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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2024 IV.2024.27 (SVG.2024.173)

13 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,121 parole·~26 min·2

Riassunto

IVG Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig und leidensbedingter Abzug nicht angezeigt.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller ,  Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.27

Verfügung vom 1. Februar 2024

Tatsachen

I.         

a)                Die im Jahr 1968 geborene und ungelernte Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Mai 2021 unter Verweis auf eine mediale Gonarthrose, Depressionen und Rheuma zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 13). Vom 22. März 2010 bis zum 31. August 2021 war die Beschwerdeführerin bei der C____ AG als Reinigungskraft in einem 95%-Pensum angestellt (vgl. Fragebogen Arbeitgebende, undatiert, IV-Akte 25, S. 1; Kündigung vom 28. Mai 2021, IV-Akte 25, S. 18).

b)                Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt in medizinischer und in erwerblicher Hinsicht ab. Namentlich holte sie die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (IV-Akte 58, 66) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie bei der D____ ([[...]], vgl. Gutachten vom 12. April 2023, IV-Akte 81 und 83), wobei die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft seit November 2020 ausgingen. In einer angepassten Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit seit November 2020 attestiert, unterbrochen von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von Juni 2021 bis Dezember 2021.

c)                 Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 87, 95, 103) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2024 von November 2021 bis März 2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, danach keine Rente mehr zu.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 28. Februar 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2024 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2021 bis auf Weiteres. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Februar 2024 teilweise aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten zur Klärung der gesundheitlichen Situation, der Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 in Auftrag zu geben. Danach sei neu über die Ansprüche zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Einräumung eines Replikrechts. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b)             Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 28. Februar 2024 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den eingangs gestellten Begehren fest.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.  

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens. Namentlich sei der somatische Teil des Gutachtens mit Blick auf das von Dr. med. E____ zuhanden der Taggeldversicherung erstellte Gutachten und die Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht schlüssig. Gleiches gelte für das psychiatrische Teilgutachten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15% zu gewähren sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin ab November 2021 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter ein neues Gutachten zu erstellen und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dem polydisziplinären Gutachten komme voller Beweiswert zu. Eine Veranlassung für eine erneute Begutachtung bestehe daher nicht. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei. Die Verfügung vom 1. Februar 2024 sei daher nicht zu beanstanden.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen über März 2022 hinausgehenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG.  

3.2.            Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Oktober 2021 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  

4.                  

4.1.            Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).  

4.2.            4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

4.2.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).    

4.2.3.       Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).  

5.                  

5.1.            Aus medizinischer Sicht beruhte die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2024 auf dem polydisziplinären Gutachten des ABI vom 12. April 2023 (IV-Akten 81 und 83) der Dres. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und I____, Facharzt für Neurologie.

5.2.            5.2.1. Der Internist F____ stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin Übergewicht, einen Status nach laparoskopischer Magenbypassoperation am 5. März 2015, einen Status nach laparoskopischer Cholezystektomie und einen Nikotinabusus. Entsprechend ging er aus internistischer Sicht von einer unbeeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (IV-Akte 83, S. 22 ff.).

5.2.2.    Mit psychiatrischem Teilgutachten (IV-Akte 83, S: 29 ff.) ging Dr. med. H____ in diagnostischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung und einer durch Iatrogen verursachten Benzodiazepinabhängigkeit aus. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter eine Schmerzausweitung fest. Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen hielt Dr. med. H____ fest, für eine rezidivierende depressive Störung würden deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Möglicherwiese sei die Erstmanifestation im Jahr 1987 bei der Geburt des Sohnes gewesen. Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine ausgeprägte depressive Symptomatik mehr gezeigt. Es sei daher von einer aktuell leichtgradigen Episode auszugehen. Es würden allerdings erhebliche selbstlimitierende Anteile sowie ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn bestehen, sodass das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht als bewusstseinsfern anzusehen sei. Diagnostisch sei daher allenfalls von einer Schmerzausweitung auszugehen. Bei der von der Beschwerdeführerin über Jahre regelmässigen Einnahme von Benzodiazepinen in einer deutlich zu hohen Dosierung sei von einer Abhängigkeit auszugehen. Weitere Diagnosen aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen seien nicht zu stellen, insbesondere keine Psychose und keine Persönlichkeitsstörung.  Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden am Tag an fünf Tagen die Woche nachzugehen. Während dieser Zeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20%. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit bei einer verminderten psychischen Gesamtbelastung durch die rezidivierende depressive Störung. Hinzu komme, eine negative Beeinflussung der affektiven Komponente durch die diagnostizierte Benzodiazepinabhängigkeit. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten hingegen die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, welche aus psychiatrischer Sicht allenfalls im Sinne einer Schmerzausweitung und nicht als ein eigenständiges psychosomatisches Krankheitsbild anzusehen ist. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.2.3.    Gemäss orthopädischem Teilgutachten von Dr. med. G____ (IV-Akte 83, S. 39 ff.) liegen bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kniebeschwerden rechts, radiologischer schwere medial und femoropatellär betonte Pangonarthrose mit medialer Meniskusläsion und chronische Kniebeschwerden links mit Status nach Implantation einer Knietotalprothese am 10. Juni 2021 bei Gonarthrose und Status nach Infiltration des proximalen Tibiofibulargelenks unter fluoroskopischer Kontrolle mit Triamcort am 19. Dezember 2022, radiologische regelrechter postoperativer Befund und im Verlauf regredientes Ganglion im Bereich des Fibularköpfchens ohne Weichteilkompression. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (a.a.O., S. 46 f.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führt der Orthopäde aus, dass für überwiegend stehende und gehende Verrichtungen, wie sie die Beschwerdeführerin in der Reinigung ausgeübt habe, bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Retrospektiv sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben und der vorliegenden Akten schwierig. Doch könne von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit möglicherweise seit Dokumentation der beidseitigen Gonarthrose mittels MRI vom 27. April 2020, sicher seit der Attestierung der Arbeitsunfähigkeit ab November 2020 bis auf weiteres ausgegangen werden. Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum mit um 20% reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5kg, das längere Stehen und Gehen, das Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden. Auch hier sei die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben und der vorliegenden Akten schwierig. Vor dem am 10. Juni 2021 durchgeführten Knieeingriff habe eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum um 20% reduzierter Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Spätestens sechs Monate postoperativ habe wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum vorgelegen.

5.2.4.  Im neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 83, S. 54 ff.) stellte Dr. med. I____ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin ein anamnestischer Zustand nach möglicher leichter Traktionsläsion von Nervus peroneus und Nervus tibialis bei Zustand nach Knie-TP 2021 und ein Benzodiazepin-Abusus attestiert. Entsprechend wurde aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt.

5.2.5.  Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 81, S. 6 ff.) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfassend eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD-10 F33.0), eine iatrogen verursachte Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2), chronische Kniebeschwerden rechts, radiologisch schwere, medial und femoropatellär betonte Pangoarthrose mit medialer Meniskusläsion (MRI 27. April 2020 und Röntgen 30. August 2022) und chronische Kniebeschwerden links mit Status nach Implantation einer Knietotalprothese am 10. Juni 2021 bei Gonarthrose und Status nach Infiltration des proximalen Tibiofibulargelenks unter fluoroskopischer Kontrolle mit Triamcort am 19. Dezember 2022, radiologisch regelrechter Befund und im Verlauf regredientes Ganglion im Bereich des Fibularköpchens ohne Weichteilkompression (Röntgen 30. August 2022, MRI 27. April 2020 und 1. Dezember 2022). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die leichten Einschränkungen aus psychiatrischer und aus somatischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Nach vorangehender nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne die aufgehobene Arbeitsfähigkeit seit dem November 2020 angenommen werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit würden darin bestehen, dass es sich um eine körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeit handeln müsse. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5kg, das längere Stehen und Gehen, das Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme knieender und kauernder Positionen sollte vermieden werden. Nach vorangehender nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne ab November 2020 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden, unterbrochen von der aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von Juni bis Dezember 2021.

5.3.            Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2.2. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Es ist für die streitigen Belange aktuell und umfassend. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältigen Anamnesen. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und die Gutachter setzten sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daran ändern auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.  

5.4.            5.4.1. Die Beschwerdeführerin ist in somatischer Hinsicht der Auffassung, mit Blick auf die spezialärztliche Untersuchung-Kurzbeurteilung von Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 25. April 2022 (IV-Akte 85, S. 101 ff.) und den Bericht von Dr. med. J____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 3. Januar 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 2) sei das orthopädische Teilgutachten nicht haltbar.

5.4.2.    Mit Beurteilung vom 25. April 2022 attestierte Dr. med. E____ der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Knies bei Status nach Knie-TP 06/2021 mit EMG-Hinweisen auf axonale Läsionen des Nervus tibialis links und leichte axonale Läsion des Nervus peronaeus communis links 04/2022, eine Gonarthrose rechts, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Klagen über multiple Gelenkschmerzen, einen Magenbypass 2012, eine Cholezystektomie ca. 2016, eine chronische Bronchitis und einen Nikotinabusus. In Bezug auf die Objektivierung der geklagten Beschwerden führte Dr. med. E____ aus, dass die von der Beschwerdeführerin in einer derartigen Intensität beklagten Beschwerden und ihre Auswirkungen auf das tägliche Leben nicht nachvollziehbar seien. Die Ursache dieser erheblichen Diskrepanz sieht Dr. med. E____ in einer psychiatrischen Komorbidität, namentlich in der seit 30 Jahren bekannten Depression. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt Dr. med. E____ seit Niederlegung der Arbeit im Herbst 2020 als bleibend nicht mehr gegeben. Von Seiten des Bewegungsapparates sei keine Tätigkeit mit repetitivem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und Tätigkeiten in Zwangspositionen aufgrund des Lumbovertebralsyndroms mehr möglich. Von Seiten des Status nach Knie-TP links und fortgeschrittener Gonarthrose rechts sei keine Tätigkeit mit Knien oder Kauern sowie Tätigkeiten, welche mit längerem Gehen/Stehen/vermehrte Treppensteigen/Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verbunden sind. Aufgrund dieser Einschränkung könne die Beschwerdeführerin in einer leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, ohne Tätigkeiten im knien und Kauern, ohne Tätigkeiten mit vermehrtem Treppensteigen oder auf Leitern und Gerüsten ganztags eingesetzt werden mit einem Rendement von 70%. Die Einschränkung des Rendements ergebe sich aufgrund der Notwendigkeit längere Pausen eingehen zu können. Eine allfällige zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Komorbidität müsse von psychiatrischer Seite her beurteilt werden. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab 01/2022 gut ein halbes Jahr nach der Knie-TP (vgl. IV-Akte 58, S. 111).

5.4.3.  Mit Bericht vom 3. Januar 2024 führte Dr. med. J____ aus, die im polydisziplinären Gutachten genannten Diagnosen würden sich mit seinen decken. Diese seien eine schmerzhafte Knietotalprothese links bei Status nach Knie-TP-Implantation am 10. Juni 2021 mit elektromyographisch axonaler Läsion des Nervus tibialis links und leichter Läsion des Nervus peroneus links im Rahmen der Implantation einer TEP links sowie eine medial betonte Varusgonarthrose rechts. Zusätzlich bestehe ein die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinflussendes chronisches myofaszial betontes panvertebrales Syndrom mit zervikaler und lumbaler Akzentuierung bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance vom Schulter-/Nacken- und Beckengürteltyp bei moderaten degenerativen Veränderungen der WS. Der Gutachter sei mit ihm einig, dass eine kniebelastende Tätigkeit wie sie die Beschwerdeführerin als Reinigerin ausgeübt habe nicht mehr zumutbar sei. Wie meistens bestehe die Differenz zwischen Gutachter und Behandler in der Beurteilung der verbleibenden leidensangepassten Restarbeitsfähigkeit. Diese liege nach Ansicht von Dr. med. J____ aus streng rheumatologischer Sicht höchstens bei 50%. Gemäss Gutachter werde von einer Präsenz von sieben bis acht Stunden pro Tag ausgegangen, sowie von einer Arbeitsfähigkeit von 80%. Diese Beurteilung erachtet Dr. med. J____ als willkürlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Aufgrund der medizinischen Gesamtsituation und unter Berücksichtigung auch des psychiatrischen Leidens der Beschwerdeführerin werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin generell als höchstens 30% in einer sowohl dem somatischen wie auch dem psychiatrischen Leiden angepassten Tätigkeit geschätzt.

5.4.4.    Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann eine grosse Varianz aufweisen, wobei die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die es zu respektieren gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3).  Die vorliegend bei gleicher Diagnostik relativ geringe abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von zehn Prozentpunkten liegt jedenfalls innerhalb des Beurteilungsspielraums, der dem gutachterlichen Ermessen entspricht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). Die Beschwerdeführerin kann daher aus der abweichenden Einschätzung von Dr. med. E____ nichts zu ihren Gunsten ableiten. An dieser Stelle ist ergänzend zu bemerken, dass das von Dr. med. G____ formulierte Zumutbarkeitsprofil insofern von demjenigen von Dr. med. E____ abweicht, als der Gutachter Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg und nicht wie Dr. med. E____ bis zu 10 kg als zumutbar erachtet. Dies vermag die ohnehin nicht relevante Diskrepanz zu erklären. Der Vorwurf der Pauschaleinschätzung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die im Rahmen des Ermessensspielraums erfolgte Arbeitsfähigkeitseinschätzung und die sorgfältige Begründung des Gutachters abzulehnen. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin monierten nicht angewendeten VAS-Skala ist zu bemerken, dass es sich hierbei um eine visuelle Analogskala handelt, mittels welcher die subjektive Messung einer Empfindungsstärke erfolgt. Die VAS-Skala stellt somit kein Instrument zur Objektivierung der empfundenen Schmerzen dar, sondern bildet die Eigenwahrnehmung der Testperson ab. Indem Dr. med. G____ die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin anamnestisch erhob und diese dann mit den objektiven Befunden (klinisch und bildgebend) verglich, war es ihm – unabhängig von der zur handnahme der VAS-Skala - möglich die Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Erhebungen festzustellen. Der Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die fehlende Beweistauglichkeit des Gutachtens durch die Nichtanwendung der VAS-Skala zielt somit ins Leere. Ebenfalls unzutreffend erweist sich der Vorwurf, dass sich der orthopädische Gutachter nicht mit Dr. med. J____ und Dr. med. E____ auseinandergesetzt hätte. Dr. med. G____ diskutierte in Ziff. 6.2.3 (IV-Akte 83, S: 45 f.) die Berichte der vorgenannten Ärzte und nahm zu ihrer Sichtweise Stellung.  Schliesslich ist hinsichtlich auf die (zu Ungunsten) der Beschwerdeführerin abweichende gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 80% statt der seitens von Dr. med. J____ attestierten 50% festzuhalten, dass eine versicherungsmedizinisch orientierte Begutachtung bessere Gewähr dafür bietet, dass – wie vorliegend – die einschlägigen Beurteilungsvorgaben berücksichtigt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 3.3.3). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024 führt Dr. med. J____ aus, die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrage 50% und die Einschätzung des Gutachters (80%ige Arbeitsfähigkeit) sei zu hoch angesetzt und nicht nachvollziehbar. Angesichts der Kongruenz in Bezug auf Diagnostik und Profil der Verweistätigkeit ist diese Divergenz allerdings nicht nachvollziehbar. Weshalb Dr. med. J____ eine um 30% höher liegende Arbeitsunfähigkeit annimmt, ergibt sich aus dem Bericht jedenfalls nicht. dieser Umstand ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Insgesamt vermag Dr. med. J____ keine konkreten und differenzierten Einwände hervorzubringen, welche zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. G____ wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).

5.5.            5.5.1. In Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden ist die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. September 2023 (IV-Akte 103, S. 2 ff.) der Ansicht, das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig.

5.5.2.    Mit Bericht vom 23. September 2023 führte Dr. med. K____ aus, dass Gutachten von Dr. med. H____ entspreche nicht der Realität. Es habe keine aktive Befragung gegeben und die Beschwerdeführerin sei nicht über ihr aktuelles Leiden befragt worden. Das Gutachten entspreche nicht den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 11. November 2011 in seiner Behandlung, wobei in den Jahren 2019, 2020 und 2021 keine Sitzungen stattgefunden hätten. Zur jüngsten psychophysischen Dekompensation sei es im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung im Herbst 2020 gekommen. Seit dem 2. November 2020 sei sie zu 100% krankgeschrieben. Die Beschwerdeführerin habe sich am 19. Mai 2022 gemeldet und um eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung gebeten. Bereits in der ersten Sitzung habe sie über die Symptome einer schweren depressiven Episode mit möglichen psychotischen Symptomen berichtet. Sie habe eine schwere depressive Verstimmung, Antriebslosigkeit, Interessenlosigkeit, Freudlosigkeit, Energielosigkeit, eine Unfähigkeit im Alltag zurechtzukommen, Schlafstörungen, Ängste in der Nacht vor Schatten, die sie verfolgen würden, Stimmenhören, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Vermeidung von sozialen Kontakten sowie körperliche Beschwerden. Eine Behandlung mit hochpotenten Antipsychotika sei im September 2022 eingeleitet worden. Unter dieser Medikation sei es zu einer leichten Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Die aktuelle Medikation bestehe aus Seropram 20 mg (1-0-0-0), Wellbutrin XR Retard 150 mg (2-0-0-0), Trittico Ret. 150mg (0-0-0-1-), Truxal 15 mg (1-1-1-1), Zolpidem 10 mg (0-0-0-1), Imovane 7.5mg (0-0-0-1). In diagnostischer Hinsicht stelle Dr. med. K____ eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig bis formal schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2) fest. Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen führte der Behandler aus, im Verlaufe der zwölfjährigen Behandlung sei aufgrund der Anamnese, der Krankheitsentwicklung und deren Ursachen, der angegebenen Beschwerden sowie der objektiven und semiobjektiven Befunde ganz klar eine Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung in unterschiedlichem Ausmass von leichten bis mindestens mittelgradigen depressiven Episoden zu stellen. Die geschilderten Symptome könnten bei genügender Krankheitseinsicht als authentisch interpretiert werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. K____ fest, es liege bei der Beschwerdeführerin in der Gesamtschau eine mittelgradige bis schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfachfrau vor. Aktuell sei sie in allen Aktivitäten ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechend erheblich und zu 100% arbeitsunfähig. Es erscheine enorm wichtig zu betonen, dass es im Verlaufe der zwölfjährigen Behandlung zu Schwankungen des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei, wobei sie ihrer Tätigkeit so gut wie möglich nachzukommen versuche. Sie berichte auch in der aktuellen Behandlung, dass es für sie enorm wichtig sei, einer Tätigkeit nachzugehen. Im Falle einer dauerhaften Verbesserung des Verlaufs sollte nach Meinung von Dr. med. K____ nach in der Gesamtschau nach der psychischen Stabilisierung eine Tätigkeit im Reinigungsdienst mit einem Arbeitspensum zu 50% zugemutet werden können. Schliesslich führte Dr. med. K____ in Bezug auf das psychiatrische Gutachten zusammenfassend an, dass es nicht nachvollziehbar sei. Der Gutachter habe insgesamt das Beschwerdebild zu wenig exploriert, bei Unklarheiten nicht aktiv nachgefragt, insbesondere nicht hinsichtlich der Aussage der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht mehr leben. Hinzu komme, dass der Gutachter nicht zwischen primärem und sekundären Krankheitsgewinn unterscheide und keine Testungen durchgeführt hatte.

5.5.3.    Was den Vorwurf der zu kurzen Explorationsdauer angeht ist zu bemerken, dass der für eine psychiatrische Untersuchung gebotene zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (vgl. Urteil 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Da das Bundesgericht teilweise relativ kurze Explorationsgespräche als ausreichend für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet hat (vgl. etwa Urteil 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), erscheint eine fünfundfünfzig minütige Untersuchung vorliegend nicht als unangemessen kurz. In Bezug auf das Fehlen psychometrischer Zusatzuntersuchungen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht zwingend notwendig ist, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend ist dem Beweiswert der Begutachtung jedenfalls nicht abträglich, dass Dr. med. H____ seine Beurteilung neben der klinischen Untersuchung nicht noch auf Beschwerdevalidierungstests abstützte, kommt solchen Testungen ohnehin nur ergänzender Charakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3). Was den Vorwurf angeht, dass die Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie nicht eingehalten worden seien, ist zu bemerken, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung deren Beachtung verbindlich vorschreiben. Es handelt sich lediglich um vorgaben mit ergänzendem Charakter (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 6.1).

5.5.4.    In diagnostischer Hinsicht gelangen Dr. med. K____ und der Gutachter zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Lediglich in der Ausprägung weichen die beiden Mediziner insoweit voneinander ab, dass der Behandler von einer mittelgradigen und der Gutachter von einer leichtgradigen Episode ausgeht. Der Behandler ordnet diese Abweichung nicht im Rahmen des zulässigen und zu respektierenden psychiatrischen Interpretationsspielraums ein (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen), sondern führt sie auf eine ungenügende Anamneseerhebung zurück. Mit Blick auf die Begutachtung erhärtet sich dieser Vorwurf allerdings nicht. So erfolgte im Rahmen der vertiefenden Befragung zu psychiatrischen Themen ein freier Vortrag mit strukturierter Nachfrage. Erfragt wurden die jetzigen Beschwerden, die psychiatrische Anamnese, die Familienanamnese, die Geburt und frühkindliche Entwicklung, der schulische und berufliche Werdegang, die soziale Anamnese, einschneidende Erlebnisse, der Tagesablauf und die bisherige Anamnese (IV-Akte 83, S. 30 ff.). Angesichts der vielschichtigen Befragung ist insgesamt eine ungenügende Anamnese nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ausführungen, sie wolle nicht mehr leben, ist anzuführen, dass sich in den Akten keine Hinweise auf eine Suizidalität der Beschwerdeführerin ergeben und auch vom Behandler keine geltend gemacht wird. Anzuführen ist, dass auch das von der Beschwerdeführerin angegebene Behandlungsintervall von drei bis vier Wochen oder mehr eine lediglich leichtgradige Episode nahelegen und somit die vom Gutachter diagnostizierte leichtgradige Episode nicht auf eine ungenügende Anamnese, sondern auf das Fehlen der Symptomatik für eine mittelgradige Episode zurückzuführen ist. Schliesslich ist in Bezug auf die Benzodiazepinabhängigkeit festzuhalten, dass diese Abhängigkeit im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit unter Ziff. 8.1.2. der Begutachtung berücksichtigt wurde. Die Abhängigkeit war dem Gutachter im Übrigen bekannt und wurde auf den Seiten 30, 32, 34 und 35 diskutiert (vgl. RAD-Beurteilung vom 30. August 2023, IV-Akte 98). Vor diesem Hintergrund hält der RAD-Arzt Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Beurteilung vom 26. Oktober 2023 zu Recht fest, dass die Kritik von Dr. med. K____ haltlos sei und auf das Gutachten uneingeschränkt abgestellt werden könne (IV-Akte 107, S. 2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, gemäss welcher bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, praxisgemäss angenommen wird, dass – aufgrund der nach gesicherten psychiatrischen Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2027 E. 4.3 mit Hinweisen). Unter Umständen kann zwar eine mittelschwere depressive Störung zu einer Teilinvalidität führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3), allerdings nicht, wie von Dr. med. K____ angenommenen zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Auch mit Blick auf diese Rechtsprechung erscheint die seitens des Gutachters angenommene, Arbeitsunfähigkeit plausibel, diejenige des Behandlers hingegen weniger. Insgesamt besteht somit auch kein Grund, nicht auf das psychiatrische Gutachten abzustellen.

5.6.            Als Zwischenfazit ist zu konstatieren, dass mit Ausnahme der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Knieoperation von Juni bis Dezember 2021 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Berichte des behandelnden Arztes der Rennbahnklinik, Dr. med. M____, vom 11. November 2021 (IV-Akte 44, S. 54) und vom 14. Dezember 2021(IV-Akte 57, S. 2), welcher im Dezember 2021 eine bis zum 10. März 2022 andauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nichts zu ändern. Dr. med. M____ begründet nämlich seine Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise, so dass die Einschätzung des Behandlers keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu säen vermag.

6.                  

6.1.            In arithmetischer Hinsicht ist zu Recht weder die Höhe des Valideneinkommens noch diejenige des Invalideneinkommens umstritten. Allerdings besteht Uneinigkeit hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges. Während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug zwischen 15% und 25% zu gewähren, führt die Beschwerdegegnerin aus, ein leidensbedingter Abzug sei nach den anzuwendenden neurechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 26bis IVV (Teilzeitarbeit von 50%), nicht geschuldet.

6.2.            6.2.1. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, insbesondere E. 10.6, ist festzuhalten, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV nach wie vor mit dem herkömmlichen Korrektiv des Abzugs vom Tabellenlohn gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu ergänzen ist. Der einzig auf die vorgenannte IVV-Bestimmung erfolgte Hinweis der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zielführend und es ist zu prüfen, ob ein Abzug vom Tabellenlohn aus anderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

6.2.2.       Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).    

6.2.3.       Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin mitsamt der Benzodiazepinabhängigkeit wurden bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Gleiches gilt für das Merkmal «Alter, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3. und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4.). Das Alter hat daher vorliegend keinen Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Österreicherin zumindest über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, rechtfertigt sich ein höherer leidensbedingter Abzug auch nicht aufgrund ihrer Herkunft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5.). Zu verneinen ist schliesslich die Erhöhung des gewährten leidensbedingten Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Bedeutung dieses Merkmals nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 1 kommt ihm praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2.).  Auch die fehlende Berufsausbildung rechtfertigen vorliegend keinen höheren Abzug, da mit dem vorliegend beim Invalidenlohn angenommenen Tabellenlohn TA1, Kompetenzniveau 1, vor allem Hilfsarbeiten erfasst werden, welche keine Ausbildung und auch keine guten Deutschkenntnisse voraussetzen. Im Fall von Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 hat die Frage der Dienstjahre ebenfalls keine Bedeutung.  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

6.3.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführerin steht ein befristeter Rentenanspruch von November 2021 bis und mit März 2022 zu.

7.                  

7.1.            Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2024 zu schützen.

7.2.            Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

7.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.27 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2024 IV.2024.27 (SVG.2024.173) — Swissrulings