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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.10.2025 IV.2024.62 (SVG.2025.185)

20 ottobre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,060 parole·~40 min·2

Riassunto

Observation rechtmässig; Stellungnahme von Gutachterin notwendig

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Sebastian Laubscher, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel   

                                                 Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Pensionskasse B____

Vertreten durch Attila Akin, Advokat Färberstrasse 33, 8008 Zürich

                                                            Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.62

Verfügungen vom 30. Mai 2024

Observation rechtmässig; Stellungnahme von Gutachterin notwendig

Tatsachen

I.         

a)             Die 1964 geborene Beschwerdeführerin stammt aus [...] (heute: [...]) und lebt seit dem 21. Februar 1990 in der Schweiz (vgl. Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom 27. September 2010, IV-Akte 1). Ab März 2000 arbeitete sie bei der C____ als Objektleiterin, seit Mai 2006 in einem Pensum von ca. 25 Stunden pro Woche (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Dezember 2010, IV-Akte 22). Daneben war sie in wechselnden Anstellungen erwerbstätig und bezog zeitweise Arbeitslosengelder (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 7, S. 2 f.).

b)             Am 10. Januar 2009 hatte die Beschwerdeführerin in [...] einen Autounfall (Schadenmeldung UVG vom 15. Januar 2009, IV-Akte 30.173). Dabei zog sie sich insbesondere eine Humerusschaftfraktur des linken Armes sowie Kopfverletzungen (namentlich eine Commotio cerebri, oberflächliche Verletzungen und eine subdurale Blutung bzw. ein minimales Subduralhämatom zu; vgl. Berichte des Universitätsklinikzentrums D____ über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2009 bis zum 20. Januar 2009, IV-Akte 91.230, S. 5 f. [Original] und S. 7 ff. [deutsche Übersetzung] und des E____spitals [...] vom 9. Februar 2009, IV-Akte 91.448, S. 1 f.). Direkt nach ihrer Rückkehr in die Schweiz musste sie sich einer Operation der Humerusschaftfraktur unterziehen (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom 22. Januar 2009, IV-Akte 91.448, S. 3 f.). Am 15. Mai 2009 und am 17. Februar 2010 fanden zwei weitere Operationen infolge der Humerusfraktur statt (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom 26. Februar 2010, IV-Akte 91.394). Anschliessend war sie längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. z.B. Unfallscheine, IV-Akten 91.429 und 91.334). Die C____ kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2009 (Schreiben vom 16. Juli 2009, IV-Akte 22, S. 9).

c)             Im September 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung, datiert auf den 27. September 2010, IV-Akte 1).

d)             Die SUVA teilte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2011 (IV-Akte 91.301) mit, dass sie ihre Leistungen einstelle. Gemäss den Abklärungen der Rehaklink F____ und ihrer Kreisärzte sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 (IV-Akte 91.285).

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die am 12. September 2012 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 91.273) mit Urteil UV.2012.35 vom 27. August 2013 (IV-Akte 91.250) gut und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (unter Beteiligung von Orthopädie, Neurologie/Neuropsychologie und Psychiatrie) sowie der Einholung der Originalakten über den Unfallhergang und die Erstversorgung vor Ort und im Spital von [...], an die SUVA zurück.

e)             Die SUVA holte die Akten aus [...] ein (vgl. IV-Akten 91.198, 91.181, 91.217, 91.218, 91.220, 91.226, 91.227, 91.228 und 91.230) und nahm weitere Abklärungen vor. Sie gab namentlich ein polydisziplinäres Gutachten (unter Beteiligung von Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Neuroradiologie) in Auftrag, welches in den Jahren 2016 und 2017 erstellt wurde (vgl. IV-Akten 91.102 bis 91.109). Im Jahr 2019 fand eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (unter Beteiligung von Innerer Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie und Neuropsychologie) bei der G____ (nachfolgend: G____ Begutachtung) statt (vgl. Gutachten vom 19. Juli 2019, IV-Akte 91.17). Die Gutachter und Gutachterinnen schlossen aus somatischer Sicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit und eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. IV-Akte 91.17, S. 17). Infolgedessen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, sprach ihr jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % zu (IV-Akte 91.9). Die am 7. November 2019 dagegen erhobene Einsprache (IV-Akte 91.3) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. März 2020 (IV-Akte 95) ab. Das Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt hiess die am 18. Mai 2020 erhobene Beschwerde (IV-Akte 99.28) mit Urteil UV.2020.17 vom 14. Oktober 2020 (IV-Akte 99.16) teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung und eine Rente unter Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustands an die SUVA zurück. Das von der SUVA angerufene Bundesgericht hob das kantonale Urteil in Bezug auf eine allfällige Integritätsentschädigung für die psychischen Unfallfolgen auf und wies die Sache diesbezüglich an die SUVA zur neuen Verfügung zurück (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021, IV-Akte 103.12). Es hielt dazu fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Integritätsentschädigung bei den psychischen Unfallfolgen mangels Eintreten des Endzustands noch nicht erfüllt seien (E. 5.2 des erwähnten Urteils) und trug der SUVA auf, die Dauerhaftigkeit der psychischen Unfallfolgen zu gegebenem Zeitpunkt erneut abzuklären und anschliessend über eine allfällige Integritätsentschädigung dafür zu entscheiden (E. 6. des erwähnten Urteils).

f)              Im Jahr 2021 gab die SUVA eine psychiatrische Begutachtung erneut bei der G____ Begutachtung, wiederum bei Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachterin SIM, in Auftrag. Gestützt auf das Gutachten vom 9. Mai 2022 (IV-Akte 120.7) sprach die SUVA der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, sowie eine Integritätsentschädigung von 90 % zu. Einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wies sie ab (IV-Akte 129, S. 2 ff.).

g)             Praktisch zeitgleich gab die Beschwerdegegnerin im Oktober 2023 eine Observation in Auftrag. Zur Begründung nannte sie einen unklaren bzw. auffälligen medizinischen Verlauf und eine externe Denunziation (vgl. Antrag Ermittlungsauftrag vom 4. Oktober 2023 und Ermittlungsauftrag vom 6. Oktober 2012, IV-Akte 142). Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge in der Zeit von November 2023 bis März 2024 an 13 Tagen von der Firma I____ observiert (vgl. Abschlussbericht vom 7. März 2024, IV-Akte 143, insbesondere S. 2). Am 9. Januar 2024 fand eine Besprechung mit einer Vertreterin der IV-Stelle, einem Vertreter der Firma I____, J____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), der Beschwerdeführerin selbst, ihrem Sohn sowie ihrem Rechtsvertreter statt (vgl. Besprechungsprotokoll, IV-Akte 136). Anlässlich der Besprechung stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (vgl. IV-Akte 136, S. 5). Am 2. April 2024 nahm der RAD-Arzt J____ Stellung und kam zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung bestanden. Es sei kein überdauernder Gesundheitsschaden ausweisbar (IV-Akte 149, insb. S. 6). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit zwei Vorbescheiden vom 4. April 2024 mit, dass sie ihr keine Invalidenrente und keine Hilflosenentschädigung zuzusprechen gedenke (IV-Akten 150 und 151). Am 16. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, dagegen Einwand (IV-Akte 163). Die Beschwerdegegnerin hielt mit zwei Verfügungen vom 30. Mai 2024 an ihren Vorbescheiden fest (IV-Akten 167 und 168).

II.        

a)             Die Beschwerdeführerin reicht beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zwei auf den 6. Februar 2023 datierte Beschwerden (Postaufgabe 27. Juni 2024) ein. Mit der ersten der beiden beantragt sie, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2024 (betreffend die Hilflosenentschädigung) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 ATSG zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Danach sei über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die Einräumung des Replikrechts sowie die Anberaumung einer Hauptverhandlung sowie, eventualiter, die Veranlassung eines ergänzenden gerichtlichen Gutachtens zur Vervollständigung des relevanten medizinischen Sachverhaltes in der G____ Begutachtung (bei Dr. med. H____) beantragt. Im Weiteren ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren.

Mit der zweiten Beschwerde beantragt sie, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2024 (betreffend den Rentenanspruch) vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab Januar 2010 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente der IV zuzusprechend und auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Einräumung eines Replikrechts sowie die Anberaumung einer Parteiverhandlung, anlässlich derer der relevante Sachverhalt durch die Befragung von Auskunftspersonen bzw. Zeugen zu ergänzen sein werde. Eventualiter sei ein ergänzendes gerichtliches Gutachten zur Vervollständigung des relevanten medizinischen Sachverhaltes bei der G____ Begutachtung (Dr. med. H____) anzuordnen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Befragung als Auskunftsperson/Zeuge von [...] (Sohn); [...] (Tochter), Dr. med. K____, FMH Rheumatologie, [...] (Bekannter/Freund der Familie), [...] (Bekannter/Freund der Familie), [...] (Bekannter der Familie). Ferner beantragt sie eine eidesstattliche Befragung des Mitarbeiters L____ der Firma I____.

b)             Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 lässt die Instruktionsrichterin die Beschwerden der Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Akten sowie einer Beschwerdeantwort zukommen. Zudem legt sie die beiden Verfahren IV.2024.62 und IV.2024.65 unter der Verfahrensnummer IV.2024.62 zusammen. Die Beschwerdeführerin fordert sie auf, Unterlagen zur geltend gemachten Bedürftigkeit einzureichen.

c)             Mit Eingabe vom 9. August 2024 reicht die Beschwerdegegnerin das Observationsmaterial auf einem Stick beim Gericht ein.

d)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragt sie, die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befragung von Auskunftspersonen/Zeugen sowie auf eine erneute Begutachtung seien abzuweisen.

e)             Mit Eingabe vom 30. August 2024 erklärt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Unterlagen zum Nachweis einer Bedürftigkeit hätten auch mit Unterstützung der Familie nicht beigebracht werden können. Ferner erklärt er, es sei davon auszugehen, dass die beantragten Zeugen bzw. Auskunftspersonen zwingend befragt werden müssen. Namens der Beschwerdeführerin hält er an der Durchführung einer Parteiverhandlung fest.

f)              Mit Replik vom 4. Oktober 2024 (Postaufgabe 7. Oktober 2024) hält die Beschwerdeführerin an ihren in den Beschwerden gestellten Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht konkretisiert sie die gestellten Anträge, indem sie die Adressen der Familienmitglieder und Freunde/Bekannten ergänzt und zusätzlich eine Befragung als Zeugen/Auskunftspersonen der Physiotherapeutin M____ und des Psychiaters Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalytiker SGPsa/IPA, beantragt. Den Antrag auf Einholung eines ergänzenden gerichtlichen Gutachtens bei Dr. med. H____ stellt sie nicht mehr nur eventualiter. Mit der Replik reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, namentlich einen Bericht von O____, Physiotherapeutin HF, vom 26. September 2024.

g)             In ihrer Duplik vom 27. November 2024 (Postaufgabe 28. November 2024) hält die Beschwerdegegnerin an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Sie reicht zudem weitere Unterlagen ein.

h)             Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 lädt die Instruktionsrichterin die P____ dem Verfahren bei. Diese reicht innert der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.

i)               In einer weiteren Verfügung erklärt die Instruktionsrichterin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vorgeladen werde. Über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen entscheide die Kammer.

III.      

a)             Am 21. Mai 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, ihres Sohnes als Begleitperson, ihres Ehemannes als Auskunftsperson, einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin und eines Vertreters der Beigeladenen sowie einer Dolmetscherin statt. Die Urteilsberatung findet am 17. Juni 2025 statt. Das gefällte Urteilsdispositiv wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vorab eröffnet.

b)             Die Kammer befindet am 20. Oktober 2025 erneut auf dem Zirkulationsweg, da in Bezug auf die Parteientschädigung eine Korrektur notwendig ist.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.            Vorweg ist des Weiteren festzuhalten, dass die Instruktionsrichterin die P____ dem Verfahren beigeladen hat (vgl. Tatsachen, II.h). Der an der Hauptverhandlung anwesende Rechtsanwalt Q____ stellt klar, dass die per Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2024 beigeladene P____ lediglich die Mandatsbetreuung der Beschwerdeführerin im Auftrag der zuständigen Pensionskasse, der Pensionskasse B____, übernimmt. Als beigelande Partei ist somit die Pensionskasse B____ zu verstehen.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verneint zum einen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und zum anderen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Zur Begründung gibt sie in beiden Fällen an, es habe zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung bestanden. Ein überdauernder Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Für diese Schlussfolgerung stellt sie im Wesentlichen auf die Observationsergebnisse der Firma I____ (vgl. IV-Akten 143 und 159) sowie auf den Bericht des RAD-Arztes J____ vom 2. April 2024 (IV-Akte 149) ab.

2.2.            Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Observation hätte gar nicht durchgeführt werden dürfen, da es die Möglichkeit einer stationären Begutachtung gegeben hätte. Diese wäre – im Gegensatz zur Observation – verhältnismässig gewesen. Ohnehin seien die Observationsergebnisse nicht verwertbar, nicht aussagekräftig und teilweise illegal erhoben worden. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin ein krankheitswertiges psychisches Beschwerdebild vorliege und es seien ihr deshalb die ihr zustehenden Invalidenversicherungsleistungen zuzusprechen. Eventualiter müssten die Rentenansprüche im Zweifel durch eine qualifizierte psychiatrische Fachperson beurteilt werden. Bezüglich der Hilflosenentschädigung seien nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohnehin weitere Abklärungen notwendig.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Hilflosenentschädigung hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob auf den von der Beschwerdegegnerin veranlassten Observationsbericht abgestellt werden kann.

3.                  

3.1.            Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hinsichtlich des Rentenanspruchs in der bis Ende 2021 geltenden Fassung (diese Fassungen werden im Folgenden mit einem vorangestellten «a» zitiert, sofern sich der jeweilige Gesetzestext dieser Fassung von der heute geltenden Fassung in für den vorliegenden Fall relevanter Weise unterscheidet), hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung und hinsichtlich der Observation in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.            Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die hilflos sind (Art. 9 ATSG) und ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 42bis IVG (Art. 42 Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf. Ebenfalls als hilflos gilt, wer zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

3.4.        3.4.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b; seit 1. Januar 2022 sinngemäss explizit in Art. 43 Abs. 1bis ATSG festgehalten). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54 und 55 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).

3.4.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.5.            3.5.1   Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes oder eines medizinischen Gutachtens ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer Begutachtung anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

3.5.2       Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.6.            Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle den RAD beiziehen (Art. 59 Abs. 2bis aIVG bzw. Art. 54a Abs. 2 IVG). Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis aIVG bzw. Art. 54a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). Der RAD kann die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei die Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen (Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257 E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht selber medizinische Befunde, sondern fassen den medizinischen Sachverhalt zusammen, würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht und äussern sich dazu, ob zusätzliche Untersuchungen vorzunehmen sind (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 54a Rz 2 bzw. 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 59 Rz 3, sowie Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a Rz 3 bzw. 3. Auflage Art. 59 N 4, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a Rz 2 bzw. 3. Auflage Art. 59 Rz 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 4. Auflage Art. 54a Rz 4 2 bzw. 3. Auflage Art. 59 Rz 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.7.            3.7.1     Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden, kann der Versicherungsträger eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen (Art. 43a Abs. 1 ATSG). Als konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit gelten beispielsweise widersprüchliches Verhalten der versicherten Person, Zweifel an ihrer Redlichkeit (gegebenenfalls aufgrund von Angaben und Beobachtungen Dritter), Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung (vgl. BGE 137 I 327, 332 f. E. 5.4.2.1; vgl. auch René Wiederkehr in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 43a, Rz.31 mit Hinweisen). Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort oder an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist, befindet (Art. 43a Abs. 4 ATSG). Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen (Art. 43a Abs. 5 ATSG). Die IV-Stelle kann externe Spezialisten bzw. Spezialistinnen mit der Observation beauftragen (Art. 43a Abs. 6 Satz 1 ATSG).

3.7.2   Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Mithin genügt er allein nicht für die Gutheissung oder Abweisung eines Rentengesuchs. Er kann höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. In der Regel ist zusätzlich eine ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials notwendig (vgl. BGE 150 V 305, 313 f. E. 7.1 und BGE 143 V 105, 108 f. E. 2.4 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.4.1). Die Beurteilung durch einen Arzt oder eine Ärztin kann gestützt auf die Resultate der Überwachung erfolgen, ohne dass es nötig ist, nach Vorliegen der Observationsergebnisse in jedem Fall eine neue medizinische Begutachtung zu veranlassen. So kann es auch genügen, diese dem RAD zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Vorliegend liegen in erster Linie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____ vom 9. Mai 2022 (IV-Akte 120.7), die Observationsergebnisse der Firma I____ (vgl. IV-Akten 143 und 159) sowie der RAD-Bericht von J____ vom 2. April 2024 (IV-Akte 149) als aktuellste, im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte Grundlagen für die Beurteilung des Rentenanspruchs vor. Darüber hinaus ist auch das polydisziplinäre Gutachten der G____ Begutachtung vom 19. Juli 2019, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Relevanz (IV-Akte 91.17).

4.2.            Im Gutachten der G____ Begutachtung vom 19. Juli 2019 nannten die Gutachterinnen und Gutachter als unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegende andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88; Differenzialdiagnose: Aggravation mit simulativen Elementen bei rein nach medizinischer Methodik nicht sicherer Beschwerdevalidierung), eine traumatische Hirnverletzung mit traumatischem Subduralhämatom parietal rechts ohne Raumforderung sowie diffuse axonale Scherverletzungen im Rahmen des Autounfalls vom 10. Januar 2009 sowie Restbeschwerden im Zusammenhang mit der Humerusschaftfraktur, welcher sich die Beschwerdeführerin beim erwähnten Unfall zugezogen hatte, und aufgrund deren erfolgten Operationen. Darüber hinaus stellten sie weitere «unfallfremde Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» (IV-Akte 91.17, S. 12 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91.17, S. 16 f. / IV-Akte 89.8, S. 16 f.) erklärten die Gutachter aus somatischer Sicht, gemäss dem aktuellen orthopädischen Befund seien alle körperlich schweren Tätigkeiten und Tätigkeiten über Kopf resp. Dauerhaft über der Horizontalen nicht möglich. Für leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten bestehe ansonsten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei folglich aus somatischer Sicht in dem Ausmass möglich, als diese Limitierungen eingehalten werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht führten sie aus, unter der Voraussetzung der Validität der gezeigten und beobachtbaren bzw. anamnestisch erhobenen Auffälligkeiten, Defizite und Symptome in der realen (Alltags-)Lebenswelt der Versicherten bestehe in der angestammten Tätigkeit als Objektleiterin in einem Reinigungsunternehmen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung der derzeit aufgehobenen Arbeitsfähigkeit gelte für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Die Beschreibungen einer deutlich milderen psychiatrischen Problematik etwa 2011 (fachärztlicher Bericht Rehaklinik F____) lege plausibel nahe, dass die Versicherte damals noch arbeitsfähig gewesen sei. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe nach Aktenlage wahrscheinlich mindestens seit 2017 (Verhaltensbeobachtung und Psychostatus durch PD Dr. med. R____, sowie neuropsychologische Untersuchung). Eine detailliertere bzw. sicherere Stellungnahme sei retrospektiv nicht möglich.

4.3.            Aus den im UV-Verfahren ergangenen Urteilen des Sozialversicherungsgerichts und des Bundesgerichts standen mit Blick auf den Rentenanspruch die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit im Lichte der Standardindikatoren sowie mit Blick auf die Integritätsentschädigung die Dauerhaftigkeit der psychischen Unfallfolgen aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 1.3. und 6; SUVA-Akte 103.12). Aus diesem Grund veranlasste die SUVA die zweite nunmehr monodisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. H____, welche bereits als psychiatrische Gutachterin am ersten Gutachten der G____ Begutachtung beteiligt war.

4.4.            Im psychiatrischen Gutachten der G____ Begutachtung vom 9. Mai 2022 (IV-Akte 120.7; nebst Dr. med. H____ unterzeichnete auch Prof. Dr. med. S____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt FMH für Neurologie, das Gutachten) nannte die Gutachterin eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.88) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie keine (IV-Akte 120.17, S. 12).

Zusammenfassend und in Bezug auf die Fragen und Anforderungen des Auftraggebers bzw. auf dem Boden des Gerichtsurteils legte sich die Gutachterin nach ihrer Zweitsicht, ca. zwei Jahre und neun Monate nach der ersten Begutachtungsuntersuchung im Januar 2019, auf die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (F62.88) fest bei Status nach allein verschuldetem schwerem Auto(selbst)unfall am 10. Januar 2009 mit traumatischer Hirnverletzung und schweren Verletzungen sowie zumindest länger persistierenden Schäden/Behinderungen bei beteiligten Angehörigen. Das im Vorgutachten von Dr. med. H____ ausführliche Krankheitsbild konnte die Gutachterin erneut in eindrücklichem Ausmass beobachten. Sie wies diesbezüglich namentlich auf die Abhängigkeit von anderen (Verantwortung für wesentliche Lebensbereiche und Zukunft würden an andere delegiert), einen sozialen Rückzug bzw. die Isolationstendenz, Passivität und vermindertes Interesse an bzw. Vernachlässigung von früheren Freizeitbeschäftigungen, Veränderungen der Selbstwahrnehmung, die Erwartung von anderen spezielle Aufmerksamkeit, Vergünstigung oder Behandlung zu erhalten, sowie ein andauerndes Gefühl von Nervosität (bzw. psychomotorischer Unruhe) und die offensichtlich dysphorisch geprägte labile Stimmung der Beschwerdeführerin. Die Gutachterin merkte an, es hätten sich keine Hinweise auf eine eingeschränkte Beschwerdevalidität ergeben. Die Verhaltensbeobachtung der Beschwerdeführerin bzw. der klinische psychopathologische Befund sei durchgehend und uneingeschränkt konsistent mit den Angaben des authentisch, nachfühlbar traurig-resigniert und auch in sich konsistent berichtenden Ehemannes. Inzwischen würden über einen namhaften Zeitraum konsistent und stabil Symptome berichtet, welche von mehreren Fachärzten beobachtet und als authentisch beurteilt worden seien. Dies und auch der zeitliche Verlauf mit Chronifizierung ohne Besserungstendenz spreche für das diagnostizierte Krankheitsbild, welches dieses Charakteristikum als «andauernd» bereits in der Bezeichnung führe. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Untersuchung gegenüber der Voruntersuchung nochmals etwas verschlechtert gewirkt, in dem Sinne, dass sie offensichtlich auf ihre äussere Erscheinung nicht mehr so viel Wert wie damals lege (oder nicht mehr in der Lage sei, entsprechend für ihr Erscheinungsbild zu sorgen). Zudem sei sie bei aller affektiven Labilität und Inkontinenz (was immer viel Unruhe und Bewegung verursache) weniger vital erschienen als damals. Dies werde auch in den Schilderungen des Ehemanns reflektiert, denen zufolge sie im Alltag (Haushalt, «Freizeit»-Beschäftigungen) noch passiver und zurückgezogener geworden sei (IV-Akte 120.17, S. 15).

Dr. med. H____ hielt sodann mit Blick auf die Standardindikatoren fest, ihres Erachtens bestehe kein Zweifel mehr daran, dass das Aktivitätsspektrum der Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren Lebensbereichen (auch Alltag, Freizeit, Sozialleben) authentisch sehr gravierend und anhaltend, überwiegend wahrscheinlich bis sicher auf Dauer eingeschränkt sei. Aufgrund der inzwischen langjährigen Chronifizierung mit aktuell einer nochmaligen (leichtgradigen) Verschlechterung einiger Aspekte sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht davon auszugehen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin noch relevant verbessere. Diese sei auch bei einem optimalen Therapieangebot nicht zu erwarten. Die Aufrechterhaltung des aktuellen Aktivitäts- und Funktionsniveaus, im Rahmen dessen die Beschwerdeführerin immerhin noch im Haushalt ihres Mannes versorgt werden und leben könne, sei das aktuell verbleibende Ziel von Unterstützungsmassnahmen. Zwar bestehe insofern mit der familiären Unterstützung eine Ressource, der aber kein über eine Aufrechterhaltung des Status quo günstiger Einfluss auf den Krankheitsverlauf beigemessen werden könne. Aus psychiatrischen Gründen bestehe bei der Beschwerdeführerin dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem regulären Arbeitsmarkt. In ihrem derzeitigen Zustand sei auch keine Integration in eine geschützte Werkstätte möglich (IV-Akte 120.17, S. 16). Faktisch sei sie aufgrund ihrer Erkrankung aus psychischen Gründen derzeit und langfristig, sehr wahrscheinlich auf Dauer, pflegebedürftig. Die Gutachterin wies darauf hin, dass eine zumindest stunden- oder zeitweise Versorgung etwa in einer Tagesstätte zu einer Entlastung der Angehörigen führen und damit einer vorzeitigen Erschöpfung des bis dato stabilen Unterstützungssystems vorbeugen könnte. Ferner erklärte sie, dass von weiteren diagnostischen Abklärungen oder intensivierten psychiatrischen Behandlungen im Hinblick auf eine Symptombesserung nach den bereits über Jahre erfolgten Massnahmen kein Erfolg zu erwarten sei (IV-Akte 120.17, S. 17).

4.5.            Mit ihrer Diagnosestellung im Jahr 2022 bestätigte die Gutachtern Dr. med. H____ letztlich ihre im polydisziplinären Gutachten der G____ Begutachtung vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 91.17) genannte Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer andauernden Persönlichkeitsänderung. Nebstdem, dass die Gutachterin ihre Diagnose im Gutachten von 2019 noch explizit als «überwiegend wahrscheinlich» erachtet hatte, hatte sie auch die Differentialdiagnose «Aggravation mit simulativen Elementen bei rein nach medizinischer Methodik nicht sicher möglicher Beschwerdevalidierung» gestellt (vgl. IV-Akte 91.17, S. 12). Im Jahr 2022 hielt die Gutachterin Dr. med. H____ fest, es bestünden kein Zweifel mehr an der Einschränkung (vgl. E. 4.4.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Angaben der Gutachterin zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten von 2019 (vgl. E. 4.2.) nach wie vor Gültigkeit haben (bezüglich der Festlegung eines allfälligen Rentenanspruchs vgl. auch E. 4.12.). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat das Gutachten mit Urteil UV.2020.17 vom 14. Oktober 2020 als beweistauglich erachtet (vgl. dessen E. 4.4.1, (IV-Akte 99.14, S. 11 f.). Wenngleich noch zu klären galt, ob tatsächlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, wie sie insbesondere von der Gutachterin Dr. med. H____ attestiert wurde, so lag jedenfalls eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht vor.

4.6.            Ohne die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. H____ der G____ Begutachtung vom 9. Mai 2022 (IV-Akte 120.17) zu diskutieren, ging der RAD-Arzt J____ in seinem Bericht vom 2. April 2024 davon aus, dass die «gutachterlich angenommenen Einschränkungen und das groteske Verhalten» der Beschwerdeführerin anlässlich der eigenen Untersuchung «in unüberwindbarem Widerspruch zu den zeitnah durchgeführten Observationsbefunden» stünden, in welchen sich die Versicherte in keiner Weise eingeschränkt gezeigt habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin anlässlich eines Familienfestes die Obhut eines Babys übertragen worden sei, spreche deutlich gegen die (durch den Sohn) behauptete Unberechenbarkeit und Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin. Der RAD-Arzt schloss daher darauf, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung bestanden habe. Ein überdauernder Gesundheitsschaden sei nicht ausweisbar (IV-Akte 149, S. 6).

4.7.            4.7.1   Aus dem Observationsbericht vom 7. März 2024 (IV-Akte 143) ergibt sich, dass die Firma I____ die Beschwerdeführerin zwischen dem 9. November 2023 (vgl. Besprechungsprotokoll, IV-Akte 136) und dem 1. März 2024 an 13 Tagen observiert hat (IV-Akte 143, S. 2). Die I____ nannte nach Einleitung des Sachverhalts mit einer Kurzzusammenfassung des Gutachtens vom 9. Mai 2022 als Verdachtsmomente eine externe Denunziation, wonach die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn in T____ (im Kanton Basel-Landschaft) lebe und keine Einschränkungen erkennbar seien, und der medizinische Verlauf, welcher «mehr als unklar respektive auffällig» sei. Die Firma I____ hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im Gutachten gestellten Diagnose unfähig sein müsste, überhaupt planmässig zu handeln (z.B. den Haushalt zu führen). Zudem müsste aufgrund der Suizidalität und des planlosen Verhaltens eine ganztägige Betreuungsbedürftigkeit bestehen und der Alltag müsste sich wegen der psychiatrischen Situation auf basale Notwendigkeiten des Alltags beschränken (Essen, Spazierengehen, Mittagsschlaf, basale Haushaltsarbeiten, Besuche der Kinder). Die Teilnahme an tagesstrukturierenden Angeboten wie z.B. in einer geschützten Werkstätte wäre nicht möglich (IV-Akte 143, S. 1). Diese Liste von Einschränkungen ist dem Antrag für den Ermittlungsauftrag vom 4. Oktober 2024 (IV-Akte 142, S. 2) zu entnehmen, welcher wiederum auf die RAD-Stellungnahme vom 17. August 2022 (IV-Akte 144, S. 1) Bezug nimmt bzw. abstellt. Als Ergebnisse der Observation hielt sie zusammenfassend fest, dass sich die erwähnten Verdachtsmomente bestätigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei nicht sehr häufig ausser Haus unterwegs gewesen. Wenn sie aber unterwegs gewesen sei, habe sie alles andere als einen hilflosen Eindruck gemacht. Ihr Verhalten und ihr Gang in Momenten, in denen sie sich unbeobachtet gefühlt habe, sei vollkommen anders als beispielsweise beim Gespräch auf der IV-Stelle am 9. Januar 2024. Bei diesem Gespräch, zu welchem die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes erschienen sei, habe sie einen verwirrten und unsicheren Eindruck gemacht. Das Verhalten im Rahmen des besagten Gesprächs stehe allerdings in frappantem Widerspruch zu den Feststellungen im Rahmen der Observation (IV-Akte 143, S. 2).

4.7.2   Fotos und Videoaufnahmen, auf welchen die Beschwerdeführerin effektiv selbst zu sehen ist (nicht lediglich ein fahrendes Auto, in welchem sich die Beschwerdeführerin befinden soll oder ein Geschehen im Dunkeln), finden sich vom 22. Dezember 2023, vom 29. Dezember 2023, vom 9. Januar 2024 und vom 1. März 2024 (vgl. Fotodokumentation vom 3. Januar 2024, IV-Akte 143, S. 4 ff. sowie das beim Gericht eingereichte Videomaterial). Die Bilder vom 22. Dezember 2023 sind scheinbar anlässlich der Hochzeit des Sohnes der Beschwerdeführerin entstanden, die Bilder vom 29. Dezember 2024 stammen von Einkaufsbummel der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes und ihrer Enkeltochter (vgl. zu beiden Daten auch Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 34). Bei der Hochzeit trägt sie ein Kind auf den Armen und lächelt auch hie und da. Beim Einkaufsbummel ist sie zu sehen, wie sie Kleider für die Enkelin aussucht, allein, auf einer Bank sitzend ein Handy bedient und mit einer Bekannten, die sie zufällig angetroffen zu haben scheint, plaudert und lacht. Auf den Aufnahmen vom 9. Januar 2024 sieht man die Beschwerdeführerin, in zügigem Gang neben ihrem Sohn zum Auto gehen. Die Aufnahmen vom 1. März 2024 zeigen die Beschwerdeführerin, wie sie um ca. 12.00 Uhr mittags hinter ihrem Sohn hergeht und anschliessend das U____spital [...] betritt und etwa sieben Stunden später wieder verlässt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin weist auf den Aufnahmen keine besonderen Auffälligkeiten auf. Die Firma I____ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin im beobachteten Zeitraum nicht sehr häufig aus dem Haus begeben habe (s.o.). Es bestehen knapp von einem Drittel der Tage, an welchen die Beschwerdeführerin observiert wurde Videoaufnahmen, auf welchen diese gut erkennbar zu sehen ist.

4.8.            Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht nur die Verwertbarkeit und die Aussagekraft der Observationsergebnisse (vgl. Beschwerde Ziff. 31 und 32), sondern auch, dass die Observation überhaupt durchgeführt werden durfte. Sie ist der Auffassung, diese sei nicht die ultima ratio gewesen (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 30). Im Weiteren bringt sie inhaltlich vor, die Observationsergebnisse bestätigten, dass die Beschwerdeführerin nur noch in Begleitung aus dem Haus gehe. An 11 von 13 Tagen sei nichts Aussergewöhnliches beobachtet worden (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 32.2 ff.). In verschiedenen Punkten kritisiert sie, die Beschwerdegegnerin unterstelle wiederholt einen falschen Sachverhalt und werfe ihr zu Unrecht Simulation vor (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 34 f.).

4.9.            Ihr Vorbringen, die Observation hätte gar nicht durchgeführt werden dürfen, begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die Formulierung im Observationsartikel Art. 43a Abs. 1 ATSG jener in Art. 282 Abs.1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) entspreche. Damit seien die Hürden bei der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs genau gleich hoch wie bei der Aufklärung von Straftaten. Vorliegend sei die Observation jedoch nicht die ultima ratio gewesen. Insbesondere hätte eine stationäre Begutachtung angeordnet werden können. An dieser hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht teilnehmen müssen (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 30).

Die Beschwerdeführerin verweist zutreffender Weise auf die Bestimmung von Art. 43a Abs. 1 ATSG (vgl. dazu E. 3.7.1). Die Beschwerdegegnerin bringt allerdings zu Recht vor, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach und mit unterschiedlichen Ergebnissen medizinisch abgeklärt und begutachtet worden sei (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 3.2., sowie Tatsachen I.d ff.). Die sich stark unterscheidenden Schlussfolgerungen der medizinischen Fachpersonen, der Umstand, dass gemäss Angabe des neuropsychologischen Gutachters keine valide neuropsychologische Testung nicht möglich war sowie eine externe Denunziation führten bei der Beschwerdegegnerin zu Zweifeln an der (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Antrag zum Ermittlungsauftrag vom 4. Oktober 2023, IV-Akte 142). Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter der G____ Begutachtung von 2019 differenzialdiagnostisch eine Aggravation in Erwägung gezogen hatten (vgl. E. 4.2.). Sie verwiesen auf eine diagnostische Restunsicherheit aufgrund des schwergradig auffälligen klinischen Verhaltens der Beschwerdeführerin (sie nannten diesbezüglich ein «buntes Bild» infantiler und histrionisch anmutender Verhaltens- und Ausdrucksweisen sowie Hinweise auf erheblich eingeschränkte affektive Regulationsfähigkeit, teils an der Grenze zur Impulskontrollstörung) und auf wiederholt nicht valide und hochgradig auffällige neuropsychologische Testresultate (bei nicht durchführbaren oder verweigerten Tests und durchgängiger Erreichung des schlechtesten möglichen Resultats bei den durchgeführten Tests). Zudem wiesen sie auf eine ungewöhnliche Progredienz des aktuell präsentierten psychischen Verhaltensbildes im Verlauf hin, welche neurologisch in keiner Weise erklärbar sei (vgl. IV-Akte 91.17, S. 14). Beim neueren Gutachten von Dr. med. H____ von 2022 waren nebst den eigenen Untersuchungen auch die fremdanamnestischen Angaben des Ehemannes (IV-Akte 120.17, S. 11 f.) nicht unwesentlich (vgl. IV-Akte 120.17, S. 15 sowie E. 4.2.). Arztberichte aus der Zeit zwischen der Begutachtung von 2019 und jener von 2022 liegen kaum vor. Die Gutachterin nannte lediglich je einen psychiatrischen Bericht von PD Dr. med. V____ vom 5. Oktober 2021 und von Dr. med. W____ vom 22. November 2021 (IV-Akte 120.17, S. 5 f.). Dass in dieser Zeit, wie bereits seit Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. N____ am 27. Januar 2012, lediglich bei Bedarf psychiatrische-psychotherapeutische Sitzungen durchgeführt würden, bestätigte der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 24. Juni 2023 (IV-Akte 173, S. 7). Insofern liegt auch von ihm kein Bericht vor, der basierend auf einer längerfristigen bzw. regelmässigen Therapie verfasst werden konnte. Eine Observierung kann als Mittel der unmittelbaren Wahrnehmung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. die funktionellen Einschränkungen einen anderen Erkenntnisgewinn bringen als eine alternativ in Betracht fallende medizinische Begutachtung. Insbesondere könne Verhaltensweisen festgestellt werden und damit zu Erkenntnissen führen, die im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung nicht erhältlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2021 vom 11. August 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen, sowie BGE 137 I 327, E. 5.4.1). Die Observation ermöglichte es, die Beschwerdeführerin im Alltag zu beobachten bzw. beobachten zu lassen, um zu klären, ob sich die Beschwerdeführerin in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise verhält, wie zuletzt in den Begutachtungssituationen 2019 und 2022. Sie war aufgrund der geschilderten Umstände und nicht zuletzt, weil die Gutachter und Gutachterinnen der G____ Begutachtung im Gutachten von 2019 festhielten, «unter der Voraussetzung der Validität der gezeigten und beobachtbaren bzw. anamnestisch erhobenen Auffälligkeiten, Defizite und Symptome in der realen (Alltags-)Lebenswelt der Versicherten» bestehe in der angestammten Tätigkeit als Objektleiterin in einem Reinigungsunternehmen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 91.17, S. 16) eine geeignete Möglichkeit der Abklärung.). Dass die Beschwerdegegnerin auch nach Erhalt des monodisziplinären, psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H____ vom 9. Mai 2022 (IV-Akte 120.7) und angesichts der oben ausgeführten Umstände nach wie vor Zweifel hatte, ist nicht zu beanstanden. Die gesamten, geschilderten Umstände genügen als konkrete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG (vgl. E. 3.7.1). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie infolge der geschilderten Umstände eine Observation der Beschwerdeführerin veranlasste. Wie dargelegt, bot die Observation die Möglichkeit, den Alltag der Beschwerdeführerin zu beobachten, um die medizinische Beurteilung von Dr. med. H____ auf anderem Wege zu überprüfen. Da eine erneute medizinische Begutachtung – ambulant oder stationär – dies nicht gewährleisten konnte, war auch das Erfordernis der Aussichtslosigkeit anderer Abklärungen erfüllt (vgl. Art. 43a Abs. 1 lit. b ATSG; vgl. E. 3.7.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte die Observation durchgeführt werden.

4.10.        Zur Annahme, die Observationsergebnisse seien nicht verwertbar, erklärt die Beschwerdeführerin, es sei davon auszugehen, dass sie selbst, ihr Sohn und ihr Rechtsvertreter anlässlich der Besprechung vom 9. Januar 2024 (vgl. Besprechungsprotokoll, IV-Akte 136) widerrechtlich aufgenommen worden seien. Die I____ beziehe sich in ihrem Abschlussbericht vom 7. März 2024 explizit auf das Verhalten während dieses Gesprächs, was nur möglich sei, wenn eine Bilddokumentation vorliege. Dies werde von der Beschwerdegegnerin bis heute verneint (Beschwerde betreffend den Rentenanspruch, Ziff. 19 und 31). Ferner bringt sie vor, dass Herr L____ gar nicht an dem Gespräch hätte teilnehmen dürfen. Dazu verweist sie auf die Schweigepflicht der IV-Stelle gemäss Art. 33 ATSG (Replik, Ziff. 5.).

Aus dem Besprechungsprotokoll vom 9. Januar 2024 ergibt sich, dass Herr L____, welcher auch den Abschlussbericht der Firma I____ unterzeichnete, an dem Gespräch teilnahm. Die Beschwerdegegnerin verweist zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.2.1, in welchem die Teilnahme eines Mitarbeiters einer Privatdetektei am Gespräch nicht beanstandet wurde. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch externe Spezialisten und Spezialistinnen, welche mit einer Observation beauftragt werden der Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG unterliegen (vgl. Art. 43a Abs. 6 ATSG).

Es gibt ferner in den Akten keinerlei Hinweis darauf, dass das erwähnte Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet worden wäre. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch, das Gespräch aufgenommen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Das Gespräch wurde protokolliert und das Protokoll vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Im Abschlussbericht vom 7. März 2024 nahm die Firma I____ beispielhaft Bezug auf dieses Gespräch, indem sie die Erscheinung der Beschwerdeführerin währen der beobachteten Zeiträume mit ihrer Erscheinung während des Gesprächs verglich. Genauso gut hätte sie ihre Beobachtungen mit den Schilderungen der Erscheinung der Beschwerdeführerin in den Gutachten der G____ Begutachtung vergleichen können. Der Eindruck, dass evtl. eine Diskrepanz zwischen dem Verhalten in einer scheinbar unbeobachteten Situation und einem Verhalten in einer Begutachtungssituation o.ä. bestehen könnte, kann bei beiden Vergleichen entstehen, also unabhängig davon, ob jemand der I____ am erwähnten Gespräch teilgenommen hat oder dieses sogar (worauf es keine Hinweise gibt) widerrechtlich aufgenommen wurde. Aus diesem Grund ist letztlich für die Schlussfolgerungen aus dem Observationsmaterial nicht von Relevanz, ob jemand von der Firma I____ am besagten Gespräch teilnahm. Es liegt somit kein Grund vor, um das Observationsmaterial von vornherein als unverwertbar zu erachten.

4.11.        4.11.1 Was die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin betrifft, so beanstandet sie im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin, infolge des RAD-Berichts von J____ vom 2. April 2024 (IV-Akte 149), basierend auf den Observationsergebnissen zum Schluss gekommen ist, es habe nie eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden.

4.11.2 Der RAD-Arzt J____ führte im erwähnten Bericht aus, schon nach dem ersten Unfall der Beschwerdeführerin im Januar 2008 hätten die Einschätzungen des Spezialisten und die beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht zusammengepasst. Im Versuch die medizinisch nicht plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin dennoch mit diagnostischen Einschätzungen zur Deckung zu bringen, sei die Beschwerdeführerin spätestens im September 2010 mit der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und weiterer psychogenen Störungen (durch die Neurologen) zur Psychiatrie gekommen. In allen nachfolgenden Untersuchungen hätten sich in der Beschwerdepräsentation der Beschwerdeführerin Widersprüche und Ungereimtheiten gezeigt, die entweder als das erkannt worden seien, was sie gewesen seien (Aggravation und Simulation) oder mit grossen Mühen einer diagnostischen Entität zugeordnet worden seien, wenn auch wiederholt mit Unsicherheiten und Zweifeln auf Seiten der Experten. Die Observation habe nun «die eklatanten Falschaussagen und die Simulation von Beschwerden» offengelegt. Die gutachterlich angenommenen Einschränkungen und das groteske Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der eigenen Untersuchung stünden in unüberwindbarem Widerspruch zu den zeitnah durchgeführten Observationsbefunden, in welchen sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise eingeschränkt gezeigt habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin anlässlich eines Familienfestes die Obhut eines Babys übertragen worden sei, spreche deutlich gegen die (durch den Sohn) behauptete Unberechenbarkeit und Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin. Damit habe aus versicherungsmedizinischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung bestanden. Ein überdauender Gesundheitsschaden sei nicht ausweisbar (IV-Akte 149, S. 6, dazu auch E. 4.6.).

4.11.3 Wie aus den Tatsachen hervorgeht, trifft es zu, dass sich die Abklärungen über mehr als zehn Jahre hingezogen haben. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachpersonen unterschiedlich ausgefallen sind (vgl. dazu auch E. 4.6.). Die Beschwerdeführerin erscheint auf den anlässlich der Observation erstellten Videoaufnahmen und den unter E. 4.4. beschriebenen Bilddokumentation weder sonderlich nervös bzw. psychomotorisch unruhig oder affektiv labil. Insofern bestätigen die Observationsergebnisse – jedenfalls aus Sicht eines medizinischen Laien – die Beurteilung von Dr. med. H____ der G____ Begutachtung nicht ohne Weiteres. Die Frage, ob dieses Verhalten mit einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit zusammenpasst ist gerechtfertigt. Die Beantwortung dieser Frage durch den RAD erscheint jedoch nicht restlos überzeugend. Dr. med. H____ hat bereits im Gutachten von 2019 festgehalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine andauernde Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F62.88) vorliege (vgl. IV-Akte 91.17, S. 12). Sie hat damals, insbesondere erklärt, dass ein nicht valides Resultat der neuropsychologischen Testung nicht zwingend gegen die Diagnose als sonstige andere andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.88) spreche, sondern wäre einerseits im Sinne der chronifizierten Einnahme der Krankenrolle darin enthalten und andererseits psychodynamisch im Zusammenhang mit der psychoenergetisch immens aufwändigen Abwehrleistung dem konstatierten Störungsbild inhärent. Verhaltensweisen, die phänemenologisch wie hochgradig theatralische Aggravation oder Simulation imponieren könnten, wären eingeschlossen. Ferner führte sie aus, die sichere Diagnostizierung einer Persönlichkeitsänderung würde allerdings voraussetzen, dass die erhobenen (eigenen- und fremdanamnestischen) Angaben, sowie die gezeigten Verhaltensweisen, Symptome und Defizite auch im Alltags- und Familienleben durchgehend bestünden bzw. sich in jeglicher Dimension des «realen Lebens» der Versicherten manifestierten und reflektiert würden. Eine solche «naturalistische Verifizierung» der geschilderten oder beobachteten bzw. befundlich erhobenen Symptomatik, Auffälligkeiten und Defizite sei im Rahmen einer fachärztlichen Begutachtung aber nicht möglich. Andererseits sei rein nach der im Rahmen einer psychiatrischen Querschnittsuntersuchung anwendbare Methodik nicht auszuschliessen, dass es sich bei der gesamten Präsentation um eine Aggravation mit simulativen Elementen handle. Hinweise hierfür ergäben sich durch Inkonsistenzen wie z.B. die Angabe, dass die Versicherte Auto fahre, sowie wiederholte Hinweise auf bewusste (quasi «kompetente») Falschantworten in neuropsychologischen Testungen. Denkbar sei auch eine Kombination der beschriebenen (evtl. vermeintlichen) Pole im Sinne einer histrionischen Dekompensation mit über die Jahre chronifizierter Annahme der Krankenrolle («alles verloren», «kaputt») innerhalb der Familie, angesichts einer nicht integrieroder auflösbaren familienassoziierten Schuldspannung mit darüberhinausgehender bewusstseinsnah übertreibender und profitorientierter Ausgestaltung. Mit der dargelegten begründeten Restunsicherheit (in Unkenntnis des «realen Lebens» der Versicherten) hielten es die Gutachterin im vorliegenden Fall bei Integration aller Informationen für überwiegend wahrscheinlich, dass ein gravierend funktionsrelevanter krankheitswerter Anteil an dem Gesamtbild, im Sinne der beschriebenen Persönlichkeitsänderung, vorliege. Ein solches Krankheitsbild sei zwar selten, komme jedoch vor, und sei in diesem Fall auch plausibel (IV-Akte 91.17, S. 119 f.). Im Gutachten von 2022 hielt sie – in Kenntnis ihrer eigenen früheren Ausführungen – fest, dass ihres Erachtens nun kein Zweifel mehr an der Einschränkung des Aktivitätsspektrums der Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren Lebensbereichen bestehe (vgl. IV-Akte 120.17, S. 16 sowie E. 4.4.). Die Gutachterin war nach gewissen Restzweifeln im Jahr 2019 bei der neuerlichen Begutachtung im Jahr 2022 zu einer aus ihrer Sicht zweifelsfreien Beurteilung gelangt. Diese lässt es nicht als unmöglich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin an gewissen (guten) Tagen auch entspannt wirken und unter Umständen sogar lachen kann (berichtete doch auch Dr. med. H____, die Beschwerdeführerin habe vereinzelt gelacht; vgl. IV-Akte 120.17, S. 9). Der behandelnde Psychiater, Dr. med. N____, stützt die Schlussfolgerungen der Gutachterin in seinem ausführlichen Bericht vom 26. September 2024 (Replikbeilage [RB] 1), mit welchem er ausführlich zu den Observationsergebnissen und dem Vorwurf der Simulation Stellung nimmt (vgl. auch seinen Bericht vom 24. Juni 2023, in welchem auch er die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung stellte; vgl. IV-Akte 173, S. 2 ff. insbesondere S. 7). Nicht weiterführend ist in diesem Zusammenhang der mit Replik eingereichte Bericht der Physiotherapeutin M____, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dieser Bericht den erneuten Beizug der psychiatrischen Gutachterin jedenfalls nicht zu ersetzen vermag.

4.12.        Wie unter E. 3.7.2 ausgeführt, bedarf es immer einer medizinischen Beurteilung des Observationsmaterials. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es genügen, die Observationsergebnisse dem RAD vorzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom 24. Februar 2024 E. 4.4.1 und 9C_852/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1.1 und 4.1.2). Wie sich aus dessen Urteil 8C_388/2024 vom 24. Februar 2024 E. 4.4.1 ergibt, ist es jedoch vom Einzelfall abhängig, ob eine RAD-Beurteilung genügt oder nicht. In jenem Fall hat es das Bundesgericht als unzureichend erachtet, dem RAD die Observationsergebnisse zu unterbreiten. Vorliegend verhält es sich nicht anders. Beim Gericht bestehen zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD vom 2. April 2024 (IV-Akte 149). Der RAD-Arzt J____ hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 9. Januar 2024 einmalig persönlich gesehen (vgl. Besprechungsprotokoll, IV-Akte 136) sowie die Aktenlage in seinem Bericht vom 2. April 2024 (IV-Akte 149) Revue passieren lassen und eine kurze Beurteilung dazu abgegeben. Die Aktenanalyse und die Beurteilung erweisen sich jedoch als sehr einseitig und es fehlt eine eigentliche fachärztliche Auseinandersetzung. Insbesondere wäre eine Diskussion der gestellten Diagnosen bzw. eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Gutachterin Dr. med. H____ in ihrem Gutachten von 2022 (vgl. E. 4.4.) notwendig gewesen. Die Frage, ob die Observationsresultate mit einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit, basierend auf der von Dr. med. H____ gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.88) vereinbar sind, lässt sich aufgrund der äusserst kurzen Stellungnahme des RAD nicht abschliessend beantworten. Im vorliegenden Fall ist es – aufgrund der zumindest leichten Zweifel an der Beurteilung (vgl. E. 3.6.) – vielmehr unabdingbar, die Observationsergebnisse der Gutachterin Dr. med. H____ der G____ Begutachtung vorzulegen, damit sie zur erwähnten Frage abschliessend Stellung nimmt. Dies entspricht letztlich dem Vorschlag von Dr. med. N____ in seinem Bericht vom 26. September 2024 (RB 1, S. 17). Allenfalls ist es sinnvoll, auch Prof. Dr. med. S____ beizuziehen, da er das psychiatrische Gutachten von 2022 mitunterzeichnet und sich mit der Zusammenfassung und Schlussfolgerung einverstanden erklärt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme nachzuholen und anschliessend neu über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf eine Hilflosenentschädigung zu entscheiden. Mit den Observationsergebnissen sollten auch die seit der Begutachtung neu entstandenen medizinischen Berichte, sowohl des RAD als auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten Berichte des Psychiaters und der Physiotherapeutin der Gutachterin übergeben werden.

4.13.        Da die vorliegende Angelegenheit schon aus den oben erwähnten Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Parteien einzugehen. Ebenfalls erübrigt es sich, weitere Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen zu vernehmen. Anzumerken ist jedoch, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der angefochtenen Verfügung einzig und allein auf die psychische Thematik beschränkt hat. Sie hat sowohl die Leistungen auf eine Hilflosenentschädigung als auch auf eine Rente mit der Begründung abgelehnt, es habe nie eine psychiatrisch bedingte, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung vorgelegen. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug erfolgte im September 2010 (vgl. Tatsachen, I.c). Die Gutachterin der G____ Begutachtung attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit seit «wahrscheinlich mindestens» 2017 (vgl. E. 4.2.). Im Gutachten der G____ Begutachtung von 2019 nannten bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst einer traumatischen Hirnverletzung (ohne neurologische Residuen und bei nicht sicher beurteilbaren neuropsychologischen Residuen bei nicht validen Testergebnissen) auch Restbeschwerden bei einem Status nach Humerusschaftfraktur, Status nach retrograder Marknagelung, Status nach Dynamisierung durch Entfernung der distalen statischen Schraube, und Status nach Entfernung proximaler Bolzen links (vgl. IV-Akte 91.17, S. 12). Wenngleich sie keine quantitative Einschränkung feststellten, so nannten sie immerhin qualitative Einschränkungen (IV-Akte 91.17, S. 16 f.). Unabhängig davon, ob die Gutachterin Dr. med. H____ zum Schluss kommt, dass die Observationsergebnisse mit ihren eigenen Schlussfolgerungen vereinbar sind oder nicht, ist dies bei der erneuten Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin zu beachten. D.h. es wäre die Arbeitsunfähigkeit seit dem frühesten möglichen Rentenbeginn in psychiatrischer und somatischer Hinsicht mit Hinblick auf eine Berentung zu berücksichtigen – zumal die SUVA den Rentenbeginn nach der Einstellung des Taggeldes auf den 30. September 2011 gelegt hat (vgl. Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung, IV-Akte 132.29). Dabei ist zu bedenken, dass Diagnosen, welche unfallfremd sind (vgl. Liste der «unfallfremden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» im Gutachten von 2019, IV-Akte 91.17, S. 12 f. sowie E. 4.2.) hinsichtlich der IV-Leistungen allenfalls zu berücksichtigen sind.

5.                  

5.1.            Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügungen vom 30. Mai 2024 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme, vorlege, und anschliessend erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.        Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG). Die Beigeladene hat sich dem Antrag der unterliegenden Beschwerdegegnerin angeschlossen, weshalb praxisgemäss auch ihr ein Teil der Kosten aufzuerlegen ist (vgl. in BGE 127 V 377 nicht publizierte E. 8a des Urteils des Bundesgerichts B 84/00, B 86/00 vom 3. Oktober 2001 sowie Urteil des Bundesgerichts B 118/03 vom 3. Juni 2004 E. 7., vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.122 vom 14. März 2022 E. 5.2.). Zudem hat sie sich im Schriftenwechsel nicht geäussert (vgl. Tatsachen II.h), jedoch nahm sie an der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2025 teil (vgl. Tatsachen, III.) und sprach sich in ihren mündlichen Ausführungen eigenständig gegen die Zusprechung einer Invalidenrente aus (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.) und stellte sich somit auf die Seite der Beschwerdegegnerin. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten zu vier Fünfteln (Fr. 640.00) der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel (Fr. 160.00) der Beigeladenen 2 zu überbinden.

5.3.        5.3.1   Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Analog zu den Ausführungen unter E. 5.2. betreffend die Gerichtskosten hat sich die Beigeladene im vorliegenden Fall auch am Ersatz der Parteikosten der Beschwerdeführerin zu beteiligen. Die Höhe der Parteientschädigung wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist von den rechtlichen Fragestellungen her eher durchschnittlicher Natur. Die Zusammenlegung der beiden Beschwerdeverfahren nach dem Eingang der Beschwerden beim Gericht (vgl. Tatsachen, II.b) hat zur Folge, dass zwei Beschwerdeschriften in einem einzigen vorliegen, im Weiteren aber nur ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Hinzu kommt, dass die Beschwerden in weiten Teilen (insbesondere dem rund 15-seitigen Sachverhalt sowie den materiellen Ausführungen) deckungsgleich sind. Auch die dem Verfahren zugrundeliegenden Akten sind exakt dieselben. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote beträgt Fr. 9'106.18 zuzüglich Fr. 8.1 % Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 737.60. Angesichts der obigen Ausführungen erscheint eine Parteientschädigung in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass sich dieses Verfahren mit zwei Verfügungen betreffend verschiedene Ansprüche befasst und die Beschwerdeführerin zwei Beschwerden erhoben hat, ist grundsätzlich dennoch zu berücksichtigen, ebenso der deutlich überdurchschnittliche Aktenumfang. Insgesamt erscheint es deshalb eine um die Hälfte erhöhte Parteientschädigung von Fr. 5'625.00 zuzüglich des praxisgemäss gewährten Zuschlags für die Hauptverhandlung von Fr. 750.00 (insgesamt Fr. 6'375.00) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 516.40) als angemessen. Dieser Betrag ist etwas höher als im Vorabdispositiv angegeben. Dies liegt daran, dass in diesem lediglich ein doppelter Schriftenwechsel und die Hauptverhandlung berücksichtigt wurden, nicht aber die .rigen, hier geschilderten Umstände, welche bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sind. Diese Parteientschädigung ist anteilsmässig zu vier Fünfteln (Fr. 5'100.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 413.10 von der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel (Fr. 1'275.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 103.30 von der Beigeladenen zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 30. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen im Umfang von Fr. 640.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 160.00 zu Lasten der Beigeladenen.

          Die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'375.00 (inklusive Auslagen) ist zu vier Fünfteln (Fr. 5'100.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 413.10 von der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel (Fr. 1'275.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 103.30 von der Beigeladenen zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.62 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.10.2025 IV.2024.62 (SVG.2025.185) — Swissrulings