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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.10.2017 IV.2017.137 (SVG.2017.304)

31 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,875 parole·~19 min·4

Riassunto

Beweiswert von Gutachten

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.137

Beweiswert von Gutachten

Verfügung vom 1. Juni 2017

Tatsachen

I.         

a) Der 1964 geborene Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und arbeitete seit 1988 in verschiedenen Tätigkeiten auf dem Bau, unter anderem als Bauarbeiter, Baumaschinist und Strassenbauer (vgl. Lebenslauf und div. Arbeitszeugnisse, IV-Akte 12), zuletzt seit 2007 über ein Temporärbüro als Vorarbeiter im Tiefbau (vgl. IV-Akte 1, S. 1). Am 20. August 2014 stürzte er auf den Rücken und wurde gleichentags im C____spital Basel behandelt. In der Folge war der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig. Er ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

b) Am 2. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Rückenschmerzen zur Früherfassung (vgl. IV-Akte 1) und am 7. Juni 2015 zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 18). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere aktuelle Berichte bei den behandelnden Ärzten ein. Nachdem der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2015 bis 6. Januar 2016 in der Klinik D____ stationär behandelt werden musste (vgl. Austrittsbericht vom 11.1.2016, IV-Akte 38, S. 8), hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und schloss die Frühintervention ab (vgl. Abschlussprotokoll, IV-Akte 47).

c) Zur Abklärung des Rentenanspruchs liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 50, S. 3) bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) untersuchen. Die Gutachter Dr. E____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstatten ihre Gutachten mit Konsensbesprechung am 7. resp. 14. Februar 2017 (vgl. rheumatologisches Gutachten Dr. E____ vom 7.2.2017, IV-Akte 56; psychiatrisches Gutachten Dr. F____ vom 14.2.2017, IV-Akte 57). Nachdem der RAD zu den Gutachten Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 59), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. März 2017 in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 4 % zu verneinen. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen keinen Einwand erhoben hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 65).

II.       

Mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2017 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung und Einholung eines neuen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. In der Beilage wird ein Schreiben von Prof. Dr. G____, FMH Neurochirurgie, vom 16. Oktober 2015 sowie ein gemeinsames undatiertes Kurzgutachten vom Hausarzt Dr. H____ und von Dr. I____, FMH Neurochirurgie, sowie der Psychotherapeutin FSP J____ eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3 und 4)

Am 28. Juli 2017 nimmt der RAD zur Beschwerde und den eingereichten Unterlagen Stellung (vgl. IV-Akte 67).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. August 2017 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.

Mit Schreiben vom 6. September 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

III.      

Am 17. Juli 2017 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 31. Oktober 2017 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.           In der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem ermittelten IV-Grad von 4 % einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente (vgl. IV-Akte 65). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf die Einschätzungen von Dr. E____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in den Gutachten vom 7. resp. 14. Februar 2017 (vgl. IV-Akten 56 und 57).

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ könne nicht abgestellt werden, da es krass widersprüchlich, nicht schlüssig und unvollständig sei sowie in der Beurteilung von sämtlichen fachärztlichen Beurteilungen in den Akten ohne schlüssige Begründung abweiche.

2.3.           Strittig und daher in der Folge zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung der Gutachter, insbesondere derjenigen von Dr. E____, gefolgt ist, und auf dieser medizinischen Basis zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.                

3.1.           Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.2.           Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 130 V 343, 348 f. E. 3.4 mit Hinweisen).

3.3.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.4.           Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.           Als medizinische Grundlage für die Rentenablehnung dienten der Beschwerdegegnerin das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten von Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin.

4.2.           Der psychiatrische Gutachter konnte beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. IV-Akte 57, S. 16). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. F____ dem Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54, vgl. a.a.O.). Da die psychiatrische Beurteilung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und diesbezüglich auch keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung vorliegen, kann den Ergebnissen von Dr. F____ ohne weiteres gefolgt werden.

4.3.           4.3.1. In rheumatologischer Hinsicht stellte der Gutachter Dr. E____, welcher den Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 untersuchte, folgende Diagnosen:

- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 56, S. 24):

- Zervikovertebralsyndrom rechtsbetont mit/bei

- Fehlform (Rundrücken mit Kopfpropulsion)

- Chondrose C3/4 mit rechtsseitig osteodiskärer Foraminalstenose, Chondrose C6/7 mit Protrusion, Chondrose C7/Th1 mit Protrusion (MRI 04.06.2015)

- Keine radikuläre Reizsituation

- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierend spondylogener Ausstrahlung links mit/bei

- Fehlform (Rundrücken mit Kopfpropulsion)

- lumbosakrale Übergangsstörung (Hemilumbalisation von S1 links), beginnenden degenerativen Veränderungen (MRI LWS 17.12.2014).

- ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. a.a.O.):

- Arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus II

- Adipositas WHO 1° (BMI 34,8 kg/m2)

- Leistenhernie links, bds. geringe Hydrozelen (MRI 21.10.2016).

4.3.2. Der rheumatologische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter für vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten körperlich leicht bis gelegentlich mittelschweren Verweistätigkeit, welche nicht in Zwangsstellungen getätigt werden müsse, d. h. nicht nur sitzend, nicht nur stehend, nicht nur gehend, nicht dauernd vornübergebeugt oder repetitiv bückend oder dauernd überkopf, attestierte er dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 56, S. 28).

4.4.           In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung gelte (vgl. a.a.O., S. 36).

5.                

5.1.           Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde einzig gegen das rheumatologische Gutachten. Dieses erachtet er als nicht beweiskräftig, da seiner Ansicht nach der Gutachter Dr. E____ eine radikuläre Problematik entgegen der Meinung mehrerer Ärzte und seinen eigenen konsistenten und nachvollziehbaren Angaben zu Unrecht verneint habe. Ferner bringt er vor, der Gutachter weiche in der Beurteilung von sämtlichen fachärztlichen Beurteilungen in den Akten ohne schlüssige Begründung ab und verweist dabei auf seinen Hausarzt Dr. H____ (vgl. Bericht vom 20.3.2015, IV-Akte 33, S. 8 f.), die Klinik D____ (vgl. Austrittsbericht vom 11.1.2016, IV-Akte 38, S. 8 f.), Dr. K____ (vgl. Bericht vom 26.1.2016, IV-Akte 39, S. 8 f.) und das MRI vom 4. Juni 2015 (vgl. IV-Akte 56, S. 44). Zur Begründung reicht er zudem einen Bericht von Prof. Dr. G____ vom 16. Oktober 2015 (vgl. BB 3) und ein undatiertes gemeinsames Kurzgutachten von Dr. H____, Dr. I____ und der Psychotherapeutin FSP J____ (nachfolgend: Kurzgutachten, vgl. BB 4) ein.

5.2.           Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik gegen das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 7. Februar 2017 ist zunächst festzuhalten, dass dieses den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3) entspricht, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. die umfangreiche Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn des Gutachtens, IV-Akte 56, S. 3-13) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden im Gutachten diskutiert und umfassend begründet. Damit erfüllt es die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen.

5.3.           Was der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht gegen das Gutachten einwendet ist nicht geeignet, Zweifel an der Qualität des Gutachtens zu begründen.

5.4.           5.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Gutachter mit der radikulären Problematik vertieft auseinandergesetzt hat. So kann den Akten entnommen werden, dass er sich bereits im Vorfeld der Untersuchung vom 6. Februar 2017 mit dem Fall befasst und dabei festgestellt hat, dass sich das vorliegend im Vordergrund stehende MRI vom 4. Juni 2015 nicht in den Akten befand. Er schrieb deshalb Mitte Dezember 2016 die beiden in Frage kommenden Spitäler (L____spital und C____spital) mit separaten Schreiben an und ersuchte um dessen Zusendung (vgl. IV-Akte 56, S. 49 und 50). Daraufhin sandte ihm das L____spital eine CD mit dem MRI der HWS und LWS des Beschwerdeführers zu (vgl. a.a.O., S. 44 f.; Hinweis im Gutachten, IV-Akte 56, S. 27). Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich, dass der Gutachter bereits im Vorfeld der Begutachtung die Bedeutung der radikulären Problematik im vorliegenden Fall erfasst und durch entsprechende Vorkehren auch gewürdigt hat.

5.4.2. Die vorliegende Begutachtung fand rund anderthalb Jahre nach dem MRI vom 4. Juni 2015 statt. Dieses wurde damals vom Hausarzt des Beschwerdeführers mit der Fragestellung „Anhalt für zervikale Nervenwurzelkompression?“ in Auftrag gegeben (vgl. a.a.O.). Der Radiologe PD Dr. M____ hielt im entsprechenden Bericht fest, es bestehe beim Beschwerdeführer eine Chondrose HWK 3/4 mit rechtsseitig höhergradig osteodiskärer Foraminalstenose durch rechtsbetonte Spondylarthrose und Diskusprotrusion, wobei er zusätzlich folgende vorliegend in Streit stehende Passage vermerkte: „Hier mögliche Affektion der rechten Nervenwurzel C4 intraforaminal“ (vgl. IV-Akte 56, S. 44). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Hinweis auf eine „mögliche Affektion“ nicht um einen gesicherten radiologischen Befund handelt, der klarerweise für das Vorliegen einer Wurzelreizung interpretiert werden könnte. Aufgrund der vorliegend bewusst offen gehaltenen Formulierung ist davon auszugehen, dass der Radiologe auf den Bildern keine klaren Anzeichen für oder gegen eine Nervenwurzelkompression erkennen konnte. Denn ein in dieser Hinsicht eindeutiger Befund wäre bei der ausdrücklichen Fragestellung nach einem Anhalt für eine Nervenwurzelkompression vom Radiologen entweder bestätigt oder verneint worden.

5.5.           Dies anerkennt im Prinzip auch der Beschwerdeführer, er leitet nun aber aus der im MRT beschriebene Diskushernie Höhe C3/4 rechts ab, diese sei für die chronischen Schulter- und Nackenschmerzen verantwortlich und verweist zur Begründung darauf, dass die behandelnden Ärzte teilweise von einer Wurzelreizsituation resp. einer radikulären Reizsituation ausgegangen seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Gutachter jedoch gerade in Kenntnis des MRI vom 4. Juni 2015 auf die vorliegend zentrale Frage nach dem Bestehen einer radikulären Problematik (sowohl lumbal als auch zervikal) im Gutachten sehr ausführlich eingegangen. Er hat den Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungssituation gezielt im Hinblick auf eine radikuläre Reizsituation klinisch untersucht und das Vorliegen einer solchen ausdrücklich verneint. Seine Schlussfolgerung, wonach er die vom Radiologen diskutierte „mögliche Affektion“ der rechten Nervenwurzel C4 nicht bestätigen könne (vgl. a.a.O., S. 27), hat er anhand seiner eigenen Untersuchungsbefunde umfassend und schlüssig begründet. Ferner hat er sich differenziert mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt und dabei nachvollziehbar begründet, weshalb er hinsichtlich der radikulären Problematik teilweise zu einer anderen Auffassung als die behandelnden Ärzte gelangt ist.

5.6.           5.6.1. Der Gutachter hielt im Ergebnis fest, anlässlich der Begutachtung habe sich keine radikuläre Reizsituation im Bereich der HWS triggern lassen (vgl. a.a.O., S. 26 f.), weshalb er das Vorliegen einer solchen verneinte. Dies vermag vor dem Hintergrund der Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und der umfassenden Untersuchungen mit Provokationstests vollumfänglich zu überzeugen. Insbesondere steht diese Einschätzung auch in Einklang mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten undatierten Kurzgutachten und dem Bericht von Prof. Dr. G____ vom 16. Oktober 2015, in welchem jeweils von Schmerzen „ohne klare Ausstrahlung in den Arm“ die Rede ist (vgl. BB 3 und 4).

5.6.2. Auch in Bezug auf die lumbalen Schmerzen des Beschwerdeführers ergab die durchgeführte gutachterliche Befunderhebung keine Hinweise auf eine radikuläre Problematik. Aufgrund der vom Gutachter vorgenommenen Untersuchungen ist ebenfalls nachvollziehbar, dass er diesbezüglich eine radikuläre Komponente verneinte (vgl. a.a.O., S. 27). Im Übrigen deckt sich auch diese Einschätzung vollumfänglich mit den Ausführungen im Kurzgutachten und dem Bericht von Prof. Dr. G____ vom 16. Oktober 2015, in welchem die lumbalen Rückenschmerzen als „ohne radikuläre Ausstrahlung(en) in die unteren Extremitäten“ beschrieben werden (vgl. BB 3 und 4).

5.6.3. Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass sich Dr. E____ im Gutachten sehr ausführlich mit der Frage einer möglichen radikulären Problematik auseinandergesetzt hatte. Zudem wies er auf deutliche Diskrepanzen im Hinblick auf das subjektive Schmerzerleben mit täglichen Schmerzen lumbal von VAS 9 und zervikal VAS 6-7 und der weitgehend freien Beweglichkeiten dieser Achsenregionen hin (vgl. IV-Akte 56, S. 27). Auffallend sei zudem gewesen, dass der Beschwerdeführer mit einem Schanzkragen, zur Untersuchung erschienen sei, obwohl keinerlei Indikation für das Tragen eines solchen bestehe (vgl. a.a.O., S. 27).  

5.7.           5.7.1. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Gutachter mit den - teilweise - divergierenden Auffassungen der behandelnden Ärzte vertieft auseinandergesetzt hat.

5.7.2. So führte er hinsichtlich des Austrittsberichts vom 11. Januar 2016 der Klinik D____ an, deren Diagnose müsse kritisiert werden. Der im Austrittsbericht der Klinik D____ genannte Befund, wonach beim Beschwerdeführer eine Diskushernie C 3/4 bestehe, „welche die Wurzel C 4 rechts beeinträchtigt“ (vgl. IV-Akte 38, S. 8) stimme mit dem Originalbefund nicht überein. In der Tat weist das MRI lediglich auf eine „mögliche Affektion“ der rechten Nervenwurzel C4 intraforaminal hin (vgl. IV-Akte 56, S. 44). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte damit diese Kritik des Gutachters zu Recht (vgl. a.a.O., S. 30 f.). Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kompetenz der Klinik D____ und den Umstand, dass er sich dort über drei Wochen lang stationär aufgehalten hat, nichts. Dem Bericht der Klinik D____ lassen sich ausser dem Verweis auf das MRI vom 4. Juni 2015 keine Ausführungen zum Vorliegen einer radikulären Problematik und insbesondere auch keine eigenen Untersuchungs- oder bildgebenden Befunde entnehmen, so dass entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht davon ausgegangen werden kann, die Klinik D____ habe die Wurzelproblematik effektiv festgestellt.

5.7.3. In Bezug auf den Bericht von Dr. K____ vom 26. Januar 2016 hielt der Gutachter fest, dass dieser auf eine von Prof. Dr. G____ durchgeführte Infiltration hinweise, die dem Beschwerdeführer keine Besserung gebracht habe, was gegen eine radikuläre Problematik spreche (vgl. IV-Akte 56, S. 31). Dr. K____ habe ausserdem mit dem Chiropraktor Dr. N____ telefoniert und dieser sei der Meinung, dass keine radikuläre Reizung bestehe, was sich mit der aktuellen Untersuchung decke (vgl. a.a.O.; vgl. ferner den Hinweis auf den Bericht von Chiropraktor Dr. O____ vom 27.1.2015, welcher eine radikuläre Problematik ebenfalls verneinte, IV-Akte 56, S. 30). Ferner geht der Gutachter auf den Bericht von Dr. P____, vom 15. Januar 2017 ein (vgl. IV-Akte 56, S. 31). Hierzu schreibt er, Dr. P____ beschreibe ein zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom und schlage einen Peridualkatheter vor. Ausserdem erwähne Dr. P____ im Status, dass bei einer Provokation der HWS Zervikalien mit Ausstrahlung in die Schultern und in die Oberarme ausgelöst wurden. Dieses Manöver würde im Prinzip einer radikulären Reizsituation entsprechen. Der Gutachter schreibt hierzu, er habe dieses Manöver anlässlich der Begutachtung ebenfalls getestet und es sei negativ gewesen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 5.6.1. vorstehend). Er selbst habe keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reizsituation zervikal gehabt (vgl. IV-Akte 56, S. 31). Hinsichtlich der lumbalen Beschwerden verweist der Gutachter darauf, dass Dr. P____ zwar ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom links beschreibe, dann aber im Text zu dieser Diagnose nicht Stellungnehme und diesbezüglich auch kein Prozedere formuliere. Im Status seien bei Dr. P____ keine Befunde einer radikulären Problematik erhebbar. Anlässlich der Begutachtung hätten keine Hinweise auf eine radikuläre Problematik lumbal bestanden (vgl. a.a.O.). Beide Schlussfolgerungen sind angesichts der anlässlich der Untersuchung durch den Gutachter erhobenen Befunde schlüssig begründet, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.

5.7.4. Zum Bericht des Hausarztes Dr. H____ vom 20. März 2015 hielt der Gutachter fest, es handle sich dabei um den einzigen Bericht, in welchem eine radikuläre Situation genannt werde. Dies ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers korrekt, weist doch der Bericht von Prof. Dr. G____ vom 16. Oktober 2015 lediglich darauf hin, dass die im MRI vom 4. Juni 2015 beschriebene foraminale Stenose die Beschwerden „wahrscheinlich“ erkläre (vgl. BB 3). Der Gutachter kritisierte an diesem Bericht des Hausarztes Dr. H____, dass darin jegliche Befunde, welche die Annahme einer radikulären Situation untermauern würden, fehlen (vgl. IV-Akte 56, S. 30). Auch dies trifft zu. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Hausarzt Dr. H____ den Beschwerdeführer im Bericht vom 20. Juni 2015 in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erachtete, was der gutachterlichen Einschätzung ähnle (vgl. IV-Akte 56, S. 30). Im Übrigen verwies der Gutachter zu Recht auf die zwischenzeitlich verheilten Ellenbogenschmerzen, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird.

5.7.5. Hinsichtlich des Berichts vom 9. Juni 2016 der Psychotherapeutin FSP J____ hielt der Gutachter fest, dass er grundsätzlich zu psychotherapeutischen Berichten nicht Stellung nehme, allerdings werde hier eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit von 2004 bis Dezember 2014 (mit Unterbrüchen) attestiert. Rein formal sei eine derartige Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit über 10 Jahre hinaus immer problematisch, vor allem wenn als Erstbehandlungsdatum der 27. April 2016 angegeben werde (vgl. IV-Akte 56, S. 31). Dies erscheint angesichts dessen, dass die Einkommenszahlen aus dem IK-Kontoauszug des Beschwerdeführers (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 49) vor dem Unfall am 20. August 2014 darauf schliessen lassen, dass dieser in einem vollen Pensum erwerbstätig war, ebenfalls als zutreffend.

5.7.6. Insgesamt ist damit die gutachterliche Auseinandersetzung mit den divergierenden Auffassungen nicht zu beanstanden.

5.8.           5.8.1. Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte seiner behandelnden Ärzte nicht geeignet, die gutachterlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Solche Aspekte können weder dem Kurzgutachten noch dem Bericht vom 16. Oktober 2015 entnommen werden.

5.8.2. Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu, dass dem Gutachter der Bericht von Prof. Dr. G____ vom 16. Oktober 2015 nicht vorlag (vgl. die Aktenauszüge im Gutachten, IV-Akte 56). Dies ist vorliegend jedoch unschädlich, denn Prof. Dr. G____ hat in diesem Bericht auf das MRI der HWS vom 4. Juni 2015 Bezug genommen und geschrieben, dieses zeige eine foraminale Stenose / „harte“ Diskushernie C3/4 rechts, „die die Wurzel C4 rechts beeinträchtigt“ (vgl. BB 3). Dabei handelt es sich um die identische Formulierung, die auch von der Klinik D____ verwendet wurde und die der Gutachter bereits im Gutachten zu Recht als unzulässig beurteilt hat (vgl. auch die Erwägungen unter Ziffer 5.4.2. und 5.7.2. vorstehend). Die gleiche unzulässige Interpretation des MRI Befundes wird auch im Kurzgutachten verwendet (vgl. BB 4). Auch hier gilt sinngemäss das bereits Gesagte.

5.8.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Attestierung einer radikulären Problematik von keinem seiner behandelnden Ärzte (Dr. H____, Dr. I____ und Psychotherapeutin FSP J____ sowie Prof. Dr. G____) eingehend und lege artis begründet wird. Insbesondere kann aus der im Bericht von Prof. Dr. G____ getroffenen Feststellung, wonach die am 10. September 2015 durchgeführte Infiltration C4 die Schmerzen kurzfristig aber eindeutig positiv beeinflusst habe, nicht geschlossen werden, es liege eine radikuläre Problematik vor. Bereits dem Bericht vom 26. Januar 2016 von Dr. K____ lässt sich ein Widerspruch zwischen den Angaben von Prof. Dr. G____ und denjenigen des Beschwerdeführers entnehmen. So führte Dr. K____ aus, Prof. Dr. G____ habe in seinem Bericht eine kurzfristige Linderung der Schmerzen angegeben, der Beschwerdeführer dagegen habe berichtet, dass dies nicht der Fall gewesen sei (vgl. IV-Akte 39, S. 8). Dies deckt sich insoweit mit den Angaben des Beschwerdeführer selbst, welcher anlässlich der Begutachtung bei Dr. E____ angab, die von Prof. Dr. G____ getätigte Spritze habe lediglich für drei bis vier Stunden geholfen, danach seien die Schmerzen wiedergekommen (vgl. IV-Akte 56, S. 16). Eine Begründung für das Vorliegen einer radikulären Problematik lässt sich dem Kurzgutachten nicht entnehmen. Der darin präsentierte klinische Befundstatus enthält keine Ergebnisse positiver selektiver Provokationstests, die man als radikulär interpretieren könnte. Darüber bestätigen die darin aufgeführten weiteren Diagnosen, insbesondere die attestierte Schmerzverarbeitungsstörung und das attestierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom, das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ in dieser Hinsicht ausdrücklich (vgl. IV-Akte 56, S. 24 und IV-Akte 57, S. 16).

5.9.           Zusammenfassend ist festzustellen, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vollumfänglich beweiskräftig ist. Es ist deshalb aus spezialärztlicher Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen und es erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

6.                

6.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten.

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.137 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.10.2017 IV.2017.137 (SVG.2017.304) — Swissrulings