; vgl. auch Bericht Dr. med. L____, IV-Akte 39, S. 3; Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 14. Juli 2022 [IV-Akte 42, S. 3] und 5. Juli 2022 [IV-Akte 42, S. 9]). Seit August 2023 leide er zudem unter depressiven Symptomen (vgl. Bericht Dr. med. G____ und M. Sc. P____, IV-Akte 26, S. 5). Überdies berichteten Dr. med. J____ und Dr. med. K____, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer subjektiven Verschlechterung der Sehkraft, Differenzialdiagnose im Rahmen von Long Covid, vorgestellt habe und diagnostizierten eine Meibomdrüsendysfunktion und Blepharitis mit konsekutiver Keratokonjunktivitis sicca mit Verdacht auf eine beginnende Presbyopie (IV-Akte 41, S. 2 f.).

6.1.3.  Bei «Long Covid» vermischt sich ein Infektionsgeschehen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen, deren Ätiologie nicht restlos geklärt ist (Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle Vokinger, «Long Covid», in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 4/2021, Bern 2021, S. 177). Long Covid zeichnet sich durch unterschiedliche Symptome aus (vgl. Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle Vokinger, «Long Covid», a.a.O., S. 171 ff.). Zum jetzigen Zeitpunkt wird «Long Covid» in den ICD-10 mit U09.9 «Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet» unter den Schlüsselnummern «für besondere Zwecke» im Rahmen einer vorläufigen Zuordnung für Krankheiten mit unklarer Ätiologie hinterlegt (vgl. Andrea Pfleiderer, Abfindungen statt Invalidenrenten – wird etwas geschehen?, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2022 Hybrid-Veranstaltung, «Dauerbrenner» in der Sozialversicherung – laufen sie weiter? Und wohin allenfalls?, Zürich/St. Gallen 2023, S. 98). Entsprechend fällt bei unspezifischen Allgemeinsymptomen, wie insbesondere dem Chronic Fatigue Syndrom (CFS), die Ermittlung und Gewichtung der Ursachen indes regelmässig schwer (Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle Vokinger, «Long Covid», a.a.O., S. 171). Es bedarf daher einer ganzheitlichen Abklärung mit einer direkten Befassung mit dem Patienten. Dazu gehört eine abschliessende somatische Beurteilung der Gesundheitssituation der Versicherten, insbesondere in allen betroffenen Fachgebieten, in denen Symptome vorliegen (vgl. Nathalie Lang, Long Covid, in: Ueli Kieser/Marc Hürzeler/Stefanie J. Heinrich (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2022, Zürich/St. Gallen 2022, S. 128 und Kaspar Gehring/Ueli Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die Versicherungssituation, in: Pflegerecht 2021, Bern 2021, S. 150). Eine Aktenbeurteilung der somatischen Symptome, wie dies vorliegend vom RAD hinsichtlich der Fachgebiete Neurologie, Kardiologie und Pneumologie vorgenommen wird (vgl. Stellungnahmen RAD vom 19. Juni 2023 [IV-Akte 2 f.], 15. April 2023 [IV-Akte 82, S. 4]), reicht zur Klärung eines solch komplexen Beschwerdebildes nicht aus (vgl. Kaspar Gehring/Ueli Kieser, a.a.O., S. 150). Da der Beschwerdeführer über diverse Symptome, u. a. aus kardiologischer und neurologischer Sicht klagt und entsprechende Befunde von den behandelnden Ärztinnen erhoben wurden (vgl. E. 6.1.2. hiervor), hat die Beschwerdegegnerin zur Einordnung der Symptome und zur Beurteilung der Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung in den massgeblichen Fachdisziplinen, insbesondere der Allgemeinen Inneren Medizin, Pneumologie, Kardiologie und Neurologie, anzuordnen.

7.                 Nach den obigen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass vorliegend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E____ sowie das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ bestehen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf diese abgestellt hat (vgl. E. 5. hiervor). Aufgrund des fehlenden Beweiswertes der psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung (vgl. E. 5. hiervor) sowie den unzureichenden Abklärungen in allen betroffenen Fachgebieten, in denen der Beschwerdeführer über Symptome klagte (vgl. E. 6 hiervor), bestehen im Weiteren erhebliche Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. M____, weshalb die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Unrecht auf diese abgestellt hat (vgl. E. 3.8.1-3.8.2. hiervor). Die angefochtene Verfügung ist deshalb zur weiteren medizinischen Abklärung aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Einholung eines versicherungsexternen polydisziplinären Gutachtens, insbesondere unter zusätzlicher Berücksichtigung der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie, einzuholen. Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung sind die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitrahmen abzuklären (vgl. E. 5.2.6. und E. 5.3. hiervor). Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Aktenergänzung wird sie in der Folge über den strittigen Leistungsanspruch erneut zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

8.                  

8.1.            Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

8.2.        Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.77 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.07.2025 IV.2024.77 (SVG.2025.132) — Swissrulings