Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 IV.2017.129 (SVG.2018.105)

12 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,377 parole·~32 min·3

Riassunto

Beweiswert eines Administrativgutachtens; im vorliegenden Fall genügend

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.129

Verfügung vom 16. Mai 2017

Beweiswert eines Administrativgutachtens; im vorliegenden Fall genügend

Tatsachen

I.          

a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin hat nach Abschluss der Grundschule keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Sie heiratete 1991 und reiste 1993 in die Schweiz ein, wo sie sich zunächst um den Haushalt und ihre beiden Kinder (geb. 1992 und 1994) kümmerte. Die Ehe wurde 1998 geschieden (vgl. IV-Akte 2). Nach ihrer erneuten Heirat 2002 war die Beschwerdeführerin bis Anfang 2014 in verschiedenen, teilweise sehr geringen, Pensa als Reinigungsmitarbeiterin, Lageristin und Betriebsmitarbeiterin erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 4, S. 9). Ab 18. März 2013 war die Beschwerdeführerin zunächst 80 % und ab Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht Dr. C____, IV-Akte 7). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Die zweite Ehe wurde im Mai 2014 geschieden (vgl. IV-Akte 2, S. 11).

b) Am 19. Juni 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Depressionen und Rücken-, Nerven- und Schilddrüsenleiden zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 5). Insbesondere holte sie bei den behandelnden Ärzten Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D____, FMH Neurologie, medizinische Berichte ein (vgl. IV-Akten 7, 9 und 10, S. 8) und liess eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 21.4.2015, IV-Akte 35). Die Abklärungsperson kam dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 57 % erwerbstätig und zu 43 % im Haushalt tätig wäre. Ferner gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. F____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, in Auftrag (vgl. Gutachten Dr. E____ vom 28.6.2016, IV-Akte 57 und Gutachten Dr. F____ vom 6.9.2016, vgl. IV-Akte 62). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. September 2016 mit, sie beabsichtige bei einem in Anwendung der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 1 % einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 67).

c) Vom 31. Oktober 2016 bis 30. November 2016 war die Beschwerdeführerin in der psychosomatischen Klinik G____ stationär hospitalisiert (vgl. IV-Akte 85). Am 16. November 2016 ging bei der Beschwerdegegnerin der IV-Arztbericht von Dr. H____, FMH Rheumatologie, ein (vgl. IV-Akte 70). Nach einer gewährten Fristerstreckung erhob die, nunmehr anwaltlich vertretene, Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 schriftlich Einwand (vgl. IV-Akte 76) und begründete ihn in der Folge mehrfach mit neu eingereichten ärztlichen Berichten (vgl. Kurzbericht [...]spital vom 31.1.2017, IV-Akte 82, S. 2; Dr. C____ vom 19.1.2017, IV-Akte 76, S. 4). Dazu holte die Beschwerdegegnerin beim RAD (vgl. Stellungnahme Dr. I____, FMH Innere Medizin, vom 8.2.2017 und 15.2.2017, IV-Akten 81 und 84) und beim Abklärungsdienst eine Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 89). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen zukommen liess (vgl. Zeugnis Dr. D____ vom 17.3.2017; Bericht Dr. D____ vom 3.3.2017, Austrittsbericht und ärztliches Zeugnis des [...]spitals [...] vom 17.2.2017, alle IV-Akte 87; Austrittsbericht [...]spital [...] vom 24.2.2017, IV-Akte 86; Austrittsbericht Klinik G____, IV-Akte 85), holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme beim RAD ein (vgl. Stellungnahme Dr. I____ vom 24.4.2017, IV-Akte 90).

d) Schliesslich reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Bericht (vgl. Bericht Röntgeninstitut [...] vom 11.4.2017, IV-Akte 91) ein, welchen die Beschwerdegegnerin ebenfalls dem RAD vorlegte. Dieser hielt an seinen früheren Einschätzungen fest (vgl. Stellungnahme Dr. I____ vom 15.5.2017, IV-Akte 93). Entsprechend erliess die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 94).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 16. Juni 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung vom 16. Mai 2017 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2.     Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.

3.     Es sei Frau A____ die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

4.     Unter o/e Kostenfolgen.

Es wird zudem sinngemäss der Verfahrensantrag gestellt, es sei bei Dr. D____ ein medizinischer Bericht einzuholen (vgl. Beschwerde, S. 4 und 7).

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 22. September 2017 resp. Duplik vom 1. November 2017 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin ein E-Mail vom 8. August 2017 von Dr. C____ an ihren Rechtsvertreter ein (vgl. Replikbeilage/RB 1). Ausserdem nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2018 nochmals Stellung.

III.       

Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat.

IV.      

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Februar 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da alle formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 57 % Erwerb und 43 % Haushalt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 1 % (vgl. IV-Akte 94). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F____ und Dr. E____ (vgl. IV-Akten 57 und 62) sowie auf insgesamt vier Stellungnahmen des RAD (vgl. IV-Akten 81, 84, 90 und 93).

2.2.             Die Beschwerdegegnerin beanstandet in medizinischer Hinsicht das bidisziplinäre Gutachten und macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Ferner bemängelt sie in Bezug auf die Anwendung der gemischten Methode die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt und rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 8 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.             Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.3.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 V 256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.4.             Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.5.             Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             In einem ersten Schritt ist in medizinischer Hinsicht festzustellen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

4.2.             Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F____ (vgl. IV-Akte 62) und Dr. E____ (vgl. IV-Akte 57) mit gemeinsamer Konsensbesprechung (vgl. S. IV-Akte 62, S. 37). Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4.3.             Dr. F____ konnte bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. Gutachten, IV-Akte 62, S. 26). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (vgl. a.a.O.):

−       Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache

−       Zervikospondylogenes Syndrom bds., linksbetont mit/bei

−      altersentsprechenden leichten degenerativen Veränderungen C4/5, C5/6 und C6/7 (Röntgen HWS 22.05.2015)

−      ohne Hinweise für eine radikuläre Problematik

−       Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei

−      Chondrose L3/4 mit flacher medio-linkslateraler Diskushernie, Osteochondrose L4/5, Protrusion bis Hernie L5/S1, lumbosakrale Übergangsstörung mit partieller Sakralisation L5 links (Röntgen und CT LWS 13.01.2014)

−       Rein sensibles Carpaltunnelsyndrom (= CTS) rechts (Dg 11/2013)

−       Rein sensibles Carpaltunnelsyndrom (= CTS) links (Dg 08/2014)

−       Hypothyreose, substituiert

−       Adipositas, WHO 1° (BMI 32,2 kg/m2)

−       Leichtes Lipödem

4.4.             In der Beurteilung führte Dr. F____ aus, es würden diskrete Befunde bestehen. Eine radikuläre Problematik lasse sich weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten triggern. Die Diagnose einer Fibromyalgie könne nicht gestellt werden, da sowohl die Fibromyalgie- als auch die Kontrollpunkte positiv gewesen seien. Unübersehbar sei aber, dass das ganze Schmerzgeschehen in Richtung eines weichteilrheumatischen Schmerzes gehe (vgl. IV-Akte 62, S. 28). Weiter stellte Dr. F____ im lumbalen Bereich degenerative Veränderungen fest. Allerdings führte er hierzu aus, dass das anlässlich der Untersuchung festgestellte Schmerzsyndrom nicht auf diese degenerativen Veränderungen zurückgeführt werden könne und hier zusätzlich ein Weichteilrheuma dominiere (vgl. a.a.O.).

4.5.             Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F____ fest, dass die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau als angestammte Tätigkeit angesehen werden könne. Da die Tätigkeit einer Reinigungsfrau sehr unterschiedlich (leicht, mittelschwer oder schwer) ausfallen könne, ziehe er es vor, ein genaues Profil zu definieren und nicht auf den Begriff „Reinigungsfrau“ abzustützen. Im Einzelnen führte er aus, der Beschwerdeführerin sei eine schwere Reinigungstätigkeit aufgrund der degenerativen Veränderungen lumbal nicht mehr zumutbar (vgl. IV-Akte 62, S. 29). Von Seiten der Rückenproblematik zervikal und lumbal bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagspensum, sofern die Beschwerdeführerin die Reinigungstätigkeit nicht nur dauernd stehend, nicht nur dauernd sitzend, nicht dauernd mit inklinierter oder reklinierter HWS und nicht dauernd vornübergebeugt oder repetitiv bück-end ausführen könne. Heben, stossen oder ziehen erachtete der Gutachter nur im leichten bis mittelschweren Bereich als zulässig (vgl. IV-Akte 62, S. 30). Schliesslich hielt er fest, das Carpaltunnelsyndrom hätte nur in Bezug auf eine feinmotorische Tätigkeit (wie z. B. Uhrenmontage) einen Einfluss. Da die Beschwerdeführerin nie in einer derartigen Tätigkeit gearbeitet habe, sei dies vorliegend nicht von Belang. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit gelte ab dem Untersuchungszeitpunkt die gleiche Einschätzung (vgl. IV-Akte 62, S. 30).

4.6.             Im psychiatrischen Teilgutachten attestierte Dr. E____ der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0, vgl. IV-Akte 57, S. 13). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) fest (vgl. a.a.O.).

4.7.             Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in den bisherigen Hilfstätigkeiten wie auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit während längerer Zeit an mittelgradigen oder schweren depressiven Krisen gelitten hätte, würden sich keine finden, weshalb auch rückwirkend aus psychiatrischer Sicht keine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 % attestierte werden könne (vgl. IV-Akte 57, S. 18). In der Konsensbeurteilung kamen die beiden Gutachter überein, dass aus interdisziplinärer Sicht ab dem Begutachtungsdatum unter Berücksichtigung der im rheumatologischen Teilgutachten formulierten somatischen Limiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (vgl. IV-Akte 62, S. 37).

4.8.             Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre Gutachten vorgebrachten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen vorliegend schlüssig und nachvollziehbar sind. Das bidisziplinäre Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Es beruht ferner auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 57, S. 2 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind umfassend begründet. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.                   

5.1.             Was die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht gegen das Gutachten einwendet, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Qualität zu begründen (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend).

5.2.             Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst das Gutachten aus somatischer Sicht als unvollständig. Dabei bringt sie vor, dass der behandelnde Neurologe Dr. D____ erklärt habe medizinisch begründet darlegen zu können, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht korrekt sei, dass es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, einen ausführlichen Bericht zu verfassen und dass es die Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, einen entsprechenden Bericht einzuholen und weitere Abklärungen einzuleiten (vgl. Beschwerde, S. 7). Da der Gutachter Dr. F____ Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin und nicht für Neurologie sei, sei es ohne weiteres möglich, dass aus neurologischer Sicht medizinische Argumente vorgebracht werden können, welche die Beurteilung des Rheumatologen beeinflussen könnten (vgl. a.a.O.).

5.3.             5.3.1. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden.

5.3.2. Zunächst ist festzustellen, dass sich in den Akten bereits insgesamt zwölf verschiedene Berichte von Dr. D____ befinden (vgl. IV-Arztbericht vom 22.10.2014 [Erstkonsultation], IV-Akte 14, S. 1 ff.; Bericht vom 25.10.2013, IV-Akte 14, S. 9 ff.; EEG-Bericht vom 18.11.2013, IV-Akte 14, S. 16 ff. Bericht vom 20.12.2013, IV-Akte 14, S. 18 ff.; Bericht vom 7.1.2014, IV-Akte 14, S. 23 ff.; Bericht vom 22.5.2014, IV-Akte 10, S. 8 ff.; Bericht vom 11.7.2014, IV-Akte 14, S. 51 ff.; Bericht vom 28.7.2014, IV-Akte 11; Bericht vom 6.8.2014, IV-Akte 13; Bericht vom 13.8.2014, IV-Akte 15; Bericht vom 26.9.2014, IV-Akte 20; Bericht vom 14.4.2015, IV-Akte 32). Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Aussage von Dr. D____, wonach er die vom Gutachter eingeschätzte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin widerlegen könne, sehr unbestimmt und unbegründet erfolgte, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, bei Dr. D____ einen weiteren Bericht einzuholen. Es kommt hinzu, dass die von Dr. D____ aufgeführten neurologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils im Zusammenhang mit der Wirbelsäule standen. Zwar nannte er teilweise auch neuropsychologische Ausfälle, er konnte diese aber keiner eigentlichen neurologischen Ursache zuordnen. Angesichts der Vielzahl an vorhandenen Berichten von Dr. D____ und dem Umstand, dass dem rheumatologischen Gutachter Dr. F____ die abweichende Auffassung von Dr. D____ bekannt war und er sich insbesondere mit den Berichten von Dr. D____ vom 22. Oktober 2013, vom 22. Dezember 2013, vom 28. Juli 2014, vom 14. April 2015 und vom 3. Mai 2016 im rheumatologischen Gutachten ausdrücklich auseinandergesetzt hatte (vgl. IV-Akte 62, S. 31-33) ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse von einem weiteren Bericht von Dr. D____ zu erwarten gewesen wären.

5.3.3. Darüber hinaus ist festzustellen, dass ein rheumatologischer Sachverständiger von seiner Ausbildung her grundsätzlich in der Lage ist auch neurologische Erscheinungen im Zusammenhang mit dem Bewegungsapparat, d.h. auch bezüglich der Wirbelsäule, zu beurteilen. Im konkreten Fall standen dem rheumatologischen Gutachter zudem eine Vielzahl von bildgebenden Befunden zur Verfügung (CT LWS vom 26.07.2006, CT LWS/Röntgen LWS/Funktions- und Schrägaufnahmen/Becken-übersicht/ISG nach Barson vom 13.01.2014, Röntgen Thorax vom 02.03.2015, Sonographie Schultern bds. vom 11.03.2015, Röntgen HWS vom 22.05.2015), auf die er seine Einschätzung abstützte (vgl. Gutachten, IV-Akte 62, S. 14 f.).

5.3.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. F____ durch die Einschätzung der Rheumatologin Dr. J____, welche von der Beschwerdeführerin im Auftrag von Dr. D____ konsultiert worden war, vollumfänglich gestützt wird. So war Dr. J____ bereits über ein Jahr vor der erfolgten rheumatologischen Begutachtung in ihrem umfangreichen und auf zwei - am 6. Mai und 26. Mai 2015 erfolgten - Konsultationen basierenden Bericht vom 1. Juni 2015 zur identischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wie der rheumatologische Gutachter gelangt und hatte ein fast identisches Verweisprofil definiert (vgl. IV-Akte 62, S. 46).

5.3.5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass nach dem Bericht von Dr. K____, FMH Angiologie, vom 8. September 2014 bei der Beschwerdeführerin aus angiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. IV-Akte 24). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen und es ist nach den gutachterlichen Feststellungen von Dr. F____ aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.4.             Weiter macht die Beschwerdeführerin zahlreiche Einwände gegen das psychiatrische Teilgutachten geltend, die jedoch vorliegend alle ins Leere zielen.

5.5.             5.5.1. Zunächst trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass das vom Bundesgericht geforderte strukturierte Beweisverfahren nicht durchgeführt worden sei und der RAD-Ärztin Dr. I____ für die Beurteilung der psychiatrischen Situation das notwendige Fachwissen fehle (vgl. Beschwerde, S. 5). Wie sich aus den gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten klarerweise ergibt, wurde die Prüfung der Standardindikatoren durch den psychiatrischen Teilgutachter vollständig selbst und nicht durch den RAD vorgenommen (vgl. IV-Akte 62, S. 33 ff.; dies trifft im Übrigen auch auf das rheumatologische Teilgutachten zu, vgl. IV-Akte 57, S. 13 ff.).

5.5.2. Ferner ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vorliegend nicht stichhaltig, dass die angefochtene Verfügung auf einer inzwischen nicht mehr aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 beruht (vgl. Eingabe vom 9.1.2018, GA 9). Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden mit den beiden zitierten Urteilen dahingehend geändert hat, dass die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung findet. Dies bedeutet für leichte bis mittelschwere Depressionen, dass dem bisherigen Kriterium der „Therapieresistenz“ als Voraussetzung für eine IV-Rente nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Das Bundesgericht hielt in den beiden Urteilen und in der Medienmitteilung vom 14. Dezember 2017 fest, dass von einem strukturierten Beweisverfahren aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Es bleibt dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. Urteil 8C 130/2017). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gilt und auch nicht mit Komorbiditäten einher geht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. Urteil 8C_841/2016 vom 30.11.2017, E. 4.5.3; vgl. ferner Urteil 8C 130/2017 E. 7.1 in fine). Darüber hinaus lässt sich der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017 entnehmen, dass der konkrete Beweisbedarf entscheidend ist und der Beweis für eine rentenbegründende Invalidität grundsätzlich nur dann als geleistet gelten kann, wenn bei umfassender Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Lebensbereichen resultiert. Fehlt es daran, ist der Beweis für eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht geleistet, was sich zu Lasten der betroffenen Person auswirkt (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017, S. 2). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, besteht vorliegend bei der Beschwerdeführerin kein stimmiges Gesamtbild für eine in allen Lebensbereichen bestehende Einschränkung.

5.6.             5.6.1. Der psychiatrische Teilgutachter diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Seine Einschätzung des Schweregrades als leicht begründete er dabei ausführlich.

5.6.2. So führte er aus, die Stimmung anlässlich der Untersuchung vom 23. Juni 2016 sei bedrückt, klagsam und gelegentlich auch etwas depressiv, die Psychomotorik jedoch lebhaft und der affektive Kontakt zum Untersucher gut gewesen. Die Beschwerdeführerin habe einen wachen und bewusstseinsklaren Eindruck gemacht und ihr Antrieb sei nicht vermindert gewesen (vgl. IV-Akte 57, S. 10). Unter dem Punkt „Feststellungen über die konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung“ hielt der Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin würden aufgrund der depressiven Verstimmungen eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit und ein leichter sozialer Rückzug bestehen (vgl. IV-Akte 57, S. 13). Die depressive Störung hindere sie jedoch nicht im Umgang mit ihren somatischen Beschwerden und die Beschwerdeführerin sei im Alltag und auch bei einer allfälligen Berufstätigkeit nur geringgradig beeinträchtigt (vgl. a.a.O.). Vor dem Hintergrund der vorgenannten Befunde und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung mit ihren Söhnen schilderte und ausführte, sie sei in der Lage den Haushalt selbständig zu führen, wobei sie von ihrem jüngeren Sohn unterstützt werde, sowie unter Berücksichtigung der guten Alltagsaktivität, welche die Beschwerdeführerin selber dokumentierte (regelmässig Spaziergänge und Einkäufe in Deutschland, selbständiger Besuch ihrer zahlreichen Ärzte und zahlreichen Therapien, vgl. IV-Akte 57, S. 9, 12) ist nachvollziehbar, dass der Gutachter eine schwerwiegende depressive Problematik verneinte. Für einen leichten Schweregrad der psychischen Beschwerden sprechen zudem auch die vom behandelnden Psychiater Dr. C____ niedrigdosierten antidepressiven Medikamente.

5.6.3. Nicht zutreffend erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, das „Hauptargument“ von Dr. E____ für die Einschätzung des Schweregrades als leicht bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin bislang nie in stationärer Behandlung gestanden habe. Der von Dr. E____ im Gutachten gemachte Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung noch nie in stationärer Behandlung befunden habe, findet sich im Gutachten nicht unter dem Abschnitt „Begründung“, sondern erst in seiner Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen. Damit scheint es nicht als überzeugend, dass die fehlende stationäre Behandlung bis zum Begutachtungszeitpunkt ein Hauptargument für die Verneinung einer schwergradigen Depression gewesen sein soll. Es kommt hinzu, dass sich die gutachterliche Feststellung auch als korrekt erweist, da sich die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung am 23. Juni 2016 tatsächlich nie in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte, was bis zum Gutachtenszeitpunkt durchaus gegen eine schwerere Depression sprach. Die Beschwerdeführerin wurde erst drei Monate nach Fertigstellung des psychiatrischen Teilgutachtens am 28. Juni 2016 durch ihren behandelnden Psychiater in eine stationäre vom 31. Oktober 2016 bis 30. November 2016 dauernde Behandlung in die psychosomatische Klinik G____ eingewiesen (vgl. IV-Akte 85). Eine nachträgliche Einweisung spricht nicht dagegen, dass (zumindest bis) zum Gutachtenszeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt, bestand. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 6) kann sie aus dem Umstand, dass sie nach der Begutachtung aber vor Erlass der Verfügung in stationärer Behandlung war, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der Gutachter seine Einschätzung, wonach der Schweregrad als leichtgradig zu beurteilen sei, nicht allein anhand der fehlenden stationären Behandlung vornahm, sondern auch seine eigenen Befunde anlässlich der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin berücksichtigte und dabei die leichte Ausprägung der Beschwerden einlässlich begründete (vgl. IV-Akte 57, S. 12).

5.6.4. Hinsichtlich der Alltagsaktivitäten ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich der rheumatologischen Begutachtung ein erhebliches Aktivitätsniveau schilderte. So gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem rheumatologischen Gutachter nicht nur an, dass sie selbständig ihren Haushalt führe, sondern führte auch aus, dass sie regelmässig 7‘000 - 8'000 Schritte pro Tag laufe, ihre Einkäufe selber erledige und vier Mal pro Woche therapeutische Massnahmen, unter anderem in [...], besuche. Die Vielzahl der von der Beschwerdeführerin genannten Tätigkeiten fiel auch dem rheumatologischen Gutachter auf. Er vermerkte, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, praktisch täglich Arztbesuche zu tätigen und beurteilte das Niveau dieser Tagesaktivitäten als erheblich und im Prinzip einem Ganztagspensum entsprechend (vgl. IV-Akte 62, S. 33). Angesichts der durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgten Schilderungen ihrer Alltagsaktivitäten kann nicht von einem stimmigen Gesamtbild betreffend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Lebensbereichen im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden, die ein (erneutes) strukturiertes Beweisverfahren rechtfertigen würde.

5.7.             5.7.1. Im Übrigen fällt in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten auf, dass die damaligen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihren pubertierenden Söhnen und ihre aktuellen somatischen Beschwerden anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Vordergrund standen.

5.7.2. Der Gutachter führte hinsichtlich der damaligen Situation mit den Söhnen aus, dass die Beschwerdeführerin während mehreren Jahren durch die Aufgaben als alleinerziehende Mutter belastet gewesen sei. Die Söhne seien schwierig gewesen und die Beschwerdeführerin sei in der Pubertät von ihnen geschlagen worden. Sie habe darunter gelitten und keine Unterstützung gehabt (vgl. IV-Akte 57, S. 11). Der Gutachter gab weiter an, die depressive Störung sei durch die jahrelangen, psychosozialen Belastungen ausgelöst worden, es handle sich aber nicht um eine eigenständige depressive Erkrankung (vgl. IV-Akte 57, S. 12). Diese Ausführungen erscheinen vorliegend einleuchtend und schlüssig. Vor dem Hintergrund, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes eine verselbständigte psychische Störung und nicht nur ein Beschwerdebild, das auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückgeht, vorliegen muss sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile alleine lebt, beide Söhne von zu Hause ausgezogen sind und diese Belastungssituation nun bereits mehrere Jahre zurückliegt, erscheint auch die vom Gutachter attestierte 20 %ige Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar.

5.7.3. Zu den somatischen Beschwerden vermerkte der Gutachter im Gutachten mehrfach, dass die Beschwerdeführerin über zahllose somatische Beschwerden geklagte habe, wobei die Beschwerdeschilderung sehr diffus gewesen sei (vgl. IV-Akte 57, S. 10, 12). Im Einzelnen wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren über zahlreiche somatische Beschwerden klage und sich durch diese viel mehr eingeschränkt fühle, als dass es den objektivierbaren Befunden entspreche. Sie suche zahlreiche Ärzte auf, wobei die Beschwerden jedoch nur teilweise objektiviert werden könnten (vgl. IV-Akte 57, S. 12). Auch diese Einschätzung ist angesichts der vorstehenden Ausführungen im rheumatologischen Gutachten zutreffend. Deshalb erscheint es vorliegend als nachvollziehbar und schlüssig, dass der Gutachter neben der rezidivierenden depressiven Störung bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungsstörung diagnostizierte. Weitere Bemerkungen hierzu erübrigen sich.

5.8.             Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, dass sich bessere mit schlechteren Phasen abwechseln würden, weshalb nicht auf eine Momentaufnahme (wie z.B. die Begutachtung) abgestellt werden könne, sondern die Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters Dr. C____ massgebend sei, welcher ihr über den ganzen Verlauf eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 % bescheinige (vgl. Bericht Dr. C____ vom 19.1.2017). Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass dem psychiatrischen Gutachter die abweichende medizinische Einschätzung von Dr. C____ vom 19. Februar 2016 bekannt war und er sich damit im Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. IV-Akte 57, S. 17 ff.). Zum anderen ist daran zu erinnern, dass in ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich – im Gegensatz zu den Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail ihres behandelnden Psychiaters Dr. C____ vom 13. Juni 2017, wonach dieser an seiner Einschätzung vom 19. Februar 2016 festhalte, keine Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter bestimmte Aspekte des Gesundheitszustandes allenfalls nicht oder nicht ausreichend gewürdigt haben könnte.

5.9.             Schliesslich ergeben sich aus den übrigen von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichten (Kurzbericht [...]spital vom 31.1.2017; ärztliches Zeugnis von Dr. D____ vom 17.3.2017; ärztlicher Bericht von Dr. D____ vom 3.3.2017; Austrittsbericht des [...]spitals [...] vom 17.2.2017, ärztliches Zeugnis des [...]spitals Basel vom 16.2.2017 sowie Bericht des Röntgeninstituts [...] vom 11.4.2017) keine neuen oder dem Gutachten widersprechenden Aspekte. Solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Es ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre Gutachten und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich abgestellt werden kann. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen beantragte (vgl. Beschwerde, S. 7) erneute Haushaltsabklärung.

6.                   

6.1.             In einem nächsten Schritt ist die Statusfrage zu klären.

6.2.             Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 21. April 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit 70 % bis 80 % wöchentlich arbeiten würde (vgl. IV-Akte 35, S. 3). Für die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes war diese Angabe nicht nachvollziehbar. Sie führte hierzu aus, sie erachte eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 70 % bis 80 % nicht als überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin scheine sich mit ihrer bescheidenen finanziellen Situation arrangiert zu haben. Sie werde seit November 2000 durch die Sozialhilfe unterstützt, eine Arbeitsunfähigkeit aber werde durch den behandelnden Psychiater erst ab März 2013 bestätigt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der durch die Sozialhilfe geleisteten Unterstützungszahlungen stellte die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 57 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 43 % im Haushalt beschäftigt wäre. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab der Abklärungsdienst diesbezüglich in der Stellungnahme vom 10. April 2017 an, dass die Aufteilung in 57 % Haushalt und 43 % Erwerb angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bislang nur in geringem Umfang erwerbstätig gewesen sei, als grosszügig zu betrachten sei (vgl. IV-Akte 89).

6.3.             Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anwendung der gemischten Methode im Grundsatz zu Recht nicht. Sie bringt lediglich vor, es sei auf einen höheren Anteil des Erwerbsbereichs abzustellen. Sie habe anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, sie würde bei guter Gesundheit zu 70 % bis 80 % arbeiten und diesen unbeeinflussten „Aussagen der ersten Stunde“ sei nach der Praxis ein erhöhter Beweiswert zuzusprechen (vgl. Beschwerde, S. 4).

6.4.             Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) –, ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 16. Mai 2017) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146, 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG I 58/02 vom 13. November 2002, E. 1.2).

6.5.             Zwar trifft es zu, dass den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson zur Klärung der Statusfrage ein besonderes Gewicht zukommt, da sie als sogenannte Aussagen der ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger gelten als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen). Allerdings ist vorliegend nicht entscheidend, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Deshalb sind neben der Aussage der versicherten Person weitere Indizien wie ihre Erwerbsbiographie, die von ihr getätigten Arbeitssuchbemühungen etc. zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall lässt eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem höheren als dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen 57 % Pensum erwerbstätig wäre.

6.6.             In medizinischer Hinsicht sind die Einschränkungen der Beschwerdeführerin echtzeitlich erst ab dem Jahre 2013 dokumentiert. So war die Beschwerdeführerin ab 18. März 2013 zunächst 80 % und ab Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht Dr. C____, IV-Akte 7). Für den Zeitraum von 1993 bis 2013 fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zunächst keiner Erwerbstätigkeit und später, zwar zahlreichen, aber nur äussert geringen Teilzeittätigkeiten nachgegangen ist, wie sich dem IK-Auszug entnehmen lässt. So weist der IK-Auszug die Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1997 als Nichterwerbstätige aus (vgl. IV-Akte 5, S. 3). Für das Jahr 2002 weist er neben dem Bezug einer Arbeitslosenentschädigung einen Verdienst von Fr. 3'016 aus und für das Jahr 2003 ergibt sich neben dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ein Verdienst von Fr. 2'160. Im Jahre 2004 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Jahre 2005 erzielte sie ein Einkommen von Fr. 14'573, im Jahr 2006 − bei verschiedenen Arbeitgebern − Fr. 8'978, Fr. 548, Fr. 379, Fr. 3'932 sowie Fr. 949 (vgl. IV-Akte 5, S. 4) und im Jahre 2007 Fr. 6'829. Im Jahre 2008 war die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig. Für das Jahr 2009 weist der IK-Auszug einen Verdienst von Fr. 8'043, für 2010 von Fr. 983, Fr. 4'244 und Fr. 673, für 2011 von Fr. 7'619, für 2012 von Fr. 4'612 sowie Fr. 797 und für 2013 von Fr. 4'667 aus (vgl. a.a.O.). Angesichts dieser Einkommenszahlen ist der Abklärungsperson beizupflichten, dass sich die Aufteilung in 57 % Erwerb und 43 % Haushalt vorliegend als sehr grosszügig erweist (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 89). Gerade auch mit zunehmendem Alter ihrer Kinder wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, in einem höheren Erwerbspensum arbeitstätig zu sein, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. In jedem Fall kann das von der Beschwerdegegnerin angenommene Pensum von 57 % nicht als zu niedrig angesehen werden. Angesichts der vorliegenden medizinischen und erwerblichen Sachlage, insbesondere der gemäss IK-Auszug bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit ist das Abstellen auf einen rechnerischen Mittelwert von 57 % Erwerb und 43 % Haushalt, vorliegend statthaft. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

6.7.             Dieser Einschätzung steht auch die neuste EGMR-Rechtsprechung zur Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen, da sie nach der Rechtsprechung keinen Einfluss auf Fälle hat, in welchem eine erstmalige Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifizierende versicherte Person in Frage steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 20.12.2016, E. 4.4 mit Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016).

6.8.             Somit erweist sich die angefochtene Verfügung sowohl bezüglich der Beurteilung der Statusfrage und der damit zusammenhängenden Methodenwahl als auch in Bezug auf die Festlegung der Anteile Erwerbstätigkeit (57 %) und der Haushaltstätigkeit (43 %) als korrekt.

7.                   

7.1.             Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin festzustellen.

7.2.             Zunächst ist auf die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt einzugehen. Die Haushaltsabklärungsperson ermittelte anlässlich der Abklärung vor Ort eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Umfang von total 3 % (vgl. IV-Akte 34, S. 8). Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung und steht auch im Einklang mit den übrigen Akten. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung an, sie könne die anfallenden manuellen Tätigkeiten im Haushalt grösstenteils alleine bewältigen. Einer ihrer Söhne sei ihr lediglich jeweils am Freitag für ein- bis zwei Stunden im Haushalt, v.a. bei der Wohnungsreinigung und bei Einkäufen, behilflich (vgl. IV-Akte 35, S. 8). Da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine höhere Einschränkung im Haushaltsbereich erkennen lassen, erscheinen weitere Abklärungen diesbezüglich nicht angezeigt. Abzustellen ist somit auf die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Einschränkungen im Umfang von 3 % (vgl. a.a.O. und die angefochtene Verfügung, IV-Akte 94).

7.3.             In einem nächsten Schritt ist auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht einzugehen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2012 herangezogen. Beim Valideneinkommen hat sie auf die Rubrik 91, Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen, 30 - 49 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2014 von 1.69 % abgestellt. Beim Invalideneinkommen hat sie die LSE 2012 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2014 von 1.69 % zur Anwendung gebracht. Die Grundlagen für die Bemessung von Validen- und Invalidenlohn sind zu Recht unumstritten.

7.4.             Einen leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht gewährt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug im Bereich von 15 % bis 20 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde, S. 4). Zur Begründung bringt sie vor, es seien die Faktoren Nationalität, Pensumseinschränkung und die speziellen Anforderung an den möglichen Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld zu berücksichtigen. Bei psychischen Erkrankungen mit einem schwankenden Verlauf und der damit stets verbundenen Unsicherheit über die Höhe des Arbeitsfähigkeitsgrades müsse mit erheblichen Lohneinbussen gerechnet werden, da der Arbeitgeber keine Planungssicherheit habe und immer wieder andere Mitarbeiter kurzfristig einspringen müssten (vgl. Beschwerde, S. 8).

7.5.             Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

7.6.             Vorliegend lässt sich bei der Beschwerdeführerin ein Abzug von 20 % keinesfalls rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 4, S. 9) und war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 49 Jahre alt. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen, darunter insbesondere der schwankende Verlauf (siehe hierzu im Gutachten, IV-Akte 57, S. 17), wurden in der gutachterlich festgestellten 80 % Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist. Darüber hinaus erscheinen die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht als derart gravierend, dass mit einer erheblichen Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Das Kriterium der Anzahl Dienstjahre kann bei der Verwendung von Kompetenzniveau 1, wie vorliegend, rechtsprechungsgemäss keinen Abzug begründen. Dies gilt ebenfalls für den Beschäftigungsgrad, da Teilzeitarbeit bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen hat. Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

7.7.             Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass auch der volle leidensbedingte Abzug von 25 % vorliegend nicht zu einem rentenbegründenden IV-Grad führen würde. Im Ergebnis erweist sich damit die Ablehnung des Rentenanspruchs als korrekt.

8.                   

8.1.             Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.             Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin gehen sie zu Lasten des Staates.

8.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen infolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staats.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.129 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 IV.2017.129 (SVG.2018.105) — Swissrulings