Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.01.2025 IV.2023.101 (SVG.2025.50)

6 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,626 parole·~33 min·2

Riassunto

Medizinisches Gutachten und ergänzende Stellungnahme verwertbar; Status korrekt; Beschwerdeabweisung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Pensionskasse Basel-Stadt

Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                                           Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.101

Verfügung vom 12. September 2023

Medizinisches Gutachten und ergänzende Stellungnahme verwertbar; Status korrekt; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahr [...] geborene Beschwerdeführer und ausgebildeter [...] Lehrer arbeitete seit dem Jahr 2005 als Lehrperson. Zuletzt arbeitete er in Basel im Umfang von vierundzwanzig Lektionen pro Woche was einem Pensum von 85.71% entspricht (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 9; Stundenzuteilung, Stand 4. Juli 2019, IV-Akte 1; Lebenslauf, IV-Akte 39, S. 22; Diplom Musik Akademie vom 1. Juli 1993, IV-Akte 39, S. 4; Lehrpatent vom 30. Juni 1986, IV-Akte 39, S. 2). Das Vertragsverhältnis mit dem Erziehungsdepartement Volksschule Basel-Stadt endete per 31. Juli 2022 (vgl. Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 8. Juni 2022, IV-Akte 73, S. 4 ff.). Nebenbei war der Beschwerdeführer bis im Jahr 2017 als [...]leiter tätig (vgl. IK-Auszug per 6. Februar 2020, IV-Akte 2, S. 8).

b)               Am 27. Januar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer zufolge eines Burn outs erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 3). Zunächst führte die Beschwerdegegnerin ein Standortgespräch zur Come back-Begleitung durch (vgl. Protokoll vom 21. Februar 2020, IV-Akte 12, S. 2). Daraufhin wurde ein Training in der Sekundarschule [...] zwecks Gewinnung einer Tagesstruktur durchgeführt, welche abgebrochen werden musste (vgl. E-Mail vom 28. Mai 2020, IV-Akte 15; E-Mail vom 19. August 2020, IV-Akte 18).  Ein ab dem 18. Oktober 2021 geplanter Wiedereinstieg scheiterte ebenfalls (vgl. Protokoll Come back-Begleitung vom 21. Oktober 2021, IV-Akte 35). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form eines individuellen Coachings mit aktiver Stellensuche vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022 zu (Mitteilung vom 6. Dezember 2021, IV-Akte 44). Da sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage sah, eine neue berufliche Herausforderung zu suchen (Abschlussbericht FI vom 8. März 2022, IV-Akte 63), wurden mit Mitteilung vom 8. März 2022 (IV-Akte 64) die Eingliederungsmassnahmen beendet und die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt.

c)               Zur Klärung des Rentenanspruchs tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 82) ging die Beschwerdegegnerin von keiner Beeinträchtigung im Haushalt aus und legte den Erwerb auf 80% und die Haushaltstätigkeit auf 20% fest. Ferner veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Auftrag Gutachten vom 3. August 2022, IV-Akte 81). Mit Gutachten vom 20. Dezember 2022 (IV-Akte 89) hielt der Gutachter fest, dass im angestammten Beruf als Lehrer seit November 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer nicht selbstständig planen müsse, keine Verantwortung trage, nicht unter Zeitdruck tätig sein müsse, bestehe theoretisch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Wichtig sei, dass er sich sukzessive an diese Situation gewöhnen könne, da ein Beginn aufgrund der erwähnten Ängste immer schwierig sei, weswegen mit einer Angewöhnungszeit von etwa drei Wochen zu rechnen sei.

d)               Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 22. Juni 2023, IV-Akte 95; Einwand vom 20. Juli 2023, V-Akte 102);(Stellungnahme RAD vom 31. Juli 2023, IV-Akte 105; Stellungnahme Fachperson Abklärungsdienst vom 4. August 2023, IV-Akte 106) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September 2023 (IV-Akte 108) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Die Berechnung des Invaliditätsgrades (36%) erfolgte aufgrund der gemischten Methode (80% Erwerb, 20% Haushalt).

e)               Dem Beschwerdeführer gelang es zwischenzeitliche eine Teilzeitanstellung als Hilfsbibliothekar in der Notenbibliothek [...] Basel zu finden. Ab März 2023 arbeitete er zunächst temporär in einem 20%-Pensum. Im Herbst 2023 ging dies in ein unbefristetes 30%-Pensum über (vgl. E-Mail Beschwerdeführer vom 23. Juni 2023, IV-Akte 101).

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 19. September 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 12. September 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzliche Invalidenrente zu zahlen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter o/e Kostenfolge.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 29. November 2023 und Duplik vom 20. Dezember 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Am 27. Februar 2023 findet die erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf das Gutachten von Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Dezember 2022 nicht unbesehen abgestellt werden. Das Gericht entschied daher, das Verfahren auszustellen und dem Gutachter Rückfragen zum Gutachten zu stellen.

IV.     

a)               Mit Verfügung vom 20. März 2024 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Gutachter Rückfragen gemäss Schreiben vom 20. März 2024.

b)               Mit Stellungnahme vom 3. April 2024 beantwortete der Gutachter die von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen.

c)               Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2024 erhielten die Parteien die Stellungnahme von Dr. med. C____ vom 3. April 2024 mit der Möglichkeit, bis zum 6. Mai 2024 Stellung dazu zu beziehen.

d)               Mit Eingabe vom 24. April 2024 und vom 2. Mai 2024 hielten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest. Der Beschwerdeführer reicht zudem eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes vom 5. Mai 2024 ein, welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2024 zur freiwilligen Stellungname bis zum 3. Juni 2024 zugestellt wird. Innert Frist wird seitens der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht.

V.      

Am 4. Juli 2024 findet die zweite Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).    

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.    

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, das Gutachten von Dr. med. C____ einschliesslich der im Nachgang durch das Gericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahme sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und daher nicht beweiskräftig. Es sei ein Gerichtsgutachten, eventualiter die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz anzuordnen. Hinzu komme, dass anstelle der gemischten Methode die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden sei, da die Tätigkeit als [...]leiter nicht als ehrenamtliche sondern selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren sei. Selbst wenn wider Erwarten die gemischte Methode Anwendung finden müsste, wäre die Gewichtung mit 85.71% Erwerb und 14.29% Haushalt vorzunehmen. Schliesslich sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% vorzunehmen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das Gutachten von Dr. med. C____ genüge den höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische Expertisen. Da überdies die gemischte Methode korrekt angewendet worden sei und sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sei der negative Leistungsentscheid nicht zu beanstanden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.                

3.1.           Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG.)  

3.2.          Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Juni 2020 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023, IV-Akte 129, vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  

4.                

4.1.           Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (lit. c) (Art. 28 Abs. 2 IVG).  

4.2.          4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

4.2.1.      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).  

4.2.2.      Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

4.3.          4.3.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 12. September 2023 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ vom 20. Dezember 2022 (IV-Akte 89).  

4.3.2.      Dr. med. C____ stellte beim Beschwerdeführer spezifische Phobien (ICD-10 F40.2) und eine zwanghaft perfektionistische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5; IV-Akte 89, S. 9) fest. Aktuell sei der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung, die er alle zwei Wochen aufsuche. Medikamente habe er nie erhalten, obwohl er danach gefragt habe. In Reserve hätte er Temesta, welches er allerdings nie benutze. Hinsichtlich der Herleitung der Diagnosen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere in Situationen, in welchen er ausgeliefert sei, keinen Ausweg wisse oder die von ihm gewünschten Vorgaben nicht eingehalten werden könnten. Dies betreffe auch die bisherige Tätigkeit als Lehrer, wo er bei den Arbeitsversuchen in panikartige Zustände gefallen sei, sich schon tagelang vorher in einer erhöhten Anspannung befunden habe und schliesslich dekompensiert habe. Es handle sich daher im Grunde um eine spezifische Phobie, die durch verschiedene Situationen ausgelöst werden könne und teilweise zu Vermeidungsverhalten führe. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Alltag zu strukturieren, sich zu aktivieren, Interessen nachzugehen. Er benötige hierbei keine Hilfe. Solange er auslösende Situationen meide, seien diese Ängste nicht hinderlich vorhanden. Die Ängste würden allerdings dazu führen, dass er die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben könne. In dieser Hinsicht wirke sie sich schwergradig aus, wobei aktuell ohne den Beruf als Lehrer keine wesentliche Beeinträchtigung festzustellen sei und sie daher als eher leichtgradig einzustufen sei (IV-Akte 89, S. 9). Überdies sei eine Persönlichkeitsstörung zu bestätigen. Diese bestehe vorwiegend aus zwanghaften Zügen, die sich teilweise hinderlich auswirken würden und oben erwähnte Ängste mitunterhalten könnten. Insgesamt sei von einer leichten bis mittelschweren Beeinträchtigung durch die Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche ursächlich nicht entscheidend für die psychische Dekompensation, doch zumindest teilweise als unterstützend zu betrachten sei (IV-Akte 89, S. 10 f.). In Bezug auf die Therapie des Beschwerdeführers hielt Dr. med. C____ fest, seit 2019 werde eine psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen, welche auch angezeigt sei. Allerdings sei eine pharmakologische Therapie in Betracht zu ziehen, allenfalls eine halbstationäre Behandlung. Insgesamt sei bis dato trotz Therapiemassnahmen keine genügende Stabilisierung zu verzeichnen. Es bestehe mittlerweile ein prolongierter Verlauf, wodurch die Prognose als sehr ungewiss und tendenziell ungünstig eingestuft werden müsse (vgl. IV-Akte 89, S. 10).

4.3.3.      In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Lehrer im Grundschulbereich aus, diese hätte vom Beschwerdeführe aufgegeben werden müssen. Er habe derart unter Ängsten mit sowohl körperlichen und geistigen Blockaden gelitten, dass er sich aus der Situation habe entfernen müssen. Es sei deshalb anzunehmen, dass für eine entsprechende Tätigkeit generell eine volle Arbeitsunfähigkeit seit November 2019 bestehe. Es seien zwischenzeitlich berufliche Massnahmen durchgeführt worden, darunter auch ein Versuch den Unterricht wiederaufzunehmen, was wieder gestoppt werden musste. In einer angepassten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer nicht selbstständig planen müsse, wo er keine Verantwortung zu tragen habe, nicht unter Zeitdruck arbeiten müsse und klare Vorgaben bestünden, bestehe theoretisch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei es wichtig, dass sich der Beschwerdeführer sukzessive an diese Situation gewöhnen könne, da ein Beginn aufgrund der erwähnten Ängste immer schwierig sei, weswegen mit einer Angewöhnung von drei Wochen zu rechnen sei (IV-Akte 89 S. 11). Der behandelnde Psychiater, Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt mit Stellungnahme vom 20. November 2023 (einzige Replikbeilage [RB]) zum Gutachten von Dr. med. C____, das Gutachten sei seines Erachtens formell einwandfrei abgefasst. Inhaltlich sei allerdings zu bemängeln, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nach Medikamenten gefragt aber keine erhalten, so nicht zutreffe. Einerseits sei damals ein Erschöpfungssyndrom mit anschliessender Anpassungsstörung im Vordergrund gestanden, was abgesehen vom bedarfsmässigen Einsatz eines Tranquillizers keine Indikation für den Einsatz von anderen Psychopharmaka habe. Andererseits habe beim Beschwerdeführer eine grundsätzlich abwehrende Haltung gegenüber Psychopharmaka bestanden, was einem allfälligen Therapieerfolg entgegengestanden wäre. Ferner sei die Diagnose der zwanghaften perfektionistischen Persönlichkeitsstörung unter Ausschluss eines relevanten narzisstischen Anteils so ungenügend. Gerade dieses Momentum habe die Biografie des Beschwerdeführers stark geprägt und er sei immer wieder mit fundamentalen Kränkungen, Enttäuschungen und Brüchen beruflichen und privat verbunden gewesen. Im Gegensatz zu früher fehle es dem Beschwerdeführer trotz seines Engagements und Einsatzes heute die dazu notwendige Energie und Kraft, was sich zuletzt im Lehrberuf eindrücklich manifestiert habe und aktuelle auch in seiner Teilzeitbeschäftigung in der Bibliothek des [...]orchesters Basel deutlich werde. Bestätigen könne er, dass der Perfektionismus und die Zwanghaftigkeit zusätzlich hinderliche Persönlichkeitsanteile seien, welche im Gutachten angemessen gewürdigt worden seien.  Ferner sei die Diagnose der spezifischen Phobien fragwürdig, da die Angstproblematik als sekundär einzustufen sei. Die Angst nach Kontrollverlust sei real und nachvollziehbar, es sei keine spezifische Phobie erkennbar. Schliesslich sei die Einschätzung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit zu 0% in bisheriger Tätigkeit unbestritten, nicht jedoch zu 80% in einer angepassten Tätigkeit. Der weitere Verlauf zeige eine Obergrenze der Arbeitsfähigkeit von nur 30% in angepasster Verweistätigkeit, wie sich bei der jetzigen Betätigung als Hilfsbibliothekar des [...]orchesters Basel immer wieder bestätig, indem das Risiko eines Kontrollverlustes weiterbestehe.

4.4.          4.4.1. Auf Rückfrage des Gerichts vom 20. März 2024, welche insbesondere die Diskrepanz zwischen der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und in einer Verweistätigkeit, sowie die Ausführungen von Dr. med. D____ vom 20. November 2023 ins Zentrum rückte, führte der Gutachter mit Stellungnahme vom 3. April 2024 im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes weiter aus: Als angestammte Tätigkeit sei diejenige als Grundschullehrer anzunehmen. Eine derartige Tätigkeit setze voraus, dass der Unterricht selbstständig vorbereitet werde, der Stoff müsse der Schulklasse angepasst werden. Die Arbeit mit Jugendlichen bedeute eine hohe Verantwortung und Anpassungsfähigkeit an verschiedene Umstände, die oft nicht vorhersehbar seien. Es müsse bedacht werden, dass sich das Verhalten der Kinder verändere und zu teilweise schwierigen Situationen führen könne. Auch müsse das Verhalten der Eltern und der Kontakt mit ihnen in Betracht gezogen werden. Weiterhin auch der Kontakt im Lehrerkollegium mit zusätzlich anfallenden Aufgaben. Dies bedeute insgesamt ein sehr hohes Verantwortungsbewusstsein und vor allem auch hohe Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Das Problem beim Beschwerdeführer sei allerdings, dass er durch die zwanghafte Persönlichkeit grosse Mühe habe, sich unvorhergesehenen Situationen anzupassen. Er reagiere schnell mit Ängsten, mittlerweile im phobischen Ausmass. Er könne sich jeweils neuen oder nicht vorhersehbaren Situationen nicht genügend anpassen, die er nicht vorgängig schon geplant und entsprechend strukturiert habe. Es bestehe eine Gefahr der psychischen Dekompensation aufgrund der Verstärkung der Ängste und der erhöhten Anspannung. Aus diesen Gründen sei die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet. Der Beschwerdeführer sei allerdings in der Lage, sich Situationen auszusetzen, die er kenne, die er planen könne und wo er sich genügend vorbereiten könne. Dies zeige schon sein Tagesablauf. Der Beschwerdeführer bestätige sich in verschiedenen Bereichen und sei fähig, sich zu informieren und weiterzubilden. In diesen Situationen, wo keine berufliche Belastung durch den Lehrberuf bestehe, würden auch keine wesentlichen Ängste vorliegen. In diesem Sinne sei angenommen worden, dass eine vorgegebene Tätigkeit, die der Beschwerdeführer gut kenne, wo er keine Verantwortung übernehmen müsse, sich auch nicht jeweils neu anpassen müsse und nicht kein Zeitdruck bestehe, vom Beschwerdeführer durchaus geleistet werden könne. Da die Aufnahme einer neuen Arbeit eine Verunsicherung zur Folge habe, werde angenommen, dass er drei Wochen Angewöhnungszeit benötige. Es sei danach nicht damit zu rechnen, dass eine zusätzliche Leistungseinschränkung bestehe.

4.4.2.      In Bezug auf die Ausführungen von Dr. med. D____ führte der Gutachter aus, in den Unterlagen werde zur Medikation nicht detailliert Stellung bezogen. Es sei nicht ersichtlich, welche Medikamente in welcher Dosierung für welche Dauer eingesetzt worden seien und weshalb es zu einem allfälligen Abbruch der medikamentösen Behandlung gekommen sei. Dr. med. D____ sei der Meinung, dass noch ein narzisstischer Anteil neben den zwanghaften perfektionistischen Persönlichkeitszügen vorliege. Im Rahmen des semistrukturierten Interviews hätten sich keine wesentlichen narzisstischen Züge finden lassen. Es werde auch nicht detailliert begründet, weshalb allfällige narzisstische Züge beim Beschwerdeführer eine Rolle spielen würden. In Bezug auf die von Dr. med. D____ als fragwürdig bezeichnete Diagnose der spezifischen Phobien, hielt der Gutachter fest, es könne möglicherweise über diese Diagnose gestritten werden. Tatsache sei allerdings, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung, als keine berufliche Belastung bestanden hatte, keine wesentlichen Ängste verspürt habe. Ängste sein, nach den Angaben des Beschwerdeführers, in Situationen aufgetreten, wo er sich unter Druck gesetzt gefühlt habe, hauptsächlich bei beruflichen Tätigkeiten.

4.4.3.      Mit Schreiben vom 5. Mai 2024 (bei den Gerichtsakten) nahm Dr. med. D____ zu den Ausführungen des Gutachters vom 20. März 2024 Stellung. Der behandelnde Arzt hält an seiner Auffassung fest, dass sich eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit zeige. In diagnostischer Hinsicht sei erneut auf die relevanten narzisstischen Anteile der ansonsten gutachterlich anerkannten zwanghaft perfektionistischen Persönlichkeitsstörung hinzuweisen. Charakteristischen für den krankhaften narzisstischen Persönlichkeitsanteil sei das Auftreten bereits im Jugendalter, beim Beschwerdeführer sei dies zusätzlich im Zusammenhang mit seiner Homosexualität zu verstehen. In diesem Kontext habe sich die Störung in sämtlichen Lebensbereichen immer wieder eindrücklich manifestiert und tue dies weiterhin. Sei es im Privatleben mit ausgesprochen wechselhaften Beziehungen, sei es im Berufsleben als Musiker, [...]leiter, Schulleiter etc. Solange dem Beschwerdeführer eine Lösungsstrategie per Veränderung der Situation möglich war, habe er sich vorübergehend auffangen und wieder arbeiten können. Man könne von einem circulus vitiosus sprechen, der zu einem nachhaltigen Energieverlust und damit in die heute bestehende Situation geführt habe. Konkret fassbar werde dies im aktuell ausgeführten Job als Hilfsbibliothekar, wobei das 30%-Pensum die Obergrenze der psychischen Leistungsfähigkeit markiere. Dass die Diagnose der spezifischen Phobien aus Sicht des Gutachters diskutabel sei, sei gutzuheissen. Die Angstproblematik habe sekundären Charakter, sei somit Folge der Persönlichkeitsproblematik.

4.5.          Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____, ergänzt durch die Stellungnahme vom 3. April 2024, kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.1. f. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden. Das Gutachten, erweitert durch die Stellungnahme vom 20. März 2024, ist für die streitigen Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde, ebenso wie zur Kritik des Behandlers vom 20. November 2023, Stellung genommen. Schliesslich ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen des Experten schlüssig begründet (vgl. auch Beurteilung RAD vom 16. Januar 2023, IV-Akte 91).  

4.6.          An dieser Betrachtungsweise vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Gutachter legte im Rahmen seines Gutachtens und auch seiner Stellungnahme unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen ausführlich dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht im angestammten Beruf jedoch bei einer Verweistätigkeit, welche gewisse Merkmale aufweist, eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit aufweist.  Dass dies zumutbar ist, wenn der Beschwerdeführer Tätigkeiten vornehmen kann, in welchen er nicht selbstständig planen muss, keine Verantwortung zu tragen hat, nicht unter Zeitdruck zu arbeiten hat und welche klare Zielvorgaben vorsehen, leuchtet im Vergleich zu seiner bisherigen exponierten und herausfordernden Tätigkeit als Lehrer und vor dem Hintergrund der Diagnosen sowie der vom Gutachter diskutierten Ressourcen ein (dazu zudem weiter unten). Der Gutachter berücksichtigt somit bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit die Einbussen im funktionellen Leistungsvermögen. Eine solche angepasste Verweistätigkeit führt, wie der Gutachter plausibel ausführt, nicht dazu, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers eine an die Sozialversicherung geknüpfte Arbeitsunfähigkeit auslöst, dies im Unterschied zur bisherigen Lehrertätigkeit, welche nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2020 vom 11. Mai 2020 E. 4.1). So führte auch der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, mit Beurteilung vom 31. Juli 2023 (IV-Akte 105) aus, die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. C____ sei plausibel. Zu Recht weist er darauf hin, dass es sich dabei nicht zwingend um eine Hilfstätigkeit handeln muss. Hinsichtlich der Rüge, aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers sei die gutachterlich attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht nachvollziehbar, ist zunächst auf den Bericht von Dr. med. D____ vom 11. Mai 2020 (IV-Akte 16) hinzuweisen. In diesem Bericht hielt der Behandler fest, dass unter der Voraussetzung eines Arbeitsplatzwechsels, grundsätzlich ein volles Arbeitspensum möglich sei. Eine verminderte Leistungsfähigkeit sei hierbei nicht ersichtlich. Mit Bericht vom 26. November 2021 (IV-Akte 42) attestierte Dr. med. D____ dem Beschwerdeführer seit dem 26. November 2019 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Primarschullehrer, wobei diese nicht verbessert werden könne. Allerdings gelte das nicht für die Herstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, welche mit Hilfe von Eingliederungsmassnahmen verbessert werden könne. Berufliche Massnahmen seien nach Ansicht von Dr. med. D____ auch angesichts der anhaltend geäusserten Grundmotivation des Beschwerdeführers realisierbar. Weshalb der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 22. Februar 2022 (IV-Akte 62) nach Ansicht von Dr. med. D____ aufgrund seiner psychisch sehr labilen Verfassung generell den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht gewachsen sein soll, lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen und ist angesichts der gleichbleibend beschriebenen Symptomatik auch nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt im Übrigen für die Ausführungen des Behandlers mit Bericht vom 5. Mai 2024. Dass der behandelnde Arzt von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweicht, ohne dies einleuchtend zu begründen, ist wohl eher der Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). Demgegenüber führte der Gutachter im Rahmen seines Gutachtens und mit der ergänzenden Stellungnahme plausibel aus, weshalb sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers gerade nicht in einer Verweistätigkeit in quantitativer Hinsicht auswirken. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater sodann praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend - lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist auch die zwischen dem Behandler und dem Gutachter bestehende diagnostische Abweichung hinsichtlich der Qualifizierung der Persönlichkeitsstörung zu betrachten. Anschliessend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seine Teilzeitarbeitsstelle aktuell verteilt auf vier Tage verrichtet. Folglich nimmt er bereits heute viermal wöchentlich den Arbeitsweg auf sich. Der Beschwerdeführer schildert diesbezüglich keine Probleme mit Ängsten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern es problematisch sein sollte den Arbeitsweg fünfmal wöchentlich im Rahmen eines Vollzeitpensums auf sich zu nehmen (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 15. März 2023, IV-Akte 94). Es ist mit dem RAD-Arzt Dr. E____ (Stellungnahme 31. Juli 2022;IV-Akte 105) darüber hinaus einig zu gehen, dass dies ebenfalls auf verbleibende gesunde Ressourcen schliessen lässt, die es dem Beschwerdeführer trotz der psychischen Erkankung ermöglichen, einer Verweistätigkeit vollzeitlich nachzugehen.  

5.                

5.1.           Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die ihm gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Beschwerde Ziff. 14).

5.2.          Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).  

5.3.          Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass er ohne Hilfe der Beschwerdegegnerin eine Anstellung als Hilfsbibliothekar in der Notenbibliothek [...] Basels gefunden hatte. Die Anstellung beschlägt zwar nur eine 30%-Stelle. Allerdings ist dies der Tatsache geschuldet, dass die Stelle mit einer zu 70% beschäftigten Bibliothekarin geteilt wird (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2023, IV-Akte 101). Bereits diese Faktenlage steht der Annahme der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit entgegen. Weiter steht das Alter des Beschwerdeführers von 60 Jahren im Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1). Auch erscheint die vom Gutachter gezeichnete zumutbare Verweistätigkeit an sich, nicht derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5), was wiederum darin Niederschlag findet, dass der Beschwerdeführer bereits eine Anstellung gefunden hat. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher als verwertbar zu betrachten.  

6.                

6.1.          Umstritten ist zwischen den Parteien weiter die Statusfrage. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode Anwendung gebracht hat.  

6.2.          Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könne, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleich (vgl. u.a. BGE 144 V 21 E. 2.1). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. «Gemischte Methode» der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

6.3.          Zu betonen ist, dass sich die - für die Methodenwahl entscheidende - Statusfrage danach beurteilt, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Relevant ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 144 I 28 E. 2.3 f.; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen).

6.4.          6.4.1. Ist die Statusfrage wie vorliegend umstritten, so bildet die subjektive Einschätzung der versicherten Person, die sogenannte «Aussage der ersten Stunde» Ausgangspunkt der Beurteilung (Brändli Paula, Statusbestimmung in der IV – Gleichbehandlung von Frau und Mann?, in: Jusletter 28. März 2022, RN 22). Dieser «Aussage der ersten Stunde» ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4).  

6.4.2.      Mit Abklärungsbericht Haushalt vom 3. August 2022 (IV-Akte 82) führte die Abklärungsperson unter dem Titel «Ermittlung der Erwerbstätigkeit» aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 als Lehrer in einem Pensum von 85.71% (24 Lektionen) tätig sei. Der Beschwerdeführer sei zudem während etlichen Jahren als [...]leiter tätig gewesen und habe das hierbei erwirtschaftete Einkommen als selbstständige Tätigkeit abgerechnet. Diese Tätigkeit habe er im Jahr 2018 beendet. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich erklärt, dass er diese Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet habe, sondern aus Zeitmangel. Zudem sei vom Chor mehr Präsenzzeit verlangt worden, wobei überdies seine finanzielle Entschädigung habe gekürzt werden sollen. Dies alles habe zur Beendigung der [...]leitertätigkeit geführt. Mit Stellungnahme vom 4. August 2023 führte die Abklärungsperson ergänzend aus, dass die [...]leitertätigkeit aus finanziellen Gründen beendet worden wäre und nicht im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stehe (IV-Akte 106, S. 2).

6.4.3.      Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Haushaltsabklärung geltend gemacht hatte, fusste der Entscheid mit der Tätigkeit als [...]leiter aufzuhören nicht auf gesundheitlichen Gründen, sondern auf organisatorischen und finanziellen. Mithin waren invaliditätsfremde Gründe für die teilzeitliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entscheidend. Dies spiegelt sich im Übrigen auch in der Chronologie wieder. Mit Anmeldung vom 27. Januar 2020 (IV-Akte 3) gab der Beschwerdeführer an, seit dem 26. November 2019 an gesundheitlichen Problemen zu leiden, wohingegen die [...]leitertätigkeit gemäss Lebenslauf des Beschwerdeführers lediglich in den Jahren 2000 bis 2005 verzeichnet ist (IV-Akte 39, S. 22 f.). Im IK-Auszug per 6. Februar 2020 (IV-Akte 8) sind selbstständige Tätigkeiten letztmals im Jahr 2017 aufgeführt, was ein Hinweis darauf ist, dass die [...]leitertätigkeit zum damaligen Zeitpunkt letztmals ausgeführt worden war. Hinweise dafür, dass die Tätigkeit als [...]leiter, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. Ziff. 12), aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, lassen sich in den Akten nicht finden. Vielmehr ist mit Blick auf die Aussage der ersten Stunde und der äusseren Indizien davon auszugehen, dass er Beschwerdeführer die [...]leitertätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte und sich auch im Falle guter Gesundheit zu einer teilzeitlichen Tätigkeit als Lehrer entschieden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2).

6.4.4.       In Bezug auf das Pensum führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer habe vor Ort erklärt, dass er sein Erwerbspensum bei guter Gesundheit von 24 Lektionen (85.71%) auf 22 Lektionen (78,57%) reduziert hätte. Die Reduktion hätte zu einem zusätzlichen freien Nachmittag geführt (IV-Akte 106). Diese Reduktion sei seitens des Beschwerdeführers auch schriftlich bestätigt worden (vgl. IV-Akte 83). Es sei daher an einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 80% festzuhalten.

6.4.5.      Als Zwischenfazit ist dem Grundsatz nach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu Recht anhand der gemischten Methode berechnete. Zu prüfen bleibt, ob sie hierbei mit Blick auf die Gewichtung der beiden Teilbereiche korrekt vorgegangen ist.

6.4.6.      Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Gewichtung der gemischten Methode nicht korrekt vorgenommen. Der Erwerbsanteil betrage nicht wie seitens der Beschwerdegegnerin angenommen 80%, sondern mindestens 85,71%. Zudem sei die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Haushaltsabklärung angesprochene Pensumsreduktion keine Reduktion im eigentlichen Sinne, vielmehr handle es sich hierbei um eine den Lehrpersonen zustehende Altersentlastung die bei der Gewichtung des Erwerbsanteils ebenfalls zu berücksichtigen sei. Bei der erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente ist den bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tragen. Diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprechung unterliegt nach der Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d und E. 3 S. 417 ff.).

6.4.7.      Liegt bereits in erwerblicher Hinsicht eine als Revisionsvoraussetzung genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, braucht nicht geprüft zu werden, ob dies allenfalls auch in gesundheitlicher Hinsicht zutrifft. Zusätzlich einer Veränderung des Gesundheitszustandes bedarf es für eine Rentenrevision nicht (Urteil 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E. 2.2.3.).

6.5.          6.5.1. Nach Massgabe von § 101 Abs. 1 Ziff. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 des Kantons Basel-Stadt (SG 410.100) betragen die wöchentlichen Pflichtlektionen für Lehrpersonen der Primarschulen 28 Lektionen. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung ermässigen sich die Pflichtlektionen sämtlicher Kategorien im Schuljahr, das der Vollendung des 57. Altersjahres folgt, um je zwei Lektionen bei einem Beschäftigungsgrad von 100%, und um eine Lektion bei einem Beschäftigungsgrad von 50%. Die Schulleitung kann einer Lehrperson nach Vollendung des 57. Altersjahres einen bezahlten Urlaub im Umfang von einem Semester bewilligen, sofern es die schulorganisatorischen Möglichkeiten zulassen. Wenn der Urlaub bezogen wird, entfällt die Ermässigung der Pflichtlektionen (Abs. 6). Gemäss Angaben des Erziehungsdepartementes Basel-Stadt [ED] profitieren Lehrpersonen mit einem 80%-Pensum von einer Altersentlastung in Höhe von einer Lektion wöchentlich (E-Mail vom 27. September 2024, bei den Gerichtsakten).

6.5.2.      § 9 der Verordnung betreffend die Pflichtlektionenanzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen vom 13. Januar 2004 (SG 411.500) hält fest, dass die Lehrpersonen Anspruch auf die Altersentlastung von jenem Schuljahr an haben, vor dessen vom Erziehungsrat festgesetzten Termin sie die Altersentlastung erhalten haben. Lehrpersonen, die nach Eintritt der Berechtigung nach Abs. 1 ihr Anstellungsverhältnis reduzieren, bleibt der Anspruch auf Altersentlastung erhalten (Abs. 2).

6.5.3.      Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung (November 2019) an der Primarschule ein Pensum von 24 Lektionen innehatte. Bei einem Vollpensum von 28 Lektionen (vgl. E. 7.6.1. hiervor) ergibt dies ein Pensum von 85.71% (vgl. Stundenzuteilung vom 4. Juli 2019, IV-Akte 1). Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom August 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits vor der Erkrankung der Schulleitung seinen Wunsch mitgeteilt, nicht mehr als Klassenlehrer tätig sein zu wollen (IV-Akte 82, S. 3). Ab Sommer 2022 wäre sein Pensum deshalb auf circa 22 Lektionen reduziert worden. Mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen des Schulgesetzes und der Pflichtlektionenverordnung (vgl. E. 7.6.1. f. hiervor) fällt diese Pensumsreduktion in den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer mit [...] von der Altersentlastung der Lehrpersonen hätte profitieren können. Die ab diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer angesprochene Pensumsreduktion ist daher im Lichte der Altersentlastung zu beurteilen, wobei nicht unbesehen auf die seitens des Beschwerdeführers angegebene Stundenanzahl abgestellt werden kann. Denn es ist kaum vorstellbar, dass bei der angestrebten Pensumsreduktion die Altersentlastung aussen vor geblieben wäre, hätte die Schulleitung bei guter Gesundheit des Beschwerdeführers seinem Wunsch entsprochen. Unter diesem Blickwinkel erscheint die angegebene Reduktion von circa 2 Lektionen zu unbestimmt, um diese direkt für die Gewichtung zu verwenden, handelt es sich mitunter um eine ungefähre Angabe. Vielmehr rechtfertigt es sich, den Mechanismus der Altersentlastung beim Pensum des Beschwerdeführers, das er als Gesunder ausgeübt hatte (24 Lektionen bzw. 85.71%), zur Anwendung zu bringen. In diesem Fall wären ihm eine Lektion als Altersentlastung zugestanden worden, wovon vorliegend auszugehen ist. Dafür spricht auch, dass das von ihm angegebene Pensum von 80% eine Lektionenzahl von 22.4 ergibt, wodurch nochmals aufgezeigt ist, dass die Angabe mit circa 22 Lektionen, welche einem Pensum von 78.57% entspricht, nicht exakt zu interpretieren sind. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Pensum im Rahmen der ihm zustehenden Pensumsreduktion reduziert hätte, was in seinem Fall, wie dargelegt eine wöchentliche Stundenanzahl von 23 Lektionen bedeutet. Der Beschwerdeführer müsste daher zur Erfüllung seines Pensums von 85.71% bei Genuss der Altersentlastung noch 23 Lektionen pro Woche leisten. Mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den im Gesundheitsfalle geleisteten 23 Wochenlektionen unter Berücksichtigung der Altersentlastung nach wie vor in einem Pensum von 85.71% gearbeitet hätte. Die Annahme eines höherliegenden erwerblichen Anteils scheidet somit auch unter Berücksichtigung der Altersentlastung aus.   

6.5.4.      In arithmetischer Hinsicht führt dies zu folgender Berechnung: Die neu vom Beschwerdeführer ab Sommer 2022 geleisteten Wochenstunden von 23, welche nach wie vor einem Pensum von 85.71% entsprechen, bilden die Grundlage zur Berechnung des erwerblichen Anteils im Rahmen der Invaliditätsberechnung. Der Haushaltsanteil reduziert sich entsprechend von 20% auf 14.29%. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist daher ab August 2022 mit 85.71% Erwerb und 14.29% Haushalt zu berechnen.

7.                

7.1.          Hinsichtlich des Einkommensvergleichs ist zu Recht weder die Höhe des Valideneinkommens noch diejenige des Invalideneinkommens umstritten. Allerdings besteht Uneinigkeit hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges auf das Invalideneinkommen. Während der Beschwerdeführer der Ansicht ist, es sei ein Abzug von mindestens 10% geschuldet, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es sei kein Abzug geschuldet.

7.2.          Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  

7.3.          Vorweg zu nehmen ist, dass in Fällen, in welchen die versicherte Person vollzeitig arbeitsfähig und lediglich krankheitsbedingten reduziert leistungsfähig ist, kein Abzug gerechtfertigt ist, welcher über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.4.2). Dies ist vorliegend nicht anders zu beurteilen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht vorliegend insgesamt somit kein Anlass in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. So vermag das Alter des Beschwerdeführers einen leidensbedingten Abzug nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschwerde, Ziff. 15). Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken, da gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausführen sollte, bei welcher er nicht unter Zeitdruck arbeiten muss, führt ebenso wenig zu einem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2) wie der Umstand, dass seitens Vorgesetzten und Arbeitskollegen vermehrt Rücksicht genommen werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1). Letztlich spricht auch gegen einen Abzug der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Invalideneinkommen den Tabellenlohn für männliche Hilfskräfte zugrunde legte, dem Beschwerdeführer jedoch mit seinem Bildungs-und Erfahrungshintergrund grundsätzlich auch qualifizierte Tätigkeiten offenstehen, die seiner gesundheitlichen Einschränkung Rechnung tragen. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Abzug beim Invalideneinkommen verzichtet.

7.4.          Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Invalidenlohn vornahm. Da ansonsten weder die Höhe des Validen- noch des Invalideneinkommens zu beanstanden ist, berechnet sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand der gemischten Methode. Mit Berücksichtigung der Altersentlastung liegt der erwerbliche Teil bei 85.71%. Bei einer Einschränkung bzw. Erwerbseinbusse von 45.49% ergibt dies gewichtet ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 38.99%, gerundet 39%. Insgesamt besteht daher kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

8.                

8.1.          Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.          Die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

8.3.          Mit Rechnung vom 3. April 2024 (bei den Gerichtsakten) stellte der Gutachter dem Gericht eine Pauschalrechnung über den Betrag von Fr. 600.00 für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme von 20. März 2024. Mit Blick auf den Umstand, dass die Beantwortung von Rückfragen einen Teil der Gutachtererstellung darstellen, sind diese Aufwendungen nicht zusätzlich verrechenbar (vgl. Tarifstruktur für ärztliche Leistungen vom 1. Januar 2018 KI-00.07.4). Ferner handelt es sich um ein ursprünglich durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Begutachtung, wobei die Beschwerdegegnerin praxisgemäss die Aufwendungen für Rückfragen ebenfalls nicht vergütet. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass durch die Rückfragen an den Gutachter keine Kosten angefallen sind, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verlegen wären (vgl. Schreiben der Präsidentin vom 28. Mai 2024, bei den Gerichtsakten).

8.4.          Bei diesem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.    

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.101 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.01.2025 IV.2023.101 (SVG.2025.50) — Swissrulings