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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2025 HB.2025.2 (AG.2025.90)

10 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,397 parole·~12 min·5

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2025.2

ENTSCHEID

vom 10. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...],

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Januar 2025

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung. Nachdem er am 4. Dezember 2024 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 6. Dezember 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 17. Januar 2025 an. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2025 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 17. Januar 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 28. Februar 2025.

Dagegen erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2025 und die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter verlangt er die unverzügliche Haftentlassung unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Im Falle eines Unterliegens sei ihm zudem die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2025.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vor. Es habe sich im bisherigen Verlauf der Strafuntersuchung nichts ergeben, was den Anfangstatverdacht erhärten oder auch nur stützen würde. Das Zwangsmassnahmengericht stütze sich ausschliesslich auf die von Beginn weg bestehenden Verdachtsmomente, die einzig und allein auf den Aussagen des Opfers beruhten. Dabei würden zahlreiche entlastende Momente unterschlagen. Anlässlich der ersten Haftverhandlung habe der Beschwerdeführer eine umfangreiche, detaillierte und glaubhafte Aussage zu Protokoll gegeben. Dies unter grossem Druck und ohne nennenswerte Aktenkenntnisse, was für eine beschuldigte Person ein enormes Risiko bedeute und dementsprechend den Beweiswert erhöhe. Entsprechend stark müsse diese Aussage in einer summarischen Beweiswürdigung gewichtet werden. Die Aussage des Beschwerdeführers sei nicht nur in sich stimmig und durchsetzt von zahlreichen Realkennzeichen, sondern decke sich auch in wesentlichen Punkten mit den Aussagen aller anderen an dem Abend anwesenden Personen (vgl. Beschwerde Rz. 10 ff.).

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Verdachtsmomente im Laufe des Strafverfahrens ständig verdichten müssen. Falls bereits in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweise vorliegen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. BStGer BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.1; BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2, 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3).

3.3      Der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers und des Beschwerdeführers kommt angesichts der Tatsache, dass die weiteren involvierten Personen das zentrale Geschehen im Nebenzimmer nicht direkt mitbekommen haben bzw. nur eine kurze Sequenz davon, überragende Bedeutung zu.

Das Opfer gab zu Protokoll, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie nicht wolle und Schmerzen habe, als dieser ohne Kondom in sie eingedrungen sei. Sie schildert mehrfach Interaktionen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer und gibt dessen Aussagen in direkter Rede wieder, z.B.: «Halt dein dreckiges Maul» (Akten Stawa Video Minute 13:44). Ferner beschreibt sie innere Vorgänge: «Ich dachte ich ersticke» (Akten Stawa Video Minute 13:44) und entlastet den Beschwerdeführer ein Stück weit, indem sie eingesteht, es sei ihr Fehler gewesen, sich 2 Jahre älter gemacht zu haben (Akten Stawa Video Minute 14:42). Ihre Aussagen sind – summarisch betrachtet – als äusserst glaubhaft zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer macht im Kernpunkt geltend, er habe das Opfer zwar geschlagen, doch habe sie darauf nicht negativ reagiert. Im Wesentlichen habe sie sich einzig dahingehend geäussert, dass sie sich beeilen müssten, da ihre Freundinnen loswollten (Verhandlungsprotokoll vom 6. Dezember 2024 S. 4, in: Akten Stawa elektr. Ordner 1 S. 186). Indem der Beschwerdeführer eingesteht, das Opfer geschlagen zu haben, belastet er sich selbst, was für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht. Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als sich Fotos von Hautrötungen und Handabdrücken auf dem Körper des Opfers in den Akten befinden und es dem Beschwerdeführer wahrscheinlich bewusst war, dass die Schläge auch von den weiteren in der Wohnung anwesenden Personen gehört worden waren. Die Schilderung der Interaktionen zwischen ihm und dem Opfer erweist sich im Vergleich zu den Aussagen des Opfers sodann als eher oberflächlich. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es daher plausibel, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich wahrheitsgemäss aussagt, doch diejenigen Elemente, die ihn belasten, nicht erwähnt.

Die Aussagen der Freundinnen des Opfers, insbesondere die Schilderung ihres Verhaltens nach den zu beurteilenden Ereignissen, sprechen für das Vorliegen einer Schocksituation und stützen somit tendenziell die Version des Opfers. Die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers sprechen hingegen eher für die Version des Beschwerdeführers.

Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sich der Tatverdacht im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Aussage des Opfers nicht wesentlich verdichtet hat, doch ist dieser aufgrund der authentischen und detaillierten Aussagen des Opfers ausreichend hoch verblieben und wird durch die – grundsätzlich ebenfalls nicht unglaubhaften – Äusserungen des Beschwerdeführers nicht entkräftet.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Unrecht bejaht. Sie nenne keine konkreten Indizien für eine Kollusionsabsicht. Sie berichte lediglich von der abstrakten Kollusionsmöglichkeit (vgl. Beschwerde Rz. 16 f.).

4.2      Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.3      Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Opfer minderjährig und potenziell leichter beeinflussbar ist als eine erwachsene Person. Auch ist zutreffend, dass Sexualdelikte besonders kollusionsanfällig sind, da der Tatverdacht massgeblich von den Aussagen des Opfers abhängt. Ferner hat noch keine Konfrontation stattgefunden, und es ist nicht ersichtlich, dass diese ungebührlich hinausgezögert worden wäre. Schliesslich hat der Beschwerdeführer angesichts der Schwere der im Raum stehenden Taten ein grosses Interesse an einer Einwirkung auf das Opfer und wäre er wohl in der Lage, sich die Kontaktdaten des Opfers (Instagram, Snapchat etc.) zu beschaffen und dieses zu kontaktieren. Somit ist aufgrund der altersbedingten leichten Beeinflussbarkeit des Opfers, der Kollusionsanfälligkeit von Sexualdelikten, der konkreten Kontaktmöglichkeiten des Beschwerdeführers, der noch nicht stattgefundenen Konfrontation sowie der im Raum stehenden schweren Vorwürfe von Kollusionsgefahr auszugehen.

5.

5.1      Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr in Abrede. Aus dem Fakt, dass er die Schweiz per Ende 2024 habe verlassen wollen, um einige Zeit zu reisen und sich anschliessend möglicherweise in Dubai niederzulassen, könne nicht darauf geschlossen werden, er habe im Falle einer Entlassung vor, sich dem Strafverfahren zu entziehen. So habe er wiederholt ausgesagt, seine Ausreisepläne vorerst aufgegeben zu haben. Er habe sich nun auch erneut in der Schweiz angemeldet und sei krankenversichert. Zudem habe der Bruder des Beschwerdeführers eine neue Wohnung angemietet und bemühe sich um eine neue Anstellung. All dies spreche klar dafür, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich darauf vorbereiteten, das Strafverfahren in der Schweiz abzuwarten (vgl. Beschwerde Rz. 14 f.).

5.2      Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 5).

5.3      Die Umstände haben sich seit Beginn der Ermittlungen insofern geändert, als der Beschwerdeführer die konkret gebuchten Flüge und Unterkünfte storniert, eine Wohnung angemietet und sich wieder in Basel angemeldet hat. Nichtsdestotrotz ist zu konstatieren, dass es sich dabei um Schritte handelt, die innert kürzester Zeit rückgängig gemacht werden könnten. An den Plänen des Beschwerdeführers einer beruflichen Zukunft im arabischen Raum hat sich fundamental nichts geändert. Ferner droht ihm im Falle einer Verurteilung eine sehr empfindliche Sanktion. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Anreiz, in der Schweiz zu bleiben. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit – wenn auch in geringerem Umfang als noch zu Beginn der Ermittlungen – gegeben.

6.

6.1      Der Beschwerdeführer bietet Ersatzmassnahmen an. Den Ausreiseplänen könnte mit einer Ausweis- und Schriftensperre und/oder einer Sicherheitsleistung begegnet werden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich zur Hinterlegung einer Drittkaution bereit erklärt (vgl. Replik Rz. 3).

6.2      Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungsoder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

6.3      Der Beschwerdeführer plante mit seinem Zwillingsbruder, zu dem offenkundig eine äusserst enge Beziehung besteht, eine Weltreise. Dafür sparten die Brüder gemeinsam. Die Hinterlegung eines Grossteils dieser Ersparnisse als Sicherheit (Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) ist geeignet, die Fluchtgefahr zu reduzieren, da ohne die verfügbaren Gelder die geplante Reise nicht durchführbar ist. Eine Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) reduziert das Fluchtrisiko weiter, wenngleich die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer neue Reisedokumente beantragt oder mit den Dokumenten seines Bruders reist. Zusätzlich zu den angebotenen Ersatzmassnahmen ist eine Meldepflicht anzuordnen (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO). Zusammengefasst erscheinen die Massnahmen der Pass- und Schriftensperre, der Meldepflicht und der Leistung einer Kaution im Verbund geeignet, die Fluchtgefahr in ausreichendem Mass herabzusetzen.

6.4      Was die insbesondere bis zur Durchführung der Konfrontationseinvernahme bestehende Gefahr der Verdunkelung angeht, ist eine Kontaktsperre (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) geeignet, dieser zu begegnen.

6.5      Anzumerken ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer – sollte er gegen die Auflagen bzw. verhängten Ersatzmassnahmen verstossen – erheblich selbst belasten würde. Das verbleibende Kollusions- und Fluchtrisiko erscheint nach dem Erwogenen vertretbar und ist mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit hinzunehmen.

7.

Nach vorstehend Erwogenem erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Angesichts der nun seit über zwei Monaten bestehenden Untersuchungshaft sowie der lediglich als moderat zu bezeichnenden Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr ist eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft und die Verhängung von Ersatzmassnahmen angezeigt. Für den Vollzug der Ersatzmassnahmen bzw. die Kontrolle der verfügten Auflagen ist die Staatsanwaltschaft zuständig.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat […] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels ist praxisgemäss ein Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8.1 % sowie die Spesenpauschale im Umfang von 3 % (§ 23 Abs. 1 HoR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird nach Leistung einer Kaution in Höhe von CHF 20'000.– (Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) aus der Haft entlassen.

Ferner wird über den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils oder der vollständigen Einstellung des Verfahrens eine Ausweis- und Schriftensperre angeordnet (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO), und er hat sich wöchentlich bei der Polizeiwache Clara, Clarastrasse 38, 4058 Basel, zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO). Darüber hinaus wird es ihm nach Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils oder der vollständigen Einstellung des Verfahrens untersagt, mit […] in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder Untersuchungshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO).

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], wird ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 8,1 % MWST von CHF 100.10, insgesamt also CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Opfer

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2025.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2025 HB.2025.2 (AG.2025.90) — Swissrulings