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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.10.2024 IV.2023.34 (SVG.2025.7)

2 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,019 parole·~15 min·3

Riassunto

IVG

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.34

Verfügung vom 27. Januar 2023

Rente

Tatsachen

I.        

a)        Der 1974 geborene Beschwerdeführer stammt aus der Türkei, wo er gemäss seinen Angaben eine Ausbildung zum Automechaniker machte (IV-Akte 1, S. 4). Nach seiner Einreise in die Schweiz im März 1991 (vgl. IV-Akte 6, S. 1) hatte er mehrere Stellen inne (vgl. IV-Akte 11, S. 2). Zuletzt arbeitete er ab Januar 2001 bis Ende Februar 2006 bei der C____ AG, [...], als Hilfsspritzlackierer (vgl. IV-Akten 119, S. 1 und 156). Danach fand er nicht mehr in den regulären Arbeitsmarkt zurück und wurde von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akten 10, 12; IV-Akte 147, S. 4).

b)        Am 30. November 2006 meldete sich der Beschwerdeführer das erste Mal wegen Depressionen und Ängsten bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Gestützt auf ein Gutachten vom 19. Dezember 2008 sowie beantworteter Zusatzfragen von Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2009 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akten 37, 47 und 59). Die hiergegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 63, S. 2 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 17. August 2010 gut. Es verpflichtete die IV-Stelle dazu, den Sachverhalt ergänzend medizinisch abzuklären und hernach erneut zu entscheiden (vgl. IV-Akte 73, S. 2 ff.). Diese veranlasste eine bidisziplinäre (neurologisch-psychiatrische) Begutachtung durch Dr. med. E____, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. F____, (Gutachten vom 11. Oktober 2013 und vom 30. Oktober 2013; IV-Akten 119 und 118). Mit Verfügung vom 8. August 2014 lehnte sie erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab (vgl. IV-Akte 139). Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

c)         Ab Februar 2015 bis August 2019 arbeitete der Beschwerdeführer zu 50 % in einem geschützten Arbeitsplatz bei der G____ (vgl. IV-Akte 156, S. 4; IV-Akte 158, S. 10 ff.). Am 17. September 2020 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (vgl. IV-Akte 147). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens bei Dr. F____ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 13. August 2022 (IV-Akte 199) ein. Im Wesentlichen gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 28. September 2022 an, der Beschwerdeführer habe – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% - ab März 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % – Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente (vgl. IV-Akte 206). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 28. Oktober 2022 (IV-Akte 212). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD, IV-Akte 220) erliess die IV-Stelle am 27. Januar 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 227).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 1. März 2023 wird in Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2023 beantragt, es sei dem Beschwerdeführer über den 30. September 2022 hinaus eine ganze Invalidenrente unbefristet zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____ zu bewilligen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 (Postaufgabe: 18. April 2024) schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 23. Juni 2023 und Duplik vom 27. Juli 2023 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. August 2023 wird dem Beschwerdeführer mit Advokat B____, der Kostenerlass bewilligt.

IV.     

 a)       Am 28. September 2023 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine erste Urteilsberatung statt. Es wird beschlossen – vorbehältlich eines Rückzugs der Beschwerde -, das Verfahren auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 4. Oktober 2023).

b)        Der Beschwerdeführer macht von der Möglichkeit zum Beschwerderückzug keinen Gebrauch, so dass der Gutachtensauftrag – unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien (vgl. die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 und 12. Januar 2024, [Gerichtsakte G 03 und G 05]) – am 22. Januar 2024 an Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erteilt wird (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 5. Dezember 2024).

c)         Am 15. Juli 2024 geht das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 10. Juli 2024 beim Gericht ein (Gerichtsakte G 13). Mit Eingabe vom 3. September 2024 verzichtet die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zum Gutachten (Gerichtsakte G 20). Der Beschwerdeführer äussert sich seinerseits am 4. September 2024 und beantragt weiterhin die Gutheissung der Beschwerde (Gerichtsakte G 21).

V.      

Am 2. Oktober 2024 wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 27. Januar 2023 dem Beschwerdeführer – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% -- ab März 2021 eine ganze Rente zugesprochen. Ab Oktober 2022 hat sie ihm – bei einem Invaliditätsgrad von 40% -- eine Rente von 25% einer ganzen Rente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 13. August 2022 (IV-Akte 199; Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2023, IV-Akte 227). Demnach leide der Beschwerdeführer unter psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, episodischer Konsum an Wochenenden. Ausserdem leide er unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom, und schliesslich unter Agoraphobie mit Panikstörung mit der diagnostischen Differentialdiagnose einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung sowie einer Sozialphobie (IV-Akte 199, S. 27). Abschliessend beurteilt Dr. F____ die Ressourcen des Versicherten als nicht ergiebig. Die Diagnosen würden zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der ersten Wirtschaft als Hilfslackierer sei dem Beschwerdeführer wegen seiner Ängste nicht mehr zumutbar (IV-Akte 199, S. 32). Der Beschwerdeführer sei jedoch in angepasster Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 60% arbeitsfähig, sofern es sich dabei nicht um eine Tätigkeit in einem grösseren Team handle und er diese weitgehend alleine erledigen könne (IV-Akte 199, S. 33). Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 60% hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und dabei ab Oktober 2022 einen Invaliditätsgrad von 40% ermittelt, was zur Zusprache einer Rente von 25% einer ganzen Rente führte (Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2023).

2.2.          Anlässlich der Beratung vom 28. September 2023 entschied das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des mangelnden Beweiswertes nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 13. August 2022 abgestellt werden könne. Aus diesem Grund entschied sich das Gericht ein Gerichtsgutachten in der Fachdisziplin Psychiatrie in Auftrag zu geben (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2023, Gerichtsakte 01), welches am 10. Juli 2024 von Dr. H____ erstattet wurde (Gerichtsakte 13).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2023 zu Recht den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers per Oktober 2022 auf 40% herabgesetzt und den neuen Anspruch auf eine Invalidenrente bei 25% festgesetzt hat. Im Vordergrund steht dabei die Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens vom 10. Juli 2024.

3.                

3.1.          Zur Klärung des Invaliditätsgrads einer versicherten Person, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.2.          Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Im Nachfolgenden wird das entscheidwesentliche Gerichtsgutachten vom 10. Juli 2024 kurz dargestellt:

4.2.          Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. Juli 2024 diagnostiziert Dr. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen: (1.) Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Konsum, (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (3.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängigen, vermeidenden, emotional instabilen und narzisstischen Zügen, (4) soziale Phobie, (5) Agoraphobie mit Panikstörung, (6) spezifische isolierte Phobien, Schlangenphobie. Im Zusammenhang mit der Diagnoseerhebung weist Dr. H____ darauf hin, dass sie einige der gestellten Diagnosen wie der Schweregrad der depressiven Störung aufgrund des durch Alkoholkonsum verursachten Zustandes des Beschwerdeführers nicht erneut habe überprüfen können. Angesichts der in den I____ im gleichen Zeitraum gestellten Diagnosen, dem dokumentierten Eintritt in die I____ mit Suizidalität, trauriger Grundstimmung, Freudlosigkeit, Verlust des Selbstvertrauens, des berichteten Gedächtnisverlustes und der Konzentrationsprobleme gehe sie indes nach wie vor von einer depressiven Erkrankung aus, die sich durch den andauernden Alkoholkonsum weiter verschlechtert habe (Gerichtsakten G 13, S. 38 f.).

Ferner führt die Gutachterin aus, dass der Beschwerdeführer starke Einschränkungen in Bezug auf die psychische Funktionsfähigkeit aufweise. Es fänden sich in den meisten psychischen Funktionen nach Mini ICF objektiv mittelgradige bis schwerwiegende Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sei selbständig nicht in der Lage, sich an Abläufe und Regeln zu halten, sei andauernd alkoholintoxikiert, sei deswegen ständig auf Betreuung angewiesen. Aus diesem Grunde sei er verbeiständet und lebe heute in einer Institution, wo er andauernd betreut sei. Im geschützten Rahmen sei der Beschwerdeführer zu einer gewissen Selbstfürsorge fähig. Weiter seien die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers massiv eingeschränkt. Er könne sich nicht auf neue Situationen einstellen, er reagiere stets mit den gleichen dysfunktionalen Verhaltensmustern. Auch soziale Kontakte pflege er kaum (Gerichtsakten G 13, S. 40). Die Gutachterin ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Ende Januar 2023 keine gesundheitliche Verbesserung mehr erfahren habe und eine Verbesserung seines Zustands seither und dauerhaft nicht mehr möglich sei (Gerichtsakten G 13, S. 39).

Gemäss der Gutachterin sei der Beschwerdeführer weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit einsetzbar und somit mindestens seit 1. September 2019 dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig. Dies ergäbe sich aus den Akten, der Krankheitsanamnese, der fremdanamnestischen Angaben und ihrer eigenen Untersuchung vom 26. März 2024 (Gerichtsakte 13, S. 41). Weiter geht die Gutachterin auch auf die Einschätzung von Dr. F____ im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 13. August 2022 (IV-Akte 199) ein, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig. Diese Ansicht erachte sie als falsch, da der Beschwerdeführer nur im Rahmen einer geschützten und vorstrukturierten Lebenssituation in der Lage sei, ein Leben zu führen, indem er sich nicht durch Alkoholkonsum selbst zerstöre und keine Tendenzen von Aggressionen gegen Drittpersonen zeige (Gerichtsakten G 13, S. 41 f.). Generell sei über viele Jahre erfolglos versucht worden, die psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers zu stabilisieren. Der Umstand, dass trotz vielfältiger Bemühungen nie eine dauerhafte Stabilisierung habe erreicht werden können, deute auf stark chronifizierte krankheitsbedingte Einschränkungen im Sinne einer Invalidität hin (Gerichtsakten G 13, S. 39).

4.3.          Dr. H____ hat ihr Gutachten in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt und diese ausführlich dargestellt und zusammengefasst (Gerichtsakten, G 13, S. 1 ff.). Zudem konnte sich die Gutachterin im Rahmen des Untersuchungsgesprächs ein eingehendes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer ist umfassend zu seiner Lebensgeschichte, zu seiner Familie, seinem Sozialleben, seinem beruflichen Werdegang, seiner Tagesstruktur, seiner Sucht und zu seinem jetzigen Leiden befragt worden (Gerichtsakten G 13, S. 16 ff.). Sodann hat die Gutachterin Fremdanamnesen beim Betreuer der geschützten Wohnstätte, wo sich der Beschwerdeführer zurzeit aufhält, beim behandelnden Psychiater sowie bei der Dolmetscherin eingeholt (Gerichtsakten G 13 S. 26f). Gesamthaft betrachtet berücksichtigt die medizinische Beurteilung von Dr. H____ die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers umfassend und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar.

Hervorzuheben ist, dass der Einbezug von Fremdanamnesen dem Gutachten zusätzliche Objektivität verleiht und die übrige Anamnese komplementiert. Die Fremdanamnesen decken sich allesamt mit der Würdigung der Gutachterin, was deren Beurteilung noch weiter untermauert. Ausserdem hat sich Dr. H____ intensiv mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F____, worauf sich die IV-Stelle massgeblich stützt, auseinandergesetzt. Sie fasst Dr. F____ Gutachten prägnant zusammen und entkräftet auf plausible Art und Weise dessen Argumente. So sei nicht einleuchtend wie Dr. F____ trotz wiederholter Einweisungen in stark intoxikiertem Zustand, wiederholten Entzugsbehandlungen, einem langdauernden Aufenthalt in einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen sowie dem durch die Akten dokumentierten Krankheitsverlauf die Diagnose «episodischer Alkoholkonsum an den Wochenenden» gestellt habe. Generell weist Dr. H____ darauf hin, dass Dr. F____ nicht genügend Abklärungen bezüglich der Anamnese getroffen habe und der Untersuchungsbefund dürftig ausgefallen sei (Gerichtsakten G 13, S. 36). Auch merkt sie an, dass Dr. F____ Widersprüche des Beschwerdeführers bei anamnestischen Angaben bei der Diagnostik nicht analysiere (Gerichtsakten G 13, S. 37). Zusammenfassend führt sie aus, dass Dr. F____ bei seiner Begutachtung den wichtigen Längsschnitt der Erkrankung, die Anamnese über einen längeren Zeitraum, nur wenig berücksichtige (Gerichtsakten G 13, S. 38). Anzufügen bleibt, dass Dr. H____ den Schweregrad der Depression aufgrund des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers zwar nicht hinlänglich eruieren konnte. Allerdings weist sie in diesem Zusammenhang auf den erst kürzlich erfolgten I____-Eintritt hin (vgl. Bericht der I____ vom 5. April 2024, Gerichtsakte G 18), bei welchem eine Suizidalität, eine traurige Grundstimmung, Freudlosigkeit sowie Verlust des Selbstvertrauens, Gedächtnisverlust sowie Konzentrationsstörungen beschrieben wurden, weshalb gemäss ihren Angaben nach wie vor eine depressive Erkrankung vorliege (vgl. Gerichtsakte 13, S. 38f.). Zudem führt Dr. H____ in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, zwischen Alkoholabhängigkeit, depressiver Erkrankung, aber auch einer Persönlichkeitsstörung bestehe eine erhebliche Komorbidität, so dass nach all den Jahren, in denen die Abhängigkeit vorliege, diese drei Diagnosen nicht voneinander abgegrenzt werden könnten (Gerichtsakte 13, S. 37f.). Diese Aussage vermag das psychiatrische Gutachten denn auch nicht in Zweifel zu ziehen, kommt es doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend auf die genaue Diagnosestellung an, sondern einzig und alleine auf die objektivierbare Funktionseinschränkung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2017 [9C_474/2017], E. 4.1). Schliesslich merkt Dr. H____ diesbezüglich zu Recht an, dass bisher alle vorherigen Behandler wie die Ärzte der J____, der langjährige Behandler Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Ärzte der L____ sowie die Ärzte der I____ und der aktuelle Behandler Dr. med. M____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer mehrere schwerwiegende Diagnosen attestiert hätten (Gerichtsakten G 13, S. 38). Auch vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung von Dr. H____, welche mit derjenigen der behandelnden Ärzte übereinstimmt, zu überzeugen.

4.4.          Zusammenfassend ist die Beurteilung von Dr. H____ umfassend, einleuchtend und widerspruchsfrei. Insbesondere geht sie im psychiatrischen Gutachten auf die Einschätzung von Dr. F____ detailliert ein und legt schlüssig dar, weshalb sie zu einer divergierenden Beurteilung gelangt. Aus all diesen Gründen kann die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. H____ vom 10. Juli 2024 bejaht werde, liegen doch keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise vor (vgl. E. 4.1.). Demnach ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit auch nach Juli 2022 auszugehen.

5.                

In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung des Invaliditätsgrads beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2020 abgestellt. Dabei ging sie bei beiden Einkommen von den gleichen Tabellen aus, wobei sie beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug gewährte (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2023, IV-Akte 227). Da die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der gleichen Grundlage ausgeht, kann die Arbeitsunfähigkeit mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Dementsprechend lässt sich der Invaliditätsgrad bei einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten mit 100% beziffern. Folglich hat der Beschwerdeführer auch über den 30. September 2022 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.  

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 27. Januar 2023 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer hat über den 30. September 2022 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente.

6.2.          Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3.          Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Sozialversicherung bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten erscheint eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 4'250.-- als angemessen. Da die anwaltlichen Bemühungen zur Hauptsache im Jahr 2023 erfolgten, ist für 3/4 der Pauschale ein Mehrwertsteuersatz von 7.7% (Fr. 245.45) und für 1/4 der Pauschale ein Mehrwertsteuersatz von 8.1% (Fr. 86.--) anzuwenden.  

6.4.          Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 10. Juli 2024 (Gerichtsakten G 13) in Höhe von Fr. 4'850.-- (vgl. Gerichtsakten G 14) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend und konnte das Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Januar 2023 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2021 und über den 30. September 2022 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 331.45 (Fr. 245.45 + Fr. 86.--).  

            Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 4'850.-- sind von der IV-Stelle zu tragen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.34 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.10.2024 IV.2023.34 (SVG.2025.7) — Swissrulings