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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.06.2025 IV.2024.16 (SVG.2025.162)

26 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,691 parole·~23 min·2

Riassunto

Auf die Einschätzung des psychiatrischen Gerichtsgutachters kann abgestellt werden; Zusprache einer ganzen IV-Rente; Beschwerde gutgeheissen (reformatio in melius)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Stephan Müller, Advokatur 11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.16

Verfügung vom 5. Dezember 2023

Auf die Einschätzung des psychiatrischen Gerichtsgutachters kann abgestellt werden; Zusprache einer ganzen IV-Rente; Beschwerde gutgeheissen (reformatio in melius)

Tatsachen

I.         

Die 1995 geborene Beschwerdeführerin hat im Jahr 2016 eine Lehre als Hotelfachfrau abgeschlossen (Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 9). Sie meldete sich am 7. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung (IV-Akte 1) sowie am 12. September 2018 unter Hinweis auf Depressionen, Ängste, Schlafstörungen und Übelkeit (Unwohlsein) zur beruflichen Integration respektive Rentenbezug an (IV-Akte 7). Nach Abklärung des medizinischen (ärztliche Zeugnisse Dr. med. B____, IV-Akte 2 und 8; Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 16; Bericht Dr. med. B____ vom 3. Oktober 2018, IV-Akte 20) und erwerblichen (Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 9; IK-Auszug, IV-Akte 14) Sachverhalts lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einem Frühinterventionsgespräch ein (Protokoll Erstgespräch FI, IV-Akte 21) und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (vgl. Bericht Belastbarkeitstraining D____, IV-Akte 38) sowie eines Aufbautrainings bei der Stiftung D____ mit Verlängerung (vgl. Bericht Aufbautraining D____, IV-Akte 76, 90 und 157). Ebenfalls gewährt wurden Integrations- und berufliche Massnahmen in Form eines Assessments bei lic. phil. E____ (vgl. Mitteilung, IV-Akte 93) sowie einer Vorbereitungsmassnahme beim F____ (vgl. Bericht vom 21. April 2021, IV-Akte 245). Die Beschwerdegegnerin beendete die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 20. September 2021, IV-Akte 258). Nach weiteren Abklärungen des Sachverhalts aus medizinischer Sicht (vgl. Bericht Dr. med. B____ vom 18. September 2020, IV-Akte 261; Bericht des Regionalen Ärztlichen Diensts [RAD] vom 21. Februar 2022, IV-Akte 262; Austrittsbericht G____ vom 30. November 2021, IV-Akte 272) gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten Dr. med. H____ vom 9. Februar 2023, IV-Akte 275). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD ein, in welcher dieser sich zur medizinischen Aktenlage aus psychiatrischer Sicht äusserte (IV-Akte 277 und 280) und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 zuzusprechen. Ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 sowie ab 1. Februar 2022 werde abgelehnt (IV-Akte 279). Die Beschwerdegegnerin wies eine hiergegen von der Sozialhilfe Basel-Stadt im Namen der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (vgl. IV-Akte 293) ab und erliess, nachdem sie eine Stellungnahme des RAD einholte (vgl. IV-Akte 302) am 13. November 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 307).

II.        

a)       Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei die Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufzuheben.

2.     Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2021 eine Invalidenrente entsprechend den Feststellungen im Gutachten zuzusprechen.

3.     Es sei der Beschwerdeführerin für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als deren Rechtsvertreter zu bewilligen und diese von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.

4.     Unter o/e Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)       Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Stephan Müller, Advokat, bewilligt.

d)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. April 2024 an ihren Anträgen fest.

e)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 29. April 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

a)       Am 19. Juni 2024 findet eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Instruktionsverfügung vom 16. September 2024).

b)       Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 mitgeteilt hat, dass sie keine Einwendungen gegen die geplante Begutachtung habe und die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellungnahme hierzu einreichte, wird in der Folge Dr. med. I____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. Gutachtensauftrag vom 15. Januar 2025).

c)       Das psychiatrische Explorationsgespräch bei Dr. med. I____ findet am 10. März 2025 statt. Dieser erstattet am 14. April 2025 das in Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten.

d)       Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 28. April 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichte. Die Beschwerdeführerin nimmt am 22. Mai 2025 Stellung zum Gutachten und hält fest, das Gerichtsgutachten von Dr. med. I____ vom 14. April 2025 sei umfassend und überzeugend begründet, sodass vollumfänglich auf dieses abgestellt werden könne.

IV.     

Am 26. Juni 2025 wird die Sache erneut durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 einen Rentenanspruch aufgrund eines in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 28 % ab. Ab dem 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 sprach sie der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente zu infolge eines IV-Grades von 100 %. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2022 lehnte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab wegen eines ermittelten IV-Grads von 32 % (IV-Akte 307, S. 4-6). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____ vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 275) sowie die Einschätzungen des RAD vom 1. März 2023 (IV-Akte 277), 10. März 2023 (IV-Akte 280) und 11. September 2023 (IV-Akte 302).

2.2.            Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend geltend, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. H____ vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 275) sowie die Beurteilung des RAD abgestellt werden (Beschwerde, Rz. 3 f.; Replik, S. 2 ff.). Da das Gutachten von Dr. med. H____ mangelhaft und nicht verwertbar sei, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Beschwerde, Rz. 5). Die Beschwerdeführerin verweist im Wesentlichen auf die medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. B____ (IV-Akte 296) vom 29. April 2023 sowie MSc. J____, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 26. Mai 2023 (IV-Akte 299).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, es bestehe in Übereinstimmung mit den Beurteilungen des RAD keine Veranlassung, vom psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H____ abzuweichen oder weitere Abklärungen vornehmen zu lassen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4). Überdies würden seitens der Beschwerdeführerin keine Beanstandungen gegen die Feststellungen zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sowie des Einkommensvergleichs bestehen (BA, Rz. 5 f.).

2.4.            Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 13. November 2023 eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 zugesprochen und einen Rentenanspruch für die Zeiträume vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 sowie ab 1. Februar 2022 (IV-Akte 307) abgelehnt hat.

3.                  

3.1.            3.1.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.1.2.  Gemäss der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Art. 28b IVG).

3.2.            3.2.1. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.2.4.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; 135 V 465 E. 4.4).

3.2.5.  Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).

3.3.            Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.                  

4.1.            4.1.1. Im Folgenden ist die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 5. Dezember 2023 zugrunde liegt, näher zu beleuchten.

4.1.2.  Dr. med. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 18. September 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10F 61) sowie einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS; ICD-10 F90) leide. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. B____ Störungen durch Cannabinoide (ICD-10 F14.26) an (IV-Akte 261, S. 2).

4.1.3.  Dr. med. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie MSc. L____, Psychologin, von den G____ führten in ihrem Austrittsbericht vom 30. November 2021 als psychiatrische Diagnosen an, die Beschwerdeführerin leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F60.31) sowie einer psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (F12.1; IV-Akte 272, S. 3).

4.1.4.  Grundlage des Rentenentscheides in der Verfügung vom 5. Dezember 2023 bildete hauptsächlich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 275). Dr. med. H____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin Störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F12.26; IV-Akte 275, S. 20). Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive sei bei der Beschwerdeführerin in einer Zusammenschau aller objektiven Befunde unter Ausklammerung psychosozialer Belastungsfaktoren (u. a. sozioökonomische Probleme mit Warten auf eine IV-Rentenprüfung, Unzufriedenheit mit der bisherigen Berufswahl) und der funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF APP in ihrer angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (100 % Präsenz, 60 % Leistung, 40 % Arbeitsunfähigkeit). In einer leidensadaptierten Verweistätigkeit sei eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben (100 % Präsenz, 70 % Leistung, 30 % Arbeitsunfähigkeit), wenn diese Tätigkeiten ohne Führungsverantwortung sei, mit einem kleinen Arbeitskollektiv, mit wertschätzendem Umgang, einem reizarmen Arbeitsklima, keiner Schicht- und Wochenendarbeit, keiner flankierende Weiterbildung, keinem Zeitdruck und durch ein «supported employment» sowie die Möglichkeit für regelmässige Pausen umfasse (IV-Akte 275, S. 29 f.).

4.1.5.  Dr. med. B____ äussert sich in seiner medizinischen Stellungnahme vom 29. April 2024 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H____ und hielt im Wesentlichen fest, dieser codiere richtigerweise den Konsum zwar nicht als dauerhaft, dennoch insistierte er immer auf den Cannabiskonsum als eine der hauptsächlichen Ursachen der Probleme, und insistiere auf vollständige Abstinenz. Auch hinsichtlich des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms insistiere Dr. med. H____ in überbewertender Art und Weise, die Symptomatik sei überwiegend auf die ADHS zurückzuführen. Er empfehle eine spezifische Behandlung und räume gleichzeitig ein, dass diese nicht durchgeführt werden könne, solange die Kontraindikation der Sucht bestehe. Nicht erwähnt werde im Gutachten, dass mit der Behandlung mit Wellbutrin, einem Wiederaufnahmehemmer von Katecholaminen, wenn auch im Compendium nicht als Indikation aufgeführt, eine Behandlung von ADHS gewährleistet sei. Ferner habe die Exploration etwas mehr als eine Stunde (1 Stunde 8 Minuten; von 8:56 bis 10:04; vgl. IV-Akte 275, S. 2) gedauert. Diese kurze Dauer habe es Dr. med. H____ ermöglicht, die Kompetenz der Beteiligten in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei während drei Monaten in der Tagesklinik der G____, welche u. a. auf die Borderline-Persönlichkeitsstörung spezialisiert sei, behandelt worden. Zudem behaupte Dr. med. H____, die depressiven Symptome seien die Auswirkungen des Cannabiskonsums und wische diese Diagnose weg. Schliesslich seien die Funktionseinschränkungen nicht systematisch aufgeführt worden. Demzufolge könne er die Arbeitsfähigkeit gar nicht beurteilen. Auf das Gutachten von Dr. med. H____ könne nach Ansicht von Dr. med. B____ nicht abgestellt werden. Es erfülle nicht die Kriterien eines wertefreien, evidenzbasierten Gutachtens (IV-Akte 296, S. 1 f.).

4.1.6.  MSc. J____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2024 ebenfalls zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H____ und hielt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10F 33.1) sowie an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (F90). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen schädlichen Cannabiskonsum (F12.1) an. Die Argumentation von Dr. med. H____, dass psychische Auffälligkeiten in der Kindheit als Ausschlusskriterium für eine Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter zu interpretieren seien und somit eine Persönlichkeitsstörung auszuschliessen sei, sei aus Sicht von MSc. J____ nicht nachvollziehbar. Die Persönlichkeitsentwicklung scheine erst mit Mitte Zwanzig abgeschlossen zu sein, dies müsse nicht bedeuten, dass tiefreifende Persönlichkeitsmuster nicht schon vorher erkennbar seien und zu Problemen führen könnten. Es werde davon ausgegangen, dass die nötigen Symptome einer ADHS gegeben seien, das Beziehungsverhalten und die inneren Überzeugungen gar das Mass einer ADHS übersteigen würden und starke Auswirkungen auf das Beziehungsverhalten hätten. Die Auffälligkeiten im zwischenmenschlichen Verhalten und der Kommunikation würden eine starke Auswirkung und Einschränkung im Alltag bedeuten, weshalb von einer Persönlichkeitsstörung (Bindungsstörung) ausgegangen werden sollte. Im Gutachten würden problematische Beziehungsmuster nicht angesprochen, wie z. B. die wiederkehrenden Konflikte mit der Mutter, Schwester und dem Ex-Freund. Auch die Medikation von ADHS durch Wellbutrin scheine der Impulsivität wie der Frustrationstoleranz keine grundlegende Abhilfe zu bieten. Die Beschwerdeführerin habe tiefliegende selbstabwertende Schemata. Diese seien nach Ansicht von MSc. J____ lediglich durch langjährige therapeutische Prozesse und korrektive soziale Kontakte zu durchbrechen. Dies seien Bedingungen, die das Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt stark behindern würden. Insgesamt würde im Gutachten von Dr. med. H____ das Symptomspektrum der Beschwerdeführerin nur unvollständig abdecken und der Stärke ihres Leidens nicht gerecht werden. Bereits im ersten Drittel des Gutachtens werde eine potentielle Diagnose besprochen, was ungewöhnlich früh erscheine. Die Symptomebene des ADHS werde wenig tiefgreifend erfragt. Für eine differentialdiagnostische Einschätzung bezüglich der Persönlichkeitsstörung wäre es essentiell gewesen, die Beziehungsgestaltung zum nahen Umfeld zu erfragen, etwa wie stabil die Kontakte seien und wie häufig es zu Konflikten komme sowie was die Beziehungsüberzeugung der Beschwerdeführerin anderen Menschen gegenüber sei. Die Datenbasis, welche eine Persönlichkeitsstörung ausschliessen würde, fehle, denn die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin würden durch die kritischen Beziehungsüberzeugungen (negatives Selbstbild, Kränkbarkeit, erschwerter Umgang mit Kritik) zu Stande zu kommen und nicht vorwiegend durch ihre Unaufmerksamkeit und Hyperaktivität. MSc. J____ führt weiter aus, die Ansicht von Dr. med. H____, der Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin sei ein zentrales Problem und Symptomauslöser, erscheine nicht nachvollziehbar. Bereits im Kindesalter seien psychische Auffälligkeiten objektivierbar gewesen, lange vor einem ersten Cannabiskonsum. Dabei ist zu erwähnen, dass auch die G____ eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten und dies nach einem viermonatigen teilstationären Aufenthalt. Weiter habe das RAD aufgrund von Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit eine Umschulung für die Patientin gesprochen (Sommer 2019). MSc. J____ geht von einer Arbeitsfähigkeit von drei Stunden täglich in einem geschützten Rahmen aus, was einer Arbeitsfähigkeit von 40% entspreche (IV-Akte 299, S. 5 ff.).

4.1.7.  Der RAD verwies in seinem Bericht vom 11. September 2023 (IV-Akte 302, S. 2-4) auf die Ausführungen von Dr. med. H____ zum Aktivitäts- und Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 275, S. 9, 13 und 17) und hebte hervor, dass sich auch in der regelmässigen Teilnahme in der [...] der G____ (Wegebewältigung, pünktlicher Erscheinen, Teilnahme am multimodalen Therapieproramm, welches in der [...] durchaus sehr herausfordernd und intensiv sei), eine relevante Arbeitsfähigkeit abgebildet habe. So habe die [...]klinik betont, dass damit die Auflage der 70%-igen Teilnahme an einer Tagesstruktur über drei Monate erfüllt sei und im Grunde Eingliederungsmassnahmen (um einer Regression vorzubeugen und die «bestehenden Fähigkeiten weiter zu fördern».) befürwortet habe. Der RAD kam deshalb zum Schluss, dass das sich abbildende Funktionsniveau mit den angeführten Arbeitsfähigkeiten kompatibel sei. Nach Ansicht des RAD sei, auch wenn eine Persönlichkeitsstörung vorliegen würde, diese nach Einschätzung der [...] nur geringgradig ausgeprägt (Funktionsfähigkeit eher auf höherem Niveau) und habe sich unter der Therapie noch deutlich gebessert. Insgesamt könne auf das Gutachten von Dr. med. H____ abgestellt werden und es sei von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (IV-Akte 302, S. 2 ff.).

4.2.            Das Sozialversicherungsgericht, welches die Sache erstmals am 19. Juni 2024 beraten hatte, erachtete das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____ als nicht beweiskräftig (vgl. Gutachtensauftrag vom 15. Januar 2025). Mit Blick auf die in der Familienanamnese dargestellten Probleme der Beschwerdeführerin, insbesondere mit ihrem Stiefvater (vgl. Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 275, S. 13), ihren jeweils kurzen Arbeitsverhältnissen nach dem Lehrabschluss im Jahr 2016 respektive Schwierigkeiten im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 124, S. 3 f.; vgl. IK-Auszug, IV-Akte 14, S. 2; vgl. Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 275, S. 13) sowie die entgegenstehenden, schlüssigen Ausführungen der behandelnden Medizinalpersonen, allen voran jene von MSc. J____ (E. 4.1.6. hiervor), hat das Sozialversicherungsgericht die Ablehnung einer kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und unreifen Anteilen ([ICD-10: F61]; vgl. E. 4.1.4. hiervor) durch den psychiatrischen Gutachter als nicht nachvollziehbar erachtet, zumal dies – ausser mit Hinweis auf den erfolgreichen Lehrabschluss durch die Beschwerdeführerin – nicht weiter von Dr. med. H____ begründet wurde (vgl. IV-Akte 275, S. 18). Die Sache wurde daher ausgestellt, um ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Instruktionsverfügungen vom 19. Juni 2024 und 16. September 2024). Dieses Gerichtsgutachten wurde am 14. April 2025 von Dr. med. I____ erstattet.

4.3.            4.3.1. Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 14. April 2025 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide unter kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen, einer Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) an (Gutachten, S. 42).

4.3.2.  Bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc. hielt Dr. med. I____ im Wesentlichen fest, die Tatsache, dass es der Explorandin trotz der tagesklinischen Behandlungen nicht gelingen konnte, wieder im 1. Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, so dass sie seit 2018, also seit nunmehr sieben Jahren, nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig habe werden können, habe nichts damit zu tun, dass die bisher angebotenen Behandlungen nicht suffizient gewesen wären. Vielmehr untermauere dies, dass die Explorandin unter einer psychostrukturellen Störung leide, die ein deutlich darniederliegendes Strukturniveau abbilde, und welche mit deutlich unsublimierten Abwehrmechanismen einhergehe, was bedeute, dass es der Explorandin nicht habe gelingen können, ihre innerpsychische Belastbarkeit zu verbessern. Die Explorandin sei einzig im Rahmen der seit mehreren Jahren von der Explorandin eingerichteten Vita minima «relativ» innerpsychisch belastbarer geworden, ausserhalb dieser Vita minima habe sie diese innerpsychische Belastbarkeit aber in keiner Weise verbessern können. Dass es der Explorandin gelungen sei, eine Berufsbildung im ersten Arbeitsmarkt zu durchlaufen und vereinzelt noch im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, spreche in keiner Weise gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, denn es komme bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht darauf an, wie lange jemand im ersten Arbeitsmarkt habe tätig sein können, sondern darauf, ob unsublimierte Abwehrmechanismen bzw. inadäquate Hilfsmittel hätten abgerufen werden müssen, die selbstverständlich auf Dauer zu einer erheblichen Strapazierung der innerpsychischen Resilienz und letztendlich zur Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen hätten führen müssen. Es bedeutete für die Explorandin ganz im Gegenteil schon seit jeher in sämtlichen relevanten anamnestischen Lebensbereichen einen besonderen Aufwand, nicht nur die geforderten Leistungen abzurufen, sondern insbesondere ihre Defizite im Rahmen sozialer Interaktionen zu meistern. Im Rahmen ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsdimension bringe sie deutliche Defizite in der Impulskontrolle mit, sie reagiere aufbrausend und könne lediglich auf eine deutlich reduzierte Frustrationstoleranz zurückgreifen, so dass sie in sozialen Interaktionen besonders empfindsam sei und rasch den Eindruck habe, dass sie negativ beurteilt werde, was sodann ihre psychostrukturelle Selbstunsicherheit immer wieder aufs Neue exazerbieren lasse, welche auf dem Boden einer ausgeprägten narzisstischen Insuffizienz entstanden sei (Gutachten, S. 60 f.).

4.3.3.  Bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte Dr. med. I____ an, bei der Explorandin würden kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen vorliegen, während eine komplexe Traumafolgestörung auszuschliessen sei. Im Rahmen der Persönlichkeitsstörungen bringe die Explorandin lediglich unsublimierte Abwehrmechanismen mit, so dass sie mit lebensalltäglichen Belastungen nicht adäquat umgehen könne, womit primär invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren sekundär auch immer invaliditätsrelevant werden könnten. Die Explorandin bringe im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörungen deutliche Defizite in der Impulskontrolle und der affektiven Reagibilität mit, sie bringe deutliche Schwierigkeiten und Defizite im Bereich der sozialen Interaktionen mit, wo sie zu Streitereien und Konflikten neige, was sich in der hiesigen Begutachtung durch ihre Tendenz zur Polarisierung und Externalisierung zeige, so dass sie sich in sozialen Interaktionen immer auch in Frage gestellt und angegriffen erlebe, was ihre psychostrukturelle Selbstunsicherheit immer wieder exazerbieren lasse und zu somatoformen und ängstlichen, letztendlich auch zu depressiven Symptomformationen führe (Gutachten, S. 63).

4.3.4.  Nach der Prüfung der Standardindikatoren im Sinne des üblichen strukturierten Beweisverfahrens (Gutachten, S. 64-67) kam Dr. med. I____ aufgrund seiner Beurteilung zusammenfassend zum Schluss, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht in den relevanten qualitativen Funktionsfähigkeiten schwer beeinträchtigt sei, so dass aus psychiatrischer Sicht bei der Explorandin im ersten Arbeitsmarkt seit Juli 2018 eine 0%-ige Arbeitsfähigkeit vorliege in jeglichen beruflichen Tätigkeiten (Gutachten, S. 68).

4.3.5.  Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. I____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2. hiervor) und wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2025). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten, S. 3-11). Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt (vgl. S. 17-22) und eine sorgfältige Anamnese wurde erhoben (vgl. S. 11-17). Die Herleitung der erstellten psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere jene der kombinierten Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen (S. 39-41 und S. 43-52), wurde ausführlich begründet (S. 43-59). Dr. med. I____ hat schliesslich seine versicherungsmedizinische Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin einleuchtend dargestellt sowie die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (S. 60-68). Zudem hat Dr. med. I____ die Standardindikatoren im Sinne des üblichen strukturierten Beweisverfahrens ausführlich geprüft und diskutiert (vgl. E. 3.2.5. hiervor; S. 64-67).

4.3.6. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____. Insgesamt sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die für eine Abweichung von den Einschätzungen des gerichtlichen Gutachters sprechen würden, womit auf diese abgestellt werden kann (E. 3.2.4. hiervor). Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.

4.4.            Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 0 % in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts (angestammte Tätigkeit wie auch leidensangepasste Tätigkeit) ab dem frühestmöglichen Beginn eines möglichen Rentenanspruchs auszugehen.

5.                  

5.1.            Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

5.2.            5.2.1.  Die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Dezember 2023 vorgenommenen Einkommensvergleiche respektive darin eingesetzte Vergleichseinkommen sind mit Blick auf die Höhe und den zeitlichen Verlauf der gerichtsgutachterlich festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 0 % in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts (angestammte Tätigkeit wie auch leidensangepasste Tätigkeit) auf welche vorliegend abgestellt werden kann (vgl. E. 4.3.1.-4.3.6. hiervor), als überholt zu betrachten.

5.2.2.  Da bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts (angestammte Tätigkeit wie auch leidensangepasste Tätigkeit) vorliegt, kann auf die Vornahme eines detaillierten Einkommensvergleichs verzichtet werden. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Da gemäss dem beweiskräftigem Gerichtsgutachten von Dr. med. I____ seit Juli 2018 für jegliche beruflichen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 0 % besteht, hat die Beschwerdeführerin, nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 ATSG; E. 3.3 hiervor) und nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), einen Rentenanspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2019. Der Beschwerdeführerin schadet dabei nicht, dass sie die ganze Rente erst ab 1. Juni 2021 beantragt hat (vgl. Beschwerde, S. 2; vgl. Replik, S. 2); denn nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann der Beschwerde führenden Person auch mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius).

6.                  

6.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine unbefristete ganze Rente auszurichten.

6.2.            6.2.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

6.2.2.  Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von pauschal Fr. 6'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 1/2019, S. 14). Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als «Richtschnur», an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269 E. 7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. Honorarforderung Dr. med. I____ vom 14. April 2025) angemessen. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin für die Kosten der im Zusammenhang mit der gerichtlichen Begutachtung durchgeführten Laboruntersuchung in Höhe von Fr. 656.40 aufzukommen (vgl. Rechnung [...] vom 20. März 2025).

6.3.            Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch Stephan Müller, Advokat, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insbesondere anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einer überdurchschnittlich aufwändigen Angelegenheit auszugehen. Es lässt sich daher eine erhöhte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 344.25 (8.1 %) rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6'000.00 sowie die Laboruntersuchung von Fr. 656.40 vollumfänglich zu übernehmen.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 344.25.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: