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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 IV.2017.153 (SVG.2018.42)

15 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,095 parole·~15 min·2

Riassunto

Psychiatrisches Gutachten – Erfordernis des strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____, Advokat, c/o C____

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.153

Verfügung vom 28. Juni 2017

Psychiatrisches Gutachten – Erfordernis des strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren

Tatsachen

I.         

a)        Die 1984 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 2004 bis 2007 eine Ausbildung als Kleinkindererzieherin und arbeitete anschliessend in verschiedenen Kindertagesstätten (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 14). Per 1. August 2014 wechselte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle und reduzierte gleichzeitig ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80% (vgl. IV-Akte 2, S. 4). Ab dem 1. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin bis auf weiteres zu 100% krankgeschrieben für ihre Tätigkeit als Kleinkindererzieherin (vgl. IV-Akte 6, S. 3). Per 30. November 2016 kündigte ihr die Arbeitgeberin (vgl. IV-Akte 12, S. 7).

b)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. August 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie legte dem Anmeldeformular eine Liste mit diversen gesundheitlichen Beschwerden bei (vgl. IV-Akte 2, S. 8 f.).

Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin den Bericht der Hausärztin Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2016 (vgl. IV-Akte 10) sowie Unterlagen der Krankentaggeldversicherung E____ ein. In den Unterlagen der E____ befand sich das psychiatrische Gutachten von Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin veranlasste gestützt darauf eine Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, sig. Dr. G____, FMH Allgemeine Medizin, Bericht vom 16. Februar 2017; IV-Akte 25).

c)         Mit Vorbescheid vom 16. März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. IV-Akte 30). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 36), zog die Beschwerdegegnerin das rheumatologische Gutachten von Dr. H____, FMH Rheumatologie, vom 8. Mai 2017 bei, welches ebenfalls im Auftrag der E____ erstellt worden war (vgl. IV-Akte 39). Dazu nahm der RAD am 20. Juni 2017 Stellung (sig. Dr. G____, IV-Akte 42). Am 28. Juni 2017 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 46).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 17. August 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beigelegt ist eine Stellungnahme des RAD vom 25. August 2017 (IV-Akte 51) zu der in der Beschwerde erhobenen Rüge, es fehle im psychiatrischen Gutachten von Dr. F____ eine Diskussion der Standardindikatoren im Sinne der höchstrichterlichen Praxis.

c)         Die Parteien halten mit Replik vom 2. November 2017 bzw. mit Duplik vom 15. November 2017 an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Mit Verfügung vom 21. August 2017 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, c/o C____.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 15. Januar 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2017 ab (vgl. IV-Akte 46). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Fachperson Betreuung (Kinderbereich) sowie für sämtliche anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt 100% arbeitsfähig. Sie stützt sich dabei auf das rheumatologische Gutachten von Dr. H____ (vgl. IV-Akte 39) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ (vgl. IV-Akte 26). Beide Gutachten wurden zuhanden der E____ als Krankentaggeldversicherung erstellt.

2.2.           Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es könne nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ abgestellt werden. Dieses entspreche mangels Prüfung der Standardindikatoren nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben und sei deshalb unzureichend.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, genügend abgeklärt ist. Nachfolgend ist darum zu den wesentlichen medizinischen Unterlagen zur Somatik sowie zu den psychiatrischen Befunden Stellung zu nehmen.

3.                

Der rheumatologische Gutachter Dr. H____ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Panvertebralsyndrom (ICD-10: M 54.8) bei (a) Fehlhaltung (Hohl-/Rundrücken, lumbal rechtskonvexe Skoliose), (b) Muskulärer Dekonditionierung, (c) Tendenziell hypermobiler Lendenwirbelsäule und (d) Anamnestisch ISG-Blockade links und aktuell Verdacht auf ISG-Blockade rechts. Ferner erhob Dr. H____ eine Reihe von Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und zwar unter anderem eine Generalisierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) sowie Migräne und einen Status nach mehreren Zeckenbissen, zuletzt ca. 2011, ohne Erythema migrans (negative Borrelienserologie).

Der rheumatologische Gutachter kommt zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin „für mindestens einmal“ während den nächsten 3 Monaten (ab Begutachtungszeitpunkt im Mai 2017) nicht zumutbar sei. Er führte zur Begründung an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Muskeldekonditionierung und der allgemeinen Dekonditionierung gegenwärtig physisch nicht genügend belastbar sei für die Tätigkeit als Kleinkindererzieherin. Bei einer leichten an die Wirbelsäule adaptierten Arbeit, das heisst keine Arbeit mit Heben von mittelschweren bis schweren Lasten und keine Arbeit mit Belastung der Wirbelsäule mit Haltungskonstanz sowie kein dauerndes Sitzen oder Arbeiten mit Zwangshaltung, sei die Versicherte ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 39, S. 17 f.).

Der Inhalt des rheumatologischen Gutachtens wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und gibt auch keinen Anlass zu Beanstandungen. Darauf ist vorliegend nicht mehr näher einzugehen.

4.                

4.1.           Der psychiatrische Gutachter Dr. F____ attestierte der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 11. Januar 2017 aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 26, S. 16). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0). Ferner führte er zwei Differenzialdiagnosen auf, und zwar ein chronisches Erschöpfungssyndrom (nicht in der ICD-10 klassifiziert) sowie eine Somatisierungsstörung, ICD-10: F45.0 (vgl. IV-Akte 26, S. 16). Dr. F____ hielt fest, dass Arbeitsunfähigkeit bei der Neurasthenie versicherungsrechtlich nur vorliege, sobald eine erhebliche psychische Komorbidität bestehe und die Beeinträchtigung unüberwindbar sei. Bei seiner Untersuchung konnte er keine Anhaltspunkte hierfür finden; es bestehe keine klinisch relevante depressive Störung mit gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs, Schuldgefühlen oder Gefühlen von Wertlosigkeit. Aus den vorliegenden Unterlagen schloss er, dass eine weitgehende ärztliche Abklärung erfolgt sei, ohne dass richtungsweisende Ergebnisse festgestellt werden konnten. Der psychiatrische Gutachter kam deshalb zum Schluss, dass psychiatrischerseits sofort wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, einer Tätigkeit mit vergleichbarem Anforderungsprofil oder auf dem allgemeinen freien Arbeitsmarkt bestehe. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfordere keine Anpassung des Arbeitsplatzes (vgl. IV-Akte 26, S. 18 f.).

Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde wie erwähnt die Auffassung, es könne auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden. Der Gutachter lege seiner Beurteilung die Überwindbarkeitsvermutung zugrunde, anstatt eine Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen. Damit entspreche das Gutachten nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesem Punkt lite pendente den RAD (Dr. G____, FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM), am 25. August 2017 Stellung nehmen lassen (vgl. IV-Akte 51).

4.2.           4.2.1. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c).

4.2.2. Die Tatsache, dass ein Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt wurde, stellt nach diesen Erwägungen die Beweistauglichkeit im Rahmen eines IV-Verfahrens noch nicht in Frage. Entscheidend ist, ob das Gutachten eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs ermöglicht.

4.3.           Werden eine somatoforme Schmerzstörung oder vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) diagnostiziert, galt zunächst gemäss der mit BGE 130 V 352 eingeleiteten Praxis, dass in der Regel derartige Leiden keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bewirken. Die Rechtsprechung hat zu den "vergleichbaren psychosomatischen Leiden" ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte "pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage" in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung") unterstellt wurden. Im Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5 unterstellte das Bundesgericht das Chronic Fatigue Syndrome (chronisches Müdigkeitssyndrom) und sowie die Neurasthenie (vgl. dazu auch Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2) der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 und seitherige). Mit Urteil 9C_662/2009 E 2.3. vom 17. August 2010 hat das Bundesgericht diese Zuordnung der Neurasthenie ausdrücklich nochmals bestätigt.

Mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Da nach dem Dargelegten die Neurasthenie unter die „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ zu subsumieren ist, bringt Beschwerdeführerin zu Recht vor (vgl. Beschwerde, S. 4), es müsse mit Blick auf BGE 141 V 281 dieses strukturierte Beweisverfahren auch im Falle der bei ihr diagnostizierten Neurasthenie zur Anwendung kommen.

Zu Recht macht sie auch geltend (Beschwerde S. 4), dass die angeführten, für die Invalidenversicherung massgeblichen Grundsätze vorliegend schon zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (28. Juni 2017), aber auch schon davor, nämlich zur Zeit der Erstellung des Gutachtens von Dr. F____ (10. Februar 2017) und der danach verfassten Stellungnahmen des RAD massgeblich waren.

Anzufügen ist, dass das Bundesgericht mit den Urteilen 8C_841/2016 bzw. 8C_130/2017 am 30. November 2017 zum Schluss gelangt ist, dass sich eine Limitierung des Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht länger rechtfertigen lasse. Darum seien grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.

4.4.           Gemäss BGE 141 V 281 ist in einem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche Leistungsvermögen betroffener Personen ergebnisoffen und einzelfallgerecht zu bewerten (vgl. E. 4 des Urteils). Nur dann, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, kann ein rentenbegründender Invaliditätsgrad anerkannt werden (vgl. E. 6 des Urteils). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist.

5.                

5.1.           Das psychiatrische Gutachten, welches Dr. F____ zuhanden der E____ erstellte, datiert vom 10. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin holte den Bericht des RAD vom 20. Juni 2017 ein. Der RAD stellte darin auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters ab und führte keine Prüfung der Standardindikatoren durch (vgl. IV-Akte 25). Hierzu ist zu bemerken, dass grundsätzlich nach dem alten Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht ohne weiteres ihren Beweiswert verlieren (vgl. BGE 141 V 281, 309 E.8). Bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. F____ galten aber die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Prüfung der Standardindikatoren bereits seit mehr als einem Jahr. Es mag hier offen bleiben, ob Dr. F____, welcher ja sein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers erstattet hat, sich von dieser Rechtsprechung hätte leiten lassen müssen. Fest steht, dass sich Dr. F____ mit der Formulierung, es liege eine Arbeitsunfähigkeit bei Neurasthenie versicherungsrechtlich nur dann vor, sobald (sofern) eine erhebliche psychische Komorbidität bestehe und die Beeinträchtigung unüberwindbar sei (IV-Akte 26 S. 18), sinngemäss an der mit BGE 130 V 352 eingeleiteten Praxis orientiert hat.

5.2.           Im Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erwogen (E. 7.1.), aus Gründen der Verhältnismässigkeit könne dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet sei. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteile sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehle ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, sei etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Essund Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

In einer weiteren Konstellation ist gemäss dem angeführten Urteil ein strukturiertes Beweisverfahren ebenfalls entbehrlich, nämlich wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Vorliegend steht der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. F____ der bereits angesprochene Umstand entgegen, dass er mit der im Bereich der IV nicht mehr massgeblichen Herangehensweise argumentiert hat, eine Arbeitsunfähigkeit könne nur bejaht werden, wenn von der Unüberwindbarkeit der gegebenen Beeinträchtigungen auszugehen sei. Der RAD und mit ihm die Beschwerdegegnerin sind offensichtlich ihrerseits nicht von Entbehrlichkeit eines strukturierten Beweisverfahrens ausgegangen. Anders lässt sich jedenfalls nicht erklären, dass seitens der Verwaltung bzw. des RAD die nachfolgend zu erörternde Stellungnahme vom 25. August 2017 überhaupt verfasst und dem Gericht eingereicht worden ist.

5.3.           Mit Stellungnahme vom 25. August 2017 hat der RAD nachträglich, d.h. nach Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2017, eine Würdigung des Beweiswerts des Gutachtens von Dr. F____ vorgenommen. Die einzelnen Passagen dieser Stellungnahme hat der RAD formal in Anlehnung an die von der bundesgerichtlichen Praxis thematisierten Standardindikatoren gruppiert bzw. betitelt.

5.3.1.  Die Stellungnahme des RAD vom 25. August 2017 fällt in weiten Teilen sehr knapp aus. Bei einigen Fragen verweist der RAD pauschal auf das Gutachten von Dr. F____. Es fehlen dabei jedoch die präzisen Angaben zu den Fundstellen im Gutachten (vgl. Ziff. II.1. „Leitliniengerechte Anamneseerhebung durch alle beteiligten Gutachter“; Ziff. II.2. „Detaillierte Beschreibung des Alltags der versicherten Person“; Ziff. IV.3. „Begründete Aussagen über verbleibende Therapieoptionen unabhängig von der Motivation“).

5.3.2.  Unter Ziff. I.7. „Ausführliche Diskussion des aktuellen Persönlichkeitsbildes und der biographischen Persönlichkeitsentwicklung“ hält der RAD fest, dass die Beschwerdeführerin hohe Anforderungen an sich selbst habe und häufig ihren Arbeitsplatz gewechselt habe. Dies kann nicht als ausführliche Diskussion bezeichnet werden. Eine solche wäre jedoch angebracht gewesen, weil die Persönlichkeitsdiagnostik mehr als andere (z.B. symptom- und verhaltensbezogene) Indikatoren einer sorgfältigen Prüfung und Untersuchung bedarf. Es sind somit in diesem Zusammenhang die Begründungsanforderungen besonders hoch (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015, Bundesamt für Sozialversicherungen, S. 5).

Ebenso knapp fallen die Ausführungen zu den sozialen Belastungen (Ziff. II.4.) und den vorhandenen Ressourcen (Ziff. II.5.) aus. Der RAD verweist stichwortartig auf die ergangene Kündigung und auf einen Konflikt am Arbeitsplatz, wobei diese Angaben nicht direkt aus dem Gutachten, sondern aus einem Bericht der E____ hervorgehen. Als Ressourcen habe die Beschwerdeführerin ein normales familiäres Umfeld, sie erfahre Unterstützung von ihrem Bruder und ihrem Grossvater und habe einen Freundeskreis, den sie regelmässig treffe. Von detaillierten Aussagen und detaillierten Ausführungen sind diese Darlegungen des RAD weit entfernt.

5.4.           Bei der Prüfung des Indikators „V. Konsistenz“ wäre insbesondere das Aktivitätsniveau vor und nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zu untersuchen gewesen. Im Gutachten von Dr. F____ finden sich dazu zwar gewisse Hinweise. Dr. F____ hält fest, die Versicherte führe ihm gegenüber aus, dass sie bis zum 16./17. Lebensjahr intensiv Sport, Rugby und Fitness gemacht habe und im Jahre 2012 eine zunehmende Müdigkeit resp. Erschöpfbarkeit aufgetreten sei (vgl. Gutachten, S. 12). Dies kontrastiert gemäss Darlegungen von Dr. F____ stark mit dem aktuellen Tagesablauf, wonach bei der Beschwerdeführerin zwischen 17/18 Uhr eine extreme Müdigkeit auftrete und sie ab 20 Uhr nicht mehr ansprechbar sei (vgl. Gutachten, S. 14). In der Stellungnahme des RAD findet sich zu diesem Punkt jedoch nichts.

5.5.           Der psychiatrische Gutachter Dr. F____ hat die Beschwerdeführerin nicht zu ihrer psychiatrischen Behandlungssituation befragt. Unter Ziff. I.4. „Berücksichtigung von Ausschlussgründen wie Aggravation und ähnliche Erscheinungen sowie deren Ausmass“ erwähnt der RAD, dass keine konsequente regelmässige Psychotherapie dokumentiert sei. Die Beschwerdeführerin macht in der Replik dagegen geltend, dass sie seit Frühling 2016 in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung bei Dr. I____, FMH Innere Medizin und Psychotherapie KVT (Kognitive Verhaltenstherapie), stehe (vgl. Bericht Dr. I____ vom 27. September 2017, Replikbeilage). Zwar handelt es sich dabei nicht um eine fachpsychiatrische Behandlung im engeren Sinne. Um den Indikator „IV. Behandlung und Eingliederung“ beurteilen zu können, hätte der RAD aber dennoch die Behandlungssituation abklären und die Beschwerdeführerin persönlich dazu befragen müssen.

5.6.           Zu erinnern ist nochmals an den Leitgedanken, welcher der seit BGE 141 V 281 massgeblichen Praxis zugrunde liegt. Das Bundesgericht hebt hervor, die Absicht dieser Rechtsprechung sei es, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen (Urteil 8C_841/2016 E. 4.1.1. mit Hinweisen). Diese Abklärungen endeten stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen lassen.

Eine Prüfung der Standardindikatoren durch den RAD, wie sie hier vorgenommen wurde, genügt den Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um diese Rechtsfrage beantworten zu können. Die Prüfung der Standardindikatoren muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden; es handelt sich nicht um eine "abhakbare Checkliste" (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.). Deshalb genügt es nicht, wenn der RAD bloss oberflächlich auf die Aussagen im Gutachten verweist. Entscheidend ist schliesslich, dass vorliegend der RAD die Beurteilung der Standardindikatoren nicht durch einen Facharzt der Psychiatrie hat durchführen lassen.

5.7.           Um eine den Anforderungen genügende Prüfung vorzunehmen, muss eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Fragestellungen erfolgen. Dazu erscheint eine erneute persönliche Untersuchung bzw. Befragung der Versicherten als unverzichtbar. Die Beschwerdegegnerin wird ein neutrales psychiatrisches Gutachten zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben haben. Der beauftragte Psychiater ist gehalten - entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben - eine korrekte Prüfung der Standardindikatoren im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen.

6.                

6.1.           Die vorliegende Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2017 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.           Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich die C____) erfolgt, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 212.-- Mehrwertsteuern.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.153 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 IV.2017.153 (SVG.2018.42) — Swissrulings