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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.01.2018 IV.2017.236 (SVG.2018.45)

26 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,345 parole·~7 min·3

Riassunto

Medizinischer Sachverhalt ist weiter abzuklären, daher Rückweisung.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil des Präsidenten

vom 26. Januar 2018

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.236

Verfügung vom 7. November 2017

Medizinischer Sachverhalt ist weiter abzuklären, daher Rückweisung.

Erwägungen

1.                

1.1.           Der Beschwerdeführer hat sich am 14. November 2014 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Es erfolgten Abklärungen. Unter Anderem erstattete Dr. C____, FMH Rheumatologie, am 18. August 2016 ein Gutachten (IV-Akte 53). Die Beschwerdegegnerin holte ferner Berichte betreffend psychiatrische Abklärung bzw. Behandlung des Versicherten ein (vgl. u.a. Bericht der Klinik D____, [...], vom 10. Juli 2017 zu Handen von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 79 S. 2 ff.).

1.2.           Mit Vorbescheid vom 16. November 2016 (IV-Akte 56) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Der Beschwerdeführer erhob am 16. Dezember 2016 Einwand (IV-Akte 60, vgl. ergänzende Begründung vom 27. Januar 2017, IV-Akte 64). Am 7. November 2017 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 92).

1.3.           Der Versicherte erhebt am 6. Dezember 2017 Beschwerde und beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2017 die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

1.4.           Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Dezember 2017 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

2.                

2.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.2.           Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor. 

3.                

3.1.           Der Beschwerdeführer rügt, sein Gesundheitszustand sowie die daraus sich ergebenden Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit seien zu wenig vertieft abgeklärt.

In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin zu ihrem Antrag auf (teilweise) Gutheissung der Beschwerde aus, gemäss dem Gutachten von Dr. C____ vom 18. August 2016 sei der Beschwerdeführer bei einem chronischen lumbovertebralen bzw. lumboradikulären Syndrom mit degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und einer Periarthopathia der linken Schulter zu 80% arbeitsfähig (IV-Akte 53 S. 13 ff.). Dr. F____ habe aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Im Juni 2016 habe die Klinik D____ aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode die Indikation zur teilstationären Behandlung bejaht (Bericht vom 10. Juli 2017, IV-Akte 79 S. 4). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Bericht vom 6. September 2017, IV-Akte 81 S. 2, sig Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Praktische Ärztin, Zertifizierte Gutachterin SIM) habe aufgrund der von der Klinik festgestellten Befunde diese Diagnose als nachvollziehbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer sei aber nicht adäquat therapiert, denn er sei offensichtlich nicht in die Tagesklinik eingetreten.

Aus diesen Gründen habe die Beschwerdegegnerin die mittelgradige depressive Episode nicht berücksichtigt, weil entsprechend der früheren Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3. und dort zitierte) eine nicht adäquat therapierte mittelgradige depressive Episode nicht als Gesundheitsschädigung im Sinne des IVG anzuerkennen gewesen sei. Nach der jüngsten Praxisänderung des Bundesgerichts (vgl. Urteile 8C_841/2016 bzw. 8C_130/2017 vom 30. November 2017) seien aber auch in solchen Fällen die Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) zu diskutieren. Dies begründe weiteren Untersuchungsbedarf in psychiatrischer Hinsicht.

Dieser Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zur Abklärungsbedürftigkeit der psychischen Situation ist zu folgen. Dem insoweit übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen kann entsprochen werden.

3.2.           Der Beschwerdeführer bemängelt die Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht nur in psychiatrischer, sondern auch in somatischer Hinsicht. Das Gutachten von Dr. C____ vom 18. August 2016 überzeugt nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht (Beschwerde S. 13 Ziff. 26). In der Beschwerdeantwort erwähnt die Beschwerdegegnerin zwar, dass ein Gutachten bei Dr. C____ eingeholt wurde mit der Einschätzung, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Inhaltlich äussert sich die Beschwerdegegnerin zu den Rügen in der Beschwerde jedoch nicht.

Weiter weist die Beschwerde (S. 14 Ziff. 27) auf ein Schlafapnoesyndrom hin. Auch dazu sagt die Beschwerdeantwort nichts.

Der RAD hat sich zwar in einer somatischen Stellungnahme zum Einwand vom 27. Juli 2017 geäussert (Aktennotiz vom 6. September 2017, IV-Akte 82, sig. Dr. H____, Facharzt für Orthopädie bzw. Physikalische und Rehabilitative Medizin). Der RAD kommt zum Schluss, von pulmologischer Seite bestehe unter „APAP Therapie“ (APAP steht für: Automatic Positive Airway Pressure) eine subjektiv und objektiv gute Kontrolle der Schlafapnoe. Hieraus ergäben sich keine neuen Aspekte, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ergebe sich hieraus nicht. Von rheumatologischer Seite ergäben sich ebenfalls keine neuen Aspekte. Die erhobenen Befunde im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung stünden im Einklang mit den gestellten Diagnosen und dem hieraus abgeleiteten Leistungsvermögen. Es sei eine Diskussion der vorliegenden Diskrepanzen in der Schilderung der Schmerzsymptomatik, dem inkonstanten Gangbild und der inkonstanten Motorik und ferner eine Diskussion der vorliegenden radiologischen Befunde erfolgt.

In der Beschwerdeantwort äussert sich die Beschwerdegegnerin wie erwähnt jedoch weder zur rheumatologischen noch zur pulmologischen Situation. Ob dieses Stillschweigen nun als implizites Zugeständnis zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu werten ist, sei dahingestellt. Da im vorliegenden Verfahren ohnehin eine Rückweisung zur ergänzenden psychischen Abklärung zu erfolgen hat, kann zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2017 von einer eingehenderen Erörterung der Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. C____ an dieser Stelle an sich abgesehen werden. Dennoch erscheint es angezeigt, das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Somatik zu thematisieren. Das Gutachten von Dr. C____ vom 18. August 2016 liegt bereits heute knapp ½ Jahre zurück. Es erscheint nur schon angesichts der verstrichenen Zeit als angezeigt, dass der Beschwerdeführer - zeitgleich mit der von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden neutralen psychiatrischen Begutachtung - nochmals einem neutralen rheumalogischen Gutachter vorgestellt wird. Die vom Beschwerdeführer formulierten Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. C____ wecken zumindest gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schlussfolgerungen des Gutachters, die sich dadurch ausräumen lassen, dass dem neutralen Gutachter die vom Beschwerdeführer auf Seite 14 (letzte zwei Absätze der Ziff. 26) der Beschwerde formulierten Einwendungen vorgelegt werden. Dieser Gutachter wird sich auch dazu zu äussern haben, ob seines Erachtens eine zusätzliche neurologische Untersuchung erforderlich ist (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 26 unterster Absatz).

Zeitgleich mit der zu veranlassenden psychiatrischen gutachterlichen Abklärung wird die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen haben, dass auch von pulmologischer Seite nochmals zum Verlauf Stellung genommen wird.

4.                

Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen. Sie wird dabei im Lichte der einschlägigen Praxis die verschiedenen fachspezifischen Beurteilungen sachgerecht zu koordinieren haben, um eine zuverlässige und nachvollziehbare Gesamtwürdigung sicherzustellen. Es sei diesbezüglich auf die Darlegungen in der Beschwerde (S. 14 Ziff. 28) verwiesen.

5.                

5.1.           Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf CHF 400.00 anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2.           Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da im vorliegenden Fall lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde und es sich um einen einfachen Fall handelt, erscheint vorliegend eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) als angemessen. 

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, sowie eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer von CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 176.00. 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.236 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.01.2018 IV.2017.236 (SVG.2018.45) — Swissrulings