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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 IV.2017.167 (SVG.2018.37)

15 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,249 parole·~11 min·2

Riassunto

Gemischte Invaliditätsbemessungsmethode (Aufgabenbereich Haushalt bejaht)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____, c/o C____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.167

Verfügung vom 8. August 2017

Gemischte Invaliditätsbemessungsmethode (Aufgabenbereich Haushalt bejaht)

Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 27. Dezember 2013 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 17).

Die Beschwerdegegnerin führte zunächst Frühinterventionsmassnahmen durch (vgl. Mitteilung vom 21. Februar 2014, IV-Akte 30). Diese wurden infolge fehlender Eingliederungsfähigkeit nach einem Herzinfarkt eingestellt (vgl. „Arztbrief“ der Kardiologie des D____spitals Basel vom 29. Dezember 2014, IV-Akte 74 S. 2 ff.).

Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete die E____ GmbH (E____), [...], am 15. April 2016 ein Gutachten (IV-Akte 107). Der Regionale ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 16. November 2016 (IV-Akte 139) Stellung.

Ferner nahm die Beschwerdegegnerin zwei Haushaltsabklärungsberichte, und zwar vom 2. Februar 2015 (nur telefonische Abklärung vom 27. Januar 2015, IV-Akte 73 S. 2 ff.) und vom 1. September 2016 (Abklärung vom 4. August 2016 vor Ort [...], IV-Akte 129) zu den Akten.

b)        Mit Vorbescheid vom 5. April 2017 (IV-Akte 155) kündigte die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2014 bis 30. September 2015 und einer auf den 31. Mai 2016 befristeten Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2015 an. Die Beschwerdegegnerin legte der Invaliditätsschätzung zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80% teilerwerbstätig, jedoch ohne Aufgabenbereich, wäre. Hiergegen erhob  die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2017 Einwand (IV-Akte 157): Am 8. August 2017 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 160).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 11. September 2017 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab 1. Juni 2014, eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2015 und eine Viertelsrente ab 1. Juni 2016 zuzusprechen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 12. Dezember 2017 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 15. Januar 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit der Verfügung vom 8. August 2017 (IV-Akte 160) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2014 bis 30. September 2015 und eine auf den 31. Mai 2016 befristete Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2015 zugesprochen.

Die Beschwerdeführerin ist im Hauptstandpunkt der Auffassung, der angefochtene Rentenentscheid stütze sich zu Unrecht auf einem Einkommensvergleich auf der Grundlage einer Teilerwerbstätigkeit von 80%, jedoch ohne Aufgabenbereich. Richtigerweise hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin die gemischte Methode zur Anwendung kommen müssen. Da sowohl hinsichtlich des bisherigen Haushalts im Ausland […] als auch hinsichtlich des neuen Haushalts in der Schweiz […] (ab Mitte Juli 2017) nähere Angaben zum Umfang dieser Haushalte, der von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeführten Arbeiten und der invaliditätsbedingten Einschränkungen fehlten, sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich den Sachverhalt abkläre (Beschwerde S. 8 lit. c). Darauf ist nachfolgend einzugehen.

2.2.           Nicht näher zu erörtern ist vorliegend die medizinische Sachlage. Die Beschwerde (S. 3 f. Ziff. 2a und b, S. 5 f. Ziff. 2d zum „Sachverhalt“)  referiert den Hergang der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten medizinisch-theoretischen Abklärungen und deren Ergebnisse, ohne jedoch, weder im rechtlichen Teil der Beschwerde, noch in der Replik, daran Kritik zu üben.

Das zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete Gutachten der E____ GmbH vom 15. April 2016 (IV-Akte 107) sowie die Stellungnahme des RAD vom 16. November 2016 (IV-Akte 139) zur Schätzung der relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erscheinen schlüssig. Hinweise, davon abzugehen, sind nicht ersichtlich, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat.

3.                

3.1.           Gemäss Abklärungsbericht vom 1. September 2016 (IV-Akte 129 S.6) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin teile mit, dass sie 2011 ihr Erwerbspensum von 80% auf 100% habe erhöhen wollen. Sie habe sich zugleich beim Personaldienst des Bürgerspitals nach einer Ausbildung als Aktivierungstherapeutin erkundigt. Der Arbeitgeber habe die Pensenerhöhung abgelehnt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sollte parallel zur Ausbildung nicht 100% arbeiten. Die Abklärungsperson hält fest, die Beschwerdeführerin wäre nach ihrer Einschätzung auch nach Beendigung ihrer Weiterbildung zu 80% erwerbstätig gewesen, da ein Jobwechsel mit Erhöhung auf 100% im Alter der Versicherten sehr unwahrscheinlich sei und nicht nachvollziehbar erscheine, zumal keine finanzielle Notwendigkeit bestehe.

In der Beschwerde wird dazu nichts ausgeführt. Die Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 9) hält fest, die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin gesund weiterhin in einem 80%-Pensum tätig gewesen wäre, werde von ihr nicht bestritten. In der Replik finden sich zu diesem Punkt ausdrücklich „keine Bemerkungen“. Die Überlegungen der Abklärungen erscheinen schlüssig, sodass die Beschwerdegegnerin insoweit darauf abstellen dufte.

3.2.           Als Kern der Streitigkeit verbleibt die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin bezüglich der restlichen 20 Prozent ohne Aufgabe ist, oder ob anzunehmen ist, dass sie sich im Haushalt betätigt.

In zeitlicher Hinsicht besteht immerhin Einigkeit darin (Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 10, Replik S. 2 „ad 10“), dass die Frage der Bemessungsmethode für die Zeit bis Ende September 2015, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin eine ganze Invalidenrente gesprochen hat, offen bleiben kann.

Zu würdigen für dieses Zeitintervall ab Oktober 2015 ist die seit Januar 2015 gegebene Situation, als die Beschwerdeführerin den Wohnsitz aus dem nahen Ausland ([...]) in die Schweiz verlegte und sich nur noch zeitweise im Ausland aufhielt (so zutreffend Replik S. 2 „ad 10“).

4.                

4.1.           Gemäss Darstellung in der Beschwerde (S. 7 lit. 3/b) hielt sich die Beschwerdeführerin ab Januar 2015 während rund der Hälfte der Zeit im Einfamilienhaus im Ausland ([...]) und die andere Hälfte der Zeit in der Schweiz bei ihrem Cousin in [...], wo ihre Mitarbeit im Haushalt nicht erwünscht sei, auf. Im Einfamilienhaus im Ausland ([...]) bestehe hingegen ein Haushalt, wobei die Beschwerdeführerin dort mindestens die Hälfte der anfallenden Arbeiten übernehme. Weiter wird geltend gemacht (a.a.O.), dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Juli 2017 mit ihrem Ehemann in einem eigenen Haushalt in der Schweiz ([...]) lebe. Auch dies habe die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 11), bei der Haushaltsabklärung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich noch am Wochenende im Haus im Ausland ([...]) aufhalte. Bei einem ersten Telefonat am 27. Januar 2015 mit einer Mitarbeiterin des basellandschaftlichen Abklärungsdienstes habe sie im Sinne einer „Aussage der ersten Stunde“ gesagt, dass sie und ihr Ehemann im Hause ihres Cousins ein Zimmer hätten. Wenn die Beschwerdeführerin das Einfamilienhaus nur an den Wochenenden nutze und sich bei ihrem Cousin nicht an den Haushaltstätigkeiten beteilige, sei es zu weitgehend, deswegen einen Aufgabenbereich anzunehmen. Zumal auch alleinstehende, berufstätige Personen ebenfalls einen Haushalt führen müssten, wobei dies in der Regel ebenfalls nicht als Aufgabenbereich anerkannt werde. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe die Beschwerdeführerin zudem als Grund für ein 80%-Pensum unter anderem auch genannt, dass sie sich in den restlichen 20%-Prozent „etwas Gutes tun wolle“.

Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 12), die Beschwerdeführerin habe bei der Haushaltsabklärung am 4. August 2016 (Bericht vom 1. September 2016, IV-Akte 129) erklärt, dass sie 2011 eine Ausbildung als Aktivierungstherapeutin habe beginnen und gleichzeitig das Pensum habe erhöhen wollen. Die Arbeitgeberin habe die Erhöhung des Pensums aber nicht bewilligt, weil ihr eine Weiterbildung nicht damit vereinbar schien. Bereits früher habe die Beschwerdeführerin offenbar neben ihrer beruflichen Tätigkeit Ausbildungen besucht, z.B. im Jahr 2009 eine Ausbildung als Maltherapeutin. Das Pensum auf 100% zu erhöhen sei bei ihrer früheren Arbeitgeberin offenbar nicht möglich gewesen, womit wirtschaftliche Gründe einer Erhöhung des Pensums entgegengestanden hätten. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf BGE 125 V 146, 157 E. 5c bb.

Die Beschwerdegegnerin leitet daraus ab, es bestünden auch „in sonstiger Hinsicht Anhaltspunkte“, die gegen einen Aufgabenbereich sprächen.

4.2.           Zu verweisen ist auf ein Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 (insb. E 3.2.2). Im dortigen Fall hatte die versicherte Person gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Juli 2007 (Ziff. 3.4) angegeben, der freie Tag (bei einem Erwerbspensum von 80%) hätte den Haushaltsverrichtungen - und nicht der Verfolgung besonderer Hobbys - gedient, um dafür das Wochenende frei nutzen zu können. Das Bundesgericht erwog, dies lasse ohne weiteres den Schluss zu, dass der arbeitsfreie Tag nicht gezielt im Hinblick auf die Freizeitgestaltung in Form eines intensiv betriebenen Hobbys genutzt wurde, sondern primär dazu diene, die - in einem erweiterten Sinne verstandenen - Haushaltstätigkeiten unter der Woche zu erledigen, um auf diese Weise zusammen mit ihrem Ehemann ein diesbezüglich ungestörtes Wochenende geniessen zu können. Weiter erwog das Bundesgericht, es treffe wohl zu, dass die Bewältigung der häuslichen Verrichtungen eines Zweipersonenhaushaltes ohne spezifische Pflichten gegenüber Kindern oder Betreuungsbedürftigen grundsätzlich einen geringeren Einsatz erfordere, zu welchem im Übrigen beide Partner ihren Teil beizutragen hätten. Es könne indessen nicht angehen und lasse sich auch nicht aus BGE 131 V 51 (insbesondere dessen E. 5.2 in fine [S. 54]) ableiten, dass der Umstand einer Teilzeiterwerbstätigkeit in derartigen Fällen ohne nähere Anhaltspunkte stets im Sinne der Gewinnung von mehr Freizeit für Hobbys etc. zu interpretieren sei. Vielmehr bedürfe es auch hierfür gewisser Hinweise, wie dies beispielsweise im in BGE 131 V 51 zu beurteilenden Sachverhalt der Fall gewesen sei. In jenem Fall hatte die Versicherte ausdrücklich betont, ihren freien Tag nicht dafür zu benützen, ihre Zweieinhalbzimmerwohnung in Ordnung zu bringen, sondern dadurch mehr Kapazität für ihre Hobbys, namentlich sportliche Aktivitäten, zu gewinnen (BGE 131 V 51 E. 5.3.1 S. 54; Urteil I 609/05 vom 1. Februar 2006, E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Insoweit unstrittig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Cousin in der Schweiz in [...] keiner Haushaltstätigkeit obliegen musste. Sie hielt sich aber, was ebenfalls nicht strittig ist, im Rahmen eines zumindest verlängerten Wochenendes im Ausland ([...]) auf, wo sie gemäss ihren Angaben in hälftiger Aufteilung mit dem Ehemann den dortigen Haushalt führen musste. Im Abklärungsbericht vom 1. September 2016 (IV-Akte 129 S. 4) ist zur Frage, wer sich um den Haushalt kümmert, die Antwort festgehalten, Haushaltsarbeiten „wären mit dem Ehemann geteilt worden“.

Im Abklärungsbericht vom 27. Januar 2015, IV-Akte 73 S. 4) findet sich zwar der von der Beschwerdegegnerin angeführte Passus, wonach die Beschwerdeführerin die restlichen 20% nutze, um „sich gutes zu tun“. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend angibt, schliesst an diese Äusserung unmittelbar der Satzteil „und den Haushalt zu erledigen“ an.

Es findet sich somit keine Aussage in der gemäss bundesgerichtlicher Praxis geforderten Klarheit, dass die Beschwerdeführerin die arbeitsfreien 20% gerade nicht für den Haushalt benützen würde.

4.3.           Die Beschwerdegegnerin macht noch geltend (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 13), die Beschwerdeführerin belege ihre erst im Beschwerdeverfahren gemachte Aussage, dass sie seit Mitte Juli 2017 in einem eigenen Haushalt in der Schweiz ([...]) wohne, nicht weiter. Grundsätzlich sei es an der versicherten Person, für den Anspruch erhebliche Tatsachen, welche die Beschwerdegegnerin nicht wissen könne, dieser zu melden. Dazu gehöre auch ein Wohnsitzwechsel. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet, dass sie ihren Wohnsitz gewechselt habe. Vor diesem Hintergrund sollte in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b IW, ein Wohnsitzwechsel vor dem Verfügungszeitpunkt nicht als ausgewiesen erachtet werden.

Diese Ausführungen leuchten nicht ein. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2017 (IV-Akte 160 S. 1) ist unter der Rubrik „AHV-Nummer“ zusätzlich referenziert mit dem Namen der Beschwerdeführerin. Daran schliesst sich der neue Wohnort in der Schweiz „[...]“ an. Auch im Verteiler (IV-Akte 160 S. 3) ist die Beschwerdeführerin unter der neuen Schweizer Adresse aufgeführt. Ganz offensichtlich war somit behördlicherseits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bekannt und steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin eine neue Adresse hat.

4.4.           Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht angenommen hat, die Beschwerdeführerin sei bei guter Gesundheit nebst einer Teilerwerbstätigkeit von 80% ohne Aufgabenbereich. Folglich wird die Beschwerdegegnerin die Abklärungen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt ist, nachzuholen haben. Nötigenfalls wird sie das Ergebnis der Haushaltsabklärung von ärztlicher Seite verifizieren lassen. Hernach wird sie über die Leistungen ab 1. Juni 2016 neu zu entscheiden haben.

5.                

In leistungsmässiger Hinsicht ist gemäss dem Eventualbegehren der Beschwerde die Renteneinstellung per 31. Mai 2016 strittig; die Beschwerdeführerin beantragt eine Viertelsrente ab 1. Juni 2016. Sie stützt diesen Antrag, ausgehend von einer Teilerwerbstätigkeit von 80%, auf einen Einkommensvergleich, wie er gemäss dem seit 1. Januar 2018 in Kraft für tretenden Art. 27bis Abs. 2 – 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bei der gemischten Methode im Invaliditätsbereich vorzunehmen ist (Beschwerde S. 9 c).

In der Replik (S. 5 „ad 19“) wird – zutreffend – ausgeführt, dass sofern die Verfügung antragsgemäss aufgehoben wird, das Gericht die Frage offen lassen kann, ob eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung in Kraft getretenen Verordnungsänderung auch im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sei. Die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der neuen Verordnungsbestimmungen wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres neuen Entscheides zu prüfen haben.

6.                

6.1.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten Beschwerdegegnerin. 

6.2.           Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich die C____) erfolgt, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

  Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. August 2017 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 212.-- Mehrwertsteuern an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.167 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 IV.2017.167 (SVG.2018.37) — Swissrulings