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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.03.2026 IV.2024.55 (SVG.2026.73)

10 marzo 2026·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,209 parole·~21 min·8

Riassunto

IVG, IV-Rente; psychiatrisches Gerichtsgutachten

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. März 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Th. Aeschbach     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.55

Verfügung vom 24. April 2024

IV-Rente; psychiatrisches Gerichtsgutachten

Tatsachen

I.        

Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Bäcker und war letztmals als Allrounder im technischen Dienst des B____ tätig (vgl. IV-Akte 1).

Am 28. September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung betreffend die körperliche Leistung und Konzentration sowie eine Suchterkrankung und Entwicklungsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen (vgl. Unterlagen von med. pract. C____ [IV-Akte 8]; Austrittsbericht der D____ vom 22. September 2021 [IV-Akte 10]). Mit Schreiben vom 12. April 2024 (IV-Akte 16) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufbautraining bei der E____ im Rahmen der Frühintervention vom 11. April 2022 bis 10. Juli 2022 zugesprochen. Gemäss dem Abschlussbericht der Frühintervention vom 15. Juli 2022 (IV-Akte 24) war die Eingliederung nicht möglich. Im Rahmen der Rentenprüfung (vgl. IV-Akte 31) tätigte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen (vgl. Unterlagen der D____ [IV-Akte 35]; Unterlagen und Arztbericht vom 22. August 2022 von med. pract. C____ [IV-Akte 37]; Unterlagen und Arztbericht vom 19. September 2022 des Psychiaters F____ [IV-Akte 39]). Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) zum Dossier Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 41), wurde ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. IV-Akte 45). Am 12. Dezember 2023 erstattete die G____ das polydisziplinäre Gutachten (beinhaltend die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 56, S. 1 ff.]; psychiatrisches Teilgutachten vom 18. Oktober 2023 [IV-Akte 56, S. 18 ff.]; internistisches Teilgutachten vom 11. September 2023 [IV-Akte 56, S. 34 ff.]; rheumatologisches Teilgutachten vom 28. September 2023 [IV-Akte 56, S. 44 ff.]; neuropsychologisches Teilgutachten vom 2. Oktober 2023 [IV-Akte 56, S. 60 ff.]), welches der RAD am 8. Januar 2024 würdigte (vgl. IV-Akte 58).

Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2024 (IV-Akte 59) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens infolge eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 10% in Aussicht. Mit Einwand vom 28. Februar 2024 (IV-Akte 64) nahm der Beschwerdeführer zum Vorbescheid Stellung und reichte mit Eingabe vom 10. April 2024 (IV-Akte 66) weitere diesbezügliche Unterlagen ein. Dem unbesehen erliess die Beschwerdegegnerin – nach entsprechender Stellungnahme von Seiten des RAD vom 15. April 2024 (IV-Akte 68) – am 24. April 2024 (IV-Akte 70) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.       

Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erhebt der Beschwerdeführer, fortan vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2024 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

Mit Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2024 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren 1, 3 und 4 seiner Beschwerde fest.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2024 wird der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, als Rechtsvertreter abgewiesen.

Mit Replik vom 13. September 2024 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom 27. Mai 2024 gestellten Rechtsbegehren 1 und 4 fest.

Mit Duplik vom 16. Oktober 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 11. Dezember 2024 findet die erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.     

Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Januar 2025 wird das Verfahren an der Beratung vom 11. Dezember 2024 ausgestellt und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt.

Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Mai 2025 wird das psychiatrische Gerichtsgutachten bei PD Dr. med. H____ eingeholt.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 nimmt der Beschwerdeführer zum Gutachtensauftrag gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Juni 2025 Stellung.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin zum Gutachtensauftrag Stellung und beantragt die Ergänzung um Entnahme einer Blutprobe bezüglich Suchterkrankungen und Einbezug der Laborwerte in die Beurteilung.

Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Juni 2025 wird der Gutachtensauftrag ergänzt und verschickt.

Das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 24. Oktober 2025 geht am 27. Oktober 2025 beim Sozialversicherungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 nimmt der Beschwerdeführer zum Gerichtsgutachten Stellung und beantragt die rückwirkende Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 26. November 2025 auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten.

V.      

Am 10. März 2026 findet die zweite Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Gutachter der G____ zu Unrecht den Einfluss seiner Alkoholabhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit verneint hätten. Er sei seinen Alkoholkonsum mehrere Jahre therapeutisch angegangen, was aus rein medizinischen Gründen noch nicht gelungen sei. Unter Druck komme es jeweils zu einer Steigerung des Alkoholkonsums. Die Schlussfolgerungen der Gutachter seien nicht nachvollziehbar, da sie die angepasste Tätigkeit als gut strukturiert und ohne Zeitdruck beschreiben, und der Alkoholabhängigkeit dennoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreiben wollen. Zudem hätten sie die Resultate der Eingliederungsversuche nicht gebührend berücksichtigt, wobei er nur in einem 50%-Pensum im zweiten Arbeitsmarkt beschäftigt worden sei. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit, da diese in erheblicher und offensichtlicher Diskrepanz zur Leistung im Rahmen des Eingliederungsversuchs trotz einwandfreiem Arbeitsverhalten stehe. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung sei die Möglichkeit der Verzerrung der Ergebnisse durch die Alkoholproblematik nicht hinreichend berücksichtigt worden. Folglich sei eine erneute medizinische Abklärung angezeigt. Bezüglich der Festsetzung des Wartejahrs sei zu berücksichtigen, dass ihm von den behandelnden Ärzten bereits im Jahr 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und nicht erst seit Juli 2023. Das Valideneinkommen sei anhand des Tabellenlohns des Anforderungsniveaus 2 zu ermitteln, da er zwei Berufsausbildungen absolviert habe.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die nachträglich ergangenen Berichte der Behandler vermöchten das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Im Rahmen der Symptomvalidierung der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Auffälligkeiten ergeben, die auf ein nicht optimales Leistungsverhalten hindeuten würden. Die geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hätten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhärtet werden können. Sie könnten auch nicht vor der geltend gemachten Alkoholabhängigkeit erklärt werden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alkoholkonsum sei in den entsprechenden Laborparametern des Blutspiegels nicht in Erscheinung getreten. Folglich habe der Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinen dürfen. Auch das Ergebnis einer beruflichen Massnahme hänge von subjektiven Faktoren ab, weswegen sie davon abweichende Ergebnisse eines Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermöchte. Bei früheren Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer auch mangelnde Motivation an den Tag gelegt. Die Folgerungen des Sachverständigen würden vorliegend nicht ausreichend in Frage gestellt. Die Notwendigkeit eines sozialen Entgegenkommens der Arbeitgeberin oder die Zahl der Einschränkungen bedeute nicht ohne Weiteres eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Verfügung seien sie ebenfalls von einer seit 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Aus den Angaben in der Anmeldung könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwei Ausbildungen absolviert habe.

2.3.          Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf das Gutachten vom 12. Dezember 2023 der G____ verneint hat.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2026], Rz. 9100). Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. September 2021 zum Leistungsbezug an, womit frühestens ab März 2022 (vgl. E. 3.5 hiernach) der zu prüfende Anspruch auf Rentenleistung bestehen könnte. Folglich sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. Sie werden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.3.          Das Gesetz unterscheidet mit Art. 28a IVG hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrads zwischen erwerbstätigen Versicherten (Abs. 1), nicht erwerbstätigen Versicherten mit Aufgabenbereich (Abs. 2) und Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben auch im Aufgabenbereich tätig sind (Abs. 3). Die Grundsätze der Statusbestimmung und der Bemessung des Invaliditätsgrads sind ferner in Art. 24septies bis Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) umschrieben und konkretisiert.

3.4.          Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.5.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.                

4.1.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.2.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

4.3.          Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2). Hierbei hat anhand eines Kataloges von Standardindikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (BGE 141 V 281, 295 E. 3.6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind der Komplex «Gesundheitsschädigung», unterteilt in die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz sowie Komorbiditäten, der Komplex «Persönlichkeit», der Komplex «sozialer Kontext» (Kategorie «funktioneller Schweregrad»), sowie die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (Kategorie «Konsistenz») (BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3).

4.4.          Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen). Damit messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten höheren Beweiswert zu als den Administrativgutachten (BGE 143 V 269, 282 E. 6.2.3.2.).

5.                

5.1.          Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten der G____ vom 12. Dezember 2023 (IV-Akte 56), welches im Wesentlichen der angefochtenen Verfügung zu Grunde lag, führten die Gutachter aus den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (vgl. IV-Akte 56, S. 5 f.):

1. Gichtarthopathie ED 27.07.2023, EM 2014 mit tophöser Beugesehnenphlegmone Dig Ill Hand rechts, am 29.07.2023 Beugesehnenrevision Dig Ill mit Einlage einer Redondrainage und Bursektomie, am 29.07.2023 Bursektomie Ellbogen rechts mit Nachweis von Staphylococcus epidermidis (ICD-10: M10)

2. Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M51, M42)

3. Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2)

4. Schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1)

5. Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1)

6. Nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung (ICD-10: F89)

7. Hepatopathie äthyltoxischer Genese (ICD-10: K70.9)

8. Refluxösophagitis bei Hiatushernie (ICD-10: K21.0)

9. Arterielle Hypertonie (ICD-10: 110.90)

10. St. n. offener Rektosigmoidektomie bei perforierter Sigmadivertikulitis 03/2012 (ICD-10: K57.22)

11. Nikotinabusus (ICD-10: Z72.0)

12. Senk-Spreizfuss beidseits mit Hallux valgus beidseits und höhergradiger MTP I Arthrose linksbetont bei Zustand nach Fraktur der proximalen Phalanx Dig I links, sowie dorsalem Fersensporn beidseits und osteophytären Reaktionen des medialen Malleolus beidseits, des lateralen Malleolus rechts sowie des Talus dorsal rechts (ICD-10: M20, M21)

13. Degeneratives Kniegelenksleiben links mit leichter Ausziehung der Eminentia intercondylaris (ICD-10: M17)

5.2.          Zur Herleitung und Begründung führten die Gutachter der G____ Folgendes aus (IV-Akte 56, S. 5 ff.): Der Beschwerdeführer habe von gesundheitlichen Problemen seit der Geburt berichtet sowie über den aktuellen Alkohol- und Drogenkonsum. Es hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung Auffälligkeiten gezeigt. Trotz der Angabe des erheblichen Alkoholkonsums seien die alkoholbezogenen Laborparameter im Normbereich geblieben. Nur in sehr seltenen Fällen sei eine solche Laborkonstellation mit erhöhtem Alkoholkonsum vereinbar. Der Beschwerdeführer könne auch einen höheren als den tatsächlichen Alkoholkonsum angegeben haben, was der auffälligen Beschwerdevalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung entsprechen würde. Es bestehe keine somatische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht sei aufgrund der Inkonsistenzen erschwert. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht belegbar, da der Beschwerdeführer eine sehr gute Steuerbarkeit des Alkoholkonsums beschrieben habe. Die Persönlichkeit sei leicht selbstunsicher im Sinne einer Persönlichkeitsvariante. Er beschreibe soziale Ängste, sollte überwiegend allein arbeiten können, Tätigkeiten mit häufiger oder gar überwiegender Teamarbeit seien nicht geeignet. Des Weiteren kämen keine Tätigkeiten in Frage, welche berufsbedingt den Umgang mit Alkohol oder anderen Suchtmitteln erfordern würden. In somatischer Hinsicht seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich. Überkopfarbeit sowie Leitern und Treppen besteigen sei nicht möglich.

5.3.          Im Sinne der obgenannten Begründung attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil einer gut strukturierten, regelmässigen Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liessen sie mangels Definition einer spezifischen angestammten Tätigkeit entfallen (vgl. IV-Akte 56, S. 8).

5.4.          Das internistische und rheumatologische Teilgutachten sind vorliegend nicht umstritten. Umstritten sind hingegen die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vor dem Hintergrund der Suchterkrankung (Alkoholabhängigkeit) des Beschwerdeführers, also die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung.

5.5.          Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung weist zunächst mehrere Widersprüche auf. Es werden nur Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. IV-Alte 56, S. 6). Dennoch werden im Belastungsprofil diverse Einschränkungen formuliert und nicht mögliche Arbeitsformen genannt. So wird auch die Möglichkeit des Umgangs mit Alkohol verneint (vgl. IV-Akte 56, S. 7), obwohl die Alkoholabhängigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Es ist nicht nachvollziehbar, dass insbesondere die psychische Verfassung des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, wenn dann doch aufgrund sozialer Ängste nur gut strukturierte, regelmässige Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck geeignet seien. Im psychiatrischen Teilgutachten wird bezüglich der unauffälligen Laborwerte festgehalten, dass eine ungewöhnlich gute Verträglichkeit von Alkohol nicht auszuschliessen sei (vgl. IV-Akte 56, S. 30). Abgesehen von einem vermeintlich entkräftigenden Verweis auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. IV-Akte 56, S. 6) wird dieser Möglichkeit indes nicht weiter nachgegangen. Demgegenüber konnten in den anderen Gutachtensteilen keine Inkonsistenzen festgestellt werden (vgl. IV-Akte 56, S. 53). Ferner bestehen konkrete Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, da im Nachgang ans Aufbautraining bei der E____ die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit verneint wurde. Er könnte höchstens eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt antreten, wenn er es schaffe, 50% zu arbeiten (vgl. IV-Akte 25, S. 2). Insbesondere die psychische Belastbarkeit unter Druck und Stress wurde von den Fachpersonen des Aufbautrainings als ungenügend eingeschätzt (vgl. IV-Akte 25, S. 6). Demgegenüber wurden die Selbstkompetenzen als gut bis sehr gut bewertet. Hierunter fallen unter anderem Selbständigkeit, Eigeninitiative und Motivation (vgl. IV-Akte 25, S. 7). Dies widerspricht der Annahme eines suboptimalen Leistungsverhaltens seinerseits, wie im Gutachten geltend gemacht (vgl. IV-Akte 56, S. 69). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer als Person beschrieben, die Verantwortung übernimmt und sogar Mühe damit hat, auf die eigenen Grenzen zu achten und sich zu melden, wenn eine Arbeit nicht mehr geht (vgl. IV-Akte 25, S. 7). Die Gutachter vermögen die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Einschätzung der Berufsfachleute der E____ nicht zu rechtfertigen. Insbesondere am psychiatrischen Teilgutachten und dessen Würdigung des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers bestehen somit ernsthafte, konkrete Zweifel, weswegen eine klärende medizinische Stellungnahme unabdingbar ist.

5.6.          Infolge der fehlenden Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens der G____ beauftragt das angerufene Gericht PD Dr. med. H____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Dieser stellte in seinem Gerichtsgutachten vom 24. Oktober 2025 (in den Gerichtsakten) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gerichtsgutachten, S.  39):

(1) Kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD10: F61.0) mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen

(2) V.a. Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) (ICD-10: F90.0)

(3) anamnetisch: Legasthenie (ICD-10: F81)

(4) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10: F33.1)

(5) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (vgl. Gerichtsgutachten, S.  39): (1) Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) und (2) Störungen durch Cannabis, Abhängigkeitssyndrom, Teilremission (ICD-10: F12.201).

5.7.          Der Gerichtsgutachter hielt fest, dass vor dem Hintergrund des Beschwerdebilds keine Optimierung der psychotherapeutischen oder psychopharmakologischen Massnahmen mehr empfohlen werde. Die Prognose, dass der Beschwerdeführer sich wieder in den Arbeitsmarkt integriere sei aus psychiatrischer Sicht schlecht (vgl. Gerichtsgutachten, S. 57 f.). Im Rahmen der Persönlichkeitsstörung bestünden relevante Defizite der innerpsychischen Belastbarkeit. Dies gehe mit schweren Dysfunktionalitäten in den relevanten Lebensbereichen einher. Es würden keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, Selbstlimitierungen oder Krankheitsgewinn vorliegen (vgl. Gerichtsgutachten, S. 59). Die qualitativen Funktionsfähigkeiten seien in den relevanten Beurteilungsdimensionen schwer beeinträchtigt (vgl. Gerichtsgutachten, S. 63). Insbesondere seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit schwer beeinträchtigt (vgl. Gerichtsgutachten, S. 61 f.).

5.8.          Das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 24. Oktober 2025 entspricht den rechtsprechungsmässigen Anforderungen (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Standardindikatoren werden hinreichend diskutiert: Die psychiatrischen Komorbiditäten wurden im Rahmen der Diagnosestellung ausführlich geschildert (vgl. Gerichtsgutachten, S. 39 ff.). Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei schwer. Aufgrund der chronifizierten psychischen Fehlentwicklung verneinte er ein Optimierungspotential hinsichtlich der Behandlung (vgl. Gerichtsgutachten, S. 60). Im Rahmen der Persönlichkeitsstörung seien die innerpsychischen Ressourcen erschöpft (vgl. Gerichtsgutachten, S. 60). Aufgrund der eingeschränkten Lebensführung sowie dem subjektiven Leidensdruck, der sich mit dem objektiven Psychostatus deckt, sei auch die Konsistenz gegeben (vgl. Gerichtsgutachten, S. 60 f.). Zudem schildert PD Dr. med. H____ in nachvollziehbarer Weise, wie er aufgrund der Diskussion der innerpsychischen Struktur (also seiner Auseinandersetzung mit dem Kern der Psyche) auf die vom Gutachten der G____ abweichenden Ergebnisse kommt (vgl. Gerichtsgutachten, S. 65). Ferner erklärt er in verständlicher Weise, wie bei einer Person mit einer Persönlichkeitsstörung aufgrund von deren Abwehr- und Abspaltungsmechanismen die auffälligen Ergebnisse im Rahmen der Beschwerdevalidierung von neuropsychologischen Untersuchungen zustande kommen und indes nicht eine willentliche Verzerrung darstellen würden (vgl. Gerichtsgutachten, S. 66 f.). Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin bringen Vorbehalte hinsichtlich des Gerichtsgutachtens vor. Es liegen keinerlei zwingenden Gründe (vgl. E. 4.4 hiervor) wie Widersprüchlichkeit des Gerichtsgutachtens oder triftige abweichende Expertisen von Fachpersonen vor. Zusammenfassend kann auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von PD Dr. med. H____ abgestellt werden. Er attestiert dem Beschwerdeführer ab Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts (vgl. Gerichtsgutachten, S. 64).

5.9.          Wird dementsprechend auf das beweiskräftige psychiatrische Gerichtsgutachten abgestellt, ist davon auszugehen, dass das Wartejahr (vgl. E. 3.2 hiervor) im Dezember 2018 und im März 2022 die sechsmonatige Frist nach Geltendmachung des Anspruchs (vgl. E. 3.5 hiervor) abgelaufen war und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der gesamthaften Bemessung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit verhält.

6.                

6.1.          Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (vgl. Art. 24septies Abs. 1 IVV), ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Das Ergebnis dieser Frage entscheidet mithin über die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1).

6.2.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

6.3.          Artikel 25 und 26 IVV regeln die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens, wobei auf die statistischen Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann (vgl. Art. 26 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV sowie Art. 26bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).

7.                

7.1.          Vorliegend ist zu Recht unumstritten, dass beim Beschwerdeführer die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommt. PD Dr. med. H____ hielt im Rahmen des Gerichtsgutachtens fest, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Alkoholkonsum begonnen hatte (vgl. Gerichtsgutachten, S. 44 f.). Es sei ihm nie gelungen, die Belastungen der relevanten anamnestischen Lebensabschnitte zu meistern und habe er permanent auf untaugliche Bewältigungsstrategien zurückgreifen müssen (vgl. Gerichtsgutachten, S. 46). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10: F61.0) mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen auf (vgl. Gerichtsgutachten, S. 39), bei einer welchen ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der beruflichen Anamnese tangiert seien (vgl. Gerichtsgutachten, S. 47). Vor diesem Hintergrund und der ausgewiesenen äusserst hohen Motivation des Beschwerdeführers anlässlich des Aufbautrainings (vgl. IV-Akten 23 und 25), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit mit einem 100%-Pensum nachgehen würde.

7.2.          Was den Erwerbsteil des Beschwerdeführers anbelangt, so erübrigt es sich, vertieft auf die Vergleichseinkommen einzugehen. Er ist in jeglicher Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, womit seine Einschränkung im Erwerb ebenfalls bei 100% liegt. Folglich ist auch unerheblich, ob das Valideneinkommen anhand des Tabellenlohns mit Anforderungsniveau 2 ermittelt werden müsste, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Insgesamt weist der Beschwerdeführer folglich seit März 2022 (vgl. E. 5.9 hiervor) einen Invaliditätsgrad von 100% auf. Damit hat er ab diesem Zeitpunkt (vgl. E. 3.5 hiervor) einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

8.                

8.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 24. April 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, rückwirkend per 1. März 2022, eine ganze Invalidenrente auszurichten.

8.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

8.3.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG). Das Gerichtsgutachten wurde in Auftrag gegeben, weil das psychiatrische und neuropsychologische Teilgutachten der G____ nicht schlüssig und somit nicht beweistauglich waren (vgl. E. 5.5 hiervor). Der medizinische Sachverhalt war demnach nicht genügend abgeklärt, um den Rentenanspruch des Beschwerdeführers klären zu können. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen insgesamt Fr. 7'396.00. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Rechnung der I____ vom 29. September 2025 über Fr. 396.00 (in den Gerichtsakten) sowie der Honorarforderung von PD Dr. med. H____ für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von Fr. 7'000.00 (vgl. die Rechnung vom 24. Oktober 2025, in den Gerichtsakten).

8.4.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich eines Zuschlags für den zusätzlichen Aufwand in Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 750.00 sowie Mehrwertsteuer (8.1%) als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 364.50.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. April 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 7'396.00.

            Die Beschwerdegegnerin zahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 364.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.55 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.03.2026 IV.2024.55 (SVG.2026.73) — Swissrulings