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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2018 IV.2017.158 (SVG.2018.21)

10 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,064 parole·~10 min·2

Riassunto

Anforderungen an den Beweiswert von versicherungsinternen Berichten

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt

                                                                                               Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.158

Verfügung vom 20. Juni 2017

Anforderungen an den Beweiswert von versicherungsinternen Berichten

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1988, absolvierte nach der Schulzeit zunächst (ab August 2005 bis Juli 2009) bei der C____ Architekten AG eine Lehre als Hochbauzeichner (vgl. IV-Akte 4, S. 5). In der Folge wurde er von seinem ehemaligen Lehrbetrieb weiterbeschäftigt und begann berufsbegleitend eine Ausbildung an der höheren Fachschule für Technik (Abteilung Hochbau) in Basel (vgl. IV-Akte Akte 4, S. 1). Ab August 2011 bis 30. April 2012 war der Beschwerdeführer als Bauleiter für die D____ AG tätig (vgl. IV-Akte 4, S. 4). Im April 2012 brach er die berufsbegleitende Ausbildung an der höheren Fachschule ab (vgl. IV-Akte 4, S. 1). Im Juni 2012 begab er sich in Behandlung zu Dr. med. E____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. IV-Akte 28).

b)        Ab Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauleiter attestiert (vgl. IV-Akte 7, S. 4). Im November 2016 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurde der Hausarzt des Versicherten (Dr. F____) um Berichterstattung ersucht (Bericht vom 1. Dezember 2016, inklusive Beilage; IV-Akte 7) und der RAD zur Stellungnahme aufgefordert (Stellungnahmen Dr. G____ vom 4. Januar 2017 und vom 28. Februar 2017; IV-Akten 15 und 25).

c)         Mit Vorbescheid vom 10. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 26). In der Folge äusserte sich Dr. E____ mit Bericht vom 13. März 2017 (IV-Akte 28). Am 20. März 2017 nahm der Beistand des Beschwerdeführers Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 29). Am 18. April 2017 äusserte sich Dr. F____ (vgl. IV-Akte 33). Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 nahm der Beistand des Beschwerdeführers ergänzend Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 33). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. G____ die Stellungnahme vom 23. Mai 2017 ein (vgl. IV-Akte 35) und erliess am 20. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 36).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. August 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Er beantragt, es seien ihm die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, vorbereitende Integrationsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen und die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. September 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

d)        Mit Replik vom 15. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 30. November 2017 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.      

Am 10. Januar 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die massgebenden Stellungnahmen von Dr. G____ vom 4. Januar 2017 und vom 28. Februar 2017 habe man zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Einschätzung von Dr. G____ dürfe angesichts der Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Versicherten verneint hat.

3.             

3.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2.       3.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.2.3.  Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

3.3.       3.3.1.  Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Dr. F____ hielt im Bericht vom 1. Dezember 2016 (IV-Akte 7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) rezidivierende thromboembolische Ereignisse mit Milzinfarkten und Niereninfarkten, Beginn Juli 2015; (2.) Status nach Partialruptur der Achillessehne rechts am 21. Februar 2016 nach Unfall; (3.) Persönlichkeitsstörung; (4.) persistierende Bauchschmerzen; (5.) muskuläre Insuffizienz/Dysbalance infolge Trainingsmangel (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren legte Dr. F____ dar, wenn sein Patient das Gefühl habe, dass über ihn verfügt oder bestimmt werde, könne er  die Fassung verlieren. Dieses Gefühl trete relativ schnell auf. Die psychische Situation könne er als Nichtpsychiater nicht diagnostisch benennen; doch bestehe sicher eine Auffälligkeit, wahrscheinlich – wie in der Diagnoseliste erwähnt – eine Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 2 f. des Berichtes).

3.3.2.  Dr. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin/Umweltmedizin, c/o RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (IV-Akte 15) aus, der Versicherte sei mit Marcoumar kontrolliert eingestellt. Diese gerinnungshemmende Therapie sollte weitere Infarkte verhindern. Eine Niereninsuffizienz bestehe nicht. Des Weiteren machte Dr. G____ geltend, es lägen keine Unterlagen vor, die auf ein psychisches Leiden hindeuten würden. Für den von Hausarzt Dr. F____ geäusserten Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung habe er im heutigen Erstgespräch keine Hinweise feststellen können. Nach Einsichtnahme in weitere Akten (insb. in die Berichte des Bürgerlichen Waisenhauses; IV-Akte 18) legte Dr. G____ am 28. Februar 2017 dar, aus den Unterlagen gehe keine psychiatrische Diagnose hervor. Die Thrombophilie werde medikamentös im Griff gehalten. Damit gehe er davon aus, dass kein invalidisierendes Leiden vorliege (vgl. IV-Akte 25).

3.3.3.  Dr. E____ hielt im Bericht vom 13. März 2017 (IV-Akte 28) fest, er habe den Patienten im Jahr 2012 nur zweimal gesehen. Es sei die reaktive Depression leichten Ausmasses, die den Patienten damals im Jahr 2012 eingeschränkt habe.

3.3.4.  Am 18. April 2017 äusserte sich Dr. F____ nochmals. Er machte geltend, sein Patient sei nie in der Lage gewesen und sei es auch jetzt nicht, einen Umgang mit seiner beeinträchtigenden chronischen Krankheit zu finden, deren Prognose unklar sei. Auch wenn die Situation derzeit ruhig sei und seit über einem Jahr keine neuen Infarzierungen oder anderen thromboembolischen Ereignisse mehr aufgetreten seien. Die Indikation für die Antikoagulation werde von den Hämostasiologen kontrovers beurteilt. Daher sei das Fehlen von Symptomen nicht hauptsächlich auf eine adäquate Therapie zurückzuführen. Es handle sich also um eine unsichere Situation, die auch für Menschen mit ausgeglichenen Ressourcen schwer zu bewältigen sei. In den Jahren im Waisenhaus habe sein Patient mit vielen Therapeuten und Psychiatern Kontakt gehabt. Dabei habe er gelernt, wie er mit diesen umgehen müsse (Zitat des Patienten). Er habe grosse Widerstände gegenüber jeglicher Form von Psychotherapie. Er könne eine ausgezeichnete Fassade präsentieren, die zu zeigen scheine, es gehe ihm gut und er habe alles im Griff. Dies sei für ihn als Nichtpsychiater das wichtigste beobachtbare Symptom der psychischen Störung. Verschiedenste Bemühungen des Beistandes und von ihm (einmal auch anlässlich eines gemeinsamen Gespräches), ihn von der Sinnhaftigkeit einer psychotherapeutischen Begleitung zu überzeugen, seien leider erfolglos gewesen. Der Patient habe sich lediglich dazu bereit erklärt, sich im Rahmen der IV-Abklärung einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen (vgl. IV-Akte 33).

3.3.5.  Dr. G____ bekräftigte in der Folge mit Stellungnahme vom 23. Mai 2017 nochmals seinen Standpunkt, es liege kein invalidisierendes Leiden vor (vgl. IV-Akte 35).

3.4.       3.4.1.  Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich der medizinische Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Insbesondere lässt sich in Anbetracht der gesamten Aktenlage ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausschliessen. Es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der (psychiatrischen) Einschätzung von Dr. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin/Umweltmedizin (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

3.4.2.  Namentlich können die ausführlichen Schilderungen von Dr. F____ nicht per se als unrichtig qualifiziert werden. Der Hausarzt zeichnet ein durchaus nachvollziehbares Bild seines Patienten. Die von ihm als wahrscheinlich erachtete Persönlichkeitsstörung lässt sich nicht einfach verneinen. Auch die übrigen Akten deuten – aus der Sicht einer nicht psychiatrisch geschulten Fachperson – zumindest auf eine auffällige Persönlichkeit des Beschwerdeführers hin. Zu erwähnen sind hier namentlich die Unterlagen des [...] Waisenhauses [...] (vgl. IV-Akte 18). In diesem Zusammenhang fällt speziell ins Gewicht, dass H____, Diplompsychologe, bereits im Bericht vom 26. November 2005 festgehalten hatte, beim Exploranden lägen Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung vor, die auf einen frühen Beginn hinweisen würden und unbehandelt in eine Persönlichkeitsstörung münden könnten. Eine Psychotherapie sei vor diesem Hintergrund dringendst angezeigt, um der antisozialen Entwicklung entgegenzuwirken. Leider sei der Explorand aktuell nicht bereit, sich auf eine Therapie einzulassen (vgl. IV-Akte 18, S. 3 ff.).

3.4.3.  In den Akten wird erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Februar 2016 Schnittverletzungen an Unterschenkel und Hand rechts zugezogen hat (vgl. Austrittsbericht des I____spitals Basel vom 29. März 2016; IV-Akte 7, S. 9 f.). Da diese Verletzungskombination als sehr speziell erscheint, wäre es aufschlussreich zu wissen, wie sie zustande gekommen ist. Allenfalls könnten daraus weitere Schlussfolgerungen von Relevanz gemacht werden.

3.4.4.  Ausweislich der vorliegenden Akten bestehen nebst den psychischen Auffälligkeiten auch internistische Probleme (vgl. u.a. die Austrittsberichte des I____spitals Basel vom 6. April 2016 und vom 29. März 2016; IV-Akte 7, S. 14 f. resp. IV-Akte 7, S. 9 f.). Ob diese – zusammen mit einer etwaigen relevanten psychischen Problematik – ohne jegliche Bedeutung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind, lässt sich ebenfalls nicht schlüssig beurteilen. Damit hat die Beschwerdegegnerin den relevanten medizinischen Sachverhalt insgesamt ungenügend abgeklärt.

3.5.       3.5.1.  Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine externe Begutachtung des Beschwerdeführers auf. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Die Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2).

3.5.2.  Im vorliegenden Fall kann die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers noch nicht als vollends gesichert angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher eine polydisziplinäre Begutachtung aus mindestens internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht zu veranlassen.

4.             

4.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 20. Juni 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

4.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Juni 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.158 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2018 IV.2017.158 (SVG.2018.21) — Swissrulings