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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 IV.2017.182 (SVG.2018.155)

28 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,521 parole·~13 min·2

Riassunto

Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____  

vertreten durch B____

                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

C____

                                                                                         Beigeladene

Gegenstand

IV.2017.182

Verfügung vom 9. August 2017

Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Tatsachen

I.          

Die 1975 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 23. Januar 2015 unter dem Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akten 2). Daraufhin nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akte 6 und 27). Mit Mitteilung vom 27. Mai 2015 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen ein individuelles Coaching zu (IV-Akte 21). Am 6. November 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass zurzeit aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (vgl. Mitteilung vom 6. November 2015, IV-Akte 42). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 29. September 2016 kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 an, die Beschwerdeführerin habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab September 2016 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 50% Anspruch auf eine halbe Rente. Ab Dezember 2016 müsse - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10% - ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint werden (IV-Akte 63). Am 9. August 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 79).

II.         

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 9. August 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2017 [recte: 1. Juli 2015] eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 9. August 2017 aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 15. Januar 2018 und Duplik vom 8. Februar 2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 19. Oktober und 26. Oktober 2017 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 6. November 2017 verzichtet die Beigeladene auf eine Stellungnahme.

IV.      

Mit Verfügung vom 7. November 2017 hat die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Advokatin B____ bewilligt.

V.        

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 28. Februar 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 9. August 2017 der Beschwerdeführerin ab Juli 2015 eine ganze Rente und ab September 2016 eine halbe Rente zugesprochen. Ab Dezember 2016 hat sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 29. September 2016. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation habe die Beschwerdeführerin im Juli 2015 weder ihre bisherige Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin noch eine andere angepasste Tätigkeit mehr ausüben können. Es habe eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden. Im Juni 2016 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und die Beschwerdeführerin sei ab diesem Zeitpunkt in der bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin und in einer vergleichbaren angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig gewesen. Im September 2016 habe sich der Gesundheitszustand weiter verbessert. Die Beschwerdeführerin sei ab diesem Zeitpunkt nur noch leicht, d.h. zu 10% in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. IV-Akte 79).

2.2.             Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass das psychiatrische Gutachten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juni 2016 nicht nachvollziehbar begründe. Zunächst sei der Sachverhalt im Gutachten in verschiedenen Punkten anders als in den anderen vorhandenen medizinischen Unterlagen dargelegt, weshalb an dessen Richtigkeit zu zweifeln sei. Weiter sei aufgrund der im Gutachten beschriebenen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin eher davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand im Gutachtenszeitpunkt unverändert war und zumindest keine 90%ige Arbeitsfähigkeit zulasse. Insgesamt setze der Gutachter die erhobene und ähnlich wie in den Vorakten lautende Anamnese weder in den Kontext mit diesen noch erkläre er, weshalb diese zum Untersuchungszeitpunkt anders zu beurteilen seien, so dass nicht nachvollzogen werden könne, inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführerin verändert haben solle. Da keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden könne, könne auch die Abänderung der Rente im Sinne von Art. 17 ATSG nicht stattfinden. Schliesslich sei an der Beurteilung der IV-Stelle zu bemängeln, dass sie trotz Indikation keine weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden getätigt habe. Damit habe sie die Abklärungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde vom 14. September 2017 und Replik vom 15. Januar 2018).

2.3.             Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IV- Stelle zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Juni 2016 bzw. ab September 2016 ausgegangen ist und der Beschwerdeführerin ab September 2016 eine halbe Rente zugesprochen und ab Dezember 2016 einen Rentenanspruch verneint hat.  

3.                   

3.1.             Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

3.2.             Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).

3.3.             Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom 9. August 2017 im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten vom 29. September 2016 (IV-Akte 58). Darin erhebt Dr. D____ eine Panikstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Die depressive Störung sei remittiert. Die Panikattacken würden nur selten auftreten, seien von sehr begrenzter Dauer und schränkten die Beschwerdeführerin im Alltag praktisch nicht ein. Die Beschwerdeführerin klage nicht mehr über Sensibilitätsstörungen in den Beinen, klage einzig über gewisse Parästhesien in den Händen, die gemäss Aktenlage, durch ein leichtgradig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom begründet seien. In der bisherigen Tätigkeit bestehe ab Mai 2014 bis Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Das psychiatrische Zustandsbild habe sich in der Zwischenzeit deutlich gebessert. Von Juni 2016 bis zum Datum der Untersuchung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und ab Datum der Untersuchung am 22. September 2016 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 10%. Diese Angaben gälten auch für eine alternative Tätigkeit (IV-Akte 58, S. 15- 20).

3.4.             In Erwägung der Aktenlage kann nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Expertise Ungereimtheiten aufweist, so dass bereits aus formeller Sicht fraglich ist, ob das Gutachten den Beweisanforderungen des Bundesgerichts an medizinische Expertisen genügt. In den Akten wird beschrieben, dass die Beschwerdeführerin – nach dem Versterben ihrer Mutter – beim Sohn ihrer Patentante bzw. beim Vater aufgewachsen sei (IV-Akten 26, S. 13 und 46, S. 6). Auf S. 10 des Gutachtens wird hingegen angegeben, die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihrer Mutter in einem Kinderheim betreut worden (IV-Akte 58, S. 10). Zudem hält Dr. D____ fest, die Beschwerdeführerin erlebe noch alle zwei bis drei Wochen Panikattacken und sei dadurch in ihrem Alltag praktisch kaum eingeschränkt (Gutachten, S. 14 f., IV-Akte 58). Im Bericht der Klinik F____ vom 21. Juni 2016 - mithin 3 Monate vor dem Untersuchungszeitpunkt beim psychiatrischen Experten Dr. D____ - wird dagegen berichtet, die Beschwerdeführerin erlebe zweimal pro Woche Panikattacken, welche ohne äusseren Anlass in verschiedenen Situationen auftrete (vgl. IV-Akte 55). Ob diesbezüglich tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist oder ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die Angaben aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht richtig festgehalten wurden, ist in Erwägung des psychiatrischen Gutachtens nicht nachvollziehbar. Denn eine Auseinandersetzung mit der massgebenden Frage, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber Juni 2016, als sich die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik F____ befand, eingetreten ist, fand nicht statt. Zwar schildert der psychiatrische Experte Dr. D____, dass bei der psychiatrischen Untersuchung die Stimmung ausgeglichen gewesen sei, die Beschwerdeführerin wiederholt gelächelt habe, als sie über erfreuliche Dinge berichtet habe, der Antrieb nicht vermindert und der affektive Kontakt zum Untersucher gut gewesen sei (IV-Akte 58, S. 14). Indes begründet er nicht, inwieweit sich die gesundheitliche Situation im Vergleich zu Juni 2016 verändert hat. Immerhin wird im diesbezüglichen Bericht der Klinik F____ der Beschwerdeführerin eine Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Differentialdiagnose: Angst und Depression gemischt, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Status nach Karpaltunnel-Syndrom sowie eine Endometriose diagnostiziert und vom 23. März 2016 bis 30. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zwar geben die Ärzte an, dass die Beschwerdeführerin mit deutlich regredienter depressiver Symptomatik in stabilisiertem Zustand nach Hause ausgetreten sei. Sie erachten aber einen Wiedereinstieg in die Arbeit mit der aktuellen Symptomatik noch nicht möglich, wobei bei weiterer Stabilisierung der weitere Aufbau der Belastbarkeit z. B. über die Teilnahme an der Tagesstruktur in Erwägung zu ziehen sei (vgl. IV-Akte 55). So sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ca. 2-3 Stunden pro Tag in einem geschützten Rahmen zu arbeiten (IV-Akte 48). Der psychiatrische Experte Dr. D____ nimmt in seiner Expertise zu dieser divergierenden Beurteilung keine Stellung, sondern führt lediglich an, dass sich das psychiatrische Zustandsbild in der Zwischenzeit deutlich gebessert habe (Gutachten, S. 20, IV-Akte 58). Gesamthaft betrachtet gibt es in den Akten durchaus Anhaltspunkte, dass eine (leichte) Verbesserung des psychiatrischen Zustandsbilds eingetreten ist. Eine Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage fehlt indes im psychiatrischen Gutachten gänzlich und es wurde nicht aufgezeigt, inwiefern sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Vergleich zu Juni 2016 verbessert hat bzw. wie es sich mit dem Verlauf des Beschwerdebildes seit Austritt aus der Klinik F____ im Juni 2016 verhält. Ferner wäre es wünschenswert gewesen, dass der psychiatrische Gutachter Dr. D____ mit dem behandelnden Psychotherapeuten Kontakt aufgenommen hätte, um sich ein Bild über den Verlauf des Beschwerdebildes seit Austritt aus der Klinik F____ zu machen. In diesem Zusammenhang hätte der psychiatrische Gutachter sodann auch der Frage nachgehen können, wie es sich mit der Einnahme der verordneten Medikamente verhält. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die auf S. 15 des psychiatrischen Gutachtens beschriebene regressive Verhaltensweise der Beschwerdeführerin in einem unsachlichen Ton und auf abwertende Weise erfolgt ist. So beschreibt Dr. D____, die Beschwerdeführerin werde „rund um die Uhr“ von einer guten Freundin betreut; in ihrer Freundin finde sie „sozusagen die Ersatzmutter“. Sie geniesse dies, möchte dies auch nicht missen und dies könne dazu beitragen, dass sie sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle (IV-Akte 58, S. 15). Namentlich die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise kann jedoch rechtsprechungsgemäss objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 132 V 93 110 E. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund ist der Expertise die Beweiskraft abzusprechen. Nach dem Dargelegten kann zur Beurteilung der Frage, ob eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit Juni 2016 eingetreten ist, das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ nicht beigezogen werden. Diesbezüglich sind somit weitere Abklärungen angezeigt.

3.5.             Vorliegend ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt, dass die Beschwerdeführerin bis Juni 2016 zu 100% arbeitsunfähig war. Somit hat sie von Juli 2015 bis mindestens August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente, wie dies in der Verfügung vom 9. August 2017 festgehalten wurde (vgl. IV-Akte 79). Ab Juli 2016 ist nach dem Vorerwähnten indes nicht ausgewiesen, ob und inwieweit eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von Juli bis August 2016 mindestens zu 50% arbeitsunfähig war. Vor diesem Hintergrund ist die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei haben die Gutachter sich insbesondere zur Frage zu äussern, ob und inwieweit sich der psychische Gesundheitszustand ab Juli 2016 verändert hat. In somatischer Hinsicht bleibt festzuhalten, dass es in den Akten Anhaltspunkte gibt, die Beschwerdeführerin könnte allenfalls durch somatische Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) eingeschränkt sein. Unter anderem wird erwähnt, die Beschwerdeführerin leide unter einer Endometriose, einem persistierenden Fersenschmerz und anhaltender Diarrhö (vgl. Bericht der Klinik F____ vom 21. Juni 2016, IV-Akte 55) sowie einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung bzw. Neuropathie (vgl. Bericht von Dr. H____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSH, vom 8. Januar 2016, IV-Akte 46). Diesbezüglich sind von der IV-Stelle weitere Abklärungen zu treffen. Sie hat zunächst einen Bericht des Hausarztes Dr. I____ einzuholen und abzuklären, welche (zusätzlichen) gesundheitlichen Beschwerden aus somatischer Sicht bestehen. Gestützt auf diese Erhebungen hat die IV-Stelle zu entscheiden, ob für die Begutachtung der Beschwerdeführerin noch weitere Fachdisziplinen beizuziehen sind und allenfalls ein polydisziplinäres Gutachten durchzuführen ist. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Klinik F____ einen Aufbau der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bzw. eine Arbeit im geschützten Rahmen als möglich erachtete (IV-Akten 48 und 55). In diesem Zusammenhang hat die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen aufzunehmen.

4.                   

4.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 9. August 2017 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.  

4.2.             Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.  

4.3.             Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 2‘200.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1'100.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. August 2017 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.182 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 IV.2017.182 (SVG.2018.155) — Swissrulings