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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.03.2025 IV.2023.16 (SVG.2025.70)

27 marzo 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,171 parole·~41 min·2

Riassunto

IVG IV-Rente

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

vertreten durch B____,

Frau lic. iur. C____,

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

D____

                                                                 Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.16

Verfügung vom 15. Dezember 2022

IV-Rente

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1976, ist Mutter von vier Kindern (geboren 1994, 1995, 1998 und 2000). Im Januar 1994 war sie aus dem Kosovo in die Schweiz eingereist. Seit dem 5. Februar 2002 war sie 100 % für die Firma E____ in [...] als Betriebsmitarbeiterin tätig (vgl. IV-Akte 4). Am 18. Mai 2004 fuhr die Beschwerdeführerin mit dem Fahrrad in eine offene Autotüre und stürzte (vgl. u.a. IV-Akte 7 und IV-Akte 10, S. 12 f.). In der Folge nahm sie ihre Arbeit nicht wieder auf (vgl. IV-Akte 4, S. 1).

b)       Im Juni 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Landschaft traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich erfolgte ein Beizug der Akten der Unfallversicherung (vgl. u.a. IV-Akte 10). Ausserdem wurde bei Dr. F____ das psychiatrische Gutachten vom 17. März 2007 (IV-Akte 23) eingeholt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 25 ff.) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2007 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente ab (vgl. IV-Akte 30). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des G____gerichts [...] vom 30. Mai 2008 abgewiesen (vgl. IV-Akte 40).

c)       Ab Januar 2011 bis Juli 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin stundenweise für die H____ Stiftung in der Pflege (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 80, S. 4]). Ausweislich der Akten absolvierte sie beim I____ eine Ausbildung zur Pflegehelferin (vgl. IV-Akte 226, S. 9; IV-Akte 107, S. 3; IV-Akte 111, S. 4). Ab September 2013 war die Beschwerdeführerin an diversen Orten als Pflegehelferin tätig, dies immer nur im Rahmen kürzerer Arbeitsverhältnisse (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 80, S. 4). Ab September 2015 war sie als "Angestellte Pflege und Hauswirtschaft" für die J____ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. März 2017 beendet (vgl. IV-Akte 58). Ab dem 1. Mai 2017 wurde ihr von ihrem Hausarzt (Dr. K____) eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 60, S. 4 und IV-Akte 89, S. 12).

d)       Im Juli 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 50). Ab November 2017 arbeitete sie schliesslich 33.6 Stunden pro Woche als Pflegehelferin für die H____ Stiftung (vgl. IV-Akten 80, S. 5 und 81). Daraufhin schloss die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 66) – die Frühintervention mit Verfügung vom 14. März 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin habe bei der H____ Stiftung eine Tätigkeit gefunden und könne dieser per Ende 2017 zu einem 80%-Pensum nachgehen. Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente (vgl. IV-Akte 67). Die Verfügung vom 14. März 2018 wurde nicht angefochten und erwuchs in der Folge Rechtskraft.

e)       Am 9. Oktober 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 72). Ab dem 12. Oktober 2018 war sie in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik L____ (vgl. IV-Akte 149, S. 2), woraufhin ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 89, S. 12; siehe auch IV-Akte 116, S. 47). Am 4. Dezember 2018 trat die Beschwerdeführerin in das teilstationäre Behandlungssetting der Klinik L____ ein (vgl. IV-Akte 49, S. 6), welches am 24. Januar 2019 endete (vgl. IV-Akte 149, S. 6). Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin zunächst ein Jobcoaching, um den Arbeitsplatz bei der H____ Stiftung erhalten zu können. Die Beschwerdeführerin nahm im Februar 2019 ihre Arbeit bei der H____ Stiftung – im Sinne eines Arbeitsversuches – wieder mit einem 30%-Pensum auf. Eine geplante weitere Steigerung des Pensums war jedoch nicht möglich (vgl. die Berichte vom 30. Mai 2019 [V-Akte 107, S. 2 ff.] und vom 3. September 2019 [IV-Akte 111, S. 2 ff.]). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin wiederum medizinische Berichte ein. Namentlich wurde das von Dr. M____ zu Handen der Taggeldversicherung erstellte psychiatrische Gutachten vom 15. Oktober 2019 (IV-Akte 120, S. 2 ff.) zu den Akten genommen.

f)        Am 25. November 2019 begann die Beschwerdeführerin schliesslich im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme bei N____ ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining im Hausdienst/Nähatelier. Geplant war eine monatliche Steigerung des Pensums von vier auf viereinhalb Stunden resp. auf fünf Stunden pro Woche (vgl. IV-Akten 126 und 129). Ende März 2020 wurde die Frühintervention (FI) jedoch – ohne zum gewünschten Erfolg (Steigerung des Pensums) geführt zu haben – abgeschlossen (vgl. u.a. den Abschlussbericht FI vom 30. März 2020 [IV-Akte 143]; siehe auch den Bericht von N____ vom 8. April 2020 [IV-Akte 151, S. 2 ff.]).

g)       Daraufhin nahm die IV-Stelle die Prüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in Angriff. In diesem Zusammenhang holte sie von den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. u.a. die Austrittsberichte der Klinik L____ [IV-Akte 149], die Berichte von Dr. O____ vom 7. Juli 2020 [IV-Akte 168] und vom 5. März 2021 [IV-Akte 202] sowie den Bericht der P____ vom 1. Dezember 2020 [IV-Akte 194]). Schliesslich erteilte sie im Juli 2021 Dr. Q____ und Dr. R____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akten 208, 212 und 213). Dieses wurde am 15. Februar 2022 erstattet und beinhaltete das rheumatologische Gutachten vom 26. Januar 2022 (IV-Akte 226) und das psychiatrische Gutachten vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225) sowie die Gesamtbeurteilung vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225, S. 35-37). Am 26. April 2022 nahm der RAD dazu Stellung (vgl. IV-Akte 229).

h)       Per 30. April 2022 verlor die Beschwerdeführerin die 20%-Stelle bei der Spitex in [...] (vgl. Beschwerdebeilage 3), die sie im August 2021 begonnen hatte (vgl. diesbezüglich u.a. IV-Akte 227, S. 21). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab 1. August 2019 bis März 2020 eine halbe Rente zuzusprechen und ab April 2020 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 231). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2022 und nochmals mit einlässlicher Begründung am 5. August 2022 Einwände (vgl. IV-Akten 237 und 242). Namentlich legte sie einen Bericht der Psychiaterin Dr. S____ (P____) vom 13. Juli 2022 bei (IV-Akte 242, S. 8-10). Die IV-Stelle forderte daraufhin vom RAD die Stellungnahme vom 19. September 2022 (IV-Akte 244, S. 3) an und erliess am 15. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 248).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 15. Dezember 2022 aufzuheben. (2.) Es sei ihr gestützt auf die Aussagen der involvierten Fachpersonen ab dem 1. August 2019 eine ganze Rente auszurichten. (3.) Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. (4.) Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. (5.) Unter o/e-Kostenfolge. Der Eingabe hat sie unter anderem Protokolle der T____behörde beigelegt.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. März 2023 wird die D____ dem Verfahren beigeladen. Es wird ihr Frist gesetzt, sich zu den bisher ergangenen Rechtsschriften zu äussern. Ausserdem wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung mit lic. iur. C____, [...] bewilligt.

d)       Mit Replik vom 12. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

e)       Die Beigeladene lässt sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. April 2023).

f)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 9. Juni 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

a)       Am 17. August 2023 findet eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird das Gutachten von Dr. R____ im Gegensatz zu demjenigen von Dr. Q____ als nicht beweistauglich erachtet. Die Sache wird zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens ausgestellt. Auf die Beteiligung der rheumatologischen Disziplin wird im Rahmen des Gerichtsgutachtens verzichtet, zumal die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gemäss Konsensbeurteilung führend ist (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. September 2023).

b)       Unter Einbezug der Parteien wird in der Folge Dr. U____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Basel, mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens beauftragt.

c)       Das Gutachten wird am 3. Januar 2024 erstattet.

d)       Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 29. Februar 2024. Sie macht geltend, in diversen Punkten drängten sich Präzisierungen auf. Sie beantragt daher die Beantwortung von Zusatzfragen durch die Gutachterin.

e)       Die Beschwerdeführerin nimmt ihrerseits am 22. März 2024 Stellung zum Gutachten. Sie erachtet dieses als nicht beweiskräftig. Der Eingabe hat sie einen Bericht der V____ vom 21. März 2024 und einen Bericht von Dr. W____ (P____) vom 21. März 2024 beigelegt (Beilagen 1 und 2).

f)        Am 20. Juni 2024 wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Anlässlich dieser wird das Gutachten von Dr. U____ als nicht den Beweisanforderungen entsprechend qualifiziert. Es wird die Einholung eines psychiatrisches Obergutachten bei der X____ Begutachtung beschlossen.

g)       Am 15. Juli 2024 äussert sich die Beschwerdeführerin dazu. Sie zeigt sich mit dem Vorgehen einverstanden und möchte, dass bei der Auftragserteilung speziell vermerkt werde, dass die Exploration durch eine(n) auf dem Gebiet der Traumabegutachtung erfahrenen Psychiater:in zu erfolgen hat.

h)       Die Beschwerdegegnerin nimmt ihrerseits am 30. Juli 2024 Stellung. Sie macht im Wesentlichen geltend, es bestehe zwar Präzisierungsbedarf. Die Unklarheiten sollten aber nicht mit der Notwendigkeit eines Zweitgutachtens gleichgesetzt werden. In erster Linie müssten Unklarheiten und Zweifel mit der Verfasserin bzw. dem Verfasser eines Gutachtens geklärt werden.

i)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. August 2024 wird die Beschwerdegegnerin darüber orientiert, dass das Gericht anlässlich der Beratung vom 20. Juni 2024 auch das Stellen von Rückfragen diskutiert habe, es aber zum Schluss gelangt sei, eine erneute Begutachtung sei unumgänglich. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihrem Begehren sei dadurch Rechnung getragen worden, dass im Auftrag festgehalten werde, es sei ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, wobei die Gutachterin bzw. der Gutachter in der sich stellenden psychiatrischen Problematik (insb. PTBS) erfahren sein sollte.

j)        Mit Schreiben vom 3. September 2024 zeigt sich die IV-Stelle einverstanden mit der Gutachtenserteilung an Prof. Dr. Y____. Die Beschwerdeführerin legt ihrerseits keinen Widerspruch gegen die Gutachtensperson ein.

k)       Am 31. Dezember 2024 erstattet Prof. Dr. Y____ das psychiatrische Obergutachten.

l)        Am 27. Januar 2025 äussert sich die Beschwerdeführerin dazu. Sie macht geltend, ausgehend von den nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. Y____ und unter Berücksichtigung der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 10. Oktober 2018 seien die mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 gestellten Rechtsbegehren insofern anzupassen, als dass anstelle der ab dem 1. August 2019 beantragten ganzen Rente neu für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2021 eine Teilrente von mindestens 50 % und ab dem 1. Januar 2022 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt wird.

m)      Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 7. Februar 2025 auf eine Stellungnahme zum Gutachten von Prof. Dr. Y____.

n)       Die Beigeladene reicht innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll).

o)       Am 27. März 2025 wird die Sache nochmals von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (IV-Akte 248) zu Recht ab 1. August 2019 bis März 2020 eine halbe Rente zugesprochen und ab April 2020 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

2.2.        2.2.1.  Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. in BGE 150 V 410 nicht publizierte E. 4. des Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024).

2.2.2.  Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Die am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. Gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (vgl. auch Rz 9106 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).

2.2.3.  In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz 9102 KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2. und 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Nach der Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG; Art. 88a IVV) bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente analog anwendbar (BGE 145 V 209, 213 E. 5.3.; Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 3.3.). Vorliegend sind die massgebenden Änderungen sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 2022 eingetreten (vgl. dazu Erwägungen 4.11.6. und 4.14. hiernach). Der zu beurteilende Rentenanspruch richtet sich somit einerseits nach dem bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandene Recht. Andererseits ist auch das seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehende Recht massgebend (vgl. zum Ganzen auch BGE 150 V 410, 411 E. 6.1).

3.              

3.1.        3.1.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.1.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.1.3.  Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 massgebenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.1.4.  Gestützt auf den seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.1.5.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.        3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

3.2.2.  Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 150 V 67, 70 E. 4.3.1).

3.2.3.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 7. September 2007 (IV-Akte 30), die mit Urteil des G____gerichts [...] vom 30. Mai 2008 (IV-Akte 40), bestätigt worden war, den Referenzzeitpunkt. Denn der Verfügung vom 14. März 2018 (IV-Akte 67) hatte keine medizinische Abklärung zugrunde gelegen. Auch hatte die Beschwerdegegnerin damals keinen Einkommensvergleich vorgenommen.

4.              

4.1.        4.1.1.  Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.  Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1.). Es kann daher nicht von einer (unzulässigen) "second opinion" gesprochen werden, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht – bei weiterhin bestehendem Abklärungsbedarf – die entsprechend notwendigen medizinischen Untersuchungen veranlassen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 5.4.2.2.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.1.).

4.2.        4.2.1.  Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

4.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.3.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht jedoch praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).

4.2.4.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.5.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.2.6.  In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

4.3.        4.3.1.  In Bezug auf die (medizinische) Vorgeschichte ist zunächst zu erwähnen, dass der ersten Verfügung vom 7. September 2007 (IV-Akte 30), mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war, in psychiatrischer Hinsicht das Gutachten von Dr. F____ vom 17. März 2007 (IV-Akt 23) zugrunde gelegen hatte. In somatischer Hinsicht war damals den Abklärungen der SUVA gefolgt worden. Die Verfügung vom 7. September 2007 war vom G____gericht [...] mit Urteil vom 30. Mai 2008 (IV-Akte 40) bestätigt worden. Das G____gericht hatte insbesondere das Gutachten von Dr. F____ als beweiskräftig erachtet.

4.3.2.  Dr. F____ hatte in seinem Gutachten vom 17. März 2007 (IV-Akte 23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 9): (1.) Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) mit Angaben über Vergesslichkeit, Gedächtnisprobleme und Schwindel nach einem Velosturz vom 18. Mai 2004; (2.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angeführt: Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3). Des Weiteren hatte Dr. F____ dargetan, aus psychiatrischer Sicht finde sich eine deutliche Schmerz- und Symptomfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne jegliche psychiatrische Komorbidität. Die Explorandin mache zusätzlich noch Angaben über subjektive Beschwerden, die in keine psychiatrische Diagnostik passen würden. Insbesondere fehlten im klinischen Eindruck, in der psychopathologischen Prüfung, in der Art und Weise wie sie kommuniziere, in ihrer Denkleistungsfähigkeit, in ihrer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit Hinweise auf eine wesentliche depressive Symptomatik, auch wenn sich die Explorandin von ihrer Statur, von ihrem Auftreten her, in ihrem Krankheitsverhalten etwas depressiv gebe. Es müsse jedoch psychiatrisch sicher eine deutliche Diskrepanz ausgemacht werden. Eine wesentliche Depressivität mit invalidisierendem Ausmass könne überhaupt nicht nachvollzogen werden. Zudem sei eine Entwicklung körperlicher Symptome im Sinne eines zusätzlichen sekundären Krankheitsgewinns auszumachen. Der Explorandin seien Anstrengungen zumutbar, dieses Leiden zu überwinden. Insgesamt sei sie nur leicht vermindert belastbar, leicht vermindert stressbelastungsfähig und sie verfüge über ein leicht vermindertes Durchhaltevermögen. Eine weitere psychiatrische Einschränkung könne nicht festgestellt werden (vgl. S. 11 des Gutachtens). Dr. F____ hatte schliesslich klargestellt, die Explorandin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer anderen Tätigkeit seit dem Unfall am 18. Mai 2004 ohne Verminderung des Rendements sieben Stunden pro Tag arbeitsfähig (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.3.3.  Dr. F____ war – gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – davon ausgegangen, die Ehe der Beschwerdeführerin sei "gut und intakt" (vgl. S. 3 des Gutachtens). Wie sich später dann aber herausstellte (und unbestritten ist), war die Ehe jedoch keineswegs intakt (vgl. dazu insb. auch S. 23 des Gutachtens von Prof. Dr. Y____ vom 31. Dezember 2024).

4.4.        In der darauffolgenden Verfügung vom 14. März 2018 (IV-Akte 67) waren ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und ein Rentenanspruch verneint worden, nachdem die Beschwerdeführerin ab November 2017 80 % für die H____ Stiftung gearbeitet hatte. Diese Verfügung war unangefochten geblieben und infolgedessen Rechtskraft erwachsen.

4.5.        Im Nachgang an die Neuanmeldung vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 72) traf die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Abklärungen. So wurde namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. M____ vom 15. Oktober 2019 (IV-Akte 120, S. 2 ff.) beigezogen. Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die kombinierten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1) (vgl. S. 18 f. und S. 30 des Gutachtens). Des Weiteren führte Dr. M____ aus, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei in Anbetracht der erhobenen Anamnese, der Krankheitsentwicklung, der angegebenen Beschwerden sowie der objektiven und semiobjektiven Befunde mittelgradig und zu 50 % eingeschränkt (vgl. S. 26 des Gutachtens). In der Gesamtschau seien der Explorandin aktuell sämtliche Tätigkeiten ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechend mit einem Arbeitspensum von 50-100 % zumutbar. Eine Steigerung des Arbeitspensums werde sich wohl kaum mehr erreichen lassen (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.6.        Im weiteren Verlauf holte die Beschwerdegegnerin schliesslich bei Dr. Q____ und Dr. R____ das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten vom 7. Februar 2022 ein, das das rheumatologische Gutachten vom 26. Januar 2022 (IV-Akte 226), das psychiatrische Gutachten vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225) und die Gesamtbeurteilung vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225, S. 35-37) beinhaltet. Dieses Gutachten bildet die medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2022 (IV-Akte 248).

4.7.        Dr. Q____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 26. Januar 2022 (IV-Akte 226) an, es bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung hielt Dr. Q____ fest: (1.) ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit 5/5 positiven Waddell-Zeichen, 18/18 positiven Fibromyalgie Druckpunkten, 3/3 positiven Kontrollpunkten, pseudoneurologischen Ausfälle, Gegeninnervationen und variablen Bewegungsausmassen der Wirbelsäule, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) leichter Hallux valgus beidseits. Des Weiteren stellte Dr. Q____ klar, in guter Übereinstimmung mit der Aktenlage fänden sich in der aktuellen klinischen Untersuchung ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, wie sie in der Diagnoseliste konkret aufgeführt seien. Eigentliche relevante pathologische Befunde am Bewegungsapparat hätten in der klinischen Untersuchung nicht vorgelegen (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.8.        4.8.1.  Dr. R____ hielt in seinem Gutachten vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 225) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S. 24 des Gutachtens): rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und akzentuierte (abhängige und histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).

4.8.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. R____ aus, die Explorandin könne in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin und auch in einer Verweistätigkeit 5,6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die Arbeitsfähigkeit betrage – bezogen auf ein 100%-Pensum – 70 %. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Explorandin würden sich keine verlässlichen Aussagen über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit retrospektiv machen lassen. Approximativ, auch unter Berücksichtigung der vorliegenden psychiatrischen Akten, sei davon auszugehen, dass von September 2018 bis Ende Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Von Februar 2019 bis Ende 2019 sei approximativ von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seit Anfang 2020 lasse sich lediglich noch eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 31 f. des Gutachtens).

4.8.3.  Medizinisch gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der jetzt angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2022 ab 1. August 2019 bis März 2020 eine halbe Rente zu und verneinte ab April 2020 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 248).

4.9.        Anlässlich der Beratung vom 17. August 2023 erachtete das Gericht das rheumatologische Gutachten von Dr. Q____ – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (vgl. insb. die Beschwerde) – als voll beweiskräftig. Hingegen bewertete es das psychiatrische Gutachten von Dr. R____ als ungenügend (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. September 2023). Als gegen das Gutachten von Dr. R____ sprechend qualifiziert wurden namentlich die diametral anderslautenden Einschätzungen der Behandler. So befand das Gericht, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung könne – in Anbetracht der Vorgeschichte mit Gewalterfahrungen – nicht ohne Weiteres verneint werden. Insbesondere in Anbetracht der Berichte der Klinik L____ (Austrittsbericht vom 16. Dezember 2018 [IV-Akte 149, S. 2 ff.) und von Dr. O____ (Bericht vom 4. Juli 2019 [IV-Akte 116, S. 22-24]; Bericht vom 4. Oktober 2019 [IV-Akte 138, S. 4-6]; Bericht vom 7. Juli 2020 [IV-Akte 168]; Bericht vom 5. März 2021 [IV-Akte 202] und Bericht vom 15. Juni 2022 [IV-Akte 239]) wurde die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. R____ bezweifelt. Nach Ansicht des Gerichts mass Dr. R____ auch den von ihm festgestellten Widersprüchlichkeiten im Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. S. 21 f. des Gutachtens) allzu grosses Gewicht bei. Dies hinterliess beim Gericht insgesamt auch den Eindruck, dass Dr. R____ keinen richtigen Zugang zur Explorandin gefunden hatte. Die Einschätzung von Dr. R____ wurde vom Gericht auch angesichts der von Dr. S____ (P____) angenommenen andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Bericht vom 13. Juli 2022; IV-Akte 242, S. 8 ff.) als nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erachtet. Als zusätzlich gegen das Gutachten von Dr. R____ sprechend wertete das Gericht schliesslich den Abschlussbericht FI vom 30. März 2020 (IV-Akte 143) und den Bericht N____ vom 8. April 2020 (IV-Akte 151, S. 2 ff.) sowie die Protokolleinträge der T____ vom 12. Mai und 27. September 2022 (Beschwerdebeilagen 4 und 5). Das Gericht gab deswegen ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. U____ in Auftrag.

4.10.     4.10.1. Dr. U____ hielt im Gerichtsgutachten vom 4. Januar 2024 folgende Diagnosen fest (vgl. S. 25): (1.) schwere nicht-organische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2); (2.) gemäss Akten somatoforme Störung (ICD-10 F45); (3.) gemäss Akten rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4); (4.) schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), DD: Abhängigkeitssyndrom; (5.) geringes Niveau der Schulbildung (ICD-10 Z55); (6.) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD 10-10 Z73); (7.) finanzielle Sorgen (ICD-10 Z59); (8.) Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z 56); (9.) familiäre Schwierigkeiten (ICD-10 Z63); (10.) Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und beim Alleinleben (ICD-10 Z60).

4.10.2. Die Gutachterin führte aus, es sei davon auszugehen, dass sich die zeitweise vorliegende depressive Symptomatik und die fraglich vorliegenden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zurückgebildet hätten (vgl. S. 28 des Gutachtens). Die Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Altersheim sei der Explorandin nicht mehr zumutbar (0 % Arbeitsfähigkeit). Die Haupteinschränkung sei durch die fehlende Schuldbildung und die damit verbundenen Schwierigkeiten bedingt. Die akzentuierten, schizoiden Persönlichkeitszüge würden die Explorandin dabei zusätzlich einschränken. Sie habe deswegen mehr Mühe, Anforderungen und Anweisungen einer Vorgesetzten umzusetzen. Es sei zu vermuten, dass die Explorandin auch Mühe habe, betagte Bewohner ausreichend empathisch zu betreuen. Diese Aspekte seien in den bisherigen Akten bisher nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beginn der leichten strukturellen Störung der Persönlichkeit liege in den Jugendjahren (vgl. S. 28 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als Fabrikmitarbeiterin, mit Aufgaben, die keine Betreuung von anderen Menschen beinhalten würden, mit klaren Anweisungen durch Vorgesetzte, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 29 des Gutachtens). Die Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus und der regelmässige Alkoholkonsum per se hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzstörung sei unverändert. Dasselbe gelte auch für die verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. S. 29 des Gutachtens).

4.10.3. Das Gericht qualifizierte das Gerichtsgutachten anlässlich der Beratung vom 20. Juni 2024 als nicht den Beweisanforderungen entsprechend. Es wurde die Einholung eines psychiatrisches Obergutachten bei der X____ Begutachtung für unabdingbar befunden. Das Stellen von Rückfragen an die Gutachterin wurde angesichts der Mängel des Gutachtens als nicht zielführend erachtet. In Bezug auf die zu konstatierenden Mängel fällt zunächst ins Gewicht, dass es dem Gutachten an einer Auseinandersetzung mit dem fundierten Bericht von Dr. S____ vom 13. Juli 2022 (IV-Akte 242, S. 8-10) mangelt. Auch wird der Bericht im Aktenauszug nicht einmal erwähnt (vgl. S. 13 des Gutachtens). Das völlige Ausserachtlassen des Berichtes von Dr. S____ erscheint als klarer Mangel, zumal auf diesen Bericht im Gutachtensauftrag speziell Bezug genommen worden war (vgl. den entsprechenden Hinweis in der Zusammenfassung [S. 3 des Schreibens der Instruktionsrichterin vom 23. September 2023]). Auch zog Dr. U____ den Eingliederungsverlauf überhaupt nicht in ihr Beurteilung ein. Schliesslich fehlt dem Gutachten auch eine präzise Auseinandersetzung mit den abweichenden psychiatrischen Einschätzungen, insbesondere – wie dargetan wurde – mit derjenigen von Dr. S____, aber auch mit denjenigen von Dr. O____ (vgl. insb. den Bericht vom 5. März 2021 mit darin erwähnter Abspaltung der Psyche; IV-Akte 202). Im Übrigen unterliess es die Gutachterin, sich bei den aktuellen Behandlern zu erkundigen, obgleich ihr die Beschwerdeführerin davon berichtet hatte (vgl. S. 16 des Gutachtens). Das Gericht erachtete aus all diesen Gründen eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin für unabdingbar. Schliesslich blieb das Gerichtsgutachten auch mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit zu unbestimmt, insbesondere was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt und die Diskrepanz zum Gutachten von Dr. R____. Es kann zum Ganzen auch auf die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Juli 2024 verwiesen werden.

4.11.     4.11.1. Prof. Dr. Y____ hielt im daraufhin vom Gericht in Auftrag gegebenen psychiatrischen Obergutachten vom 31. Dezember 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest: (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und fraglich schizoiden Anteilen (ICD-10 F61.0); (2.) posttraumatische Belastungsstörung/komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; ICD-11 6B41). Es handle sich dabei um die Kernstörungen. Des Weiteren führte Prof. Dr. Y____ in der Diagnoseliste an: (3.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1); (4.) Somatisierungsstörung (ICD-10; F45.0), DD: undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10; F45.1). Diese Störungen seien als reaktive Störungen zu den Diagnosen (1.) und (2.) qualifizieren (vgl. S. 40 f. des Gutachtens).

4.11.2. Erläuternd führte der Gutachter aus, nach der vorliegenden Katamnese gehe er von einer Persönlichkeitsstörung aus, die langjährig unter der rigiden Strukturierung durch das Umfeld in Schach gehalten worden sei, aber bereits nach einem Fahrradunfall 2004 – im Rahmen einer somatoformen Symptombildung – an die Oberfläche geraten und dann erneut nach Trennung von dem Ehepartner 2010 exazerbiert bzw. klinisch-symptomatisch immer besser zu erkennen gewesen sei. Ergänzend stellte Prof. Dr. Y____ klar, eine relevante Schwierigkeit in der Begutachtung (gut ersichtlich bei der Analyse der vorliegenden Berichte und Gutachten im psychiatrischen Bereich) sei die eingeschränkte Möglichkeit zur explorativen Beschwerdevalidierung mit auch im Längsschnitt der Dokumentation immer wieder wechselnden, widersprüchlichen Angaben bezüglich der Art der Traumatisierungen und Symptombildungen. Dazu gehöre auch, dass die Explorandin immer wieder sehr wechselhafte Zustandsbilder zeige (auch in der aktuellen Exploration), mal augenscheinlich nahezu kompetent und alert wirke (insbesondere nach der Untersuchung auf dem Gang, als die Explorandin erstmalig den Referenten mit weit offenen Augen anschaue und im Aspekt erstmalig weitgehend unauffällig wirke), dann aber wieder in ein überzogen jammrig-depressives Ausdrucksverhalten "switche" und scheinbar unkooperativ agiere. Dies sollte jedoch zu wesentlichen Teilen als krankheitsimmanent eingeschätzt werden und nicht dazu führen, die psychische Kernstörung der Explorandin zu negieren. Eine mehrfach vordiagnostizierte (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung lasse sich psychiatrisch trotz fraglicher (untypischer/unvollständiger) Symptomatik zusätzlich annehmen (vgl. S. 34 des Gutachtens).

4.11.3. Des Weiteren wies Prof. Dr. Y____ darauf hin, es sei anzunehmen, dass klinisch führend eine Komorbidität aus einer Persönlichkeitsstörung mit schwieriger Abgrenzbarkeit zu einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bestehe. Im Verlauf seit 2007, fraglich bereits früher, hätten sich nunmehr reaktiv eine rezidivierende depressive Störung und auch eine Somatisierungsstörung entwickelt. Insbesondere die somatoformen Anteile der Erkrankung seien in einem engen Zusammenhang zu sehen mit den Persönlichkeitspathologien mit auch schizoiden, emotional abgespaltenen Anteilen. Es sei gut dokumentiert, dass die Explorandin ihre Emotionen anhaltend nicht ausdrücken könne, dazu neige, sich abzukapseln und ihren Leidensdruck vornehmlich in körperlichen Beschwerden ausdrücke. Ebenfalls gut dokumentiert sei die verzerrte Wahrnehmung der Realität durch die Explorandin, was sich auch gut über die schizoiden Anteile erkläre (vgl. S. 35).

4.11.4. Grösstenteils bestehe seit der ersten psychiatrischen Stellungnahme im Jahr 2004 eine Übereinstimmung in der diagnostischen Einschätzung durch Behandler und Gutachter. Dies ergebe insbesondere im Längsverlauf mit der Veränderung der Diagnosen ein konsistentes Gesamtbild (vgl. S. 47).

4.11.5. Aktuell sei die Explorandin krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig. Wesentlich begründend sei hier die Komorbidität aus der Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und zunehmend im Rahmen der Krankheitsentwicklung schizoiden Anteilen und einer komplexen Traumafolgestörung. Langjährig sei der Explorandin eine begrenzte Kompensation der Defizite möglich gewesen, was ihr jetzt nicht mehr möglich sei. Zum Tragen kämen hier insbesondere die verzerrten Wahrnehmungen der Explorandin mit deutlich eingeschränktem Realitätsbezug, die einen verbalen Zugang selbst im privaten Bereich massiv erschwerten und die Interaktion mit Klienten/Patienten nicht zulassen würden. Die Explorandin sei aktuell krankheitsbedingt kaum in der Lage, sich ausreichend zu strukturieren und eigene Perspektiven zu entwickeln (vgl. S. 52). Er gehe davon aus, dass es ab dem Wegbrechen der letzten beruflichen Tätigkeit bei der Spitex in [...] im Jahr 2021 zu einer relevanten Exazerbation der Symptomatik gekommen sei (vgl. S. 53).

4.11.6. Gemäss Aktenlage sei die Explorandin bis Anfang 2017 in einem vollen Pensum bei der J____ tätig gewesen. Die fortan hausärztlich und Ende 2017 durch Dr. O____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei nachvollziehbar. Bereits zu diesem Zeitpunkt erscheine die Explorandin jedoch mit diesem Pensum an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit gewesen zu sein. Die fachpsychiatrische Dokumentation 2018 sei nicht sehr dicht, überwiegend wahrscheinlich müsse jedoch unverändert von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden, die erst bei einer Exazerbation der Symptomatik (mit dann stationärer Behandlungszuweisung Ende 2018) zunächst in eine vollständige Arbeitsunfähigkeit übergegangen sei. Im Rahmen der Reintegration 2019 sei zunächst – trotz der leichten Zustandsverbesserung – von einem Fortbestand der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch Anfang Januar 2019 sei durch die Klinik L____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Obergrenze im Verlauf angenommen worden, obwohl die Explorandin wohl vorübergehend auch höhere Arbeitsfähigkeiten erreicht habe. Nach der Dokumentation müsse in der zweiten Jahreshälfte 2019 von einer fluktuierenden Situation ausgegangen werden, mit phasenweisen Arbeitsfähigkeiten auch deutlich unter 50 %. Dennoch sei die Einschätzung des Gutachters Dr. M____ (Exploration Oktober 2019) mit der bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % grundsätzlich nachvollziehbar, wobei ein vorübergehend etwas niedrigeres Pensum (30-40 %) aus retrospektiver Sicht für die Stabilisierung wahrscheinlich damals sinnvoller gewesen wäre. Nach der Dokumentation – einschliesslich der Berichte von N____ – müsse dann angenommen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Explorandin krankheitsbedingt im Jahr 2020 auf 20-30 % reduziert habe und nach einer Resttätigkeit bei der Spitex in [...] zu 20 %, die dann auch zunehmend zu Konflikten geführt habe, Ende 2021/Anfang 2022 krankheitsbedingt gar keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit halte bis heute an (vgl. S. 53 f.).

4.12.     4.12.1. Auf dieses psychiatrische Obergutachten von Prof. Dr. Y____ kann abgestellt werden. Der Gutachter hat sich umfassend mit den massgebenden Vorakten (insb. der Beurteilung von Dr. S____, dem Administrativgutachten von Dr. R____ und dem Gerichtsgutachten von Dr. U____) auseinandergesetzt und seine – hiervon abweichende – Beurteilung in Bezug auf die Herleitung der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise und äusserst sorgfältig. Das Gutachten von Prof. Dr. Y____ beinhaltet eine gute Synthese der Vorakten und eine entwicklungspsychologisch überzeugende Begründung. Auch hat der Gutachter das Bild mit der Einholung der Fremdanamnese (Befragung der Tochter der Beschwerdeführerin) vervollständigt (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).

4.12.2. In Bezug auf die Herleitung der Diagnosen wurde von Prof. Dr. Y____ dargetan, bei der im Kosovo aufgewachsenen Explorandin bestehe nach allen vorliegenden Informationen seit der Kindheit/Jugend eine erhebliche, nahezu kontinuierliche Belastung, wesentlich getragen durch ihr psychosoziales Umfeld, wobei auch kulturelle Aspekte eine Rolle spielen würden. Es sei nach der Dokumentation, einer aktuell durchgeführten Fremdanamnese (Tochter) und der aktuellen Exploration nachvollziehbar, dass die Explorandin aus der frühesten Kindheit heraus wenig Möglichkeiten zu einer Autonomieentwicklung gehabt habe (vgl. S. 35 des Gutachtens). Aus gutachterlicher Sicht sei davon auszugehen, dass die Explorandin in ihrer Persönlichkeitsentwicklung aus der Kindheit heraus erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die Explorandin habe abhängige Persönlichkeitszüge entwickelt, die insbesondere auch nach dem Wegfall der rigiden Aussenstrukturen im Gefolge der Trennung vom Ehemann (2010) in den medizinischen Akten gut dokumentiert seien. Gerade im letzten Zeitabschnitt (letzte Jahre) ergäben sich immer mehr Hinweise auch auf schizoide Persönlichkeitszüge. Während die abhängigen Persönlichkeitszüge sehr offen zutage treten würden, seien die schizoiden Anteile etwas diskreter nach Dokumentation und Fremdanamnese zu erfassen (vgl. S. 36 f. des Gutachtens). Des Weiteren stellte der Gutachter klar, die geschilderten Symptome einer Persönlichkeitsstörung hätten einen starken Überlappungsbereich zu einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. S. 37 des Gutachtens). Aufgrund der Art der Persönlichkeitsstörung und der schweren Explorierbarkeit würden gewisse Unsicherheiten verbleiben, was der Gutachter als krankheitsimmanent ansehe und nicht als Ausschlusskriterium der Diagnose der PTBS (vgl. S. 38 des Gutachtens). Es sei zusammenfassend bezüglich der Diagnosen Persönlichkeitsstörung und posttraumatische Belastungsstörung festgehalten, dass in diesem Bereich die klinische Kernstörung der Explorandin angesiedelt werden könne, auch wenn nach medizinischen Kriterien eine genaue Abgrenzung zwischen diesen beiden Störungen nicht möglich sei. Wesentlich sei, dass es schwere Defizite in der Selbstorganisation der Explorandin gebe mit erheblichen Auswirkungen auf die Funktionalitäten der Explorandin (vgl. S. 38 des Gutachtens). Was die Somatisierungsstörung angehe, so falle ins Gewicht, dass die Explorandin im Rahmen der beschriebenen Kernstörung nicht in der Lage sei, mit ihrem Leid in einer funktionaleren Weise umzugehen. Sie spalte dabei das emotionale Erleben ab und drücke sich wesentlich über die Schmerzsymptomatik aus. Vor diesem Hintergrund könne die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) gestellt werden. Die hohe Komorbidität zwischen der oben beschriebenen Kernstörung und einer somatoformen Störung sei gut belegt (vgl. S. 39 des Gutachtens). Was die affektive Störung angehe, so müsse aufgrund der fremdanamnestischen Angaben im häuslichen Rahmen eine Antriebsminderung angenommen werden, ein Interessensverlust (z.B. auch in der Beziehung zur Familie), Selbstinsuffizienzgedanken, Schamgefühle und eine gedrückte Stimmung. Im Einklang mit den Behandlern gehe er dementsprechend von einer rezidivierenden depressiven Störung aus, aktuell einer leichtgradigen bis mittelgradigen Episode (ICD-10 F 33.0/33.1; vgl. S. 39 f. f. des Gutachtens).

4.12.3. In Bezug auf die Einschätzung von Dr. R____ wies Prof. Dr. Y____ darauf hin, der Administrativgutachter stelle sehr stark auf die vagen Angaben der Explorandin im Sinne eines Ausschlusskriteriums ab, sehe offensichtlich eine Aggravation und leite wesentlich hieraus ein hohes Funktionsniveau der Explorandin ab. Durch den Gutachter werde der gut dokumentierte Längsverlauf (auch bezüglich der gut belegten traumatischen Ereignisse) kaum integriert. Eine posttraumatische Belastungsstörung werde nicht gesehen, da die Explorandin keine typischen Intrusionen berichtet habe. Anerkannt werde lediglich eine rezidivierende depressive Störung und eine Schmerzverarbeitungsstörung, was mit der vorliegenden Dokumentation und auch den aktuell erhobenen Befunden nicht vereinbar sei. Schliesslich bestünden bereits seit 2010 auch Hinweise auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Im Juli 2022 werde durch die zu diesem Zeitpunkt neu behandelnde Psychiaterin Dr. S____ die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gestellt. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal die Symptomatik in der Grundcharakteristik gut dokumentiert bereits langjährig bestehe. Bei der Explorandin bestehe eine Kernstörung aus einer Persönlichkeitsstörung und einer am ehesten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Diese müsse als bereits langjährig bestehend erachtet werden. Eine Persönlichkeitsänderung lasse sich dagegen nicht erkennen, wohl aber eine Symptomzunahme. Dr. U____ fokussiere – ähnlich wie zuvor Dr. R____ – sehr stark auf die wechselnden Angaben der Explorandin und das fehlende Vermeidungsverhalten bezüglich der erlittenen Traumatisierungen. Es werde eine schwere nicht organische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus in den Vordergrund gestellt bei einem vermuteten schädlichen Gebrauch von Alkohol. Diese Diagnosebildung sei jedoch kriteriengeleitet in keiner Weise nachvollziehbar. Hier werde das wesentliche Grundproblem (schwere Persönlichkeitspathologien), welches gut dokumentiert sei, aufgrund von gesehenen Inkonsistenzen völlig negiert. Die wechselnden Angaben der Explorandin zu früheren Geschehnissen seien jedoch als krankeitsimmanent anzusehen. Zusammenfassend bestehe mit den angesprochenen Ausnahmen (insb. Dr. U____ und Dr. R____) weitgehend eine einheitliche diagnostische Einschätzung. Unterschiede seien im Längsverlauf bezüglich der Leistungsfähigkeit zu erkennen. Diese liessen sich aber gut mit der ungünstigen gesundheitlichen Entwicklung der Explorandin in den letzten Jahren erklären. Was die Persönlichkeitsstörung angehe, sei bereits ausgeführt worden, dass diesbezüglich eine deutliche Überlappung mit der posttraumatischen Belastungsstörung bestehe. Nach der Längsschnittanalyse müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die Explorandin bereits durch die massiv gestörte Persönlichkeitsentwicklung eine Persönlichkeitsstörung ausgebildet habe, mit einer auch heute gut nachweisbaren Symptombildung (abhängige, selbstunsichere und schizoide Anteile).

4.13.     Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. Y____ wird daher von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2005 resp. der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2025).

4.14.     Gestützt auf das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. Y____ (vgl. S. 53 f. des Gutachtens; Erwägung 4.11.6. hiervor) ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab ca. 2017 über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verfügt hat. Gemäss der Einschätzung des Gutachters war die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2020 auf 20-30 % gesunken. Indem der Gutachter hier auf N____ Bezug nimmt (vgl. S. 54 des Gutachtens), ist davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 bestanden hat. Denn Ende November 2019 wurde eine Eingliederungsmassnahme bei N____ begonnen. Die Beschwerdeführerin hatte allerdings bereits im Rahmen des Erstgespräches vom 20. November 2019 einen psychisch sehr belasteten Eindruck hinterlassen (vgl. S. 2 des Berichtes N____ vom 8. April 2020; IV-Akte 151, S. 3). Die Massnahme wurde schliesslich formell per Ende März 2020 beendet. Im Abschlussbericht FI vom 13. März 2020 wurde festgehalten, die Versicherte sei nicht eingliederbar (vgl. IV-Akte 143, S. 2). Anlässlich des Standortgespräches vom 24. Februar 2020 war man zur einhelligen Auffassung gelangt, dass eine Fortführung der Massnahme keinen Sinn macht (vgl. S. 4 des Berichtes N____ vom 8. April 2020; IV-Akte 151, S. 2 ff.). Aus dem ist zu folgern, dass bereits bei Massnahmenbeginn resp. im Januar 2020 die von Prof. Dr. Y____ erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % bestanden hat. Seit Ende 2021/Anfang 2022 ist schliesslich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

4.15.     Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit handelt.

5.              

5.1.        5.1.1.  Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.1.2.  Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden, womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.). Wird gestützt auf ein Gerichtsgutachten eine abgestufte Rente zugesprochen, so hat das Gericht auf die im Zeitpunkt der neuen Entscheidung aktuellste Tabelle abzustellen (BGE 150 V 67, 71 f. E. 5.2). Das ist vorliegend die (an ISCO-19 angepasste) LSE 2018, die am 29. Mai 2024 veröffentlicht wurde. Massgebend sind auch in Bezug auf den weiteren Verlauf die am 29. Mai 2024 publizierten Tabellenlöhne.

5.2.        5.2.1.  Da sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2018 erneut angemeldet hat (vgl. IV-Akte 72), ist der Beginn der allfälligen Rente auf April 2019 festzusetzen (halbes Jahr nach Wiederanmeldung), zumal das Wartejahr – in Anbetracht der ab 2017 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erwägung 4.14. hiervor) – abgelaufen war (vgl. zur Fristberechnung u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.).

5.2.2.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl das Valideneinkommen (Fr. 61'407.--) als auch das Invalideneinkommen (Fr. 30'704.--) gestützt auf dieselbe Tabelle der LSE 2018 (Ziff. 86-88; Gesundheits- und Sozialwesen). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ergab sich deswegen ein IV-Grad von 50 % (vgl. S. 3 der Verfügung vom 15. Dezember 2022 (IV-Akte 248, S. 3).

5.2.3.  Soweit die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommens gestützt auf die statistischen Löhne der LSE festgelegt hat, kann ihr gefolgt werden. Denn das Valideneinkommen lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern. Darüber hinaus erscheint auch das Abstellen auf den statistischen Lohn im Gesundheits- und Sozialwesen korrekt, zumal dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt wurden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1.1.). 

5.2.4.  Der monatliche Lohn, den Frauen – statistisch gesehen – im Gesundheits- und Sozialwesen (Niveau 1) erzielten, betrug im Jahr 2018 Fr. 4'765.--. Daraus ergibt sich – nach Umrechnung dieses auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2019 (vgl. T03.02.03.01.04.01) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung im Gesundheits- und Sozialwesen (+ 0.7 %; T1.2.10, Frauen Gesundheits- und Sozialwesen) – per April 2019 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 59'883.47.

5.2.5.  Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin, soweit sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den Tabellenlohn "Gesundheits- und Sozialwesen" abgestellt hat; denn es ist üblicherweise vom Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.2.1.). Inwiefern vorliegend eine Ausnahme gegeben sein sollte, ist nicht ersichtlich.

5.2.6.  Ausgehend von einem auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhenden monatlichen Einkommen von Fr. 4'316.-- ergibt sich – nach Umrechnung auf eine im 2029 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 1 %; vgl. T1.2.10, Frauen, Total) – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 27'267.--.

5.2.7.  Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 59'883.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 27'267.-- resultiert ein IV-Grad von (gerundet) 54 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab April 2019 Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor).

5.3.        5.3.1.  Ab Januar 2020 ist von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin resp. von einer Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % auszugehen (vgl. Erwägungen 4.11.6. und 4.14. hiervor). Diese ist – gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV – ab April 2020 zu berücksichtigen. Es hat infolgedessen auf diesen Zeitpunkt hin ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen.

5.3.2.  Der monatliche Lohn, den Frauen – statistisch gesehen – im Gesundheits- und Sozialwesen (Niveau 1) erzielten, betrug im Jahr 2020 Fr. 4'700.-- (LSE 2020, Ziff. 86-88). Daraus ergibt sich – nach Umrechnung dieses auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden im 2020 (vgl. T03.02.03.01.04.01) – ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'515.-- (Fr. 4'700.-- : 40 x 41.5 x 12).

5.3.3.  Was das Invalideneinkommen angeht, so ist zu dessen Berechnung auf den tabellarischen Mittelwert (75%ige Arbeitsunfähigkeit), abzustellen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.3.). Ausgehend von einem auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhenden monatlichen Einkommen von Fr. 4'276.-- ergibt sich somit – nach Umrechnung auf eine im Jahr 2020 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 53’493.-- (Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7 x 12) resp. bei einer 25%igen Restarbeitsfähigkeit von Fr. 13'373.-- (Fr. 53'493.-- : 4).

5.3.4.  Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 58'515.-mit dem Invalideneinkommen von Fr. 13'373.-- resultiert ein IV-Grad von 77 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab April 2020 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Der Beschwerdeführerin schadet dabei nicht, dass sie die ganze Rente erst ab Januar 2022 beantragt hat (vgl. die Stellungnahme vom 27. Januar 2025); denn nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann der Beschwerde führenden Person auch mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius).

5.4.        Ab Ende 2021/Anfang 2022 ist von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit – der Beschwerdeführerin auszugehen, welche nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu beachten ist. Der Beschwerdeführerin steht daher ab April 2022 (auch nach neuem Recht; vgl. Erwägung 3.1.4. hiervor) weiterhin eine ganze Rente zu.

5.5.        Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit ab April 2019 bis März 2020 Anspruch auf eine halbe Rente und ab April 2020 Anspruch auf eine ganze Rente.

6.              

6.1.        Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 15. Dezember 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab April 2019 bis März 2020 eine halbe Rente und ab April 2020 eine ganze Rente zuzusprechen.

6.2.        Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.        Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 8'010.10 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E. 7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 8'010.10 (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.

6.4.        Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das B____ vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung der Gerichtsgutachten) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen grösstenteils im 2023 und zu einem geringeren Teil im 2024 und 2025 entstanden sind, erscheint es sachgerecht, auf Fr. 4'000.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 % und auf Fr. 500.-- von 8.1 % zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 22. Dezember 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab April 2019 eine halbe Rente und ab April 2020 eine ganze Rente zuzusprechen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'010.10 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 4'000.-- und von 8.1 % auf Fr. 500.--.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.16 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.03.2025 IV.2023.16 (SVG.2025.70) — Swissrulings