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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 IV.2016.178 (SVG.2018.20)

11 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,972 parole·~10 min·4

Riassunto

Neuanmeldung nach Zusprache einer Umschulung, umfassende Prüfung des Rentenanspruches

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2016.178

Verfügung vom 12. Oktober 2016

Neuanmeldung nach Zusprache einer Umschulung, umfassende Prüfung des Rentenanspruches

Tatsachen

I.         

Der [...] geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Mai 2010 unter dem Hinweis, dass der Schutzmantel der Nerven defekt sei, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Dabei ersuchte er um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 4). In der Folge holte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 23. Juli 2010 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Akte 12). Daraufhin führte die IV-Stelle eine berufliche Abklärung bei der C____ durch (vgl. Mitteilung vom 21. Dezember 2010, IV-Akte 25 sowie Schlussbericht C____ vom 25. März 2011, IV-Akte 39). Mit Mitteilung vom 22. Dezember 2011 gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer sodann eine Umschulung zum Sachbearbeiter/Projektleiter in der […] (IV-Akte 60). Zudem führte die IV-Stelle eine Arbeitsvermittlung durch (Mitteilung vom 22. Januar 2014, IV-Akte 84). Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 schloss die IV-Stelle die Frühintervention [recte: berufliche Massnahmen] ab, da der Beschwerdeführer sich selbst als 100% arbeitsfähig ansehe und per 1. April 2014 eine Stelle Gebiets-Verkaufsleiter angetreten habe (IV-Akte 89).

Am 22. Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 90). Mit Vorbescheid vom 21. April 2016 kündigte die IV-Stelle an, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und sie weise das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 97). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 12. Mai 2016 (IV-Akte 99), wobei er dem Schreiben einen Bericht seines behandelnden Hausarztes Dr. D____, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 14. April 2016 sowie einen Bericht der Neurologie des E____spitals vom 7. April 2016 beilegte (IV-Akte 98). Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (vgl. RAD-Beurteilung vom 27. Mai 2016, IV-Akte 102), erliess die IV-Stelle am 12. Oktober 2016 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 104).

II.       

Mit Beschwerde vom 11. November 2016 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. März 2017 wird in Aufhebung der Verfügung vom 12. Oktober 2016 beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Mit Duplik vom 19. Mai 2017 und Eingabe vom 28. Juli 2017 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____, Basel, entsprochen.

IV.     

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet hatten, fand am 11. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.  

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 weist die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen ab. Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an, die vorliegenden Akten vermöchten eine leistungsrelevante Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen (IV-Akte 104). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 führt die IV-Stelle ergänzend aus, dass es aus rechtlicher Sicht korrekt gewesen wäre, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da eine gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Aber auch in materieller Hinsicht sei die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht zu beanstanden, da aus medizinischer Sicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Indes habe der Beschwerdeführer sofern gewünscht - Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017).

2.2.           Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, er habe mittels der ins Recht gelegten Arztzeugnisse und –berichte rechtsgenüglich nachgewiesen, dass eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer leide unter episodischen Sensibilitätsstörungen sowie unter psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und gedrückte Stimmung. Hinzu komme, dass sich auch wieder die Dermatitis stärker bemerkbar mache und zuletzt gehäuft aufgetretene Gleichgewichtsstörungen zu einer stärkeren Sturztendenz führten. Im ärztlichen Bericht vom 7. April 2016 attestiere der behandelnde Neurologe in der wechselbelastenden Tätigkeit als Projektleiter eine Arbeitsunfähigkeit von 30%. Damit habe der Beschwerdeführer eine Gesundheitsverschlechterung ausreichend glaubhaft gemacht und die IV-Stelle habe die diesbezügliche medizinische Situation umfassend abzuklären. Ohnehin habe die IV-Stelle eine richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen, mithin zu prüfen, ob eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliege, ehe sie eine Verfügung erlasse. Diesbezüglich lasse sich unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 60% und Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25% ein Invaliditätsgrad von 55% ermitteln. Infolgedessen sei dem Beschwerdeführer zumindest eine halbe IV-Rente zuzusprechen (vgl. Replik vom 30. März 2017 und Einwand vom 28. Juli 2017).

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen abgewiesen hat.

3.                

3.1.           Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2016 [8C_415/2016], E. 2 mit Hinweisen). 

3.2.           Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b).

3.3.           Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung bzw. Mitteilung (Urteile des Bundesgerichts vom 10. September 2010 [9C_771/2009], E. 2.2 mit Hinweisen), welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

4.                

4.1.           Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 12. Oktober 2016 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen abgelehnt. Die IV-Stelle vertrat dabei den Standpunkt, dass auf ein neues Gesuch nur eingetreten werden könne, wenn der Beschwerdeführer darlege, dass eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Da der Beschwerdeführer die angeforderten Akten nicht eingereicht habe, werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Danach sei eine leistungsrelevante Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (IV-Akte 104). In der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 führt die IV-Stelle ergänzend aus, dass sie in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2016 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht hätte eintreten dürfen, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die formalen Anspruchsvoraussetzungen für ein Eintreten seien klar nicht gegeben. Aber auch materiell sei die Abweisung korrekt, denn aus objektiver Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten.

4.2.           Vorliegend ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 auf das Gesuch um Invalidenleistungen des Beschwerdeführers eingetreten, so dass sie grundsätzlich gehalten wäre, in materieller Hinsicht abzuklären, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Abschluss der beruflichen Massnahmen (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2014, IV-Akte 89) eingetreten ist. Dies insbesondere in Bezug auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 3.2.). In diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle über den Anspruch auf eine Rente bisher noch nicht entschieden hat. Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer lediglich mit Mitteilung vom 22. Dezember 2011 eine Umschulung zum Projektleiter (IV-Akte 60) und mit Mitteilung vom 22. Januar 2014 eine Arbeitsvermittlung zugesprochen hat (IV-Akte 84). Ein allfälliger Rentenanspruch wurde von der IV-Stelle nicht geprüft und bildete auch nicht Gegenstand jener Mitteilungen. Auch die Mitteilung vom 22. Mai 2014 bezieht sich lediglich auf die Beendigung der Frühinterventionsmassnahmen, wobei unklar ist, ob nicht die beruflichen Massnahmen hätten beendet werden sollen (IV-Akte 89). Die IV-Stelle hat sich demnach diesbezüglich zu Unrecht auf die Frage beschränkt, ob sich der Gesundheitszustand zwischen dem 22. Mai 2014 und dem 12. Oktober 2016 wesentlich verändert hat bzw. ob eine solche Veränderung glaubhaft gemacht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2011 [8C_624/2011], E. 4.2). Nach dem Vorerwähnten kam es nie zu einer umfassenden Prüfung eines Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Unter diesen Umständen ist die IV-Stelle verpflichtet, im Rahmen einer Erstprüfung einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abzuklären.

4.3.           Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle weitere Abklärungen zu treffen und gestützt darauf zu entscheiden hat, ob ein allfälliger Rentenanspruch besteht. Im Rahmen dieser umfassenden Abklärungen ist ebenfalls zu prüfen, ob allfällige weitere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Dabei kann immerhin festgehalten werden, dass die IV-Stelle bei ihrem Angebot zur Arbeitsvermittlung zu behaften ist (Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017, S. 3).

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Oktober 2016 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.    

5.2.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.           Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Replikbeilage 18 vom 30. März 2017 eine Honorarnote eingereicht. Er macht für seine Bemühungen einen Aufwand von 20.5 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 85.30 geltend. Diesbezüglich ist folgendes zu bemerken: Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen.   

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 264.--.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2016.178 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 IV.2016.178 (SVG.2018.20) — Swissrulings