Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 IV.2017.141 (SVG.2018.118)

13 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,216 parole·~16 min·2

Riassunto

Beweiswert des medizinischen Gutachtens bejaht

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.141

Verfügung vom 6. Juni 2017

Beweiswert des medizinischen Gutachtens bejaht

Tatsachen

I.         

Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 30. Juli 1998 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Aufgrund einer festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer chronischen depressiven Entwicklung mittelgradiger Ausprägung (vgl. IV-Akte 49, S. 6) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2001 (IV-Akte 55) ab August 1999 eine ganze Rente zu. Bei einer Revision im Mai 2002 wurde dieser Anspruch bestätigt (IV-Akte 56).

Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im März 2006 (IV-Akte 63) wurde Dr. med. C____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Nachdem dieser noch eine leichte depressive Störung und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % feststellen konnte (IV-Akte 73), ermittelte die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 20 % und stellte die Rentenleistungen dementsprechend mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 (IV-Akte 86) ein. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2007 bestätigt (IV-Akte 108).

Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Aushilfe in einem Teilpensum gearbeitet hat (vgl. IV-Akte 110, S. 7 ff.), meldete er sich am 30. April 2008 erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 112). Diese ist mit Verfügung vom 12. September 2008 (IV-Akte 128) mangels Begründung nicht auf das Gesuch eingetreten.

Am 30. Januar 2012 erfolgte unter Hinweis auf chronische Schmerzen und Depression eine neue Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 141). Die Beschwerdegegnerin sah eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft dargelegt und trat auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 (IV-Akte 157) nicht ein. Der Entscheid trat mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. April 2013 (IV-Akte 168) in Rechtskraft.

Am 22. Januar 2015 meldete der Beschwerdeführer erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (IV-Akte 173, 1). Nachdem der Beschwerdeführer vom 20. März bis 18. Mai 2015 in stationärer Behandlung in der Klinik D____ (IV-Akte 183, S. 2 ff.) weilte, trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung ein (vgl. IV-Akte 185, S. 2) und gab eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. C____ in Auftrag. Die am 8. März 2016 bei Dr. C____ durchgeführte Begutachtung musste aufgrund eines aggressiven Impulsdurchbruchs des Beschwerdeführers abgebrochen werden (vgl. IV-Akte 196), woraufhin die Begutachtungsstelle E____ mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragt wurde. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter der E____ (vgl. Gutachten vom 27. Februar 2017, IV-Akte 218) ist die Beschwerdegegnerin schliesslich von einer weiterhin bestehenden 80%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und wies das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 230) ab.

II.       

Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, am 5. Juli 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

III.      

Dem Beschwerdeführer wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Oktober 2017 der Kostenerlass bewilligt.

IV.     

Am 13. Dezember 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten 

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das Begutachtungsergebnis der E____ davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung nicht verändert habe. Es hätten lediglich kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten während den Hospitalisationen bestanden. Dementsprechend hat sie das Leistungsbegehren abgewiesen.

2.2.           Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, er leide an einer chronifizierten depressiven Erkrankung und sei gänzlich arbeitsunfähig. Er habe darum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. F____ würden eine Verschlechterung glaubhaft machen. Anstelle eines Internisten des RAD (Regionalärztlicher Dienst der IV-Stelle) hätten die Berichte von Dr. F____ durch einen RAD-Psychiater beurteilt werden müssen. Der Sachverhalt sei nicht korrekt abgeklärt worden.

3.                

3.1.           Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Revision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

3.3.           In zeitlicher Hinsicht sind dabei die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 133 V 108, 114). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf ärztliche Stellungnahmen angewiesen. Es ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall – behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte. In Bezug auf deren Berichte soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen oder Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.           Es kann in vorliegendem Fall zunächst festgehalten werden, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin sehr wohl auf die Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 eingetreten ist und umfassende medizinische Abklärungen eingeholt hat. Sie hat nachdem die Verlaufsbegutachtung bei Dr. C____ aufgrund eines Impulsdurchbruches des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte, eine psychiatrische Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E____ in Auftrag gegeben. Es ist im Folgenden nun zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Abklärungsresultate zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Leistungsablehnung nicht erheblich verändert hat.

4.2.           Referenzzeitpunkt bildet die letzte materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Dezember 2006, als die damals laufende ganze Invalidenrente aufgehoben worden ist. Dieser Entscheid stützte sich in medizinischer Hinsicht auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C____ vom 1. Juli 2006 (IV-Akte 73). Dr. C____ diagnostiziert darin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung. Er führt aus, der Beschwerdeführer klage über Kopfschmerzen, Müdigkeit und Ängste. Die Kopfschmerzen könnten aber somatisch nicht objektiviert werden. Bei der subjektiven Krankheitsüberzeugung handle es sich darum um eine psychische Überlagerung. Da bei Beginn der Beschwerden keine lang anhaltenden psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren vorhanden gewesen seien, könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Es handle sich um eine einfache Schmerzverarbeitungsstörung. Daneben leide der Beschwerdeführer unter leichten depressiven Verstimmungen. Auf Grund dieser leichten depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Der Verlauf depressiver Störungen ist naturgemäss schwankend. Der Beschwerdeführer sei aber seit 2000 nur noch rudimentär psychiatrisch behandelt worden; die antidepressive Therapie sei völlig ungenügend. Bei einer adäquaten antidepressiven Therapie wäre zu erwarten, dass sich die depressiven Störungen günstig beeinflussen liessen und dann die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt wäre. Auch eine aktivere Lebensführung würde die psychische und physische Belastbarkeit erhöhen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter und Chauffeur attestiert werden.

4.3.           Die im Rahmen des Revisionsverfahrens bei Dr. C____ in Auftrag gegebene Verlaufsbegutachtung musste aufgrund eines aggressiven Impulsdurchbruches des Beschwerdeführers nach 40 Minuten abgebrochen werden. Dr. C____ führt in seinem Bericht vom 22. März 2016 (IV-Akte 196) aus, der Beschwerdeführer habe ihn angeschrien, sich bis auf 5 cm angenähert und ihn an den Schultern gepackt. Er habe daraufhin die Untersuchung abgebrochen. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass er sich seit einer Woche in stationärer Behandlung in der Klinik D____ befinde, da er keine Freude mehr gehabt habe, keine Lust mehr zu leben und einen Druck im Kopf verspürt habe. Seit einem Vorfall im Jahr 2008, bei dem er anlässlich einer Demonstration von der Polizei verhaftet worden und auf dem Polizeiposten geschlagen worden sei, sowie eine Nacht in U-Haft habe verbringen müssen, leide er unter Alpträumen. Er habe keine Lust mehr zu leben und leide unter Schlafstörungen. Er habe keine Kraft in den Beinen, seine Seele tue ihm weh und er leide unter Sensibilitätsstörungen in den Händen. Ausserdem leide er auch seit Jahren unter einem verschwommenen Sehen und Doppelbildern. Seit etwas mehr als einem Jahr sei er bei Dr. F____ in Behandlung. Dr. C____ berichtet, dass die Stimmung bei der Befragung bedrückt gewesen sei, die Psychomotorik unauffällig, der affektive Kontakt zur Dolmetscherin und zum Untersucher sei distanziert geblieben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihn belaste über sein unglückliches Leben zu berichten. Als Dr. C____ ihn näher über seine Ehefrau befragen habe wollen, habe er die Fassung verloren und sich nur knapp beherrschen können, ihm gegenüber nicht tätlich zu werden. Angesichts der abgebrochenen und damit nicht korrekt durchgeführten Untersuchung könne keine Beurteilung erfolgen. Es könne einzig festgehalten werden, dass eine Verhaftung durch die Polizei und eine Nacht in U-Haft kein hinreichendes Ereignis darstelle, um aufgrund dieses Erlebnisses in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren zu können.

4.4.           In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle E____ psychiatrisch begutachtet. Nach zweimaliger Untersuchung des Beschwerdeführers am 7. und 21. Dezember 2016 stellt die Gutachterin der E____ mit Gutachten vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 218) folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  

1. Chronifizierter Zustand im Rahmen einer neurotischen Entwicklung auf dem Boden einer Verbitterungs- bzw. Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung/ DD –Akzentuierung

2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung/ DD –Akzentuierung mit narzisstischen und impulsiven (aktenanamnestisch auch ängstlich-vermeidenden und histrionen) Anteilen  

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit  

1. Rezidivierende depressive Störung aktenanamnestisch, derzeit allenfalls leichte Episode  

2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung aktenanamnestisch, derzeit diagnostische Kriterien nicht erfüllt

3. Posttraumatische Belastungsstörung aktenanamnestisch, derzeit die ICD-10-Kriterien nicht erfüllt  

In der Beurteilung wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer zum Teil als wenig valide erwiesen habe, es hätten sich mehrere Diskrepanzen ergeben und auch der RMT-Test (Rey Memory-Test zur Detektion von Aggravation/Simulation) sei positiv ausgefallen. Das gesamte Verhalten habe instrumentalisierend gewirkt. Nichtsdestotrotz haben sich aber auch erhebliche krankheitswerte Anteile gefunden. Im Rahmen des Kränkungserlebens sei das Denken eingeengt. Das Insuffizienzerleben sei glaubhaft geschildert worden, die Durchhaltefähigkeit sei in der Untersuchungssituation reduziert gewesen. Darüber hinaus sei eine innere Unruhe geschildert worden sowie eine Ängstlichkeit, Grübeln, Appetitreduktion und multiple vegetative Beschwerden. Diese bunte Symptomatik sei im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehen nach vorausgegangenen Belastungen wie Verlust der Arbeitsstelle 1997, Verlust der Rente 2007 und Auseinandersetzung mit der Polizei 2008. Kriterien einer mittel- oder schwergradigen depressiven Episode seien derzeit nicht erfüllt. Insbesondere sei bei beiden Untersuchungen kein depressiver Affekt spürbar. Wenn überhaupt, wäre eine allenfalls leichte depressive Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung denkbar. Es seien vorliegend mehrere Auffälligkeiten dokumentiert, die das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vermuten liessen. Der Beschwerdeführer ist in seinem Kränkungserleben gefangen. Es sei ihm nicht möglich, 19 Jahre nach der Kündigung der letzten Arbeitsstelle, 9 Jahre nach Aberkennung der IV-Rente und 8 Jahre nach der Auseinandersetzung mit der Polizei eine neue Perspektive zu entwickeln. Es liege eine ausgeprägte Rigidität im Denken und Verhalten vor. Es sei deshalb von einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zügen auszugehen. Es bestünden erhebliche Abweichungen in der Kognition bzw. Wahrnehmung und Interpretation von Dingen und Interaktionen, in der Affektivität, Impulskontrolle und Bedürnisbefriedigung sowie Art des Umgangs mit anderen Menschen. Diese Abweichung habe Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei vorbeschriebener anhaltender somatoformer Schmerzstörung seien bei beiden psychiatrischen Untersuchungen die Schmerzen nicht mehr im Vordergrund des klinischen Bildes. Es seien keine Einschränkungen durch die Schmerzsymptomatik evident, so dass diese Störung aktuell nicht diagnostiziert werden könne. Ebenfalls seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer berichte zwar über Nachhallerinnerungen sowie über Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität; er sei jedoch in der Lage frei über den Vorfall zu erzählen und wirke nicht angespannt. Darüber hinaus handle es sich bei einer Verhaftung durch die Polizei nicht um ein Ereignis von «aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass». Es liege gesamthaft ein komplexes Störungsbild vor. Unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der Ergebnisse der Querschnittsuntersuchung sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter generell gegeben sei. Die tatsächlich vorliegenden Einschränkungen seien aufgrund der Aggravation schwer zu beurteilen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden relevante Defizite in der Interaktions- bzw. Kontaktfähigkeit. Es sei mit rezidivierenden Anspannungszuständen, möglicherweise auch Fremdaggressivität zu rechnen. Diese basierten sowohl auf der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, als auch auf einer massiven Kränkung. Aus diesem Grund seien Tätigkeiten mit Kundenverkehr (z.B. als Chauffeur mit Lieferaufgaben) nicht zumutbar. In einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Kundenverkehr sei die Arbeitsfähigkeit aber nicht relevant eingeschränkt. Die bereits vorbeschriebene 20%-ige quantitative Einschränkung sei aufgrund der reduzierten Durchhaltefähigkeit nachvollziehbar. Zusammenfassend sei von einer ca. 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit auszugehen. Während der Hospitalisationen in der Klinik D____ vom 20. März bis 18. Mai 2015 und 9. September bis 9. Oktober 2015 sei im Sinne einer Krise von einer vorübergehenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

4.5.           Unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung ergibt die Prüfung des Gutachtens der E____, dass es auf allseitigen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist, die Beschwerden des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt und die Schlussfolgerungen zudem begründet sind. Das Gutachten ist demnach umfassend und es kann grundsätzlich auf die ärztlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine konkreten Einwände gegen die Beweiswertigkeit des E____-Gutachtens vorgebracht. Er macht lediglich geltend, sein behandelnder Psychiater Dr. F____ diagnostiziere eine chronifizierte depressive Erkrankung und eine daraus resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit.

4.6.           Der behandelnde Psychotherapeut Dr. med. F____ hat mit Schreiben vom 1. Juli 2016 (IV-Akte 206) ausführlich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bericht erstattet. Dr. F____ führt aus, dass sich während seiner Behandlung seit dem 15. September 2014 ein wechselhafter Gesundheitszustand mit chronischer Beeinträchtigung gezeigt habe mit deutlicher Verschlechterung der affektiven Beschwerden seit ca. Januar 2015. Im Rahmen der erheblichen Gesundheitsverschlechterung mit Impulsdurchbrüchen bei vorbekannter, rezidivierender depressiver Erkrankung schweren Ausmasses in Korrelation mit der diagnostizierten, posttraumatischen Belastungsstörung seien die stationären und teilstationären Behandlungen in der Klinik D____ erfolgt. Seit dem letzten Austritt aus der Klinik D____ im April 2016 könne folgendes klinisches Bild beobachtet und objektiviert werden: leichte Verbesserung in Bezug auf die Impulsdurchbrüche, jedoch weiterhin innere Anspannung, Interessen- und Freudeverlust, Schlafstörungen und demzufolge Tageserschöpfung begleitet von Beeinträchtigungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens sowie leichte Defizite der Gedächtnisleistungen. Des Weiteren bestünden Ängste von Kontrollverlust seines Verhaltens bei kleinsten Missverständnissen. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine deutliche Affektlabilität, erhebliche Antriebsarmut mit Kraftlosigkeit und deutliches Rückzugsverhalten. Das Selbstwertgefühl sei in Form von Insuffizienzgefühlen schwer gestört. Dr. F____ diagnostiziert eine schwere depressive Episode mit Chronifizierung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Befunde seien über eine längere Zeitspanne und durch die zwei Hospitalisationen und einer monatlichen teilstationären Behandlung objektivierund nachvollziehbar. Die störungsbedingten Funktionsdefizite führten zu Beeinträchtigungen in allen Alltagsbereichen. Aus der Psychopathologie, der Anamnese und der Verlaufsbeobachtungen lasse sich eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und für Verweistätigkeiten begründen. Zwecks objektivierbarer Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers empfiehlt Dr. F____ eine neutrale Zweitbegutachtung.

4.7.           Die dargelegte ärztliche Beurteilung des behandelnden Psychiaters vermag vorliegend die gutachterlichen Schlussfolgerungen der E____ nicht in Zweifel zu ziehen. So hat die Gutachterin ausführlich zu der abweichenden Einschätzung von Dr. F____ Stellung genommen und ausgeführt, dass in der aktuellen Untersuchung keine durchgehende depressive Stimmung wahrnehmbar gewesen sei, eher ein Gefühl der Kränkung und Verbitterung (Gutachten Ziffer 6.3.; IV-Akte 216, S. 18). Affektiv wirke der Beschwerdeführer reduziert schwingungsfähig, ein depressiver Affekt sei jedoch nicht wahrnehmbar. Der Antrieb sei leicht reduziert. Es seien aber keine Ermüdungserscheinungen wahrnehmbar. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, nutze während des Gesprächs Mimik und Gestik und könne auch Blickkontakt zur Gutachterin halten. Zum Teil werde ein ausweichendes Verhalten beobachtet (IV-Akte 218, S. 12 f.). In Bezug auf die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung fehlt es objektiv am Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass, was auch bereits Dr. C____ ausgeführt hat. Nachvollziehbar dargelegt wird im Gutachten zudem auch, dass die Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer zum Teil nicht valide gewesen sei. Das Antwortverhalten habe auffällig gewirkt, es hätten Diskrepanzen bestanden und es sei von Aggravation auszugehen. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers habe instrumentalisierend gewirkt. Wie aktenanamnestisch vermerkt ist, hat der Beschwerdeführer ein gutes therapeutisches Vertrauensverhältnis zu seinem behandelnden Psychiater, was für den Behandlungserfolg von entscheidender Bedeutung ist. Dieses Vertrauensverhältnis führt aber auch dazu, dass ein behandelnder Facharzt im Zweifel eher zu Gunsten seines Patienten aussagt, was rechtsprechungsgemäss bei der Frage der Beweiswertigkeit einer ärztlichen Stellungnahme zu berücksichtigen ist. Dr. F____ empfiehlt denn auch eine neutrale Zweitbegutachtung zwecks objektivierbarer Beurteilung. Da das Gutachten der E____ schliesslich die zeitlich neuste medizinische Beurteilung ist, vermag der Bericht von Dr. F____ die Schlussfolgerungen desselben nicht in Zweifel zu ziehen. 

4.8.           Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers das Gutachten der E____ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Auf das lege artis erstellte psychiatrische Gutachten kann abgestellt und von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht angenommen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Beurteilung nicht wesentlich verschlechtert hat und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers dementsprechend abgewiesen.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter B____, Advokat, ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel bei durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend wurde der Aufwand für die Vertretung offensichtlich gering gehalten, weshalb sich ein reduziertes Kostenerlasshonorar in der Höhe von CHF 1‘900.– rechtfertigt.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘900.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 152.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.141 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 IV.2017.141 (SVG.2018.118) — Swissrulings