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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2017 IV.2017.70 (SVG.2018.84)

18 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,419 parole·~17 min·4

Riassunto

Neuanmeldung; Invaliditätsbemessung, leidensbedingter Abzug

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , lic. iur. R. Ley     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____  

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.70

Verfügung vom 6. März 2017

Neuanmeldung; Invaliditätsbemessung, leidensbedingter Abzug

Tatsachen

I.         

Die am 30. September 1968 geborene Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 30. April 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen (Umschulung) angemeldet (IV-Akte 1). Die IV-Stelle hatte erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenommen, wobei sie ein psychiatrisches (IV-Akte 29) und ein rheumatologisches Gutachten (IV-Akte 30) einholte. Mit Verfügung vom 27. August 2008 hatte die IV-Stelle das Rentenleistungsbegehren abgewiesen, dies bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (IV-Akte 49); diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2009 mitgeteilt hatte, dass sie zurzeit nicht in der Lage sei, das am 4. Dezember 2008 zugesprochene (vgl. IV-Akte 64) leichte Arbeitstraining weiterzuführen, schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2009 die Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 73).

Am 12. Dezember 2009 hatte sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 74). Nach neuerlichen medizinischen Abklärungen, so unter anderem durch das C____, Basel (vgl. Gutachten vom 10. Mai 2010, IV-Akte 83, S. 2 ff.) und Durchführung eines Vorbescheidverfahrens hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2010 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8 % verneint (IV-Akte 87). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2010 (IV-Akte 97) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. März 2011 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen (IV-Akte 104). In der Folge hatte die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten beim C____ eingeholt (vgl. C____-Gutachten vom 15. Mai 2012, IV-Akte 121). Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten hatte die IV-Stelle - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18% - einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2013 wiederum abgelehnt (IV-Akte 141). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 12. Januar 2016 erfolgte eine neue Anmeldung zum IV-Leistungsbezug (IV-Akte 142). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 5. Juli 2016, IV-Akte 147). Nach Einholung einer RAD-Stellungnahme vom 7. November 2016 (IV-Akte 153) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2016 an, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 38% kein Rentenanspruch (IV-Akte 155). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 17. Januar 2017 (IV-Akte 159) sowie Eingabe vom 10. Februar 2017 (IV-Akte 164). Am 3. Februar 2017 ging bei der IV-Stelle zudem ein Schreiben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____, ein (IV-Akte 165). Nachdem der RAD am 17. Februar 2017 dazu Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 169), erliess die IV-Stelle am 6. März 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 171).

II.       

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 6. April 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 6. März 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine erneute Begutachtung des gesamtmedizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei bei Dr. D____ eine Rückfrage zur Höhe der Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit zu stellen unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Einschätzung von Dr. E____.

Mit Replik vom 13. Juli 2017 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt ergänzend, die Sache sei an die IV-Stelle zur ergänzenden Sachverhaltsbeurteilung zurückzuweisen.

Mit Duplik vom 26. Juli 2017 hält die IV-Stelle an den in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Juni 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung durch B____ bewilligt.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 18. September 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks Einholung einer Amtlichen Erkundigung ausgestellt wird.

V.      

In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 21. September 2017 äussert sich Dr. D____ mit Eingabe vom 25. September 2017 zur Höhe der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Dazu lassen sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 29. September 2017 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 vernehmen. Die Parteien halten an den gestellten Rechtsbegehren fest.

VI.     

Am 18. Dezember 2017 findet die zweite Beratung durch die Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 6. März 2017 hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 38% einen Rentenanspruch verweigert. In medizinischer Hinsicht beruht die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2016 (IV-Akte 147) und der RAD-Beurteilung vom 7. November 2016 (IV-Akte 153). Danach sei die Beschwerdeführerin seit September 2003 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne sie seit Juli 2016 körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60% ausüben. Dabei sollten Arbeiten mit Hebe- und Tragelimiten von 5 kg nicht überschritten, keine Zwangshaltungen von Kopf und Rumpf sowie Überkopfarbeiten und eine laute Umgebung vermieden werden. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich vorgenommen und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (IV-Akte 171).  

2.2.           Die Beschwerdeführerin beanstandet die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle. Die behandelnden Ärzte gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus. Im psychiatrischen Gutachten werde dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 60% in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert und angemerkt, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus eingeschränkt sei. Die genauen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit seien unklar. In diesem Punkt sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Ohnehin sei eine Neubeurteilung des gesamtmedizinischen Gesundheitszustandes angezeigt. In erwerblicher Hinsicht seien für das Validen- als auch das Invalideneinkommen die gleichen Tabellen zu verwenden. Folglich müsse der Invaliditätsgrad mindestens dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechen. Weiter sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (vgl. Beschwerde vom 6. April 2017 und Replik vom 13. Juli 2017).

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 6. März 2017 einer rechtlichen Überprüfung standhält.  

3.                

3.1.           Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).  

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).  

3.2.           Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 27. Februar 2013 (IV-Akte 141) den Referenzzeitpunkt.  

4.                

4.1.           Unbestritten ist vorliegend, dass es seit der letzten umfassenden Prüfung des Sachverhalts (vgl. BGE 130 V 66 E. 2 und BGE 130 V 73 ff. E. 3.1 je mit Hinweisen) mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (IV-Akte 141), welche unter anderem auf dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 121) beruht, in psychischer Hinsicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist (vgl. IV-Akte 141). Strittig ist hingegen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin seit Neuanmeldung im Januar 2016 arbeitsunfähig ist.

4.2.           Zur Klärung dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).

4.3.           Die Verfügung vom 6. März 2017 stützt sich unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten in der Hauptsache auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D____ vom 5. Juli 2016 (IV-Akte 147). Darin diagnostiziert der psychiatrische Experte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Panikstörung, episodisch-paroxysmale Angst (ICD-10:F41.0). Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Reinigungsfirma sei schon aus somatischen Gründen ungünstig und werde wahrscheinlich zu einer Zunahme der Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates führen. Damit sei auch eine Zunahme der Depressivität zu erwarten. Für eine solche Tätigkeit dürfe eine Arbeitsfähigkeit von 40% vorliegen. Für eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne häufiges Bücken und ohne Lastentragen, mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Wechsel der Körperposition sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen. Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihres psychischen Leidens vermehrte Pausen und sei durch das depressive Leiden in ihrem Arbeitstempo eingeschränkt. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit sei auf das Datum des vorliegenden Gutachtens festzulegen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin scheine sich seit der letzten Begutachtung verschlechtert zu haben (IV-Akte 147, S. 22-26).

Anlässlich der amtlichen Erkundigung nimmt Dr. D____ am 25. September 2017 ergänzend Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Er führt aus, die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60% in adaptierter Tätigkeit berücksichtige den vermehrten Pausenbedarf und das eingeschränkte Arbeitstempo bereits. Es bestehe somit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Gerichtsakte G 03).

4.4.           Mit Blick auf die medizinische Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass auf das psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2016 (IV-Akte 147) abgestellt werden kann. Die psychiatrische Expertise ist umfassend, wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 2-16), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 18) und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig (Gutachten, S. 22 f.). Das Gutachten entspricht somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine rechtsgenügliche Expertise, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352, E. 3a). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.  

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% bestehe. Dr. D____ habe sich in seinem Gutachten bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht klar geäussert, sondern angegeben, die Beschwerdeführerin benötige vermehrte Pausen und sei im Arbeitstempo eingeschränkt. Somit könne nicht ohne weitere Begründung von einer nur 40%igen Einschränkung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihren behandelnden Psychiater, Dr. E____. Dr. E____ diagnostiziert mit Schreiben vom 3. Februar 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer, als Differentialdiagnose eine chronifizierte therapieresistente mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom, Störungen durch Sedative und Hypnotika sowie Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst. Die Beschwerdeführerin sei auf dem offenen Arbeitsmarkt mittelgradig eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin sei bei der doppelten Belastung, von somatischer wie auch psychiatrischer Seite her, sowie der fehlenden Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten sehr eingeschränkt. Seiner Meinung nach sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 50% eingeschränkt. Die Belastbarkeit solle in Form eines Belastbarkeitstrainings geprüft werden (vgl. IV-Akte 165). Mit dieser Beurteilung weicht Dr. E____ indes nicht erheblich von derjenigen des Gutachters Dr. D____ ab. Insbesondere die Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein, so dass die Einschätzung von Dr. E____ die Beurteilung des Gutachters Dr. D____ nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Dass Dr. E____ die Beschwerdeführerin als leicht höhergradig arbeitsunfähig erachtet, vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Denn der Gutachter Dr. D____ hat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2017 klargestellt, dass die 60%ige Arbeitsfähigkeit den vermehrten Pausenbedarf und das verlangsamte Arbeitstempo berücksichtige (Gerichtsakte G 03). Auf diese Beurteilung von Dr. D____ kann abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2015 [9C_367/2015], E. 5.3.). Dr. D____ hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2016 und in der Stellungnahme vom 25. September 2017 im Rahmen seines Ermessensspielraums die Festsetzung der noch möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar und ausreichend begründet. Gesamthaft betrachtet liegen keine ernsthaften Zweifel vor, welche die Expertise als beweisuntauglich erscheinen lässt.

4.5.           In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass in den Akten keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 27. Februar 2013 hindeuten. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann von diesbezüglichen weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden. Die IV-Stelle ist somit zu Recht gestützt auf das C____-Gutachten vom 15. Mai 2012 sowie die RAD-Stellungnahme vom 7. November 2016 davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht für körperlich belastende Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Für körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 60% ab Juli 2016 (vgl. IV-Akten 121 und 153).

4.6.           Zusammenfassend stehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens nicht entgegen und es kann darauf abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Somit ist in medizinischer-theoretischer Hinsicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit Juli 2016 auszugehen.

5.                

5.1.           Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 4) sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).

5.2.           In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle folgenden Einkommensvergleich vorgenommen: Zur Berechnung des Valideneinkommens stützt sie sich auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2014, Tabelle T17, Frauen, Lebensalter 30-49, Position 91, Reinigungspersonal und Hilfskräfte. Dies ergab nach Umrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2016 einen Betrag von Fr. 52‘277.--. Beim Invalideneinkommen zog sie den Wert aus der LSE-Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 heran. Diesen rechnete sie auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2016 und unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 60% bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 32'437.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38% (IV-Akte 171).  

5.3.           Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades hätten die gleichen LSE-Tabellen angewendet werden müssen, da für das Validen- als auch das Invalideneinkommen vom selben Tätigkeitsprofil auszugehen sei. Es sei willkürlich anzunehmen, die Beschwerdeführerin würde mit Einschränkung im Tätigkeitsprofil mehr verdienen als ohne. Weiter sei der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zu gewähren. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Beeinträchtigungen selbst in einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten eingeschränkt und habe mit einem Alter von 49 Jahren bereits viele Dienstjahre absolviert. Zudem habe sie mit der geringen Schulbildung in der Schweiz viele sprachliche Nachteile, was sich ungünstig auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auswirke.

5.4.           Hinsichtlich des Valideneinkommens ist anzumerken, dass die IV-Stelle zu Recht die LSE-Tabellen beigezogen hat, da die Beschwerdeführerin letztmals vom 4. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 als Raumpflegerin bei F____ AG gearbeitet hat (vgl. IV-Akte 7) und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug vom 14. November 2016, IV-Akte 154). Indes ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin in der Reinigungsbranche arbeiten würde. So ist dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1988 bis 1996 als Betriebsmitarbeiterin in der Gemüsesortierung tätig war. Danach habe sie sich von Anfang Februar 1997 bis Ende Mai 1998 als Hilfsbäckerin in einer Pastetenbäckerei betätigt. In der Folge habe sie als Buffetdame im Restaurant G____ von Anfang Juni 1998 bis Ende November 1998 gearbeitet. Von Anfang März 2000 bis 24. November 2000 sei sie in Temporäreinsätzen im Pharmabereich (Verpackung) tätig gewesen. In der Folge habe sie von Anfang Juli 2002 bis Ende August 2004 als Hauswartin gearbeitet. In dieser Eigenschaft sei sie auch 2004 bis 2005 bei einer anderen Reinigungsfirma tätig gewesen (IV-Akte 147, S. 2). Aus diesem beruflichen Werdegang wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin verschiedenste Berufe ausgeübt hat und nur während rund zwei Jahren im Reinigungsdienst tätig war. Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin würde als Gesunde einzig in der Reinigungsbranche tätig sein, als unzutreffend. In diese Richtung weisen auch die Ausführungen der C____-Gutachter. Auf S. 37 des Gutachtens wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zwar eine Ausbildung zur Verkäuferin gemacht, nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie jedoch in verschiedenen anderen Tätigkeiten, zuletzt vorwiegend im Reinigungsdienst, gearbeitet. Ein eigentliches angestammtes berufliches Belastungsprofil könne somit nicht benannt werden (IV-Akte 121, S. 37). Vielmehr erscheint es aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich, sie wäre auch bei guter Gesundheit als Hilfsarbeiterin in verschiedensten Branchen tätig und würde sich nicht nur auf die Reinigungsbranche konzentrieren. Folglich sind zur Berechnung des Valideneinkommens die LSE 2014, TA1 beizuziehen, welche die durchschnittlichen Löhne aller Branchen berücksichtigen. 

5.5.           Bezüglich des Invalideneinkommens ist zu prüfen, ob ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt erscheint.

Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtung im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen Lohn gemäss Tabelle TA1 der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25% vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78, E. 5).

Vorliegend käme ein leidensbedingter Abzug aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen und der speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz in Betracht. Denn gemäss dem C____-Gutachten vom 15. Mai 2012 sind der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, wo ein Hebe- und Traglimit von 5 kg nicht überschritten wird, keine Zwangshaltungen von Kopf und Rumpf oder repetitive Überkopfbewegungen der Arme vorkommen und die nicht in lauter Umgebung durchgeführt werden müssen, zumutbar (IV-Akte 121, S. 37). Angesichts dieses Anforderungsprofils könnte deshalb ein leidensbedingter Abzug von 5 bis 10% gewährt werden, wie dies die Verfügungen vom 27. September 2010 und vom 27. Februar 2013 ebenfalls vorsahen (IV-Akten 87 und 141). Dies kann hingegen – wie unter E. 5.6. aufgezeigt wird – offen gelassen werden, führt doch die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs in Höhe von 5 bis 10% nicht zu einer erheblichen Änderung des Rentenanspruchs. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint ein höherer Abzug als nicht angezeigt, da keine weiteren der oben erwähnten Kriterien erfüllt sind. Der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden. Sodann erfordern einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016 [9C_808/2015], E. 3.4.2.). Zudem wird diesbezüglich im psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2016 erwähnt, die Beschwerdeführerin könne sich leidlich in Schriftdeutsch ausdrücken, so dass die Verständigung stets gegeben gewesen sei (IV-Akte 147, S. 17). Schliesslich vermag das Kriterium der Dienstjahre ebenfalls keinen (höheren) leidensbedingten Abzug zu begründen. Denn die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 bzw. 1 kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2015 [9C_874/2014], E. 3.3.2 mit Hinweisen).

5.6.           Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad neu zu berechnen. Das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind folglich gestützt auf die LSE 2014, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, zu ermitteln. Bei Anwendung der gleichen Tabellen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017 [8C_358/2017], E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 40% arbeitsunfähig. Somit kann der Invaliditätsgrad mit 40% beziffert werden, was die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Auch die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in Höhe von 5 bzw. 10% führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Valideneinkommen müsste mit Fr. 54‘062.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 30‘815.-- bzw. mit Fr. 29‘193.-- beziffert werden. Daraus resultiert – nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen – ein Invaliditätsgrad von 43% bzw. 46%.  

5.7.           Da die Beschwerdeführerin das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt (vgl. IV-Akte 171) und sich im Januar 2016 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hat (IV-Akte 142), hat sie ab Juli 2016 – mithin 6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) – Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.                

6.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 6. März 2017 aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin hat ab Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.  

6.2.           Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3.           Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Da aber noch ein zusätzlicher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, erscheint eine leicht erhöhte Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. März 2017 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.        

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.--.  

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

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