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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2017 IV.2017.96 (SVG.2018.3)

25 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,334 parole·~17 min·4

Riassunto

Beweiswert polydisziplinäres Gutachten

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.96

Verfügung vom 29. März 2017

Beweiswert polydisziplinäres Gutachten

Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer arbeitete als [...], zum Teil freiberuflich, 40 % als [...], und 20 % als [...]. Er meldete sich am 18. Juni 2012 bei der IV-Stelle Basel-Stadt mit dem Hinweis auf neurovegetative Störungen zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte die medizinischen und erwerblichen Abklärungen durch.

Der Beschwerdeführer war vom 12. bis 31. März 2012 (IV-Akte 17 S. 10) in der Rehaklinik Rheinfelden zu einem stationären Aufenthalt. Es wurde ein zervikovertebral- und leichtes residuelles sensibles C6-Syndrom links, ein Lumbovertebralsyndrom, paroxysmales Vorhofflimmern, eine orthostatische Dysregulation und der Verdacht auf eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Im Austrittsbericht des Claraspitals vom 7. Dezember 2012 (IV-Akte 66) wurde ein paroxysmales Vorhofflimmern und ein hochgradiger Verdacht auf eine Somatisierungsstörung diagnostiziert.

Der RAD nahm am 21. Juli 2014 (IV-Akte 63) Stellung. Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten vom 13. Mai 2015 (IV-Akte 82) der SMAB AG diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits leichten bis mittleren Grades und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3), eine akzentuierte Persönlichkeit mit hypersensitiven Anteilen (Z73), chronisch rezidivierende Schwindelbeschwerden seit 2011, Status nach Vorhofflimmern, leicht dilatierten Sinus- und Aorta ascendens, rezidivierende Lumbalgien mit pseudoradikulärer Symptomatik rechts, kernspintomografisch beschriebene foraminale Enge C5/C6 links mit kleiner Discushernie und eine subklinische Hypothyreose (S. 16 des Gutachtens). Der RAD nahm am 26. Juni 2015 (IV-Akte 85) zum Gutachten Stellung und ein weiteres Mal am 29. Januar 2016 (IV-Akte 92).

Im Vorbescheid vom 31. März 2016 (IV-Akte 93) kündigte die IV-Stelle einen rentenablehnenden Entscheid bei einem Invaliditätsgrad von 0 % an. Der RAD nahm am 23. März 2017 (IV-Akte 101) nochmals Stellung. Am 29. März 2017 (IV-Akte 102) verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid.

II.       

Am 17. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2017 und die Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 7. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

IV.     

Am 25. Oktober 2017 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 13. Mai 2015 (IV-Akte 82) hat die IV-Stelle angenommen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nie längerfristig mit Sicherheit vermindert war, ausser bei den kardialen Ereignissen, den Spitalaufenthalten und der Rehabilitation (Gutachten S. 21). 

2.2.           Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das von Dr. med. C____ diagnostizierte posturale Defizitsyndrom (PDS) im Gutachten nicht näher diskutiert worden sei und bemängelt, dass nach Ansicht der Gutachter dem PDS kein Krankheitswert zukomme. Im Weiteren sei gemäss dem beurteilenden Neurologen gerade „keine sichere Einschränkung“ der Arbeitsfähigkeit vorhanden und er habe zum Ausdruck gebracht, dass er die kausalen Faktoren der beklagten Schwindelbeschwerden nicht kenne. Damit sei der Sachverhalt nicht lege artis abgeklärt worden.

2.3.           Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass die Gutachter des SMAB auf entsprechende Rückfrage geantwortet hätten, dass sich keine Hinweise auf ein Costen-Syndrom fänden.

2.4.           In der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gutachter in der Stellungnahme lediglich darauf verwiesen hätten, dass dies in der schweizerischen Neurologie nicht gelehrt werde. Zudem sei wiederum ein paroxysmales Vorhofflimmern festgestellt worden und er habe notfallmässig im Claraspital hospitalisiert werden müssen. Herzrythmusstörungen seien ein klassisches Symptom einer kraniomandibulären Dysfunktion respektive einer Myoarthropathie.

2.5.           Es ist damit die Frage zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und auf das Gutachten der SMAB vom 13. Mai 2015 abgestellt werden kann.

3.                

3.1.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).

3.2.           Das polydisziplinäre Gutachten vom 13. Mai 2015 (IV-Akte 82) der SMAB AG umfasst ein neurologisches, psychiatrisches, orthopädisch-traumatologisches, internistisches, kardiologisches und ein ORL-Gutachten. Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits leichten bis mittleren Grades und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3), eine akzentuierte Persönlichkeit mit hypersensitiven Anteilen (Z73), chronisch rezidivierende Schwindelbeschwerden seit 2011, Status nach Vorhofflimmern, leicht dilatierten Sinus- und Aorta ascendens, rezidivierende Lumbalgien mit pseudoradikulärer Symptomatik rechts, kernspintomografisch beschriebene foraminale Enge C5/C6 links mit kleiner Discushernie und eine subklinische Hypothyreose (S. 16 des Gutachtens).

3.3.           Im neurologischen Teilgutachten der SMAB AG führte Dr. med. D____, Fachärztin für Neurologie FMH, aus (S. 31 des Gutachtens), dass beim Beschwerdeführer eine komplexe Situation bestehe, die Anamnese umfasse verschiedenste Gebiete. Selten sei es zu einer Synkope gekommen, Präsynkopen seien immer wieder vorgekommen. Es bestehe eine Herzproblematik und es sei eine Appendektomie durchgeführt worden, die zu Defiziten im sensiblen Empfinden am Bauch geführt habe. Zudem bestehe gelegentlich ein Schwindel und nachts vor dem Einschlafen Zuckungen. Die sensiblen Störungen am Status stünden im Vordergrund, die den rechten unteren Quadranten betreffen, die im Zusammenhang mit einer Appendektomie aufgetreten seien. Diagnostisch seien diese Zonen der Hypästhesie schwierig mit der Appendektomie in Zusammenhang zu bringen, da sie mehrere Nerven bzw. bei radikulärer Betrachtung mehrere Segmente betreffen würden. Eine funktionelle Genese sei jedenfalls zu erwägen. Die geklagten Synkopen entsprächen wahrscheinlich orthostatischen Störungen, das Kernspintomogramm des Schädels zeige keine Hinweise für epileptische Anfälle. Die Augennerven seien jedenfalls intakt, im Gesicht fänden sich keine Ausfälle am Trigeminus oder am Facialis. In der Schweiz sei diese Symptomatik nicht bekannt und gelehrt unter der Diagnose eines „Syndrome de déficience posturale“. In verschiedenen Hospitalisationen seien nie diese oder eine andere neurologische Diagnose gestellt oder vermutet worden, auch zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht. Die Symptomatik könne auch nicht als eine schwere unüberwindliche Pathologie gewertet werden. Die geklagten Schwindelbeschwerden seien aller Wahrscheinlichkeit nach multifaktoriell. Sie entsprechen aufgrund der Beschreibung weder sicher einer peripher-vestibulären noch einer zentral-vestibulären Störung. Es werde auch auf die ORL-Untersuchung verwiesen. Von neurologischer Seite her sei keine sichere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die Gutachterin erwähnte nochmals, dass das Costensyndrom oder das „Syndrome de déficience posturale“ in der schweizerischen Neurologie nicht gelehrt werde.

3.4.           Auf Nachfrage der IV-Stelle führte Dr. med. D____ im Schreiben vom 5. Juli 2017 (IV-Akte 109) aus, dass die craniomandibuläre Dysfunktion Schmerz und/oder Dysfunktion erfasse. Der Schmerz trete in Erscheinung als Kaumuskelschmerz und/oder Kiefergelenkschmerz sowie als (para)funktionell bedingter Zahnschmerz. Die Dysfunktion könne in Erscheinung treten in Form von schmerzhafter oder nicht schmerzhafter Bewegungseinschränkung, Hypermobilität oder Koordinationsstörung (auf Unterkieferbewegungen zielender Aspekt), schmerzhafter oder nicht schmerzhafter intraartikulärer Störung (auf das Kiefergelenk zielender Aspekt), die Funktion störenden Vorkontakten und Gleithindernissen (auf die Okklusion zielender Aspekt). Den Akten und den Angaben sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer weniger die direkten Symptome eines Costen-Syndroms am Kiefer im Vordergrund stünden. Auch seien diesbezüglich keine ausgedehnten Untersuchungen oder lokale Therapien veranlasst worden. Die sehr gründliche Abklärung im Gutachten bei Dr. med. E____ habe ergeben, dass bei fehlenden diesbezüglichen Klagen im Kieferbereich keine Hinweise für ein Costen-Syndrom gegeben seien. Das posturale Defizitsyndrom könne mit posturalen Tachykardien verbunden sein. Beim Beschwerdeführer komme es immer wieder zu Herzrhythmusstörungen, die zu wiederholten notfallmässigen Hospitalisationen geführt hätten. Die ebenfalls angegebenen Schwindelbeschwerden und vegetativen Beschwerden seien eher im Hintergrund gewesen. Aus diesem Grund seien wohl posturale Tachykardien vermutet worden. Dabei sei ein posturales Defizitsyndrom bzw. Tachykardiesyndrom erwogen worden und es sei differentialdiagnostisch möglich. Aber die vorhandene Symptomatik sei weit über ein gewöhnliches, allenfalls posturales Tachykardiesyndrom hinausgegangen, indem es sich um ein tachykardes Vorhofflimmern gehandelt habe, das akut habe behandelt werden müssen. Dieser Sachverhalt dominiere auch die Akten. Die neurologische Abklärung und die bildgebenden Verfahren hätten keine Pathologien erbracht. Weder für einen zentral- noch für einen peripher-vestibulären Schwindel gebe es genügend Hinweise. Die ausgedehnte kardiale Untersuchung habe keinen fassbaren pathologischen Befund und keine Rhythmusstörungen gebracht.

3.5.           Der Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie, dass der Beschwerdekomplex der Myoarthropathie im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

3.6.           Ein anderer Begriff für Myoarthropathie ist die craniomandibuläre Dysfunktion (CMD). Zu diesen Beschwerden hat die neurologische Gutachterin im Schreiben vom 5. Juli 2017 ausführlich Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass keine Hinweise für ein solches Syndrom vorlägen. Das Universitätsspital Basel weist auf seiner Homepage zu den Kiefergelenkerkrankungen auf die craniomandibuläre Dysfunktion hin und führt aus, dass Erkrankungen des Kiefergelenks und Beschwerden der Kaumuskulatur unterschiedliche Ursachen haben können. Meist würden Schmerzen durch eine Fehlfunktion des Kiefergelenks verursacht. Diese Fehlfunktionen können sowohl auf einer Störung der den Unterkiefer bewegenden Muskulatur, aber auch auf Läsionen des komplexen Knorpelund Bandapparates des Kiefergelenks selber und nicht zuletzt durch Schädigungen des Knochens im Gelenkbereich verursacht werden. Das Krankheitsbild werde auch als craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) bezeichnet. Nach einer ausführlichen klinischen Befunderhebung und einer radiologischen Basis-Diagnostik werde in den meisten Fällen eine deutliche Befundbesserung durch eine kurzzeitige Physiotherapie erzielt. In einigen Fällen sei aber eine weiterführende Diagnostik (z.B. MRI) nötig. Häufig werde dann eine Schienentherapie empfohlen. Diese beinhalte eine Kunststoffschiene, die speziell auf die Erfordernisse des Patienten angepasst werden müsse und meistens nachts getragen werde. Ziel sei, eine Entspannung der Kaumuskulatur und eine Entlastung des Kiefergelenks zu erreichen. Wenn konservative Massnahmen keinen Behandlungserfolg erbracht hätten, könne zusätzlich eine adjuvante operative Therapie nötig werden (www.unispital-basel.ch/das-universitaetsspital/bereiche/chirurgie/kliniken-und-abteilungen/mund-kiefer-gesichtschirurgie/angebot/kiefergelenkerkrankungen/).

3.7.           Die Ausführungen auf der Homepage des USB zeigen, dass in der Schweiz sehr wohl eine Auseinandersetzung mit der CMD stattfindet und dass die Beschwerden grundsätzlich behandelbar sind, und zwar durch konservative Massnahmen oder allenfalls auch mit Hilfe einer operativen Therapie. Es gibt damit keine Anhaltspunkte, dass eine CMD einen IV-rechtlich relevanten Gesundheitsschaden bewirkt. Des Weiteren hat Dr. med. D____ dargelegt, dass die vorhandene Symptomatik weit über ein gewöhnliches, allenfalls posturales Tachykardiesyndrom hinausgegangen sei, indem es sich um ein tachykardes Vorhofflimmern gehandelt habe. Ihre neurologischen Abklärungen haben keine Pathologien ergeben. Auch das Vorhofflimmern ist grundsätzlich therapierbar und muss nicht eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen. Wie nachfolgend gezeigt wird, wurde es im kardiologischen Teilgutachten ausführlich erörtert.

3.8.           Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Neurologin festgehalten habe, dass „keine sichere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit“ vorhanden sei. Damit drückt die Gutachterin zweifelsohne eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Beschwerden des Beschwerdeführers und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im Sozialversicherungsrecht gilt jedoch der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (siehe ausführlich dazu BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen). Eine blosse Möglichkeit, es könne sich auch anders verhalten, die der Gutachter hier auch ehrlicherweise ausgedrückt hatte, vermag daher den Beweiswert eines Gutachtens noch nicht in Frage zu stellen.

3.9.           Im kardiologischen Teilgutachten vom 6. März 2015 (IV-Akte 82 S. 64) diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, unter anderem ein paroxysmales Vorhofflimmern, eine myofasziale Dysfunktion/Consten-Syndrom und einen ausgeprägten psychosomatischen Beschwerdekomplex. In seiner Beurteilung führte er aus, dass es insbesondere keine vergrösserten Vorhöfe gebe und die systolische LV-Funktion normal sei und es damit weder Hinweise für eine Sekundärschädigung des Herzens durch häufiges Vorhofflimmern noch Hinweise für ein Vitium als Ursache der Rhythmusstörung gebe. Beim Beschwerdeführer liege sicherlich ein vielschichtiges Problem vor, aus rein kardiologischer Sicht bestehe kein fassbarer relevanter pathologischer Befund, insbesondere seien Rhythmusstörungen nicht nachweisbar. Es bestehe daher aus kardiologischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als [...].

3.10.        Demzufolge hat die kardiologische Untersuchung keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergeben. Auch hier konnte kein relevanter pathologischer Befund erhoben werden. Die Untersuchungsergebnisse wurden ausführlich dargelegt und sind nachvollziehbar, insbesondere was das Vorhofflimmern anbelangt. Aus dem Gutachten geht auch hervor, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine Notwendigkeit einer oralen Antikoagulation bestand. Das bedeutet aber auch, dass bei persistierenden Problemen mit einer Antikoagulation Abhilfe verschafft werden könnte.

3.11.        Dr. med. E____, Facharzt für HNO und Hals- und Gesichtschirurgie FMH, diagnostizierte im Teilgutachten vom 16. April 2015 (IV-Akte 82 S. 75) chronisch rezidivierende Schwindelbeschwerden seit 2011 bei fehlenden Hinweisen für eine peripher-vestibuläre Pathologie und unauffälligen vestibulären Strukturen im Schädel-MRI vom 16. November 2012 und eine sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits leichten bis mittleren Grades bei einem Hörverlust rechts von 29 % und links von 35 %, unklarer Ursache. Aufgrund der Anamnese und der aktuellen klinischen Befunde fänden sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer peripher-vestibulären Pathologie als Ursache der chronisch rezidivierenden Schwindelbeschwerden. In Anbetracht des unauffälligen Schädel-MRIs scheine auch eine zentral-vestibuläre Pathologie unwahrscheinlich zu sein. Die genaue Ursache der Schwindelbeschwerden bleibe weiterhin unklar, differentialdiagnostisch sei primär an eine funktionell-phobische Komponente zu denken, möglicherweise im Rahmen der seit 2011 ebenfalls aufgetretenen intermittierenden Herz-Rhythmusstörungen. Bei bekanntem craniocervicospondylogenem Schmerzsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen HWS-Degenerationen könne auch eine zervikogene Komponente nicht ausgeschlossen werden. Es fände sich eine auffällige sensorineurale Schwerhörigkeit der mittleren bis hohen Frequenzen bei grundsätzlich weitgehend unauffälliger Ohrvorgeschichte. Bezüglich der Schwindelbeschwerden sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit als Lehrer für [...] sei durch die sensorineuronale Schwerhörigkeit deutlich eingeschränkt. Sollte die Hörfähigkeit durch eine Hörgeräteversorgung genügend optimierbar sein, sei prinzipiell eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit als [...] wieder gegeben. Sollte ein Hörgerät nicht zu einer befriedigenden Verbesserung der Hörfähigkeit führen, sei er in diesem Tätigkeitsbereich zu 100 % arbeitsunfähig. In den anderen bisherigen beruflichen Tätigkeiten und in allen anderen Tätigkeiten, die keine hohen Anforderungen an das Gehör stellten und in lärmfreier Umgebung erfolgten, sei er 100 % arbeitsfähig. IM HNO-Bereich konnte damit ebenfalls kein pathologischer Befund erhoben werden.

3.12.        Der Gutachter thematisierte die chronisch auftretenden Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers, konnte dafür aber kein klinisches Korrelat finden. Insofern ist seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.

3.13.        Der Psychiater Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hält in der Anamnese des psychiatrischen Teilgutachtens (IV-Akte 82 S. 36) fest, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im Leistenbereich rechts klage, die in den Bauchbereich und in das rechte Bein ausstrahlten. Diese Schmerzen seien dauerhaft, von brennender Qualität und je nach Tätigkeit auch einschiessend-stechend. Diese verschlechterten sich durch Bewegungen oder durch kalt-feuchtes Wetter, sie besserten sich durch manuelle Therapie, Yoga-Übungen oder Wärmeapplikationen. Er klage über Schwierigkeiten mit der räumlichen Orientierung, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und auditive Defizite. Seine Stimmung sei stabil-gedämpft, er könne sich durchaus an kleinen Dingen freuen. Im psychiatrischen Befund (S. 39 des Gutachtens) beschreibt der Gutachter einen offenen und zugewandten Beschwerdeführer, der das Explorationsgeschehen aufmerksam und konzentriert verfolgt habe. Er habe mit gut modulierter Stimme und normaler Sprachfrequenz gesprochen, sein formaler Gedankengang sei kohärent und geordnet. Die Schmerzen stünden nicht im Zentrum des Geschehens, eine depressive Hemmung sei nicht nachzuweisen. Störungen des Ich-Bewusstseins lägen nicht vor, die Willenskräfte seien zielgerichtet, die Antriebslage sei durchaus angemessen. Psychomotorisch wirke er rege, mit angemessener Gestik und Mimik. Im Affekt wirke er weitgehend ausgeglichen, wenn auch mit diskret eingeschränkter emotional-affektiver Schwingungsfähigkeit. Er wirke in seiner Persönlichkeit unsicher, übersensitiv und leistungsorientiert. Er könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen, ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit hypersensitiven Anteilen (Z73).

Bei der Untersuchung hätte sich ein sehr sensitiver Versicherter gezeigt, der vor allem über Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im Leistenbereich rechts geklagt habe, die kaum auf Behandlungen reagiert hätten und ständig vorhanden seien. Während der Exploration habe er allerdings keinerlei Ausgleichsbewegung oder entsprechende Schmerzäusserungen gezeigt. Medikamente nehme er nicht, es sei von einer Überwindbarkeit der Schmerzproblematik auszugehen. Er beschreibe weiterhin die immer wieder auftretenden Zustände von Arrhythmien, die an psychische und körperliche Belastung geknüpft seien und ihn äusserst beeinträchtigten. Schliesslich würden auch Störungen des Gleichgewichts, der Geräuschverarbeitung und der räumlichen Orientierung angegeben, die alle in Zusammenhang mit körperlicher oder psychischer Belastung aufträten. Diese Symptome könnten aus psychiatrischer Sicht im Rahmen einer autonomen somatoformen Schmerzstörung interpretiert werden. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass eine vermutlich akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem sensitiven Anteilen bestehe, auf deren Boden sich eine autonome somatoforme Störung entwickelt habe. Auslöser dieser Störung sei offenbar die Blinddarmoperation im Jahr 2007, die der Beschwerdeführer als eher traumatisierend empfunden habe, eine zunehmende invalidisierende Verstärkung sei durch die Rhythmusstörung im Jahr 2010 erfolgt.

3.14.        Zu bemerken ist, dass Dr. med. G____ eine autonome somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat. Aufgrund dieser Diagnose ist in der Regel ein strukturiertes Beweisverfahren unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen. Eine Prüfung anhand dieser Kriterien nahm der Gutachter jedoch nicht vor. Insgesamt stützte er sich aber darauf, dass die Schmerzen nicht im Vordergrund stünden. Dem ist beizupflichten, denn Gleiches ergibt sich sowohl aus der Anamnese in den verschiedenen Teilgutachten, insbesondere dem psychologischen und dem neurologischen, und auch aus den Vorbringen in der Beschwerde bzw. in der Replik. Im Vordergrund stehen für den Beschwerdeführer vielmehr die Auswirkungen der craniomandibulären Dysfunktion und die Herzrhythmusstörungen. Beide Problematiken betreffen jedoch nicht solche der Psychiatrie und wurden in den entsprechenden Teilgutachten ausreichend thematisiert. Eine Darstellung des Kriterienkatalogs im psychiatrischen Gutachten wäre zwar durchaus hilfreich und wünschenswert gewesen. Aufgrund des weitgehend unauffälligen Psychostatus und der nicht im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik erscheint es ausnahmsweise als gerechtfertigt, dass eine solche nicht vorgenommen wurde. Insbesondere lässt der Tagesablauf des Beschwerdeführers mit einem differenzierten Aktivitätsniveau wie Yogaübungen, Emails lesen, einkaufen, vorbereiten des Mittagessens gemeinsam mit seiner Frau, Arbeitstätigkeit am Nachmittag und Mithilfe im Haushalt, fernschauen, lesen oder unterhalten, nicht auf eine invaliditätsbegründende Einschränkung schliessen.

3.15.        Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Akte 82 S. 46) konnte Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende Lumbalgien mit pseudoradikulärer Symptomatik rechts und eine kernspintomografisch beschriebene foraminale Enge C5/6 links mit kleiner Diskushernie. Im Vordergrund stünden lumbalgiforme Beschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Leiste und in die Vorderseite des rechten Oberschenkels bis zum Fuss weiter laufend. Hinweise auf radikuläre Syndrome habe die Untersuchung nicht gezeigt. Es bestünden keine motorischen Defizite. Die subjektive Empfindungsminderung im Bereich des rechten Unterschenkels und Fusses sei segmental nicht einzuordnen. Es habe eine freie Beweglichkeit der HWS, BWS und LWS bestanden, einzig bei der Rückneigung der LWS habe der Beschwerdeführer dezente lokale Schmerzen angegeben. Es bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen dem klinischen Untersuchungsbefund auf der einen und dem deutlich erhöhten subjektiven Schmerzempfinden auf der anderen Seite. Die Diagnose im Austrittsbericht im Claraspital könne dahingehend nachvollzogen werden, als ein hochgradiger Verdacht auf eine Somatisierungsstörung genannt wurde. Er könne leichte bis kurzzeitig auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten durchführen bei zumutbarer Willensanstrengung. Seine aktuelle Tätigkeit sei körperlich sehr leicht, weswegen er aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei.

3.16.        Im orthopädischen Bereich ergab die klinische Untersuchung, abgesehen von einer kleinen Diskushernie, keine relevanten degenerativen Veränderungen. In der umfangreichen klinischen Untersuchung konnten in der Bewegungsprüfung des Rückens und der Extremitäten keine Schmerzen nennenswerten Ausmasses provoziert werden. Somit ist auch dieses Teilgutachten nachvollziehbar begründet.

3.17.        Im internistischen Teilgutachten (IV-Akte 82 S. 56) führte Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie sowie Onkologie, aus, dass ausserhalb der Kreislaufproblematik allgemein-internistisch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer beschreibe eine Vielzahl an Symptomen, die allerdings zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht reproduzierbar gewesen seien. Ansonsten ergäben sich keine Hinweise auf internistische leiden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.

3.18.        Das internistische Teilgutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter kritisiert. Es gibt auch keinerlei Anlass, den Beweiswert des Gesamtgutachtens in Frage zu stellen, insbesondere da das in erster Linie beklagte Beschwerdebild (Vorhofflimmern, craniomandibuläre Dysfunktion) in den Teilgutachten der anderen Fachdisziplinen ausführlich diskutiert wurde.

3.19.        Insgesamt haben daher die Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist (mit Ausnahme der nicht weiter in der Beschwerde thematisierten sensorineuralen Schwerhörigkeit). Alle seine Beschwerden erfuhren eine gutachterliche Würdigung in sorgfältiger Auseinandersetzung mit der Vielzahl an Beschwerdebildern. Letztere erreichen jedoch kein rentenbegründendes Ausmass, wie sich den einzelnen Teilgutachten entnehmen lässt.

4.                

4.1.           Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

4.2.           Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

4.3.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. Roulet, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.96 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2017 IV.2017.96 (SVG.2018.3) — Swissrulings