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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.08.2024 IV.2024.5 (SVG.2025.53)

13 agosto 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,236 parole·~36 min·2

Riassunto

Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Meldepflichtverletzung gegeben; Beschwerdeabweisung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Valora Pensionskasse (VPK)

Hofackerstrasse 40, 4132 Muttenz   

                                                                                                           Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.5

Verfügungen vom 28. November 2023 und vom 30. November 2023

Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Meldepflichtverletzung gegeben; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.        

a)               Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 2003 und 2006). Sie meldete sich am 23. September 2006 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Basel-Stadt an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt ab und holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____ ein (vgl. Gutachten vom 18. August 2007, IV-Akte 34). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2007 mit Wirkung ab 1. Juli 2006 bei einem IV-Grad von 94% eine ganze Rente zu (IV-Akte 44). Die Rente wurde in den daraufhin durchgeführten Revisionen (2009, 2011 und 2016) jeweils bestätigt (vgl. Mitteilungen, IV-Akten 53, 59 und 63).

b)               Die D____ AG (nachfolgend: D____), bei der die Beschwerdeführerin am 11. November 2002 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, liess die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020 an sieben Tagen durch eine externe Firma observieren. Am 26. November 2019 fand bei der D____ ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, welches protokolliert wurde (IV-Akte 86, S. 50).

c)               Am 9. April 2021 beantwortete die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin zugesandten Revisionsfragebogen vom 25. März 2021 (IV-Akte 70). Vom 11. bis 13. August 2021 liess die D____ die Beschwerdeführerin erneut an drei Tagen überwachen. In der Folge setzte die D____ die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin durch eine externe Firma überwacht worden sei und dass sie ihre Versicherungsleistungen sistiert habe. In der Beilage überliess sie der Beschwerdegegnerin den Ermittlungsbericht und die Fotodokumentation (vgl. Schreiben vom 28. Oktober 2021 IV-Akte 86).

d)               Die Beschwerdegegnerin setzte in der Folge die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. November 2021 (IV-Akte 87) darüber in Kenntnis, dass sie beabsichtige, die Rente im Sinne einer vorsorglichen Sistierung einzustellen, da das in den Abklärungen gezeigte Verhalten im krassen Widerspruch zu den gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle angegebenen Beschwerden stehe. Am 13. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 95). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim Rechtsdienst eingeholt hatte (IV-Akte 98), stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Sistierung per sofort ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte 99). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. Juli 2022 (IV.2022.17) abgewiesen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (IV-Akte 129, S. 2 ff.).

e)               Die Beschwerdegegnerin veranlasste im Anschluss an das Beschwerdeverfahren eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Mit Gutachten vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 141) ging Dr. med. E____ von nicht authentischen Beschwerden aus, weswegen eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei (IV-Akte 141, S. 62). Es liessen sich keine Symptome finden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründen würden (IV-Akte 141, S. 64).

f)                Nach Einholung von zwei Stellungnahmen des RAD (17. Mai 2023 und 23. November 2023) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 149, 154, 161) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2023 (IV-Akte 163) die Rente rückwirkend per 1. November 2019 auf und forderte mit Verfügung vom 30. November 2023 (IV-Akte 164) den Betrag von Fr. 111'348.00 für die im Zeitraum 1. November 2019 bis 31. Dezember 2021 ohne Rechtsgrundlage bezogenen Leistungen zurück.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2023 und für den Zeitraum ab dem 1. November 2019 die Weiterausrichtung einer ganzen Rente. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Prüfung beruflicher Massnahmen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Vereinigung mit dem Verfahren betreffend die Rückforderungsverfügung vom 30. November 2023. Alles unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat, zu bewilligen.

b)               Ebenfalls mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2023 betreffend Rückerstattung und die Vereinigung mit dem Verfahren betreffend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2024. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten, Dr. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

c)               Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Verfügung, soweit darauf einzutreten sei.

d)               Mit Replik vom 23. April 2024 und Duplik vom 21. Juni 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin vereinigt mit Verfügung vom 15. Januar 2024 das Verfahren IV.2024.8 betreffend die Rentenaufhebungsverfügung vom 28. November 2023 mit vorliegendem Verfahren betreffend die Rückforderungsverfügung vom 30. November 2023 unter der Verfahrensnummer IV.2024.5.

IV.     

Mit Verfügung vom 2. April 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

V.      

Mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2024 wird die Valora Pensionskasse Muttenz dem Verfahren beigeladen. Sie nimmt zu den bisherigen Rechtsschriften innert Frist keine Stellung.

VI.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13. August 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

1.3.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist vorliegend nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob sich bis zum Zeitpunkt der Observation die erhebliche Änderung für die Aufhebung der Rentenleistungen ergeben hat (vgl. zum Übergangsrecht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 22. Oktober 2023 E. 3.1.).  

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, auf das Gutachten von Dr. med. E____ könne nicht abgestellt werden. Es stelle lediglich eine andere Beurteilung des bereits durch Dr. med. C____ im Jahr 2007 erhobenen Zustandsbildes dar und müsse deshalb unbeachtet bleiben. Die Rentenleistungen seien demgemäss unverändert auch über den 31. Oktober 2019 hinaus auszurichten. Sofern tatsächlich von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin vor Aufhebung der Rente berufliche Massnahmen prüfen müssen, weshalb die Angelegenheit diesfalls zur Prüfung entsprechender Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2021 vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, der Rückforderungsanspruch sei erloschen, da die in Frage stehende Verfügung weder eine Begründung (der Meldepflichtverletzung) enthalte, noch der Rückforderungsanspruch beziffert worden sei. Der Rückforderungsanspruch sei für Rentenbetreffnisse, welche vor Dezember 2022 datieren, ohnehin bereits erloschen, weshalb eine Rückforderung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich sei.  

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es könne keine Rede von einem gleichen Zustandsbild mit anderer ärztlicher Würdigung sein. Auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. E____ sei daher uneingeschränkt abzustellen. In Bezug auf die Meldepflichtverletzung ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass mit Blick auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2022 eine solche bereits rechtskräftig bejaht wurde. Es bestehe daher kein Raum für eine anderweitige Beurteilung. Da die Verwirkungsfrist schliesslich noch nicht eingetreten sei, seien die Verfügungen vom 28. und vom 30. November 2023 folglich zu schützen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. November 2019 eingestellt hatte und die entsprechenden Leistungen ab diesem Zeitpunkt zurückforderte.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).    

3.2.          Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1).  

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 9. Mai 2007.

3.4.          3.4.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).    

3.4.2.      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).    

3.4.3.      Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall – behandelnden Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).    

4.                

4.1.           Im Lichte der oben aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 9. Mai 2007 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergab. Die rechtskräftige Verfügung vom 9. November 2007 (IV-Akte 44) basierte auf dem Gutachten von Dr. med. C____ vom 18. August 2007 (IV-Akte 34).

4.2.          4.2.1. Dr. med. C____ attestierte der Beschwerdeführerin (IV-Akte 34, S. 8) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3); sonstige dissoziative Störungen (F44.8) mit psychogener neuropsychologischer Beeinträchtigung im Sinne einer Pseudodemenz; differentialdiagnostisch unspezifische sonstige Schreckreaktionen auf schwere Belastung (F43.8) und eine undifferenzierte Schizophrenie (F20.3).

4.2.2.     Die Beschwerdeführerin gab subjektiv an, mit ihrer Schwangerschaft (Sohn geboren am 2. März 2006) sei es ihr immer schlechter gegangen. Sie habe Schmerzen, sei müde, habe Ängste, nachts könne sie nicht schlafen, vor allem nicht durchschlafen. Sie erwache zwei- bis dreimal. Sie habe Rückenschmerzen und vor allem Kopfschmerzen hinten. Sie könne nicht nennen wohin sie gehe, kenne den Namen ihrer Therapeutin (Frau F____) nicht. Nachts höre sie viele Stimmen und Geräusche, die sie jedoch nicht verstehen könne, das sei immer so. Sie habe Angst vor Menschen, was deutlich zugenommen habe. Einkaufen könne sie nicht, dass mache ihr Gatte. Den Haushalt könne sie nicht erledigen, das mache ihre Mutter und ihre Schwester. Sie spüre sich nicht mehr, könne sich auch nicht mehr gleich gut zurechtmachen wie früher. So habe sie sich früher geschminkt; heute nicht mehr. Duschen und Kleider anziehen könne sie noch selber, ebenso Essen und die Notdurft verrichten. Sie habe Angst vor der Klinik. Sie sei unglücklich, weil es ihr so schlecht gehe. Mit den Kindern mache sie gar nichts mehr alleine. Diese würden vom Mann, von der Mutter und der Schwester abwechselnd gehütet. Sie habe keine Freude und keine Lust mehr. Seit sie krank sei, fahre sich nicht mehr Auto. Sie gehe regelmässig zu ihrer Therapeutin in Therapie, wobei sie den Namen ihrer Psychiaterin nicht nennen könne (IV-Akte 34, S. 4)

4.2.3.     In Bezug auf die Kommunikation berichtete Dr. med. C____ (IV-Akte 34, S. 6 f.), die Schwierigkeiten hätten bereits begonnen, als die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft habe berichten müssen. Sie habe zwar noch gewusst, dass sie drei Brüder und eine Schwester habe. Bei der Angabe der Namen sei das Schriftbild aber sehr unbeholfen gewesen, die Worte aber leserlich. Über die Eltern habe sie gar nichts berichtet, ausser deren Namen und dass der Vater Hilfsarbeiter gewesen sei. Sie habe vergessen, wie lange sie zur Schule gegangen sei und weshalb sie keinen Beruf habe. Die Namen der Geschwister konnte sie aufschreiben, den Namen des Gatten jedoch nicht mehr, unter der Angabe vergessen zu haben, wie man schreibt. Die Geburtsdaten ihrer Kinder habe sie nicht gewusst und sei nicht imstande gewesen, die Namen ihrer Kinder aufzuschreiben. Nach diesem miserablen kognitiven und intellektuellen Resultat konnte sie überdies nicht angeben, welcher Wochentag und welcher Monat war. Der Aufforderung, ihr eigenes Geburtsdatum anzugeben, konnte sie nicht nachkommen. Gesamthaft sei es völlig unmöglich gewesen, eine adäquate Biographie- und Anamneseerhebung aufzunehmen. Die Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei überhaupt nicht gegangen.

4.2.4.     Aus psychiatrischer Sicht könne sicher ausgesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht nur an einer depressiven Erkrankung leide. Hier müsse eine zusätzliche psychiatrische Störung im Sinne einer dissoziativen Störung angenommen werden mit schwerster Pseudodemenz, d.h. einer schwersten neuropsychologischen Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer zunehmenden psychischen Einengung der psychischen Leistungsfähigkeit überhaupt nicht mehr fähig, adäquat zu kommunizieren. Sie könne nicht einmal mehr ihr eigenes Geburtsdatum aufschreiben, so dass eine schwerste psychische Fehlreaktion im Sinne einer Konversionsstörung angenommen werden müsse. Das ganze Umfeld (Mutter, Schwestern, Gatte) müsse sich um sie kümmern. Sie scheine sämtliche Sozialkompetenzen abzugeben und sich zu nichts mehr aufraffen zu können. Der Gutachter hegte Zweifel dahingehend, dass «nur» eine Depression vorliege, da er der Überzeugung sei, dass die Reaktion der Beschwerdeführerin nur einer Depression entspreche, sondern eine zusätzliche schwere psychische Fehlentwicklung darstelle. Die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin kommuniziere, wie sie auftrete, mit ihrem Krankheitsverhalten, ihrem sekundären Krankheitsgewinn innerhalb des Familiensystems, der Inanspruchnahme von Hilfestellungen durch Familienangehörige auch bei alltäglichen normalen Verrichtungen spreche für eine schwere dissoziative Fehlentwicklung. Eine wesentliche histrionische Beteiligung könne nicht ausgemacht werden, was für eine zusätzliche schwere depressive Symptomatik spreche. Die Beschwerdeführerin sei klinisch ruhig, müde und erschöpft, introvertiert, nicht histrionisch verhaltensauffällig, auch nicht übertrieben klagsam. Aufgrund der klinischen Befunde und der klinischen Untersuchung müsse in jeder Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei schwer antriebsvermindert, kognitiv nicht mehr einsatzfähig und sei aus psychischen Gründen selbst für einfachste kognitive Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Sie habe ihre Sozialkompetenzen aufgegeben (IV-Akte 34, S. 9 f.).

4.3.          4.3.1. Die vorliegend angefochtene Aufhebungsverfügung vom 28. November 2023 beruht im Wesentliche auf den nachfolgend dargestellten Unterlagen, wobei vorweg zu nehmen ist, dass die Frage nach der Zulässigkeit der Verwendung des Observationsmaterials im Rahmen des IV-Verfahrens bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2022; IV.2022.17 E. 4.9.; IV-Akte 129, S. 10). Die Parteien machen diesbezüglich zu Recht nichts Anderweitiges geltend.

4.3.2.      Mit Revisionsfragebogen vom 9. April 2021 (IV-Akte 70) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, seit ein paar Monaten habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert. Sie leide unter Schwindel und Nervosität und Konzentration [recte: Konzentrationsschwierigkeiten]. Sie nehme regelmässig die Medikamente Valdaxan 25 mg, Ponstan, Dafalgan und Ecofenac Salbe ein. Sie arbeite nicht und sei in der Lage, ca. eine bis zwei Stunden eine sitzende, stehende, wechselbelastende oder andere Tätigkeit auszuführen. Im Haushalt könne sie helfen, den Tisch zu decken, sie habe schlechte und gute Phasen. Die sozialen Kontakte würden aus Familienspaziergängen, alleine auf die Strasse gehen und Familienkontakten bestehen. Sie stehe morgens auf, manchmal habe sie Termine und wenn sie zurückkomme esse sie zu Mittag. Mehrmals am Tag müsse sie wieder ins Bett. Wenn es ihr bessergehe, mache sie nachmittags einen Spaziergang. Hilfe brauche sie nur beim Ordnen der Kleidung.  

4.3.3.      Mit Bericht vom 13. April 2021 (IV-Akte 74) gab die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, sie gehe weiterhin von einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen aus (F33.3). Differentialdiagnostisch sei nach wie vor eine dissoziative Störung mit schweren neuropsychologischen Einschränkungen im Sinne einer Pseudodemenz oder auch eine undifferenzierte Schizophrenie zu diskutieren. Eine genauere Abklärung liesse sich aufgrund der schwer gestörten Kommunikation nicht durchführen. Die Behandlungen würden mittlerweile nur noch alle vier bis sechs Wochen stattfinden, da sich trotz jeweils erforderlicher Anpassung der Medikation das Zustandsbild nicht verbessert habe, müsse von einer Chronifizierung ausgegangen werden. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin schwer depressiv, durch anhaltendes psychotisches Erleben (Stimmenhören) abgelenkt, so dass kaum ein Gespräch mit ihr geführt werden könne. Sie leide unter ausgeprägter Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, wirke besinnlich, ratlos und regrediert zunehmend. Daneben würden ausgeprägte Ängste bestehen, die ihr das Alleinsein verunmöglichen würden. Der Einsatz der Herkunftsfamilie sei inzwischen fast rund um die Uhr notwendig. Die Medikation bestehe aus Rexulti (4.5 - 6 mg/die) und Trittico (0-0-50 mg). Die Prognose sei schlecht.

4.3.4.      Die Beschwerdeführerin wurde zunächst am 23. September 2019 durch die D____ observiert. Gemäss internem Bericht konnte die Beschwerdeführerin dabei beobachtet werden, wie sie alleine vom Bahnhof mit dem – teilweise gut gefüllten – Bus an ihren Wohnort fuhr (IV-Akte 86, S. 11). Zudem stellte die Generali eine Internetrecherche an und sah sich hierbei die Facebookaccounts der Tochter der Beschwerdeführerin und einer anderen Person an, auf welchen sich Bilder der Beschwerdeführerin befinden (vgl. IV-Akte 86, S. 7 ff.).

4.3.5.      In der Folge liess die D____ die Beschwerdeführerin durch eine externe Firma überwachen (vgl. Schreiben vom 28. Oktober 2021, IV-Akte 86, S. 1). Die Beschwerdeführerin wurde hierbei während zwei Phasen (15. Oktober 2019, 16. Oktober 2019, 26. Oktober 2019, 26. November 2019, 3. Dezember 2019, 4. März 2019, 13. März 2019 und vom 11. bis 13. August 2021) observiert (vgl. Ermittlungsberichte 16. März 2020, IV-Akte 86, S. 16 ff., und 3. September 2021, IV-Akte 86 S. 36 ff.). Aus dem externen Ermittlungsbericht geht hervor, dass anlässlich der Observation beobachtet werden konnte, wie die Beschwerdeführerin an einem Samstag zusammen mit ihrer Familie das gut besuchte Einkaufszentrum «[...]» in [...] besucht habe. Im Einkaufszentrum sei es ihr möglich gewesen, sich alleine und ohne ständige Begleitung ihrer Familie in den Geschäften zu bewegen. Sie habe sich Schuhe in den Regalen angesehen. Beim Einkaufen mit ihrem Mann sei die Beschwerdeführerin gut in der Lage gewesen, alleine in den Regalen die benötigten Gegenstände zu besorgen und mit anderen Kunden und der Verkäuferin zu interagieren (IV-Akte 86, S. 29). Im August 2021 wurde die Beschwerdeführerin an drei Tagen im Bereich ihres Wohnortes in Kosovo beobachtet. In dieser Zeit habe sie sich mit ihrer Familie sowie Bekannten in ein Restaurant begeben (a.a.O., S. 37). Sie habe einen gepflegten Eindruck gemacht, (Kleidung, Schminke, Handtasche) gemacht, habe sich an den Gesprächen beteiligt und lachte oder lächelte sogar zeitweise. Sie habe mit ihren Händen gestikuliert schien dabei guter Laune zu sein. Zustände wie Angst, Traurigkeit oder Müdigkeit habe nicht beobachtet werden können. An einem Morgen habe die Beschwerdeführerin beim Aufhängen der Wäsche beobachtet werden können. Am Observationstag vom 26. November 2019 fand zudem eine Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der D____ statt (IV-Akte 86, S. 50). Die Beschwerdeführerin gab unter anderem an, es gehe ihr mal besser mal schlechter. Einkaufen könne sie nicht alleine. Ihrer Familie helfe sie im Haushalt beispielsweise beim Tischdecken oder Kochen. Sie ziehe sich von öffentlichen Orten mit vielen Menschen zurück. Alleine ÖV fahren gehe nicht. Sie könne an Familienfesten nur teilweise teilnehmen. Dem Wahrnehmungsbericht zur Besprechung lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin schläfrig, verlangsamt präsentiert habe und immer wieder die Augen geschlossen habe. Sie habe den Eindruck hinterlassen – gewollt oder nicht – wie narkotisiert zu sein. Die gestellten Fragen seien mehrheitlich vage und dürftig beantwortet worden. Angesprochen auf die geltend gemachten Beschwerden, insbesondere auf das reklamierte und andauernde Stimmenhören, habe sie äusserst vage geantwortet, sei ausweichend gewesen und habe keine konkreten Erlebnisse und Einschränkungen benennen können. Ausgenommen von der theatralisch vorgetragenen wahrgenommenen Schläfrigkeit bzw. Benommenheit habe die Beschwerdeführerin der Besprechung mühelos folgen können (a.a.O., S. 55).

4.3.6.      Die Taggeldversicherung hielt in ihrem internen Bericht unter Berücksichtigung der externen Observationsergebnisse, der zusätzlichen eigenen Observationen (vgl. IV-Akte 86, S. 1 ff.) und der anlässlich der Besprechung vom 26. November 2019 getätigten Beobachtungen (vorstehend E. 4.3.5.) fest, dass die seitens der Beschwerdeführerin beklagten physischen und psychischen Beschwerden in beiden Überwachungsphasen nicht ersichtlich gewesen sei. Anlässlich der wiederholten Restaurantbesuche habe die Beschwerdeführerin zufrieden gewirkt, habe gelächelt und aktiv an den Gesprächen teilgenommen, Dieses auftreten stehe in krassem Widerspruch zu dem von ihren Ärzten beschriebenen Auftreten.  Anhand der Videoaufnahmen entbehre es jeglicher Grundlage, dass aufgrund der gestörten Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine vertiefte Abklärung des Gesundheitszustandes möglich sein solle (a.a.O., S. 15). Die D____ teilte der Beschwerdeführerin daher mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 (a.a.O., S. 2) mit, dass die Leistungen angesichts der widersprüchlichen Aktenlage per sofort eingestellt würden.

4.3.7.      Mit Bericht vom 8. Juli 2022 (IV-Akte 125) hielt die behandelnde Psychiaterin im Wesentlichen an ihrer Beurteilung vom April 2021 fest und bestätigte auch die Behandlungskadenz von 4 bis 6 Wochen. Aus ihrer Sicht sei die filmische Dokumentation der Ferien vor einigen Jahren im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht geeignet, das innere Erleben eines Menschen zu zeigen, der dort in der «Sicherheit» der Familie unter anhaltender Begleitung gewesen sei.

4.3.8.      Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. Mai 2023 von Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (IV-Akte 141, S. 2 ff.) gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich müde und erschöpft und habe Probleme mit den Stimmen, die sie immer höre. Sie wisse nicht, seit wann sie diese Stimmen höre aber bereits eine lange Zeit, sicher seit zehn Jahren. Sie müsse ferner oft liegen und sich erholen. Sie habe starke Rücken- und Kopfschmerzen. Die Kopfschmerzen träten oft jeden Tag auf. Wenn sie Tabletten nehme gehe es ihr manchmal besser. Sie habe Schmerzen, die von den Knien abwärts reichen. Die Familie (Ehemann, Kinder, Eltern, Geschwister) hätten Verständnis für ihre Situation. Auch die Familie ihres Ehemannes hätte Verständnis für ihre Lage. Sie habe keine Kollegen, nur Kontakt zur Familie. Die Brüder und Eltern sehe sie ca. einmal alle ein bis zwei Wochen. Sie würden zusammen reden, im Park spazieren und zusammen Kaffee trinken. Sie mache nicht viel im Haushalt, helfe beim Kochen, mache den Salat, decke den Tisch, räume etwas auf. Sie spüle das Geschirr, sonst mache sie nichts. Sie habe keine Lust dazu, sei zu erschöpft. Hobbys habe sie nicht. Manchmal vergesse sie Termine, von zehn Terminen ungefähr drei bis vier. Sie habe grosse Mühe, den Tag zu strukturieren. Ein konkretes Beispiel zu nennen, sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich gewesen. Es falle ihr schwer, sich neuen Situationen anzupassen. Sie habe Mühe Entscheidungen zu treffen. Ferner habe sie Schwierigkeiten in Gruppen. Die Frage nach den Geburtsjahren des Gatten und der Kinder konnte erst nach einer halben Minute beantwortet werden. Sie habe keine Mühe im Tram und Bus, habe jedoch Ängste beim Fliegen. Auto sei sie zuletzt vor über sechs Jahren gefahren. Die Beschwerdeführerin sei seit ca. 2006 bei Dr. med. F____ in Behandlung. Sie sehe sie alle zwei bis drei Wochen für ca. 30 Minuten oder länger. Die Medikation bestehe aus Truxal 15 mg (ein bis zwei Tabletten am Abend), Reagila 3 mg (eine Tablette morgens), Dafalgan 500 mg, Novalgin 500 mg Ecofenac Sandoz, Lipogel 10 mg (a.a.O., S. 42 ff.). Die Blutuntersuchungen ergaben, dass das Troxal nicht messbar gewesen sei, das Reagila hingegen schon. Hinzuweisen sei allerdings darauf, dass die Blutentnahme im Talspiegel erfolgt sei. Rückschlüsse auf eine ausreichende Medikation dürften nicht gezogen werden (a.a.O., S. 67). Zum Explorationsmaterial habe die Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen wollen (a.a.O., S. 42 ff.).

4.3.9.      Im Rahmen der Befunderhebung (a.a.O., S. 47 ff.) hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann zum Untersuchungstermin gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe eine wenig modulierte Mimik und Gestik gezeigt, habe Blickkontakt vermieden sowie beim Reden auf den Boden geschaut. Sie habe leise geredet, sodass die Dolmetscherin mehrfach habe nachfragen müssen. Häufig habe sie sehr ungenau geantwortet, sei bei den Angaben vage geblieben, habe gesagt, dass sie nicht genau wisse, was sie antworten könne. Kooperation und Motivation seien unzureichend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, zur Person und zur Situation orientiert. Auf die Frage nach dem aktuellen Monat habe sie fast eine halbe Minute überlegt. Das Langzeitgedächtnis sei unauffällig erschienen. Im formalen Denken sei sie massiv verlangsamt erschienen, sie sei geordnet und nicht beschleunigt gewesen, nicht weitschweifig, nicht umständlich, nicht eingeengt. Ein Vorbeireden, eine Inkohärenz oder Zerfahrenheit seien nicht vorhanden gewesen. Inhaltliche Denkstörungen oder ein systematischer Wahn seien verneint worden. Ich-Störungen wie Derealisationserlebnisse, Gedankenausbreitung, Gedankenentzug, Gedankeneingebung oder ein Fremdbeeinflussungserleben seien verneint worden. Depersonalisationserlebnisse seien auf Nachfragen dahingehend bejaht worden, dass sie manchmal das Gefühl habe, den Körper nicht mehr zu spüren. Wahrnehmungsstörungen in Form von Stimmenhören seien bejaht worden. Olfaktorische, optische, haptische oder gustatorische Sinnestäuschungen seien verneint worden. Es interessiere sie alles wenig. Sie fühle sich in der Vitalität vermindert, fühle sich deprimiert, hoffnungslos und ängstlich. Suizidgedanken seien nicht vorhanden. Zwangssymptome seien verneint worden. Die Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt erschienen, der Antrieb vermindert.

4.3.10.   Im Rahmen der medizinischen Beurteilung (IV-Akte 141, S. 60 ff.) führte der Gutachter aus, es handle sich nicht um authentische Beschwerden. Die Validitätsskalen des MMPI-2 RF hätten sich auffällig gezeigt, sodass eine valide Beurteilung der Persönlichkeit nicht möglich sei. Die seitens der Beschwerdeführerin präsentierten Einschränkungen und Funktionsbeeinträchtigungen würden sich nicht in allen Lebensbereichen zeigen. Die Beschwerdeführerin gebe an, im Haushalt fast nichts zu machen. Sie habe ferner Mühe damit, wenn viele Menschen an einem Ort seien. Diese Angaben würden zu den Videoaufnahmen differieren, auf welchen zu sehen sei, dass sie sich ohne Zeichen einer Anspannung oder Angst im Shoppingcenter bewege. Die Performancevalidierung zeige ein Antwortverhalten unter dem Zufallsbereich. Mit psychometrischem Nachweis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Testungen bewusst Falschantworten gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe in den Testungen ein schwer dementes Zustandsbild präsentiert. Mit dieser Leistung sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, einzukaufen und sich in einem Shoppingcenter zu bewegen. Sie würde eine engmaschige Betreuung benötigen, wäre verwirrt, würde sich nicht zurechtfinden. Auch wäre sie nicht imstande, wie auf den Videos zu sehen, einem Gespräch zu folgen. Auch hätte das gutachterliche Untersuchungsgespräch nicht absolviert werden können. Eine solche neurokognitive Beeinträchtigung, wie sie die Beschwerdeführerin in der Untersuchung präsentiert habe, wäre auf dem Video ersichtlich. Die Videoaufnahmen, welche die Beschwerdeführerin im Shoppingcenter frei von Zeichen von Anspannung zeige, widersprechen einem schweren depressiven Syndrom mit Interessenverlust, Freudverlust und mangelndem Antrieb. Auch widerspreche das in den Videos ersichtliche Funktionsniveau den Angaben und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchung, anlässlich welcher sie sich als eine schwer kranke Frau mit massiven neurokognitiven Beeinträchtigungen präsentierte, die sich für nichts mehr interessierte und sich mit massiv vermindertem Antrieb zeigte und mit leiser Stimme sprach. Auf den Videos liessen sich keinerlei Hinweise finden, die auf eine schwere Krankheit hindeuten würden. Sie sei motorisch unauffällig, zeige ganz im Gegenteil zur Präsentation in der Untersuchung eine lebendige Mimik und Gestik, lache, könne Freude ausdrücken, beteilige sich aktiv am Gespräch, probiere Waren aus, bespreche sich mit ihrem Mann. Antriebsstörungen, wie in der Untersuchung gezeigt, seien in den Videos nicht sichtbar. Die Handlungen in den Videos würden einen sehr zielgerichteten Eindruck machen. Es würden sich deutliche Diskrepanzen zwischen der Präsentation des Funktionsniveaus in der Untersuchung und dem Funktionsniveau in den Videos zeigen. In den zwei unterschiedlichen und zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführten Performancevalidierungstests im Alternativwahlverfahren hätten sich deutliche Auffälligkeiten gezeigt. Ein Test habe Werte unter dem Zufallsbereich erbracht. Zudem habe sich eine Abnahme der Lernkurve gezeigt, was bedeute, dass die Anzahl der falschen Antworten nach jedem Lerndurchgang zugenommen habe. Gemäss den Kriterien nach Sherman und Slick sei von nicht authentischen Beschwerden bezüglich der kognitiven, somatischen und psychiatrischen Symptome auszugehen. Es bestehe mit der in Aussicht stehenden IV-Leistung ein erheblicher äusserer Anreiz (Kriterium A). Es würden sich deutliche Inkonsistenzen zeigen (Kriterium B1a), sowie auffällige Performancevalidierungen (Kriterium B1b). Auch habe sich der psychometrische Nachweis übertriebener kognitiver Beschwerden gezeigt (Kriterium B1c). Weiter sei in der Symptomvalidierung der psychometrische Nachweis von übertriebenen somatischen Symptomen entstanden (Kriterium B2b). Auch habe die Symptomvalidierung der psychometrische Nachweis übertriebener psychiatrischer Symptome gezeigt (Kriterium B3b). Es würden deutliche Diskrepanzen zwischen den erhaltenen Testdaten und dem in den Videos präsentierten Funktionsniveau vorliegen (Kriterium C). Die Verhaltensweisen seien nicht durch einen medizinischen oder psychiatrischen Zustand zu erklären (Kriterium D). Gemäss diesen Kriterien handle es sich demnach um ungültige Beschwerdeangaben bezüglich der kognitiven, somatischen und psychiatrischen Beschwerden. Zudem sei bei einem Antwortverhalten unter dem Zufallsbereich bei gleichzeitiger Abnahme der Lernkurve mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst falsche Angaben gemacht habe. Ein nicht vorhandenes Gedächtnis entspräche einem Antwortverhalten im Zufallsbereich. Ein Antwortverhalten unter dem Zufallsbereich könne daher nicht anders erklärt werden, als dass eine bewusste Entscheidung zu falschen Antworten vorliege. Insgesamt fänden sich keine validen Beschwerden, welche eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden.

4.3.11.   Eine diagnostische Beurteilung sei insgesamt nicht möglich, da keine validen Symptome vorhanden seien. Bezüglich der Begutachtung vom 18. August 2007 sei jedoch zu erwähnen, dass der Gutachter damals keine Beschwerdevalidierung vorgenommen habe somit die Validität nicht überprüfen konnte. Damals habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Geburtsdatum nicht aufschreiben zu können und die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht zu wissen, was selbst schwer dementen Menschen möglich sei. Die aktuell in der Testung präsentierten neurokognitiven Beschwerden würden einem schwer dementen Syndrom entsprechen, was in den Videos nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin zeige nach Angaben von Dr. med. C____ Zeichen einer mangelnden Orientierung, man müsse sie führen. In einem Shoppingcenter wäre sie überfordert und verwirrt, sie könnte nicht selbstständig mit Waren umgehen, würde in Geschäften die Orientierung verlieren und vermutlich im Rahmen der Überforderung Angstsymptome zeigen. Dies würde sich auch in der Mimik und Gestik widerspiegeln. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in den Videos lasse jedoch nicht auf eine psychiatrische Erkrankung schliessen. Bezüglich differenter Einschätzung durch die Vorbehandler sei zu erwähnen, dass im Rahmen einer therapeutischen Beziehung die Angaben der Patienten in der Regel nicht hinterfragt werden. Da eine valide diagnostische Beurteilung nicht möglich sei, könne auch zu einer krankheitsbedingten Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden. Es würden sich jedoch keine validen Beschwerden zeigen, die eine Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden (IV-Akte 141, S. 66). Ob die Beschwerdeführerin damals ein schwer dementes Syndrom gezeigt habe, könne rückwirkend nicht beurteilt werden. Heute jedoch sei davon auszugehen, dass die in der jetzigen Begutachtung gezeigte schwer demente Symptomatik nicht vorliege. Auch finde sich heute der psychometrische Nachweis von nicht authentischen somatischen, kognitiven und psychiatrischen Beschwerden (a.a.O., S. 70).

4.4.          Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.4.2. f. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Aktenauszug, IV-Akte 141, S: 9 ff). Es ist für die streitigen Belange aktuell und umfassend. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen, welche zudem durch sorgfältige testpsychometrische Untersuchungen validiert wurden (a.a.O., S. 49). Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältigen Anamnesen. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Observationsmaterial, den neuropsychologischen Testungen und dem Vorgutachten. Der Gutachter setzte sich eingehend mit den Vorbefunden auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daran ändern auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.    

4.5.          4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gutachten von Dr. med. G____ zeige sich das gleiche Zustandsbild wie zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C____. Da es angesichts des durch Dr. med. Weber lege artis erstellten Gutachtens somit an einer wesentlichen Veränderung mangele und die Ursprungsverfügung nicht zu beanstanden sei, fehle es an einer Grundlage für die Rentenaufhebung. Hinzu komme, dass Dr. med. G____ die Demenz ungenügend von der Pseudodemenz abgrenze, ausser Acht lasse, dass eine Demenz keine konstante Erkrankung sei und die Schizophrenie nicht thematisiert werde. Insgesamt könne daher nicht auf das Gutachten von Dr. med. G____ abgestellt werden.

4.5.2.      Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Beurteilung durch Dr. med. G____ nicht um eine andere Würdigung der gleichen tatsächlichen Verhältnisse. Dem Gutachter G____ war es auf der Grundlage der Observationsergebnisse, insbesondere den Videoaufnahmen, nicht möglich, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen zu objektivieren. So zeigen neben dem bereits genannten Observationsmaterial die sorgfältig durchgeführten testpsychometrischen Untersuchungen, welche seitens Dr. Weber nicht durchgeführt worden waren, ebenfalls eine andere Sachlage als im Jahr 2007. Es ist zwar zutreffend, dass psychometrische Zusatzuntersuchungen nicht zwingend notwendig sind, Dr. med. C____ daher kein Vorwurf gemacht werden kann, auf diese verzichtet zu haben, und der Verzicht dem Beweiswert des damaligen Gutachtens auch nicht abträglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 09.02.2022 E. 5.6.5). Vorliegend drängte es sich allerdings angesichts der Sachlage und der im Raum stehenden neurokognitiven Beeinträchtigungen auf, dass Dr. med. G____ seine Beurteilung neben der klinischen Untersuchung noch auf testpsychologische Zusatzuntersuchungen abstützte, wobei solchen Testungen nur ergänzenden Charakter zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.6). In diesem Zusammenhang ist allerdings hervorzuheben, dass Dr. med. G____ seine Beurteilung keinesfalls lediglich auf die vorgenannten Testungen stützte, sondern diese vielmehr in seine Gesamtbeurteilung einbezogen hatte und sie in den Kontext der Beschwerdeschilderungen, der Anamneseerhebungen und nicht zuletzt unter Würdigung einer überzeugenden und sorgfältigen Analyse des Observationsmaterials setzte. Vor diesem Hintergrund verdeutlichen die Ausführungen des RAD-Arztes, Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in der Beurteilung vom 17. Mai 2023 (IV-Akte 144, S. 5) die Widersprüchlichkeit, wenn er darlegt, dass die vorliegende Begutachtung eine vorsätzliche Falschaussage von Beschwerden nachweise und objektiviert ungültige, verzerrte Antworten in den durchgeführten Testungen zu Beschwerden und in den psychometrischen Testungen aufzeige. Gestützt werde diese Einschätzung ferner durch die neu vorliegenden Observationsergebnisse ab 2019, bei denen sich die Beschwerdeführerin in medizinischen Beobachtungssituationen grotesk eingeschränkt präsentiert habe im Vergleich zu den Momenten unmittelbar vor und nach der medizinischen Beobachtung. Mit erneuter Beurteilung vom 23. November 2023 (IV-Akte 161) hielt Dr. med. H____ ferner fest, dass die aufgrund der testpsychometrischen Untersuchung festgestellte, aktive Verzerrung der intellektuellen Leistung zur gezielten Antwortverzerrung den Nachweis bestehender Einschränkung verhindere. Nicht nachvollziehbar erscheint hier die Beurteilung von Dr. med. F____, welche, das Observationsmaterial als nicht aussagekräftig taxierte, obschon die Observationsergebnisse objektiviert betrachtet stark von ihrer Befunderhebung abweichen (vgl. E. 4.3.7. hiervor). Diese Ergebnisinterpretation ist wohl vor dem Hintergrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu betrachten, wonach es Erfahrunsgstatsache ist, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Gesamthaft ist der Beschwerdeführerin somit nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, es handle sich um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Vielmehr zeigt die aktuelle Begutachtung eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin.

4.5.3.      Was den Vorwurf betrifft, der Gutachter habe die Pseudodemenz nicht von einer schweren Demenz unterschieden, wobei die gutachterlich geltend gemachte Orientierungslosigkeit lediglich im Rahmen der schweren Demenz nicht aber der Pseudodemenz von Belang sei, ist einerseits auf die Beurteilung von Dr. med. H____ vom 23. November 2023 (IV-Akte 144) zu verweisen, wonach dieser Unterscheidung mit Blick auf die durchgeführte Beschwerdevalidierung hinfällig war. Dies, da das Antwortverhalten der Beschwerdeführerin einerseits unter dem Zufallsbereich bei gleichzeitiger Abnahme der Lernkurve mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen relevanter kognitiver Einschränkungen spreche. Andererseits kann eine exakte Unterscheidung der im Raum stehenden Demenzerkrankungen nicht von Relevanz sein, da gesamthaft keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose zu stellen war. Gleiches gilt auf die seitens des Gutachters nicht näher untersuchte Schizophrenie.

4.5.4.      In Bezug auf den fluktuierenden Charakter der depressiven Erkrankung ist schliesslich festzuhalten, dass ein solcher zwar bei entsprechenden Krankheiten generell zu bejahen ist. Hinzuweisen ist allerdings vorliegend darauf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 26. November 2019 wie narkotisiert wirkte, einen schläfrigen und verlangsamten Eindruck hinterliess sowie immer wieder die Augen schloss (Wahrnehmungsbericht vom 26.11.2019, IV-Akte 86, S. 55). Nach dem Gespräch war die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in einem Einkaufszentrum, wobei sich die anlässlich des Gesprächs zur Schau gestellte Schläfrigkeit auf dem Observationsmaterial nicht erkennen liess (IV-Akte 86, S. 14; IV-Akte 86, S. 26-30). Bereits einen Monat zuvor, am 26. Oktober 2019, hatte sie mit ihrer Familie das Einkaufszentrum «[...]» in [...] aufgesucht und war dort alleine durch ein Schuhgeschäft geschlendert (IV-Akte 86, S. 21-25). Eine solche Änderung binnen Stunden lässt sich auch mit Schwankungen bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis nicht erklären, weshalb der entsprechende Hinweis nicht zielführend sein kann.

4.6.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf das Gutachten von Dr. med. G____ abgestellt werden kann. Wie dargelegt, präsentiert sich im Jahr 2023, angesichts der neuen Erkenntnisse eine im Vergleich zum Jahr 2007 abweichende Situation, weshalb von einer wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG auszugehen ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen, wie dargestellt, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht länger eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv für nicht arbeitsfähig hält (vgl. IV-Akte 141, S. 45). Der für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG vorausgesetzte Eingliederungswille stellt allerdings eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung seitens der IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht Bestand hat (vgl. Urteil 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_597/2022 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.1 i.f. mit Hinweisen). Besteht somit aus Sicht der Beschwerdeführerin subjektiv die Arbeitsfähigkeit nicht und fehlt es folglich an einem Eingliederungswillen, so durfte die Beschwerdegegnerin die Rente ohne vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen einstellen.

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 30. November 2023 die Invalidenrente ab 1. November 2019 aufgehoben. Für die Bezugsperiode vom 1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2021 fordert sie zu viel ausbezahlte Leistungen in Höhe von Fr. 111'348.00 zurück. Sie nimmt damit eine rückwirkende Korrektur eines ihres Erachtens unrechtmässigen Leistungsbezugs vor. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch wie vorliegend eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) rückwirkend erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 142 V 259, 261 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 2).  

5.2.          5.2.1. Steht nach dem Gutachten von Dr. med. G____ fest, dass seit der Verfügung vom 9. November 2007 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist zu prüfen, ob sich eine rückwirkende Rentenaufhebung auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV abstützen lässt. Eine rückwirkende Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).  

5.2.2.   Nach Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. «Sie weiss am besten, wie es um sie steht» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1). Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 214, 218 E. 2a; Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1).  

5.3.          5.3.1. Das Bundesgericht hatte sich bereits zu Fällen zu äussern, in welchen die Frage der schuldhaften Meldepflichtverletzung von observierten versicherten Personen zu beurteilen war (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E 13.2, mit Hinweis auf Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016). Im Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2 gibt das Bundesgericht die Erwägungen der kantonalen Vorinstanz wieder, welche in diesem Kontext eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bejaht hatte. Das Bundesgericht hat dies geschützt und weder das Vorliegen offensichtlich unrechtmässiger Tatsachenfeststellungen noch einer Bundesrechtsverletzung angenommen. Im genannten Fall stand für die kantonale Vorinstanz fest, dass es einem Bezüger einer ganzen Invalidenrente möglich gewesen war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten «ohne sichtbare erhebliche Einschränkungen psychischer und/oder physischer Art zu bewältigen». Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, dass es dem Versicherten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, dass er nicht eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe beziehen können. Ausschlaggebend für die Bejahung einer schuldhaften Meldepflichtverletzung war für die kantonale Vorinstanz zudem, dass der Versicherte bei ärztlichen Untersuchungen Beschwerden vorgetäuscht hatte. Die Vorinstanz hatte deshalb erwogen, sein Verhalten lasse den einzigen Schluss zu, er habe um die Erheblichkeit der Gesundheitsverbesserung bzw. um die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeit gewusst. Die angeführte Praxis legt bei der Beurteilung, ob eine Meldepflichtverletzung schuldhaft begangen wird, zu Grunde, dass die versicherte Person sich selbst über ihren Gesundheitszustand im Klaren ist.

5.3.2.      Nach dem Gesagten steht fest, dass die Versicherte jedenfalls seit dem Zeitraum, innerhalb dessen sie observiert worden war, gesundheitlich nicht beeinträchtigt war. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es wäre der Versicherten zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observationen eine gesundheitliche Besserung zu melden, erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist vorliegend anwendbar. Eine Meldepflichtverletzung ist demgemäss zu bejahen und dementsprechend auch eine rückwirkende Rentenaufhebung. Damit erübrigt sich die Frage, ob gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2022 (IV.2022.17) hinsichtlich der Bejahung einer Meldepflichtverletzung eine «res iudicata» vorliegt oder nicht.

5.4.          5.4.1. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2021 stehenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis vom unrechtmässigen Leistungsbezug Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Die relative Verwirkungsfrist betrug in der bis Ende des Jahres 2020 geltenden Fassung 1 Jahr. Intertemporalrechtlich sind sinngemäss die gleichen Regeln massgeblich, welche bei der per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzten Verlängerung relativer Verwirkungsfristen im Obligationenrecht Anwendung finden (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht] vom 29. November 2013, BBl 2012 237): Danach sind die neuen Verwirkungsfristen anwendbar, falls das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht, ausser die Verwirkung ist nach bisherigem Recht bereits eingetreten.  

5.4.2.      Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" (Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung, bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der Rückforderungsanspruch muss feststehen. Das setzt u.a. voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt resp. – im Beschwerdefall – gerichtlich entschieden ist. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2. mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der im gleichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zu prüfenden Verfügung vom 28. November 2023 die Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 2019 aufgehoben. Diese Rentenaufhebung bzw. der Entscheid über die Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Lichte der angeführten Praxis hat somit die relative Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Ausserdem hat erst das Gutachten von Dr. med. G____ dazu beigetragen, das Ausmass des Schadens erfassen zu können, welches der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 141, S. 1) zugestellt worden war. Mit Rückforderungsverfügung vom 30. November 2023, welche somit rund sechs Monate nach Kenntnis der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges ergangen war, ist die relative Frist in jedem Fall eingehalten. Die absolute Verwirkungsfrist betrifft in vorliegendem Fall sämtliche Rentenbetreffnisse, die vor dem 11. Mai 2018 zu liegen kommen. Die vorliegend für den Zeittraum ab dem 1. November 2019 zurückgeforderten Leistungen sind daher von der Verwirkung nicht betroffen.

5.4.3.      Schliesslich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen ihrer Verfügung vom 30. November 2023 eine Gehörsverletzung begangen, da sie die rückwirkende Rentenaufhebung nicht näher begründet habe, nicht zielführend. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, kann das kantonale Gericht einen mit der Gehörsverletzung im Zusammenhang stehenden Mangel heilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.4). Da das angerufene Gericht umfassende Kognition hat und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des durchgeführten (doppelten) Schriftenwechsels zur Genüge zu den wesentlichen Elementen äussern konnte, drängt sich eine anderweitige Beurteilung in Bezug auf die Heilung eines allfälligen Mangels nicht auf.

5.5.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 28. und vom 30. November 2023 zu schützen sind. Die Beschwerdeführerin hat somit über den 31. Oktober 2019 hinaus keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung und hat den Betrag von Fr. 111'348.00 für die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten.

6.                

6.1.          Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates.

6.3.          Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist zwar durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer grundsätzlich als angemessen erscheint. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zwei ursprünglich getrennt voneinander geführte Verfahren vereinigt wurden, deren Inhalte zwar einen engen Bezug zueinander aufweisen, sich jedoch nicht vollständig decken. Es rechtfertigt sich daher vorliegend ein Anwaltshonorar von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 324.00) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 324.00 ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.5 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.08.2024 IV.2024.5 (SVG.2025.53) — Swissrulings