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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 IV.2017.100 (SVG.2018.124)

16 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,127 parole·~36 min·2

Riassunto

Abgestufte Rente; Beweistauglichkeit mehrerer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellter Gutachten

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.100

Verfügung vom 6. April 2017

Abgestufte Rente; Beweistauglichkeit mehrerer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellter Gutachten

Tatsachen

I.         

a)           Der 1956 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. August 1991 als Maschinist beim [...] (Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. März 2009, IV-Akte 14, und Zwischenzeugnis vom 10. Juli 2009, Akte 55 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2). Ab Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer von seinen behandelnden Ärzten wiederholt arbeitsunfähig geschrieben (div. Arztzeugnisse vom 2. Januar 2008 bis zum 4. Mai 2008 und von Juni/Juli und November 2008, IV-Akte 6). Sein Arbeitgeber startete infolge der Krankschreibungen ein Case Management (vgl. z.B. Aktennotiz der Standortbestimmung vom 17. Juli 2009, IV-Akte 23, S. 2 f.).

b)           Am 6. Februar 2009 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Zur Begründung nannte er Schulter- und Rückenbeschwerden (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Im Rahmen der Frühintervention fand vom 15. Oktober 2009 bis zum 14. Januar 2010 ein Arbeitsversuch statt (vgl. Eingliederungsplan vom 19. November 2010, IV-Akte 32). Am 23. Februar 2010 liess sich der Beschwerdeführer die rechte Schulter operieren (Operations- und Austrittsbericht des C____spitals […] vom 23. Februar 2010, IV-Akte 41, S. 10 f.). Etwas mehr als ein Jahr später, am 1. März 2011, startete der Beschwerdeführer mit einem Arbeitstraining im Sinne einer Eingliederungsmassnahme (vgl. Mitteilungen vom 25. Februar 2011, IV-Akten 51 und 52, sowie Vereinbarung über Eingliederungsmassnahmen im Betrieb vom 24. Februar 2011 und 1. und 9. März 2011, IV-Akte 53). Er arbeitete dabei in einem Arbeitspensum von 60% als Chauffeur [...]. Nach dem Abschluss dieser Massnahme erfolgte eine erste rheumatologische Begutachtung des Beschwerdeführers im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Gutachten von Dr. E____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 20. Mai 2011, IV-Akte 56). Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf ab dem 1. Januar 2009. Eine leidensangepasste Verweistätigkeit hielt er jedoch für zumutbar (IV-Akte 56, S. 21 f.).

c)            Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 30% keine Rente zusprechen werde (IV-Akte 69). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 12. September 2011 Einwand erheben (IV-Akte 77; Begründung in einem Schreiben vom 29. September 2011, IV-Akte 80). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere bat sie den Gutachter Dr. E____ um eine ergänzende Stellungnahme (Schreiben vom 27. April 2012, IV-Akte 92). Dieser Aufforderung kam Dr. E____ am 7. Mai 2012 nach (IV-Akte 94). Er hielt insbesondere fest, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit zu 100% zumutbar wäre.

d)           In einem neuen Vorbescheid vom 23. Juli 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass er weiterhin keinen Rentenanspruch ab Dezember 2009 habe. Aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100% ab Februar 2010 habe er jedoch ab den 1. Mai 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. Mai 2010 liege jedoch wieder ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 31% vor, sodass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist, ab 1. August 2010, keine Rente mehr auszahlen werde (IV-Akte 99). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 12. September 2012 Einwand erheben (IV-Akte 102).

e)           In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Pneumologie und Rheumatologie in Auftrag. Diese wurde nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) via SuisseMED@P der Gutachterstelle F____ (nachfolgend F____) zugewiesen. Die dortigen Gutachter bestätigten eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 90% arbeits- und leistungsfähig sei. Die 10%ige Einschränkung attestierten sie aus psychischen Gründen (Gutachten vom 16. September 2013, IV-Akte 118, S. 31 ff.).

f)             Aufgrund eines depressiven Zustandsbilds war der Beschwerdeführer vom 31. März 2014 bis zum 16. Mai 2014 in stationärer Behandlung in der Klinik G____ (Austrittsbericht vom 22. Mai 2014, IV-Akte 131). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 22. Juli 2014, IV-Akte 134, S. 2) leitete die Beschwerdegegnerin zur Klärung eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. H____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in die Wege (vgl. Schreiben vom 7. August 2014, IV-Akte 136). Er hatte bereits das psychiatrische Teilgutachten im polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle F____ erstellt. Gegen die Begutachtung durch Dr. H____ liess der Beschwerdeführer am 21. August 2014 Einwand erheben (IV-Akte 137). Am 4. September 2014 ordnete die Beschwerdegegnerin die Begutachtung durch Dr. H____ per Verfügung an (IV-Akte 140). Dieser erstellte schliesslich am 16. März 2015 ein Verlaufsgutachten. Darin kam er zum Schluss, dass die somatisch begründete Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichtere, adaptierte Tätigkeiten auf Grund der aktuellen Befunde psychiatrisch nicht weiter geschmälert werde (IV-Akte 150, S. 15 f.).

In einem weiteren Vorbescheid vom 17. April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm ab dem 1. Februar 2010 und bis zum 31. August 2010 eine ganze Rente auszubezahlen. Aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab dem 1. Dezember 2009 bis Januar 2010 und wieder ab Juni 2010, werde nicht bereits ab dem 1. Dezember 2009 eine Rente zugesprochen und entfalle der Rentenanspruch ab dem 1. September 2010 (IV-Akte 155). Auch gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer Einsprache erheben (Schreiben vom 21. Mai 2015, IV-Akte 159, und Begründung des Einwands vom 29. Juni 2015, IV-Akte 164). Aufgrund der Einwände schloss die Beschwerdegegnerin das Vorbescheidverfahren im September 2015 ab um weitere Abklärungen zu treffen (Schreiben vom 8. September 2015, IV-Akte 174).

g)           Mit Mitteilung vom 25. September 2015 gab die Beschwerdegegnerin ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. I____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag (IV-Akte 177). In einer weiteren Mitteilung vom 11. Januar 2016 erweiterte sie die Begutachtung um eine rheumatologische Abklärung bei Dr. E____ (IV-Akte 190). Die Gutachter Dr. E____ und Dr. I____ kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig (vgl. Konsensbeurteilung im rheumatologischen Gutachten vom 27. Mai 2016, IV-Akte 198, S. 54).

Am 27. September 2016 erliess die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid, der sich bezüglich des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers gleich aussprach wie jener vom 17. April 2015 (IV-Akte 205). Wiederum liess der Beschwerdeführer dagegen Einwand erheben (Einwand vom 26. Oktober 2016, IV-Akte 209, und Einwandbegründung vom 8. November 2016, IV-Akte 211). Mit Verfügung vom 6. April 2017 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 235).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2017 vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer folgende Rentenleistungen zuzusprechen:

ab Dezember 2009 eine Dreiviertelsrente;

ab Februar 2010 eine ganze Invalidenente;

ab September 2010 eine Dreiviertelsrente;

ab August 2016 eine ganze Invalidenrente.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten zur rechtsgenüglichen Beurteilung des Gesundheitszustands sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsund Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Danach sei ‑ auf der Basis eines beweistauglichen Sachverhalts ‑ über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden. Im Weiteren wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, beantragt.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In der Replik vom 18. September 2017 und der Duplik vom 25. Oktober 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Januar 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer lediglich für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. August 2010 einen Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente habe. Sie verneint einen zeitlich darüber hinausgehenden Anspruch im Wesentlichen gestützt auf die von ihr eingeholten psychiatrischen und rheumatologischen Gutachten sowie die Berichte des RAD. Dabei geht sie in der Zeit vor dem 1. Februar 2010 von einer vollen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Nach Ablauf der Phase, für welche sie einen Rentenanspruch anerkennt, errechnet sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28%.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten unter Mängeln und Widersprüchen litten und diese grosse Diskrepanzen zu den behandelnden Ärzten aufwiesen. Ausserdem sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht konsequent nach den vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 entwickelten Kriterien beurteilt worden. Es könne aus diesen Gründen nicht auf die Gutachten abgestellt werden. Ausserdem seien das Valideneinkommen sowie der leidensbedingte Abzug von 10% zu tief angesetzt worden. Beim Valideneinkommen sei im Jahr 2010 von CHF 79‘467.-- auszugehen und es sei ein Abzug von 20% vorzunehmen. Ab der Erreichung des 60. Altersjahrs bzw. dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E____ vom 27. Mai 2016 habe ein Abzug von 25% zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer stehe schliesslich ab dem 1. Dezember bis zum 31. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente zu, ab August 2010 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2016 wiederum eine ganze Rente.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem 31. Januar 2010 sowie über den 31. August 2010 hinaus einen Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat. Unbestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. August 2010.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207 E. 4.1 S. 211 f. und BGE 109 V 125 E. 4a, S. 126). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“.

3.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).

3.4.              Mit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern geändert. Die Überwindbarkeitsvermutung gilt nun nicht mehr und es ist nicht mehr auf die Foerster-Kriterien (BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352, 354 f. E. 2.2.3) abzustellen, sondern die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit soll anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Als Tatsachenfeststellungen zählen sämtliche ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und Folgenabschätzung. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281, 308 E. 7). Gutachten nach altem Verfahrensstandard verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8).

4.                

4.1.              Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin über Jahre hinweg verschiedene psychiatrische und rheumatologische Gutachten eingeholt, bevor sie am 6. April 2017 schliesslich eine Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers seit dem Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG im Dezember 2009 erlassen hat. Da die Beweistauglichkeit sämtlicher Gutachten vom Beschwerdeführer in Frage gestellt wird, ist im Folgenden auf diese einzugehen.

4.2.           4.2.1.    Das erste Gutachten, das erstellt wurde, ist das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 20. Mai 2011 (IV-Akte 56). Dieser stellte die folgenden Diagnosen (a.a.O., S. 19):

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Strassenwischer/Maschinist ab dem 1. September 2009 zu 100% arbeitsunfähig sei. Er ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab diesem Datum eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit möglich gewesen wäre. Diese Arbeitsfähigkeit sei lediglich aufgrund einer Operation am 22. Februar 2010 (vgl. dazu Operations- und Austrittsbericht des C____spitals [...] vom 23. Februar 2010, IV-Akte 41, S. 10 f.) für drei Monate, bis Ende Mai 2010, unterbrochen worden. Im Profil einer Verweistätigkeit umschrieb er eine Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer mit der rechten oberen Extremität nicht über 5 kg heben, stossen oder ziehen und mit dem rechten Arm nicht dauernd auf Schulterhöhe arbeiten muss. Gelegentliches Arbeiten auf oder über Schulterhöhe erachtete er als zulässig (a.a.O., S. 22). Auf eine durch den RAD für notwendig befundene Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. RAD-Bericht von Dr. J____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter Gutachter SIM, vom 22. März 2012, IV-Akte 90, und Schreiben vom 27. April 2012, IV-Akte 92), nahm Dr. E____ am 7. Mai 2012 ergänzend Stellung (IV-Akte 94). Er führte aus, die von ihm genannte Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum, also ganztägig, zumutbar. Zugleich wies er darauf hin, dass er die Tätigkeit als Chauffeur eines Kleinbusses (vgl. dazu Tatsachen I.b) nicht als ideale Tätigkeit ansehe, weil es auch dort immer wieder zu deutlichen Belastungen im Schultergürtelbereich komme, womit er eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60% bezogen auf ein Tagespensum sehe.

4.2.2   Das Gutachten ist in rheumatologischer Hinsicht für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und es wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. IV-Akte 56, S. 2 ff.) erstellt. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, es sei in diversen Punkten unvollständig und mit Blick auf eine schlüssige Gesamtbeurteilung nicht nachvollziehbar. Dabei führt er insbesondere aus, es sei die Schmerzproblematik „nicht (angemessen) berücksichtigt“ worden (Beschwerde, Ziff. 31.1).

Dem ist zu entgegnen, dass Dr. E____ die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen nicht nur in den Auszügen aus den Vorakten erwähnt (IV-Akte 56, S. 4 ff.) und im Rahmen der Anamnese erfasst hat (a.a.O., S. 10 bis 13), sondern auch an verschiedener Stelle auf diese eingegangen ist (a.a.O., S. 16 f.). Ausserdem nannte er „deutliche belastungsabhängige Schulterschmerzen und vor allem auch Nachtschmerzen auf der rechten Seite“ bei seiner Darstellung des Gesundheitsproblems. Dasselbe gilt für die Zusammenfassung der gesundheitlichen Situation (beides a.a.O., S. 20). Im Weiteren erwähnte er bei der Diskussion der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, dass die Tätigkeit als Chauffeur eines Kleinbusses wegen der erwähnten belastungsabhängig persistierenden Schulterschmerzen in einem Pensum von 60% das obere Limit erreiche. Entsprechend der reduzierten Belastbarkeit formulierte er das Verweistätigkeitsprofil (a.a.O., S. 21 f.; vgl. dazu auch E. 4.2.1). Schliesslich setzte sich der rheumatologische Gutachter auch unter Punkt 5.7. des Gutachtens zu den Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung an verschiedener Stelle mit den berichteten Schmerzen des Beschwerdeführers auseinander (a.a.O., S. 23 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit nicht gesagt werden, die Schmerzproblematik sei nicht bzw. nicht angemessen berücksichtigt worden.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, Dr. E____ habe widersprüchliche Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit gemacht (Beschwerde, Ziff. 35.1), so ist auch dem zu widersprechen. Es trifft, wie vom Beschwerdeführer angegeben, zu, dass der Gutachter schrieb, er empfehle einerseits den hausärztlich ausgesprochenen und dann den durch den Operateur ausgesprochenen Arbeitsunfähigkeiten zu folgen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ebenfalls ging er von einer theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ab demselben Datum aus (IV-Akte 56, S. 22). Hier liegt jedoch kein Widerspruch vor. Die erstere Aussage bezieht sich nämlich auf die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, während sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit explizit auf eine Verweistätigkeit bezieht.

Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit im Sinne von E. 3.3. beweistauglich.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine schon damals bestehende Tagesmüdigkeit und verschiedene psychiatrische Befunde seien nicht berücksichtigt worden, vermag dies nichts zu ändern. Dies gilt schon daher, weil der RAD-Arzt Dr. J____ in seinem Bericht vom 17. September 2012 (IV-Akte 104) namentlich aus dem Grund ein polydisziplinäres Gutachten vorschlug, weil er zu den rheumatologischen Einschränkungen auch andere Einschränkungen als möglich erachtete. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Einsprachebegründung vom 29. Juni 2015 noch selbst bestätigt, dass das Gutachten von Dr. E____ in medizinsicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei (IV-Akte 163, S. 3 und f).

4.3.           4.3.1.       Die Gutachter der Gutachterstelle F____ stellten im polydisziplinären Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Pneumologie und Rheumatologie) vom 16. September 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 118, S. 30):

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Die zwischenzeitlich im Rahmen des Arbeitstrainings ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur erachteten die Gutachter als nicht optimal angepasste Tätigkeit. Sie hielten fest, diese sei in einem Pensum von 60% zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen mit Schultern und Wirbelsäule sei die Arbeitsfähigkeit vom Bewegungsapparat her nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (wobei die depressive Symptomatik nur leicht ausgeprägt sei) diagnostiziert worden. Diese sei durch den Stellenverlust und das Ende der Arbeitslosentaggelder ausgelöst worden. Seit Anfang 2012 bestehe daher aus psychischen Gründen eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 10%. Die verbleibende Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90% sei in einem ganztägigen Pensum mit leicht vermehrten Pausen verwertbar. Die früher ausgeübte, körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Medizinische Massnahmen würden zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Auch berufliche Massnahmen würden vorgeschlagen. Die Prognose für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess erachteten die Gutachter trotz guter Motivation des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener nicht krankheitsbedingter Faktoren eingeschränkt (IV-Akte 118, S. 31 ff.).

4.3.2.     Das unter Beteiligung von fünf medizinischen Disziplinen erstellte Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt somit die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Beweistauglichkeit (vgl. E. 3.3.). Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht, zumindest nicht explizit. Wenngleich er in der Beschwerde geltend macht, dass „die Administrativgutachten“ mangelhaft seien und nicht drauf abgestellt werden könne, bringt er bezogen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F____ keine konkreten Kritikpunkte an. Seine Kritik an der Beurteilung des am genannten Gutachtens beteiligten psychiatrischen Gutachters Dr. H____ sind dem Inhalt nach (z.B. aufgrund der in der Beschwerde genannten Diagnosen) auf dessen Gutachten vom 16. März 2015 (IV-Akte 151) bezogen. Was die vom Beschwerdeführer generell in Bezug auf die Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____ erhobene Kritik (die damit auch auf das psychiatrische Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens bezogen werden kann), die psychiatrischen Gutachter hätten sich nicht mit den echtzeitlichen konkreten beruflichen Abklärungsresultaten der Berufsfachleute auseinandergesetzt, vermag nichts zu ändern. Zum einen weist nichts in den Akten darauf hin, dass aus den entsprechenden Berichten über die Arbeitsversuche (vgl. z.B. Standortbestimmung vom 17. August 2010, IV-Akte 40, und Schlussbericht von Juli 2011, IV-Akte 63) nichts auf eine psychische Problematik hinweist. Ausserdem wird bereits aus dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E____ vom 20. Mai 2011 (IV-Akte 56, vgl. E. 4.2.1), wie auch aus dem polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle F____ vom 16. September 2013 (IV-Akte 118, siehe E. 4.3.1) deutlich, dass weder die bisherige Tätigkeit in der Strassenreinigung, noch die Tätigkeit als Chauffeur als körperliche angepasste Tätigkeiten gelten können. Weshalb die Berichte der Integrationsbemühungen einen relevanten Einfluss auf die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sollten, ist daher unklar. Dass im späteren Verlauf (siehe unten) eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, ändert nichts daran. Somit gilt das hier Gesagte auch in Bezug auf die später erstellen psychiatrischen Gutachten. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Akten nichts, was das Gutachten in Frage stellen würde. Auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F____ vom 16. September 2013 kann folglich abgestellt werden (wie auch von Dr. J____ des RAD in seinem Bericht vom 2. Oktober 2013 festgestellt; siehe IV-Akte 120, S. 3) ‑ jedenfalls für den von diesem abgedeckten Zeitraum.

4.4.           4.4.1     Vom 31. März bis zum 16. Mai 2014 begab sich der Beschwerdeführer in einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik K____. Die dortigen Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 22. Mai 2014 folgende Diagnosen fest (IV-Akte 131, S. 4):

Im Austrittsbericht der Tagesklinik der Klinik K____ vom 26. Mai 2014 diagnostizierten die behandelnden Ärzte in somatischer Hinsicht ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G47.31) und Gicht (M10.0) und in psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, gegenwärtig teilremittiert (F32.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41; siehe IV-Akte 129, S. 3). Die Ärzte berichten, dass es im Rahmen der stationären Behandlung zu einem deutlichen Rückgang der Depression gekommen sei (a.a.O., S. 2). Der Beschwerdeführer sei trotz Einwänden der behandelnden Ärzte am 27. Mai 2014 in psychisch stabilem Zustand ausgetreten (a.a.O., S. 3). Während sich die Ärzte im obgenannten Austrittsbericht vom 22. Mai 2014 gar nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert hatten, wiesen sie im Bericht vom 26. Mai 2014 darauf hin, dass eine Einschätzung aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in der Tagesklinik nur eingeschränkt möglich sei. Sie gingen jedoch von einer Teilarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen aus (IV-Akte 129, S. 4).

Infolge dieser Berichte erklärte Dr. J____ in seinem RAD-Bericht vom 22. Juli 2014 (IV-Akte 134), der psychische Gesundheitszustand sei für den RAD unklar. Im daraufhin eingeholten psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 16. März 2015 diagnostizierte Dr. H____ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1; vgl. IV-Akte 150, S. 14). Im Wesentlichen kam der Gutachter zum Schluss, die somatisch begründete Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichtere, adaptierte Tätigkeiten werde auf Grund der aktuellen Befunde psychiatrisch nicht weiter geschmälert (a.a.O., S. 15 f.).

4.4.2   In Folge dieses Gutachtens verfasste die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 17. April 2015 (IV-Akte 155; vgl. dazu Tatsachen I.f). Im darauf folgenden Einwandverfahren kritisierte der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. H____ von März 2015 unter Verweis auf verschiedene Berichte behandelnder Ärzte (vgl. Einwand vom 21. Mai 2015, IV-Akte 159, und dessen ausführlichere Begründung vom 29. Juni 2015, IV-Akte 163). Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 (IV-Akte 166, S. 1 f.) liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der behandelnden, Dr. L____ Dipl.-Psych. Delegierte Psychotherapeutin, und des behandelnden Dr. M____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Manuelle Medizin SAMM, vom 3. Juli 2015 (IV-Akte 166, S. 3 ff.) zukommen. Diese übten ausführlich Kritik am genannten Gutachten von Dr. H____. Insbesondere zeigten sie sich der Auffassung, der Beschwerdeführer sei ‑ entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters ‑ in der Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50% eingeschränkt (a.a.O., S. 166).

Der beigezogene RAD-Arzt Dr. J____ hatte in seinem Bericht vom 23. März 2015 (IV-Akte 153) noch festgehalten, da im psychiatrischen Verlaufsgutachten keine längerdauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können, könne auf die Stellungnahme des RAD vom 2. Oktober 2013 betreffend zumutbarer Arbeitsfähigkeit verwiesen werden (vgl. E. 4.3.2). Nach der Konfrontation mit der Stellungnahme von Dr. L____ und Dr. M____ vom 23. Juli 2015, verfasste er am 8. September 2015 einen neuen Bericht (IV-Akte 173). Darin kam Dr. J____ zum Schluss, es könne nicht an der zumutbaren ganztägigen Arbeitsfähigkeit, mit einer Leistungsfähigkeit von 90%, analog der Beurteilung von März 2015 festgehalten werden. Unbestritten sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Unklar bleibe aber die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass aus der erwähnten Stellungnahme der behandelnden Ärzte Befunde erwähnt würden, welche am psychiatrischen Gutachten von Dr. H____ Zweifel aufkommen liessen. Er empfahl daher, ein psychiatrisches Obergutachten bei Dr. I____ erstellen zu lassen.

Nachdem zusätzlich ein aktualisierter Arztbericht bei Dr. N____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, eingeholt worden war (vgl. Bericht von Dr. N____ vom 24. November 2015, IV-Akte 186, S. 1 ff.), wurde ein weiteres rheumatologisches Gutachten bei Dr. E____ in Auftrag gegeben (Mitteilung vom 11. Januar 2016, IV-Akte 190).

4.4.3   Das Gesagte zeigt, dass die Beschwerdegegnerin von sich aus beschlossen hat, nicht auf das Gutachten von Dr. H____ vom 16. März 2015 (IV-Akte 151) abzustellen. Stattdessen leitete sie weitere Abklärungen ein, welche nicht nur den psychische, sondern auch den rheumatologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrafen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die Frage der Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. H____ einzugehen.

4.5.           4.5.1     Im rheumatologisches Gutachten vom 27. Mai 2016 stellte Dr. E____ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 198, S. 43):

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ‑ wie schon im ersten Gutachten vom 25. Mai 2011 festgehalten ‑ in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinist nicht mehr arbeitsfähig. Als Chauffeur eines Kleinbusses sei er zu 60% arbeitsfähig. Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse heute eine Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer mit der rechten oberen Extremität nicht über 5kg heben, stossen oder ziehen und mit dem rechten Arm nicht dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten müsse. Gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm auf oder über Schulterhöhe sei hingegen zulässig. Von Seiten der Hüften und auch von Seiten der Rückenproblematik zervikal und auch lumbal bestünden Einschränkungen dahingehend, als dass er nicht nur sitzen könne, nicht nur stehen könne, sich nicht nur repetitiv bücken könne und nicht dauernd überkopf arbeiten könne. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer gelegentlich die Stellung wechseln könne, und welche die genannten Restriktionen berücksichtige, sei ihm hingegen zu einem 100%-Pensum zumutbar. In einer optimalen Verweistätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100%, bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 198, S. 47). Was den Beginn der zeitlichen Geltung der von Dr. E____ festgestellten Arbeitsfähigkeit bzw. des dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeitsprofils, wies er zunächst drauf hin, dass eigentlich eine Einschränkung dazu gekommen sei. Dazu führte er aus, es hätten sich gewisse Restriktionen ergeben, welche er im aktuellen Gutachten etwas besser ausformuliert habe, als früher, insbesondere auch gegen seinem ersten Gutachten vom 20. Mai 2011. Die Degenerationen, welche zweifelsohne im Laufe der Jahre zugenommen hätten, entsprächen einem kontinuierlichen Vorgang. Es sei somit schwierig, ein genaues Datum zu benennen, zu welchem die genannten genauer definierten Restriktionen Gültigkeit hätten. Aus diesem Grund lege er die im aktuellen Gutachten vorgenommene Beurteilung ab dem Gutachtensdatum fest (a.a.O., S. 47 f.).

4.5.2   Auch dieses Gutachten von Dr. E____ ist für die streitigen Belange (was die rheumatologischen Fragestellungen betrifft) umfassend und auf allseitigen Untersuchungen beruhend. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 198, S. 3 ff.) und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht erfüllt dieses Gutachten folglich die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Beweistauglichkeit ebenfalls (vgl. dazu E. 3.3.). Im Übrigen ist auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. E____ vom 6. Februar 2017 (IV-Akte 221) zur Einwandbegründung des Beschwerdeführers vom 8. November 2016 (IV-Akte 211) nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer kritisiert jedoch auch dieses Gutachten als mangelhaft. Auf seine Einwände ist im Folgenden einzugehen.

4.5.3   Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer, der rheumatologische Gutachter Dr. E____, habe es unterlassen, die Schmerzintensität des Beschwerdeführers zu untersuchen. Dies wäre seiner Meinung nach notwendig gewesen, um die effektiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich zu bestimmen (Beschwerde, Ziff. 31.1).

Zunächst ist festzuhalten, dass die Schmerzsituation im Wesentlichen wie im rheumatologischen Gutachten von Dr. E____ vom 20. Mai 2011 (IV-Akte 56) diskutiert wurde (vgl. dazu die Ausführungen unter E. 4.2.2). Insbesondere hat der rheumatologische Gutachter die Schmerzproblematik in der Darstellung des Gesundheitsproblems und der aktuellen gesundheitlichen Situation aufgegriffen (IV-Akte 198, S. 11). Dr. E____ hielt bezüglich der Beschwerden fest, die Intensität der lumbalen Rückenschmerzen sei verschieden. Dazu führte er aus, wenn der Beschwerdeführer sitze, gehe es ihm relativ gut, bei akuten Situationen könnten die Schmerzen aber bis VAS 8 gehen (a.a.O., S. 34). Hinsichtlich der Kopfschmerzen verwies er auf den sogenannten Kopfschmerzpass des Beschwerdeführers. Darin habe der Beschwerdeführer praktisch jeden zweiten Tag eine Schmerzintensität unterschiedlichen Ausmasses von VAS 4 bis VAS 7 eingetragen (a.a.O., S. 37). Die Schulterschmerzen bezeichnete er als belastungsabhängig. Bezüglich der Rückenschmerzen hielt er fest, es gehe relativ gut, wenn er sitze (a.a.O., S. 34). An der Hüfte habe er je nach Wetter und wie weit er laufen müsse, Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe nicht täglich Nackenschmerzen (a.a.O., S. 35). Einst vorhandene Handschmerzen seien gemäss Angabe des Beschwerdeführers wieder vorbei und unter dem Mephanol habe er keine Gichtanfälle an den Knien und am Grosszehengrundgelenk mehr (a.a.O., S. 36). Aus all diesen Angaben im Gutachten ergibt sich durchaus ein Bild der beim Beschwerdeführer vorliegenden Schmerzproblematik. Diese hat der Gutachter somit genügend abgeklärt. Diese Feststellungen finden sich im Profil einer Verweistätigkeit wieder. Zum Beispiel macht er deutlich, dass es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Stellungswechseln handeln muss (vgl. insbesondere die Hüft- und Rückenproblematik; siehe zum ganzen oben E. 4.5.1). Die Schmerzproblematik wurde somit auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügend berücksichtigt.

Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer auch in Bezug auf dieses Gutachten vor, der Beschwerdeführer habe schon von Anfang an über eine Tagesmüdigkeit berichtet. Er verweist dazu auf diverse Berichte, welche alle nicht von Rheumatologen verfasst wurden (z.B. verweist er auf den Bericht der psychiatrischen Klinik K____ vom 26. Mai 2014, IV-Akte 129, und auf den Bericht der Memory Clinic des O____ Spitals vom 21. Januar 2014, IV-Akte 141, S. 16 ff.). Diese nicht rheumatologischen Berichte vermögen das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 27. Mai 2016 schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil sie aus Sicht einer anderen Disziplin abgefasst wurden. Die Frage der Tagesmüdigkeit fällt zudem eher in den Bereich einer anderen Disziplin, wie z.B. die Psychiatrie, als in denjenigen der Rheumatologie. So hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. I____ an verschiedenen Stellen im Gutachten vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 199) mit der angegebenen Tagesmüdigkeit beschäftigt (siehe die Auszüge aus den Vorakten, a.a.O., S. 6 f., und in den objektiven Untersuchungsbefunden, a.a.O., S. 15 ff.).

Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 27. Mai 2016 aufgrund des Gesagten somit nicht in Zweifel zu ziehen.

4.6.           4.6.1     Im psychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2016 hielt Dr. I____ eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 199, S. 17).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. I____ beim Beschwerdeführer fest, beim Beschwerdeführer lägen aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionsfähigkeiten in der Höhe von 90% vor. In der angestammten wie in einer Verweistätigkeit schätzte er die Arbeitsfähigkeit dementsprechend auf 90% ein (IV-Akte 199, S. 23).

4.6.2   Dieses Gutachten entspricht ebenfalls den in E. 3.3. ausgeführten Anforderungen und ist infolgedessen in formaler Hinsicht beweistauglich. Der Beschwerdeführer macht jedoch auch in Bezug auf dieses psychiatrische Gutachten von Dr. I____ Kritikpunkte geltend, auf die im Folgenden einzugehen ist.

4.6.3   Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass zwischen der Beurteilung des psychiatrischen Gutachtens Dr. I____ und den behandelnden Ärzten eine erhebliche Diskrepanz bestehe. Dasselbe bringt er in Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom 16. März 2015 vor, darauf ist aufgrund des unter E. 4.4.3 Gesagten, jedoch nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für alle weiteren Vorbringen, welche sich auf die Beurteilung von Dr. H____ und von Dr. I____ bezieht.

Was die Diskrepanz zwischen Dr. I____ und den behandelnden Ärzten betrifft, so ist zunächst auf die unter E. 3.3. gemachten Ausführungen zu verweisen. Dass die Berichte der behandelnden Ärzte nicht auf einem Gutachterauftrag basieren, spricht im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung nicht für einen Vorrang dieser Berichte gegenüber einem von der Versicherung angeordneten Gutachten. Was die Hinweise des Beschwerdeführers betrifft, dass die Ärzte des O____ Spitals und der behandelnde Psychiater Dr. M____ ihren Beurteilungen fremdanamnestische Angaben zugrunde gelegt hätten, sei darauf hingewiesen, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendig ist, dass die Gutachter eine Fremdanamnese oder einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen (Urteil 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Es liegt auch im Ermessen der Gutachter zu beurteilen, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist (9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Zudem lag der Bericht der Memory Clinic des O____ Spitals vom 21. Januar 2014 (betreffend neuropsychologische und neurologische Abklärungen; vgl. IV-Akte 141, S. 16 ff.) dem psychiatrischen Gutachter Dr. I____ vor (IV-Akte 199, S. 8). In diesem wie auch im von Dr. L____ und Dr. M____ unterzeichneten Bericht vom 21. März 2016 (IV-Akte 195; im Bericht von Dr. L____ und Dr. M____ vom 3. Juli 2015 wurden explizit keine fremdanamnestischen Daten erhoben, vgl. IV-Akte 166, S. 5) gab es lediglich kurze fremdanamnestische Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers. Es gibt weder aus diesen Angaben noch aus den übrigen vorliegenden Akten oder dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I____ Anhaltspunkte, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen, weil daraus keine fremdanamnestischen Angaben ersichtlich sind.

Was die vom Beschwerdeführer angerufenen Austrittsberichte der Klinik G____ vom 22. Mai 2014 (IV-Akte 131) und vom 26. Mai 2014 (IV-Akte 129) betrifft so geht aus diesen hervor, dass von den dortigen Ärzten in psychischer Hinsicht  zwar nebst einer chronischen eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden war. Jedoch geht aus diesen ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer in psychisch stabilem Zustand ausgetreten sei. Zudem nahmen die dortigen Ärzte auch keine eindeutige Eischätzung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. die Zusammenfassung dieser Berichte unter E. 4.4.1). Selbst wenn der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in der Klinik K____ zu 100% arbeitsunfähig war, genügt dies nicht zur Annahme einer lang dauernden Erwerbsunfähigkeit. Insbesondere eignen sich die Berichte auch nicht, um das psychiatrische Gutachten von Dr. I____, insbesondere dessen Diagnosen und dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in Frage zu stellen. Zumal der Gutachter Dr. I____ nachvollziehbar erklärt hat, dass diese Berichte nicht berücksichtigt werden könnten, weil es dem Austrittsbericht vom 22. Mai 2014 an einem objektiven Psychostatus bei Austritt fehle. In Bezug auf den Bericht vom 26. Mai 2014 ist die Ausführung von Dr. I____ nachvollziehbar, dass schon allein deshalb keine relevante Affektpathologie vorgelegen haben könne, da der Beschwerdeführer ansonsten subjektiv eine Behandlungsbedürftigkeit erlebt hätte (IV-Akte 199, S. 26 f.).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag dies auch der Bericht des ehemals behandelnden Dr. P____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2014 (IV-Akte 144) nicht. Zum einen ist auffällig, dass dieser den Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2014 behandelte. Die Behandlung begann somit lediglich rund einen Monat nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik K____ und dauert bis zum 8. Oktober 2014. Trotzdem sprach der Psychiater von einer schweren larvierten Depression und einem schweren Schmerzsyndrom. Auch wenn die Klinik K____ keinen klaren Psychostatus beim Austritt erfasst hatte, so ergibt sich aus den Schilderungen der dortigen Ärzte das Bild eines Patienten, der in psychisch stabilem Zustand die Tagesklinik verlassen hat (siehe oben, E. 4.4.1). Auch betreffend diesen Bericht ist die Stellungnahme im psychiatrischen Gutachten nachvollziehbar (IV-Akte 199, S. 27 f.).

Im Weiteren hat der psychiatrische Gutachter Dr. I____ ‑ wie im Übrigen auch der rheumatologische Gutachter Dr. E____ (vgl. IV-Akte 198, S. 51 ff.) ‑ entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. 31.3.1) in angemessener Weise geprüft (vgl. IV-Akte 199, S. 30 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege bei ihm unbestrittenermassen eine schwere Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung und ein schwere depressive Störung vor, so sei zum einen auf die oben stehenden Ausführungen zu den Berichten der behandelnden Ärzte und der behandelnden Psychiaterin verwiesen. Was im Übrigen den ebenfalls vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht der Memory Clinic des O____ Spitals vom 21. Januar 2014 (IV-Akte 144, S. 16 ff.) angeht, so wurde dieser von Neuropsychologen und Neurologen unterzeichnet. In diesen Fachgebieten erfolgte nämlich in erster Linie eine Abklärung. Dementsprechend wird darin nur sehr begrenzt zur Frage einer depressiven Erkrankung. Die Äusserungen dazu beschränken sich auf wenige Zeilen im Emotionalstatus (IV-Akte 144, S. 18). Schon aus diesen Gründen vermag der Bericht das ausführliche Gutachten des Psychiaters Dr. I____ nicht in Zweifel zu ziehen. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf die Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 beziehen, stützen sich im Wesentlichen auf die bisher genannten Berichte und vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Was die Berücksichtigung der beruflichen Abklärungsberichte angeht, so sei auf die diesbezüglichen Ausführungen unter E. 4.3.2. verwiesen.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor (vgl. Beschwerde, Ziff. 31.3.1), es sei widersprüchlich, dass der rheumatologische Gutachter Dr. E____ festgehalten habe, er habe eigentlich keine Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhebbaren Befunden gefunden (IV-Akte 198, S. 50). Der psychiatrische Gutachter Dr. I____ habe aber von einer Diskrepanz zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gesprochen (IV-Akte 199, S. 18). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Die Rheumatologie und die Psychiatrie sind unterschiedliche medizinische Disziplinen. Zudem haben die beiden Gutachter eigenständige Untersuchungen durchgeführt. Es ist damit durchaus möglich, dass der eine Gutachter bezogen auf seine Disziplin seine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Angaben feststellt und der andere Gutachter nicht. Somit ist auch das psychiatrische Gutachten vom 9. Juni 2016 nicht mit Zweifeln behaftet, weshalb darauf abgestellt werden kann.

4.7.           In ihrer Konsensbesprechung kamen die Gutachter Dr. E____ und Dr. I____ zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 10%. Die psychiatrische Beurteilung habe sich seit dem Gutachten der Gutachterstelle F____ vom 16. September 2013 nicht geändert. Gesamthaft unter Berücksichtigung der Fachgebiete Rheumatologie und Psychiatrie bestehe demgemäss nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 90%, dies unter der Berücksichtigung der im rheumatologischen Gutachten formulierten somatischen Limiten (IV-Akte 198, S. 54). Infolge der Beweistauglichkeit der beiden Teilgutachten (siehe E. 4.5 und E. 4.6.) und mangels gegenteiliger Hinweise kann auch auf diese Konsensbesprechung abgestellt werden.

4.8.           Zusammenfassend ist gemäss den beweistauglichen Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit in der Strassenreinigung seit dem 1. September 2009 nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer Verweistätigkeit ab diesem Datum jedoch grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Ausnahme ist die Zeit vom 22. Februar 2010 bis Ende Mai 2010 aufgrund der am 23. Februar 2010 erfolgten Schulteroperation (vgl. E. 4.2.1). Ab Anfang 2012 ist dann von einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10% auszugehen (E. 4.3.1). Seit dem 1. Januar 2012 ist der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit somit noch zu 90% arbeitsfähig. Ab Mai 2016 definierte der rheumatologische Gutachter Dr. E____ das Profil der Verweistätigkeit neu. Am Grad Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbstätigkeit änderte sich jedoch seit dem 1. Januar 2009 nichts mehr, dieser blieb bei 90% (vgl. E. 4.5.1 und E. 4.6.1). Die Beschwerdegegnerin hat die Berechnung des Invaliditätsgrads bzw. der verschiedenen Invaliditätsgrade des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf die beweistauglichen Gutachten und unter Berücksichtigung dieser verschiedenen zeitlichen Episoden vorgenommen. Eine weitere Begutachtung bzw. das vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Obergutachten ist daher nicht notwendig. Somit ist auch der Eventualantrag abzuweisen.

5.                

5.1.           5.1.1     Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ insbesondere dann abzustellen, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5).

5.1.2   Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

5.2.           Vorab sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, es sei beim Tabellenlohn anstelle eines leidensbedingten Abzugs von 10% (vgl. Verfügung vom 6. April 2017, IV-Akte 235, S. 4 ff.) ein solcher von 20% vorzunehmen. Dabei fielen 10% des Abzugs aufgrund einer leidensbedingten Einschränkung aus und weiter 10% aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer als Mann nur noch in einem Teilzeitpensum arbeiten könne. Da im Gutachten von Dr. E____ vom 20. Mai 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei, sei sodann ein Abzug von 25% vorzunehmen (Beschwerde, Ziff. 25).

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist die Höhe des Abzugs gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb). Es kann als unbestritten gelten, dass beim Abzug in jedem Fall leidensbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind, soweit diese noch nicht im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden. Ein solcher Abzug wurde nämlich von der Beschwerdegegnerin vorgenommen.

Im Weiteren trifft es zu, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Reduktion der Erwerbstätigkeit bei Männern von einer Vollzu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn führt, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Hierbei ist aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer lediglich auf ein 90%-Pensum eingeschränkt ist. Dieses wird in den Statistiken als Vollzeitpensum behandelt (vgl. z.B. den Anhang zum vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen IV-Rundschreibens Nr. 328 sowie die Tabelle T 2.11 „Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen, Beschäftigungsgrad und Geschlecht - Zentralwert (Median) in Franken“). Allein deshalb erscheint eine Berücksichtigung der Reduktion auf ein Teilzeitpensum nicht als angebracht. Ausserdem geht aus dem bereits zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.4.2.1 hervor, dass auch das Bundesgericht einen entsprechenden Abzug ablehnt, wenn die zumutbare Präsenzzeit 90% eines Vollzeitpensums ausmacht.

Die vom Beschwerdeführer anhand des Gutachtens von Dr. E____ geltend gemacht Verschlechterungen des Gesundheitszustands wurden im Verweisprofil berücksichtigt. Das ihm noch mögliche Pensum von 90% blieb dabei unbetroffen. Diesbezüglich kann ‑ wie auch bezüglich des gesteigerten Alters des Beschwerdeführers, jedoch offen bleiben, ob ein höherer Abzug als 10% gerechtfertigt wäre. In Anbetracht der bereits gemachten Ausführungen, wäre allenfalls eine Erhöhung auf 15% zu diskutieren. Ein Abzug von 20% oder gar 25% würde jedoch als zu hoch erscheinen. Der Anschaulichkeit und Nachvollziehbarkeit halber wird im Folgenden mit dem erhöhten Abzug von 15% gerechnet.

5.3.           Für das Valideneinkommen ist auf den Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (IV-Akten 11 und 128) abzustellen. Gemäss diesem hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 einen Jahreslohn von CHF 75‘628.--.

Die Prozentzahlen der jeweils zu berücksichtigenden Nominallohnentwicklung sind die folgenden: 2008: 2.2%; 2009: 2.1%; 2010: 0.7%; 2011: 1%; 2012: 0.8%; 2013: 0.8%; 2014: 0.7%; 2015: 0.3%; 2016: 0.6% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]).

5.4.           5.4.1     Es ist unter den Parteien zu Recht unumstritten, dass der frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs der Dezember 2009 ist (nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG bzw. nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ab Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG). Der hypothetische Validenlohn betrug 2009 CHF 78‘915.-- (CHF 75‘628.-- zuzüglich der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2008 und 2009; vgl. E. 5.3.). Zu diesem Zeitpunkt galt der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit als 100% arbeitsfähig. Der Invalidenlohn bestimmt sich anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 (CHF 4‘806.--). Unter Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden (Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung“ des BFS) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2009 (2.1%) sowie unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10% resultiert bei einem vollen Pensum in einer Verweistätigkeit (vgl. E. 4.8.) ein Invalideneinkommen von CHF 52‘103.--. Daraus ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 34%. Der für diesen Zeitraum beantragte Abzug von 20% würde am Rentenanspruch ohnehin nichts ändern, da dieser lediglich zu einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 38% führen würde.

5.4.2   Die ganze Rente von Februar bis August 2010 ist zu Recht unumstritten, da der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 22. Februar 2010 bis Ende Mai 2010 nicht arbeits- und erwerbsfähig war. Die Rente ist aufgrund der Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 3.2.) bis Ende August geschuldet.

5.4.3   Ab dem 1. Juni 2010 galt wieder die vor der Operation attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (E. 4.2.1). Das Valideneinkommen betrug 2010 CHF 79‘468.-- (inklusive der Nominallohnentwicklungen von 2008 bis 2010). Das Invalideneinkommen bemisst sich neu anhand der LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 1 (CHF 4‘901.--). Unter Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden hätte der Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum in einer Verweistätigkeit CHF 61‘164.-- verdienen können. Bei einem leidensbedingten Abzug von 15% verbliebe ein Invalideneinkommen von CHF 51‘989.--. Dies würde zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 34.5% führen. Auch hier würde eine Erhöhung des Invaliditätsgrads auf 20% am Rentenanspruch nichts ändern, da dieser zu einem ebenfalls nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38.4% führen würde.

5.4.4   Ab dem 1. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 90% in einer Verweistätigkeit attestiert. Unter Berücksichtigung der unter E. 5.3. ergibt sich nun ein Valideneinkommen von CHF 80‘904.-- (immer noch basierend auf seinem letzten Lohn im 2007). Das Invalideneinkommen wird auf der Basis von LSE 2012, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (CHF 5‘210.--) berechnet. Unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden resultiert ein hypothetisches Einkommen von CHF 65‘177.-- bei einem 100%-Pensum. Bei einem 90%-Pensum verbleiben CHF 58‘659.--. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% ergäbe dies ein Invalideneinkommen von CHF 50‘837.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 38.6% führt, der nicht zu einem Rentenbezug berechtigt.

5.4.5   Gemäss den Ausführungen unter E. 4.8 ändert sich am Umfang des dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitspensums nach dem 1. Januar 2012 nichts mehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch der leidensbedingte Abzug ab August 2016 nicht zu erhöhen (vgl. E. 5.2.). Demnach erübrigt sich eine erneute Berechnung des Invaliditätsgrads für die Zeit ab August 2016. Auch die in der Zwischenzeit erschienene LSE 2014 würde nicht zu einem höheren Invaliditätsgrad führen, als 38.6%.

5.5.           Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die Gutachten lediglich für die Monate Februar bis August 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und einen Anspruch im Übrigen abgelehnt.

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 212.--; Mehrwertsteuersatz bis 31. Dezember 2017, da alle Rechtschriften vor diesem Zeitpunkt verfasst wurden, kommt dieser Satz zur Anwendung) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Deshalb erscheint ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.100 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 IV.2017.100 (SVG.2018.124) — Swissrulings