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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.04.2024 IV.2023.120 (SVG.2024.138)

24 aprile 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,124 parole·~16 min·3

Riassunto

Fehlende Mitwirkung unverschuldet, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. April 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.120

Verfügung vom 3. November 2023

Fehlende Mitwirkung unverschuldet, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Tatsachen

I.         

a)       Die 1992 in der Schweiz geborene und aufgewachsene Beschwerdeführerin durchlief die obligatorische Schulzeit in Kleinklassen und konnte im Anschluss daran weder eine berufliche Ausbildungsstelle noch eine Arbeitsstelle finden.

Vom 6. Januar 2011 bis zum 11. Februar 2011 war die Beschwerdeführerin bei Verdacht auf eine drogeninduzierte Psychose, differenzialdiagnostisch bei Erstmanifestation einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, in den C____ (vgl. Berichte der C____ vom 6. Januar 2011 und vom 11. Februar 2011 IV-Akte 22) und in der D____ (vgl. Bericht vom 22. Februar 2011, IV-Akte 25) hospitalisiert. Ein weiterer kurzer stationärer Aufenthalt fand im April 2011 in den C____ statt (vgl. Austrittsbericht vom 16. Mai 2011, IV-Akte 22).

Seit März 2012 wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. deren Bestätigung vom 4. April 2022, IV-Akte 10 S. 2).

b)       Im April 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Suchtproblematik: Drogen, Alkohol, Nikotin" an. Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, bot die Beschwerdeführerin zu einem Intake-Gespräch auf und bat sie um die Zustellung sachdienlicher Unterlagen (Schreiben vom 12. Mai 2022, IV-Akte 11). Da die Beschwerdeführerin dieser Einladung unentschuldigt nicht Folge leistete, leitete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juli 2022 (IV-Akte 14) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein, bot sie zu einem weiteren Termin auf und wies die Beschwerdeführerin auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht sowie die Folgen derer Verletzung hin. Am 27. Juli 2022 konnte das Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit des RAD-Psychiaters Dr. med. E____ durchgeführt werden (vgl. das entsprechende Protokoll, IV-Akte 15). In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2022 (IV-Akte 19) empfahl der RAD-Psychiater daraufhin die Rentenprüfung. In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Dezember 2022 (IV-Akte 27) bejahte Dr. med. E____ das Vorliegen einer Frühinvalidität. Die Beschwerdegegnerin beauftrage daraufhin med. pract. F____ mit der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 32). Die Beschwerdeführerin nahm den vorgesehenen Termin vom 24. März 2023 nicht wahr, worauf sie von der Beschwerdegegnerin unter Androhung der Säumnisfolgen erneut aufgefordert wurde, sich zwecks Vereinbarung eines Begutachtungstermins bis zum 28. April 2023 mit med. pract. F____ in Verbindung zu setzen (Schreiben vom 30. März 2023, IV-Akte 34). Nachdem die Beschwerdeführerin wiederum weder reagiert noch den Termin wahrgenommen hatte, stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2022 (IV-Akte 37) in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen, da sie den Aufforderungen zu den Begutachtungsterminen zu erscheinen, nicht Folge geleistet hat. Mit Mail vom 10. Juli 2023 (IV-Akte 38) bat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt um Sistierung des Verfahrens bis September 2023. Ende August 2023 erkundigte sich die Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartementes nach dem Stand der Dinge (vgl. Email vom 31. August 2023, IV-Akte 41). Es wurde vereinbart, der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit zur Mitwirkung an einem Begutachtungstermin einzuräumen, zu dem sie von einem Mitarbeiter der Abteilung Sucht begleitet werden soll (vgl. Verlaufsprotokolleintrag vom 8. September 2023). Gleichtags erging ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin mit dem sie erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Mitwirkung aufgefordert wurde (IV-Akte 42). Die Beschwerdeführer erschien am 1. November 2023 erneut nicht zum Begutachtungstermin (vgl. Schreiben vom 24. Oktober 2023, IV-Akte 45, Verlaufsprotokolleintrag vom 2. November 2023). Am 3. November 2023 erging daraufhin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 46).

II.        

Vertreten durch den B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2023 und ersucht um Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Oktober 2022. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reicht sie einen Bericht der Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt vom 29. November 2023 (Beschwerdebeilage [BB 4]), einen undatierten Bericht von G____ (BB 5), und des Psychiaters med. pract. H____ vom 24. November 2023 (BB 6) ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung.

Mit Replik lehnt die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 eine Rückweisung ab und hält am Antrag um Zusprechung einer ganzen Rente fest.

Mit Duplik vom 18. März 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Beschwerdeantwort und dem darin gestellten Antrag auf Rückweisung fest.

III.      

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung 19. Januar 2024 gutheissen.

IV.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. April 2024 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2023 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung einer Mitwirkungspflichtverletzung gestützt auf die Akten abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht zu den Begutachtungsterminen erschien und ungeachtet des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens keinen Ersatztermin vereinbarte. Allerdings anerkennt die Beschwerdegegnerin aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Akten, dass das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von den Gutachtensterminen aufgrund ihrer diffizilen Lebensverhältnisse nicht als unentschuldbar anzusehen ist. Die nunmehr bekannten fremdanamnestischen Auskünfte seien ihr zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht vorgelegen. Im Kontext dieser Akten hätte der Rentenanspruch wohl nicht aufgrund fehlender Mitwirkung abgewiesen werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin ersucht daher um Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen, insbesondere sei ihre Aktenlage trotz langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich der letzten zehn Jahre lückenhaft. In Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin und der womöglich langen Rentendauer stehe ferner die Thematik einer Schadenminderungspflicht im Raum und letztlich sei vielleicht doch nochmals der Versuch einer Begutachtung zu unternehmen, damit eine umfassende Aktenbasis für die Rentenprüfung vorhanden ist.

2.2.            Die Beschwerdeführerin bestreitet einerseits, dass die Teilnahme am Gutachtenstermin zumutbar war und andererseits, dass die Akten keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit leistungsrelevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermögen. Sie begründet dies insbesondere mit dem Verweis auf die eingereichten Berichte der involvierten Fachpersonen, welche zusammengefasst eine seit mehreren Jahren schwer suchtabhängige, psychisch belastete, im Alltag unterstützungsbedürftige und arbeits- sowie erwerbsunfähige Frau beschreiben würden. Sie stellt sich deshalb auf den Standpunkt, es sei ihr ohne Rückweisung für weitere Abklärungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2.3.            Beide Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass es aufgrund der vorliegenden Berichte und Auskünfte als erwiesen angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin begründete Schwierigkeiten im Hinblick auf die Wahrnehmung von Terminen aufweist und der Rentenanspruch somit nicht gestützt auf die fehlende Mitwirkung hätte abgewiesen werden dürfen. Umstritten und zu prüfen ist einzig die Frage, ob der Sachverhalt für eine Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung ausreichend dokumentiert ist.

3.                  

3.1.            Das revidierte IVG ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Das stufenlose Rentensystem wird angewandt, wenn der Anspruch nach dem 1. Januar 2022 entstanden ist. Entstand der Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2021, erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).

3.2.            Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs. Die Beschwerdeführerin meldete sich im April 2022 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug. Vorliegend beginnt ein allfälliger Rentenanspruch demnach im Oktober 2022. Aufgrund dessen sind für die Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Regelungen und somit das neue stufenlose Rentensystem anzuwenden.

3.3.            Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.4.            3.4.1. Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Versicherten (BGE 125 V 193, 195 E. 2). Danach haben sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.4.2. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung somit notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.1.). Voraussetzung der Sanktion ist daneben auch, dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 209 E. 7.2). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa, weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2).

3.5.            3.5.1. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehrungen verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, 28 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.5.2. Die Schadenminderungspflicht wird in Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG konkretisiert. Danach muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und den Eintritt der Invalidität zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie ist verpflichtet, aktiv an allen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, worunter insbesondere medizinische Behandlungen, Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen und Massnahmen zur Wiedereingliederung fallen (vgl. zum Ganzen Patrick Fässler, Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in: SZS 62/2017 S. 137 ff., insbesondere S. 157 f.).

3.5.3. Dieser Grundsatz der Schadenminderungspflicht konkretisiert sich unter anderem darin, dass die IV-Stellen der versicherten Person im Zusammenhang mit einer Leistung, z.B. einer Rente, Auflagen machen können. Damit fordern sie die versicherte Person zu einer bestimmten Verhaltensweise auf, welche nach Beurteilung der IV-Stellen geeignet ist, den versicherungsrechtlichen Schaden zu mindern (z.B. eine medizinische Behandlung). Das auferlegte Verhalten muss verhältnismässig und zumutbar sein. Die Auflagen zur Schadenminderung erfolgen in Form einer schriftlichen Aufforderung, in welcher der Inhalt der Auflage beschrieben ist, eine angemessene Frist gesetzt und auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung hingewiesen wird.

4.                  

4.1.            Am 27. Juli 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Beisein von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie, RAD, ein Intake Gespräch durch. Die Beschwerdeführerin teilte anlässlich dieses Gesprächs mit, dass bei ihr eine Gedächtnislücke bis zur obligatorischen Schulzeit bestehe. Zudem schilderte sie ihren Substanzgebrauch und regelmässiges Stimmenhören (vgl. Bericht vom 28. Juli 2022, IV-Akte 19). Dr. med. E____ diagnostizierte psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen mit einer psychotischen Störung (ICD-10 F19.5), Abhängigkeitssyndrome von Opioiden, Kokain und THC (ICD-10 F11.2, F14.2 und F12.2) sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) (vgl. IV-Akte 19). Gestützt auf seinen Eindruck erachtete RAD-Psychiater eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nur mit mehrjähriger Perspektive als möglich. Aktuell verneinte er eine Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und empfahl die Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. IV-Akten 19 und 20).

4.2.            Zwecks Prüfung des Rentenanspruchs forderte die Beschwerdegegnerin Arztberichte der D____ und der C____ aus dem Jahr 2011 an, welche nebst dem Verdacht auf eine Minderintelligenz, eine deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordere, eine desolate psychosoziale Situation, anhaltendes Stimmenhören und eine Suchtmittelproblematik erwähnten. Damals konsumierte die Beschwerdeführerin Alkohol und Cannabinoide (vgl. Bericht der UPK vom 16. Mai 2011, IV-Akte 22 und der KPD Liestal vom 22. Februar 2011, IV-Akte 25). Aktuellere Arztberichte waren nicht vorhanden. Aufgrund dieses Aktenstands beabsichtigte die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch F____, die jedoch infolge der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht stattfinden konnte (vgl. die entsprechenden Rückmeldungen des Gutachters per Mail vom 24. März 2023 [IV-Akte 33] und vom 1. November 2023 [IV-Akte 47]).

4.3.            4.3.1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reicht die Beschwerdeführerin nun fremdanamnestische Auskünfte der betreuenden Fachpersonen der Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements, I____ und J____, G____, sowie des Psychiaters med. pract. H____ ein (BB 4, 5 und 6) ein, und bringt vor, gestützt darauf sei erstellt, dass die unterlassene Mitwirkung nicht unentschuldbar war.

4.3.2. So berichtet die Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements, von der die Beschwerdeführerin seit 2019 betreut wird, von einer seit vielen Jahren bestehenden schweren und chronifizierten Substanzabhängigkeit. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sei seit Jahren massgeblich von der Suchtmittelbeschaffung und vom Konsum geprägt. Im Kontakt erscheine sie deutlich verlangsamt und könne einem Gespräch aufgrund der fehlenden Konzentrationsfähigkeit kaum folgen. Das Stimmenhören deute auf eine komplexe psychische Problematik und ihre fehlende Selbstfürsorge wirke sich nicht nur auf ihr Erscheinungsbild, sondern auch auf ihre Wohnkompetenz aus. Seit dem 5. September 2023 wohne sie im niederschwellig betreuten Wohnheim G____. Problematisch sei insbesondere auch die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin. Gegenüber Therapien und Unterstützungsmöglichkeiten zeige sie eine ablehnende Haltung. Aus den genannten Gründen sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine mehrstündige Begutachtung aushalten könne. Man habe deswegen den Suchthilfe-internen Konsiliarpsychiater med. pract. H____ beauftragt, die Beschwerdeführerin am 15. November 2023 im Wohnheim zu besuchen. Abschliessend schätzen die Fachpersonen eine Verbesserung der aktuellen Lage in absehbarer Zeit als höchst unwahrscheinlich ein (vgl. Bericht vom 29. November 2023, BB 4).

Aus dem entsprechenden Bericht des Konsiliarpsychiaters (vgl. den Bericht vom 24. November 2023, BB 6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Stimmung als labil, gereizt, nicht jedoch als wesentlich depressiv einzustufen sei. Allerdings sei sie formalgedanklich auf den Suchtmittelkonsum eingeengt, wobei sie von kontinuierlichen, kommentierenden oder imperativen Stimmen begleitet werde. Er berichtet von einer seit Jahren sehr gut dokumentierten Suchterkrankung, die wahrscheinlich sekundär auf einer psychotischen Grunderkrankung aufbaue. Im Einzelnen diagnostiziert er psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom (Heroin, Kokain, THC) mit v.a. eine psychotische Störung (F19.5) und differenzialdiagnostisch einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20). In diesem Zusammenhang wird erläutert, dass diese Krankheitsbilder massive funktionelle Auswirkungen im Alltag hätten und momentan objektiv nicht zu überwinden seien. Es laufe der Versuch zur Anbindung an das Therapiezentrum Basel und einer Substitutionsbehandlung bei niederschwelligem Wohnen im G____. Bisherige Versuche der Einbindung seien mehrheitlich an der hochgradigen Einengung auf den Substanzkonsum und am paranoiden Interaktionsstil gescheitert.

Dem Bericht der zuständigen Wohnbegleiterin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Angelegenheiten unterstützungsbedürftig ist. Sie zeige eine grosse Antriebslosigkeit und eine verminderte Wahrnehmung ihrer Umgebung. Aufgrund der der kognitiven Einschränkungen infolge des jahrelangen, massiven Drogenkonsums sei es der Beschwerdeführerin trotz spürbarer Motivation selbst hausintern nicht möglich, Termine wahrzunehmen (vgl. den undatierten Bericht der G____, BB 5).

4.4.            4.4.1. Gestützt auf die obigen Ausführungen anerkennt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht, dass die Beschwerdeführerin keine Mitwirkungsfähigkeit aufweist respektive, dass das Versäumen der Begutachtungstermine nicht als unentschuldbar einzustufen ist und damit ein Rentenanspruch nicht aufgrund fehlender Mitwirkung abzulehnen ist.

4.4.2. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren insofern zu folgen, als dass weiterer Abklärungsbedarf besteht. So weisen etwa die vorhandenen Akten eine Dokumentationslücke von über zehn Jahren auf. Dies ist umso verwunderlicher, als die Beschwerdeführerin seit März 2012 von der Sozialhilfe unterstützt und seit 2019 durch die Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements begleitet wird. So erwähnt denn auch der Konsiliarpsychiater in seinem Bericht vom 24. November 2023 eine seit Jahren sehr gut dokumentierte Suchterkrankung (BB 6). Problematisch ist die lückenhafte Aktenlage insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine Reihe von ungeklärten entscheidrelevanten Fragen bestehen. Zu klären wäre in formeller Hinsicht, ob die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt, oder ob von einer Jugendinvalidität auszugehen ist und dementsprechend die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG (Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) erfüllt sind. Ferner stellt sich die Frage, weshalb ein derart langjähriger Sozialhilfebezug ohne eine frühere IV-Anmeldung erfolgt ist und welche Schadensminderungsbemühungen in der Vergangenheit stattgefunden haben. Insbesondere ist der Frage nachzugehen, welche Ergebnisse der erwähnte Versuch der Anbindung im Therapiezentrum Basel mit Substitutionsbehandlung ergeben hat. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin mit Blick in die Zukunft berechtigterweise zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin erst 32 Jahre alt ist und somit Sozialversicherungsleistungen einer unter Umständen bedeutsam langen Zeitspanne und von erheblichem Umfang im Raum stehen, sodass Schadenminderungsversuche, beispielsweise in Form einer stationären Behandlung nicht zum vornherein unversucht bleiben sollten. Eine solche böte sodann Gelegenheit, die Beschwerdeführerin lege artis zu begutachten, denn gerade bezogen auf ein denkbares und nicht von vornherein auszuschliessendes Revisionsverfahren gilt es, den Gesundheitszustand bestmöglich zu erfassen und einen guten Vergleichsmassstab im Hinblick auf mögliche Veränderungen der gesundheitlichen Situation zu schaffen. Die kurz gehaltenen fremdanamnestischen Berichte der betreuenden Fachpersonen vermögen diese Fragen nicht abschliessend zu beantworten und die über zehn Jahre betreffende Dokumentationslücke in den IV-Akten nicht zu füllen.

4.5.            Im Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornehmen und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden kann.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 3. November 2023 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und danach über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.            Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.  

5.3.            Die Beschwerdegegnerin hat der durch das B____ vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine Parteient-schädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu, wovon Fr. 154.-- (7.7%) entfallend auf 2/3 der Entschädigung für die Bemühungen im Jahr 2023 und Fr. 81.-- (8.1%) auf die restliche Pauschale, entsprechend dem im Jahr 2024 getätigten Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfassen der Replik.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. November 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen) zzgl. Fr. 235.-- (Fr. 2’000.-- zu 7.7% und Fr. 1'000.-- zu) 8.1% MWSt.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.120 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.04.2024 IV.2023.120 (SVG.2024.138) — Swissrulings