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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2024 IV.2022.119 (SVG.2024.134)

22 maggio 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,835 parole·~24 min·2

Riassunto

Beschwerdegutheissung gestützt auf Gerichtsgutachten

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Frau lic. iur. B____, [...]  

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.119

Verfügung vom 2. November 2022

Beschwerdegutheissung gestützt auf Gerichtsgutachten

Tatsachen

I.         

Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist Vater dreier Kinder und war zuletzt seit 1. Mai 2007 als [...] bei der C____ AG tätig (vgl. Anmeldung, IV-Akte 3, S. 2; Meldung Früherfassung, IV-Akte 1). Vom 30. Dezember 2018 bis 1. Februar 2019 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in den D____ (nachfolgend D____, vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 19). Am 27. Juli 2020 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Reorganisation seitens der Arbeitgeberin per 30. Juni 2021 aufgelöst (IV-Akte 13, S. 1).

Nach Eingang eines IV-Arztberichtes der D____ (IV-Akte 30) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 32) und gab das Dossier in die Rentenabteilung. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 35) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. E____ das rheumatologische Gutachten vom 12. Januar 2022 (IV-Akte 46) und bei Dr. F____ das psychiatrische Gutachten vom 24. Januar 2022 (IV-Akte 45, S. 1 ff.) mit Konsensbeurteilung ein (IV-Akte 45, S. 25 ff.). Dazu nahm der RAD-Psychiater am 23. März 2022 Stellung (IV-Akte 48).

In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. März 2022 mit, dass sie beabsichtige, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine Viertelsrente auszurichten (IV-Akte 51). Vom 1. April 2022 bis 27. Mai 2022 besuchte der Beschwerdeführer die Tagesklinik der G____ (Austrittsbericht, IV-Akte 94, S. 2 ff.). Gegen den Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, am 30. Juni 2022 resp. 22. Juli 2022 Einwand (IV-Akten 74 und 80). Zur Begründung reichte er die Stellungnahme seiner behandelnden Ärzte bei den D____ vom 21. Juli 2022 zum psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2022 ein (IV-Akte 80, S. 6 ff.).

Der RAD-Psychiater nahm am 20. September 2022 zum Dossier Stellung (IV-Akte 86). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 90).

II.        

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Der Entscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. November 2022 sei aufzuheben.

2.     Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner 20%-igen Arbeitsfähigkeit eine ganze Rente ab Januar 2021 eine auszurichten.

3.     Unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage wird die Stellungnahme vom 30. September 2022 der behandelnden D____-Ärzte Dr. H____, Stv. Oberärztin und I____, Oberarzt, zum Bericht des RAD vom 20. September 2022 eingereicht (Beschwerdebeilage/BB 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. März 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er den Bericht der behandelnden D____-Ärzte vom 21. März 2023 ein (Replikbeilage/RB 1).

Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 5. April 2023 ein (Gerichtsakte 11) und hält mit Duplik vom 26. April 2023 an ihren Anträgen fest.

III.      

Am 16. Februar 2023 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Am 23. Mai 2023 findet die erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf das Gutachten von Dr. F____, wonach beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60% bezogen auf ein Vollzeitpensum bestehe (IV-Akte 45, S. 23), nicht abgestellt werden. Zweifel an diesem Gutachten bestehen gestützt auf die Stellungnahmen der D____ vom 30. November 2022 und vom 21. März 2023 (BB 3 und RB 1). Entsprechend beschliesst die Kammer die Ausstellung des Falles zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens mit einer anschliessenden Gesamtbeurteilung mit Dr. E____, was den Parteien mit Verfügung vom 25. Mai 2023 mitgeteilt wird. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde gegeben. Innert Frist geht kein Beschwerderückzug ein.

V.       

Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2023 werden die Parteien informiert, dass ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. J____, [...] [...], [...], eingeholt wird (Gerichtsakte G02). Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie keine Einwände gegen den Gutachter habe (Gerichtsakte G03). Der Beschwerdeführer lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

Am 1. Dezember 2023 gehen das Gerichtsgutachten und die Honorarrechnung beim Sozialversicherungsgericht ein (Gerichtakten G06 und G07). Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2023 wird das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Gerichtsakte G08).

Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 und beantragt, es sei auf das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. J____ vom 1. Dezember 2023 für den Rentenentscheid im vorliegenden IV-Beschwerdeverfahren abzustellen (Gerichtsakte G09).

Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 8. Januar 2024 mit, dass sich aus ihrer Sicht aus dem Gutachten Widersprüche und noch zu klärende Punkte ergeben. Sie ersucht darum, an den Gutachter Rückfragen zu stellen (Gerichtsakte G10).

Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 äussert sich nochmals der Beschwerdeführer (Gerichtsakte G12). Dazu lässt sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Februar 2024 vernehmen (Gerichtsakte G14).

Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wird der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Kammer über die Notwendigkeit von Rückfragen entscheiden werde.

VI.     

Am 22. Mai 2024 wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

2.2.            Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.3.            Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.

2.4.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

2.5.            2.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

2.5.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

2.5.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

2.6.            Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.                  

3.1.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, auf welche medizinischen Entscheidgrundlagen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu stützen ist.

3.2.            3.2.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2022 von Dr. F____ wurden beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen gestellt:

1.     soziale Phobien (anamnestisch seit 2011, ED 2019) (ICD-10 F40.1)

2.     St. n. schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) (diagnostiziert Ende 2018)

3.     Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1, IV-Akte 45, S. 15).

3.2.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Cyotochrom P450-Polymorphismus (ED November 2020) festgestellt (IV-Akte 45, S. 15).

3.2.3. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit wurde mit 60% beurteilt (IV-Akte 45, S. 22).

3.3.            3.3.1. Der rheumatologische Gutachter Dr. E____ stellte im Gutachten vom 12. Januar 2022 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 46, S. 13). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer:

1.     Status nach Arthroskopie Schulter links mit Bursektomie, Akromioplastik, Sporn, Entfernung AC-Gelenk, AC-Gelenksteilresektion am 25.02.1019 bei chronischem, Schulterimpingement links bei AC-Gelenksarthrose

aktuell periarthropathische belastungsabhängige Restbeschwerden beidseits

2.     Rezidivierende unspezifische Kreuzschmerzen

3.     Status nach arthroskopischer Operation eines femoroacetabulären Impingements rechts anamnestisch

4.     Status nach Muskelfaserriss Musculus gastrocnemius proximal links 2014

5.     Hallux valgus beidseits (IV-Akte 46, S. 13).

3.3.2. Für körperliche Schwerarbeiten sowie repetitive oder langdauernde Tätigkeiten deutlich über der Schulterhorizontalen bezüglich des linken dominanten Armes bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, wobei diese Beurteilung aktuell und retrospektiv gelte. Dagegen beurteilte der Gutachter den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 46, S. 16).

3.3.3. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachter die psychiatrische Einschätzung unter Einhaltung des rheumatologischen Belastungsprofils für massgebend (IV-Akte 45, S. 27).

3.4.            Auf das Gutachten von Dr. F____ vom 21. Januar 2022 (IV-Akte 45) kann aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel nicht abgestellt werden. Gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. F____ sprechen zum einen die Ausführungen der behandelnden D____-Ärzte Dr. H____ und I____, welche über eine Längsschnittbeurteilung verfügen und beim Beschwerdeführer erst nach längerer Therapie eine rezidivierende depressive Störung feststellen konnten. Zum anderen erscheint die Argumentation des psychiatrischen Gutachters Dr. F____ als widersprüchlich, wenn er einerseits ausführt, die sozialen Ängste des Beschwerdeführers liessen sich psychopharmakologisch gut behandeln, er anderseits aber vermerkt, dass die bisherige psychiatrische Behandlung nicht erfolgreich gewesen sei und wegen der Nebenwirkungen keine Medikation mit Antidepressiva stattfinden könne. Überdies hat sich der Beschwerdeführer zwei Monate in teilstationäre Behandlung begeben, wie ihm das der Gutachter empfohlen hatte, ohne dass sich eine nachhaltige Besserung ergeben hätte. Aus diesen Gründen entschied die Kammer des Sozialversicherungsgerichts in der ersten Beratung am 23. Mai 2023 dahingehend, ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. Die Parteien waren mit der Einholung eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens bei Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, einverstanden und das Gutachten liegt seit dem 1. Dezember 2023 vor (Gerichtsakte G06).

3.5.            3.5.1. Dr. J____ stellte im Gerichtsgutachten vom 1. Dezember 2023 beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.     Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F33.1)

2.     Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)

3.     V. a. ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

4.     Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)

3.5.2. In der Herleitung der Diagnosen führte Dr. J____ aus, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD- 10: F40.1) gesichert sei, da der Explorand erhebliche Ängste vor sozialen Kontakten habe, mit deutlichen körperlichen Symptomen (Würgen, Husten, Erbrechen, Schwitzen, Hyperventilieren und Zittern) darauf reagiere und solche Situationen mit erheblichem Aufwand wann immer möglich meide (Gutachten, S. 48). Zur Begründung verwies der Gutachter darauf, dass der Beschwerdeführer mit dem privaten Auto zur Praxis gefahren sei und dann mehrere Anläufe benötigt habe, um das Parkhaus zu verlassen, da ihm immer wieder Menschen begegneten, welchen er sich nicht habe stellen können (Gutachten, S. 42). Als er auf der Strasse die Zeit bis zum Termin habe totschlagen wollen, habe er aus Angst vor der Exploration immer wieder Übelkeit und Würgereflexe bekommen, weshalb Passanten auf ihn aufmerksam geworden seien und ihm haben helfen wollen. Dies sei ihm derart unangenehm gewesen, dass er sich dafür entschieden habe, bereits frühzeitig die Praxis zu betreten (a.a.O.). Des Weiteren führte der Gutachter aus, es liege sicherlich seit mindestens Ende 2018 eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), vor (Gutachten, S. 48). Zur Begründung vermerkte er, dass ausweislich der Akten mehrere depressive Episoden bestanden hätten und aktuell verschiedene an depressiven Symptome vorliegen würden. Explizit nannte er Grübeln, Anhedonie, eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, Suizidgedanken, ein sozialer Rückzug und ein Verlust der Libido (a.a.O.). Dies zeige sich auch in der durchgeführten Hamilton Depression Scale (a.a.O.). Als mutmasslich dysfunktionaler Selbstmedikationsversuch bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1). Da in den Akten jedoch keine Entzugssymptome während des stationären Aufenthaltes 2019 geschildert worden seien, sei nicht von Alkoholabhängigkeit auszugehen (a.a.O.).

3.5.3. Des Weiteren gab der Gutachter an, es müsse der Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) gestellt werden, da der praktisch vollständige soziale Rückzug aus sämtlichen familiären Beziehungen und die Tatsache, dass der Explorand nie freundschaftliche Beziehungen aufrechterhalten habe, alleine durch eine soziale Phobie nicht zu erklären sei (Gutachten, S. 48 f.). Insbesondere wären Kontakte zur Ursprungsfamilie oder zu den eigenen Kindern auch mit einer sozialen Phobie durchaus zu erwarten (Gutachten, S. 49). Es bestehe somit der Verdacht auf das Vorliegen eines überdauernden Musters von innerem Erleben und Verhalten, das sowohl die Kognition als auch die Affektivität und die Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen betreffe (a.a.O.). Das allgemeine Persönlichkeitsstörungskriterium A gemäss DSM-V sei erfüllt. Das Kriterium B sei ebenfalls erfüllt, da dieses überdauernde Muster beim Beschwerdeführer in klinisch bedeutsamerweise zu Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen führe. Da das Muster stabil und langandauernd sei und bereits in der Teenagerzeit begonnen habe, sei das Kriterium C ebenfalls erfüllt (a.a.O.). Ferner seien folgende spezifischen Anteile einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung vorhanden: Der Explorand vermeide aus Angst vor Kritik und Missbilligung berufliche Aktivitäten, welche engere zwischenmenschliche Kontakte mit sich bringen. Des Weiteren lasse er sich nur widerwillig mit Menschen ein, von denen er sich nicht sicher sei, gemocht zu werden und sei stark davon eingenommen, in sozialen Situationen kritisiert zu werden. Schliesslich halte er sich für gesellschaftlich unbeholfen und persönlich unattraktiv (a.a.O.).

3.6.            3.6.1. Zum Psychostatus führte Dr. J____ aus, beim Beschwerdeführer bestehe im formalen Denken Grübeln, welches sich vor allem um finanzielle Sorgen und die Konfrontation mit Dritten drehe (Gutachten, S. 43). Der Antrieb und die Interessen seien reduziert. Es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit und es seien immer wieder Suizidgedanken vorhanden (a.a.O.). Ein sozialer Rückzug sei deutlich (a.a.O.).

3.6.2. Im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen hätten leichte Beeinträchtigungen bei Planung und Strukturierung von Aufgaben, bei der Entscheidungsund Urteilsfähigkeit, bei den familiären Beziehungen und der Verkehrsfähigkeit bestanden (Gutachten, S. 45). Schwere Beeinträchtigungen seien bei der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, und der Kontaktfähigkeit zu Dritten vorgelegen. Eine vollständige Beeinträchtigung habe sich bei der Gruppenfähigkeit ergeben (Gutachten, S. 45). In der anlässlich der Begutachtung durchgeführten Hamilton Depression Scale habe der Beschwerdeführer 23 Punkte erreicht (Gutachten, S. 44).

3.6.3. Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte der Gutachter aus, das Ausmass der Ängste und der depressiven Symptome zeige sich deutlich im Tagesablauf, den sozialen Kontakten und den Hobbys. Aussentermine nehme der Beschwerdeführer praktisch nur früh am Morgen wahr, wenn er möglichst wenig sozialen Kontakten ausgesetzt sei (Gutachten, S. 47). Auch Einkäufe erledige er bereits um 7 Uhr in grossen Einkaufzentren. Die einzige Freizeitaktivität, welche er aktuell betreibe, sei das Spazieren alleine im Wald. Die vorhergehenden Aktivitäten (Imkern und Golfspielen) habe er praktisch ohne soziale Kontakte betreiben können. Freundschaftliche Kontakte unterhalte der Beschwerdeführer keine. Lediglich eine ehemalige Nachbarin gehe mit ihm einmal pro zwei bis drei Wochen am Wochenende spazieren (a.a.O.). Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie oder zu seinen Kindern habe er physisch keinen. In Vereinen sei er nicht aktiv. Die gesamte Aktenlage bestätige sowohl das Vorhandensein depressiver Symptome als auch einer deutlichen sozialen Phobie. Dr. F____ habe in seinem Gutachten 2022 als einziger eine depressive Episode negiert (a.a.O.).

3.6.4. Hinsichtlich der Diskussion von Ressourcen führte der Gutachter aus, als Ressource des Exploranden könne gesehen werden, dass er selbstständig leben könne (Gutachten, S. 50). Auch sei er in der Lage, Therapietermine zu Randzeiten wahrzunehmen. Andere Ressourcen würden sich keine mehr zeigen. Soziale Belastungen bestünden grundsätzlich in diversen Beziehungen zu praktisch allen Familienmitgliedern und Kindern. Der Explorand unterhalte aktuell nur eine Beziehung zu einer ehemaligen Nachbarin (Gutachten, S. 50).

3.6.5. In der Diskussion der Heilungschancen führte der Gutachter aus, die aktuelle ambulante psychiatrische Behandlung sei grundsätzlich leitliniengetreu, wobei eine antidepressive resp. anxyolytische Medikation wünschenswert wäre (Gutachten, S. 50). Es sei jedoch nachvollziehbar, dass eine solche aufgrund von Nebenwirkungen, welche durch die Viollier Untersuchung 2020 und die Diagnose „Poor Metabolizer“ plausibel seien (Gutachten, S. 47), bis anhin nicht habe erfolgreich durchgeführt werden können. Eine erneute tagesklinische Behandlung sei indiziert (Gutachten. S. 50.), es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sich dadurch die chronifizierten Symptome der sozialen Phobie nachhaltig verbessern lassen würden. Dies insbesondere deswegen, weil der dringende Verdacht auf eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung bestehe, welche in zunehmendem Alter und bei Abnahme der kompensatorischen Ressourcen dekompensiert sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei insgesamt nicht zu erwarten (Gutachten, S. 50, vgl. auch S. 52).

3.7.            3.7.1. Zu den beruflichen Aspekten hielt der Gutachter fest, in der bisherigen Tätigkeit als [...] sei der Explorand aktuell und aktenanamnestisch ab Ende 2018 zu 100% als arbeitsunfähig zu beurteilen (Gutachten, S. 51). Die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich sowohl aufgrund der Symptome der sozialen Phobie, als auch aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode (a.a.O.). Die soziale Phobie führe zu erheblichen Ängsten und einem massiven Vermeidungsverhalten. Dies erschwere sämtliche alltäglichen Aktivitäten, verunmögliche soziale Kontakte praktisch vollständig und lasse das Absolvieren von Vorstellungsgesprächen utopisch erscheinen (a.a.O.). Dabei würden die depressiven Symptome (Reduktion des Antriebs und der Interessen sowie erhöhte Ermüdbarkeit) die Leistungsfähigkeit zusätzlich schmälern (a.a.O.).

3.7.2. Auch eine angepasste Tätigkeit, wie sie von Dr. F____ im Gutachten 2022 formuliert worden sei (keine Führungsfunktion, wenige soziale Kontakte), scheine aktuell und aktenanamnestisch seit Ende 2018 nicht ausführbar zu sein, da die Symptome der sozialen Phobie und der mindestens mittelgradig depressiven Episode derart stark ausgeprägt seien, dass bereits Alltagsaktivitäten nicht oder nur mit erheblichem Aufwand geleistet werden könnten (Gutachten, S. 51).

3.8.            3.8.1. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht das Gericht jedoch „nicht ohne zwingende Gründe“ von einer gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 E. 1b).

3.8.2. Vorliegend bestehen keine zwingenden Gründe, von den Schlussfolgerungen von Dr. J____ abzuweichen. Das Gutachten vom 1. Dezember 2023 ist für die zu beurteilenden Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (vgl. die umfangreiche Aktenaufzählung im Gutachten, S. 6-32) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das Gutachten von Dr. J____ bildet daher eine zuverlässige und rechtsgenügliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den massgebenden Zeitraum beurteilen zu können.

3.8.3. Insbesondere ist festzustellen, dass in den Diagnosen soziale Phobie, depressive Episode und schädlicher Gebrauch von Alkohol zwischen Dr. J____ und Dr. F____ Übereinstimmung besteht. Lediglich die Auswirkungen der festgestellten Störungen werden von Dr. J____ anders beurteilt. Nach Ansicht von Dr. J____ wirke sich vor allem die soziale Phobie sehr stark aus. Diese Einschätzung kann vorliegend nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J____ angab, lediglich ganz früh am Morgen Einkäufe zu erledigen und Therapietermine wahrzunehmen, um möglichst keinen Menschen zu begegnen. Auch sämtliche Freizeitaktivitäten würde er nur abgeschieden und möglichst ohne soziale Kontakte durchführen (Gutachten, S. 34). Während des Explorationsgespräches hustete und würgte der Beschwerdeführer beim Besprechen von schwierigen Themen immer wieder, was sogar den Explorationsablauf erschwerte (vgl. Gutachten, S. 42). Darüber hinaus schilderte der Gutachter eine deutliche Anspannung und ein regelmässiges Wippen mit den Beinen und hielt fest, der Beschwerdeführer habe derart stark geschwitzt, dass er sich (bei einer Aussentemperatur von 1 Grad) bis aufs T-Shirt entkleidet habe (Gutachten, S. 42). Im Übrigen ist als auffällig zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer weder Kontakt zu seinen Eltern noch zu seinen drei Kindern hat (Gutachten, S. 35 und 39).

3.8.4. Weiter hat der Gutachter seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Er hat zudem den gesundheitlichen Verlauf und insbesondere die Berichte der D____ und der G____ gewürdigt und seine von Dr. F____ abweichende Einschätzung ausführlich begründet. So führte er aus, die gutachterliche Einschätzung von Dr. F____ im Februar 2022, welcher keine depressive Episode attestiert und die Symptome der sozialen Phobie als weitgehend überwindbar beurteilt habe (Arbeitsunfähigkeit von 40%), sei schwer nachvollziehbar (Gutachten, S. 47). In sämtlichen anderen psychiatrischen Berichten seien mittelbis schwergradige depressive Episoden aufgeführt und in den neueren psychiatrischen Berichten der D____ (Juli und November 2022) seien diese (im Vergleich zum Gutachten Dr. F____) auch mit ausführlichen Testungen belegt worden (Gutachten, S. 47). Im Übrigen begründete er ausführlich, weshalb er als zusätzliche Diagnose den Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) stelle (vgl. Erwägung 3.5.2. vorstehend) und gab nachvollziehbar an, weshalb dem Beschwerdeführer auch eine angepasste Tätigkeit ohne Führungsfunktion und mit wenig sozialen Kontakten nicht mehr möglich ist (vgl. Erwägung 3.6.2. vorstehend). So vermerkte der Gutachter, es hätten sich deutliche Anzeichen für das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung resp. einer Störung der komplexen Ich-Funktionen ergeben (Gutachten, S. 46). Nicht zuletzt stützte der Gutachter seine Einschätzung auf den Mini-ICF-APP-Rating-Bogen und die Hamilton Depression Scale (vgl. Erwägung 3.5.2 und 3.6.2. vorstehend), wo er 23 Punkte erhob, was in einem ähnlichen Rahmen liegt, wie die von den behandelnden D____-Ärzten im gleichen Test festgestellten 20 Punkte (BB 3, S. 2).

3.9.            Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten insgesamt widerspruchsfrei ist und insbesondere die starken Auswirkungen der sozialen Phobie, welche sich bereits bei der Anreise zur Begutachtung zeigten und während der Untersuchung durch Husten, Würgen und starkes Schwitzen fortsetzten, eindrücklich aufzeigt. Sowohl formell als auch materiell kann auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. J____ abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund bestreiten die Parteien die Beweiskraft des psychiatrischen Gerichtsgutachtens zu Recht im Grundsatz nicht. Allerdings beantragt die Beschwerdegegnerin, es seien Rückfragen zu stellen. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.                  

4.1.            Die Beschwerdegegnerin verweist in der Eingabe vom 8. Januar 2024 auf ihrer Ansicht nach bestehende widersprüchliche oder zu noch zu klärende Punkte (Gerichtsakte G10). Der Beschwerdeführer habe in der Vorbegutachtung angegeben, dass er aktuell eine Freundin hätte (Gerichtsakte G10, S. 1). Diese sehe er einmal pro Woche und an den Wochenenden. Sie hätten beide getrennte Wohnungen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der Untersuchung für das Gerichtsgutachten geschildert, dass er lediglich zwei bis drei Mal pro Woche eine Nachbarin treffe, um mit dieser spazieren zu gehen (a.a.O.). Die Angaben bei der Vorbegutachtung würden eher eine engere Beziehung hingegen die Angaben bei der zweiten Begutachtung eher ein oberflächlicheres Verhältnis nahelegen. Da es für die Beurteilung eines psychischen Beschwerdebildes relevant sei, in welchem Umfang eine Person Beziehungen zu anderen Personen aufnehmen und aufrechterhalten könne sowie frühere Aussagen gegenüber späteren oftmals unbefangener seien, sei bezüglich dieser Diskrepanz eine entsprechende Rückfrage an den Sachverständigen zu richten oder der Beschwerdeführer dazu zu befragen (a.a.O.).

4.2.            Wie der Beschwerdeführer bereits richtigstellte, trifft sich der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Nachbarin nicht zwei bis dreimal die Woche, wie von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise festgehalten wurde, sondern einmal alle zwei bis drei Wochen zu einem Spaziergang (Gerichtsakte G12, S. 2), was auch in der Begutachtung so deklariert worden ist (vgl. Gutachten, S. 39). Bei der ehemaligen Nachbarin handelt es sich um seine Ex-Partnerin, welche die Beziehung per Mitte April 2023 beendete (Gerichtsakte G12, S. 1f.). Vor dem Hintergrund, dass die Treffen mit der Ex-Partnerin abhängig sind vom Wetter, vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der zeitlichen Verfügbarkeit der Ex-Partnerin und er ansonsten über keinen Kontakt zu andere Menschen verfügt (Gerichtsakte G12, S. 2), erscheint eine Rückfrage zum sozialen Kontext als unnötig, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich nur in absolut vernachlässigbarem Umfang Beziehungen zu anderen Personen aufnimmt resp. aufrechterhält und abgesehen davon in antizipierter Beweiswürdigung von einer Rückfrage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

4.3.            Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, gemäss dem Gerichtsgutachten würden die psychischen Beschwerden seit dem Jahr 2018 bestehen. Zu einer Änderung der Beschwerden sei es seit der Vorbegutachtung nicht gekommen. Dazu zähle auch eine rezidivierende depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Als Befunde würden im Gutachten eine Reduktion der Interessen und des Antriebs (als wesentliche Merkmale einer Depression) erwähnt. Gleichzeitig stehe aber im Gutachten, dass der Beschwerdeführer in der letzten Zeit versucht habe, Hobbys zu etablieren. So habe er während ca. fünf Jahren bis Oktober 2023 Golf gespielt, wegen seiner Ängste offenbar aber nur früh am Morgen um 5:30 Uhr. Zudem habe der Beschwerdeführer bis vor kurzer Zeit die Imkerei als Hobby ausgeübt (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund sei durch eine Rückfrage an den Gutachter zu klären, in welchem zeitlichem Umfang der Beschwerdeführer diese Hobbies ausübte, welchen Aufwand diese Hobbies für den Beschwerdeführer bedeuteten und inwieweit das Ausüben dieser Hobbies mit z.T. frühem Aufstehen mit der im Gutachten festgehaltenen Reduktion des Antriebs und der Interessen vereinbar sei (Gerichtsakte G10, S. 2).

4.4.            Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Gericht der Auffassung, dass auch zu den Hobbies keine Rückfragen notwendig sind. Der Gutachter wusste von den Hobbies, hat den Beschwerdeführer hierzu befragt und die Antworten im Gutachten gewürdigt. Der Gutachter hat sämtliche Einschränkungen des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers wie auch in anderen Lebensbereichen geprüft. Er hat den Tagesablauf sowie sämtliche sozialen Kontakte des Beschwerdeführers eruiert. Im Zeitpunkt der Begutachtung übte der Beschwerdeführer beide Hobbies bereits nichts mehr aus. Als Gründe nannte er bei der Imkerei, dass er aufgrund seiner Angst nicht mehr an Vereinssitzungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen konnte (Gutachten, S. 34 und 40). Zudem hätte er sich weiterbilden und an Vorträgen teilnehmen sowie den erwirtschafteten Honig verkaufen müssen, wofür er einen Kundenstamm benötigt hätte (Gerichtsakte G12, S. 2). Dass er diesen Anforderungen nicht nachkommen konnte, erscheint bei seinen Beschwerden als vollumfänglich plausibel. Aufgrund dessen, dass der Zeitaufwand für das reine Hobby mit durchschnittlich zwei Bienenvölker ohnehin nur eine Stunde pro Woche betrug (Gerichtsakte G12, S. 2), erscheinen weitere Abklärungen nicht als angezeigt. Dies gilt auch für das Hobby des Golfsports. Zum Golfsport führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung aus, er habe diesen Sport nur für sich alleine betrieben (Gutachten, S. 40). Nie habe er mit anderen Menschen gemeinsam Golf gespielt und sich lediglich einmalig an einem Turnier angemeldet, wobei er jedoch bereits auf dem Parkplatz wieder habe umkehren müssen, da er Angstsymptome entwickelt habe (a.a.O.). Dieses Hobby übte der Beschwerdeführer nur ein- bis maximal zweimal die Woche während maximal 90 Minuten und dies nur in den Sommermonaten von Juni bis Oktober aus (Gerichtsakte G12, S. 3). Dabei hat er jedoch nie gespielt, wenn sich viele andere Menschen auf dem Golfplatz aufhielten und auch keine Stunden bei einem Golflehrer genommen, weil dies zuviel Stress gewesen wäre (Gerichtsakte G12, S. 2). Er habe kein Handicap und sei kein guter Golfer (a.a.O.). Zur Begründung für dieses Hobby führte er aus, dass er einen kurzen und leichten Schlaf, bei gleichzeitig hohem Stressniveau habe (Gerichtsakte G12, S. 3). Da er immer sehr früh wach sei, hätte er etwas tun, um den Stress abzubauen. Das Golfen in der Früh hätte ihm insofern gutgetan, als er nach seinem Befinden habe spielen können und nicht unter zeitlichem Druck gewesen sei. Diese Bewegung und das Laufen an der frischen Morgenluft, sowie das Ablenken seiner Gedanken auf das Wesentliche hätten ihm gut geholfen, seinen morgendlichen Stress, die Nervosität und innere Unruhe abzubauen (Gerichtsakte G12, S. 3). Diese Ausführungen erscheinen vorliegend als vollumfänglich nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führt ein Leben ohne Teilnahme am Gesellschaftsleben, sodass ihm eine gewisse diskrete sportliche Betätigung, die er überdies wieder aufgegeben hat, nicht zum Nachteil gereichen darf.

4.5.            Damit ist im Ergebnis gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer fehlenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine ganze Rente.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. November 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine ganze Rente auszurichten. 

5.2.            Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6’000.00 zu bezahlen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).

5.3.            Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie dies im vorliegenden Fall bis Ende August 2023 der Fall war) regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. zwei Eingaben von zusammen drei Stunden à Fr. 250) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen und ein zusätzliches Honorar von Fr. 750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % zuzusprechen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. November 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 eine ganze Rente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6'000.00 zu übernehmen.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 3'000.00 und von 8.1 % auf Fr. 750.00.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2022.119 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2024 IV.2022.119 (SVG.2024.134) — Swissrulings