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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.09.2024 IV.2024.32 (SVG.2024.200)

10 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,356 parole·~17 min·2

Riassunto

IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) zu Unrecht verneint; Rückweisung der Angelegenheit zur vertieften Abklärung des medizinischen Sachverhalts in phoniatrisch-pädaudiologischer Hinsicht

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.32

Verfügung vom 23. Februar 2024

Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) zu Unrecht verneint; Rückweisung der Angelegenheit zur vertieften Abklärung des medizinischen Sachverhalts in phoniatrisch-pädaudiologischer Hinsicht

Tatsachen

I.        

a)        Die 2013 geborene Beschwerdeführerin beantragte, vertreten durch ihre Eltern B____, mit Gesuch vom 21. März 2023 medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen und Hilfsmittel (Hörgeräte) aufgrund ihrer eingeschränkten Hörfähigkeit (IV-Akte 3). Sie legte ihrem Gesuch eine Offerte der Hörberatung [...] für Hörgerate inkl. Hörgeräteanpassung binaural in Höhe von Fr. 4'685.00 bei (vgl. Offerte vom 8. Februar 2023, IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge die Berichte von Dr. med. C____, FMH Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten sowie FMH Phoniatrie, ein (vgl. Bericht vom 17. April 2024, IV-Akte 8; vgl. auch Bericht vom 23. Januar 2023, IV-Akte 1; vgl. Akteneinträge vom 20. Januar 2023 und 7. März 2023, IV-Akte 11). Zudem erteilte sie der Hörberatung [...] den Auftrag zur Anpassung der Hörgeräte der Beschwerdeführerin (IV-Akte 12; vgl. Schlussbericht vom 11. Juli 2023, IV-Akte 16).

b)        Die Hörberatung [...] stellte bei der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2023 den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin als Ergänzung zu den Hörgeräten eine FM-Anlage zu bewilligen (IV-Akte 17). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin Berichte von der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik des [...]spitals [...] (vgl. Bericht vom 1. November 2013, IV-Akte 22), Dr. med. C____ (Bericht vom 23. November 2023, IV-Akte 35) und Dr. med. D____, FMH Kinder- und Jugendmedizin (Bericht vom 20. Dezember 2023, IV-Akte 36) ein.

c)         Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Januar 2024 mit, dass Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung erteilt werde. Es würden die Kosten für die Anpassung der beidseitigen Versorgung mit den Hörgeräten «Phonak Sky M50-M» (Metas-Nr. 259-18250) sowie die Nachbetreuung über sechs Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 4'170.00 übernommen. Die Höchstvergütungslimite betrage für einseitige Versorgungen Fr. 2'830.00 und für beidseitige Versorgungen Fr. 4'170.00 (inkl. MWST) für eine Hörgeräteanpassung (Sach- und Dienstleistung) sowie die Nachbetreuung. Mit separater Mitteilung, ebenfalls datiert vom 4. Januar 2024, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Kosten von Fr. 3'838.65 für die leihweise Abgabe einer FM-Anlage gemäss Kostenvoranschlag vom 11. August 2023 der Hörberatung [...] übernommen werden.

d)        Demgegenüber stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 40) eine Ablehnung ihres Gesuchs auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen in Aussicht, was mit Verfügung vom 23. Februar 2024 bestätigt wurde (IV-Akte 41).

II.       

a)        Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern B____, am 6. März 2024 Beschwerde, welche mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2024 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet wird (IV-Akte 42). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2024 (IV-Akte 41) und die Erteilung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

d)        In der Folge wird der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

III.     

Am 10. September 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.       Die Eltern der Beschwerdeführerin machen geltend, es seien bereits nach der Geburt ihrer Tochter im [...]spital [...] Hörtestungen durchgeführt worden, welche diese nicht bestanden habe. Im Alltag sei immer schon aufgefallen, dass ihre Tochter wesentlich schlechter gehört habe als ihr Sohn. Dennoch sei die Sprachentwicklung gut gewesen. Seitens der Schule sei immer wieder die Rückmeldung gekommen, dass die Hörfähigkeit ihrer Tochter eingeschränkt sei, weshalb erneut Hörtestungen durchgeführt worden seien. Da der Kinderarzt keine detaillierte Hörtestung mit Unterscheidungen zwischen Innenohr- oder Mittelohrproblemen durchgeführt habe, sei die Pädaudiologin Dr. med. C____ mitinvolviert worden. Es sei ein Problem im Innenohr festgestellt worden. Die erhaltenen Resultate hätten mit dem Eindruck übereingestimmt, welchen sie im Alltag von ihrer Tochter haben würden (Beschwerde, S. 1). Die Eltern der Beschwerdeführerin verwiesen zudem auf die Resultate der Messungen des [...]spitals [...], welche sie der Beschwerde beilegten (vgl. Beilage Beschwerde 1).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Invalidenversicherung übernehme die Kosten für die direkte Behandlung nur bei Leiden, die seit Geburt bestehen würden. Sonst sei sie bei versicherten Personen unter 20 Jahren nur für medizinische Behandlungen zuständig, welche bei einem stabilen Gesundheitszustand auf die Eingliederung ausgerichtet seien (Beschwerdeantwort [BA] Rz. 5). Dr. med. C____ habe in ihrem Bericht vom 4. April 2023 (recte: Bericht vom 17. April 2023, IV-Akte 8; vgl. E. 5.2.4. hiernach) sowie ihrem Akteneintrag vom 7. März 2023 (IV-Akte 11, S. 3) zwar festgehalten, dass retrospektiv von einem Geburtsgebrechen auszugehen sei. Dabei handle es sich aber um Beurteilungen im Nachhinein. Es dränge sich die Frage auf, weshalb nicht schon früher, z. B. im Kindergarten oder von der Kinderärztin Hörschwierigkeiten bemerkt worden seien. Eine seit Geburt bestehende erhebliche Hörminderung hätte schon früher auffällig sein müssen. Dann wäre nach Ansicht der Beschwerdegegnerin auch zu erwarten, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt eine HNO-Ärztin bzw. ein HNO-Arzt aufgesucht worden wäre. Eine erhebliche Hörminderung könne auch zu Schwierigkeiten beim Spracherwerb führen. Den Akten zufolge würden aber keine solchen bestehen (BA, Rz. 6). Zwar habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 die otoakustischen Emissionen nicht bestanden. Nach diesem Test sei aber die Diagnose einer unklaren Hörsituation gestellt worden (vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 1. November 2013, IV-Akte 22). Insoweit sei aufgrund dieses Tests eine Hörminderung nicht bereits unmittelbar ausgewiesen gewesen. Bei einem solchen Testergebnis hätte Grund bestanden, die spätere Entwicklung des Hörvermögens genauer im Auge zu behalten. Auch aus diesem Grund sei fraglich, weshalb nicht bereits früher eine HNO-Ärztin aufgesucht worden sei, wenn seit der Geburt eine Hörminderung bestanden hätte. Demnach lasse sich nicht ohne weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aussagen, dass schon seit Geburt eine erhebliche Hörminderung vorhanden gewesen sei (BA, Rz. 7). Ein Geburtsgebrechen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb das Gesuch um medizinische Massnahmen zu Recht abgewiesen worden sei.

2.3.       Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 23. Februar 2024 (IV-Akte 41) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen verneint hat.

3.                

3.1.          3.1.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden, sind im Anhang der GgV-EDI aufgeführt (Art. 1 Verordnung des Eidgenössisches Departement des Innern [EDI] vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]). Die Invalidenversicherung kann nur dann Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (BGE 122 V 113 E. 3a/cc; vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME), Stand 1. Januar 2023, Rz. 2).

3.1.2.  Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV); davon ausgenommen ist Ziff. 404 GgV-EDI (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 13 N 5; vgl. KSME, Rz. 5). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Sind medizinische Massnahmen ab dem Zeitpunkt der vollendeten Geburt erforderlich, ist damit gleichzeitig die Invalidität nach Art. 13 IVG eingetreten. Hingegen sind Zeitpunkt der vollendeten Geburt und leistungsspezifischer Invaliditätseintritt im Rahmen von Art. 13 IVG nicht identisch, wenn das Geburtsgebrechen erst im Verlaufe der Zeit eine medizinische Behandlung erforderlich macht (BGE 98 V 270). Die Rechtsprechung, wonach die Invalidität in dem Zeitpunkt eintritt, da das Leiden objektiv behandlungs- oder kontrollbedürftig ist (BGE 111 V 117), gilt auch für Geburtsgebrechen. Bei diesen kann erst dann von Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit gesprochen werden, wenn erstmals Anzeichen des Beschwerdebildes vorhanden sind oder wenn Standarduntersuchungen auf das Bestehen eines Geburtsgebrechens hinweisen (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Art. 13 N 9 f. mit Verweis auf Urteil des EVG I 372/95 vom 29. Februar 1996). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechen erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV).

3.2.          Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Absatz 1 für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden gewährt, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind (lit. e).

3.3.          Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten, Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen (lit. a Ziff. 1-3), medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden (lit. b), die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände (lit. c), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (lit. d), den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (lit. e), die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln (lit. f) und die medizinisch notwendigen Transportkosten (lit. g).

3.4.          Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2).

4.                

4.1.          Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).

4.2.          4.2.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4 IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).

4.2.2.  RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 und 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1). Konkrete und differenzierte Einwände eines behandelnden Facharztes sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung eines versicherungsinternen Arztes zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen und macht im Wesentlichen geltend, es lasse sich nicht ohne weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, dass schon seit Geburt eine erhebliche Hörminderung vorhanden gewesen wäre (BA, Rz. 7). Ein Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 446 Anhang GgV-EDI (Angeborene Schallempfindungsstörung mit einem Hörverlust im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz sowie angeborene Taubheit) sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb das Gesuch um medizinische Massnahmen zu Recht abgewiesen worden sei (vgl. E. 2.2. hiervor). Die Ansicht der Beschwerdegegnerin stützt sich offensichtlich auf die Aktennotiz zur Fallbesprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. August 2023 und 8. Januar 2024 (vgl. IV-Akten, Protokoll per 21. Mai 2024). Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts zum Vorliegen eines Geburtsgebrechens der Beschwerdeführerin vorzunehmen und die leistungsabweisende Verfügung einzig auf Grundlage des Besprechungsergebnisses mit dem RAD (vgl. E. 5.2.7. hiernach) gefällt hat.

5.2.          5.2.1. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich dabei wie folgt:

5.2.2.  Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Oto-Rhino-Laryngologie, vom [...]spital [...] führte in seinem Bericht vom 1. November 2013 aus diagnostischer Hinsicht aus, es liege bei der Beschwerdeführerin eine unklare Hörsituation bei normalem Höralter vor. Die Ohrmuscheln seien unauffällig. Die Trommelfelle seien nur zum Teil einsehbar und soweit unauffällig. Die nasale Auskultation bland, anteriore Rhinoskopie sei ebenfalls unauffällig gewesen. Die otoakustische Emissionen vom 16. Oktober 2013 sei links nicht bestanden worden (IV-Akte 22, S. 1).

5.2.3.  Dr. med. C____, FMH Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, FMH Phoniatrie, hielt in ihrem Bericht vom 23. Januar 2023 fest, es zeige sich eine unauffällige Ohrmikroskopie. Das Mittelohr sei gut belüftet. Die Hörschwelle sei mittel- bis hochgradig erhöht (IV-Akte 1, S. 2). In ihrem Akteneintrag vom 20. Januar 2023 führte Dr. med. C____ aus, es bestehe beidseitig eine mittel- bis hochgradige Schallempfindungsstörung (IV-Akte 11, S. 3). Auch in ihrem Akteneintrag vom 7. März 2023 dokumentierte Dr. med. C____ eine beidseitige mittel- bis hochgradige Schallempfindungsstörung bei der Beschwerdeführerin. Zudem führte sie an, dass die Messungen des [...]spitals [...] aus den Jahren 2013 und 2014 beidseitig nicht bestandene otoakustische Emissionen zeigen würden. Retrospektiv könne von einem Geburtsgebrechen 446 ausgegangen werden (IV-Akte 11, S. 2).

5.2.4.  Dr. med. C____ teilte der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 17. April 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin unter einer Hörminderung im Alltag leide. Es liege ein Geburtsgebrechen 446 vor. Aktuell leide die Beschwerdegegnerin unter einer mittel- bis hochgradigen Schallempfindungsstörung beidseitig (IV-Akte 8, S. 2).

5.2.5.  Dr. med. C____ hielt ferner in ihrem Bericht vom 23. November 2023 fest, es zeige sich eine unauffällige Ohrmikroskopie mit gut belüftetem Mittelohr. Die Hörschwelle sei stabil im Vergleich zur Hörtestung, welche im März 2023 durchgeführt worden sei. Weiterhin zeige sich eine mittelbis hochgradige Schallempfindungsstörung beidseitig. Der beschriebene Sprachverständnisgewinn durch das Tragen des Hörgerätes könne eindrücklich anhand der Testung gezeigt werden. Es zeige sich eine Zunahme des 50%-igen Sprachverständnisses um 24 dB (IV-Akte 35, S. 1).

5.2.6.  Dr. med. D____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, teilte der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2023 mit, dass aktenanamnetisch eine Hörstörung seit November 2022 bestehe. Die Sprachentwicklung in der Muttersprache (albanisch) sowie der Spracherwerb in der Zweitsprache (Schweizerdeutsch) sei unauffällig (IV-Akte 36).

5.2.7.  Im Protokoll per 21. Mai 2024 hat die Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz angeführt, dass gemäss Ansicht des RAD ein Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 446 zu spät diagnostiziert worden und eine unauffällige Sprachentwicklung in zwei Sprachen vorliegen würde.

5.3.          Vorliegend kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Geburtsgebrechen ausgewiesen (vgl. E. 2.2. und E. 5.1. hiervor). Als ärztliche Meinung liegt lediglich ein Protokolleintrag vom 8. Januar 2024 zu einer Fallbesprechung mit dem RAD vor. Bezüglich dieser Aktennotiz zur Fallbesprechung mit dem RAD ist anzumerken, dass deren Beweiswert selbstredend nicht mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar ist (BGE 134 V 231 E. 5.1). Zudem kann der Aktennotiz nicht entnommen werden, ob die zuständige Arztperson des RAD über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1; vgl. E. 4.2.1.-4.2.2. hiervor). Bei dieser medizinischen Aktenlage genügen bereits geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD. Solche Zweifel bestehen vorliegend insbesondere aufgrund der fachärztlichen Beurteilung der Pädaudiologin Dr. med. C____, FMH Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, FMH Phoniatrie, welche beidseitig eine mittel- bis hochgradige Schallempfindungsstörung diagnostizierte und retrospektiv von einem Geburtsgebrechen 446 ausgeht, wobei sie sich u. a. auf die in Messungen des [...]spitals [...] aus den Jahren 2013 und 2014 bezieht, welchen beidseitig nicht bestandene otoakustische Emissionen ergaben (vgl. E. 5.2.2.-5.2.5. hiervor). Zur Einschätzung von Dr. med. C____ ist anzumerken, dass weder der Umstand, dass den Akten zufolge die Beschwerdeführerin keine fachärztliche Behandlung wegen ihrer Höreinschränkung zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch genommen hatte noch die Tatsache, dass diese keine Schwierigkeiten beim Erwerb der Zweitsprache (Schweizerdeutsch) gehabt haben soll, die Beweiskraft der fachärztlichen Einschätzung der Behandlerin nicht ohne weiteres zu entkräften vermögen (vgl. E. 2.2. hiervor), zumal der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, unerheblich ist (E. 3.1.2. hiervor) . Sie geben jedoch Anstoss dazu, die medizinische Sachlage eingehender abzuklären. Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin ergänzende fachärztliche Abklärungen (Art. 13 Abs. 2 lit. a IVG und Rz. 7 KSME) vornehmen müssen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2), was sie jedoch unterlassen hat. Damit hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. 4.1. hiervor). Im Rahmen der erneuten Sachverhaltsabklärung hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auch die Akten des [...]spitals [...], welche die vorliegende Angelegenheit betreffen, einzuholen.

5.4.          Aus dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass angesichts der vorliegend dünnen medizinischen Aktenlage und der entgegenstehenden fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. C____ der Meinung der Beschwerdegegnerin, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem Geburtsgebrechen auszugehen sei, nicht gefolgt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat daher auf unvollständiger Sachlage mit Verfügung vom 23. Februar 2024 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen abgelehnt. Da der medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin diesen in phoniatrisch-pädaudiologischer Hinsicht vertiefter abzuklären. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden. Da vorliegend dem Gesuchsformular vom 21. März 2023 (IV-Akte 3) nicht entnommen werden kann, welche medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG konkret beantragt wurden, hat die Beschwerdegegnerin überdies bei der Beschwerdeführerin nachzufragen, welche Leistungen sie ersucht. Fraglich ist überdies, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung gemäss Art. 12 IVG abgelehnt hat, obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 21. März 2023 (IV-Akte 3) – neben der Zusprache von Hilfsmitteln (Hörgeräte) – einzig medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG beantragt hatte. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in ihrer erneuten Verfügung Klarheit zu schaffen.

6.                

6.1.          Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.32 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.09.2024 IV.2024.32 (SVG.2024.200) — Swissrulings