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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2024 IV.2024.13 (SVG.2025.25)

27 novembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,308 parole·~27 min·2

Riassunto

IVG Auf die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betreffend die Anordnung eines Gutachtens wird eingetreten; Notwendigkeit und Zumutbarkeit der polydisziplinären Begutachtung bejaht; teilweise Gutheissung der Beschwerde

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. November 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.13

Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023

Auf die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betreffend die Anordnung eines Gutachtens wird eingetreten; Notwendigkeit und Zumutbarkeit der polydisziplinären Begutachtung bejaht; teilweise Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

I.         

a)       Der 1978 geborene Beschwerdeführer wurde im Jahr 1989 als Fussgänger von einem Lastwagen angefahren und erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Neuropsychologisches Gutachten, IV-Akte 1; Arztbericht [...], IV-Akte 7). Im Jahr 2001 wurde er als Fussgänger von einem Fahrradfahrer erfasst (vgl. Unfallakte, IV-Akte 10). Mit Gesuch vom 23. Juli 2002 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 sprach ihm die Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2001 eine ganze Rente zu (IV-Akte 26).

b)       Im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. Revisionsfragebogen, IV-Akte 38) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert, sich anlässlich eines stationären Aufenthalts begutachten zu lassen (IV-Akten 47). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts, IV-Akte 50), stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 29. September 2008 per sofort ein (IV-Akte 55). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2008 (IV-Akte 57) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2008.317 vom 30. Juni 2009 gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 67). In der Folge liess die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2009 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente per 1. November 2008 wiederaufleben (IV-Akte 80).

c)       Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 7. Mai 2010 ein Aufgebot zur psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 90), welcher er nicht nachkam (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2010, IV-Akte 92). Die Beschwerdegegnerin verfügte deshalb am 20. Januar 2011 die sofortige Einstellung der Rentenzahlungen (IV-Akte 99).

d)       Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 die Beschwerdegegnerin, ihre Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 20. Januar 2011 in Wiedererwägung zu ziehen (IV-Akte 113). Er legte seinem Schreiben ein dreiteiliges Gutachten der Kliniken C____ in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie bei, welches im Haftpflichtverfahren von der D____ in Auftrag gegeben wurde (IV-Akte 113, S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin nahm das Wiedererwägungsgesuch als Anmeldung zum Leistungsbezug entgegen (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2018, IV-Akte 114). Sie tätigte daraufhin Abklärungen bei der D____ (vgl. Ermittlungsberichte Observation, IV-Akte 128, S. 1 ff.; Berichte Dr. med. E____, IV-Akte 128, S. 66 ff.) und den ehemaligen Arbeitgebern des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 149). Zudem ersuchte sie den Beschwerdeführer, den Revisionsfragebogen auszufüllen (IV-Akte 152). Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juni 2022 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 3. Dezember 2018 in Aussicht (IV-Akte 161, S. 2), worauf der Beschwerdeführer hiergegen am 29. August 2022 Einsprache erhob (IV-Akte 166). Die Beschwerdegegnerin holte im Einspracheverfahren die Akten der Haftpflichtversicherung D____ ein (vgl. IV-Akte 185-191) und nahm das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt KS.2018.33 vom 6. Juli 2022 zu den Akten. Zudem bat sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine medizinische Einschätzung mit Würdigung des Observationsmaterials (vgl. Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 193).

e)       Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass dieser zur Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie aufgeboten werde (IV-Akte 195). Mit Eingabe vom 6. November 2023 (IV-Akte 198) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

1)        Es sei gestützt auf das Gutachten C____ eine ganze Rente zu sprechen.

2)        Sofern die IV-Stelle unsicher ist, ob das Urteil des Zivilgerichts rechtskräftig wird, sei das IV-Verfahren zu sistieren bis in der Zivilsache rechtskräftig über den Erwerbsschaden entschieden worden ist. Anschliessend kann abschliessend darüber entscheiden werden ob die im Zivilverfahren verwendeten Gutachten im Sozialversicherungsverfahren tauglich sind.

f)        Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. G____ mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben werde (vgl. Verfügung, IV-Akte 202; Gutachtensauftrag, IV-Akte 194).

II.        

a)       Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokat, am 18. Januar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)        Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 1. Dezember 2023, zugestellt am 4. Dezember 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer ohne weiteres Gutachten eine ganze Rente zu sprechen.

2)        Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 1. Dezember 2023, zugestellt am 4. Dezember 2023 aufzuheben und ein Gutachten in den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie anzuordnen.

3)        Unter o/e Kostenfolge.

4)        Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.

5)        Es seien die Akten der Beschwerdebeklagten beizuziehen.

b)       Die Beschwerdegegnerin heisst die Beschwerde teilweise gut und stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 folgende Anträge:

1)        Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und eine Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie durchzuführen, wobei die Vergabe über die Plattform zu erfolgen habe.

2)        Unter o/e Kostenfolge.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Juni 2024 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits mit Duplik vom 26. Juni 2024 an den in ihrer Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.

e)       Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2024 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____, Advokat, bewilligt.

f)        Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass wohl zwischenzeitlich der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Haftpflichtverfahren ergangen sei und ein Gerichtsgutachten zu erfolgen habe. Dieses werde dem Gericht für die Akten zugestellt, sobald es in schriftlicher Form vorliege.

g)       Die Beschwerdegegnerin reicht mit Schreiben vom 17. September 2024 den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2023.8 vom 1. Juni 2024 ein und fügt an, es sei klar nötig, dass der Gesundheitszustand des Versicherten neu gutachterlich abgeklärt werde, weshalb an den Rechtsbegehren in der Vernehmlassung vom 27. März 2024 vollumfänglich festgehalten werde.

h)       Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 20. September 2024 Stellung zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2024 und teilt mit, dass an den eingangs gestellten Rechtsbegehren festgehalten werde.

III.      

Da beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 27. November 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Im Rahmen der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (vgl. Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) wurden unter anderem die Art. 43 und Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 revidiert. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Anders verhält es sich mit verfahrensrechtlichen Neuerungen. Neue Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 113 E. 2.2). In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sind keine Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die Einholung von Gutachten betreffen. Da im vorliegenden Fall die Anordnung der Begutachtung nach dem 1. Januar 2022 erfolgte, sind somit die neuen Verfahrensbestimmungen anwendbar.

1.2.            Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), kann direkt beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 17 ff. zu Art. 49 ATSG). Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch für Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 40 f. zu Art. 49 ATSG). Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 1. Dezember 2023, mit welcher ein psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben wird (vgl. IV-Akte 202). Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich hierbei um eine Zwischenverfügung, welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.3.            Das Bundesgericht hat, unter der Rechtslage, wie sie sich vor der Revision des Art. 43 und Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 präsentierte, im Kontext von Gutachtensanordnungen das Vorliegen der Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der Invalidenversicherung im Grundsatz bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.4.            Zu prüfen ist, ob mit Blick auf die per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und der damit einhergegangenen Neufassung von Art. 44 ATSG (vgl. E. 1.1. hiervor) die mit BGE 137 V 210 begründete Praxis, wonach unter anderem auch die Anordnung eines Administrativgutachtens anfechtbar ist, weiterhin Geltung hat.

2.                  

2.1.            2.1.1. Art. 43 Abs. 1bis ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. Ob der Versicherungsträger auch unter der neuen Rechtslage eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen muss, wenn geltend gemacht wird, die Begutachtung sei gar nicht notwendig, wurde im Gesetz nicht explizit geregelt. Die kantonalen Versicherungsgerichte haben die Frage, ob nach neuem Recht auch bei Entscheiden einer Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Anordnung einer Begutachtung, in denen es nicht um das Festhalten an vorgesehenen Sachverständigen trotz geltend gemachter Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geht (vgl. auch Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG sowie Art. 7j der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11], bisher unterschiedlich beantwortet. Während beispielsweise das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil S 22 5 vom 15. Juni 2022 E. 1.3-1.6), das Kantonsgericht des Kantons Freiburg (Urteil 605 2020 117 vom 10. März 2021 E. 1) und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteile IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4) auf derartige Beschwerden gegen Zwischenverfügung betreffend die Anordnung von Gutachten eingetreten sind, ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Urteile VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022 E. II 1.2 und VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II 2.) und das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteile VBE.2023.382 vom 26. April 2024 E. 2 und VBE.2024.80 vom 22. Juli 2024 E. 2; siehe auch VBE.2023.347 vom 29. Januar 2024 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2024 vom 15 April 2024 E. 4.2-4.3) auf entsprechende Beschwerden nicht eingetreten.

2.1.2.  Die Auslegung einer Rechtsnorm ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 175). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht eindeutig und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Rechtsnorm unter Berücksichtigung der Auslegungsinstrumente gesucht werden (sog. Methodenpluralismus, vgl. BGE 140 II 289 E. 3.2). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 V 311 E. 6.1). Bei jungen Gesetzen respektive Bestimmungen ist insbesondere der Wille des historischen Gesetzgebers von Bedeutung (vgl. BGE 138 II 440 E. 13).

2.1.3. Dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1bis ATSG ist nicht eindeutig zu entnehmen, wann eine ärztliche Begutachtung der versicherten Person vorzunehmen beziehungsweise dies zu unterlassen ist. Flückiger vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der Rechtsnorm die Beschwerdemöglichkeit gegen die Anordnung einer Begutachtung ausschliessen wollen. Dieser Ansicht nach könne unter Geltung der neuen Rechtslage nicht mehr mittels Beschwerde geltend gemacht werden, die Begutachtung sei nicht notwendig. Allerdings sei die Sache nicht ganz klar, zumal das Bundesgericht diese Beschwerdemöglichkeit in BGE 137 V 210 ausdrücklich bejaht habe, obschon das IVG seit dem 1. Januar 2008 mit Art. 57 Abs. 3 bereits eine dem neuen Art. 43 Abs. 1bis ATSG sehr ähnliche Bestimmung enthalten habe (Thomas Flückiger, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2021, Zürich/St. Gallen 2022, S. 68).

2.1.4.  In der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017 wird ausgeführt, dass der Versicherer entscheide, welche Abklärungsmassnahmen nötig seien, um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt seien. Damit die IV-Stelle die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen könne, solle ihr die ausschliessliche Entscheidkompetenz zukommen. Damit solle verhindert werden, dass das Verfahren in die Länge gezogen werde. Der versicherten Person stünden mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV-Stelle getroffenen Entscheid vorzugehen (BBI 2017 2525, S. 2682). Auch die Botschaft zum Artikel 57 Abs. 3 IVG («Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.»), welcher trotz Inkrafttreten von Art. 43 Abs. 1bis ATSG per 1. Januar 2022 beibehalten wurde, führt denselben Schlusssatz betreffend die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten aus (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4459, S. 4571).

2.1.5.  Ferner wird in der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017 ausgeführt, dass es für die vom Bundesgericht (BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349) festgehaltenen Punkten zu den Anforderungen an ein faires Verfahren, die auf Verordnungs- und Weisungsstufe umgesetzt worden seien (vgl. Rz. 3067.1 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), Gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Februar 2023), noch keine Gesetzesgrundlage bestehe (BBl 2017 2525, S. 2626).

2.1.6.  Der in den Ausführungen der Botschaft zum Art. 43 Abs. 1bis ATSG (BBl 2017 2525, S. 2682) und der Botschaft zum Art. 57 Abs. 3 IVG (BBl 2005 4459, S. 4571) letztgenannte Satz («Der versicherten Person stünden mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV-Stelle getroffenen Entscheid vorzugehen.») legt den Schluss nahe, dass diese Botschaften in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer Begutachtung formuliert wurde (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Beschwerdeweise geltend gemacht werden können nach dieser Praxis namentlich Einwendungen, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil der Sachverhalt bereits umfassend abgeklärt sei. Eben dies wird sinngemäss auch mit vorliegender Beschwerde vorgebracht (Rz. 18-20). Es ergeben sich indes keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass mit der Revision per 1. Januar 2022 die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte korrigiert und insofern eine Beschränkung der Beschwerdemöglichkeiten der versicherten Person vorgenommen werden sollen. Eine derartige Einschränkung kann im Übrigen auch nicht aus der parlamentarischen Beratung zu Art. 44 ATSG abgeleitet werden. Zwar wurde einem Minderheitsantrag in der nationalrätlichen Beratung nicht Folge geleistet, wonach in Art. 44 Abs. 4 ATSG wie folgt normiert werden sollte: «Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an der Anordnung der Begutachtung, an den vorgesehenen Sachverständigen oder an den Fragen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.» (vgl. Amtliches Bulletin [AB] 2019 N 115, Geschäftsnummer 17.022; zur Begründung siehe AB 2019 N 108). Allein daraus kann aber nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe die zulässigen Anfechtungsgründe gegen die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung begrenzen wollen. Diesbezüglich ist im Übrigen anzumerken, dass dieser Minderheitsantrag vom Nationalrat ohne inhaltliche Diskussion und in einer mehrere Anträge umfassenden Blockabstimmung abgelehnt wurde (AB 2019 N 115 f.).

2.1.7.  Im Ergebnis sind keine hinreichend klaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit Art. 43 Abs. 1bis ATSG die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (in Bezug auf die Rüge einer unzulässigen «second opinion» im Rahmen der Anfechtung einer Zwischenverfügung; vgl. BGE 137 V 210 E.3.4.2.7) hätte korrigiert werden sollen.

2.1.8.  Gleiches gilt im Übrigen auch für die vorliegend vorgebrachten Einwände, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, die mittels Zwischenverfügung angeordnete medizinische Begutachtung sei ihm aus medizinischen Gründen nicht zumutbar (vgl. Beschwerde, Rz. 21; Replik, S. 3 f.). Die kantonale und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zeigen, dass die Frage der medizinischen Zumutbarkeit einer Begutachtung von Versicherungsgerichten mit Blick auf den Prozessverlauf oft dann beantwortet wird, wenn ein Versicherungsträger aufgrund der unterlassenen Teilnahme einer versicherten Person an einer Begutachtung nicht auf deren Leistungsbegehren eintritt und das zuständige Gericht folgedessen zu klären hat, ob die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG schuldhaft veranlasst hatte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 24 501 vom 30. September 2024 E. 3; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 4; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2022/132 vom 16. Mai 2023 E. 3.4; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00320 vom 28. März 2023 E. 3-4). Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es jedoch sachlich gerechtfertigt, Rügen betreffend die medizinische Zumutbarkeit einer Begutachtung, wie sie vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, im Rahmen ihrer Anordnung mittels Zwischenverfügung zu überprüfen. Auch aus diesem Gesichtspunkt ist daher vorliegend auf die Beschwerde einzutreten.

2.1.9.  Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit damit gerügt wird, die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Begutachtung sei weder notwendig noch zumutbar.

3.                  

3.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die beabsichtigte Begutachtung notwendig und zumutbar ist und somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 (IV-Akte 202) ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. G____ mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben hat.

3.2.            Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten der Kliniken C____, welches aus einer neurologischen, neuropsychologischen sowie psychiatrischen Untersuchung bestehe, erfülle alle Anforderungen der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten und begründe überzeugend, dass der Beschwerdeführer beim Unfall von 1989 ein schweres Schädelhirntrauma erlitten habe, welches eine lebenslange Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Folge hätte (Beschwerde, Rz. 10). Das Gutachten der Kliniken C____ sei im Haftpflichtverfahren mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Juli 2022 als beweiskräftig erachtet, eine lebenslange Invalidität anerkannt und die Teilklage entsprechend gutgeheissen worden (Beschwerde, Rz. 11 und Rz. 14). Der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin sei ohne Weiteres gestützt auf das Gutachten der Kliniken C____ gefällt werden. Selbst wenn ein weiteres Gutachten angezeigt wäre, müsste dieses bei der gleichen Gutachterstelle erfolgen, da ein Zweitgutachten nach Möglichkeit von derselben Stelle wie das Hauptgutachten verfasst werden müsste (Beschwerde, Rz. 23 ff.). Eventualiter sei mindestens ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie anzuordnen und die Gutachter seien – sofern die Gutachter der Kliniken C____ nicht berücksichtigt werden könnten – gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen (Beschwerde, Rz. 29). Schliesslich hätte dem Beschwerdeführer betreffend den neu vorgesehenen Gutachter med. pract. G____ erneut gemäss Art. 7j ATSV Gelegenheit zur Geltendmachung von Einwänden und Ausstandsgründen gegeben werden müssen. Bei der Ablehnung von med. pract. G____ durch den Beschwerdeführer hätte (sofern kein Ausstandsgrund vorliegen würde) ein Einigungsversuch gemäss Art. 7j ATSV durchgeführt und dokumentiert werden müssen (Beschwerde, Rz. 30).

3.3.            Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort [BA] vom 27. März 2024, es sei der beschwerdeweise geltend gemachte Eventualantrag des Beschwerdeführers gutzuheissen und es sei eine Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie durchzuführen, wobei die Vergabe über die Plattform zu erfolgen habe (BA, S. 1). Da der Eventualantrag des Beschwerdeführers gutgeheissen werde und damit die polydisziplinäre neue Begutachtung zufallbasiert zu erfolgen habe, würden sich Ausführungen zum Einigungsverfahren respektive zur Verletzung des rechtlichen Gehörs erübrigen (BA, S, 1). Die Beschwerdegegnerin wendet gegen das beschwerdeweise geltend gemacht Hauptbegehren des Beschwerdeführers im Wesentlichen ein, es könne nicht auf das Gutachten der Kliniken C____ abgestellt werden. Aufgrund des Novenrechts seien die Observationsergebnisse im Rahmen des Haftpflichtprozesses nicht zugelassen worden und damit weder gerichtlich noch medizinisch gewürdigt worden. Die Beurteilung der Kliniken C____ beruhe damit auf einem unvollständigen Sachverhalt, womit die medizinische Beweisgrundlage ebenfalls unvollständig sei (BA, S. 2). Es sei ferner auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seit der Begutachtung im 2016 einen verbesserten Umgang mit seinen Beschwerden gefunden habe (BA, S. 3; Duplik, S. 1). Es sei vorliegend nicht sinnvoll, die neue Begutachtung durch die Kliniken C____ durchführen zu lassen. Es müsse zwingend das Observationsmaterial medizinisch gewürdigt werden, womit neues Beweismaterial in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. In dieser Konstellation sei ein Sachverständigenwechsel für eine unvoreingenommene Würdigung förderlich. Wegen der klärungsbedürftigen Diskrepanz seien für die neue Begutachtung unbeteiligte Sachverständige beizuziehen (BA, S. 3).

4.                  

4.1.            4.1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1bis ATSG bestimmt er die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (vgl. auch Art. 57 Abs. 3 IVG). Notwendig sind jene Untersuchungen, welche dazu dienen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Cristina Schiavi, Art. 43 N 21, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020).

4.1.2.  Zur Klärung, ob ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten einzuholen ist, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Prüfung der Dokumente würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Versicherungsträger liegt und ihm deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche der Versicherungsträger für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Versicherungsträger bei seinem Entscheid von sachfremden Motiven leiten gelassen habe (vgl. Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 720 21 176/266 vom 27. September 2021 E. 2.3, 720 19 161 / 250 vom 11. Oktober 2019 E. 3.2 und 720 16 79 / 165 vom 2. Juli 2015 E. 3.2; vgl. Urteil des Kantonsgericht des Kantons Freiburg 605 2020 117 vom 10. März 2021 E. 3.3).

4.2.        4.2.1.  Gemäss Art. 44 Abs. 1 ATSG legt der Versicherungsträger, wenn er im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig erachtet, je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten.

4.2.2.  In Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, für Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 ATSG die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle zu regeln. Art. 72bis Abs. 1 IVV sieht für den Bereich der Invalidenversicherung vor, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben gemäss Art 72bis Abs. 1bis IVV bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge hat gestützt Art. 72bis Abs. 3 IVV nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen, d. h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (vgl. Rz 3098 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig seit Januar 2022).

4.3.            4.3.1. Zur Prüfung der Notwendigkeit der Begutachtung im Rahmen der vorstehend in den E. 4.1.1.-4.1.2. dargestellten Grundsätze ist die medizinische Aktenlage zu würdigen. Wie bereits in E. 4.1.1.-4.1.2. hiervor dargelegt, geht es bei der vorliegenden Beurteilung einzig darum, gestützt auf eine summarische Würdigung der Aktenlage zu überprüfen, ob die Aspekte, welche von der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Notwendigkeit einer Begutachtung angeführt werden, plausibel erscheinen.

4.3.2.  Vorliegend kann der Aktenlage entnommen werden, dass die Ergebnisse der vom 13. November 2020 bis 18. Dezember 2020 sowie vom 20. April 2021 bis 30. April 2021 erfolgten Observation nicht im Gutachten der Kliniken C____ berücksichtigt worden sind. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können grundsätzlich geeignet sein, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (vgl. dazu BGE 137 I 327 E. 7.2). Unter diesem Aspekt respektive unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei den Gutachtern der Kliniken C____ die Frage der Kausalität des Unfalls im Vordergrund stand, welche hier im IV-Verfahren unerheblich ist, ist kein Grund erkennbar, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht eine aktuelle Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen ist. Nichts einzuwenden ist auch gegen den Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie und Neurologie anzuordnen, zumal es sich bei dem vorliegend im Zentrum stehenden invaliditätsbegründenden Gesundheitsschaden, dessen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, um eine Hirnverletzung handelt (vgl. BA, S. 1; vgl. die Diagnosestellung im neurologischen [IV-Akte 113, S. 31) und neuropsychologischen [IV-Akte 113, S. 38] Gutachten sowie psychiatrischen Konsiliargutachten [IV-Akte 113, S. 60] der Kliniken C____).

5.                  

5.1.            Art. 43 Abs. 2 ATSG zufolge setzt die Pflicht zur Teilnahme von versicherten Person an ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen voraus, dass diese – wie soeben ausgeführt (vgl. E. 4.1.1.-4.1.2. hiervor und Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG sowie Art. 57 Abs. 3 IVG) – notwendig und zumutbar sind. Bei der Beurteilung der zweiten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung der Zumutbarkeit von ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen gelten die zu Art. 21 Abs. 4 ATSG entwickelten Grundsätze, wo es um die Zumutbarkeit einer Behandlung oder einer Massnahme zur Eingliederung ins Erwerbsleben geht, analog (vgl. Peter Forster, Art. 43 N 28, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 1. Auflage, Zürich 2021 und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 92 zu Art. 43 ATSG). Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG ist die Mitwirkung zumutbar, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der versicherten Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen und 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1). Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt sodann unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1; Peter Forster, a.a.O., Art. 43 N 28).

5.2.            5.2.1. Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine objektive und subjektive Unzumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers sprechen würden. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf die Einschätzung des neurologischen Gutachters Dr. med. H____, wonach der Beschwerdeführer unter verschiedenen Ängsten, unter anderem vor Ärzten und vor einer Spitaleinweisung leiden würde, womit plausibel sei, dass er deshalb immer wieder Arzt- und Behördenterminen ferngeblieben sei (vgl. neurologisches Gutachten vom 29. August 2016, IV-Akte 113, S. 36; vgl. Beschwerde, Rz. 21; Replik, S. 2). Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass Dr. med. H____ ein Facharzt für die Disziplin Neurologie ist und somit nicht über abschliessende Fachkenntnisse zur Beurteilung einer möglichen Angststörung des Beschwerdeführers verfügt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der neuropsychologische Gutachter Dr. phil. I____, Fachpsychologe für Neuropsychologie SVNP (IV-Akte 113, S. 38-48) weder davon berichtete, dass der Beschwerdeführer spezifisch unter Ängsten vor Ärzten respektive Arztbesuchen leiden, noch dass medizinischen Untersuchungen für ihn eine erhebliche psychische Belastung darstellen würden und diese ihm somit aus medizinischer Sicht unzumutbar seien. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 113, S. 50-62) wiederum notierte zwar, dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage Angst vor Ärzten und Krankenhäusern habe (IV-Akte 113, S. 52) und hielt fest, dass dieser etwas ängstlich respektive unsicher gewirkt habe (IV-Akte 113, S. 51). Hinsichtlich den Ausführungen von Dr. med. J____ ist jedoch zu bemerken, dass dieser in seinem psychiatrischen Konsiliargutachten ansonsten keine Einschätzung einfügte, wonach es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei, an medizinischen Begutachtungen teilzunehmen. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass den Ausführungen im psychiatrischen Konsiliargutachten zufolge nicht auszuschliessen ist, dass dem zurückhaltenden Verhältnis des Beschwerdeführers zu Medizinalpersonen andere Ursachen als medizinische Gründe zugrunde liegen. So gaben sowohl der Beschwerdeführer (IV-Akte 113, S. 52) wie auch dessen Bruder (IV-Akte 113, S. 56) gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Ärzten respektive ärztlichen Interventionen sei u. a. auf die grosse Enttäuschung zurückzuführen, dass es den Behandlern bis dato nicht gelungen sei, seine Leidens- und Lebenssituation wesentlich positiv zu beeinflussen. Schliesslich ist im Übrigen festzuhalten, dass die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle ohne konkret entgegenstehende Umstände, welche vorliegend nicht ersichtlich sind, vom Bundesgericht generell als zumutbar zu betrachten sind (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 988/06 E. 4.2, bezogen auf eine Begutachtung in einer MEDAS).

5.2.2.  Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.7, wonach mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden, ändert nichts an diesem Ergebnis. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass es sich bei der zitierten Passage aus dem höchstrichterlichen Urteil um eine allgemeine Aussage des Bundesgerichts handelt, mit welcher ein gesteigertes Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz begründet und aus der eine Bejahung der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend Gutachtensanordnungen im erstinstanzliche Beschwerdeverfahren abgeleitet wird.

5.2.3.  Da auch in den übrigen medizinischen Akten keine Hinweise zu finden sind, welche für eine objektive und subjektive Unzumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers sprechen würden, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Zumutbarkeit einer (polydisziplinären) Begutachtung des Beschwerdeführers ausgegangen.

6.                  

6.1.            Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine weitere Begutachtung, sofern diese angezeigt wäre, bei der gleichen Gutachterstelle erfolgen müsste. Dies stelle eine Ausnahme vom Losverfahren dar (Beschwerde, Rz. 23-26; Replik, S. 4).

6.2.            Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Dieser kann etwa aus den Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.3.1, wonach bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit des externen Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung oder dem Auftauchen neuer Fragen) grundsätzlich kein Wechsel der Gutachterstelle stattfinden solle und wonach beim Bestehen von offenen Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen diese in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden sollten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als in den vom Bundesgericht genannten Konstellationen geht es bei den vorliegend abzuklärenden Fragen zum medizinischen Sachverhalt nicht nur um einfache Ergänzungen des Gutachtens der Kliniken C____, sondern um eine umfassende Prüfung möglicher Änderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, die seit der acht Jahre zurückliegenden Begutachtung im Jahr 2016 eingetreten sind. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich im Vergleich zum Jahr 2016 die Wohnsituation des Beschwerdeführers geändert hat, da seine Eltern, bei denen er zum Zeitpunkt der früheren Begutachtung wohnte, in den Jahren 2021 und 2022 verstorben sind (vgl. IV-Akte 208). Zudem gilt es den Sachverhalt insoweit in massgebender Weise zu ergänzen, als dass es einer medizinischen Stellungnahme zu den Ergebnissen der Observation bedarf, welche vom 13. November 2020 bis 18. Dezember 2020 sowie 20. April 2021 bis 30. April 2021 stattfand (vgl. Ermittlungsberichte, IV-Akte 128). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 147 V 79 ändert nichts am Ergebnis, dass die polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip zu vergeben ist. Gemäss BGE 147 V 79 E. 3.4.5 ist Art. 72bis IVV nicht verletzt, wenn im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgutachten bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, falls die Auftragsvergabe für das Erstgutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgte (vgl. auch Rz. 3099 KSVI). Da die Auftragsvergabe an die Kliniken C____ zur Erstellung eines neurologischen und psychiatrischen Gutachten sowie eines neuropsychologischen Konsiliargutachtens nicht nach dem Zufallsprinzip im Sinne von Art. 72bis Abs. 3 IVV, sondern direkt durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (D____) erfolgte (vgl. IV-Akte 113, S. 5 und S. 50), sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Losverfahren bei der Einholung von Verlaufsgutachten, wie sie in BGE 147 V 79 E. 3.4.5 festgehalten werden, nicht erfüllt. Überdies geht es vorliegend, wie bei der ausnahmsweisen erneuten Begutachtung durch die gleiche medizinische Abklärungsstelle gemäss BGE 147 V 79, nicht um die Erstellung eines Verlaufsgutachtens, d. h. der Erfassung einer möglichen Veränderung des Beschwerdebilds, sondern um die Berücksichtigung und Würdigung neuer medizinischer Tatsachen. Die polydisziplinäre Begutachtung ist demnach nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis Abs. 3 IVV zu vergeben.

6.3.            Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Erwägungen die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist im Grundsatz zu Recht von einer Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Begutachtung des Beschwerdeführers ausgegangen und hat korrekterweise am 1. Dezember 2023 die Anordnung eines Gutachtens verfügt (IV-Akte 202). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch richtigerweise mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 eine Gutheissung des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers auf Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung (vgl. Beschwerde, Rz. 27-29) aufgrund der neurologischen Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. die Diagnosestellung im neurologischen [IV-Akte 113, S. 31) und neuropsychologischen [IV-Akte 113, S. 38] Gutachten sowie psychiatrischen Konsiliargutachten [IV-Akte 113, S. 60] der Kliniken C____) beantragt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 ist aufzuheben und die Sache zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachgebieten Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.                  

7.1.            Die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist zu bejahen, wenn eine vor dem kantonalen Gericht streitige Zwischenverfügung der Verwaltung mit der Abklärung des Leistungsanspruchs zusammenhängt (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 210). Bei der vorliegend strittigen Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine derartige Zwischenverfügung. Die Beschwerdegegnerin hat folglich – entsprechend dem Verfahrensausgang – die ordentlichen Verfahrenskosten mit einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.00 zu tragen.

7.2.            Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die reduzierten ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.13 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2024 IV.2024.13 (SVG.2025.25) — Swissrulings