Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.05.2024 HB.2024.9 (AG.2024.326)

24 maggio 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,939 parole·~10 min·2

Riassunto

Anordnung von Untersuchungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.9

ENTSCHEID

vom 24. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. April 2024

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Raubs, Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Nachdem er am 23. April 2024 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. April 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 18. Juli 2024 an.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Mai 2024 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende Haftentlassung sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren, unter o/e-Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Durch den Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.

Die Vorinstanz hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat die Vorinstanz zu Recht verneint und auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2024 nur noch von Flucht- und Kollusionsgefahr aus.

4.1

4.1.1   Die Vorinstanz führt zum Haftgrund der Fluchtgefahr aus, dass der Beschwerdeführer spanischer Staatsangehöriger sei, der in der Dominikanischen Republik geboren und im Jahre 1999 in die Schweiz gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben eine feste Freundin und sowohl seine Mutter, als auch seine drei Kinder von drei verschiedenen Frauen, seine zwei Brüder, seine Schwester, seine Tante und seine Cousins würden in der Schweiz leben. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch in der Schweiz über keine bekannte Wohnadresse und habe zudem angegeben, über gar keine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Er verfüge weiter über keine Arbeitsstelle und somit über kein festes Einkommen. Es könne nicht von einer stabilen Lebenssituation gesprochen werden. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er würde Basel nicht verlassen um sich um seine Tochter zu kümmern, könnten nicht für bare Münze genommen werden. Es sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer an einem Werktag um 12:00 Uhr mittags sturzbetrunken gewesen sei und im Rotlichtviertel herumgehangen habe. Hinzu komme, dass er nun mit schweren Vorwürfen konfrontiert werde. Bei einem Schuldspruch erwarte ihn eine empfindliche Freiheitsstrafe. Bei dieser Ausgangslage bestehe die ernste Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Haft im Inland untertauche und sich dadurch den Strafverfolgungsbehörden entziehen würde.

4.1.2   Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er sich in jüngster Vergangenheit mehrheitlich bei seiner Mutter in Olten aufgehalten habe. Ebenfalls habe er angegeben, eine Stelle in einer Bar bei einer Kollegin seiner Mutter antreten zu können. Mit dem entsprechenden Arbeitsvertrag habe er als EU-Bürger offensichtlich auch Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer habe sich zudem insbesondere um seine Tochter gekümmert, deren Wohlergehen ihm am Herzen liege. Auch das spreche gegen ein Untertauchen. Es könne nicht geleugnet werden, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu regelmässigem Alkoholkonsum habe. Er sei aber bestrebt, diesen in den Griff zu bekommen. Diesbezüglich habe er angegeben, dass er ein Vorbild für seine Kinder sein wolle.

4.1.3   Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass der Beschwerdeführer in ungeregelten Verhältnissen lebe, ohne über einen festen Wohnsitz, eine Meldeadresse oder eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Es sei kein milderes Mittel ersichtlich, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im Verfahren sicherzustellen. Die Angabe, er habe sich mehrheitlich bei seiner Mutter in Olten aufgehalten, stehe in einem gewissen Widerspruch zur Beteuerung, Basel nicht zu verlassen. Ausserdem habe die Mutter des Beschwerdeführers im September 2023 gegenüber der Polizei Zug angegeben, dass der Beschwerdeführer sehr unstet sei und nirgends fest wohne und sie den Aufenthaltsort ihres Sohnes nicht kenne. Wenn nicht einmal die Mutter wisse, wo sich ihr Sohn aufhalte, werde es für die Behörden unmöglich sein, diesen nach einer Entlassung zu erreichen. Schliesslich lägen keine Nachweise über ein allfälliges anzutretendes Arbeitsverhältnis vor, weshalb diesbezüglich von einer Schutzbehauptung auszugehen sei.

4.1.4   Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1).

4.1.5   Vorliegend vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die geäusserten Bedenken der Vorinstanz nicht zu überwiegen. Sein Alkoholkonsum und die zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe dürften ihn trotzdem nicht daran hindern, unterzutauchen bzw. sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsstelle wurde von ihm noch nicht angetreten und die Möglichkeit zum Antritt nicht einmal glaubhaft gemacht, ebenso und entsprechend verfügt er über keine Aufenthaltsbewilligung. Seine Zusicherung, den Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen und ein Vorbild für seine Kinder zu sein, reicht zur Abwendung dieses Haftgrundes nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht frisch Vater ist und ihn der bereits länger währende Umstand seiner Vaterschaft nicht von der Begehung der zu ermittelnden Delikte abgehalten hat.

Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist demnach als gegeben zu erachten.

4.2

Da das Vorliegen eines Haftgrunds für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht, ist die Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht mehr zwingend zu überprüfen. Da die Vorinstanz diese allerdings ebenfalls bejaht hat und der Beschwerdeführer deren Vorliegen bestreitet, werden vollständigkeitshalber Ausführungen dazu gemacht. Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (BGer 1b_323/2023 E. 4.1).

4.2.1   Zum Haftgrund der Kollusionsgefahr erwägt das Zwangsmassnahmengericht, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zurzeit am Anfang stünden. Zum Tatzeitpunkt seien noch mindestens zwei weitere Personen im Gebäude anwesend gewesen und eine weitere Person sei auf der Strasse involviert gewesen. Würde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, so sei ernsthaft zu befürchten, dass er mit diesen Personen in Kontakt treten und sich absprechen bzw. auf den involvierten Velofahrer einwirken würde. Zudem seien die beiden Geschädigten als tatnächste Personen, die den Beschwerdeführer nicht unerheblich belasten würden, äusserst kollusionsanfällig. Zumindest kenne der Beschwerdeführer diese beiden Personen und wisse, wo er sie anzutreffen habe. Aufgrund der geschilderten Umstände bestehe damit eine konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

4.2.2   Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Annahme, dass die Geschädigten ihre Angaben widerrufen oder abschwächen würden, sehr hypothetisch scheine. Schliesslich lägen auch medizinische Berichte vor, welche die Verletzungen dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, lediglich den nigerianischen Begleiter zu kennen. Dieser sei angeblich ebenfalls Opfer von physischen Entgleisungen des Beschwerdeführers geworden. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass dieser sein Aussageverhalten durch Einwirken des Beschwerdeführers ändern würde. Der Beschwerdeführer kenne zudem weder die weibliche Begleitung noch den Velofahrer, weshalb diesbezüglich nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer zu ihnen überhaupt einen Kontakt herstellen könnte. Darüber hinaus würde die Möglichkeit bestehen, die Kollusionsgefahr mit einem entsprechenden Kontaktverbot gegenüber den betreffenden Personen zu bannen.

4.2.3   Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass die Kollusionsgefahr weiterhin bestehe. Die Geschädigten des Raubs vom 23. April 2024 seien dem Beschwerdeführer namentlich bekannt. Von der Geschädigten kenne der Beschwerdeführer offenkundig den Aufenthaltsort. Es sei zu befürchten, dass er die Geschädigten erneut aufsuche und erneut tätlich angreife oder, dass er diese unter Druck zu setzen versuche. Kollusionsgefahr bestehe auch in Bezug auf die Begleitpersonen vom 23. April 2024. Die als Nigerianer beschriebene Person habe ermittelt werden können. Die Befragung sei ausstehend. Bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft sei ernsthaft zu befürchten, dass dieser auf seine Begleiter einwirke, Aussagen abgesprochen werden würden und Deliktsgut weggeschafft werde. Ein Kontaktverbot werde als nicht ausreichend erachtet und würde in Bezug auf die bislang unbekannte Begleiterin gar nicht sinnvoll ausgesprochen werden können.

4.2.4   Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.2.5   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen hinreichend konkrete Indizien vor, um von Kollusionsgefahr auszugehen. Anhand der Überwachungsvideos vom 23. April 2024 ist zweifelsfrei erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht alleine in die betreffende Liegenschaft begeben hat. Bei einer Entlassung könnte der Beschwerdeführer die Begleitpersonen kontaktieren und über den Ermittlungsstand informieren bzw. sich mit ihnen absprechen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weiss der Beschwerdeführer zudem wo sich die beiden Geschädigten, die den Beschwerdeführer nicht unerheblich belasten, aufhalten. Es erscheint deshalb realistisch, dass er nach einer Haftentlassung mit ihnen Kontakt aufnehmen würde und damit die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts gefährden könnte.

Zum jetzigen Stand der Ermittlungsarbeiten ist Kollusionsgefahr gegeben. Die Kollusionsgefahr steht aber gegenüber der Fluchtgefahr im Hintergrund und wird mit zunehmender Dauer des Verfahrens weiter abnehmen.

4.3

Der Beschwerdeführer beantragt als Ersatzmassnahme ein Kontaktverbot gegenüber den betreffenden Personen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festgestellt hat, ist ein Kontaktverbot grundsätzlich nicht als ausreichend zu erachten und könnte insbesondere in Bezug auf die bislang unbekannte Begleiterin gar nicht sinnvoll ausgesprochen werden. Andere taugliche Ersatzmassnahmen werden weder von Seiten des Beschwerdeführers angeboten, noch sind solche zur Bannung der Flucht- und Kollusionsgefahr zurzeit ersichtlich. Da im Falle eines Schuldspruchs eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen als klar verhältnismässig.

5.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig. Aus den vorgehenden Erwägungen ergeht sodann deutlich, dass seine Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb ihm die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht bewilligt wird (BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3, 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.– festgelegt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2024.9 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.05.2024 HB.2024.9 (AG.2024.326) — Swissrulings