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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.10.2017 IV.2017.119 (SVG.2017.312)

31 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,834 parole·~24 min·4

Riassunto

Beweiswert des med. Gutachtens / Invaliditätsbemessungsmethode

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.119

Verfügung vom 2. Mai 2017

Beweiswert des med. Gutachtens / Invaliditätsbemessungsmethode

Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin hatte sich am 9. Mai 2008 (IV-Akte 3) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltenstherapie, [...], am 28. August 2009 ein Gutachten (IV-Akte 35). Am 25. November 2009 fand eine Abklärung im Haushalt statt (Bericht vom 26. November 2009, IV-Akte 37, sig. D____). Mit Verfügung vom 22. März 2011 (IV-Akte 62) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin von Juni 2007 bis März 2008 eine Viertelsrente, von April 2008 bis Juni 2008 eine ganze Rente und ab Juli 2008 wiederum eine Viertelsrente zu. Die Ausrichtung einer Viertelsrente für die Zeit ab Dezember 2009 stützte sich gemäss dieser Verfügung ab Dezember 2009 auf einen in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von 43%.

b)        Die Beschwerdeführerin war ab 14. August 2012 bis 28. September 2012 in der Klinik E____, [...], hospitalisiert. Mit Schreiben vom 19. September 2012 (IV-Akte 85) beantragte sie eine Rentenerhöhung. Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2013 (IV-Akte 87) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde auf diesen Revisionsantrag nicht eintreten. Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 15. Februar 2013 (IV-Akte 89) Einwand erhoben hatte, gelangte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 15. Mai 2013 (vgl. IV-Akte 94, sig. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Sozialmedizin) zum Ergebnis, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin traf weitere Abklärungen; Dr. C____ erstattete am 8. Oktober 2014 (IV-Akte 121) ein zweites Gutachten. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 (IV-Akte 124) wurde die Ablehnung der Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Aus spezialärztlicher Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. April 2015 Einwand (IV-Akte 139). Am 14. Juli 2015 fand eine Abklärung im Haushalt statt (vgl. Bericht vom 6. August 2015, IV-Akte 150, sig D____, vgl. weitere Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. April 2017, sig. G____, IV-Akte 187). Der RAD (sig. Dr. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) verfasste am 29. September 2016 (IV-Akte 173) eine Stellungnahme. Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 kündigte die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 174) die Einstellung der Invalidenrente per Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 1. Dezember 2016 (IV-Akte 176) Einwand. Nochmals nahm der RAD (sig. Dr. H____) am 7. Februar 2017 (IV-Akte 183) Stellung. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (sig. I____) äussert sich am 21. März 2017 (IV-Akte 186) zu rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der gemischten Bemessungsmethode. Am 2. Mai 2017 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 190).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 6. Juni 2017 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. Mai 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 29. August 2017 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin äussert sich in der Duplik vom 6. Mai 2017 noch ergänzend zu einem mit der Beschwerde eingereichten Austrittsbericht der Klinik E____.

III.      

Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokatin.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 31. Oktober 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März 2011 (IV-Akte 62) rückwirkend ab Juni 2007 eine abgestufte Invalidenrente (von Juni 2007 bis März 2008 eine Viertelsrente, von April 2008 bis Juni 2008 eine ganze Rente und ab Juli 2008 wiederum eine Viertelsrente) zugesprochen. Für die Zeit ab Dezember 2009 bemass die Beschwerdegegnerin dabei den Invaliditätsgrad aufgrund der gemischten Bemessungsmethode mit 43%. Diese Bemessung des Invaliditätsgrades für die Berentung ab Dezember 2009 fusste in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf der von der Beschwerdegegnerin postulierten Einschätzung, der Beschwerdeführerin sei in Verweisungstätigkeiten ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Gestützt auf eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 26. November 2009, IV-Akte 3, sig. D____) hatte die Beschwerdegegnerin sodann angenommen, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt. Im Bereich Haushalt wurde eine Einschränkung von 38% geschätzt (Abklärungsbericht vom 26. November 2009, IV-Akte 37).

Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 (IV-Akte 190) hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente eingestellt. In medizinisch-theoretischer Hinsicht nahm sie an, es seien der Beschwerdeführerin nach wie vor leidensangepasste Alternativtätigkeiten mit dem in der Verfügung vom 22. März 2011 aufgeführten Anforderungsprofil im Rahmen eines Arbeitspensums von 50% möglich und zumutbar. Vorgängig zur Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde erneut am 14. Juli 2015 eine Abklärung im Haushalt durchgeführt. (vgl. Bericht vom 6. August 2015, IV-Akte 150, sig D____). Gemäss diesem Bericht sowie einer weiteren Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. April 2017, sig. G____, IV-Akte 187) blieb auch die Aufteilung in Erwerb (80%) und Haushalt (20%) unverändert. Dagegen wurde die Einschränkung im Haushalt nunmehr mit 16% geschätzt (IV-Akte150 S. 7).

2.2.           Vorliegende Streitigkeit ist anhand revisionsrechtlicher Grundsätze zu beurteilen. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei Rentenrevisionen bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 S. 115 Erw. 5.4). Somit ist vorliegend der medizinische Sachverhalt, wie er der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2017 zu Grunde lag, zu vergleichen mit demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. März 2011. 

2.3.           Die Beschwerdeführerin macht geltend, in medizinisch-theoretischer Hinsicht stütze sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine leidensangepasste Alternativtätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50% möglich, auf einen Aktenbericht des RAD vom 29. September 2016 (sig. Dr. H____, IV-Akte 173). Damit genüge die Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 5.1. ff.).

Weiter wird bemängelt (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 6.1. ff.), die Beschwerdegegnerin habe die Invalidität zu Unrecht in Anwendung der sog. gemischten Bemessungsmethode geschätzt. Es sei aktuell anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Arbeitspensum von 100% arbeiten würde (Beschwerde S. 10 Ziff. 6.3); somit sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Schliesslich wird die Schätzung des Invalideneinkommens bemängelt (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 7.1). Fraglich sei, ob die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch verwertbar sei. Weiter wird angeführt, es sei beim ursprünglichen Rentenentscheid ein Leidensabzug von 10% gewährt worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb gemäss jetzt angefochtener Verfügung vom 2. Mai 2017 kein Leidensabzug mehr gewährt worden sei.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2017 im Lichte der Vorbringen der Beschwerdeführerin der Prüfung standhält.

3.                

Einzugehen ist im Einzelnen auf die medizinischen Unterlagen vor der Verfügung vom 22. März 2011 (IV-Akte 62) bzw. derjenigen vom 2. Mai 2017 (IV-Akte 190).

3.1.           Diese Bemessung des Invaliditätsgrades für die Berentung ab Dezember 2009 fusste gemäss Verfügung vom 22. März 2011 in medizinisch-theoretischer Hinsicht, wie bereits erwähnt, auf der Einschätzung, der Beschwerdeführerin sei in Verweisungstätigkeiten ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar.

Vorgängig zur Verfügung vom 22. März 2011 hatte Dr. C____ die Beschwerdeführerin begutachtet. Im Gutachten vom 28. August 2009 (IV-Akte 35) hatte er als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F 31.3), sowie eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ICD-10: F98.8) erhoben (IV-Akte 35 S. 18). Zur Arbeitsfähigkeit hielt das Gutachten fest (IV-Akte 35 S. 20 f.), aufgrund der Angaben der Explorandin und der Angaben in den Unterlagen sei davon auszugehen, dass seit zirka 2006 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Aufgrund von Angaben in den Unterlagen (Arztbericht vom 25. März 2009 der Klinik E____, IV-Akte 27) sei davon auszugehen, dass auch noch im März 2009 keine wesentliche Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Dr. C____ hielt fest, „aktuell“ (die ambulanten Untersuchungen erfolgten am 3. und 24. August 2009, IV-Akte 35 S. 1) sollte die Explorandin in der Lage sein, circa 30% zu arbeiten. Da jedoch in den letzten Monaten eine deutliche Stabilisierung und Verbesserung des Zustandsbildes eingetreten sei, sei mit einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Auch im ergänzenden Schreiben vom 30. Juli 2010 (IV-Akte 43) hielt Dr. C____ daran fest, die Einschränkung als Verkäuferin und als Reinigungskraft betrage 70 %. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich auch auf alternative Tätigkeiten, die den psychischen Besonderheiten angepasst seien. In der Rubrik „5.5. Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht“ des Gutachtens vom 28. August 2009 (IV-Akte 35 S. 21) hielt Dr. C____ fest, die Explorandin solle weiter psychotherapeutisch betreut und mittels Psychopharmaka therapiert werden. Bezüglich der Diagnose der Aufmerksamkeitsdefizitstörung müsse die Psychopharmakotherapie entweder ergänzt oder angepasst werden. Hierbei sollte weiterhin bei bereits bestehenden Ich-Störungen auf eventuell bestehende weitere psychotische Symptome geachtet werden. Unter Fortführung dieser therapeutischen Massnahmen sollten nach circa 3-4 Monaten berufliche Massnahmen erfolgen, die einen Wiedereinstieg in die freie Wirtschaft ermöglichen. Diese sollten zunächst mit einem Pensum von 50 % beginnen. Gegen Ende dieser Massnahmen sollte eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen, da sowohl die therapeutischen als auch die beruflichen Massnahmen zu einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. In welcher Höhe dann noch eine evtl. bestehende Restarbeitsunfähigkeit gegeben sei, müsse dann neu beurteilt werden. Der behandelnde Facharzt Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, hielt dann in seinem Bericht vom 6. August 2010 fest, für die bisherige Tätigkeit gehe er gegenwärtig von höchstens 50% Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 44 S. 5). Nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielt er am 9. November 2010 fest, diese Einschätzung gelte seit Juni 2007 (IV-Akte 52).

Die Beschwerdegegnerin hat somit die Äusserungen von Dr. C____ vom 30. Juli 2010 unberücksichtigt gelassen und für die Zeit ab Dezember 2009 angenommen, es habe sich die von Dr. C____ im Gutachten vom 28. August 2009 formulierte Prognose, es sei nach rund 3 – 4 Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% zu rechnen, erfüllt.

3.2.           Das mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2017 abgeschlossene Revisionsverfahren war mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Rentenerhöhung gemäss Schreiben vom 19. September 2012 eingeleitet worden (IV-Akte 85). Die Beschwerdeführerin war damals ab 14. August 2012 bis 28. September 2012 in der Klinik E____, […], hospitalisiert gewesen.

3.2.1.  Dr. C____ erstattete am 8. Oktober 2014 (IV-Akte 121) ein zweites Gutachten. Er diagnostizierte als Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 121 S. 19) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10: F 33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F 61.0) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10; F 98.8). Dr. C____ gelangte zum Ergebnis, es liege aus rein psychiatrischer Sicht „keine ausgeprägte Verschlechterung im Vergleich“ zum seinem Vorgutachten vom 28. August 2009 vor (IV-Akte 121 S. 22). Zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Entwicklung hält der Experte fest (IV-Akte 121 S. 24), die Versicherte habe Anfang 2012 geheiratet, wobei die Beziehung sehr belastet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe eine mittelgradige depressive Symptomatik entwickelt, die sich aber seit dem Ende der Beziehung Ende 2013 wieder zurückgebildet habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass bei der Symptomatik eines mittelgradigen depressiven Syndroms, der Aufmerksamkeitsdefizitstörung und der Persönlichkeitsstörung während des Zeitraums von Anfang 2012 bis Ende 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % vorhanden gewesen sei. Aktuell sei im Vergleich zum Gutachten vom 28. August 2009 das Zustandsbild unverändert. Es sei davon auszugehen, dass sich seit Ende 2013/Anfang 2014 das Zustandsbild wieder gebessert habe und dass seitdem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe.

3.2.2.  Die Beschwerdegegnerin hatte daraufhin mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 (IV-Akte 124) die Ablehnung der Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen am 15. April 2015 Einwand (IV-Akte 139) erhoben hatte, hat die Beschwerdegegnerin beim der RAD eine Stellungnahme veranlasst. Der RAD (sig. Dr. H____) hatte sich am 29. September 2016 (IV-Akte 173) u.a. zur Frage zu äussern, was sich wann verschlechtert habe und welche Auswirkungen dies auf die bis anhin zugemutete Arbeitsfähigkeit von 50% in alternativen Erwerbstätigkeiten ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit habe. Dr. H____ bezeichnet den Gesundheitszustand und die psychopathologischen Befunde als unverändert. Somit sei die Arbeitsfähigkeit gegenüber dem ursprünglichen Entscheid unverändert. Retrospektiv könne für die Dauer der Hospitalisationen im Rahmen der depressiven Krisen (14. August 2012 bis 28. September 2012, 3. Mai 2013 bis 18. Juni 2013, 11. September 2013 bis 22. Oktober 2013, 15. November 2013 bis 20. Dezember 2013, 10 September 2014 bis 16. Oktober 2014, 24. August 2015 bis 28. August 2015 und 11. September 2015 bis 16. November 2015) eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, zuvor, dazwischen und danach gelte unverändert die 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 173 S. 6).

Dr. H____ verweist (vgl. IV-Akte 173 S. 6) für seine Einschätzung sinngemäss auf den oben angeführten Arztbericht von Dr. J____ vom 6. August 2010 (IV-Akte 44 S. 5). Dieser habe wegen bipolarer Störung mit leichter depressiver Episode, Aufmerksamkeitsdefizitstörung sowie Persönlichkeitsakzentuierung mit instabilen und narzisstisch-verletzlichen Zügen für die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der RAD verweist auch auf das zweite Gutachten von Dr. C____. Dieser diagnostiziere ergänzend eine rezidivierende depressive Störung (anstatt einer bipolaren affektiven Störung; sc: wie Dr. J____), eine kombinierte abhängige und emotional-instabile Persönlichkeitsstörung sowie eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität und bestätige eine unveränderte 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der RAD verweist zwar auf den Verlaufsbericht von Dr. K____ (IV-Akte 173 S. 6: „Verlaufsbericht Dr. K____ PSY 1/16“) vom 17. Dezember 2016 (vgl. handschriftliches Datum, IV-Akte 166. S. 2), welcher eine mittelgradige depressive Episode erhebe. Jedoch zeigt nach Auffassung des RAD der beschriebene Gesundheitszustand gegenüber den bisherigen Abklärungen keine Änderung.

Der RAD (sig. Dr. H____, vgl. IV-Akte 183 S. 5) äussert sich nochmals am 7. Februar 2017 (IV-Akte 183) zu einem von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren ins Recht gelegten Austrittsbericht der L____ Klinik vom 10. Juni 2016 (IV-Akte 176 S. 5 ff.) nach teilstationärem Aufenthalt vom 29. März 2016 bis zum 6. Juni 2016. In ihrem Einwandschreiben vom 1. Dezember 2016 (IV-Akte 176) hat die Beschwerdeführerin dargelegt, es sei unbeachtet geblieben, dass sie in der Zeit vom 29. März 2016 bis zum 6. Juni 2016 teilstationär auf der Verhaltenstherapie-Station (VTS) der Klinik gewesen sei. Dem Bericht vom 10. Juni 2016 sei zu entnehmen, diese Massnahme sei erfolgt, weil die Beschwerdeführerin infolge von Panikattacken in den letzten Monaten vermehrt die Notfallaufnahme habe aufsuchen und notfallmässig Hilfspersonen aus dem direkten Umfeld habe kontaktieren müssen. Bei der Entlassung sei das bisherige Pensum an drei Vormittagen pro Woche im bisherigen geschützten Arbeitsumfeld als zumutbar erachtet worden. Diese Einschätzung decke sich mit der Einschätzung der behandelnden Psychologin M____. Zu beachten sei auch, dass die Behandler der VTS eine niederschwellige betreute Wohnform als indiziert ansehen würden. Der RAD entnimmt dem gleichen Bericht, dass gegen Ende des psychotherapeutischen Aufenthaltes auf der Verhaltenstherapie-Station (VTS) eine erneute Belastungserprobung sowie die anschliessende Integration in die bisherige Arbeitstätigkeit habe stattfinden können. Bei erfolgreicher Arbeitsintegration sowie remittiertem depressivem Syndrom und deutlich regredienten paroxysmalen Ängsten habe die Patientin in stabilem psychiatrischem Allgemeinzustand aus dem tagesstationären Setting entlassen werden können. Zum Bericht vom 10. Juni 2016 hält der RAD fest, es würden mit der Panikstörung, der rezidivierenden depressiven Störung und der Aufmerksamkeitsstörung im Wesentlichen die gleichen Diagnosen gestellt wie im zweiten Gutachten von Dr. C____. Der Unterschied bestehe im Ausmass der depressiven Episode, welches zu Beginn der Tagesklinik gegenwärtig mittelgradig gewesen sei. Der Befund bei Austritt zeige jedoch, dass die rezidivierende depressive Störung weitgehend bis vollständig remittiert sei. Damit sei hinlänglich objektiv und fachärztlich belegt, dass der Gesundheitszustand gegenüber dem zweiten Gutachten von Dr. C____ unverändert geblieben sei, und somit weiterhin von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der RAD kommt abschliessend zum Ergebnis, es habe zwar für die Zeit des tagesklinischen Aufenthalts vom 29. März 2016 bis 6. Juni 2016 eine vorübergehende höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Danach sei die Arbeitsfähigkeit in gleichem Ausmass wie im zweiten Gutachten von Dr. C____ gegeben.

Die Ausführungen des RAD erscheinen insgesamt schlüssig. Der RAD übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren nach der ersten Verfügung vom 22. März 2011 jedes Jahr aus psychischen Gründe für eine gewisse Zeitdauer hospitalisiert war. Für diese – jeweils 3 Monate nicht überschreitende – Perioden attestiert er auch eine volle Arbeitsfähigkeit. Indessen waren diese praktisch jährlich wiederkehrende Notwendigkeit für eine temporäre Hospitalisierung bereits vor Erlass der Verfügung vom 22. März 2011 zu verzeichnen. Der Aktenauszug des ersten Gutachtens von Dr. C____ vom 28. September 2009 (IV-Akte 35 S. 2 ff.) bzw. des RAD in der Stellungnahme vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 183) führt Behandlungen in der L____ Klinik vom 26. Juli bis 8. August 2006, 21. Mai bis 25. Juli 2007, 10. Januar 2008 bis 29. April 2008 sowie in der Klinik E____ vom 29. Januar bis 30. April 2009 an.

3.2.3.  Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert (Beschwerde S. 8 Ziff. 5.4), es sei am 21. Juli 2016 infolge von Schwierigkeiten zur Bewältigung der administrativen und insbesondere finanziellen Angelegenheiten eine Beistandschaft errichtet worden, hält der RAD fest (IV-Akte 183 S. 6), daraus könne für die Frage der Arbeitsfähigkeit bezüglich der für die Versicherte noch in Betracht fallenden Tätigkeiten (Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten) nichts abgeleitet werden. Dies habe umso mehr zu gelten, als der Austrittsbericht der L____ Klinik den psychopathologischen Status gleich bis weniger ausgeprägt beschreibe als das zweite Gutachten von Dr. C____. Diese Darlegungen leuchten ein.

3.3.           Eine wesentliche, klar ausgewiesene Veränderung bzw. Verschlimmerung des Leidens ist zusammenfassend mit Blick auf die aktenkundigen Unterlagen bzw. den Darlegungen des RAD dazu in diagnostischer Hinsicht nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin legt und legte Berichte behandelnder Ärzte bzw. Kliniken ins Recht, die eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestieren, als der Gutachter Dr. C____ in seinen beiden Expertisen und der RAD in seinen Stellungnahmen annehmen. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin mit der Replik den Bericht der Klinik E____ vom 15. August 2017 (einzige Replikbeilage) eingereicht, welcher eine Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen im Teilzeitpensum von ca. 30 – 40 % als möglich und indiziert bezeichnet. Derartige Stellungnahmen hatte die gleiche Klinik jedoch bereits im Vorfeld zur ersten Verfügung vom 22. März 2011 abgegeben. So ist etwa im Bericht vom 25. März 2009 von einer gut strukturierten Arbeit im geschützten Rahmen zu 50% nach Abschluss eines Tagesklinikaufenthalts voraussichtlich im April 2008 die Rede (IV-Akte 27 S. 4). Die behandelnde Psychotherapeutin M____ hatte mit Bericht vom 10. Oktober 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2007 attestiert (IV-Akte  18 S. 1). Es ging bereits im Vorfeld der ersten wie auch der zweiten Verfügung um divergierende Meinungen des Gutachters bzw. des RAD einerseits und der behandelnden Ärzte bzw. Fachpersonen andererseits. Die Divergenz als solche bestätigt einzig, dass über den medizinischen Sachverhalt seit jeher unterschiedliche Einschätzungen bestanden. Damit ist jedoch eine Veränderung nicht belegt.

Somit besteht kein Grund zu weiteren Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin durfte ihrer Revisionsverfügung vom 2. Mai 2017 demnach zu Grunde legen, dass in medizinisch-theoretischer Hinsicht keine revisionrechtlich relevante Veränderung seit der Verfügung vom 22. März 2011 eingetreten ist.

4.                

Strittig ist die Statusfrage. Auch hier ist das Ergebnis der vor der ersten Verfügung vom 22. März 2011 durchgeführten Abklärung mit demjenigen aus der Abklärung vor der heute angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2017 zu vergleichen.

4.1.           Die erste Abklärung im Haushalt fand am 25. November 2009 statt (Bericht vom 26. November 2009, IV-Akte 37, sig. D____). Die Beschwerdeführerin hatte am 25. November 2009 unterschriftlich bestätigt, dass sie seit ca. 2004 „aus finanziellen Gründen“ erwerbstätig wäre. Im Bericht vom 26. November 2009 wird die inhaltlich gleiche Erklärung notiert und noch ergänzend ausgeführt, die Beschwerdeführerin wäre als alleinerziehende Mutter eines 15-jährigen Sohnes auf einen eigenen Verdienst angewiesen. Weiter wurde die Äusserung nicht kommentiert und die Aufteilung der Tätigkeitsbereiche (80% Erwerb, 20% Haushalt) in die Verfügung vom 22. März 2011 übernommen.

4.2.           Am 14. Juli 2015 fand die zweite Abklärung im Haushalt statt (vgl. Bericht vom 6. August 2015, IV-Akte 150, sig D____), deren Einschätzung zum Status in die Verfügung vom 2. Mai 2017 übernommen wurde.

Die Beschwerdeführerin hatte nun an diesem Abklärungstermin angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit im Umfang von 100% erwerbstätig; dies sei ihr jetzt möglich, da ihr Sohn nicht mehr bei ihr zuhause lebe. Ferner gab die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht an, sie würde aus finanziellen Gründen zu 100% arbeiten, weil sie nur so für ihren Lebensunterhalt selbständig aufkommen könnte.

Die Abklärungsperson bezeichnet diese Äusserung als „einerseits nachvollziehbar“.

Sie setzt jedoch dieser von der Beschwerdeführerin geäusserten Einschätzung die Erwerbsbiografie entgegen. Aufgrund ihrer Arbeitsbiographie und den abgerechneten AHV-Löhnen sei ersichtlich, dass die Versicherte nie eine Vollzeitstelle inne gehabt habe, obwohl der Sohn lange Zeit während der Woche in einem Heim gelebt habe und die Versicherte durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, eine Vollzeitstelle oder eine Teilzeitstelle mit einem hohen Pensum auszuüben. Zwar beziehe die Versicherte seit einigen Jahren eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 43%), jedoch habe sie lediglich einmal während zweier Monate ein 50 % Pensum ausgeübt. Danach habe sie sich nicht mehr auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt, sondern nur noch um geschützte Arbeitsstellen beworben, dies mit der Begründung, dass es „nicht geklappt habe auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt“. Die Abklärungsperson vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte sich bei gegebener finanzieller Notwendigkeit und dem Willen, selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, weiterhin um Teilzeitstellen bemühen sollen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei; die Restarbeitsfähigkeit sei nicht ausreichend verwertet worden. Auch erscheine der Zeitpunkt, ab dem die Versicherte wieder ein volles Pensum ausgeübt hätte, „reichlich spät“. Der Sohn mit Jahrgang 1994 habe eine Lehre als Logistiker gemacht und sei seit Sommer 2015 als Durchdiener in der RS. Dass die Versicherte erst, nachdem der Sohn das 21. Altersjahr erreicht hatte, eine Vollzeitstelle ausüben würde, sei „wenig plausibel“.

4.3.           Kernpunkt der Argumentation der Beschwerdegegnerin bzw. der Abklärungsperson ist die Arbeitsbiografie.

4.3.1.  An der tatsächlichen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin „nie“ eine Vollzeitstelle innehatte, sind Zweifel angebracht. Bis zur Geburt des Sohnes im Jahre 1994 sind im Lebenslauf (IV-Akte 55 S. 2) die Stationen der Arbeitsbiografie wie folgt ausgelistet:

15.02.1994 - 01.09.1994    Kassiererin bei [...];

01.09.1990 - 31.12.1992    Verkäuferin bei [...];

16.10.1989 - 31.08.1990    Verkäuferin bei [...];

21.04.1989 - 31.08.1989    Verkäuferin bei [...];

21.04.1987 - 20.04.1989    Verkäuferinanlehre bei [...] und in [...].

Die entsprechenden Zeugnisse (IV-Akte 55 S. 7 ff.) äussern sich zwar nicht zum Pensum. Dass sich die Zeugnisse darüber ausschweigen, spricht eher dafür, dass es sich nicht um Teilpensen gehandelt hat. Jedenfalls gilt dies zweifellos für die Anlehre bei [...].

Aufgrund der Aufzeichnungen von Dr. C____ zur persönlichen Anamnese im Gutachten vom 28. August 2009 (IV-Akte 35 S. 12 f.) ergibt sich ebenfalls nichts, was gegen Beschäftigung der Versicherten in einem Vollpensum spricht. Sie gab an, nach der Anlehre habe sie noch weitere sechs Monate bei der [...] gearbeitet und sei anschliessend bis 1989 in einer Modeschmuckboutique tätig gewesen. Danach sei sie in einer Videothek zwei Jahre bis circa 1991 angestellt gewesen, sei dort gekündigt worden, da Filialen hätten geschlossen werden müssen. Anschliessend sei sie circa ein Jahr arbeitslos gewesen und habe schliesslich eine Stelle an einer Tankstelle angetreten und diese nach sechs Monaten beendigt, da sie schwanger geworden sei. 1994 habe sie geheiratet und im November 1994 sei der Sohn geboren worden.

4.3.2.  Für die Zeit nach der Geburt des Sohnes im Jahre 1994 ist den Aufzeichnungen im Gutachten von Dr. C____ zu entnehmen, dass die Versicherte auf Drängen des Ehemannes im Jahre 1996 wieder zu arbeiten begonnen habe. Sie habe einen Kurs beim [...] absolviert und habe danach sechs Monate als Praktikantin in einem Altersheim in [...] gearbeitet. Anschliessend habe sie bis circa 1999 eine 50 % Anstellung bei der [...] gehabt. Danach habe sie zu 50 % bei der [...] als Verkäuferin gearbeitet, wo sie nach einem Jahr gekündigt worden sei, da es ihr psychisch nicht gut gegangen sei. Sie habe viel gefehlt. Danach sei sie circa ein Jahr arbeitslos gewesen und habe erneut eine Stelle für zwei Jahre bei der Firma [...] bis 2003 gefunden, wo sie zu circa 80% gearbeitet habe. Sie habe dort aufhören müssen, weil ihre Mutter an einem Karzinom erkrankt sei. Die Mutter habe auf ihren Sohn aufgepasst und habe diese Aufgabe nicht mehr übernehmen können (im Arztbericht von Dr. J____ vom 8./9. August 2010, IV-Akte 44 S. 3, findet sich der Hinweis, dass der Sohn damals schon 4 – 5 Jahre, somit seit 2005/2006, in einem Schulheim verbracht habe). Die Explorandin sei dann 2 Stunden pro Tag im Reinigungsdienst für ein Jahr bis circa 2004 tätig gewesen. Seitdem sei sie ohne Arbeit.

Ab 1996 hatte die Beschwerdeführerin zwar wieder gearbeitet. Dies geschah nun zwar nicht in Vollpensen, jedoch wird aus den Berichten klar, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Schilderung im Jahre 1999 wegen psychischen Schwierigkeiten die Arbeit aufgab. Im Anamneseteil des ersten Gutachtens von Dr. C____ (IV-Akte 35 S. 13) steht dazu, dass die Beschwerdeführerin erstmals 1999 in psychiatrischer Behandlung stand. Weiter ist dort angeführt, dass die Versicherte im Rahmen der Trennung von ihrem Mann und aufgrund eines Schwangerschaftsabbruches eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Sie habe keinen Antrieb mehr gehabt und sei zwei Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen. Seit 2006 sei sie nun wieder in Behandlung, werde psychologisch von M____ betreut und psychiatrisch von Dr. J____ behandelt. Sie sehe M____ einmal pro Woche für eine Stunde.

Bei diesem Verlauf wird deutlich, dass die Ausübung einer Vollzeittätigkeit für die Beschwerdeführerin seit 1999 wegen psychischer Schwierigkeiten nicht mehr in Betracht fiel. Vor diesem Hintergrund erscheint die Argumentation des Abklärungsdienstes, der Beschwerdeführerin sei unter Hinweis auf die Erwerbsbiografie sinngemäss vorzuhalten, sie hätte als Gesunde nie vollzeitlich gearbeitet, als sachlich nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit der Berentung ab der Verfügung vom 22. März 2011 ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr voll ausgeschöpft  und nur noch geschützte Arbeitsstellen gesucht habe, weil der Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt gemäss ihren Angaben nicht gelungen sei. Zwar orientiert sich die für die Rentenfestlegung massgebliche medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bzw. die Möglichkeit, behinderungsangepasste Arbeiten noch ausüben zu können, an einem theoretischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der reale 1. Arbeitsmarkt für Versicherte, die nur noch über eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verfügen, nur erschwert zugänglich ist. Wenn die Abklärungsperson der Versicherten im Ergebnis vorwirft, als krankheitsbedingt in der Arbeitsfähigkeit Eingeschränkte Person die Bestrebungen zur Erlangung einer Vollzeittätigkeit im 1. Arbeitsmarkt aufgegeben zu haben, so verkennt sie, dass die Versicherte dies eben nicht als Gesunde, sondern als gesundheitlich Beeinträchtigte getan hat.

Damit bleibt es bei der von der Abklärungsperson selbst zu Beginn ihrer Ausführungen gemachten Feststellung, dass die Äusserung der Versicherten, sie würde bei guter Gesundheit nunmehr vollzeitlich arbeiten, nicht nur „grundsätzlich“, sondern ohne Vorbehalte nachvollziehbar ist.

Das von der Abklärungsperson vorgetragene Argument, dass die Versicherte gemäss ihren Angaben erst, nachdem der Sohn das 21. Altersjahr erreicht hatte, eine Vollzeitstelle ausüben würde, sei „wenig plausibel“, ist dagegen wenig einleuchtend. Dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Sinne äussert, ist ohne Weiteres darum nachvollziehbar, weil ihr die Statusfrage eben anlässlich der Haushaltsabklärung im Jahre 2015, als der Sohn 21-jährig geworden war, und nicht früher gestellt worden ist.

4.4.           Der zuletzt angeführten Argumentation der Abklärungsperson ist immerhin insofern etwas abzugewinnen, als der Beginn der – hypothetischen - vollen Erwerbstätigkeit nicht erst auf das Jahr 2015 zu legen ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin erreichte am 13. November 2012 das 18. Altersjahr. Es liegt die Annahme nahe, dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2012 von jeder Betreuungspflicht gegenüber dem Sohn entlastet war und somit ab dem Jahr 2012 von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen ist.

5.                

Zu bestimmen ist nach dem zur Statusfrage Dargelegten der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs.

5.1.           In der Verfügung vom 2. Mai 2017 werden die Basisbeträge zur Schätzung der Vergleichseinkommen aus den statistischen Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014) zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 hergeleitet. Dagegen wird in der Beschwerde unter rein arithmetischen Gesichtspunkten nichts eingewendet.

Für das Valideneinkommen wird gemäss LSE 2014 die Tabelle TA1, Total 4 Frauen, Kompetenzniveau 1 herangezogen, mit Umrechnung von 40 auf 40.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.50 %. Danach konnten weibliche Angestellte durch Ausübung von einfachen Tätigkeiten im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 54'062.-- erzielen.

Der gleiche Basiswert wird für die Bestimmung des Invalideneinkommens eingesetzt. Bei einem noch möglichen Pensum von 50% entspricht dies CHF 27'031.--.

5.2.           Gemäss Bundesgerichtspraxis ist vom statistischen Lohn (LSE, Tabelle TAI) ein Abzug von insgesamt höchstens 25% vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.

Gemäss Verfügung vom 22. März 2011 hatte die Beschwerdegegnerin mit Rücksicht auf die in medizinisch-theoretischer Hinsicht gleichen Verhältnisse ausgeführt, es werde wegen der leidensbedingten Einschränkungen ein Abzug von 10% vorgenommen. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt, „da die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei Ihnen nicht vorhanden sind“.

Gemäss Verfügung vom 2. Mai 2017 erachtete die Beschwerdegegnerin einen Abzug als nicht gerechtfertigt, „da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt sind und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei Ihnen nicht vorhanden sind“.

Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten spricht nichts dafür, diesen Leidensabzug von 10% nunmehr zu verweigern.

Es ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von CH 24‘327.90.

Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 55%. Der Beschwerdeführerin ist darum eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

5.3.           Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 19. September 2012 (IV-Akte 85) eine Rentenerhöhung beantragt. Sofern der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die Erhöhung der Renten frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Vorliegend ist der Statuswechsel zur Vollerwerbstätigkeit mit der daraus resultierenden Rentenerhöhung gemäss dem in Erw. 4.4. Dargelegten auf das Jahr 2012 zu legen. Somit hat die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente ab September 2012 auszurichten.

6.                

6.1.           Zusammenfassend ist die Verfügung vom 2. Mai 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab September 2012 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

6.2.           Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- sowie eine angemessene Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu tragen. Die Bemessung der Parteienentschädigung orientiert sich an der Faustregel, wonach für einen durchschnittlich komplexen bzw. aufwändigen Rentenfall eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern zu entrichten ist. 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Mai 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab September 2012 eine halbe Invalidenrente zu entrichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- sowie eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 264.-- an die Beschwerdeführerin. 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.119 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.10.2017 IV.2017.119 (SVG.2017.312) — Swissrulings