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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.05.2024 IV.2024.24 (SVG.2024.132)

16 maggio 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,572 parole·~18 min·2

Riassunto

Invalidenrente: BEFAS-Abklärung weckt Zweifel am psychiatrischen Gutachten, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.24

Verfügung vom 2. Januar 2024

Invalidenrente: BEFAS-Abklärung weckt Zweifel am psychiatrischen Gutachten, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Tatsachen

I.         

a)       Der 1973 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem Ursprungsland während acht Jahren die Schule und arbeitete danach in einem Radio- und TV-Geschäft. Eine Berufsausbildung durchlief er nicht. Im Alter von zwanzig Jahren flüchtete der Beschwerdeführer in die Niederlande, wo er während mehrerer Jahre mit einem 100% Pensum als Betriebsmitarbeiter arbeitete (vgl. seine Angaben im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung: Gutachten Dr. med. C____ vom 12. April 2023, IV-Akte 102 S. 11). Im Jahr 2007 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er fortan im Gastronomiebereich tätig war, zuletzt als Barkeeper bei der D____ (vgl. die entsprechenden Arbeitszeugnisse, IV-Akte 71 S. 19 bis 25). Ab 2018 traten bei körperlicher Belastung zunehmend Kreuz- und Schulterschmerzen auf. Per 31. Juli 2019 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt (IV-Akte 71 S. 23).

b)       Im Dezember 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "1. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont; 2. chronische Schmerzstörung mit somatischen und möglicherweise psychischen Faktoren; 3. Verdacht auf beginnende depressive Symptomatik im Sinne einer leichtgradigen depr. Episode" an (vgl. Anmeldeformular vom 1. Dezember 2020, IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2022 (IV-Akte 50) mit, sie gewähre ihm im Rahmen der Frühintervention ein dreimonatiges Aufbautraining im E____ (E____) (vgl. den Abschlussbericht vom 11. April 2022, IV-Akte 61). Aufgrund der Ergebnisse der Frühinterventionsmassnahme teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2023 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich und es erfolge nun die Rentenprüfung (IV-Akte 63). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin die bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. med. C____ vom 12. April 2023 mit Konsensbeurteilung, IV-Akte 102 und rheumatologisches Gutachten Dr. med. F____ vom 12. April 2023, IV-Akte 103). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 111) stellte sie ihm die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht. Vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2023 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (vgl. IV-Akte 119). Nachdem sie das Dossier nochmals dem psychiatrischen Gutachter unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 27. Oktober 2023, IV-Akte 127), erliess die Beschwerdegegnerin am 2. Januar 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 133).

II.        

Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Januar 2024 und ersucht um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, zumindest einer Viertelsrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdebeklagte schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahrgenommen. Am 22. Februar 2024 reicht der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht der G____ vom 25. April 2024 sowie einen Bericht seines behandelnden Psychologen H____, datierend vom 10. Mai 2024, ein. Beide Berichte werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt. Sie erhält im Rahmen der mündlichen Parteiverhandlung Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

III.      

Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Februar 2024 entsprochen.

IV.     

Am 16. Mai 2024 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Advokat lic. iur. B____, wird befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. I____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.                  

2.1.            Der angefochtenen Verfügung legt die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 70% für leidensangepasste Tätigkeiten zugrunde. In erwerblicher Hinsicht stützt sie sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer zuletzt bei der D____ erzielten Lohn und ermittelt unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 25%. In der Beschwerdeantwort folgt sie der Argumentation des Beschwerdeführers und legt dem Einkommensvergleich sowohl auf Seiten des Validen- als auch des Invalideneinkommens den selben statischen Lohn zugrunde. Am leidensbedingten Abzug von 5% hält sie hingegen fest und ermittelt so einen nach wie vor nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33%.

2.2.            Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es könne in Anbetracht der Berichte seines behandelnden Psychologen und des Ergebnisses des Arbeitstrainings nicht ohne weiteres auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40.5%.

2.3.            Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Januar 2024 zu Recht verneinte, indem sie auf die Ergebnisse der bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 102f.) abstellte.

3.                  

3.1.            Gemäss des in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatzes ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.2.            Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                  

4.1.            Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.

4.2.            4.2.1. Anlässlich der Begutachtung vom 27. März 2023 berichtete der Beschwerdeführer gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen Administrativgutachtens, Dr. med. F____, von ausstrahlenden Kreuzschmerzen, die er weiterhin beim Tragen von Gewichten verspüre. Schmerzmittel nehme er deswegen keine, die Anwendung einer Wärmeflasche helfe. Bei verstärkten, während zwei bis drei Tagen anhaltenden Schmerzen spüre er einen stichartigen Niessschmerz im Kreuz und zwischen den Schulterblättern. Zeitweise habe er abends einen brennenden Schmerz an der ganzen Schulter, manchmal auch am proximalen Oberarm rechts. Überkopfarbeiten seien möglich, aber schmerzhaft. Nachts wache er wegen der Schulterschmerzen nicht auf, manchmal sei er am Schultergürtel beidseits verspannt. Die Beschwerden am Bewegungsapparat seien belastungsabhängig, so dass er entsprechend Rücksicht nehmen müsse (vgl. IV-Akte 103 S. 10). Nebst der bereits früher bildlich dargestellten (Röntgenbilder vom 19. Oktober 2020 und MRI der LWS vom 28. März 2018 und vom 29. Oktober 2020) aktivierten Osteochondrose LWK4/5 und den wenig ausgeprägten Diskopathien LWK 3/4 und LWK5/S1 sowie den Spondylarthrosen distal-lumbal die gut und anhaltend auf die Facettengelenksinfiltrationen LWK4 und S1 beidseits am 20. November 2020 angesprochen hatten und einer PHS calcarea der Supraspinatussehne rechts mit Partialläsion und Status nach Bursitis subacromialis/subdeltoidea gemäss MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 8. Juli 2022, die aktuell anamnestisch nur noch endständige Bewegungsschmerzen rechts verursachen, erhob der rheumatologische Gutachter eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits und im Bereich der Knieflexoren beidseits, ferner Spreizfüsse und einen Hallux valgus beidseits. Sämtliche Diagnosen kategorisierte er als solche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, es bestünden keine Pathologie an der HWS, die muskulären Dysbalancen am Schultergürtel würden zu einer leichten Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit muskulärer Begrenzung führen. Die Schulter sei bei der passiven Untersuchung uneingeschränkt und schmerzfrei beweglich. Im Bereich der LWS fand er leichtgradige Bewegungseinschränkungen und paravertebrale Verspannungen ohne lokale Druckdolenz. Aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS und der degenerativen Veränderungen im Bereich der rechten Schulter attestierte er aus rheumatologischer Sicht dennoch sowohl qualitative als auch quantitative Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit. So sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, körperliche Schwerarbeit und Tätigkeiten in Zwangshaltung (ständig vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit repetitiven Bück- oder Torsionsbewegungen) oder ständige Überkopfarbeiten mit dem rechten dominanten Arm auszuüben, da dies zu einer deutlichen Beschwerdeverstärkung führen könne. Eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei, unter Berücksichtigung der skizzierten Einschränkungen als optimal angepasst zu betrachten. Diese Beurteilung gelte sowohl aktuell als auch retrospektiv, sodass für die bisherige Arbeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werde (vgl. IV-Akte 103 S. 17).

4.2.2. Nach seinem psychischen Befinden befragt, berichtete der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter es gäbe viele Sachen, die nicht gut seien. Er leide unter Albträumen, verspüre Zwänge, etwa beim Ankleiden oder Öffnen von Fenstern, habe schlechte Gedanken und fühle sich unter Menschen nicht gut (IV-Akte 102 S. 8), weiter habe er Durchschlafstörungen und Konzentrationsprobleme und ein mangelndes Selbstvertrauen. Nach seinen beruflichen Zukunftsvorstellungen befragt gibt der Beschwerdeführer an, dass er nur an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten könne. In der freien Wirtschaft gehe es wegen seines mangelnden Selbstvertrauens, seiner Stimmung, den Konzentrationsschwierigkeiten und der Schmerzen einfach nicht (IV-Akte 102 S. 13). Der psychiatrische Gutachter erhob aufgrund der Exploration die für die Diagnostizierung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien und beurteilte deren Schweregrad zum Begutachtungszeitpunkt als leicht. Aufgrund der längeren Dauer sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Differenzialdiagnostisch sei an eine komplexe traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F62.0) zu denken, wobei diese Diagnose nicht mit Sicherheit gestellt werden könne. Des Weiteren diagnostizierte der Gutachter Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10: F42.2) und eine psychische Verhaltensstörung durch Cannabis, Abhängigkeitssyndrom mit andauerndem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.1), wobei wohl letztere zu einem grossen Teil für die geklagten Symptome wie verminderte Konzentration und schnellere Ermüdbarkeit verantwortlich sei. Insgesamt würden diesen Diagnosen zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit und damit zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30% führen. Diese Einschränkung gelte gemittelt seit November 2020 (vgl. IV-Akte 102 S. 22f.). Mit grosser Wahrscheinlichkeit lasse sich die Arbeitsfähigkeit mit einer Totalabstinenz von Cannabis und der Weiterführung der Gesprächs- und Pharmakotherapie verbessern, sodass es dem Beschwerdeführer innerhalb von drei bis sechs Monaten möglich sein sollte, eine Arbeitsfähigkeit von 90% zu erreichen (vgl. IV-Akte 102 S. 24). Der Einschätzung des behandelnden Psychologen H____ konnte sich der Gutachter einzig bezüglich der Zwangsgedanken und Zwangshandlungen vorbehaltlos anschliessen. Hinsichtlich der depressiven Symptomatik erkannte er in den Berichten des Behandlers im Verlauf eine gewisse Verbesserung, die sich jedoch in dessen Berichten diagnostisch nicht abgebildet habe, es werde weiterhin eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode diagnostiziert. Ferner erachtete es der Gutachter als nicht nachvollziehbar, weshalb der behandelnde Psychologe in seinem Bericht vom 15. Mai 2021 noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beschrieben hatte, während er in den folgenden Berichten bei gleichbleibenden Diagnosen lediglich noch an einem geschützten Arbeitsplatz eine Arbeitsfähigkeit von 50% sah. Bezüglich der komplexen Traumafolgestörung führte er aus, er seinerseits könne eine solche nicht mit Sicherheit diagnostizieren, die Diagnose werde von behandelnden Psychologen denn auch nicht näher begründet. Den Cannabis-Konsum stufte der Gutachter im Vergleich als deutlich ausgeprägter ein. Zusammenfassend hielt er fest, insgesamt würden unterschiedlich Befundbeschreibung und Diagnostik die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weitgehend erklären (vgl. IV-Akte 102 S. 20f.).

4.2.3. In Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne die psychiatrische Beurteilung uneingeschränkt als Gesamtbeurteilung übernommen werden (IV-Akte 102 S. 28).

4.3.            4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt in somatischer Hinsicht zunächst vor, entgegen der Einschätzung des Gutachters sei die Tätigkeit als Hilfsbarkeeper mit dem rheumatologischerseits umschriebenen Belastungsprofil nicht zu bewältigen gewesen. Er habe dort schwere Bierfässer und Harassen tragen müssen, auch das Bestuhlen des Gartens habe zu seinen Aufgaben gehört (vgl. Beschwerde S. 4, Verhandlungsprotokoll S. 2). Die Arbeit sei eine mindestens mittelschwere bis schwere Tätigkeit mit häufigem Tragen und dies meist unter Zeitdruck (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2, Plädoyer S. 5). Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Arbeitgeberauskunft, der sich entnehmen lasse, dass es sich um eine vorwiegend stehende Tätigkeit gehandelt habe, bei der "heben oder tragen mittelschwer (10-25 kg)" rund ein bis zwei Drittel der täglichen Arbeit ausmachte (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 28. Januar 2021, IV-Akte 14 S. 7).

4.3.2. In Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand und die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen behandelnden Psychologen geltend, er sei nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz einsetzbar und das im Umfang von maximal 50% (vgl. Beschwerde und Plädoyer). Wie der Gutachter zu Recht feststellt, war der behandelnde Psychologe in seinem Bericht vom 15. Mai 2021 (IV-Akte 23) der Meinung, es bestehe in einer (somatisch) behinderungsangepassten Tätigkeit psychischerseits eine Belastungsfähigkeit von 50%, wobei er diese damals als steigerungsfähig betrachtete. Als entsprechende Massnahmen empfahl er berufliche Integrationsmassnahmen wie etwa eine Leistungserprobung im geschützten Rahmen und berufsqualifizierende Massnahmen, dabei betonte er die Wichtigkeit eines geschützten und strukturierten Arbeitsumfeldes für den Beschwerdeführer (vgl. IV-Akte 23 S. 5f.).

4.3.3. Vom 10. Januar 2022 bis zum 9. April 2022 fand im E____ ein entsprechendes Aufbautraining statt. Das gesetzte Ziel, sein Pensum von zwei Stunden täglich an vier Tagen pro Woche auf vier Stunden täglich zu steigern, konnte der Beschwerdeführer zwar erreichen, aber nicht halten. Es kam zum Ausdruck, dass die Rücken- und Schulterschmerzen unter Belastung zunahmen, was sich auf seine psychische Verfassung auswirkte. Dem Monats-Journal lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der drei letzten Wochen zu 100% krankgeschrieben war. Das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers gab zu keinen Beanstandungen Anlass. Er erledigte sämtliche Arbeiten ordnungsgemäss und hielt Vorgaben ein. Während der Trainings fiel auf, dass eine Beständigkeit der Strukturen und Prozesse für den Beschwerdeführer wesentlich war und Veränderungen in der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes bei ihm Verunsicherung auslösten. Der zuständige Arbeitsagoge erachtete eine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt unter den gegebenen Umständen nicht als realistisch (vgl. Abklärungsbericht vom 11. April 2022, IV-Akte 61). Im Abschlussbericht FI wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich sehr Mühe gegeben, immer in der Eingliederungsstätte zu erscheinen. Er habe jedoch keine Stabilität erreichen, geschweige denn seine Leistung steigern können. Eine Vermittelbarkeit im 1. Arbeitsmarkt sei nicht gegeben, das Dossier werde an die Rentenabteilung weitergeleitet (vgl. Abschlussbericht FI vom 20. April 2022, IV-Akte 62).

4.3.4. Vor dem Hintergrund dieser praktischen Erprobung hielt der behandelnde Psychologe H____ in seinem Bericht vom 29. März 2022 (IV-Akte 65) fest, trotz guter Motivation des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass keine ausreichende Belastungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt zu erwarten sei. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass das Funktionieren des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Barkeeper bei D____ nur dank des speziell auf das Störungsbild angepasste Berufsumfeld möglich gewesen sei. Er gehe davon aus, dass es anderenfalls schon früher zu einer psychischen Dekompensation gekommen wäre. Prognostisch sei in absehbarer Zeit nicht von einer Befähigung für den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Der Beschwerdeführer brauche ein geschütztes und strukturiertes Arbeitsumfeld, ansonsten das Risiko einer weiteren Verstärkung und Chronifizierung der Symptomatik bestehe. In seinem Bericht vom Oktober 2022 gab der behandelnde Psychologe an, er erachte den Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Diagnosen seit Dezember 2020 für den allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft als nicht arbeitsfähig, in einem geschützten und störungsangepassten Arbeitsbereich bestehe eine Belastbarkeit von 50%. Die dauerhafte Integration in einen solchen Bereich könne für die psychische Situation als stabilisierend gesehen werden, indem einer weiteren sozialen Isolation entgegengewirkt werden könne (vgl. IV-Akte 87 S. 5, 8). In einem weiteren Bericht vom 31. Juli 2023 spricht sich H____ erneut für das Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung aus, weist wiederum auf die Ergebnisse des Aufbautrainings im E____ hin und hält an seiner Einschätzung einer 50%igen Belastbarkeit im geschützten Rahmen fest (vgl. Bericht der J____ vom 31. Juli 2023, IV-Akte 117).

4.3.5. Der Gutachter Dr. med. C____ wurde von der Beschwerdegegnerin gebeten, sich unter diesen Aspekten nochmals zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu äussern (vgl. Schreiben vom 22. August 2023, IV-Akte 124). In seiner daraufhin verfassten Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 (IV-Akte 127) befasste sich der Gutachter nochmals mit der Thematik der komplexen Traumafolgestörung, der Zwangserkrankung und des Cannabis-Konsums und hielt an seiner Beurteilung fest.

4.4.            4.4.1. Zwischen der gutachterlichen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer zu 70% in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und der Einschätzung des behandelnden Psychologen, der eine Arbeit lediglich im geschützten Rahmen als zu 50% zumutbar erachtet, besteht eine erhebliche Diskrepanz. Dieser Widerspruch lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht auflösen. Weder in seinem Gutachten vom April 2023 noch in seiner Stellungnahme vom Oktober 2023 befasst sich der psychiatrische Gutachter mit dem Aufbautraining vom Frühjahr 2022 und dessen Ergebnis - der postulierten fehlenden Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Immerhin wirft er die Frage auf, weshalb der behandelnde Psychologe zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50% für die angestammte Tätigkeit attestiert, diese jedoch bei gleichbleibendem Gesundheitszustand später auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt herabsetzt und lediglich noch eine solche im geschützten Rahmen als zumutbar ansieht. Dass der behandelnde Psychologe in das Aufbautraining involviert war und dessen Ergebnisse im Verlauf in seine Beurteilung und den Therapieplan hat einfliessen lassen, scheint der Gutachter auszublenden. Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom Behandler stammt, darf jedoch rechtsprechungsgemäss auch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Gleiches hat auch für Berichte der Fachleute der Berufsberatung oder der beruflichen Eingliederung zu gelten. Zwar kommt den medizinischen Abklärungen ein grösseres Gewicht zu, indessen darf Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen – mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung – nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (BGer 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1; 8C_59/2013 vom 22. April 2013 E. 3.3.1; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Genau das ist vorliegend der Fall. Die Ergebnisse des Aufbautrainings, das der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit grosser Motivation absolvierte, wecken massgebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens. Insbesondere, da der Gutachter jegliche Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der praktischen Erprobung unterlässt. Wie die Beschwerdegegnerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zutreffend ausführte und eventualiter beantragte (vgl. Verhandlungsprotokoll), erscheint jedoch nicht eine weitere psychiatrische Begutachtung das geeignete Procedere für die Klärung dieses Widerspruchs hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu sein. Vielmehr empfiehlt sich eine medizinisch-erwerbliche Abklärung durch eine Institution wie die K____ auf, die auf die Durchführung von Assessments zur Arbeitsfähigkeit beim Vorliegen psychischer Erkrankungen spezialisiert ist.

4.4.2. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage ein Entscheid über die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird eine ihrem Eventualantrag (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6) entsprechende Abklärung zu veranlassen und danach erneut über seine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung zu entscheiden haben.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 2. Januar 2024 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheide.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.            Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer sowie einem Zuschlag für die Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 750.-- aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 364.50 (8.1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.24 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.05.2024 IV.2024.24 (SVG.2024.132) — Swissrulings