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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.10.2024 HB.2024.19 (AG.2024.571)

10 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,443 parole·~12 min·2

Riassunto

Anordnung von Untersuchungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.19

ENTSCHEID

vom 10. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. September 2024

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. September 2024 mit dem Vorwurf festgenommen, er habe in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2024 eine Vergewaltigung und einen Diebstahl zum Nachteil von B____ begangen. Hintergrund der Verhaftung waren die Aussagen des mutmasslichen Opfers B____ und die Hinweise des ebenfalls der Tat verdächtigten und zuvor verhafteten C____. Am 10. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. In dessen teilweiser Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11. September 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 6. November 2024, an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragt. Ergänzend hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 Unterlagen zum Verhalten der Ehefrau des Beschwerdeführers während dem laufenden Verfahren eingereicht. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Als weitere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1bis StPO die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1   Das Zwangsmassnahmengericht erachtet in der Verfügung vom 11. September 2024 einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung als gegeben (Akten S. 2 ff.). Vom Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hingegen bestritten.

2.2.2   Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B____ zu intimen Kontakten, wie Küssen und Berührungen an den Brüsten, gekommen sei, bestreitet der Beschwerdeführer nicht (Beschwerde Ziff. 10, Akten S. 13 f.). Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf eine Vergewaltigung könne aber nur unter der Annahme einer beischlafähnlichen Handlung angenommen werden. Diese beischlafähnliche Handlung müsste klar und unmissverständlich gegen den Willen der betroffenen Person ausgeübt worden sein respektive der Beschwerdeführer müsste sich über den klar geäusserten Willen der betroffenen Person hinweggesetzt haben. Der Beschwerdeführer habe aber – gemäss den Aussagen von B____ – mit dem Penetrieren der Vagina aufgehört, nachdem B____ ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Er habe sich somit nicht über deren Willen hinweggesetzt, womit er den Tatbestand der Vergewaltigung offensichtlich nicht erfüllt habe (Beschwerde Ziff. 10, Akten S. 13 f.). Eventualiter könne für die Annahme eines dringenden Tatverdachts aufgrund des «offensichtlich widersprüchliche[n] und konfusen Aussageverhalten[s]» nicht auf die Aussagen von B____ abgestellt werden (Beschwerde Ziff. 12 f., Akten S. 14 f.).

2.2.3   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2).

Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

2.2.4   Wie bereits festgehalten wurde, werden die intimen Kontakte in Form von Küssen und Berührungen an den Brüsten nicht bestritten. Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, B____ habe seine Hand gefasst und zu ihrer Vagina gezogen. Er wisse aufgrund seines Alkoholkonsums aber nicht genau, ob er sie im Vaginalbereich berührt habe (Einvernahmeprotokoll S. 7, Akten Staatsanwaltschaft PDF S. 309). Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung des Tatverdachts somit zu Recht hauptsächlich auf die Aussagen von B____. Tatsächlich sind deren Aussagen, die sie gegenüber der Polizei, ihrem Freund D____ und später gegenüber der Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft getätigt hat, nicht in allen Punkten deckungsgleich. Dass dem so ist, lässt sich bis zu einem gewissen Grad bereits damit erklären, dass auch B____ zum Tatzeitpunkt offenbar erheblich alkoholisiert war. Wie die Staatsanwaltschaft zudem zutreffend ausführte, ist es notorisch, dass sinngemässe Aussagen in einem Polizeirapport zum Teil ungenau sind (Stellungnahme S. 3, Akten S. 25). Ebenso ist nachvollziehbar, wenn die Schilderungen von Sexualdelikten gegenüber dem privaten Umfeld aus Scham oder anderen Gründen unvollständig oder abweichend dargestellt werden. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. September 2024 gab B____ denn auch an, dass sie ihrem Freund D____ nicht alles erzählen habe wollen, da dieser «schon ganz ‘fertig’» gewesen sei (staatsanwaltschaftliche Einvernahme S. 5, Akten Staatsanwaltschaft PDF S. 247). Hinzu kommt, dass es sich bei den Aussagen von D____ lediglich um die Darstellung von Aussagen von B____ handelt, die dieser nach Hörensagen und dementsprechend wohl auch nicht sehr präzise wiedergegeben hat, sodass Verwechslungen oder Vermischungen denkbar sind. Folglich sind die Abweichungen in den Aussagen nicht derart unerklärlich, als dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts bereits deshalb ausser Betracht fallen müsste. Eine falsche Beschuldigung durch B____ ist vorliegend zudem nicht naheliegend. Die tatverdächtigen Personen und das mutmassliche Opfer kannten sich nicht und stehen auch sonst in keiner Beziehung zueinander. Gegen eine Falschbeschuldigung spricht auch, dass B____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, dass sie einfach ihr Handy habe zurückhaben wollen und nicht wisse, ob sie wegen den sexuellen Handlungen die Polizei gerufen hätte, wenn dies nicht D____ getan hätte (staatsanwaltschaftliche Einvernahme S. 6, Akten Staatsanwaltschaft PDF S. 248).

2.2.5   Aufgrund der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen von B____, die sich nicht gänzlich mit ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft decken, ist zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss, ob die beiden tatverdächtigten Personen die vorgeworfenen Handlungen in gegenseitiger Anwesenheit oder jeweils separat vorgenommen haben sollen. Hinsichtlich der Annahme eines dringenden Tatverdachts spielt es indes keine relevante Rolle, ob die beiden Tatverdächtigen die sexuellen Handlungen in An- oder Abwesenheit der anderen Person vorgenommen haben. Primär stellt sich die Frage, ob die – im Grundsatz auch nicht bestrittenen – sexuellen Handlungen einvernehmlich oder gegen den Willen von B____ stattgefunden haben. Aufgrund der Anzeigesituation bzw. der Aussagegenese muss zum jetzigen Zeitpunkt von nicht einvernehmlichen Handlungen ausgegangen werden. Aus sämtlichen Aussagen von B____ geht hervor, dass diese mit allen intimen Kontakten nicht einverstanden war. In der Einvernahme vom 7. September 2024 hat sie ausgesagt, dass sie dem Beschwerdeführer bereits bei den Küssen am Hals immer wieder gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Der Beschwerdeführer habe aber mit dem Küssen nicht aufgehört, sondern damit angefangen, die Brüste unter dem T-Shirt anzufassen und dann seine Finger in die Vagina eingeführt (staatsanwaltschaftliche Einvernahme S. 3 f., Akten Staatsanwaltschaft PDF S. 245 f.). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer somit nichts daraus zu seinen Gunsten abzuleiten, dass er gemäss den Aussagen von B____ mit dem Penetrieren der Vagina aufgehört haben soll, als diese ihm gesagt habe, man könne am Morgen Sex haben. Dem Beschwerdeführer hätte aufgrund der Schilderungen bereits vor der Penetration und aufgrund des kundgetanen Nichteinverständnisses zu den Küssen bewusst sein müssen, dass eine Penetration der Vagina gegen den Willen von B____ geschieht. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit der Penetration zunächst gegen den Willen von B____ gehandelt und sich erst später deren Willen gefügt hat. Sodann stellt das Einführen eines oder mehrerer Finger jedenfalls mehr als eine sexuelle Belästigung dar. Das Eindringen mit den Fingern kann für das Opfer eine grundsätzlich vergleichbare sexuelle Intensität wie Geschlechtsverkehr aufweisen (BGer 6B_222/2012 vom 8. Oktober 2012 E. 1.4). Auch im Rahmen von Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) wurde ein solches Vorgehen beispielsweise bereits als ein gravierender Eingriff qualifiziert (BGer 6B_222/2012 vom 8. Oktober 2012 E. 1.2 ff.). Die vorinstanzliche Annahme des dringenden Tatverdachts zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung ist dementsprechend nicht zu beanstanden.

2.3      Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer auch das Vorliegen des in der Verfügung vom 11. September 2024 angenommenen Haftgrunds der Kollusionsgefahr bestritten (Beschwerde Ziff. 15, Akten S. 16).

2.3.1   Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

2.3.2   Kollusionspotenzial besteht nicht nur unter den beiden beschuldigten Personen A____ und C____, sondern insbesondere auch gegenüber dem Opfer. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass Sexualdelikte regelmässig besonders anfällig für Kollusionshandlungen seien, da häufig einzig die Aussagen der Beteiligten als Beweise zur Verfügung stehen würden. Dies gilt umso mehr für Fälle, in denen – wie vorliegend – mehr als zwei Personen beteiligt sind und sich die Aussagen der einzelnen Involvierten in zentralen Punkten widersprechen. Dass vorliegend gemäss dem Beschwerdeführer nicht bereits vor der Festnahme (erfolgreich) kolludiert worden sei, spricht nicht per se gegen zukünftige Absprachen bezüglich der nicht deckungsgleichen Punkte. Auch eine Einflussnahme auf das Opfer aus dem Umfeld der beschuldigten Personen ist denkbar, wie der aktenkundige Aktivismus der Ehefrau des Beschwerdeführers konkret zeigt. Der Umstand, dass eigenständige «Ermittlungen» der Ehefrau zu Hämatomen auf ihrer linken Gesichtshälfte geführt haben sollen, trägt weiter dazu bei, dass das Vorliegen eines Kollusionsrisikos zum jetzigen Zeitpunkt als nicht unwahrscheinlich erscheint (vgl. jeweils Beilagen zu den staatsanwaltschaftlichen Eingaben vom 1. und 2. Oktober 2024). Es kommt hinzu, dass sich zum Tatzeitpunkt weitere bisher nicht identifizierte Personen im Haus an der [...] respektive sogar in einem Nebenraum der Tatwohnung aufgehalten haben sollen. Das Risiko von Absprachen und Beeinflussung von anderen Verfahrensbeteiligten erscheint vorliegend erst nach den noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen als nicht mehr besonders gross.

Daraus erhellt, dass die Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht vom Haftgrund der Kollusionsgefahr ausgegangen ist.

2.4

2.4.1   Angesichts des verwirklichten Haftgrunds der Kollusionsgefahr könnte grundsätzlich offengelassen werden, ob auch vom Haftgrund der Fluchtgefahr auszugehen ist. Das Bundesgericht hat indes zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie aus Gründen der Prozessökonomie dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit solle verhindert werden, dass das Bundesgericht die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen müsse (BGer 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1, 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5, 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1).

2.4.2   Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des Haftgrunds wegen Fluchtgefahr unter anderem mit dem Verweis auf die marokkanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, dessen früheren Wohnsitz in Frankreich, seine noch in Marokko lebende Verwandtschaft sowie mit Verweis auf seine Arbeitslosigkeit. Dabei verkennt die Vorinstanz die Bedeutung der kürzlich erteilten Aufenthaltsbewilligung B für den Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muss, dass seine persönlichen Interessen, sich dem Verfahren zu stellen, ein allfälliges Interesse am Untertauchen und einer «erneuten Illegalisierung des Daseins» überwiegen. In Abwesenheit konkreter Hinweise auf Fluchtabsichten genügen die vorinstanzlichen Erwägungen somit in diesem Fall nicht für die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht zudem hervor, dass diese beim Wegfallen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr die Prüfung von Ersatzmassnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr ernsthaft zu prüfen haben werde (Stellungnahme S. 3, Akten S. 25). Es erschliesst sich indes nicht, inwiefern das Wegfallen der Kollusionsgefahr die Beurteilung der Fluchtgefahr beeinflussen soll. Vielmehr impliziert die Staatsanwaltschaft damit, dass hinsichtlich Fluchtgefahr bereits zum jetzigen Zeitpunkt Ersatzmassnahmen geeignet sein könnten. Schliesslich liegt es auch im Interesse des Beschwerdeführers, sich hinsichtlich allfälliger Ersatzmassnahmen wohl zu verhalten, ansonsten dies seiner Glaubwürdigkeit in einem möglichen Hauptverfahren schaden könnte.

2.4.3   Aus dem Gesagten erhellt, dass vom Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen aktuell nicht ausgegangen werden kann.

2.5

2.5.1   Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

2.5.2   Die noch ausstehenden Untersuchungen, namentlich die Spurenauswertung bzw. DNA-Analyse, sowie die durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen sollten – sofern dies nicht bereits geschehen ist – in den nächsten vier Wochen durchzuführen sein. Die ursprüngliche Anordnung von 8 Wochen erweist sich deshalb und auch angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe als verhältnismässig. Für diese Zeit sind zudem keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich.

3.

3.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

3.2      Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, [...], für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel rechtfertigt sich die Abgeltung von 6 Stunden Aufwand zum Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement, SG 291.400). Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich MWST von insgesamt CHF 97.20, gesamthaft somit CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, gesamthaft somit CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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