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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2017 IV.2017.87 (SVG.2017.282)

27 settembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,572 parole·~13 min·4

Riassunto

Beweistauglichkeit des medizinischen Gutachtens

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. September 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                                Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                             Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.87

Verfügung vom 24. März 2017

Beweistauglichkeit des medizinischen Gutachtens

Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin hatte am 18. Juni 2015 einen Unfall erlitten. Sie hatte das Unfallereignis beim zuständigen Unfallversicherer, der C____ Versicherungen AG, gemeldet. Gemäss Unfallmeldung UVG vom 26. Juni 2016 (IV-Akte 3 S. 57) war die Beschwerdeführerin beim Überqueren der Strasse von einem Velo angefahren worden und dabei gestürzt. Sie erlitt Verletzungen an der Schulter (Schulterluxation, Verletzung des Schlüsselbeins, Verletzung der Nerven im Schulterbereich). Im Auftrag der C____ Versicherungen AG erstattete Dr. D____, FMH Neurologie, Zertifizierter medizinischer Gutachter, [...], am 3. August 2016 eine neurologische Kurzbeurteilung (IV-Akte 20 S. 2 ff.).

Die C____ Versicherungen AG hat zunächst mit Schreiben vom 11. August 2016 (IV-Akte 19) mit Hinweis auf die Beurteilung von Dr. D____ die Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2016 angekündigt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (IV-Akte 35 S. 3) kündigte die C____ Versicherungen AG dann jedoch die Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. November 2016 an. Im Schreiben vom 6. Februar 2017 (IV-Akte 39) hielt die C____ Versicherungen AG sinngemäss an der mit Schreiben vom 11. August 2016 angekündigten Leistungseinstellung fest. Mit Schreiben vom 6. April 2017 (Beschwerdebeilage 4) hielt die C____ Versicherungen AG fest, sie habe erfahren, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen in die Rehaklinik E____ eintreten werde; die entsprechende Kostengutsprache werde erteilt. Ferner kündigte die C____ Versicherungen AG an, sie werde aufgrund „des geplanten Eintrittes“ in die Rehaklinik die Taggeldleistungen ab 1. November 2016 „nahtlos“ rückwirkend erbringen. Jedoch behalte nach Austritt aus der Rehabilitationsbehandlung die „bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Gültigkeit“. Die Rehaklinik E____ hat den Eintrittstermin gemäss Schreiben vom 4. April 2017 (Beschwerdebeilage 3) auf den 20. April 2017 angesetzt. Die Beschwerdeführerin hielt sich in der Folge vom 20. April bis 18. Mai 2017 in der Rehaklinik E____ auf (vgl. Austrittsbericht vom 18. Mai 2017, IV-Akte 58).

b)        Die Beschwerdeführerin hat sich am 18. November 2015 (IV-Akte 2) auch zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. In der Rubrik betreffend gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie an, es bestünden infolge des erwähnten Unfalles seit 18. Juni 2015 Beschwerden an der linken Schulter bzw. ein motorischer und sensibler Ausfall der Armnerven.

Die Beschwerdegegnerin zog Akten der C____ Versicherungen AG bei (vgl. vorstehende Aktenstellen in den IV-Akten). Der regionale ärztliche Dienst (RAD; sig. Dr. F____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich mit Bezugnahme auf die neurologische Kurzbeurteilung von Dr. D____ am 17. November 2016 (IV-Akte 31 S. 3). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 (IV-Akte 34) kündigte die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2016 bis 31. Oktober 2016 an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 Einwand (IV-Akte 36). Am 24. März 2017 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 45).

II.       

1)        Mit Beschwerde vom 9. Mai 2017 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 24. März 2017 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente mindestens bis Ende November 2016 auszurichten.

In prozessualer Hinsicht wird in der Beschwerde um Kostenerlass ersucht. Dieses Gesuch wird jedoch mit Eingabe vom 1. Juni 2017 wieder zurückgezogen.

2)        Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

3)        Mit Replik vom 11. August 2017 hält die Versicherte an der Beschwerde fest.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 27. September 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. März 2017 (IV-Akte 45) eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2016 bis 31. Oktober 2016 zugesprochen. Zur Begründung hatte sie dargelegt, es sei der Beschwerdeführerin zwar „um Juni 2016“ die Ausführung einer (sprich: jeder) Tätigkeit nicht zumutbar. Spätestens seit August 2016 gelte jedoch eine höhere Arbeitsfähigkeit. Aus spezialärztlicher Sicht sei ab diesem Zeitpunkt eine leichte, „leidensbedingte“ (wohl ist gemeint: dem Leiden angepasste) Tätigkeit mit nur geringer Belastung des linken Armes (mit gewissen weiteren Vorgaben, vgl. Verfügung, IV-Akte 45 S. 5) ganztags zumutbar gewesen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Terminierung der Invalidenrente beruhe auf einem nicht genügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt (Beschwerde S. 9 ff.). Es habe im August 2016 eine höhere Arbeitsunfähigkeit bestanden, als die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung zu Grunde lege (vgl. Beschwerde S. 10 Rz 28). Die Beschwerdeführerin beantragt darum im Hauptstandpunkt, es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Ob die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Pflicht zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts in genügender Weise nachgekommen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.           Im Vordergrund stehen vorliegend die Folgen einer Schulterverletzung, welche die Beschwerdeführerin sich am 18. Juni 2015 zugezogen hatte. Die Vorgehensweise zur medizinischen Sachverhaltsabklärung ist vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass die Beschwerdegegnerin einerseits zahlreiche Berichte behandelnder Ärzte zu den Akten (z.T. in den eingeholten Akten des Unfallversicherers enthalten) genommen, jedoch von sich aus keine neutralen gutachterlichen Abklärungen veranlasst hat. Sie hat sich darauf beschränkt, ihren Rentenentscheid auf vom involvierten Unfallversicherer eingeholte bzw. veranlasste Unterlagen zu stützen.

Eine solche Vorgehensweise ist nicht von vorherein unzulässig. Jedoch sind hohe Anforderungen an die Beweistauglichkeit solcher in Fremdakten enthaltenen Arztberichte und Gutachten zu stellen.

Das G____spital Basel, Orthopädie und Traumatologie, hatte mit Austrittsbericht vom 25. Juni 2015 (IV-Akte 3 S. 35 f.) zum stationären Aufenthalt ab 18. Juni bis 27. Juni 2015 folgende Diagnosen gestellt:

(1) vordere Schulterluxation mit Tuberculum majus Abriss links vom 18. Juni 2015 (mit mehrfragmentärer Fraktur des Tuberculum majus mit begleitendem Hämarthros bei St. n. Schulterluxation, Partialruptur der Subscapularissehne am Oberrand und gering disloziertem anteriorem Labrumriss);

(2) obere Plexopathie mit Verdacht auf Abriss des oberen Faszikels links und Dehnung / Ausriss der Radix C7 links;

(3) HWK-4 Avulsionsfraktur im Facettenbereich am 18. Juni 2015;

(4) SHT (Schädel-Hirn-Trauma) Grad I sowie 

(5) Rippenkontusion links am 18. Juni 2015 (gemäss Röntgenaufnahme des Thorax am 19. Juni ohne dislozierte Fraktur).

Das G____spital Basel attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 18. Juni 2015 bis 23. Juli 2015 (IV-Akte 3 S. 36). Im Unfallschein attestierte das G____spital Basel durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2016 (vgl. IV-Akte 14 S. 4). Im Bericht vom 21. März 2016 (IV-Akte 14 S. 2 f.) diagnostizierte das G____spital Basel einen Status nach vorderer Schulterluxation mit Tuberculum majus-Abriss am 18. Juni 2015 mit Läsion des Truncus superior bei Ausfall C5 – Th1 mit initial motorisch und sensiblem Ausfall sämtlicher Armnerven. Die Beschwerdeführerin stelle sich nun zur erneuten klinischen Kontrolle nach durchgeführtem neurologischem wie handchirurgisch/plastischem Konsil vor. Traumatologischerseits sei die Tuberculum majus-Fraktur gut verheilt. Der Humeruskopf stehe radiologisch nach wie vor idem in Subluxationsstellung. Handchirurgisch/plastischerseits sei mittlerweile bei guter Rehabilitation der motorischen Paresen am Unter- und Oberarm die Indikation zur Plexusrekonstruktion mit Suralisgraft und Rekonstruktion der Äste zum M. supraspinatus und subscapularis gestellt.

Dem Bericht des G____spitals Basel, Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, vom 8. November 2016 (IV-Akte 32, sig Prof. H____, Leitender Arzt, Dr. I____, Oberarzt) ist zu entnehmen, dass dieser Eingriff (Neurolyse des Plexus brachialis) am 28. April 2016 stattgefunden hat. Aktuell persistierten Schmerzen an der Schulter links und es bestünden Dysästhesien v.a. im Oberarm. Nun bereits 6 Monate postoperativ habe die Beschwerdeführerin einen guten Muskelaufbau durchgeführt. Die Kribbelparästhesien seien jedoch nicht besser geworden. Die Patientin berichte auch über einschiessende Schmerzen in der Schulter links, welche für sie einen brennenden Charakter haben würden. Die Schmerzen seien „auch von den Kollegen der Schulter-Orthopädie als Rotatorenmanschette resp. Einklemmung der Bicepssehne bedingt taxiert“ worden. Eine operative Versorgung sei „vorsichtig angedacht“ worden. Die Kribbelparästhesien würden dadurch wahrscheinlich nicht beeinflusst werden. Die Patientin sei früher als Reinigungskraft tätig gewesen und könne „somit voraussichtlich nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten“. Die IV wurde „um ein Fortführen der Begutachtung der Patientin“ gebeten. Von handchirurgischer Seite her sei die Beschwerdeführerin „aktuell als Reinigungskraft nicht arbeitsfähig und lediglich als Einhänderin einsetzbar“. Aus der linken Hand fielen ihr „ständig Gegenstände aus der Hand und eine Kraftübertragung auf den Thorax“ sei nicht möglich. Nach erfolgtem schulter-orthopädischem Eingriff werde die Situation im März 2017 erneut beurteilt

Der Hausarzt, Dr. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin / Pneumologie, Basel, hielt im Arztbericht vom 26. Oktober 2016 zur Frage nach der Zumutbarkeit alternativer Tätigkeiten fest, die Versicherte könne 3 bis 4 Stunden täglich sitzend ohne Armbewegung links arbeiten (IV-Akte 29 S. 4). Für die Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit 18. Juni 2015 volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 29 S. 5).

Am 13. Dezember 2016 führte das G____spital Basel, Orthopädie und Traumatologie (Operationsbericht, IV-Akte 38) einen weiteren Eingriff durch. Zur Indikation wird festgehalten, es sei bei persistierenden Schmerzen der Schulter links mit Dysästhesie und oben genannter traumatischer Läsion des Truncus superior gemeinsam mit der Patientin eine glenohumerale Infiltration besprochen worden.

3.2.           Der RAD (Dr. F____) hat in seiner Stellungnahme vom 17. November 2016 (IV-Akte 31 S. 3) übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit ab 18. Juni 2015 übernommen.

Bezüglich Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten ist er nicht der Einschätzung von Dr. J____ gefolgt, sondern jener von Dr. D____. Dieser hatte zu Handen des Unfallversicherers am 3. August 2016 eine neurologische Kurzbeurteilung (IV-Akte 20 S. 2 ff.) verfasst. Er gelangte darin zum Schluss, für Verweisungstätigkeiten gelte ab Begutachtungsdatum (3. August 2016) eine volle Arbeitsfähigkeit (Pensum und Leistung 100%). Er formulierte das Belastungsprofil der Verweistätigkeit dahingehend, möglich seien leichte körperliche Tätigkeiten, mit nur geringer Belastung des linken Armes, unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen, ohne dauerhaftes Arbeiten über Kopf mit dem linken Arm sowie ohne dauerhaftes Arbeiten in Zwangspositionen mit dem linken Arm (IV-Akte 20 S. 10).

In einem E-Mail vom 2. Mai 2017 zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 6) hat sich Dr. I____ (vgl. Bericht des G____spitals Basel vom 8. Dezember 2016, IV-Akte 32) dahingehend geäussert, er stehe zu seiner Stellungnahme „dass ich das Gutachten von Herrn D____ als ungenügend empfinde“. Eine Operation sei abgesagt worden, weil durch den orthopädischen Eingriff die seit dem Unfall massiv störenden Kribbelparästhesien nicht besser geworden seien, diese jedoch die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zusammen mit dem motorischen Ausfall gut erklärten. Die Beschwerdeführerin könne ihren linken Arm nicht über 90° anheben, sie habe ständiges Kribbeln und durch Bewegung ausgelöste Schmerzen. Dr. I____ stuft sie als „einarmige Arbeitskraft“ ein; die Arbeitsfähigkeit bestehe aktuell lediglich als Einarmige. Die motorische Regeneration sei erst jetzt langsam abgeschlossen. Bei Plexusschäden müsse 2 Jahre gewartet werden (bei Regenerationsfähigkeit von 1 mm/Tag ab 2-4 Wochen nach Unfall), bis die Handmuskulatur wieder funktionieren könne. Dr. I____ empfiehlt, die Rehabilitation aktuell abzuwarten.

Die Beschwerdegegnerin hat diese Einschätzung von Dr. I____ dem RAD lite pendente zur Stellungnahme vorgelegt.

Der RAD (Dr. F____) hält am 29. Mai 2017 (IV-Akte 55 S. 2) fest, der provisorische Austrittsbericht der Rehaklinik E____ (vom 18. Mai 2017, IV-Akte 54) bestätige die früher bereits bekannten Diagnosen. Das chronische Schmerzsyndrom am linken Arm (sc.: die Beschwerdeführerin ist Rechtshänderin) werde neu als neuropathisches Schmerzsyndrom aufgeführt. Das ändere aber nichts an der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, die früher durch Dr. D____ attestiert worden sei. Diese zumutbare Arbeitsfähigkeit werde aktuell entsprechend auch durch die Rehaklinik E____ attestiert. Da in der Zwischenzeit weder grössere Eingriffe stattgefunden hätten, noch neue Diagnosen dazugekommen seien, halte der RAD an seiner ursprünglichen Stellungnahme fest. Der RAD ist der Auffassung, es bestehe vorwiegend eine Selbstlimitierung der Versicherten entsprechend der Beurteilung durch die Rehaklink E____: „Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lässt sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützt sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lässt sich medizinisch-theoretisch nicht begründen." (vgl. auch den Austrittsbericht der Rehaklinik E____ vom 18. Mai 2017, IV-Akte 58 S. 3).

3.3.           Die Äusserungen des RAD sind zu würdigen vor dem Hintergrund, dass die medizinische Situation zur Zeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017 bis 18. Mai 2017 in der Rehaklinik E____ nicht ohne Weiteres mit derjenigen als identisch gesetzt werden kann, wie sie sich Dr. D____ im August 2016 präsentiert hatte. Das G____spital Basel, Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, hielt im Bericht vom 8. November 2016 (IV-Akte 32) fest, (immerhin) die Motorik habe sich weiterhin verbessert und insbesondere zeige sich auch keine Hypotrophie des Musculus supraspinatus mehr. Auch die Schwellung des Arms sei zurückgegangen. Bezugspunkt für diesen Bericht bildet die 6 Monate vor der Berichterstattung durchgeführte operative Plexusneurolyse im April 2016. Damit wird klar, dass im Verlauf seit der Beurteilung durch Dr. D____ bis zum Bericht des G____spitals Basel vom 8. November 2016 noch eine Entwicklung zu verzeichnen war, welche keinen Rückschluss von dem von der Rehaklinik angetroffenen Zustand auf denjenigen zur Zeit der Untersuchung durch Dr. D____ im August 2016 erlaubt.

Bereits dies lässt es als zweifelhaft erscheinen, ob bereits für die Zeit ab August 2016 eine Arbeitsfähigkeit in dem von Dr. D____ attestierten Ausmass vorlag. Der RAD hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2017 in seiner „abschliessenden“ Stellungnahme vom 17. November 2016 (IV-Akte 31 S. 2) einzig die Einschätzung von Dr. D____ als „für den RAD nachvollziehbar“ bezeichnet. Weitere Erkenntnisse standen der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Leistungseinstellung mit der Verfügung vom 24. März 2017 entweder nicht zu Gebote oder wurden jedenfalls nicht artikuliert. Wie erwähnt, hat der RAD seine Stellungnahme lite pendente noch mit der Beurteilung der Rehaklinik E____ unterlegt. Da diese erst nach Erlass der Verfügung datiert, ist für den Zeitpunkt der Verfügung selbst unklar, die Äusserungen der Rehaklink E____ auch bereits für den Verfügungszeitpunkt Geltung beanspruchen könnten. Dies ist umso mehr darum zweifelhaft, weil der RAD, obwohl ihm die entsprechende Äusserung von Dr. I____ vorlag, sich mit dessen Einschätzung mit keinem Wort befasst hat.

Die Rententerminierung per 31. Oktober 2016 (ausgehend von der Annahme einer Arbeitsfähigkeit ab August 2016) steht somit in beweismässiger Hinsicht auf einer nicht genügend abgesicherten Grundlage. Folglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die medizinische Situation ab August 2016 eine neutrale Begutachtung durchführe. Dies hat, da die von der Beschwerdeführerin und auch von der C____ Versicherungen AG aufgeworfene Frage des Einbezugs eines Orthopäden auch von der Beschwerdegegnerin intern immerhin thematisiert worden war (vgl. Anfrage des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin an den RAD vom 15. Mai 2017, IV-Akte 53), durch ein bidisziplinäres Gutachten mit Beteiligung sowohl der der Neurologie als auch der Orthopädie zu erfolgen.

Die Rehaklinik E____ äussert sodann im Bericht vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 58 S. 10) zu einem neurologischen Konsilium vom 5. Mai 2017 den Verdacht auf das Vorliegen einer „Depression (SSRI?)“ (IV-Akte 68 S. 10; das Kürzel SSRI dürfte stehen für „selective serotonin reuptake inhibitors“). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Begutachtung zusätzlich auf die psychiatrische Disziplin auszudehnen, dies zur Bewertung eines (bestehenden) psychischen Leidens oder aber zu dessen Ausschluss.

4.                

4.1.           Zusammenfassend ist die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2016, soweit damit die Invalidenrente per 31. Oktober 2016 terminiert wird, in Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.           Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- sowie eine angemessene Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu tragen. Die Bemessung der Parteienentschädigung orientiert sich an der Faustregel, wonach für einen durchschnittlich komplexen bzw. aufwändigen Rentenfall eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern zu entrichten ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. März 2016, soweit damit die Invalidenrente per 31. Oktober 2016 terminiert wird, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen .

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- sowie eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 264.-- an die Beschwerdeführerin.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.87 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2017 IV.2017.87 (SVG.2017.282) — Swissrulings