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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2017 IV.2017.95 (SVG.2018.13)

19 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,578 parole·~13 min·2

Riassunto

Revision einer Invalidenrente; Voraussetzungen verneint

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

C____ Stiftung

                                                                                                 Beigeladene

Gegenstand

IV.2017.95

Verfügung vom 3. April 2017

Revision einer Invalidenrente; Voraussetzungen verneint

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am 7. Juli 1960, arbeitete bis zum 19. Oktober 2000 (letzter effektiver Arbeitstag) als Religionslehrerin für die D____ Kirche Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 6). Im Juli 2002 meldete sie sich – im Wesentlichen wegen Abdominalbeschwerden und permanenten Fieberschüben – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (Bericht vom 17. Juni 2003; IV-Akte 12) und erteilte der E____klinik, [...] Basel, einen Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 8. Dezember 2005 sowie ergänzende Stellungnahme vom 31. Mai 2006; IV-Akte 22 resp. IV-Akte 25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 28) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2006 ab Oktober 2001 eine halbe Rente gestützt auf einen IV-Grad von 51 % zu (vgl. IV-Akte 30). Eine im Jahr 2009 vorgenommene Überprüfung des Rentenanspruches zog keine Änderung nach sich (vgl. die Mitteilung vom 17. September 2009; IV-Akte 38).

b)        Im Mai 2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte 42). In diesem Zusammenhang erteilte sie der E____klinik erneut den Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 3. August 2015; IV-Akte 59) und nahm wiederum eine Haushaltsabklärung vor (Bericht vom 22. April 2016; IV-Akte 67). Ausserdem holte sie bei der D____ Kirche Basel-Stadt eine Lohnauskunft ein (vgl. IV-Akte 81). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, die bislang gewährte halbe Rente auf eine Viertelsrente zu reduzieren (vgl. IV-Akte 83). Dazu äusserte sich diese am 28. November 2016 (vgl. IV-Akte 87). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 9. Dezember 2016 (IV-Akte 91) und der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 92, S. 2) erliess die IV-Stelle am 3. April 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 95).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 3. April 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. August 2017 wird die C____ Stiftung dem Verfahren beigeladen. Sie lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Oktober 2017 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere ärztliche Unterlagen beigelegt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 ersucht sie die IV-Stelle um Neuprüfung des Rentenanspruches.

e)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 10. November 2017 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren gesteht sie zu, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2017 werde als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

III.      

Am 19. Dezember 2017 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten der E____klinik vom 3. August 2015 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in massgeblicher Art und Weise verbessert habe. Es könne jetzt eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden. Da im Übrigen im Bereich Haushalt nur noch von einer 43%igen Einschränkung auszugehen sei, müsse die Herabsetzung der bislang gewährten halben Rente auf eine Viertelsrente als korrekt angesehen werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit keineswegs verbessert. Eventualiter sei davon auszugehen, dass die jetzt bescheinigte 50%ige Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. Die Beeinträchtigung im Haushalt sei wie bis anhin mit mindestens 53 % zu beziffern. Im Übrigen sei auch die vorgenommene Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb (50 % zu 50 %) nicht korrekt. Aus all diesen Überlegungen könne die Herabsetzung der bislang gewährten halben Rente auf eine Viertelsrente nicht als richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde, siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die der Beschwerdeführerin bislang gewährte halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.1.2.   Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3.   Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 7. Oktober 2006 (IV-Akte 30) den Referenzzeitpunkt.

3.2.       Die Verfügung vom 7. Oktober 2006 (IV-Akte 30) basierte im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Juni 2003 (IV-Akte 12), der ergänzenden Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. September 2004 (IV-Akte 18), dem Gutachten der E____klinik vom 8. Dezember 2005 (IV-Akte 22) sowie der ergänzenden Stellungnahme der E____klinik vom 31. Mai 2006 (IV-Akte 25).

3.3.       3.3.1.  Im Abklärungsbericht vom 17. Juni 2003 (IV-Akte 12) war von einer 53%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen worden (vgl. S. 5 des Berichtes). Des Weiteren war im Abklärungsbericht festgehalten worden, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Ziff. 2.b. des Abklärungsberichtes). In der ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2004 (IV-Akte 18) war ausgeführt worden, insgesamt seien es somit im Jahr 2000 15.75 Wochenstunden gewesen. Gleichwohl erachte man die Angabe der Versicherten für glaubwürdig, dass sie 50 % gearbeitet hätte. Sie habe ja davon gesprochen, dass sie die Unterrichtsstunden nach der Ausbildung aufgestockt hätte.

3.3.2.  Im Gutachten der E____klinik vom 8. Dezember 2005 (IV-Akte 22) waren folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: 1. Colitis ulcerosa (Erstdiagnose 1987), (a.) Status nach Colektomie und endständiger Ileostomie, (b.) Status nach Proktektomie und Anlage einer lleopouchanalen Anastomose und doppelläufiger Ileostomie, (c.) Status nach Ileostomieverschluss, (d.) Status nach Pouchitis, (e.) dringender Verdacht auf extraintestinale Manifestation der Colitis mit Fieber und Leistungsminderung; (2.) Anpassungsstörung bei Diagnose 1. und (3.) Neurasthenie (vgl. S. 3 des Gutachtens).

3.3.3.  Des Weiteren war im Gutachten der E____klinik ausgeführt worden, in ihrem Beruf als Religionslehrerin sei die Explorandin aus somatischer Sicht 100 % arbeitsunfähig. In ihrer Tätigkeit als Hausfrau schätze man die Explorandin als 50 % arbeitsunfähig ein, was sich in etwa mit der durch die Haushaltsabklärung bezifferten 53%igen Einschränkung decke. Wegen der Anpassungsstörung und Neurasthenie werde im Teilgutachten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit erkläre sich bereits durch die direkten und indirekten Folgen der Colitis ulzerosa. Die Anpassungsstörung und Neurasthenie, obwohl vorhanden, würden das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht weiter verstärken. Als Verweistätigkeit in Frage käme am ehesten eine Tätigkeit daheim in geringerem Umfang (ca. 30 %) in unmittelbarer Nähe von Toiletten, bei der ein häufiger Arbeitsunterbruch (ungefähr alle dreissig Minuten bis stündlich) möglich sei. Eine alternative Berufstätigkeit ausserhalb des Domizils sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich (vgl. S. 4 des Gutachtens).

3.3.4.  In der ergänzenden Stellungnahme der E____klinik vom 31. Mai 2006 (IV-Akte 25) war klargestellt worden, als Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsfähigkeit von ca. 30 % in einer alternativen Tätigkeit und der angestammten Tätigkeit könne der 1. Oktober 2000 angenommen werden. Seit einer Pouchitis zu diesem Zeitpunkt leide die Explorandin an chronisch erhöhten Temperaturen, allgemeiner Erschöpfung und Leistungsminderung sowie bis zu zwanzig Stuhlentleerungen pro Tag mit teilweiser leichter Inkontinenz.

3.4.       Gestützt auf diese Erhebungen war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit 50 % arbeiten würde und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre. Die Beeinträchtigung im Haushalt war mit 53 % und die Restarbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit mit 30 % bewertet worden. Dies hatte zur Zusprechung der halben Rente geführt (vgl. die Verfügung vom 7. Oktober 2006; IV-Akte 30). Zu prüfen ist, ob in der Zwischenzeit eine relevante Änderung eingetreten ist.

4.             

4.1.       Die Beschwerdegegnerin erachtet – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der E____klinik vom 3. August 2015 (IV-Akte 59, S. 1 ff.) – eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als ausgewiesen (vgl. insb. die Verfügung vom 3. April 2017; siehe auch die Beschwerdeantwort).

4.2.       4.2.1.  Im Gutachten der E____klinik vom 3. August 2015 (IV-Akte 59, S. 1 ff.) wurde als erste Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die bereits im 1987 diagnostizierte Colitis ulcerosa festgehalten sowie folgende damit einhergehende Beeinträchtigungen/Situation (seit 2006): (a.) Status nach Laparotomie und Anlage eines doppelläufigen Ileostomas November 2006 bei persistierender transsphinctärer Fistel; (b.) Status nach Zurückverlagerung des Loop-Ileostomas im April 2007; (c.) Status nach Laparotomie, Adhäsiolyse, Anlage einer doppelläufigen Ileostomie, Spülung des aboralen Schenkels von anal her, anale Revision am 3. Februar 2010 bei transsphinctärem Fistelrezidiv links mit Abszedierung bis in die Labia majora links; (d.) Status nach Anoskopie, Abszessdrainage und Settoneinlage bei transsphinctärem Fistelrezidiv links mit Abszedierung in die Labia majora links im Februar 2010; (e.) Status nach abdomino-perinealem Pouchausbau, Anlage einer terminalen Ileostomie links, Stomastellenverschluss rechts, Adnexektomie beidseits und Kürettage im November 2010; (f.) Status nach Stomarevision und Neueinnaht im Juni 2011; (g.) Narbenhernie im rechten Unterbauch bei Status nach multiplen abdominellen Voroperationen, Erstdiagnose November 2010, anamnestisch Status nach Netzeinlage (vgl. S. 22 f. des Gutachtens). Als weitere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), angeführt (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.2.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der E____klinik vom 3. August 2015 ausgeführt, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe bei dem mittelgradigen depressiven Zustandsbild in der angestammten Tätigkeit als Religionslehrerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus rein somatischer Sicht sei die Explorandin in ihrem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der intensiven Stomapflege, der Unvorhersehbarkeit der gastrointestinalen Beschwerden und des deutlich erhöhten Pausenbedarfs könne es der Explorandin nicht zugemutet werden, einer geregelten Arbeit ausserhalb des Hauses nachzugehen. Insgesamt ergebe sich daher in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Religionslehrerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. S. 24 f. des Gutachtens).

4.2.3.  Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus rein somatischer Sicht sollte aufgrund des Stomas und der Narbenhernie auf schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten verzichtet werden. Aufgrund der intensiven Stomapflege, des deutlich erhöhten Pausenbedarfs und der Unvorhersehbarkeit der gastrointestinalen Beschwerden sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es gebe Tage, an denen die Explorandin etwas mehr arbeiten könne und es gebe Tage, an denen sie gar nicht arbeitsfähig sei. Zudem benötige die Explorandin ungefähr alle ein bis zwei Stunden eine Pause von mindestens zwanzig Minuten. Zusammenfassend erachte man die Explorandin daher für leichte körperliche Verweistätigkeiten im häuslichen Umfeld zu 50 % arbeitsfähig. Ausser Haus bestehe für sämtliche geregelten Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. S. 25 des Gutachtens).

4.2.4.  In Bezug auf die Beurteilung im Jahr 2005 wurde im Gutachten der E____klinik dargetan, damals sei als zumutbare Tätigkeit eine Tätigkeit daheim in einem Umfang von ungefähr 30 %, in unmittelbarer Nähe von Toiletten, angegeben worden. Aktuell erachte man die Explorandin für leichte körperliche Verweistätigkeiten im häuslichen Umfeld zu 50 % arbeitsfähig. Da zwischen 2005 und jetzt keine erneute Begutachtung stattgefunden habe, bestehe die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit ab jetzt (vgl. S. 25 des Gutachtens).

4.3.       4.3.1.  Gestützt auf das Gutachten der E____klinik vom 3. August 2015 kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum 3. April 2017 (Datum des Verfügungserlasses) in relevanter Art und Weise verändert hat.

4.3.2.  Zunächst ist – der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung folgend – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. insb. S. 21 f. und S. 25 des Gutachtens). Dies deckt sich mit der früheren Einschätzung (vgl. insb. S. 3 des psychosomatischen Teilgutachtens vom 31. August 2005; IV-Akte 22).

4.3.3.  In somatischer Hinsicht gilt es zu beachten, dass im Gutachten vom 3. August 2015 klargestellt wurde, seit der Operation im 2010 sei die Explorandin nicht mehr in dem Ausmass auf eine Toilette in der Nähe angewiesen. Im Moment stünden aber andere Probleme wie die Stomapflege mit sehr häufigem Stomawechsel (aufgrund von rezidivierenden Diarrhoen, Undichtsein der Stomaplatte etc.) sowie rezidivierende abdominelle Schmerzen möglicherweise im Rahmen von Verwachsungen/Briden oder akuten Colitis Schüben im Vordergrund (vgl. S. 24 des Gutachtens). Bezug nehmend auf die medizinischen Vorakten wurde abschliessend im Gutachten festgehalten, es handle sich um eine Veränderung der gastrointestinalen Beschwerden. Früher habe vor allem die Diarrhoe mit der Unplanbarkeit der Stuhlgänge im Vordergrund gestanden. Aktuell stünden die Stomapflege sowie die Unvorhersehbarkeit der abdominellen Beschwerden und der erhöhte Pausenbedarf im Vordergrund (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.4.       Da sich die gastrointestinalen Beschwerden im Ergebnis nicht verändert haben, ist somit – bezogen auf den für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (3. April 2017) – weiterhin von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

5.             

5.1.       Wird von einem im Ergebnis gleich gebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. dazu sub Erwägung 4.4. hiervor), ist auch die Beeinträchtigung im Bereich Haushalt weiterhin mit 53 % (gemäss Abklärungsbericht vom 17. Juni 2003; IV-Akte 12) und nicht mit 43 % (gemäss Abklärungsbericht vom 22. April 2016; IV-Akte 67) zu bewerten (vgl. e contrario die Stellungnahme des RAD vom 2. Mai 2016; IV-Akte 70).

5.2.       Da im Übrigen auch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin keine grundlegende Änderung erfahren hat (vgl. dazu S. 3 des Abklärungsberichtes vom 22. April 2016; IV-Akte 67), erweist sich die von der Beschwerdegegnerin wie bis anhin vorgenommene Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb (50 % Erwerb und 50 % Haushalt) ebenfalls als korrekt. Zwar hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie würde bei guter Gesundheit seit Jahren 50 % bis 80 % arbeiten (vgl. insb. die Bestätigung vom 11. April 2016; IV-Akte 66). Diesbezüglich hat der Abklärungsdienst jedoch mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 schlüssig dargetan, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin vergleichbar ist mit derjenigen vom Jahr 2003. Des Weiteren weist der Abklärungsdienst zutreffend darauf hin, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung das Arbeitspensum mit zunehmendem Alter nicht ohne Not gesteigert wird (vgl. IV-Akte 92, S. 2).

5.3.       Da im relevanten Zeitraum somit weder in gesundheitlicher noch in persönlicher Hinsicht eine relevante Änderung eingetreten ist, hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die ihr bislang gewährte halbe Rente. Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2017 vorgenommene Rentenherabsetzung ist nicht richtig.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 3. April 2017 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten Beschwerdegegnerin.

6.3.       Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. April 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.95 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2017 IV.2017.95 (SVG.2018.13) — Swissrulings