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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2024 IV.2023.113 (SVG.2024.166)

13 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,467 parole·~12 min·2

Riassunto

IVG Beschwerde abgewiesen. Voraussetzungen für Gewährung beruflicher Massnahmen nicht gegeben.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.113

Verfügung vom 4. Oktober 2023

Tatsachen

I.         

a)                Der im Jahr 1998 geborene Beschwerdeführer und gelernte Hauswart (IV-Akte 19, S. 12 ff.) arbeitete ab dem 1. April 2022 als Hauswart/Facility Assistant bei C____ Ltd. (vgl. Zwischenzeugnis 30. Januar 2023, IV-Akte 19, S. 1).  Am 23. Januar 2023 kündigte die Arbeitnehmerin dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis (IV-Akte 34, S. 141). Der Beschwerdeführer absolvierte in der Folge eine Ausbildung zum Eventmanager, welche er erfolgreich abschloss (IV-Akte 39, S. 2 f.).

b)                Mit Anmeldung vom 5. Juni 2023 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Bandscheibenvorfalles bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (IV-Akte 1). In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und stellte mit Vorbescheid vom 8. August 2023 (IV-Akte 45) die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen in Aussicht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (IV-Akte 48) bestätigte sie ihren Vorbescheid.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 2. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2023 und die Kostenübernahme für eine Umschulung.

b)             Mit Eingabe vom 27. November 2023 reicht der Beschwerdeführer den Interventionsbericht des Schmerzzentrums am Kunstmuseum vom 9. November 2023, den Sprechstundenbericht von Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, vom 25. Oktober 2023 und den Bericht der E____ vom 26. Oktober 2023 betreffend das MRT LWS nativ vom 25. Oktober 2023 ein.

c)             Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Umschulungsfrage auf ein Nichteintreten und hinsichtlich der Rentenfrage auf eine Abweisung.

d)             Mit Replik vom 1. März 2024 verlangt der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Eingliederungs- und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen, bevor sie erneut über den Leistungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer entscheide.

e)             Mit Duplik vom 4. April 2024 verlangt die Beschwerdegegnerin in Abweichung zur Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er müsse aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwingend einen Berufswechsel vornehmen. Dem RAD könne in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden und der Beurteilung müsse die Beweiskraft aberkannt werden. Da ferner die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, bestehe ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen/berufliche Massnahmen.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des RAD, dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar seien. Da die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen/berufliche Massnahmen nicht erfüllt seien, sei die Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Zwischen den Parteien zu Recht unstrittig ist, dass die Voraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung nicht gegeben sind. Es erübrigen sich daher entsprechende Weiterungen.

3.                  

3.1.            3.1.1. Nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Mass­­nahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehört unter anderem die vorliegend interessierende Umschulung.

3.1.2.       Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulungen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 6 Abs. 2 IVV).

3.1.3.       Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 mit Hinweis auf BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Juli 2022).  Begrifflich erfasst werden berufsbildende Massnahmen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Es liegt auch dann eine Umschulung vor, wenn invaliditätsbedingt ergänzende Kenntnisse im bisherigen Beruf erworben werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_652/2007 vom 24. Juli 2008, E. 1.3)

3.2.            3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).    

3.2.2.       Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).  

4.                  

4.1.            Vorab ist die medizinische Sachlage darzustellen und zu beleuchten, da, wie dargestellt (E. 3.1.1. hiervor), das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens Ausgangspunkt jeden Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen darstellt. 

4.2.            4.2.1. Mit Bericht vom 28. April 2021 diagnostizierte Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, ein Verhebetrauma vom 20. April 2021 mit sensibler radikulärer Reizsymptomatik L4 links bei mediolateraler und foraminaler Diskushernie L4/5 links. Im Rahmen der wiederholten Belastung beim Zügeln seines Betriebs sei es zu einem Verhebetrauma gekommen infolge Müdigkeit mit Riss des Anulus an der schwächsten Stelle, nämlich mediolaterl/foraminal. Mit der therapeutischen Infiltration habe die Schmerzsymptomatik sehr gut behandelt werden können (IV-Akte 38, S. 32).

4.2.1.       Mit Sprechstundenbericht vom 12. Mai 2021 (IV-Akte 34, S. 10) berichtete Dr. med. F____, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin FMH, von einem Verhebetrauma des Beschwerdeführers am 20. April 2021 mit sensibler Reizsymptomatik L4 links bei mediolateraler und foraminaler Diskushernie L4/5 links und CT-gesteuerter L4 Infiltration vom 27. April 2021 mit anhaltender Schmerzreduktion. Im Rahmen der Beurteilung und des Procederes führte der Mediziner aus, es sei von Seiten der Radikulopathie nach der Wurzelinfiltration L4 links von einem sehr erfreulichen Verlauf zu sprechen. Der Beschwerdeführer sei wieder frei mobilisierbar ohne Einsatz von Gehstöcken. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schweigt der Bericht.

4.2.2.       Eine Verlaufskontrolle der Diskushernie im G____spital [...] vom 7. Juli 2021 mit MRI LWS nativ vom gleichen Tag zeigte eine bekannte Diskopathie. Im Vordergrund stünde die Dehydration der Disci in den Segmenten LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1. Bei LWK 4/5 weitgehend stationäre flachbogige mediane/rechts paramedian betonte Diskushernie mit Tangierung jedoch ohne Affektion der recassalen L5 rechts. Im Übrigen Status idem (IV-Akte 38, S. 27). Angaben über die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht nicht zu entnehmen.

4.2.3.       Im MRT nativ vom 12. Mai 2022 (vgl. Bericht vom 13. Mai 2022, IV-Akte 33, S. 7) wurde auf Höhe LWK 5/SWK 1 eine Chondrose, extraforaminal links grosse umschriebene Diskusherniation mit Kompression der Wurzel L5 links beim Austritt aus dem Neuroforamen festgestellt. Ferner auf LWK 4/5 eine Chondrose mit Riss des Anulus fibrosus und flacher breitbasiger DH mediolateral rechts, sowie eine konsekutiv rezessale Enge mit Dorsalverlagerung der Wurzel L5 rechts ohne Kompression in der Untersuchungsposition. Die übrigen Segmente wurden als unauffällig beschrieben.  

4.2.4.       Am 22. August 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Praxis von Dr. med. F____ vorstellig, da es unter der körperlichen Belastung bei der Arbeit inkl. Heben von Lasten zur erneuter Ausstrahlung in die linke untere Extremität bis auf Höhe des lateralen Unterschenkels links gekommen sei. Sensomotorische Defizite würden verneint. Die Arbeit im Bereich der Haustechnik sei nach Angaben des Beschwerdeführers zu 50% möglich. Nach einer Wurzelinfiltration L5 links zeige sich bei Austritt ein flüssiges Gangbild. Dr. med. F____ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 34, S. 5).

4.2.5.       Mit Bericht vom 23. August 2022 (IV-Akte 33) diagnostizierte Dr. med. F____ eine chronische Lumboischialgie, DD eine intermittierende Radikulopathie L5 links ohne sensomotorische Defizite. Im Befund hielt Dr. med. F____ ein flüssiges Gangbild ohne neurologische Defizite und ohne Begleitung mit klinischem Schonhinken fest. Zehen-/Fersen-/Einbeinstand bds. problemlos. Schmerzausstrahlung vom Gesäss über Oberschenkelhintenaussenseite in den lateralen Unterschenkel. Keine Hypästhesie an der Wadenaussenseite zur Grosszehe ziehend. Keine Fusshebeparese/Grosszehenhebeschwäche. Fersengang problemlos/kein Steppergang. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen.

4.2.6.       Mit Bericht vom 6. Juli 2023 (IV-Akte 30) führte Dr. med. D____ aus, dass der Fall am 20. Juni 2023 abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit wieder aufnehmen. Es bestehe kein weiterer Behandlungsplan.

4.2.7.       Mit Gesundschreibung vom 27. Juli 2023 (IV-Akte 40, S. 2) attestierte Dr. med. H____, Fachchiropraktiker SCG EGU dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer belastungsangepassten Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer von seinem Chiropraktiker seit dem 30. August 2022 in unterschiedlichem Masse eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Ärztliche Zeugnisse vom 15. August 2022, IV-Akte 34, S. 31; vom 26. August 2022, IV-Akte 34, S. 32; vom 12. September 2022, IV-Akte 18, S. 4; vom 26. September 2022, IV-Akte 18, S. 3; vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 34, S. 91;  vom 9. November 2022, IV-Akte 34, S. 96; vom 30. November 2022, IV-Akte 34, S. 145; vom 23. Dezember 2022, IV-Akte 34, S. 144; vom 3. Februar 2023, IV-Akte 34, S. 142; vom 4. Mai 2023, IV-Akte 18, S. 1).

4.2.8.       Mit Bericht vom 5. August 2023 (IV-Akte 42) führte der RAD-Arzt Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Zertifizierter Gutachter SIM, aus, mit Blick auf die Diagnose eines Status nach Diskushernie L5/S1 estraforamisch links mit sensiblem Ausfall L5 links liege kein IV relevanter Gesundheitsschaden vor. Der Beschwerdeführer sei obwohl für die zuletzt ausgeübte wie auch in einer angepassten Tätigkeit (ohne regelmässiges Heben und Tragen von schweren Lasten) seit Juni 2023 zu 100% arbeitsfähig.

4.2.9.       Mit Bericht vom 25. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. D____ vorstellig, da er seit einer Woche unter starken Schmerzen im rechten Gesäss litt, welche in der Nacht aufgetreten seien. Dr. med. D____ diagnostizierte eine sensible radikuläre Reizung L5 rechts bei intraforminaler Diskuhernie L5/S1 veranlasste am 25. Oktober ein MRT LWS nativ, welches die bekannte Diskushernie LWK5/SWK 1 zeigte und empfahl eine therapeutische Infiltration. Diese erfolgte am 9. November 2023 im Schmerzzentrum am Kunstmuseum (vgl. Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2023; Bericht E____ vom 26. Oktober 2023; Interventionsbericht vom 9. November 2023) In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind weder dem Sprechstundenbericht, dem Bericht der E____ noch dem Interventionsbericht Angaben zu entnehmen.

4.3.            4.3.1. In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg zu nehmen, dass die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichten Berichte (vgl. E. 4.2.10 hiervor; Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2023; Bericht E____ vom 26. Oktober 2023; Interventionsbericht vom 9. November 2023) allesamt nach der Verfügung vom 4. Oktober 2023 datieren und daher grundsätzlich ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums liegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Entsprechende Berichte sind indes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben sich doch aus den fraglichen Berichte keine Anhaltspunkte in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den zu beurteilenden Zeitpunkt. Die fraglichen Berichte sind daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unbeachtlich.

4.3.2.       Auf den Bericht des RAD vom 5. August 2023 ist abzustellen, da er die höchstrichterlichen Anforderungen an beweisrechtliche Expertisen erfüllt. In Bezug auf die zu beurteilenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass sich aus der gesamten Aktenlage – wie vom RAD festgehalten (vgl. E. 4.8. hiervor) - ab Juni 2023 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ergibt. So führte der behandelnde Arzt, Dr. med. D____, mit Bericht vom 6. Juli 2023 aus (vgl. E. 4.2.6. hiervor), der Fall sei am 20. Juni 2023 abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer könne seine (angestammte) Tätigkeit wieder aufnehmen. Gegenteiliges ist aus den massgeblichen Akten nicht ersichtlich. Vielmehr geht auch der behandelnde Chiropraktiker mit Gesundschreibung vom 27. Juli 2023 seit dem 1. Juni 2023 wieder von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (E 4.2.7. hiervor). Zwar beschränkt er diese auf eine belastungsangepasste Tätigkeit. Allerdings beschreibt er weder ein Tätigkeitsprofil, noch führt er nachvollziehbar aus, weshalb dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hauswart nicht mehr zumutbar sein sollte. Das Bundesgericht geht jedoch ohnehin davon aus, dass bei einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.2 f.). Da angesichts der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine (drohende) Invalidität nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1 IVG besteht, sind die Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin lehnte entsprechende Massnahmen mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu Recht ab.

5.                  

5.1.            Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Bei diesem Verfahrensausgang sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, vom Beschwerdeführer zu tragen.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.113 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2024 IV.2023.113 (SVG.2024.166) — Swissrulings