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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 IV.2017.109 (SVG.2018.7)

4 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,790 parole·~14 min·2

Riassunto

Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Ley, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.109

Verfügung vom 24. April 2017

Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG

Tatsachen

I.         

a)           Der am [...] 2014 geborene Beschwerdeführer wurde am 28. August 2016 durch seine Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Akte 5 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Als Grund der Anmeldung nannten die Eltern die Korrektur einer beidseitigen Fussfehlstellung mittels Orthesen (a.a.O., S. 5).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin einen Arztbericht des C____spitals [...] (C____) ein (vgl. Bericht vom 24. November 2016, IV-Akte 16). Dieses hatte dem Beschwerdeführer die Ossa Orthesen verschrieben (Rezept vom 7. Juli 2016, IV-Akte 2). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2017 informierte sie den Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern darüber, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 17). Dagegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers in seinem Namen Einwand (Schreiben vom 23. Februar 2017, IV-Akte 19).

b)           Infolge des Einwands tätigte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bei (vgl. dessen Bericht vom 27. März 2017, IV-Akte 26). In ihrer Verfügung vom 24. April 2017 hielt sie schliesslich an ihrem Vorbescheid fest und lehnte einen Anspruch auf medizinische Massnahmen ab (IV-Akte 27).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 24. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, „Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Valgusinstabilität beider Sprunggelenke) zu erteilen.“

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In der Replik vom 5. September 2017 und Duplik vom 6. Oktober 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Dezember 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin anerkannte die medizinische Indikation einer Behandlung der Füsse des Beschwerdeführers mittels Ossa-Orthesen. Einen Leistungsanspruch für entsprechende medizinische Massnahmen lehnte sie jedoch mit ihrer Verfügung vom 24. April 2017 ab. Sie begründete dies zum einen damit, dass das Fehlbildungssyndrom nicht in der abschliessenden Liste der Geburtsgebrechen aufgeführt sei. Zum anderen erklärte sie, dass auch keine medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG in Frage kämen. Es handle sich um Massnahmen zur Behandlung einer akuten Problematik und somit in erster Linie um die Behandlung eines Leidens. Art. 12 IVG beziehe sich jedoch auf Massnahmen, welche auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet seien. Beim Beschwerdeführer bestehe ein noch instabiles Beschwerdebild. Es stehe noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er ohne die Ortheseversorgung später gehbehindert sein würde.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, ohne die Behandlung mittels Ossa-Orthesen sei damit zu rechnen, dass er später gehbehindert sein werde. Auch wenn es bei einem Dreijährigen unklar sei, ob er später einen Beruf ergreifen werde, bei welchem er auf die Gehfähigkeit angewiesen sei, sei eine Gehbehinderung ohne weiteres geeignet, die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen von Art. 12 IVG seien deshalb erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe folglich die Kosten für die Ortheseversorgung zu übernehmen. Für seine Argumentation stützt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Berichte von Dr. D____ des C____ (vgl. IV-Akten 16 und 24 sowie die Replikbeilage) sowie auf eine Stellungnahme von Dr. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des RAD vom 25. Juli 2017 (IV-Akte 36).

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch aus Art. 12 IVG auf Kostenübernahme für Ossa-Orthesen für beide Beine durch die Beschwerdegegnerin hat. Unumstritten ist dabei, dass die Fussfehlstellung als solches kein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG und der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) darstellt.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV besteht, wenn durch die betreffende Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ‑ im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit ‑ behoben oder gemildert werden (BGE 131 V 9, 21 E. 4.2. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 97 V 45, 48 E. 1b). Art. 12 IVG bezweckt namentlich eine Grenzziehung zwischen dem Anwendungsbereich der Invalidenversicherung und demjenigen der Krankenversicherung und der Unfallversicherung (BGE 140 V 245, 258 E. 7.5.1 = Praxis 2014 Nr. 106, S. 858). Gesundheitliche Störungen, die als labil betrachtet werden, gehören in das Gebiet der Krankenoder der Unfallversicherung (BGE 95 V 45, 48, E. 2b).

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] geltend als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen ausserdem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Falle von Minderjährigen vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte gegebenenfalls abzusehen (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG; BGE 131 V 9, 21 E. 4.2. und BGE 140 V 245, 258 E. 7.5.1 = Praxis 2014 Nr. 106, S. 858 mit Hinweisen). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Das Bundesgericht schloss, dass die entsprechenden Kosten gemäss Art. 12 IVG bei Minderjährigen also getragen werden, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde.

3.2.           Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

4.                

4.1.           In ihrem Bericht vom 24. November 2016 stellten die Dres. D____ und F____, des C____spitals [...] (IV-Akte 16) die Diagnose einer Valgusinstabilität an beiden Sprunggelenken bei allgemeiner Hyperlaxizität bei muskulärer Hypotonie bei Verdacht auf statomotorische Entwicklungsverzögerung. Die Diagnose einer solchen Instabilität bestätigte Dr. D____ in seinem Bericht vom 21. Februar 2017 (IV-Akte 24). Das Vorliegen einer beidseitigen Fussinstabilität wurde im Folgenden von der Beschwerdegegnerin bzw. insbesondere vom RAD nicht angezweifelt (vgl. Berichte des RAD vom 27. März 2017, IV-Akte 26, und vom 25. Juli 2017, IV-Akte 36). Dies kann somit ‑ wie auch die medizinische Indikation einer Versorgung der Instabilität mittels Orthesen (vgl. E. 2.1.) als unbestritten gelten.

Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob es sich bei der Orthesenversorgung in erster Linie um eine Behandlung des Leidens handelt, die nicht unter Art. 12 IVG fällt, oder ob sich die Massnahme auf die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, sodass eine Kostenübernahme von Art. 12 IVG erfolgen muss.

4.2.           Die Dres. D____ und F____ des C____, hielten in ihrem Bericht vom 24. November 2016 (IV-Akte 16) fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wirke sich nicht auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung aus. Der Zustand sei besserungsfähig und die Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (zum besseren Verständnis des Arztberichtes bedarf es eines Formulars Arztbericht für Versicherte vor dem 20. Altersjahr Download unter: https://www.ivbs.ch/service/formulare/arztberichte/; zuletzt eingesehen am 22. Dezember 2012).

In seinem Bericht vom 21. Februar 2017 führte der behandelnde Arzt Dr. D____ (IV-Akte 24) aus, die Fussinstabilität des Beschwerdeführers habe sich erstmals nach Laufbeginn im Alter von eineinhalb Jahren geäussert. Der Beschwerdeführer knicke mit beiden Füssen stark ein. Deshalb bestehe bei ihm eine erhebliche Instabilität für das Laufen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer für eine verbesserte Stabilität und ein verbessertes Laufen auf die Versorgung mit Ossa-Orthesen angewiesen. Einlagen würden in seinem Fall nicht ausreichen, da die Füsse sehr lang und schlank und zudem zu flexibel seien. Bei einer alleinigen Versorgung mit Einlagen würden diese von der medialen Abstützung herunterrutschen. Der Einsatz der verordneten Ossa-Orthesen führe also zu einer wesentlichen Verbesserung der Funktion. Zudem bewahre der Einsatz dieses Hilfsmittels vor einer wesentlichen Beeinträchtigung, nämlich der Verschlechterung der Gehfunktion, sowie der anatomischen Stellung und Funktion der Füsse. Aus seiner Sicht seien damit die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme unter nach Art. 12 IVG erfüllt.

Im späteren Bericht vom 31. August 2017 (Replikbeilage) bezeichnete Dr. D____ die Ossa-Orthesen als funktionelle Hilfsmittel, welche dem Beschwerdeführer zu einer besseren Aufrichtung und Stabilisation der Füsse und somit zu einer verbesserten Gehfunktion verhelfen. Die Füsse des Beschwerdeführers würden beim Laufen nicht mehr einknicken und würden auch weniger nach aussen rotieren. Zudem würden die Orthesen die Füsse langfristig vor einer Deformierung, welche durch die Fehlbelastung beim Barfusslaufen wahrscheinlich sei, schützen. Langfristig sei bei der Ausprägung der Fussinstabilität und insbesondere vor dem Hintergrund einer möglicherweise vorliegenden Bindegewebserkrankung (vgl. dazu E. 4.5.) nicht von einer Spontanbesserung der Fussstabilität auszugehen sei. Somit sei das Tragen der Ossa-Orthesen voraussichtlich langfristig notwendig. Ohne diese Hilfsmittel sei langfristig mit einer schlechteren Gehfunktion und einer Verschlechterung der Fussform und -funktion zu rechnen.

4.3.           Der RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hingegen kam in seiner ersten Stellungnahme vom 27. März 2017 zum Schluss, eine Behandlung der vorliegenden Problematik der Füsse sei zwar medizinisch sinnvoll und indiziert, es könne jedoch keine Kostenübernahme durch die IV erfolgen. Die Behandlungsmassnahmen würden wegen einer akuten Problematik und damit in erster Linie zur Behandlung des Leidens an sich durchgeführt. Sie seien nicht unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet. Deshalb kämen medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG nicht in Betracht (IV-Akte 26). Auch in seinem Bericht vom 25. Juli 2017 (IV-Akte 36) hielt Dr. E____ an seinem Standpunkt fest. Er bestätigte zwar, dass die Argumentation, dass durch die Ossa-Orthesen eine höhere Verschlechterung der Gehfunktion, der anatomischen Stellung und der Funktion der Füsse verhindert werden könne ‑ mit künftiger, eventuell besserer Eingliederungsfähigkeit ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ‑ nicht von der Hand zu weisen sei. Zugleich verwies er jedoch darauf, dass die medizinisch sinnvolle und indizierte Behandlung der vorliegenden Problematik der Füsse mit Ossa-Orthesen in erster Linie zur Behandlung des Leidens an sich eingeleitet worden sei (Verbesserung der Gangbildsicherheit bei aktuellen Gehproblemen wegen einer erheblichen Instabilität), und nicht mit dem unmittelbaren Ziel einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Der RAD-Arzt Dr. H____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, bestätigte die Einschätzung von Dr. E____ in einer Aktennotiz vom 3. August 2017 (IV-Akte 37). Er war im Wesentlichen der Auffassung, dass es im Moment eher spekulativ erscheine, welche Einschränkungen beim Beschwerdeführer im späteren, erwerbsfähigen Alter resultieren dürften. Er ging davon aus, dass eine spätere Einlageversorgung mit oder ohne aktuelle Orthesenversorgung wahrscheinlich indiziert sein werde. Eine Heilung mit Defekt oder ein anderweitig stabilisierter Zustand, der die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich massgeblich beeinträchtigen könnte, sei auch ohne die Verwendung der beantragten Orthesen nicht zu erwarten; noch dazu im Alter von drei Jahren, angesichts der noch ausstehenden Entwicklungspotenz. Auf dem zur Verfügung stehenden freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer nicht a priori als massgeblich limitiert einzustufen.

4.4.           Aus den obenstehenden Berichten ergibt sich kein eindeutiges Bild. Die behandelnden Ärzte sind der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Ossa-Orthesen zu übernehmen habe, da mit diesen eine Verbesserung der Gehfähigkeit und der Fussfunktion herbeigeführt werden könne. Zudem würden sie vor einer Verschlechterung bewahren. Später vermutete Dr. D____, dass der Beschwerdeführer längerfristig auf Orthesen angewiesen ist (vgl. E. 4.2.). Während die RAD-Ärzte eine Indikation der Orthesenversorgung bestätigen, schliessen sie andererseits darauf, dass diese in erster Linie der Behandlung des Leidens dient. Insbesondere Dr. E____ erachtete eine Beurteilung der möglichen späteren Einschränkungen als spekulativ (vgl. E. 4.3.). Deshalb verneinten Sie einen Anspruch nach Art. 12 IVG. Aus all den vorliegende Berichten geht nicht klar hervor, ob es sich bei der Fussinstabilität um einen labilen Zustand handelt, der in die Zuständigkeit der Krankenversicherung fällt, oder ob von einem zumindest relativ stabilen Zustand ausgegangen werden muss.

4.5.          Ist davon auszugehen, dass die Versorgung der Instabilität mittels Ossa-Orthesen zu einer Verbesserung führt, wäre dies zumindest ein Hinweis auf einen labilen Zustand. Muss aber angenommen werden, dass der Zustand ‑ wie von Dr. D____ in seinem Bericht vom 31. August 2017 (Replikbeilage) angedeutet ‑ längerfristiger Natur ist, so stellen sich weitere Fragen. Wäre der Zustand längerfristiger Natur, würde sich die Frage stellen, ob das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden, stabilen pathologischen Zustand führen würde. Diesbezüglich liegen im Moment widersprüchliche Aussagen vor, der keiner klar den Vorzug gegeben werden kann. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob die Orthesen überhaupt als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 2 IVV verstanden werden können. Orthesen fallen nicht eindeutig in die dort namentlich erwähnten chirurgischen, physiotherapeutische und psychotherapeutischen Vorkehren. Es fragt sich schon daher, ob die Orthesen nicht vielmehr als Hilfsmittel betrachtet werden müssten, die an invalide Versicherte abgegeben werden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Verdacht auf eine Bindegewebserkrankung im Sinne eines Marfan-Syndroms aufkam. Dr. D____ des C____ stellte im Bericht vom 31. August 2017 (Replikbeilage) nämlich folgende Diagnose:

Verdacht auf Bindegewebserkrankung DD: Marfan-Syndrom mit

-     Ausgeprägte Valgusabduktionsinstabilität Füsse beidseits

-     Allgemeine Hyperlaxizität

-     Subluxierbarkeit/Luxierbarkeit Schultern beidseits

-     Hochwuchs

-     Akzidentelles Systolikum

Er wies darauf hin, dass aufgrund der Hinweise auf eine Bindegewebserkrankung entsprechende Abklärungen durchgeführt würden.

Daraufhin führte Dr. H____ in seinem RAD-Bericht vom 29. September 2017 (Duplikbeilage) aus, die fragliche Bindegewebserkrankung sei diagnostisch ausdrücklich nicht gesichert, sondern werde aktuell noch vermutet. Bis zur definitiven Klärung ändere sich bis auf weiteres nichts an der bisherigen RAD-Beurteilung.

Das Marfan-Syndrom ist gemäss Ziff. 485 GgV ‑ wie auch andere kongenitalen Bindegewebserkrankungen ‑ ein Geburtsgebrechen. Dieses Syndrom wurde vorliegend aber bisher nicht eindeutig diagnostiziert, sondern war bisher lediglich eine Verdachtsdiagnose. Dies genügt nicht, um es im vorliegenden Fall als beim Beschwerdeführer bestehendes Geburtsgebrechen anzuerkennen. Dass der Verdacht auf ein solches Syndrom besteht, bewirkt jedoch, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen gemäss Art. 12 IVG auch aus diesem Grund momentan vom Gericht nicht abschliessend geklärt werden kann. Sollte sich nämlich herausstellen, dass beim Beschwerdeführer ein Marfan-Syndrom und damit ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG vorliegen, wäre zu klären, ob die Fussproblematik damit in Zusammenhang steht. Sollte dies der Fall sein, wären wiederum nicht nur Massnahmen nach Art. 12 IVG, sondern auch solche nach Art. 14 IVG zu prüfen. Auch die Abgabe der Orthesen als Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG wäre ‑ je nach den Umständen ‑ nicht von vornherein auszuschliessen.

4.6.           Insgesamt ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, sodass das Gericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen nach Art. 12 IVG bzw. eine Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin nicht abschliessend prüfen kann. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Insbesondere ist abzuklären, ob sich der Verdacht auf ein Marfan-Syndrom erhärtet hat und der Beschwerdeführer dementsprechend einen Anspruch auf Leistungen für ein Geburtsgebrechen hat. Sofern nach diesen Abklärungen noch kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Orthesen besteht, sind die unter E. 4.4. aufgeworfenen Fragen zu klären. Insbesondere ist in diesem Fall genauer zu prüfen, ob die Ortheseversorgung nur der unmittelbaren Behandlung des Leidens dient oder ob sie einen Einfluss auf die spätere Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Ebenfalls von Belang ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um ein relativ stabiles oder um ein labiles Beschwerdebild handelt.

5.                

5.1.           Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Verfügung vom 24. April 2017 aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vom Sachverhalt und den rechtlichen Fragestellungen her weniger komplex als ein durchschnittlicher IV-Fall. Auch der Umfang der Akten ist um einiges geringer. Deshalb erscheint ein (im Vergleich zu den CHF 3‘300.--) reduziertes Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (von CHF 176.--) als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. April 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 176.--.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.109 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 IV.2017.109 (SVG.2018.7) — Swissrulings