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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 IV.2017.111 (SVG.2018.97)

8 novembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,048 parole·~20 min·3

Riassunto

Revision einer Rentenverfügung und Beweistauglichkeit eines Gutachtens (BGer 9C_336/2018 Urteil vom 5.12.18)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. November 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.111

Verfügung vom 2. Mai 2017

Revision einer Rentenverfügung und Beweistauglichkeit eines Gutachtens

Tatsachen

I.         

a)           Die 1969 im Kosovo geborene Beschwerdeführerin lebt seit März 1994 in der Schweiz. Ab November 1994 arbeitete sie als Gemüserüsterin bei der C____ AG (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 4). Ab August 2000 wurde die Beschwerdeführerin von ihren Ärzten krankgeschrieben (vgl. Arztzeugnisse vom 16. Oktober 2000, IV-Akte 11.3, S. 41, und vom 28. August 2001 IV-Akte 11.1, S. 14). Die [...] Versicherungen bezahlten der Beschwerdeführerin bis zum 31. August 2001 ein Krankentaggeld (vgl. Schreiben vom 22. August 2001, IV-Akte 11.1, S. 28).

Am 7. Januar 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte sie starke Kopfschmerzen, Nacken- und Schulterschmerzen, Schwindelanfälle, Rückenschmerzen und eine depressive Erkrankung (IV-Akte 1). Nachdem sie verschiedene Abklärungen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, durchgeführt hatte, sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2003, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100%, eine ganze Rente ab dem 1. August 2001 zu (IV-Akte 17).

b)           In den Jahren 2006 und 2009 führte die Beschwerdegegnerin Revisionsverfahren durch und bestätigte jeweils die bisherige ganze Invalidenrente (Mitteilungen vom 12. August 2005, IV-Akte 21, und vom 8. März 2010, IV-Akte 28).

c)            Im Juli 2013 leitete die Beschwerdegegnerin ein erneutes Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 10. Juli 2013, IV-Akte 31). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene Abklärungen und gab namentlich ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neurologie, Rheumaotologie und Innere Medizin) in Auftrag. Dieses wurde per SuisseMED@P der Gutachterstelle D____ ([...]; nachfolgend: D____) zugeteilt. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige als auch eine leidensadaptierte Tätigkeit während 8.5 Stunden pro Tag, mit einer Leistungsfähigkeit von 30% ausüben könne, sodass eine Arbeitsfähigkeit „in der Grössenordnung von 70%“ resultiere (polydisziplinäres Gutachten vom 10. März 2015, IV-Akte 62, S. 19).

Im Rahmen eines Gesprächs vom 27. Januar 2017 (vgl. Protokoll, IV-Akte 76) wurde der Beschwerdeführerin der Vorbescheid vom selben Datum ausgehändigt. Mit diesem wurde sie darüber informiert, dass die Beschwerdegegnerin gedenke, ihre Invalidenrente aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 21% aufzuheben (IV-Akte 77). In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen ein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid (IV-Akte 86). Gleichentags sprach sie der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für ein Arbeitstraining zu (Mitteilung vom 2. Mai 2017, IV-Akte 87). Am 3. Mai 2017 verfügte sie zudem die Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. Juli 2017 und während längstens bis zum 30. Juni 2019, sofern die Beschwerdeführerin das Arbeitstraining weiterführt (IV-Akte 89).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige Invalidenrente zu leisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird eine Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerde beantragt.

b)           In der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 eine Beschwerdeverbesserung ein. Sie wiederholt ihr bereits gestelltes Rechtsbegehren und beantragt eventualiter seien weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsunfähigkeit sowie deren Verlauf zu tätigen und es sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

c)            Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)           In der Replik vom 6. September 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. November 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin, gestützt auf die Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision im IVG (nachfolgend: SchlBest), auf. Sie begründete dies in der Hauptsache damit, dass die zur Rente führenden Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehört hätten. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der D____ vom 10. März 2015 (IV-Akte 62) kam sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin weise nunmehr einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 21% auf. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 gelangte die Beschwerdegegnerin zudem zu der Auffassung, dass eine Revision nach Art. 17 ATSG zum selben Resultat geführt hätte.

2.2.           Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung. Sie bringt im Wesentlichen vor, die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht aufgrund einer unter die SchlBest fallenden Diagnose erfolgt, weshalb die Rente auch nicht basierend auf diese Bestimmungen aufgehoben werden könne. Eventualiter führt sie aus, sei die Rentenzusprache zumindest nicht ausschliesslich aufgrund eines ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildes erfolgt, was eine Revision nach den SchlBest ebenfalls ausschliesse. Im Übrigen liege entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch keine gesundheitliche Verbesserung bzw. keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Es könne somit auch keine Revision nach Art. 17 ATSG erfolgen. Sie verweist dazu auf einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2017 (Beschwerdebeilage) in welchem er zum Gutachten der D____ Stellung nimmt.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 2. Mai 2017 aufgehoben hat.

3.                

3.1.           Die Revision einer Invalidenrente nach IVG kann aufgrund zwei verschiedener gesetzlicher Grundlagen erfolgen.

3.1.1   Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.). Liegt allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).

3.1.2   Gemäss den im Rahmen der 6. IV-Revision im IVG eingefügten lit. a SchlBest IVG sind Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innert drei Jahren ab Inkrafttreten zu überprüfen. Sofern die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547, 568 f. E. 10):

a)        Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 139 V 547, 568 f. E. 10.1.1). Liegen jedoch sowohl klare als auch unklare Beschwerden in Kombination vor, steht dies der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest IVG nicht entgegen. Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren“ Beschwerden sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen auseinandergehalten werden können (BGE 140 V 197, 200 E. 6.2.3 und Urteil 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.1). Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei Anwendbarkeit dieser Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (Urteile 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.1 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E.2.4.2 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137).

b)        Auch im Revisionszeitpunkt muss ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegen, um die Rente herabsetzen oder aufheben zu können, bzw. es muss sichergestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat und neben den nicht objektivierbaren Störungen nun nicht eine klare Diagnose gestellt werden kann (BGE 139 547, 569 E. 10.1.2).

c)         Es muss eine Prüfung der Standardindikatoren für die Beurteilung ätiologisch unklarer Beschwerdebilder erfolgt sein (vgl. BGE 139 V 547, 568 f. E. 10.1.3, in welchem das Bundesgericht noch die Prüfung der „Foerster-Kriterien“ voraussetzte, diese wurden jedoch mit BGE 141 V 281 durch die Standardindikatoren abgelöst; vgl. unten E. 3.3).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).

3.3.           Mit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern geändert. Die Überwindbarkeitsvermutung gilt nun nicht mehr und es ist nicht mehr auf die Foerster-Kriterien (BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352, 354 f. E. 2.2.3) abzustellen, sondern die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit soll anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. 4.1.3). Während die Stellung der Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist, stellt die ärztliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit anhand der rechtserheblichen Indikatoren eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 141 V 281, 308 E. 7). Gutachten, welche nach altem Verfahrensstandard erstellt wurden verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8).

3.4.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.                

4.1.           Für ihre Verfügung vom 2. Mai 2017 (IV-Akte 86) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 10. März 2015 (IV-Akte 62) ab. Die beauftragten Gutachter stellten in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Rheumaotologie und Innere Medizin folgende Diagnosen (IV-Akte 62, S. 17 f.):

Die Gutachter erstellten im Rahmen der Konsensbesprechung ein Belastungs- bzw. Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, rückenschonende Tätigkeiten, mit der Möglichkeit eines Wechsels der Körperposition auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungsfaktoren, wie besonderem Zeitdruck oder Nachtarbeitsbedingungen. Mit Blick auf die vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung bei der zur Somatisierung neigenden Beschwerdeführerin sollten nur Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen ausgeübt werden. In Bezug auf das Asthma bronchiale gestalte sich eine Beurteilung schwierig, weil hierfür (nach Auffassung der Gutachter) eine Verlaufsbeobachtung von mindestens zwei Jahren nötig wäre und nebst der aktuellen nur eine weitere kaum verwertbare Lungenfunktionsüberprüfung vom Oktober 2013 vorliege. Bei einer aktuellen Atemreserve von 92% (Minimalwert) bestehe auch für körperlich anstrengende Tätigkeiten keine Einschränkung.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erachteten die Gutachter medizinisch theoretisch für 8.5 Stunden, mit einer Leistungsfähigkeit von 70% als möglich, so dass eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70% vorliege. Auch hinsichtlich leidensadaptierten anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schlossen sie, die Versicherte könne eine solche unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Belastbarkeitsprofils 8.5 Stunden, mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 30% ausüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70% resultiere. Die Gutachter gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 wieder in der Lage sei, die bisherige oder eine leidensadaptierte Tätigkeit im Umfang von 70% auszuüben. Über frühere Zeiträume lägen keine ausreichenden medizinischen Informationen vor, um die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zweifelsfrei abzugrenzen (IV-Akte 62, S. 19).

4.2.           Das polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 10. März 2015 (IV-Akte 62) beruht auf allseitigen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Wie sich aus der auszugsweisen Wiedergabe der Vorakten (a.a.O., S. 4 ff.) ergibt, wurde es in deren Kenntnis erstellt. Die medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die juristischen Anforderungen (siehe E. 3.2.), womit seiner Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegensteht.

Das Gutachten wurde vor dem am 3. Juni 2015 gefällten BGE 141 V 281 erstellt. Entsprechend äusserten sich die Gutachter lediglich zu den damals noch geltenden Foerster-Kriterien (a.a.O., S. 25), nicht aber zu den Standardindikatoren. Nach dem unter E. 3.3. Gesagten schmälert dies den Beweiswert des Gutachtens jedoch nicht. Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm in einem Bericht vom 24. November 2016 (IV-Akte 72) basierend auf den Akten, insbesondere auf den Angaben im Gutachten der D____ vom 10. März 2015, zu den Standardindikatoren Stellung. Im Hinblick auf die im Gutachten gestellten Diagnosen erstaunt etwas, dass der RAD-Arzt von diesen abweichend festhält, dass die Schmerzstörung völlig abgeklungen sei (IV-Akte 72, S. 6). Betrachtet man den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom 3. April 2014, wird klar, dass dieser keine derartige Diagnose mehr stellte. Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.11) seit 2001 und ein ausgeprägtes Asthmabronchiale seit ein paar Jahren (IV-Akte 43, S. 2). Dass Dr. F____ des RAD in diesem Punkt auf den behandelnden Arzt abstellte, vermag am Ergebnis der Standardindikatorenprüfung jedoch nichts zu ändern. Dieser Punkt ist zwar nicht unwesentlich, zumal eine somatoforme Schmerzstörung doch überhaupt erst zur Notwendigkeit einer Prüfung der Standardindikatoren führt, jedoch ändert er nichts an den übrigen Aspekten bzw. vermag diese nicht in ein anderes Licht zu stellen. Beispielsweise berichtete der psychiatrische Gutachter von vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin, es liege keine ausreichend schwere Co-Morbidität auf somatischem und psychiatrischem Fachgebiet vor und ebenfalls kein ausgewiesener sozialer Rückzug (vgl. das psychiatrische Teilgutachten vom 27. Dezember 2014, IV-Akte 62, S. 35 unten). Somit entspricht das Gutachten auch den Anforderungen der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281.

4.3.           4.3.1   Die Beschwerdeführerin weist jedoch darauf hin, dass ihr behandelnder Psychiater, Dr. E____, das Gutachten in seinem Bericht vom 10. Juli 2017 (Beschwerdebeilage) zu Recht kritisiert habe.

4.3.2   Dr. E____ führte im genannten Bericht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe bereits vor Jahren an einer mittelgradigen depressiven Störung gelitten (vgl. dazu Abklärungsbericht von Dr. E____ der [...] vom 20. Juni 2001, IV-Akte 11.3, S. 25 f.). Dieses Bild habe sich trotz antidepressiver Medikation nicht wesentlich geändert. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 3. Februar 2014 wieder in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Das letzte Gespräch vom 27. Juni 2017 habe ein deutlich depressives Bild einer mittel- bis schwergradigen Episode ergeben. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt nicht alleine erledigen und sei auf die Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Tochter angewiesen. Seit Februar 2014 sei sie ununterbrochen zu 100% arbeitsunfähig.

Nachdem Dr. E____ durch seine Diagnose und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits deutlich vom Gutachten der D____ abwich und die Beurteilung des Gutachters als fragwürdig beurteilte, stellte er im Weiteren in Frage, weshalb gemäss dem Gutachter die Medikation geändert werden solle, wenn er doch nur von einer leichten depressiven Störung ausgehe, welche meist ohne Antidepressiva behandelt werden könne. Er erklärte, im Gegensatz zur Auffassung des Gutachters (zu den genannten Ausführungen des psychiatrischen Gutachters vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 62, S. 35 f.) seien die Behandlungsoptionen ausgeschöpft.

4.3.3   Der Bericht von Dr. E____ vom 10. Juli 2017 steht schon von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit her in deutlichem Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin per 26. Juni 2017 einen Arbeitsvertrag mit der G____ einging und sich als Reinigungsmitarbeiterin im Stundenlohn anstellen liess (Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2017, IV-Akte 114) und berichtete, sie gehe dieser Arbeit acht Stunden pro Woche nach, was sie gut umsetzen könne (Standortgespräch 19. Juli 2017, IV-Akte 107, S. 1). Abgesehen davon ging sie zuvor bereits einem Arbeitstraining nach (vgl. z.B. Zielvereinbarung vom 25. April 2017 bzw. 29. Mai 2017, IV-Akte 96). Auch wenn sie einige Krankheitsabsenzen aufwies (E-Mails und Arztzeugnisse, IV-Akten 92 und 95), so weisen diese Aktivitäten deutlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 100% arbeitsunfähig ist und sie durchaus ‑ wie vom psychiatrischen Gutachter festgestellt ‑ noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schon deshalb kann der genannte Bericht von Dr. E____ das polydisziplinäre Gutachten vom 10. März 2015 nicht in Zweifel ziehen. Was den Kritikpunkt bezüglich des Medikamentenwechsels betrifft, so sagte er selbst, dass eine leichte depressive Störung meist (nicht „immer“) ohne Medikamente behandelt werden könne. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb der Gutachter in genau diesem Fall eine Medikamenteneinnahme nicht hätte befürworten sollen. Die allgemeine Aussage von Dr. E____ erklärt dies nicht. Dr. E____ führte ebenfalls nicht aus, weshalb er der Auffassung ist, die Behandlungsoptionen seien nicht ausgeschöpft. Dies ist folglich nicht nachvollziehbar. Keiner der Kritikpunkte des behandelnden Psychiaters vermag somit Zweifel am Gutachten zu wecken. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zu Recht keine Gründe genannt, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens sprächen. Die Beschwerdegegnerin durfte somit darauf abstellen.

5.                

5.1.           Zeitliche Vergleichsbasis ist vorliegend die Verfügung vom 14. März 2003 (IV-Akte 17; vgl. dazu E. 3.1.1).

5.1.1   In rheumatologischer Hinsicht lagen der Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. H____, FMH Innere Medizin spez. Rheumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), vom 20. Juli 2001 (IV-Akte 11.3, S. 17 ff.) sowie ein rheumatologisches Gutachten von Dr. I____ vom 5. Dezember 2002 (IV-Akte 9) vor.

Dr. H____ diagnostizierte ein zur Generalisierung neigendes Schmerzsyndrom mit/bei wahrscheinlich überwiegend psychischer Überlagerung mit starker Ausgestaltungstendenz und psychosozialer Überlastungssituation sowie eine Pansinusitis beziehungsweise Status nach einer solchen (IV-Akte 11.3, S. 22). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H____ aus, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe zur Zeit und wahrscheinlich schon seit längerem (wahrscheinlich seit dem Schwangerschaftsurlaub) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sei dies im bisherigen Beruf oder in einer anderen Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde noch eine 0%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt mit in Aussichtstellung einer zuerst 50%igen, dann wohl auch 100%igen Arbeitsfähigkeit, dies allerdings in einem anderen Tätigkeitsbereich beziehungsweise anderen Arbeitgeber. Versicherungstechnisch dürfe spätestens ab dem 1. September 2001 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit Geltung haben (IV-Akte 11.3, S. 24).

Der von der Beschwerdegegnerin als Gutachter beauftragte Dr. I____ stellte folgende Diagnosen (IV-Akte 9, S. 7):

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam er zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei „aus rein somatischer Sicht, vor allem unter Berücksichtigung der momentanen ausgedehnten weichteilrheumatischen Beschwerden (Fibromyalgie)“ kaum eine volle Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Weichteilschmerzsyndrome und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei ihr in einer rückenadaptierten Tätigkeit ohne Stress oder Leistungsdruck eine Arbeitsfähigkeit von 50% (4.5 Stunden pro Tag) zumutbar (a.a.O., S. 8).

5.1.2   In psychiatrischer Hinsicht finden sich für den Zeitraum zwischen der Anmeldung und der Verfügung vom 10. März 2003 der bereits erwähnte Bericht von Dr. E____ vom 20. Juni 2001 (IV-Akte 11.3, S. 25 f.) sowie zwei Berichte von Dr. J____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2001 (IV-Akte 11.3, S. 9 ff.) und vom 5. Januar 2002 (IV-Akte 11.3, S. 2 ff.).

Dr. E____ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Dr. J____ bestätigte in der Folge, dass eine mittelgradige depressive Störung vorliege und interpretierte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Bericht vom 5. Januar 2002, IV-Akte 11.3, S. 6). Beide Psychiater attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 11.3, S. 7 und 26). Von einer solchen Arbeitsunfähigkeit ging im Übrigen auch der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. K____, FMH Allgemeine Medizin, aus (Bericht vom 19. November 2002, IV-Akte 14, S. 1 ff.).

5.2.           Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die depressive Symptomatik oder die erwähnte Schmerzstörung dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen wurde. Während die Beschwerdegegnerin von einer Rentenzusprache aufgrund eines unklaren Beschwerdebildes in Form einer Schmerzstörung ausgeht, macht die Beschwerdeführerin geltend, die ganze Rente sei ihr aufgrund einer depressiven Erkrankung zugesprochen worden, allenfalls zusätzlich aufgrund unklarer Beschwerden.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation insbesondere auf das Gutachten von Dr. J____ vom 5. Januar 2002 (IV-Akte 11.3, S. 2 ff.). Dieser diagnostizierte zum einen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit der Bemerkung, dass die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellten körperlichen Beschwerden als solche zu interpretieren seien. Zum andern diagnostizierte Dr. J____ eine mittelgradige depressive Störung. Er bemerkte, er habe eher Mühe, aufgrund der somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Es sei vor allem aufgrund der depressiven Symptomatik von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (a.a.O., S. 5 f.).

Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass Dr. J____ sich entsprechend äusserte. Sie macht jedoch geltend, dass gemäss dem RAD weder die im (von Dr. E____ verfassten) Abklärungsbericht der [...] Psychiatrischen Dienste L____ vom 20. Juni 2001 (IV-Akte 11.3, S. 25 f.) noch die im Gutachten von Dr. J____ vom 5. Januar 2002 (IV-Akte 11.3, S. 2 ff.) beschriebenen Befunde ausreichen würden, um eine mittelgradige depressive Störung diagnostizieren zu können. Sie bezieht sich damit insbesondere auf den RAD-Bericht von Dr. M____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2017 (IV-Akte 120).

5.3.           Feststeht, dass sowohl Dr. E____ in seinem Bericht vom 20. Juni 2001, als auch Dr. J____ in seinem Gutachten vom 5. Januar 2002 von einer mittelgradigen depressiven Störung ausgingen. Dr. E____ diagnostizierte zusätzlich eine Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 (IV-Akte 11.3, S. 25) und Dr. J____ eine somatoforme Schmerzstörung (IV-Akte 11.3, S. 7). Beide attestierten der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Berichterstattung zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 11.3, S. 7 und 26). Die Höhe der damals attestierten Arbeitsunfähigkeit ist heute nicht umstritten (im Gegensatz zur Frage, welche psychiatrische Diagnose zu dieser geführt hat).

Im Vergleich dazu ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der D____ vom 10. März 2015 heute zu 70% arbeitsfähig (IV-Akte 62, S. 19). Somit ist in jedem Fall von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen ‑ unabhängig von den die jeweilige Arbeitsfähigkeit verursachenden Diagnosen. Das bedeutet, dass gemäss den Ausführungen unter E. 3.1.1 ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliegt. Die Frage, ob auch eine Revision nach lit. a SchlBest IVG möglich wäre, kann daher offen gelassen werden. Dasselbe gilt daher für die Frage, welche Diagnose ursprünglich zur ganzen Invalidenrente geführt hat. Der Beschwerdegegnerin ist somit nicht vorzuwerfen, dass sie die Rente der Beschwerdeführerin in Revision gezogen hat.

6.                

6.1.           6.1.1   Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

6.1.2   Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4, BGE 134 V 322, 326  E. 4.1 und BGE 125 V 146, 157 f. E. 5c/bb mit Hinweisen). Dies geschieht praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen, in dem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens vorgenommen wird oder durch Abstellen auf statistische Werte oder auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 mit Hinweisen). Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung vorgenommen werden kann, ist, dass die Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% überschreitet. Die Einkommen sind nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten (BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3).

6.2.           Die Einkommen, welche die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung vom 2. Mai 2017 zugrunde gelegt hat (vgl. IV-Akte 86, S. 1 f.) sind nicht umstritten. Der Einkommensvergleich erfolgte mangels Kenntnis der Nominallohnentwicklung 2016 und 2017 anhand der Lohnzahlen des Jahres 2015. Gemäss den Angaben der C____ AG hätte der Stundenlohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2015, bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden pro Woche, CHF 20.60 betragen, zuzüglich 10% Ferienentschädigung. Dies ergibt ein hypothetisches Valideneinkommen von CHF 45‘264.00 (CHF 20.60 x 42.5 Wochenstunden x 51.7 Wochen).

Stellt man dieses Einkommen dem branchenüblichen Lohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Rubrik 10-11 / Herstellung von Nahrungsmitteln, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 42.2 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.5% (CHF 4‘004.-x 12 / 40 x 42.2 + 0.5% = CHF 50‘944.--) gegenüber, ergibt dies eine Differenz zwischen den beiden Beträgen von CHF 5‘680.--. In Prozent sind dies 11.15%. Gemäss dem unter E. 6.1.2 Gesagten, sind die Vergleichseinkommen im Umfang von 6.15% zu parallelisieren.

Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.5% abgestellt. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen weiblicher Hilfskräfte im Jahr 2015 von CHF 54‘062.-- (CHF 4‘300.-- x 12 / 40 x 41.7 + 0.5%). Unter Berücksichtigung der 30%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und unter Abzug des für die Parallelisierung massgeblichen Prozentsatzes von 6.15% ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 35‘516.--.

Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von CHF 45‘264.00 und dem Invalideneinkommen von CHF 35‘516.-- beträgt CHF 9‘748.--. Daraus resultiert ein ‑ nach den Regeln der Mathematik gerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 122 f.) ‑ Invaliditätsgrad von 22%. Dieser ist nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.4.). Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin somit die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben.

7.                

7.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

7.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.111 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 IV.2017.111 (SVG.2018.97) — Swissrulings